L 16 LW 14/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 1 Lw 28/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 14/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Landwirt hat ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, daß bei ihm Erwerbsunfähigkeit iS von § 2 Abs.2a GAL a.F. bzw. § 13 Abs.1 Nr.1 ALG vorliegt, und muß sich nicht auf eine Leistungsklage auf vorzeitiges Altersgeld bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verweisen lassen.

2. Nicht ärztliche Psychologen oder Psychotherapeuten können ärztliche Behandlung nur im Rahmen einer ärztlich verantworteten Kontrolle erbringen und scheiden als Gutachter iS von § 109 SGG aus.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 4. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von vorzeitigem Altersgeld nach § 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) a.F. bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 13 Abs.1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Der am ...1941 geborene Kläger war als selbständiger Landwirt im eigenen und im Betrieb seiner Ehefrau seit 1966 Mitglied der Beklagten. Das gesamte Unternehmen hatte eine Größe von rund 21 ha. Im 2. Antrag auf Gewährung vorzeitigen Altersgeldes vom 13.10.1994 gab der Kläger an, bei Erhalt des Rentenbescheides die landwirtschaftlichen Flächen an den Sohn zu verpachten. Die Beklagte veranlaßte eine Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden Dr ... Bei dieser Untersuchung wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Wirbelsäulenverkrümmung bei Wirbelgleiten L4/L5 mit degenerativen Veränderungen des Achsenorgans. 2. Initiale Aufbraucherscheinungen im Bereich beider Hüftgelenke. 3. Chronische Bronchitis. Dr ... war der Auffassung, der Kläger könne zwar als Landwirt nicht mehr arbeiten, jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten zu ebener Erde, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sowie ohne häufiges Bücken noch vollschichtig verrichten.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 31.01.1995 den Antrag mit der Begründung ab, daß weder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des SGB VI beim Kläger vorliege noch er das Unternehmen abgegeben habe. Damit seien weder die Voraussetzungen nach § 2 GAL noch nach § 13 Abs.1 ALG erfüllt, so daß Rentenleistung nicht zustehe.

Der mit Schriftsatz vom 14.02.1995 erhobene Widerspruch wurde wie angekündigt nicht begründet und vor der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 08.05.1995 mit gleicher Begründung zurückgewiesen.

Die mit Schriftsatz vom 18.05.1995 erhobene Klage begründete der Klägerbevollmächtigte mit dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit beim Kläger ab Antrag im Oktober 1994. Es wurde eingeräumt, daß die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens noch nicht erfolgt sei, daß aber beantragt werde, die Beklagte für den Fall der Abgabe zu verurteilen, die begehrte Rente zu gewähren. Mit Hilfsantrag wurde die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit beantragt.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 04.06.1996 als unzulässig ab. Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß Erwerbsunfähigkeit vorliege. Es handle sich dabei um ein bloßes Element des Anspruchs auf Gewährung von vorzeitigem Altersgeld, das nicht isoliert geltend gemacht werden könne.

Mit der am 12.07.1996 erhobenen Berufung begehrt der Kläger im Hauptantrag die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut und die Zurückverweisung des Rechtsstreits bzw. hilfsweise die Feststellung, daß Erwerbsunfähigkeit beim Käger vorliege und im Falle der Abgabe die begehrte Rente bezahlt werde. Durch den Abschluß eines Pachtvertrages zwischen dem Kläger und seinem Sohn am 28.01.1997 für die Dauer von 10 Jahren sei die Abgabeproblematik inzwischen unstreitig bzw. überholt.

Der Senat holte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr ... und Dr ... ein und zog einen Bericht des Krankenhauses Plattling bei. Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde der Internist und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr ... bestellt. Dr ... bezeichnete in seinem Gutachten vom 25.07.1997 die Diagnosen beim Kläger wie folgt: 1. Endogenes Asthma bronchiale mit guter Reversibilität der Lungenfunktion auf Beta-2-mimetica. 2. Ausschluß einer berufsbedingten Allergisierung. 3. Wirbelsäulensyndrom mit deutlicher Verspannung im Bereich der LWS mit Wirbelgleiten L4/L5. 4. Fingerendgliedamputation des rechten Daumenendgelenks nach Kreissägenverletzung 1996. 5. Belastungshypertonie.

Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei zwar qualitativ, aber nicht quantitativ eingeschränkt. Er müsse Tätigkeiten mit Akkord und Schicht meiden, ebenso Arbeiten, die mit pulmonalen Reizstoffen verbunden sind. Wegen der glaubhaften Staubbelastungen in der Landwirtschaft solle der Kläger deshalb Tätigkeiten als Landwirt nicht mehr ausüben. Aufgrund der bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden seien dem Kläger schweres Heben und Tragen von Lasten sowie körperliche Zwangshaltung nicht mehr zumutbar. Einschränkungen der Wegstrecke bestünden nicht, der Kläger könne zu Fuß, mit dem Fahrrad, einem Motorfahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel die Wege zurücklegen.

Vom Klägerbevollmächtigten wurden in den Schriftsätzen über eine sich deutlich fortentwickelnde Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet berichtet und nach § 106 SGG, hilfsweise nach § 109 SGG, beantragt, auf psychologischem Fachgebiet ein Gutachten einzuholen.

Die behandelnden Ärzte Dr ... und Dr ... berichteten auf Anfrage über eine zunehmende depressive Stimmungslage bzw. eine schmerzbedingte reaktive Depression. Ein vom Klägerbevollmächtigten vorgelegtes Gutachten in einer Vs-Streitsache von Dr ... berichtete über psychisch auffälliges Verhalten des Klägers. Ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten gab der Senat bei Dr ... in Auftrag. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 20.04.1998 die Diagnosen 2. Psychopathologische Diagnose: Chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Verstimmung. Das Leistungsvermögen des Klägers sei für die Tätigkeiten als Landwirt eingeschränkt, so daß nur noch leichte und teilweise mittelschwere Arbeiten verrichtet werden können. Gemieden werden sollten Tätigkeiten mit häufigem Bücken, unter Zeitdruck, mit erhöhten Anforderungen an die Fingerfertigkeit sowie Tätigkeiten am Fließband, auf Leitern und Gerüsten. Die subjektive Schmerzsymptomatologie sei als mittelgradig einzustufen, als solche aber durchaus glaubhaft. Durch eine adäquate Therapie könne eine Stabilisierung und Besserung erwartet werden. Ein psychosomatisches Heilverfahren werde deshalb empfohlen. Es handle sich nicht um ein verfestigtes Krankheitsgeschehen, der Kläger könne dies durch Willensanspannung überwinden. Diese Leistungsbeurteilung gelte ab Januar 1997, im Jahre 1994 sei noch von einem geringeren Krankheitsbild auszugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen, z.B. für Tätigkeiten als Verpacker oder Pförtner. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.05.1998 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme von Dr ... der Leistungsbeurteilung von Dr ... zugestimmt, ein stationäres Rehaverfahren aber nicht für erforderlich gehalten. Das Gutachten wurde dem Klägerbevollmächtigten am 08.05.1998 zur Stellungnahme übersandt.

Der Kläger stellt den Antrag,

nach § 109 SGG auf psychologischem Fachgebiet Prof.Dr ... , hilfsweise Dr ..., zu hören. Hilfsweise stellt er den Antrag aus dem Schriftsatz vom 25.02.1997.

Die Beklagte stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 21.10. 1996.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 SGG). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Landshut ist die Klage zwar nicht unzulässig, aber unbegründet und das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen.

Nach Auffassung des Senats handelt es sich nicht um eine unzulässige Elementenfeststellungsklage, da ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu bejahen ist, auch wenn die zur Leistungsgewährung notwendige Hofübergabe zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht durchgeführt worden war. Der Senat stützt sich dabei auf die Entscheidung des BayLSG vom 10.09.1987 (L 4 Lw 19/86 = Breithaupt 1988 S.255). Bereits dort wurde ein besonderes Feststellungsinteresse des landwirtschaftlichen Unternehmers bejaht, da es ihm nicht zuzumuten sei, den Hof abzugeben ohne zu wissen, ob Erwerbsunfähigkeit bei ihm anerkannt werde oder nicht. Wenn auch nach Auffassung des Senats mit der herrschenden Meinung sogenannte Elementenfeststellungsklagen, soweit sie Vorfragen, Tatfragen oder Verwaltungsgepflogenheiten etc. betreffen, unzulässig sind (vgl. Jens Meyer-Ladewig, § 55 Anm.9), so ist hier doch festzustellen, daß bei Feststellung der Erwerbsunfähigkeit die Übergabe erfolgen sollte und damit der Streit der Beteiligten im ganzen hätte bereinigt werden können. Im übrigen hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 18.03.1982 (Az.: 11 RA 26/81 = SozR 2200 § 1246 RVO Nr.89) angedeutet, daß Kläger, die Dispositionen bezüglich des Arbeitsplatzes vor Erlangung der Rente treffen müssen, die Feststellung eines bedingten Anspruchs verlangen können. Das BSG hat dabei ausdrücklich auf die mit verfahrensrechtlichen Mitteln zu lösenden Verfahrensschwierigkeiten hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Landshut dient die Möglichkeit der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ohne die Notwendigkeit, den Hof abzugeben, eher der Rechtsklarheit und es ist nicht nachvollziehbar, warum durch diesen Sachverhalt Mißbrauch gefördert werden sollte. Im Falle des Klägers ist zudem festzustellen, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung der Hof unstreitig abgegeben wurde. Entsprechend wurde im Schriftsatz vom 24.02.1997 der Feststellungsantrag vom Klägerbevollmächtigten auch in einen Leistungsantrag geändert.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil Erwerbsunfähigkeit beim Kläger weder zur Zeit der Antragstellung noch zur Zeit der mündlichen Verhandlung besteht. Dabei hat der Kläger weder Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld gemäß § 2 Abs.2 GAL (für den Zeitraum bis 31.12.1994) noch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 13 ALG (für den Zeitraum ab 01.01.1994). Der Anspruch des Klägers scheitert daran, daß der Kläger seit Antragstellung im Oktober 1994 bis jetzt nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 SGB VI ist, wie dies die genannten Vorschriften voraussetzen (vgl. § 2 Abs.2a GAL a.F. bzw. § 13 Abs.1 Nr.1 ALG). Nach § 44 Abs.2 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, "die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr.2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer 1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen." Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Durch die im Wege des Urkundenbeweises auszuwertenden und zu berücksichtigenden Gutachten (§§ 118, 128 SGG) von Dr ... im Verwaltungsverfahren und die vom Senat eingeholten Gutachten von Dr ... auf internistisch und lungenfachärztlichem Gebiet und auf psychiatrisch-neurologischem Gebiet von Dr ..., konnten keine Gesundheitsstörungen festgestellt werden, die eine vollschichtige Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen. Gerade das Gutachten von Dr ... beschreibt ausführlich, sehr präzise und eindrucksvoll, daß beim Kläger zwar reaktive depressive Zustände bestehen, diese aber kein durch Willeneinschränkung nicht mehr beeinflußbares Krankheitsbild darstellen und diese Willensanstrengung dem Kläger auch zumutbar ist. Glaubhaft sind Beschwerden im Sinne von Bandscheibenschmerzen, die allerdings als quantitativ leicht bis mittelgradig einzuschätzen sind. Eine Verschlechterung dieses von der Wirbelsäule ausgehenden Krankheitsbildes konnte nicht bewiesen werden. Auf der Grundlage der Lumoischialgie hat sich das chronische Schmerzsyndrom mit depressiver Verstimmung beim Kläger entwickelt und dadurch die von Dr ... beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben. Auch zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr ... konnte aber kein untervollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt werden. Vielmehr wäre der Zustand des Klägers durch adäquate Therapie besserungsfähig. Außerdem muß berücksichtigt werden, daß sich beim Vorbringen der Beschwerden durch den Kläger eine gewisse Aggressivität als Ausdruck einer Kränkungssituation und eines Rentenwunsches niedergeschlagen hat. Eine echte Krankheitswertigkeit im Sinne einer existentiellen Durcharbeitung und Empfindungsbildung wurde dagegen vom Kläger nicht vollzogen, so daß das Krankheitsgeschehen nicht als schwerwiegende Störung einzuschätzen ist. Die Untersuchung bei Dr ... umfaßte sowohl den neurologischen als auch den psychopathologischen Befund. Dabei wurden mehrere Testungen durchgeführt. Auch die Schmerzsymptologie ist als solche durchaus glaubhaft, allerdings insgesamt als mittelgradig schwer einzustufen. Es handelt sich zwar um einen chronischen Verlauf, der seit ca. sechs Jahren dokumentiert ist. Die therapeutischen Ansatzpunkte waren aber nicht vielschichtig genug, außerdem muß bei der Beurteilung des verbliebenen objektiven Leistungsvermögens die Tendenz, den Schwierigkeiten des Arbeitslebens auszuweichen, Beurteilung berücksichtigt werden.

Daneben ist der Kläger durch die überwiegend orthopädisch bestimmten Einschränkungen gehindert, Tätigkeiten auszuüben, die mit häufigem Bücken unter Zeitdruck mit erhöhter Anforderung an die Fingerfertigkeit, mit dem Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder am Fließband verbunden sind. Es besteht aber keine Notwendigkeit längerer Arbeitspausen oder sonstiger besonderer Umstände am Arbeitsplatz wie z.B. die Einhaltung von Diät etc. Der Kläger kann auch die üblichen Wegstrecken von mehr als 800 Meter einfach zurücklegen und dabei öffentliche und private Verkehrsmittel benützen. Das orthopädische Fachgebiet ist durch das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des orthopädischen Sachverständigen Dr ... ausreichend berücksichtigt. Auch der Klägerbevollmächtigte trägt vor, der Schwerpunkt liege jetzt im psychiatrischen Bereich. Daneben bestehen die auf internem und lungenfachärztlichem Bereich festgestellten Diagnosen des endogenen Asthma bronchiale mit guter Reversibilität der Lungenfunktion und die Belastungshypertonie. Aber auch diese Erkrankungen hindern den Kläger ausschließlich, Tätigkeiten in der Landwirtschaft zu verrichten, da hier wegen der glaubhaften Staubbelastungen ein verstärktes Auftreten der Beschwerden zu erwarten wäre. Aber auch das Asthma bronchiale wurde grundsätzlich als therapeutisch gut behandelbar eingestuft und schränkt die Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ein, sofern es sich nicht um schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder in körperlicher Zwangshaltung handelt. Auch Akkord oder der Kontakt mit pulmonalen Reizstoffen ist dem Kläger nicht mehr zumutbar. Aufgrund des Lungen- und Kreislaufbefundes ist die zumutbare Wegstrecke ebenfalls nicht eingeschränkt. Der Kläger kann zwar nicht mehr als Landwirt tätig sein; da aber die Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abstellt und deshalb nicht der spezielle Beruf des Versicherten für die Beurteilung zugrunde zu legen ist, erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit. Besondere Leistungseinschränkungen oder sogenannte Katalogfälle, die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG Erwerbsunfähigkeit bedingen würden, sind beim Kläger nicht erkennbar, so daß insgesamt das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mit vollschichtig zu beurteilen ist und deshalb die Voraussetzungen des § 44 SGB VI nicht vom Kläger erfüllt werden.

Der Senat sieht sich trotz des Beweisantrags des Klägerbevollmächtigten nicht veranlaßt, ein weiteres Gutachten auf dem Gebiet der Psychopathometrie und Testpsychologie bei Prof. Dr ... bzw. Dr ... einzuholen. Zum einen ist durch das nach dem Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf das auffällige psychische Verhalten des Klägers eingeholte Gutachten von Dr ... das psychiatrische Krankeitsbild ausreichend aufgeklärt. Der Sachverständige hat nach ausführlicher Untersuchung gut nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, wie er zur Beurteilung des Leistungsvermögens gelangt und warum das Leistungsvermögen des Klägers nicht auf weniger als acht Stunden täglich eingeschränkt ist. Im übrigen stellt § 109 SGG auf die Anhörung eines bestimmten Arztes ab, der gutachtlich gehört werden kann. Ebenso wie im Recht der Krankenversicherung ist darunter aber der approbierte Arzt entsprechend dem ärztlichen Berufsrecht zu verstehen. Zu den ausgeschlossenen nicht ärztlichen Heilberufen zählen u.a. auch Diplom-Psychologen (vgl. Kasseler Kommentar-Höfler, § 15 SGB V Anm.5 und 7). Nicht ärztliche Psychotherapeuten oder Psychologen können ärztliche Behandlung nur im Rahmen der Delegation unter Beachtung der Psychotherapierichtlinien und Psychotherapievereinbarung erbringen, also im Rahmen der ärztlich verantworteten Behandlung (vgl. Kasseler Kommentar-Höfler a.a.O.). Der vom Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 25.08.1997 gestellte und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Antrag auf Anhörung der Gutachter Prof.Dr ... oder Dr ... erfüllt daher nicht die Anforderungen des § 109 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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