Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AL 507/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 193/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. September 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1999 und des Änderungsbescheides vom 21. September 2000 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. Juni 1999 bis zum 19. Oktober 1999 höheres Arbeitslosengeld unter Zugrunde- legung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 900,00 DM wöchentlich zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01. Juni 1999 bis zum 19. Oktober 1999 höheres Arbeitslosengeld.
Der am ... 1947 geborene unverheiratete Kläger war vom 01. Oktober 1991 bis zum 31. Mai 1995 als Hausmeister bei dem B. Schlittschuh-Club beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Steuerberaters H.-J. D. vom 26. Mai 1995 erhielt der Kläger in der Zeit von Dezember 1994 bis Mai 1995 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe 3600 DM monatlich bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche. Auf seine Arbeitslosmeldung vom 18. Mai 1995 mit Wirkung zum 01. Juni 1995 erhielt der Kläger vom 01. Juni 1995 bis zum 09. September 1995 antragsgemäß Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 572 Anspruchstagen in Höhe von 304,20 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 830 DM wöchentlich (= Bruttomonatsgehalt von 3600 DM x 3: 13 = 830,77 DM wöchentlich, gerundet 830,00 DM wöchentlich)/Leistungsgruppe A/60 v. H./AFG-LeistungsVO 1995). Vom 11. September 1995 bis zum 05. Juli 1996 (letzter Unterrichtstag) nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme (Lehrgang Hausmeister beim Zentrum Aus- und Weiterbildung GmbH B.) teil und erhielt u. a. von der Beklagten während dieser Zeit Unterhaltsgeld. Dieses betrug in der Zeit vom 11. September 1995 bis zum 30. Dezember 1995 304,20 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 830,00 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/AFG-LeistungsVO 1995 - Zahlungsnachweis Nr. 1 vom 11. Juni 1996), vom 01. Januar 1996 bis 31. Mai 1996 306,00 DM wöchentlich (unverändertes Bemessungsentgelt 830,00 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/60 v. H./AFG-LeistungsVO 1996 - Zahlungsnachweis Nr. 2 vom 11. Juni 1996) und vom 01. Juni 1996 bis zum 06. Juli 1996 311,40 DM wöchentlich (dynamisiertes Bemessungsentgelt 850 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/60 v. H./AFG-LeistungsVO 1996 - Zahlungsnachweis Nr. 3 vom 10. Juli 1996).
Vom 08. Juli 1996 bis 31. Mai 1999 war der Kläger als Hausmeister bei der P. D. GmbH Berlin, Beschäftigungsort Potsdam, beschäftigt. Am 29. April 1999 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Potsdam arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der D. GmbH vom 25. Mai 1999 erhielt der Kläger in der Zeit von Mai 1998 bis April 1999 ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 24546,79 DM (Mai 1998: 2012,50 DM, Juni 1998 2025,00 DM, Juli 1998 2124,66 DM, August 1998 1874,35 DM, September 1998 1959,58 DM, Oktober 1998 2164,70 DM, November 1998 1950 DM, Dezember 1998 2141,28 DM, Januar 1999 2062,50 DM, Februar 1999 1891,20 DM, März 1999 2155,00 DM, April 1999 2186,02 DM) bei einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche. Das unterschiedlich hohe Entgelt ergebe sich aus dem unterschiedlichen Stundenanfall; die Beschäftigung sei "rollierend" ausgeübt worden, Anspruch auf Arbeitsentgelt habe in vollen Wochen für 5 Tage bestanden. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten habe 40 Stunden pro Woche betragen.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Arbeitslosengeld ab 01. Juni 1999 für 780 Anspruchstage in Höhe von 208,95 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 470 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/60 v. H./SGB III- Leistungsentgelt VO 1999). Mit seinem hiergegen am 23. Juni 1999 eingelegten Widerspruch bat der Kläger zu prüfen, ob in seinem Fall die "speziellen Vorschriften zur Vermeidung von Nachteilen für Arbeitslose Abs. d" zuträfen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1999 als unbegründet zurück. § 131 Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) könne nicht zum Tragen kommen, weil die wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden nicht weniger als 80 Prozent der tariflichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden betragen habe. Der Kläger habe innerhalb von drei Jahren vor der erneuten Arbeitslosigkeit (01. Juni 1996 bis 01. Juni 1999) nicht für mindestens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen. Vor der Aufnahme seiner Beschäftigung am 08. Juli 1996 habe er sich seit dem 11. September 1995 in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme befunden. Die Bestandschutzregelung des § 133 Abs. 1 i. V. m. 2 SGB III könne daher nicht zur Anwendung gelangen, weil innerhalb dieser Vorfrist nicht für mindestens einen Tag Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen worden sei. Das Bemessungsentgelt für die Feststellung des Arbeitslosengeldes richte sich somit nach dem erzielten Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum (01. Mai 1998 bis 30. April 1999).
Am 23. August 1999 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Er habe sich am 29. April 1999 beim Arbeitsamt Potsdam erneut arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von Leistungen ab 01. Juni 1999 begehrt. Vor der Aufnahme seiner Beschäftigung am 08. Juli 1996 habe er sich in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme befunden, die ihm durch das Arbeitsamt auferlegt worden sei. Die Beklagte gehe nun davon aus, dass er somit rechtmäßig keinen Tag Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Die Problematik, dass er an einer Umschulungsmaßnahme über das Arbeitsamt habe teilnehmen müssen, lasse sie außen vor. Der Bezug von Unterhaltsgeld innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs sei im Gesetzeswortlaut nicht berücksichtigt worden, sondern es werde von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe als Besitzstandsklausel gesprochen. Das Bundessozialgericht habe für die ähnlich gelagerte Vorschrift des § 112 Abs. 5 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) eine entsprechende Anwendung verneint, weil dem Unterhaltsgeld nicht in gleicher Weise die Vermutung entnommen werden könne, dass der Arbeitslose in der Zukunft dieses Arbeitsentgelt auch erzielen würde. Diese Rechtsprechung sei auf das Normgefühl des SGB III mit der grundsätzlichen Orientierung der Lohnersatzleistungen an dem in der Vergangenheit erzielten Entgelt nicht übertragbar. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sei kein plausibler Grund ersichtlich, warum der Bezug von Unterhaltsgeld innerhalb der Frist von drei Jahren nicht wie der Vorbezug von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen sei. Dies gelte um so mehr, als die Gewährung von Unterhaltsgeld nicht zwingend das Ergebnis einer vom Arbeitslosen gewählten Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses sei, sondern die Folge einer vom Arbeitsamt unter Androhung einer Sperrzeit auferlegten Weiterbildungsmaßnahme. Es sei nicht einzusehen, warum die erwünschte Zwischenbeschäftigung nach einer ganztägigen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld anders behandelt werden solle, als wenn der Arbeitslose in der Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätte. Zu befürworten sei deshalb eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass auch ein höheres Entgelt, das den Bezug von Unterhaltsgeld in den letzten drei Jahren vor Entstehungsanspruch zugrunde gelegen habe, gegenüber dem Entgelt des Bemessungszeitraumes nach §§ 130, 131 SGB III vorgehe. Durch die Beschränkung auf die Höhe des Leistungsentgelts ohne die Sonderregelung (§ 133 Abs. 2 SGB III) seien Manipulationen ausgeschlossen. Bei Abbruch der Maßnahme vom 05. Juli 1996 habe er auf seinen ihm zustehenden Urlaub verzichtet. Eine Abschlussprüfung sei nicht vorgesehen gewesen. Die zu erteilenden Zertifikate habe er alle abgelegt. Der Vorschlag über die Arbeitsaufnahme bei der D. GmbH sei von der Zentrum Aus- und Weiterbildung GmbH B. gekommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1999 und der Folgebescheide zu verurteilen, dem Kläger ab 01. Juni 1999 ein höheres Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Vom 20. Oktober 1999 bis 30. April 2000 war der Kläger als Bürobote/Hausbetreuer bei der G. Gebäude Management GmbH in B. beschäftigt. Vom 01. Mai 2000 bis 06. Juni 2000 erhielt der Kläger wiederum Arbeitslosengeld, und zwar in Höhe von 231,42 DM (Bemessungsentgelt 530 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/Leistungssatz 60 v. H./SGB III - LeistungsentgeltVO 2000 - Bewilligungsbescheid vom 10. August 2000). Seit dem 07. Juni 2000 ist der Kläger als Haushandwerker bei der Hochschule für Film und Fernsehen in B. beschäftigt.
Mit Änderungsbescheid vom 21. September 2000 setzte die Beklagte die Höhe des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01. Juni 1999 bis 19. Oktober 1999 neu fest und bewilligte Arbeitslosengeld in Höhe von 224,20 DM (Bemessungsentgelt 520 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/60 v. H./SGB III-Leistungsentgelt VO 1999).
Mit Urteil vom 26. September 2000 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB III verneint, da der Kläger in den letzten drei Jahren vor der Entstehung des erneuten Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01. Juni 1999 nicht einen Tag Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Entgegen dem Vorbringen des Klägers handele es sich bei Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld nicht um einen einheitlichen Anspruch, insbesondere sei das Unterhaltsgeld für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nicht als Lohnersatzleistung zu sehen. Ausdrücklich sei im Gesetzeswortlaut nur der Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe aufgenommen worden, so dass die Regelung des § 133 Abs. 1 SGB III für den Bezug von Unterhaltsgeld nicht anzuwenden sei.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Oktober 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. November 2000 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt, mit der er sein Begehren im Wesentlichen unter Hinweis auf sein Vorbringen im Klageverfahren weiterverfolgt.
In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 14. Februar 2001 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt: "Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2000 ist mir nicht bekannt. Er ist m. E. bestandskräftig geworden und soll nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sein."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. September 2000 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1999 und des Änderungsbescheides vom 21. September 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Juni 1999 bis zum 19. Oktober 1999 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr.: ...) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG gegeben haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes - zur Zeit der Berufungseinlegung im Jahre 2000 - 1000 DM übersteigt.
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage betreffend den hier streitgegenständlichen Zeitraum (01. Juni 1999 bis 19. Oktober 1999) zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes als das ihm von der Beklagten bereits für den streitbefangenen Zeitraum vom 01. Juni 1999 bis 19. Oktober 1999 bewilligte Arbeitslosengeld.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die
arbeitslos sind,
sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Der Kläger war seit Beendigung seiner Beschäftigung bei der D. GmbH ab dem 01. Juni 1999 bis zur Aufnahme seiner erneuten Beschäftigung bei der G. GmbH am 20. Oktober 1999 bis zum 19. Oktober 1999 arbeitslos (§§ 118, 119 SGB III); er hat sich anlässlich seiner persönlichen Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt Potsdam am 29. April 1999 mit Wirkung zum 01. Juni 1999 arbeitslos gemeldet, Arbeitslosengeld beantragt und sich der Arbeitsvermittlung ausweislich seiner Angaben im Antrag uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Der Kläger hat auch die erforderliche Anwartschaftszeit unter Berücksichtigung des § 123 SGB III erfüllt.
Nach § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit u. a. erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 124 Abs. 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 124 Abs. 2 SGB III).
Vorliegend reicht die Rahmenfrist vom 01. Juni 1996 bis zum 31. Mai 1999. In dieser Zeit war der Kläger vom 08. Juli 1996 bis zum 31. Mai 1999 als Hausmeister bei der D. GmbH, das heißt mindestens 12 Monate, versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 SGB III und hat somit die Anwartschaftszeit im Sinne des § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III erfüllt.
Nach § 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld
für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Nach § 130 Abs. 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet waren.
Nach § 132 Abs. 1 SGB III ist Bemessungsentgelt das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, das der Erhebung der Beiträge nach diesem Buch zugrunde lag. Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Wochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist (§ 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Nach § 132 Abs. 3 SGB III in der im Jahre 1998 geltenden Fassung ist das Bemessungsentgelt auf die nächsten durch 10 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag zu runden. Leistungsentgelt ist nach § 136 Abs. 1 SGB III das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Entgeltabzüge sind nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB III Steuern, die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonstigen gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich sind. Nach § 137 Abs. 1 SGB III richtet sich die als gewöhnlicher Abzug zugrunde legende Steuern nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zuzuordnen ist, wobei nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 SGB III zuzuordnen sind Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist, der Leistungsgruppe A. Nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Leistungsentgelte zu bestimmen.
Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der P. D. GmbH vom 25. Mai 1999 erhielt der Kläger bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und unterschiedlichem Stundenanfall in den Monaten Mai 1998 bis April 1999 ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 24546,79 DM. Hieraus ergab sich ein der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 01. Juni 1999 zugrunde liegendes wöchentliches Bruttobemessungsentgelt in Höhe von gerundet 470 DM wöchentlich (24546,79 DM: 1820 Gesamtarbeitsstunden (= 35 Stunden pro Woche x 52 Wochen) = 13,49 DM pro Stunde x 35 Wochen Arbeitsstunden = 472,15 DM wöchentlich, gerundet gemäß § 132 Abs. 3 SGB III auf 470 DM wöchentlich).
Nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums Zeiten außer Betracht, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um 5 Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs wegen eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Der Kläger war in den letzten dreieinhalb Jahren vor der Entstehung des hier maßgeblichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld (01. Juni 1999) zu keinem Zeitpunkt 40 Stunden wöchentlich, bei der P. D. GmbH vom 08. Juli 1996 bis zum 31. Mai 1999 jedoch mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt gewesen. Hierbei handelte es sich jedoch unter Berücksichtigung der Vollzeitarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich nicht um eine Arbeitszeit, die weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung betrug. Unter Berücksichtigung dieser Arbeitszeit ergab sich, wie bereits ausgeführt, ein gerundetes Arbeitsentgelt von 470 DM wöchentlich.
Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines höheren Bemessungsentgelts unter Berücksichtigung des § 133 Abs. 1 SGB III. Hiernach ist Bemessungsentgelt das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Diese Voraussetzungen sind nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar nicht erfüllt, da der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs (Anspruchsentstehung 01. Juni 1999, letzte drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs 01. Juni 1996 bis 31. Mai 1999) zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig, Unterhaltsgeld, dass der Kläger zumindest bis zum 06. Juli 1999 bezogen hat, ist hierin nicht genannt.
Die Regelung des § 133 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung lässt sich jedoch im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht rechtfertigen. Der allgemeine Gleichheitssatz, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ), ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 65, 104, 112 f.; 170, 230, 239 f.; 71, 146, 154 f.). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Tatbestände zu bestimmen, die er gleichbehandeln will. Sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Tatbestände evidenter Maßen mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise unvereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gewählte Differenzierung fehlt. Derartige plausible Gründe für die Differenzierung dahingehend, warum der Vorbezug von Unterhaltsgeld innerhalb der Frist des § 133 Abs. 1 SGB III nicht wie der Vorbezug von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigten ist, sind nicht erkennbar. § 133 Abs. 1 SGB III erlaubt jedoch eine verfassungskonforme Auslegung, nach der sie dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhält. § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III stellt nach der Gesetzesbegründung eine Privilegierung derjenigen Arbeitslosen dar, die eine vorhergehende Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe dadurch beendet haben, dass sie eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der sie ein geringeres Entgelt als das dem Arbeitslosengeld zugrunde gelegte Entgelt verdienten und nunmehr erneut arbeitslos geworden sind. Arbeitslose sollen vor Nachteilen bei Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung durch diese Vorschrift geschützt werden und ihre Bereitschaft erhöht werden, ihre Arbeitslosigkeit auch durch Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung zu beenden. Damit sollen Hemmnisse, die einer Rückkehr in das Erwerbsleben entgegenstehen könnten, beseitigt werden (vgl. BT-Drucksache 13/4941 S. 178 zu § 133 Abs. 1; Brand in Niesel, SGB III, Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung, § 133 Rz. 2; Valgolio, in Hauck/Noftz, SGB III, K § 133 Rz. 4). In Betracht kommt daher eine verfassungskonforme Auslegung des § 133 Abs. 1 SGB III dahingehend, nach der auch ein höheres Entgelt, das dem Bezug von Unterhaltsgeld in den letzten drei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs zugrunde lag, gegenüber dem Entgelt aus dem Bemessungszeitraum nach §§ 130, 131 SGB III vorgeht. Insbesondere im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck der Regelung (vgl. BT-Drucksache 13/4991 S.178 zu § 133 Abs. 1) ist nicht erkennbar, warum die vom Gesetz erwünschte Zwischenbeschäftigung nach einer ganztägigen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld anders behandelt werden soll als wenn der Arbeitslose in der Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätte (in diesem Sinne Valgolio, a.a.O., K § 133 Rz. 16 bis 18), und zwar insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts auch dem Unterhaltsgeld ebenso wie dem Arbeitslosengeld Lohnersatzfunktion zuzubilligen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1996, Az.: 7 RAr 88/95 in DBlR 4299, AFG/§ 44 m.w.N.; Urteil vom 12. September 1996, Az.: 7 RAr 90/95 in DBlR 4299, AFG/§ 44 m.w.N.; Hennig, in Arbeitsförderungsgesetz-Kommentar, § 44 Rz. 2).
Der Kläger hat somit für den hier streitbefangenen Zeitraum nach § 133 Abs. 1 SGB III in der zuvor dargestellten verfassungskonformen Auslegung für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 01. Juni 1999 bis zum 19. Oktober 1999 Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 850,00 DM wöchentlich, nach dem er bis zum 06. Juli 1996 Unterhaltsgeld bezogen hat, welches gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB III zu dynamisieren war, da diese ursprünglich ab 01. Januar 1998 im Gesetz enthaltene Dynamisierungsregelung durch das 2. SGB III-Änderungsgesetz vom 21. Juli 1998 erst ab 01. August 1999 aufgehoben worden ist (Art. 6 Abs. 1 2. SGB III-ÄndG). Für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den hier streitbefangenen Zeitraum (01. Juni 1999 bis 19. Oktober 1999) ergibt sich somit ein dynamisiertes Bemessungsentgelt von 900,- DM wöchentlich (= Bemessungsentgelt ab 01. Juni 1996: 850,- DM wöchentlich, dynamisiert ab 01. Juni 1997 auf gerundet 880,- DM wöchentlich (= 850,- DM wöchentlich x 1,0342 Anpassungsfaktor gemäß § 1 Nr. 2 AFG-AnpassungsVO 1996 vom 12. Juni 1996 - BGBl. I S. 817 - = 879,07 DM, gerundet 880,- DM wöchentlich), ab 01. Juni 1998 dynamisiert auf 890,- DM wöchentlich (= 880,- DM wöchentlich x 1,0170 Anpassungsfaktor gemäß § 1 Nr. 2 AFG-AnpassungsVO 1997 vom 26. Mai 1997 - BGBl. I S. 1305 - = 894,96 DM, gerundet 890,- DM wöchentlich), ab 01. Juni 1999 dynamisiert auf 900,- DM wöchentlich (= 890,- DM wöchentlich x 1,0116 Anpassungsfaktor gemäß § 1 Nr. 2 SGB III-AnpassungsVO 1998 vom 18. Juni 1998 - BGBl. I. S. 1397 - = 900,32 DM, gerundet 900,- DM wöchentlich). Die Regelung des § 133 Abs. 2 SGB III zur Begrenzung des Arbeitslosengeldes auf das Nettoentgelt der letzten Beschäftigung ist dagegen nicht mehr anzuwenden, da diese durch das 2. SGB III-Änderungsgesetz bereits rückwirkend ab 01. Januar 1998 aufgehoben worden ist (Art. 6 Abs. 2 2. SGB III-ÄndG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01. Juni 1999 bis zum 19. Oktober 1999 höheres Arbeitslosengeld.
Der am ... 1947 geborene unverheiratete Kläger war vom 01. Oktober 1991 bis zum 31. Mai 1995 als Hausmeister bei dem B. Schlittschuh-Club beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Steuerberaters H.-J. D. vom 26. Mai 1995 erhielt der Kläger in der Zeit von Dezember 1994 bis Mai 1995 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe 3600 DM monatlich bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche. Auf seine Arbeitslosmeldung vom 18. Mai 1995 mit Wirkung zum 01. Juni 1995 erhielt der Kläger vom 01. Juni 1995 bis zum 09. September 1995 antragsgemäß Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 572 Anspruchstagen in Höhe von 304,20 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 830 DM wöchentlich (= Bruttomonatsgehalt von 3600 DM x 3: 13 = 830,77 DM wöchentlich, gerundet 830,00 DM wöchentlich)/Leistungsgruppe A/60 v. H./AFG-LeistungsVO 1995). Vom 11. September 1995 bis zum 05. Juli 1996 (letzter Unterrichtstag) nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme (Lehrgang Hausmeister beim Zentrum Aus- und Weiterbildung GmbH B.) teil und erhielt u. a. von der Beklagten während dieser Zeit Unterhaltsgeld. Dieses betrug in der Zeit vom 11. September 1995 bis zum 30. Dezember 1995 304,20 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 830,00 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/AFG-LeistungsVO 1995 - Zahlungsnachweis Nr. 1 vom 11. Juni 1996), vom 01. Januar 1996 bis 31. Mai 1996 306,00 DM wöchentlich (unverändertes Bemessungsentgelt 830,00 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/60 v. H./AFG-LeistungsVO 1996 - Zahlungsnachweis Nr. 2 vom 11. Juni 1996) und vom 01. Juni 1996 bis zum 06. Juli 1996 311,40 DM wöchentlich (dynamisiertes Bemessungsentgelt 850 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/60 v. H./AFG-LeistungsVO 1996 - Zahlungsnachweis Nr. 3 vom 10. Juli 1996).
Vom 08. Juli 1996 bis 31. Mai 1999 war der Kläger als Hausmeister bei der P. D. GmbH Berlin, Beschäftigungsort Potsdam, beschäftigt. Am 29. April 1999 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Potsdam arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der D. GmbH vom 25. Mai 1999 erhielt der Kläger in der Zeit von Mai 1998 bis April 1999 ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 24546,79 DM (Mai 1998: 2012,50 DM, Juni 1998 2025,00 DM, Juli 1998 2124,66 DM, August 1998 1874,35 DM, September 1998 1959,58 DM, Oktober 1998 2164,70 DM, November 1998 1950 DM, Dezember 1998 2141,28 DM, Januar 1999 2062,50 DM, Februar 1999 1891,20 DM, März 1999 2155,00 DM, April 1999 2186,02 DM) bei einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche. Das unterschiedlich hohe Entgelt ergebe sich aus dem unterschiedlichen Stundenanfall; die Beschäftigung sei "rollierend" ausgeübt worden, Anspruch auf Arbeitsentgelt habe in vollen Wochen für 5 Tage bestanden. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten habe 40 Stunden pro Woche betragen.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Arbeitslosengeld ab 01. Juni 1999 für 780 Anspruchstage in Höhe von 208,95 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 470 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/60 v. H./SGB III- Leistungsentgelt VO 1999). Mit seinem hiergegen am 23. Juni 1999 eingelegten Widerspruch bat der Kläger zu prüfen, ob in seinem Fall die "speziellen Vorschriften zur Vermeidung von Nachteilen für Arbeitslose Abs. d" zuträfen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1999 als unbegründet zurück. § 131 Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) könne nicht zum Tragen kommen, weil die wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden nicht weniger als 80 Prozent der tariflichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden betragen habe. Der Kläger habe innerhalb von drei Jahren vor der erneuten Arbeitslosigkeit (01. Juni 1996 bis 01. Juni 1999) nicht für mindestens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen. Vor der Aufnahme seiner Beschäftigung am 08. Juli 1996 habe er sich seit dem 11. September 1995 in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme befunden. Die Bestandschutzregelung des § 133 Abs. 1 i. V. m. 2 SGB III könne daher nicht zur Anwendung gelangen, weil innerhalb dieser Vorfrist nicht für mindestens einen Tag Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen worden sei. Das Bemessungsentgelt für die Feststellung des Arbeitslosengeldes richte sich somit nach dem erzielten Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum (01. Mai 1998 bis 30. April 1999).
Am 23. August 1999 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Er habe sich am 29. April 1999 beim Arbeitsamt Potsdam erneut arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von Leistungen ab 01. Juni 1999 begehrt. Vor der Aufnahme seiner Beschäftigung am 08. Juli 1996 habe er sich in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme befunden, die ihm durch das Arbeitsamt auferlegt worden sei. Die Beklagte gehe nun davon aus, dass er somit rechtmäßig keinen Tag Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Die Problematik, dass er an einer Umschulungsmaßnahme über das Arbeitsamt habe teilnehmen müssen, lasse sie außen vor. Der Bezug von Unterhaltsgeld innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs sei im Gesetzeswortlaut nicht berücksichtigt worden, sondern es werde von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe als Besitzstandsklausel gesprochen. Das Bundessozialgericht habe für die ähnlich gelagerte Vorschrift des § 112 Abs. 5 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) eine entsprechende Anwendung verneint, weil dem Unterhaltsgeld nicht in gleicher Weise die Vermutung entnommen werden könne, dass der Arbeitslose in der Zukunft dieses Arbeitsentgelt auch erzielen würde. Diese Rechtsprechung sei auf das Normgefühl des SGB III mit der grundsätzlichen Orientierung der Lohnersatzleistungen an dem in der Vergangenheit erzielten Entgelt nicht übertragbar. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sei kein plausibler Grund ersichtlich, warum der Bezug von Unterhaltsgeld innerhalb der Frist von drei Jahren nicht wie der Vorbezug von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen sei. Dies gelte um so mehr, als die Gewährung von Unterhaltsgeld nicht zwingend das Ergebnis einer vom Arbeitslosen gewählten Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses sei, sondern die Folge einer vom Arbeitsamt unter Androhung einer Sperrzeit auferlegten Weiterbildungsmaßnahme. Es sei nicht einzusehen, warum die erwünschte Zwischenbeschäftigung nach einer ganztägigen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld anders behandelt werden solle, als wenn der Arbeitslose in der Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätte. Zu befürworten sei deshalb eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass auch ein höheres Entgelt, das den Bezug von Unterhaltsgeld in den letzten drei Jahren vor Entstehungsanspruch zugrunde gelegen habe, gegenüber dem Entgelt des Bemessungszeitraumes nach §§ 130, 131 SGB III vorgehe. Durch die Beschränkung auf die Höhe des Leistungsentgelts ohne die Sonderregelung (§ 133 Abs. 2 SGB III) seien Manipulationen ausgeschlossen. Bei Abbruch der Maßnahme vom 05. Juli 1996 habe er auf seinen ihm zustehenden Urlaub verzichtet. Eine Abschlussprüfung sei nicht vorgesehen gewesen. Die zu erteilenden Zertifikate habe er alle abgelegt. Der Vorschlag über die Arbeitsaufnahme bei der D. GmbH sei von der Zentrum Aus- und Weiterbildung GmbH B. gekommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1999 und der Folgebescheide zu verurteilen, dem Kläger ab 01. Juni 1999 ein höheres Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Vom 20. Oktober 1999 bis 30. April 2000 war der Kläger als Bürobote/Hausbetreuer bei der G. Gebäude Management GmbH in B. beschäftigt. Vom 01. Mai 2000 bis 06. Juni 2000 erhielt der Kläger wiederum Arbeitslosengeld, und zwar in Höhe von 231,42 DM (Bemessungsentgelt 530 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/Leistungssatz 60 v. H./SGB III - LeistungsentgeltVO 2000 - Bewilligungsbescheid vom 10. August 2000). Seit dem 07. Juni 2000 ist der Kläger als Haushandwerker bei der Hochschule für Film und Fernsehen in B. beschäftigt.
Mit Änderungsbescheid vom 21. September 2000 setzte die Beklagte die Höhe des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01. Juni 1999 bis 19. Oktober 1999 neu fest und bewilligte Arbeitslosengeld in Höhe von 224,20 DM (Bemessungsentgelt 520 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/60 v. H./SGB III-Leistungsentgelt VO 1999).
Mit Urteil vom 26. September 2000 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB III verneint, da der Kläger in den letzten drei Jahren vor der Entstehung des erneuten Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01. Juni 1999 nicht einen Tag Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Entgegen dem Vorbringen des Klägers handele es sich bei Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld nicht um einen einheitlichen Anspruch, insbesondere sei das Unterhaltsgeld für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nicht als Lohnersatzleistung zu sehen. Ausdrücklich sei im Gesetzeswortlaut nur der Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe aufgenommen worden, so dass die Regelung des § 133 Abs. 1 SGB III für den Bezug von Unterhaltsgeld nicht anzuwenden sei.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Oktober 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. November 2000 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt, mit der er sein Begehren im Wesentlichen unter Hinweis auf sein Vorbringen im Klageverfahren weiterverfolgt.
In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 14. Februar 2001 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt: "Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2000 ist mir nicht bekannt. Er ist m. E. bestandskräftig geworden und soll nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sein."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. September 2000 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1999 und des Änderungsbescheides vom 21. September 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Juni 1999 bis zum 19. Oktober 1999 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr.: ...) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG gegeben haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes - zur Zeit der Berufungseinlegung im Jahre 2000 - 1000 DM übersteigt.
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage betreffend den hier streitgegenständlichen Zeitraum (01. Juni 1999 bis 19. Oktober 1999) zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes als das ihm von der Beklagten bereits für den streitbefangenen Zeitraum vom 01. Juni 1999 bis 19. Oktober 1999 bewilligte Arbeitslosengeld.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die
arbeitslos sind,
sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Der Kläger war seit Beendigung seiner Beschäftigung bei der D. GmbH ab dem 01. Juni 1999 bis zur Aufnahme seiner erneuten Beschäftigung bei der G. GmbH am 20. Oktober 1999 bis zum 19. Oktober 1999 arbeitslos (§§ 118, 119 SGB III); er hat sich anlässlich seiner persönlichen Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt Potsdam am 29. April 1999 mit Wirkung zum 01. Juni 1999 arbeitslos gemeldet, Arbeitslosengeld beantragt und sich der Arbeitsvermittlung ausweislich seiner Angaben im Antrag uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Der Kläger hat auch die erforderliche Anwartschaftszeit unter Berücksichtigung des § 123 SGB III erfüllt.
Nach § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit u. a. erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 124 Abs. 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 124 Abs. 2 SGB III).
Vorliegend reicht die Rahmenfrist vom 01. Juni 1996 bis zum 31. Mai 1999. In dieser Zeit war der Kläger vom 08. Juli 1996 bis zum 31. Mai 1999 als Hausmeister bei der D. GmbH, das heißt mindestens 12 Monate, versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 SGB III und hat somit die Anwartschaftszeit im Sinne des § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III erfüllt.
Nach § 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld
für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Nach § 130 Abs. 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet waren.
Nach § 132 Abs. 1 SGB III ist Bemessungsentgelt das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, das der Erhebung der Beiträge nach diesem Buch zugrunde lag. Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Wochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist (§ 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Nach § 132 Abs. 3 SGB III in der im Jahre 1998 geltenden Fassung ist das Bemessungsentgelt auf die nächsten durch 10 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag zu runden. Leistungsentgelt ist nach § 136 Abs. 1 SGB III das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Entgeltabzüge sind nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB III Steuern, die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonstigen gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich sind. Nach § 137 Abs. 1 SGB III richtet sich die als gewöhnlicher Abzug zugrunde legende Steuern nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zuzuordnen ist, wobei nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 SGB III zuzuordnen sind Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist, der Leistungsgruppe A. Nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Leistungsentgelte zu bestimmen.
Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der P. D. GmbH vom 25. Mai 1999 erhielt der Kläger bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und unterschiedlichem Stundenanfall in den Monaten Mai 1998 bis April 1999 ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 24546,79 DM. Hieraus ergab sich ein der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 01. Juni 1999 zugrunde liegendes wöchentliches Bruttobemessungsentgelt in Höhe von gerundet 470 DM wöchentlich (24546,79 DM: 1820 Gesamtarbeitsstunden (= 35 Stunden pro Woche x 52 Wochen) = 13,49 DM pro Stunde x 35 Wochen Arbeitsstunden = 472,15 DM wöchentlich, gerundet gemäß § 132 Abs. 3 SGB III auf 470 DM wöchentlich).
Nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums Zeiten außer Betracht, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um 5 Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs wegen eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Der Kläger war in den letzten dreieinhalb Jahren vor der Entstehung des hier maßgeblichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld (01. Juni 1999) zu keinem Zeitpunkt 40 Stunden wöchentlich, bei der P. D. GmbH vom 08. Juli 1996 bis zum 31. Mai 1999 jedoch mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt gewesen. Hierbei handelte es sich jedoch unter Berücksichtigung der Vollzeitarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich nicht um eine Arbeitszeit, die weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung betrug. Unter Berücksichtigung dieser Arbeitszeit ergab sich, wie bereits ausgeführt, ein gerundetes Arbeitsentgelt von 470 DM wöchentlich.
Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines höheren Bemessungsentgelts unter Berücksichtigung des § 133 Abs. 1 SGB III. Hiernach ist Bemessungsentgelt das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Diese Voraussetzungen sind nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar nicht erfüllt, da der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs (Anspruchsentstehung 01. Juni 1999, letzte drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs 01. Juni 1996 bis 31. Mai 1999) zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig, Unterhaltsgeld, dass der Kläger zumindest bis zum 06. Juli 1999 bezogen hat, ist hierin nicht genannt.
Die Regelung des § 133 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung lässt sich jedoch im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht rechtfertigen. Der allgemeine Gleichheitssatz, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ), ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 65, 104, 112 f.; 170, 230, 239 f.; 71, 146, 154 f.). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Tatbestände zu bestimmen, die er gleichbehandeln will. Sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Tatbestände evidenter Maßen mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise unvereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gewählte Differenzierung fehlt. Derartige plausible Gründe für die Differenzierung dahingehend, warum der Vorbezug von Unterhaltsgeld innerhalb der Frist des § 133 Abs. 1 SGB III nicht wie der Vorbezug von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigten ist, sind nicht erkennbar. § 133 Abs. 1 SGB III erlaubt jedoch eine verfassungskonforme Auslegung, nach der sie dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhält. § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III stellt nach der Gesetzesbegründung eine Privilegierung derjenigen Arbeitslosen dar, die eine vorhergehende Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe dadurch beendet haben, dass sie eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der sie ein geringeres Entgelt als das dem Arbeitslosengeld zugrunde gelegte Entgelt verdienten und nunmehr erneut arbeitslos geworden sind. Arbeitslose sollen vor Nachteilen bei Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung durch diese Vorschrift geschützt werden und ihre Bereitschaft erhöht werden, ihre Arbeitslosigkeit auch durch Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung zu beenden. Damit sollen Hemmnisse, die einer Rückkehr in das Erwerbsleben entgegenstehen könnten, beseitigt werden (vgl. BT-Drucksache 13/4941 S. 178 zu § 133 Abs. 1; Brand in Niesel, SGB III, Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung, § 133 Rz. 2; Valgolio, in Hauck/Noftz, SGB III, K § 133 Rz. 4). In Betracht kommt daher eine verfassungskonforme Auslegung des § 133 Abs. 1 SGB III dahingehend, nach der auch ein höheres Entgelt, das dem Bezug von Unterhaltsgeld in den letzten drei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs zugrunde lag, gegenüber dem Entgelt aus dem Bemessungszeitraum nach §§ 130, 131 SGB III vorgeht. Insbesondere im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck der Regelung (vgl. BT-Drucksache 13/4991 S.178 zu § 133 Abs. 1) ist nicht erkennbar, warum die vom Gesetz erwünschte Zwischenbeschäftigung nach einer ganztägigen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld anders behandelt werden soll als wenn der Arbeitslose in der Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätte (in diesem Sinne Valgolio, a.a.O., K § 133 Rz. 16 bis 18), und zwar insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts auch dem Unterhaltsgeld ebenso wie dem Arbeitslosengeld Lohnersatzfunktion zuzubilligen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1996, Az.: 7 RAr 88/95 in DBlR 4299, AFG/§ 44 m.w.N.; Urteil vom 12. September 1996, Az.: 7 RAr 90/95 in DBlR 4299, AFG/§ 44 m.w.N.; Hennig, in Arbeitsförderungsgesetz-Kommentar, § 44 Rz. 2).
Der Kläger hat somit für den hier streitbefangenen Zeitraum nach § 133 Abs. 1 SGB III in der zuvor dargestellten verfassungskonformen Auslegung für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 01. Juni 1999 bis zum 19. Oktober 1999 Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 850,00 DM wöchentlich, nach dem er bis zum 06. Juli 1996 Unterhaltsgeld bezogen hat, welches gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB III zu dynamisieren war, da diese ursprünglich ab 01. Januar 1998 im Gesetz enthaltene Dynamisierungsregelung durch das 2. SGB III-Änderungsgesetz vom 21. Juli 1998 erst ab 01. August 1999 aufgehoben worden ist (Art. 6 Abs. 1 2. SGB III-ÄndG). Für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den hier streitbefangenen Zeitraum (01. Juni 1999 bis 19. Oktober 1999) ergibt sich somit ein dynamisiertes Bemessungsentgelt von 900,- DM wöchentlich (= Bemessungsentgelt ab 01. Juni 1996: 850,- DM wöchentlich, dynamisiert ab 01. Juni 1997 auf gerundet 880,- DM wöchentlich (= 850,- DM wöchentlich x 1,0342 Anpassungsfaktor gemäß § 1 Nr. 2 AFG-AnpassungsVO 1996 vom 12. Juni 1996 - BGBl. I S. 817 - = 879,07 DM, gerundet 880,- DM wöchentlich), ab 01. Juni 1998 dynamisiert auf 890,- DM wöchentlich (= 880,- DM wöchentlich x 1,0170 Anpassungsfaktor gemäß § 1 Nr. 2 AFG-AnpassungsVO 1997 vom 26. Mai 1997 - BGBl. I S. 1305 - = 894,96 DM, gerundet 890,- DM wöchentlich), ab 01. Juni 1999 dynamisiert auf 900,- DM wöchentlich (= 890,- DM wöchentlich x 1,0116 Anpassungsfaktor gemäß § 1 Nr. 2 SGB III-AnpassungsVO 1998 vom 18. Juni 1998 - BGBl. I. S. 1397 - = 900,32 DM, gerundet 900,- DM wöchentlich). Die Regelung des § 133 Abs. 2 SGB III zur Begrenzung des Arbeitslosengeldes auf das Nettoentgelt der letzten Beschäftigung ist dagegen nicht mehr anzuwenden, da diese durch das 2. SGB III-Änderungsgesetz bereits rückwirkend ab 01. Januar 1998 aufgehoben worden ist (Art. 6 Abs. 2 2. SGB III-ÄndG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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