Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 3271/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 156/99 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe:
In dem Verfahren S 57 AL 3271/98 trägt der Kläger mit Klageschrift vom 28. August 1998 vor, ihm sei die Leistung der Arbeitslosenhilfe ab 23. Juli 1997 versagt geblieben, da er die Lohnsteuerkarte für 1997 nicht habe einreichen können.
Den mit der Klageschrift am 28. August 1998 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 3. Mai 1999 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der obdachlose Kläger beziehe seit vielen Jahren Leistungen von der Beklagten. Zwar habe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 1997 mitgeteilt, dass die Leistungsgewährung wegen der Nichteinreichung der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1997 ab 23. Juli 1997 versagt werde, indes habe die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20. August 1997 bereits Arbeitslosenhilfe ab dem 24. Juli 1997 weiterbewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 11. November 1998 sei dem Kläger auch für den 23. Juli 1997 Arbeitslosenhilfe in der ihm zustehenden Höhe bewilligt worden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung biete zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Klage bereits als unzulässig abzuweisen sei. Die Beklagte habe das Anliegen des Klägers bereits erfüllt. Ihm sei ausweislich der sich in den Akten der Beklagten befindlichen Sonderzahlungsverfügungen die in der Zeit vom 24. Juli bis 15. August 1997 zustehende Arbeitslosenhilfe ausgezahlt worden. Auch die zustehende Arbeitslosenhilfe für den 23. Juli 1997 sei von der Beklagten anerkannt und in zutreffender Höhe nachberechnet worden.
Gegen den dem Kläger am 29. September 1999 ausgehändigten Beschluss hat der Kläger am 1. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt, mit der er zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verweist.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 1999 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass für eine weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die Beklagte hatte die Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts bereits erfüllt. Dies hat auch der Kläger nicht bestritten. Danach bestand für die Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Grund mehr.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
In dem Verfahren S 57 AL 3271/98 trägt der Kläger mit Klageschrift vom 28. August 1998 vor, ihm sei die Leistung der Arbeitslosenhilfe ab 23. Juli 1997 versagt geblieben, da er die Lohnsteuerkarte für 1997 nicht habe einreichen können.
Den mit der Klageschrift am 28. August 1998 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 3. Mai 1999 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der obdachlose Kläger beziehe seit vielen Jahren Leistungen von der Beklagten. Zwar habe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 1997 mitgeteilt, dass die Leistungsgewährung wegen der Nichteinreichung der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1997 ab 23. Juli 1997 versagt werde, indes habe die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20. August 1997 bereits Arbeitslosenhilfe ab dem 24. Juli 1997 weiterbewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 11. November 1998 sei dem Kläger auch für den 23. Juli 1997 Arbeitslosenhilfe in der ihm zustehenden Höhe bewilligt worden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung biete zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Klage bereits als unzulässig abzuweisen sei. Die Beklagte habe das Anliegen des Klägers bereits erfüllt. Ihm sei ausweislich der sich in den Akten der Beklagten befindlichen Sonderzahlungsverfügungen die in der Zeit vom 24. Juli bis 15. August 1997 zustehende Arbeitslosenhilfe ausgezahlt worden. Auch die zustehende Arbeitslosenhilfe für den 23. Juli 1997 sei von der Beklagten anerkannt und in zutreffender Höhe nachberechnet worden.
Gegen den dem Kläger am 29. September 1999 ausgehändigten Beschluss hat der Kläger am 1. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt, mit der er zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verweist.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 1999 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass für eine weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die Beklagte hatte die Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts bereits erfüllt. Dies hat auch der Kläger nicht bestritten. Danach bestand für die Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Grund mehr.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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