L 12 R 506/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 R 2306/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 506/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung.

Der 1954 geborene Kläger ist der Witwer der 1963 geborenen und 2005 verstorbenen R S (im Folgenden: Verstorbene). Die Verstorbene hatte die Staatsangehörigkeit von Singapur, vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember 1997 war sie in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Am 23. Juli 1998 verließ sie Deutschland und lebte wieder in Singapur.

Mit Schreiben vom 29. August 2005, bei der Beklagten eingegangen am 4. Oktober 2005, stellte die Verstorbene einen Antrag auf Beitragserstattung. Sie sei lebensgefährlich an Knochenkrebs erkrankt, auf Dauer erwerbsunfähig und werde niemals nach Deutschland zurückkehren. Am 8. November 2005 beantragte nunmehr der Kläger selbst bei der Deutschen Botschaft in Singapur die Beitragserstattung an Witwer, die wegen nicht erfüllter Wartezeit keinen Anspruch auf Rente wegen Todes haben.

Durch Bescheid vom 25. Januar 2006 erstattete die Beklagte dem Kläger 1.244,55 DM (entsprechend 636,33 Euro) aus der Rentenversicherung der Verstorbenen. Der Betrag wurde aus den in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1997 versicherten Entgelten in Höhe von insgesamt 12.677,- DM errechnet.

Der Kläger legte Widerspruch ein und machte einen Anspruch auf die versicherten 12.677,- DM geltend. Die Beklagte wies ihn darauf hin, dass sich die Beiträge aus dem versicherten Entgelt errechneten, die zur einen Hälfte vom Versicherten und zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen gewesen seien. Erstattungsfähig sei nur der vom Versicherten selbst getragene Teil.

Daraufhin verlangte der Kläger – innerhalb des Widerspruchsverfahrens - die Erstattung auch der Arbeitgeberanteile. Diese seien im Wesentlichen von seinem früheren Immobilienunternehmen entrichtet worden. Seine verstorbene Frau habe niemals Rentenansprüche erwerben können. Deswegen gehöre sie nicht zur "Solidargemeinschaft der Versicherten", der Einbehalt der Arbeitgeberbeiträge sei nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2006). Der Arbeitgeberanteil könne nicht beansprucht werden. Die Beitragserstattung sei im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB I) erfolgt. Da die verstorbene Ehefrau als Arbeitnehmerin nur 50% des Gesamtrentenbeitrags getragen habe, könne auch nur dieser Betrag nach den gesetzlichen Vorschriften erstattet werden. Dagegen richtet sich die (bereits) am 9. Mai 2006 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. Januar 2007). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung des Arbeitgeberanteils geschaffen habe. Das sei auch nicht verfassungswidrig (Hinweis auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. November 1986 – 1 BvR 772/85 u.a.). Einer Verzinsung des Arbeitnehmeranteils stehe § 44 Abs. 2 SGB I entgegen.

Gegen das ihm am 26. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 20. April 2007. § 44 SGB I sei nicht einschlägig, bei der Erstattung von Beiträgen handele es sich nicht um eine Sozialleistung. Die Verstorbene sei nicht versichert gewesen. Sie habe weder Anwartschaften noch Rentenansprüche erworben, sondern nur zwangsweise Beiträge entrichtet. Der Arbeitgeberanteil sei ein Lohnbestandteil, da der Arbeitnehmer ohne ihn einen höheren Bruttolohn erzielen könnte. Wenn die Beiträge eines Nichtversicherten zur Hälfte einbehalten würden, handele es sich um Lohnraub. Es sei eine eigenartige, einem autoritären Staatsdenken verhaftete Vorstellung, dass nur solche Ansprüche geltend gemacht werden dürften, für die der Gesetzgeber eine Anspruchsgrundlage geschaffen habe. Die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert um die Nutzungen, die sie aus den entrichteten Beiträgen gezogen habe. Entsprechende Herausgabeansprüche seien nicht ausgeschlossen. Das widerspräche auch dem im Grundgesetz (GG) verankerten Eigentumsschutz. Anzuwenden seien die Mindestregelungen für Gewinnbeteiligungen auf dem Gebiet der privaten Kapitalversicherungen, jedenfalls die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung. Die Beklagte stehe nicht über der außerhalb des Sozialgesetzbuches geltenden Rechtsordnung. Gegebenenfalls sei der Rechtsstreit an die Zivilgerichtsbarkeit zu verweisen. Ein Ausschluss der Erstattung der Arbeitgeberanteile sei zudem als Enteignung und Ungleichbehandlung anzusehen. Der Arbeitslohn unterfalle mit allen seinen Bestandteilen dem Schutz des Art. 14 GG. Die Zulässigkeit der Heranziehung zur Beitragsentrichtung sei entfallen, seitdem die Erstattungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Der potentiell mögliche Bezug einer Rente reiche nicht aus. Es könne nicht sein, dass die Beklagte die Hälfte der Beiträge aller betroffenen Ausländer ersatzlos behalten dürfe. Der Gesetzgeber habe versäumt, die Gesetzeslage den realpolitischen und globalökonomischen Realitäten anzupassen. Beiträge, die nicht ihrem gesetzlichen Zweck einer Alterssicherung zugeführt werden könnten, seien herauszugeben. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob die ersparten Leistungen den anderen Versicherten zugute kämen, weil die Erstattungsberechtigten mangels eigener Ansprüche nicht zu dem Personenkreis der Versicherten zählten. Es sei weder vorgesehen noch verfassungsgemäß, dass ausländische Kurzzeitarbeitnehmer das deutsche Rentenversicherungssystem fremdfinanzierten. Der Fall eines (wegen des Fehlens eigener Leistungsansprüche) nicht versicherten ausländischen Arbeitnehmers sei in § 210 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) nicht geregelt. Es sei gleichheitswidrig, dass Ausländer, die eine Rentenanwartschaft erworben hätten, eine Rente in Anspruch nehmen könnten, welche sich auch aus den auf den Arbeitgeberanteil entfallenden Beiträgen errechne, wohingegen Ausländern ohne erworbene Anwartschaft ausschließlich der Arbeitnehmeranteil rückerstattet werde. Darin liege eine Sondersteuer, die mit dem Wesen eines Sozialversicherungsverhältnisses nicht das Geringste zu tun habe. Nicht von jedem Ausländer könne erwartet werden, lange genug in Deutschland zu arbeiten, um einen eigenen Rentenanspruch zu erwerben. Die von dem Sozialgericht herangezogene Entscheidung des BVerfG sei nicht einschlägig, da sie sich auf einen türkischen Staatsangehörigen beziehe, der Rechte auf Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung erworben gehabt habe. Für Ausländer ohne diese Möglichkeit habe das BVerfG bereits entschieden, dass die Begrenzung der Beitragserstattung nur auf die Arbeitnehmeranteile unangemessen sei (Hinweis auf Beschluss v. 20. März 1979 = BVerfGE 51, 1). Das Umlageverfahren betreffe nicht die Beiträge derjenigen Personen, die selbst keine Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung erwerben würden; auch sei davon auszugehen, dass die Beklagte diese Gelder getrennt verwalte und anlege.

Der Kläger beantragt (nach seinem schriftlichen Vorbringen),

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 636,66 Euro an Beiträgen zu erstatten sowie die aus Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.273,32 Euro erwirtschafteten Gewinne herauszugeben, hilfsweise, die Rentenversicherungsbeiträge ab dem jeweiligen Entrichtungszeitpunkt in gesetzlicher Höhe des Bürgerlichen Gesetzbuches, höchst hilfsweise, die Beiträge jedenfalls analog den für private Kapitalversicherungs-gesellschaften geltenden gesetzlichen Mindestgewinnbeteiligungsvorschriften zu verzinsen, höchst vorsorglich und hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, über die Verwendung, Anlage und erzielte Rendite der Einzelbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Gesamthöhe von 1.273,32 Euro als Teil ihrer Gesamtrücklagen abzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die Voraussetzungen der Beitragserstattung seien abschließend in § 210 SGB VI geregelt. Beitragserstattungen seien Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Verzinsung sich nach § 44 SGB I richte. Auch erwirtschafte der Träger der Rentenversicherung keine Gewinne, die herausgegeben werden könnten. Die Beiträge würden nicht langfristig angelegt, sondern dienten der Finanzierung der laufenden Renten.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts erweist sich als richtig. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006 ist nicht fehlerhaft. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Beitragserstattung.

Gegenstand der Klage ist der eigene Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung als Witwer gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, nicht ein vom Kläger als Rechtsnachfolger geltend gemachter Anspruch der Verstorbenen. Das ergibt sich daraus, dass er nach dem Ableben seiner Ehefrau einen eigenen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat, der von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid entsprechend beschieden worden ist.

Der Anspruch des Klägers bestimmt sich ausschließlich nach § 210 SGB VI. Nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI werden auf Antrag Beiträge an Witwer erstattet, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch wegen Todes nicht besteht. Diese Vorschrift, welche die Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 50 SGB VI) gerade voraussetzt, erfasst ausschließlich Fälle, in denen eine Rentenanwartschaft nicht besteht. Die Rechtsauffassung des Klägers, wonach die in § 210 SGB VI vorgesehene Beitragserstattung nur Fälle betreffen soll, in denen auch Anspruch auf eine Rente bestehen würde, geht danach an der Sache vorbei. Das lässt sich ebenso aus § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erschließen, weil es dort für den Begriff des Versicherten gerade nicht darauf ankommt, ob die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Ebenso ist § 34 Abs. 1 SGB VI zu entnehmen, dass der Begriff des Versicherten nicht (zumindest) die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraussetzt, weil die Erfüllung der Wartezeit dort neben dem Bestehen einer Versicherung als zusätzliche Voraussetzung für einen Rentenanspruch ausgestaltet ist. § 210 SGB VI regelt demnach die Beitragserstattung auch in Fällen, in denen wegen Nichterfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf Rente bestehen kann. Für einen Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze oder die analoge Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt kein Raum; es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die von ihm gefundene Regelung als abschließend gemeint hat.

Nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der sie der Versicherte getragen hat. Gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Beiträge bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, zur einen Hälfte von den Versicherten und zur anderen Hälfte von ihren Arbeitgebern getragen. Deswegen kann nur die Erstattung des auf den Versicherten entfallenden Anteils verlangt werden, nicht aber die des Arbeitgeberanteiles (vgl. im Einzelnen Bundessozialgericht - BSG - , Urt. v. 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 – Teil C Rdnr. 80-160 = BSGE 86, 262). Für die Herausgabe erwirtschafteter Gewinne fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die in § 210 Abs. 3 SGB VI geregelte Beschränkung der Erstattung der Höhe nach auf den Arbeitnehmeranteil gegen die Verfassung verstoßen könnte. Es liegt weder ein Verstoß gegen den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, noch ein rechtswidriger Eingriff in das nach Art. 14 GG geschützte Eigentum vor. Zu Unrecht bezieht sich der Kläger für das Gegenteil auf den Beschluss des BVerfG vom 20. März 1979 – 1 BvR 111/74; 1 BvR 283/78 -. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort hat das BVerfG für gleichheitswidrig gehalten, dass Ausländern trotz Erfüllung der allgemeinen Wartezeit kein Anspruch auf Zahlung der Rente in das Ausland eingeräumt und die statt dessen gegebene Möglichkeit zur Beitragserstattung auf die Arbeitnehmeranteile beschränkt wird. Dies ist dadurch gegenstandslos geworden, dass § 110 Abs. 2 SGB VI nunmehr grundsätzlich die Möglichkeit des Leistungsexports vorsieht. Im vorliegenden Fall hat die Verstorbene dagegen die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, so dass sie nicht mit den Versicherten zu vergleichen ist, bei denen dies der Fall ist. Zum Wesen einer Versicherung gehört das Risiko, dass es trotz geleisteter Beiträge wegen Nichterfüllung bestimmter Voraussetzungen nie zu einem Leistungsfall kommt. Ebenso liegt im Wesen einer Rentenversicherung die Möglichkeit, dass sich geleistete Beiträge - etwa wegen eines frühen Todes des Rentenberechtigten - nicht amortisieren. Demnach gilt keineswegs der Grundsatz, dass die Versicherten – bzw. ihre Hinterbliebenen - stets den Wert der für sie eingezahlten Beiträge wieder zurückerhalten müssten (BVerfG, Beschluss v. 24. November 1986 – 1 BvR 772/85, 773/85, 939/85 - = SozR 2200 § 1303 Nr. 34). Ein Eingriff in Eigentumsrechte liegt nicht vor. Die Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum wird wesentlich durch den Inhalt des einfachen Rechts geprägt. Insoweit galt aber seit jeher der Grundsatz, dass eine Beitragserstattung sich auf die vom Versicherten getragenen Anteile beschränkt und die Erstattung des Arbeitgeberanteils ausgeschlossen ist, so dass der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf den Arbeitnehmeranteil nicht in ein bereits bestehendes Recht eingegriffen hat (BVerfG, Beschluss v. 24. November 1986 – 1 BvR 772/85, 773/85, 939/85 - = SozR 2200 § 1303 Nr. 34). Die Einbehaltung des Arbeitgeberanteiles – und auch seine Nichtberücksichtigung bei der Beitragserstattung – verletzt den Versicherten schon deswegen nicht in seinen aus dem Arbeitsvertrag herrührenden Rechten, weil der Arbeitsvertrag ihm kein Recht gibt, die Auszahlung des Arbeitgeberanteils an sich selbst zu verlangen (BSG, Urt. v. 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 – Rdnr. 146 = BSGE 86, 262).

Ansprüche auf Verzinsung oder Rechnungslegung bestehen nicht. Die Verzinsung der zu erstattenden Beiträge ist in § 44 SGB I geregelt; dass der Gesetzgeber die Beitragserstattung zu den (Geld )Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zählt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 d) SGB I. Eine Verzinsung setzt frühestens sechs Monate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags ein. Ein Leistungsantrag wegen der Erstattung von Beiträgen aus der Versicherung der Verstorbenen ist erstmals im Oktober 2005 bei der Beklagten eingegangen, die Beiträge wurden dann im Januar 2006 ausgezahlt. Die Sechs-Monats-Frist ist demnach eingehalten. Für die von dem Kläger höchst vorsorglich und hilfsweise begehrte Rechnungslegung findet sich in den Vorschriften des SGB VI über die Beitragserstattung keine Rechtsgrundlage. Für eine Rechnungslegung ist auch kein Raum, weil die Höhe der zu erstattenden Beträge durch die Höhe der gezahlten Beiträge bestimmt wird. Wozu die Beiträge nach ihrer Zahlung tatsächlich verwendet worden sind, ist unerheblich.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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