Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AL 288/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AL 91/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Die 1942 geborene Klägerin war vom 11. Februar 1991 bis zum 30. Juni 1993 als Immobilienbegutachterin beitragspflichtig beschäftigt; anschließend arbeitete sie bis zum 31. Juli 1993 für eine Gesellschaft für Bauplanung, Bauausführung und Immobilien. Danach war sie als Geschäftsführerin einer Gesellschaft für Bauberatung und Grundstücksverwertung tätig, deren Geschäftsanteile sie zunächst zur Hälfte und ab 1996 zur Gänze hielt. Diese Tätigkeit gab sie nach längerer Erkrankung, während der sie Krankengeld bzw. Übergangsgeld von ihrer Krankenkasse bezog, auf. Ihre Geschäftsanteile trat sie am 7. September 1998 an ihren Sohn ab, der am selben Tag an ihrer Stelle zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde. Bis Dezember 1998 war die Klägerin noch im Umfang von mindestens 15 Stunden in der Gesellschaft mit Übergabe- und Restarbeiten tätig.
Den Antrag der Klägerin, die sich am 7. September 1998 arbeitslos gemeldet hatte, ihr Arbeitslosengeld zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 1998 ab, da sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe, weil sie innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1998) am 21. Januar 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2000 abgewiesen; zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setze nach § 117 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) u.a. voraus, dass die Anwartschaftszeit erfüllt sei. Dies sei hier nicht der Fall, da die Klägerin nicht innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die hier am 6. September 1998 beginnende Rahmenfrist (die grundsätzlich am 7. September 1995 geendet hätte) habe hier mit Rücksicht auf die Zeit der selbständigen Tätigkeit der Klägerin nach § 124 Abs. 3 Satz 2 SGB III am 7. September 1993 geendet, und zwar unabhängig davon, „ob der Begriff ‘nicht eingerechnet’ im Sinne des Herausrechnens der Zeit der selbständigen Tätigkeit aus der Rahmenfrist oder im Sinne der Verlängerung der Rahmenfrist um die Zeit der selbständigen Tätigkeit verstanden (werde)“. In dieser Rahmenfrist habe die Klägerin keine zwölf Monate an Zeiten der Versicherungspflicht zurückgelegt. Eine Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist auf die Zeit vor Beginn der selbständigen Tätigkeit der Klägerin (wie von ihr verlangt), komme nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht und stünde zudem im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil sie nicht innerhalb der Vorfrist mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienende Zeit zurückgelegt habe. In der Zeit des Krankengeldbezuges sei sie nicht beitrags- bzw. versicherungspflichtig gewesen.
Gegen den ihr am 9. März 2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 4. April 2000 eingelegte Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr bisherigen Vorbringen wiederholt. Sie meint, dass die Zeit ihrer Selbständigkeit in die Rahmenfrist überhaupt nicht einbezogen werden dürfe, so dass die für sie in Frage kommende Rahmenfrist einen Tag vor Beginn ihrer Selbständigkeit beginne, nämlich am 10. Oktober (oder am 31. Juli) 1993, und im Oktober 1989 bzw. am 1. August 1988 ende. In dieser Zeit habe sie sehr wohl ausreichende Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sie ihren seit dem 1. April 2001 pflegebedürftigen Mann pflege.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 7. September 1998 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält. Die Klägerin habe innerhalb der hier auf fünf Jahre verlängerten Rahmenfrist keine der Erfüllung der Anwartschaftszeit dienenden Zeiten zurückgelegt.
Die BARMER Ersatzkasse hat dem Senat mit Brief vom 4. Oktober 2000 mitgeteilt, dass die Klägerin in der Zeit vom 12. August 1997 bis 31. Juli 1998 Kranken- bzw. Übergangsgeld bezogen habe, jedoch sich hieraus keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung ergeben habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (Stamm-Nr. ) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige (§§ 143, 144 Nr. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist. Der Klägerin ist kein Arbeitslosengeld zu gewähren.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Zwar steht dem Anspruch nicht entgegen, dass die Klägerin jedenfalls zuletzt vor ihrer Arbeitslosmeldung selbständig und nicht „Arbeitnehmer“ war. Ausreichend ist insoweit, dass sie eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin sucht(e).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Umstand, dass die Klägerin augenscheinlich noch bis Dezember 1998 mit Übergabe- und Restarbeiten im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt oder in diesem Umfang (wenn auch möglicherweise weniger als 18 Stunden wöchentlich) weiterhin selbständig tätig war, ihrer Beschäftigungslosigkeit und damit ihrer Arbeitslosigkeit jedenfalls bis Ende 1998 entgegenstand (§ 118 SGB III). Denn jedenfalls hat die Klägerin, wie bereits das Sozialgericht zu Recht erkannt hat, die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Die Anwartschaftszeit hat nach der hier allein in Frage kommenden Regelung in § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, wobei nach § 425 SGB III Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gelten sowie nach § 427 Abs. 3 SGB III Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichstehen. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Unterstellt man hier zugunsten der Klägerin, dass bereits am 7. September 1998, als sie sich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos meldete, auch alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt gewesen wären und sie insbesondere an diesem Tag auch beschäftigungs- und damit arbeitslos gewesen wäre, würde die Rahmenfrist dementsprechend am 6. September 1998 beginnen. In die nach § 124 Abs. 1 SGB III drei Jahre betragende Rahmenfrist ist hier allerdings nach § 124 Abs. 3 Nr. 3 SGB III die Zeit der selbständigen Tätigkeit der Klägerin (mithin jedenfalls die Zeit von Oktober 1993 bis zum 6. September 1998) „nicht einzurechnen“. Allerdings endet auch in diesem Fall nach § 124 Abs. 3 Satz 2 SGB III die Rahmenfrist „spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn“. Daraus folgt, dass die - „rückwärts“ zu berechnende - Rahmenfrist hier spätestens am 7. September 1993 endet. In dieser Rahmenfrist (die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts enthalten hier zwei offensichtliche Schreibfehler) hat die Klägerin keine zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder gleichstehende Zeiten zurückgelegt. Die Zeit des Bezuges von Kranken- und Übergangsgeld begründete wegen der Selbständigkeit der Klägerin weder eine Beitrags- noch eine Versicherungspflicht (§ 186 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes [AFG] bzw. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin entgegen ihrem eigenen Vorbringen in der fraglichen Zeit nicht selbständig tätig, sondern in Wirklichkeit abhängig beschäftigt war. Denn sie hielt zu jeder Zeit mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile der Gesellschaft, deren alleinige Geschäftsführerin sie war.
Der Regelung in § 124 Abs. 3 Nr. 3 SGB III, wonach Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nicht in die Rahmenfrist eingerechnet werden, führt auch nicht dazu, dass sich der Beginn der Rahmenfrist verschiebt, wie sich die Klägerin das vorstellt. Dadurch wird lediglich die Dauer der Rahmenfrist auf - wie hier - höchstens fünf Jahre verlängert. Deren Beginn, der der Regelung in § 124 Abs. 1 SGB III zu entnehmen ist, ändert sich dadurch aber nicht. Nach § 124 Abs. 1 SGB III beginnt die Rahmenfrist mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies wäre der Tag vor dem 7. September 1998, an dem sich die Klägerin arbeitslos gemeldet hat, sofern sie an diesem Tag auch tatsächlich arbeitslos gewesen sein sollte (was wegen der noch bis Dezember 1998 ausgeführten „Übergabe- und Restarbeiten“ zweifelhaft ist) - also der 6. September 1998. Sollte die Klägerin hingegen erst später (Anfang 1999) arbeitslos geworden sein, hätte auch die Rahmenfrist dementsprechend später (u.U. erst am 31. Dezember 1998) begonnen. Einem Beginn der Rahmenfrist am 31. Juli 1993 - wie dies der Klägerin vorschwebt - steht jedenfalls entgegen, dass sie sich weder am 1. August 1993 noch unmittelbar danach, sondern - wie erwähnt - erst am 7. September 1998 arbeitslos gemeldet hat.
Gänzlich ohne Bedeutung ist, dass die Klägerin ab April 2001 - also nachdem sie arbeitslos geworden ist und sich arbeitslos gemeldet hat - ihren Mann pflegt.
Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe macht die Klägerin nicht geltend. Im Übrigen hat sie auch dafür die Voraussetzungen nicht erfüllt, wie bereits das Sozialgericht erkannt hat, auf dessen Erwägungen insoweit zu verweisen ist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht, da sie keine Rechtsfrage aufwirft, die durch das Bundessozialgericht geklärt werden müsste. Die Beantwortung der hier entscheidenden Fragen ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz.
Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin in vollem Umfang unterliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Die 1942 geborene Klägerin war vom 11. Februar 1991 bis zum 30. Juni 1993 als Immobilienbegutachterin beitragspflichtig beschäftigt; anschließend arbeitete sie bis zum 31. Juli 1993 für eine Gesellschaft für Bauplanung, Bauausführung und Immobilien. Danach war sie als Geschäftsführerin einer Gesellschaft für Bauberatung und Grundstücksverwertung tätig, deren Geschäftsanteile sie zunächst zur Hälfte und ab 1996 zur Gänze hielt. Diese Tätigkeit gab sie nach längerer Erkrankung, während der sie Krankengeld bzw. Übergangsgeld von ihrer Krankenkasse bezog, auf. Ihre Geschäftsanteile trat sie am 7. September 1998 an ihren Sohn ab, der am selben Tag an ihrer Stelle zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde. Bis Dezember 1998 war die Klägerin noch im Umfang von mindestens 15 Stunden in der Gesellschaft mit Übergabe- und Restarbeiten tätig.
Den Antrag der Klägerin, die sich am 7. September 1998 arbeitslos gemeldet hatte, ihr Arbeitslosengeld zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 1998 ab, da sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe, weil sie innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1998) am 21. Januar 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2000 abgewiesen; zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setze nach § 117 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) u.a. voraus, dass die Anwartschaftszeit erfüllt sei. Dies sei hier nicht der Fall, da die Klägerin nicht innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die hier am 6. September 1998 beginnende Rahmenfrist (die grundsätzlich am 7. September 1995 geendet hätte) habe hier mit Rücksicht auf die Zeit der selbständigen Tätigkeit der Klägerin nach § 124 Abs. 3 Satz 2 SGB III am 7. September 1993 geendet, und zwar unabhängig davon, „ob der Begriff ‘nicht eingerechnet’ im Sinne des Herausrechnens der Zeit der selbständigen Tätigkeit aus der Rahmenfrist oder im Sinne der Verlängerung der Rahmenfrist um die Zeit der selbständigen Tätigkeit verstanden (werde)“. In dieser Rahmenfrist habe die Klägerin keine zwölf Monate an Zeiten der Versicherungspflicht zurückgelegt. Eine Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist auf die Zeit vor Beginn der selbständigen Tätigkeit der Klägerin (wie von ihr verlangt), komme nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht und stünde zudem im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil sie nicht innerhalb der Vorfrist mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienende Zeit zurückgelegt habe. In der Zeit des Krankengeldbezuges sei sie nicht beitrags- bzw. versicherungspflichtig gewesen.
Gegen den ihr am 9. März 2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 4. April 2000 eingelegte Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr bisherigen Vorbringen wiederholt. Sie meint, dass die Zeit ihrer Selbständigkeit in die Rahmenfrist überhaupt nicht einbezogen werden dürfe, so dass die für sie in Frage kommende Rahmenfrist einen Tag vor Beginn ihrer Selbständigkeit beginne, nämlich am 10. Oktober (oder am 31. Juli) 1993, und im Oktober 1989 bzw. am 1. August 1988 ende. In dieser Zeit habe sie sehr wohl ausreichende Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sie ihren seit dem 1. April 2001 pflegebedürftigen Mann pflege.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 7. September 1998 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält. Die Klägerin habe innerhalb der hier auf fünf Jahre verlängerten Rahmenfrist keine der Erfüllung der Anwartschaftszeit dienenden Zeiten zurückgelegt.
Die BARMER Ersatzkasse hat dem Senat mit Brief vom 4. Oktober 2000 mitgeteilt, dass die Klägerin in der Zeit vom 12. August 1997 bis 31. Juli 1998 Kranken- bzw. Übergangsgeld bezogen habe, jedoch sich hieraus keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung ergeben habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (Stamm-Nr. ) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige (§§ 143, 144 Nr. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist. Der Klägerin ist kein Arbeitslosengeld zu gewähren.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Zwar steht dem Anspruch nicht entgegen, dass die Klägerin jedenfalls zuletzt vor ihrer Arbeitslosmeldung selbständig und nicht „Arbeitnehmer“ war. Ausreichend ist insoweit, dass sie eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin sucht(e).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Umstand, dass die Klägerin augenscheinlich noch bis Dezember 1998 mit Übergabe- und Restarbeiten im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt oder in diesem Umfang (wenn auch möglicherweise weniger als 18 Stunden wöchentlich) weiterhin selbständig tätig war, ihrer Beschäftigungslosigkeit und damit ihrer Arbeitslosigkeit jedenfalls bis Ende 1998 entgegenstand (§ 118 SGB III). Denn jedenfalls hat die Klägerin, wie bereits das Sozialgericht zu Recht erkannt hat, die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Die Anwartschaftszeit hat nach der hier allein in Frage kommenden Regelung in § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, wobei nach § 425 SGB III Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gelten sowie nach § 427 Abs. 3 SGB III Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichstehen. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Unterstellt man hier zugunsten der Klägerin, dass bereits am 7. September 1998, als sie sich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos meldete, auch alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt gewesen wären und sie insbesondere an diesem Tag auch beschäftigungs- und damit arbeitslos gewesen wäre, würde die Rahmenfrist dementsprechend am 6. September 1998 beginnen. In die nach § 124 Abs. 1 SGB III drei Jahre betragende Rahmenfrist ist hier allerdings nach § 124 Abs. 3 Nr. 3 SGB III die Zeit der selbständigen Tätigkeit der Klägerin (mithin jedenfalls die Zeit von Oktober 1993 bis zum 6. September 1998) „nicht einzurechnen“. Allerdings endet auch in diesem Fall nach § 124 Abs. 3 Satz 2 SGB III die Rahmenfrist „spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn“. Daraus folgt, dass die - „rückwärts“ zu berechnende - Rahmenfrist hier spätestens am 7. September 1993 endet. In dieser Rahmenfrist (die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts enthalten hier zwei offensichtliche Schreibfehler) hat die Klägerin keine zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder gleichstehende Zeiten zurückgelegt. Die Zeit des Bezuges von Kranken- und Übergangsgeld begründete wegen der Selbständigkeit der Klägerin weder eine Beitrags- noch eine Versicherungspflicht (§ 186 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes [AFG] bzw. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin entgegen ihrem eigenen Vorbringen in der fraglichen Zeit nicht selbständig tätig, sondern in Wirklichkeit abhängig beschäftigt war. Denn sie hielt zu jeder Zeit mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile der Gesellschaft, deren alleinige Geschäftsführerin sie war.
Der Regelung in § 124 Abs. 3 Nr. 3 SGB III, wonach Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nicht in die Rahmenfrist eingerechnet werden, führt auch nicht dazu, dass sich der Beginn der Rahmenfrist verschiebt, wie sich die Klägerin das vorstellt. Dadurch wird lediglich die Dauer der Rahmenfrist auf - wie hier - höchstens fünf Jahre verlängert. Deren Beginn, der der Regelung in § 124 Abs. 1 SGB III zu entnehmen ist, ändert sich dadurch aber nicht. Nach § 124 Abs. 1 SGB III beginnt die Rahmenfrist mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies wäre der Tag vor dem 7. September 1998, an dem sich die Klägerin arbeitslos gemeldet hat, sofern sie an diesem Tag auch tatsächlich arbeitslos gewesen sein sollte (was wegen der noch bis Dezember 1998 ausgeführten „Übergabe- und Restarbeiten“ zweifelhaft ist) - also der 6. September 1998. Sollte die Klägerin hingegen erst später (Anfang 1999) arbeitslos geworden sein, hätte auch die Rahmenfrist dementsprechend später (u.U. erst am 31. Dezember 1998) begonnen. Einem Beginn der Rahmenfrist am 31. Juli 1993 - wie dies der Klägerin vorschwebt - steht jedenfalls entgegen, dass sie sich weder am 1. August 1993 noch unmittelbar danach, sondern - wie erwähnt - erst am 7. September 1998 arbeitslos gemeldet hat.
Gänzlich ohne Bedeutung ist, dass die Klägerin ab April 2001 - also nachdem sie arbeitslos geworden ist und sich arbeitslos gemeldet hat - ihren Mann pflegt.
Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe macht die Klägerin nicht geltend. Im Übrigen hat sie auch dafür die Voraussetzungen nicht erfüllt, wie bereits das Sozialgericht erkannt hat, auf dessen Erwägungen insoweit zu verweisen ist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht, da sie keine Rechtsfrage aufwirft, die durch das Bundessozialgericht geklärt werden müsste. Die Beantwortung der hier entscheidenden Fragen ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz.
Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin in vollem Umfang unterliegt.
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