L 14 AL 160/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 61 AL 204/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AL 160/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 1999 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 22. Oktober 1997, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1998, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 10. Oktober 1997 auf, weil die Klägerin zu den Meldeterminen am 9. und 16. Oktober 1997 nicht erschienen sei und der Leistungsanspruch wegen des Eintritts einer Säumniszeit bis zu einer erneuten Meldung, mindestens für 6 Wochen ruhe. Seit dem 21. November 1997 erhielt die Klägerin wieder Arbeitslosenhilfe.

Die gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 20. August 1999 abgewiesen, der der Klägerin am 15. September 1999 durch Übergabe zugestellt worden ist. Am 14. Oktober 1999 ist in einem an das Sozialgericht adressierten Briefumschlag ohne Angabe des Absenders die nicht unterschriebene Ablichtung eines handschriftlichen, ebenfalls nicht unterschriebenen, als „Wiederspruchs zur Klageabweisung“ bezeichneten Schriftstücks eingegangen.

Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass die als Berufung anzusehende Eingabe nicht formgerecht eingelegt worden sei, hat sie behauptet, den bisherigen Schriftwechsel mit dem Gericht in derselben Form abgewickelt zu haben; im übrigen könne sie sich auf das Datenschutzgesetz berufen. Sie beantragt, wie ihrem schriftlichen Vorbringen zu entnehmen ist,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides, Bezug genommen. Die Prozessakte des Sozialgerichts Berlin - S 61 AL 204/98 -sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Die Berufung der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht erhoben worden ist.

Nach §§ 151 Abs. 1, 105 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Voraussetzung, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides ordnungsgemäß hingewiesen worden ist, hat die Klägerin nicht erfüllt. Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl. 1998, § 151 Rdnr. 4). Nur dann ist nachgewiesen, dass der Schriftsatz auch tatsächlich vom Urheber stammt, dieser den Inhalt verantwortet und ihn in den Verkehr bringen wollte. Bei der - im übrigen („nur“) an das Sozialgericht gerichteten - Eingabe der Klägerin handelt es sich jedoch lediglich um eine Fotokopie ohneeigenhändige Unterschrift. Diese reicht zur Erfüllung des Formerfordernisses nicht aus.

Zwar hat die Rechtsprechung in Ausnahmefällen von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift abgesehen, wenn sich aus dem Rechtsmittelschriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, zweifelsfrei ergibt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste, etwa wenn eigenhändig unterzeichnete Anlagen beigefügt sind oder der Briefumschlag vom Urheber handschriftlich mit Empfänger- und Absenderangabe versehen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 5 c m.w.N.; Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R -). Daran fehlt es hier jedoch. Der Berufung waren keinerlei handschriftlich unterzeichnete Anlagen beigefügt, der Briefumschlag enthält keine Absenderangabe. Demgemäss lassen sich Urheberschaft und Äußerungswille der Klägerin aus der am 14. Oktober 1999 eingegangenen Sendung nicht hinreichend entnehmen, vielmehr spricht die Zurückbehaltung des Originals (das noch nicht einmal unterzeichnet war) eher gegen ein Inverkehrbringen mit Willen der Klägerin, weil allgemein bekannt ist, dass im Rechtsverkehr in der Regel nur Originale (mit Originalunterschriften) als rechtsverbindlich anerkannt werden und den mit einfachsten Mitteln manipulierbaren Fotokopien kaum Beweiswert zugemessen wird.

Da die Berufung erst am vorletzten Tag der - angesichts der Zustellung des Gerichtsbescheides am 15. September 1999 - am 15. Oktober 1999 abgelaufenen Berufungsfrist eingegangen ist, konnte die Klägerin auch nicht mehr vom Gericht rechtzeitig zur nachträglichen Unterzeichnung aufgefordert werden.

Eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, durch die die Klägerin so gestellt wäre, als hätte sie die Berufung in der Frist formgerecht eingelegt, sieht das Gesetz bei Formverstößen nicht vor. Im übrigen wäre weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin - entsprechend § 67 Abs. 1 SGG - ohne Verschulden verhindert war, die Berufung formgerecht zu erheben, zumal - wie bereits ausgeführt - allgemein bekannt ist, dass Erklärungen im Rechtsverkehr eine eigenhändige Unterschrift erfordern und bloßen Fotokopien im allgemeinen kein Beweiswert zukommt.

Die Einlassung der Klägerin kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Unabhängig davon, dass sie falsch ist, weil die Klageschrift und weitere Schriftsätze im Original und mit Unterschrift versehen eingereicht worden sind, reicht jedenfalls - wie ausgeführt - für die Berufungseinlegung die Übersendung einer Fotokopie nicht aus. Der Hinweis auf den Datenschutz ist nicht nachvollziehbar.

Ist die Berufung demgemäß nicht formgerecht erhoben worden, war sie nach § 158 Satz 1 SGG ohne sachliche Überprüfung des Klageanspruches vom Senat als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, insbesondere da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Revision kann jedoch, so als wenn der Senat durch Urteil entschieden hätte, gemäß der anhängenden Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 158 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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