Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 84/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 B 12/07 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH-Beschwerde - Sterbegeldversicherung
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. April 2007 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird für den Rechtsstreit S 13 SO 84/06 vor dem Sozialgericht Halle Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Metzger, Leip-ziger Str. 27, Halle, ohne Ratenzahlung gewährt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozess-kostenhilfe durch das Sozialgericht. In der Hauptsache begehrt sie die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit vom 18. April 2006 bis 22. Januar 2007.
Die 19 geborene Beschwerdeführerin bezog im streitigen Zeitraum jeweils monatlich eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer in Höhe von netto 592,16 EUR und Wohngeld in Höhe von 52,00 EUR. Die Grundmiete betrug im genannten Zeitraum monatlich 227,10 EUR, die Nebenkostenvorauszahlung 75,00 EUR. Diese wurde je zur Hälfte auf die allgemeinen Betriebskosten sowie die Kosten für Heizung und Warmwasserbe-reitung geleistet. Die Warmwasserkosten werden in der Wohnung der Beschwerdefüh-rerin gesondert erfasst. Im Jahr 2005 betrugen die auf die Beschwerdeführerin entfal-lenden Grundkosten für Warmwasser 27,06 EUR und die Verbrauchskosten für Warm-wasser 95,41 EUR, also zusammen 122,47 EUR. Mit Datum vom 30. September 2006 wurden die Betriebskosten der Wohnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 abgerechnet. Es ergab sich eine Nachforderung von 349,55 EUR, die im November 2006 fällig wurde. Ferner zahlt die Beschwerdeführerin Beiträge in Höhe von monatlich 23,04 EUR zu einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, die sie als Sterbegeldversicherung bezeichnet. Der Versicherungsbeginn war am 1. September 2005, der Versicherungsablauf ist auf den 1. September 2032 festgelegt, die Versiche-rungssumme im Erlebens- und im Todesfalle beträgt 6.000,00 EUR.
Am 18. April 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2006 ab, da das anrechenbare Einkommen in Höhe von 592,19 EUR den Grundsicherungsbedarf von 581,10 EUR übersteige. Den hiergegen erhobenen Widerspruch lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2006 aus den Gründen des angefochtenen Bescheids ab.
Zur Begründung der am 23. August 2006 erhobenen Klage und des gleichzeitig gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, sie sei nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen zu bestreiten. Bei der Leistungsberechnung müssten zusätzlich Ausgaben für Telefon, Haushaltsenergie, Breitbandkabelanschluss, Kontoführungsgebühren, die Praxisge-bühr und Zuzahlungen für Arzneimittel berücksichtigt werden. Zudem müsse sie einen Ratenkredit für einen Möbelkauf mit monatlich 15,00 EUR bedienen. Auch solle der Regelsatz zum 1. Januar 2007 erhöht werden, so dass sich spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Leistungsanspruch ergäbe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt, die zusätzlich geltend gemachten Ausgaben seien aus der Regelleistung zu bestreiten und bei der Leistungsberechnung nicht zu berücksich-tigen. Soweit ein Anspruch auf Grund der zum 1. Januar 2007 erhöhten Regelsätze geltend gemacht werde, sei dieser nicht Gegenstand des Verfahrens und nach erneuter Antragstellung gesondert zu prüfen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2007 bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Grundsicherungsleistun-gen gestellt, den diese mit Bescheid vom 29. Januar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 abgelehnt hat. Hierüber ist beim Sozialgericht Halle ein Verfahren mit dem Aktenzeichen S 13 SO 44/07 anhängig.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. April 2007 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage biete beim derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Be-schwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung gehabt, da sie ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln habe bestreiten können. Ihr Einkommen habe ihren Bedarf um 11,06 EUR überstiegen. Als Einkommen seien die Erwerbsunfähigkeitsrente sowie das Wohngeld zu berücksichtigen. Dem gegenüber stehe der Regelbedarf in Höhe von 331,00 EUR, zu dem Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,10 EUR zu addieren seien. Die geltend gemachten Kosten für Telefon, Strom, Kabelanschluss, Kontoführung und Praxisgebühren seien im Eckregel-satz berücksichtigt und müssten aus den Regelleistungen bestritten werden. Leistun-gen für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 müsse die Beschwerdeführerin mit einem neuen Antrag bei der Beklagten geltend machen.
Gegen den ihr am 3. Mai 2007 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem am 4. Juni 2007, einem Montag, beim Sozialgericht Halle eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Sozialge-richt habe jedenfalls die von ihr zu tragenden GEZ-Gebühren berücksichtigen müssen. Auch werde aufgrund der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 nunmehr eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 110,00 EUR von der Vermieterin verlangt. Sie sei auch bedürftig im Sinne des Rechts der Prozesskostenhilfe.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. April 2007 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilli-gen.
Die Beklagte hat zu der Beschwerde Stellung genommen und weiterhin die Auffassung vertreten, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Senat hat die Akten des Verfahrens S 13 SO 84/06 nebst Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Ferner hat er aktuelle Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin angefordert. Diese hat eine Renten-mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10. Februar 2009, das erste Blatt eines Wohngeldbescheides der Beklagten vom 18. Februar 2009 und einen Auszug aus einem Mietvertrag übersandt. Danach erhält sie zurzeit eine Nettorente in Höhe von 596,40 EUR und seit dem 1. Januar 2009 Wohngeld in Höhe von 103,00 EUR. Gleichzeitig hat sie eine Nettokaltmiete von 228,22 EUR, Betriebskostenvorauszahlungen von 42,13 EUR sowie Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser in Höhe von 35,11 EUR monatlich, mithin zusammen in Höhe von 305,46 EUR monatlich zu leisten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten sowie der vorge-legten Nachweise wird auf die Beschwerdeakte, die Akten des Sozialgerichts Halle zu den Verfahren S 13 SO 84/06 und S 13 SO 44/07 nebst den dort jeweils beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese haben dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
Die nach Maßgabe des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch nach § 172 SGG in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I. 1993, 50 ff.) statthaft. Insbesondere übersteigt auch der Streitwert in der Hauptsache unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Ansprüche 500,00 EUR.
Gemäß § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-scheint. Die vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage hat im vorgenannten Sinne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht ist entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nur der Zeitraum von der Antragstellung am 25. April 2006 bis zum Ende des Jahres, sondern auch darüber hinaus bis zum Tag vor der erneuten Antragstellung am 23. Januar 2007. Denn wehrt sich der Hilfebedürftige gegen einen Bescheid, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, so ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es dafür eines neuen Bescheides bedarf (BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9 b SO 12/06 R). Wird zwischenzeitlich ein neuer Antrag auf Leistungen gestellt, so hat sich der ange-fochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt. Der neue Bescheid wird nicht Gegenstand des Gerichtsverfah-rens (BSG a.a.O.). Eine solche Erledigung des im Verfahren S 13 SO 84/06 vor dem Sozialgericht Halle angefochtenen Bescheides vom 3. Mai 2006 ist mit Erlass des Bescheides vom 29. Januar 2007 für die Zeit ab dem 23. Januar 2007 eingetreten. Denn der letztgenannte Bescheid erfasst nach seinem Wortlaut nur Ansprüche der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Eingang des Antrags am 23. Januar 2007, nicht aber Ansprüche für die Zeit davor, insbesondere auch nicht für die Zeit ab Erhöhung der Regelsätze im Lande Sachsen-Anhalt zum 1. Januar 2007.
Unabhängig von der vorgenannten Erhöhung der Regelsätze spricht einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung Leistungsberech-tigt nach § 41 SGB XII war. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer und gehört so zum leistungsberechtigten Personenkreis. Einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hätte sie jedoch nur dann, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII tragen könnte. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 SGB XII unter anderem den für den Leis-tungsempfänger maßgeblichen Regelsatz und die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den §§ 28, 29 SGB XII. Der Leis-tungsanspruch ergibt sich aus der Gegenüberstellung des hieraus ermittelten Bedarfs sowie des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens.
Der Regelbedarf im Lande Sachsen-Anhalt betrug im Jahre 2006 331,00 EUR, ab dem 1. Januar 2007 345,00 EUR. Die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung der Beschwerdeführerin betrugen im streitigen Zeitraum 302,10 EUR. Hiervon abzuziehen sind die tatsächlichen Kosten für die Warmwasserbereitung, da diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zwar gesondert erfasst, bei der Heizkostenvorauszahlung jedoch nicht gesondert ausgewiesen werden (zur Ermittlung des Abzugbetrages für Warmwasserbereitung vgl. BSG, Urteil v. 27. Februar 2008 – B 14/11 b AS 15/07 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R). Aufgrund der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 als im Jahre 2006 aktuellster für die Bemessung der tatsächlichen Kosten verfügbarer Grundlage sind die Kosten der Warmwasserbereitung mit einem Zwölftel des dort ausgewiesenen Betrags von 122,47 EUR, mithin in Höhe von monatlich 10,21 EUR in Abzug zu bringen. Danach ergeben sich für die Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum laufende Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 291,89 EUR.
Weitere Kosten, insbesondere für GEZ-Gebühren sowie Haushaltsenergie sind nicht zu berücksichtigen, da diese aus der Regelleistung zu tragen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R). Ebenso sind Kosten für eine Fernseh- und Rundfunkversorgung über Breitbandkabel nur dann als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, wenn eine Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Gebühr bereits mietvertraglich vereinbart ist oder ein freier Empfang aus technischen Gründen ausgeschlossen ist. Letzteres ist im Stadtgebiet Halle nicht der Fall, da hier nach persönlicher Kenntnis der Senatsmitglieder eine flächendeckende Versorgung mit terrestrischem Digitalfunk vorhanden ist. Auch sind die Gebühren für den Kabelan-schluss ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem Mietvertrag nicht bereits Bestandteil der mietvertraglichen Zahlungspflichten. Vielmehr wird es dem Mieter in § 1 Abs. 7 des Mietvertrags freigestellt, einen selbständigen Anschlussvertrag mit einem Anbieter abzuschließen.
Demnach steht dem Einkommen der Beschwerdeführerin von insgesamt 644,16 EUR im Jahre 2006 ein Bedarf von 622,89 EUR gegenüber. Damit steht jedoch noch nicht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht leistungsberechtigt nach § 41 SGB XII ist. Vielmehr könnten auch die Beiträge zur Kapitalversicherung in Höhe von 23,04 EUR monatlich bedarfssteigernd zu berücksichtigen sein. In diesem Falle ergäbe sich ein Leistungs-anspruch von 1,77 EUR monatlich. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 27. Juni 2002 (AZ: 5 C 43/01 = BVerwGE 116,342 ff.) entschieden, dass Beiträge eines 36-jährigen Sozialhilfeempfängers zu einer Sterbegeldversicherung regelmäßig weder nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) noch nach § 14 BSHG berücksichtigt werden könnten, doch hat es gleichzeitig dargelegt, dass die Übernah-me von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung dann gerechtfertigt sein könnte, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass zur Deckung der Bestattungskosten Sozialhilfe benötigt werden könnte. Angesichts des Lebensalters der Beschwerdeführerin und ihrer Vermögenslosigkeit könnte dies vorliegend der Fall sein. Insoweit bedarf es weiterer Ermittlungen, ob die geltend gemachte Versicherung tatsächlich als Sterbegeldversicherung zur Deckung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten im Todesfalle zu qualifizieren ist – hierfür spricht die unverbindliche Modellrechnung auf Blatt 15 der Verwaltungsakte – oder ob es sich nach den Gesamtumständen trotz des Risikoanteils um in erster Linie um ein kapitalbildende Lebensversicherung zum Zwecke des Vermögensaufbaus handelt. Eine Gestaltung im Sinne eines Bestattungsvorsorgevertrags, wie er Gegenstand der Entscheidung des 8. Senats des Bundessozialgerichts vom 18. März 2003 (Az: B 8/9b SO 9/06 R = SozR 4 – 3500 § 90 Nr. 3) war, dürfte hier wohl nicht vorliegen. Dennoch ist auch dieser Entscheidung zu entnehmen, dass die angemessene Vorsorge für eine einfache Bestattung und Grabpflege sozialhilferechtlich nicht unbeachtlich ist.
Hinreichende Erfolgsaussichten dürften insbesondere auch im Hinblick auf die im November 2006 – und damit im streitigen Zeitraum – fällige Betriebskostennachzah-lung für das Jahr 2005 bestehen. Diese dürfte im Fälligkeitsmonat die Kosten der Unterkunft und Heizung der Beschwerdeführerin in Höhe der geltend gemachten Nachzahlungen – deren Rechtmäßigkeit vorausgesetzt – erhöhen, was auch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 andeutet. Ein Grundsiche-rungsanspruch dürfte zudem mit großer Wahrscheinlichkeit für die Zeit vom 1. bis zum 22. Januar 2007 bestehen, da durch die Erhöhung des Regelsatzes zum 1. Januar 2007 auf 345,00 EUR der Bedarf der Beschwerdeführerin ihr Einkommen bereits ohne Berücksichtigung der Beiträge zur vermeintlichen Sterbegeldversicherung um 7,25 EUR übersteigt.
Die Beschwerdeführerin ist auch bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO. Ihr aktuelles Einkommen setzt sich aus der weiterhin gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Zahlbetrag von 596,40 EUR sowie Wohngeld in Höhe von monatlich 103,00 EUR zusammen. Dem stehen laufende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 305,46 EUR gegenüber. Weiter ist der Betrag nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO in Höhe von aktuell 386,00 EUR in Abzug zu bringen. Danach ergibt sich bereits ohne Berücksichtigung der Beiträge zur sogenannten Sterbegeldversicherung ein verbleibendes einzusetzendes Einkommen von 7,96 EUR, woraus sich nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 0,00 EUR ergeben.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO erscheint auf Grund der rechtlich verzweigten Probleme im Zusammenhang mit der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Sozialhilfe als erforderlich.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Klägerin wird für den Rechtsstreit S 13 SO 84/06 vor dem Sozialgericht Halle Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Metzger, Leip-ziger Str. 27, Halle, ohne Ratenzahlung gewährt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozess-kostenhilfe durch das Sozialgericht. In der Hauptsache begehrt sie die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit vom 18. April 2006 bis 22. Januar 2007.
Die 19 geborene Beschwerdeführerin bezog im streitigen Zeitraum jeweils monatlich eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer in Höhe von netto 592,16 EUR und Wohngeld in Höhe von 52,00 EUR. Die Grundmiete betrug im genannten Zeitraum monatlich 227,10 EUR, die Nebenkostenvorauszahlung 75,00 EUR. Diese wurde je zur Hälfte auf die allgemeinen Betriebskosten sowie die Kosten für Heizung und Warmwasserbe-reitung geleistet. Die Warmwasserkosten werden in der Wohnung der Beschwerdefüh-rerin gesondert erfasst. Im Jahr 2005 betrugen die auf die Beschwerdeführerin entfal-lenden Grundkosten für Warmwasser 27,06 EUR und die Verbrauchskosten für Warm-wasser 95,41 EUR, also zusammen 122,47 EUR. Mit Datum vom 30. September 2006 wurden die Betriebskosten der Wohnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 abgerechnet. Es ergab sich eine Nachforderung von 349,55 EUR, die im November 2006 fällig wurde. Ferner zahlt die Beschwerdeführerin Beiträge in Höhe von monatlich 23,04 EUR zu einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, die sie als Sterbegeldversicherung bezeichnet. Der Versicherungsbeginn war am 1. September 2005, der Versicherungsablauf ist auf den 1. September 2032 festgelegt, die Versiche-rungssumme im Erlebens- und im Todesfalle beträgt 6.000,00 EUR.
Am 18. April 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2006 ab, da das anrechenbare Einkommen in Höhe von 592,19 EUR den Grundsicherungsbedarf von 581,10 EUR übersteige. Den hiergegen erhobenen Widerspruch lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2006 aus den Gründen des angefochtenen Bescheids ab.
Zur Begründung der am 23. August 2006 erhobenen Klage und des gleichzeitig gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, sie sei nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen zu bestreiten. Bei der Leistungsberechnung müssten zusätzlich Ausgaben für Telefon, Haushaltsenergie, Breitbandkabelanschluss, Kontoführungsgebühren, die Praxisge-bühr und Zuzahlungen für Arzneimittel berücksichtigt werden. Zudem müsse sie einen Ratenkredit für einen Möbelkauf mit monatlich 15,00 EUR bedienen. Auch solle der Regelsatz zum 1. Januar 2007 erhöht werden, so dass sich spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Leistungsanspruch ergäbe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt, die zusätzlich geltend gemachten Ausgaben seien aus der Regelleistung zu bestreiten und bei der Leistungsberechnung nicht zu berücksich-tigen. Soweit ein Anspruch auf Grund der zum 1. Januar 2007 erhöhten Regelsätze geltend gemacht werde, sei dieser nicht Gegenstand des Verfahrens und nach erneuter Antragstellung gesondert zu prüfen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2007 bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Grundsicherungsleistun-gen gestellt, den diese mit Bescheid vom 29. Januar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 abgelehnt hat. Hierüber ist beim Sozialgericht Halle ein Verfahren mit dem Aktenzeichen S 13 SO 44/07 anhängig.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. April 2007 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage biete beim derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Be-schwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung gehabt, da sie ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln habe bestreiten können. Ihr Einkommen habe ihren Bedarf um 11,06 EUR überstiegen. Als Einkommen seien die Erwerbsunfähigkeitsrente sowie das Wohngeld zu berücksichtigen. Dem gegenüber stehe der Regelbedarf in Höhe von 331,00 EUR, zu dem Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,10 EUR zu addieren seien. Die geltend gemachten Kosten für Telefon, Strom, Kabelanschluss, Kontoführung und Praxisgebühren seien im Eckregel-satz berücksichtigt und müssten aus den Regelleistungen bestritten werden. Leistun-gen für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 müsse die Beschwerdeführerin mit einem neuen Antrag bei der Beklagten geltend machen.
Gegen den ihr am 3. Mai 2007 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem am 4. Juni 2007, einem Montag, beim Sozialgericht Halle eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Sozialge-richt habe jedenfalls die von ihr zu tragenden GEZ-Gebühren berücksichtigen müssen. Auch werde aufgrund der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 nunmehr eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 110,00 EUR von der Vermieterin verlangt. Sie sei auch bedürftig im Sinne des Rechts der Prozesskostenhilfe.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. April 2007 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilli-gen.
Die Beklagte hat zu der Beschwerde Stellung genommen und weiterhin die Auffassung vertreten, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Senat hat die Akten des Verfahrens S 13 SO 84/06 nebst Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Ferner hat er aktuelle Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin angefordert. Diese hat eine Renten-mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10. Februar 2009, das erste Blatt eines Wohngeldbescheides der Beklagten vom 18. Februar 2009 und einen Auszug aus einem Mietvertrag übersandt. Danach erhält sie zurzeit eine Nettorente in Höhe von 596,40 EUR und seit dem 1. Januar 2009 Wohngeld in Höhe von 103,00 EUR. Gleichzeitig hat sie eine Nettokaltmiete von 228,22 EUR, Betriebskostenvorauszahlungen von 42,13 EUR sowie Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser in Höhe von 35,11 EUR monatlich, mithin zusammen in Höhe von 305,46 EUR monatlich zu leisten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten sowie der vorge-legten Nachweise wird auf die Beschwerdeakte, die Akten des Sozialgerichts Halle zu den Verfahren S 13 SO 84/06 und S 13 SO 44/07 nebst den dort jeweils beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese haben dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
Die nach Maßgabe des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch nach § 172 SGG in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I. 1993, 50 ff.) statthaft. Insbesondere übersteigt auch der Streitwert in der Hauptsache unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Ansprüche 500,00 EUR.
Gemäß § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-scheint. Die vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage hat im vorgenannten Sinne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht ist entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nur der Zeitraum von der Antragstellung am 25. April 2006 bis zum Ende des Jahres, sondern auch darüber hinaus bis zum Tag vor der erneuten Antragstellung am 23. Januar 2007. Denn wehrt sich der Hilfebedürftige gegen einen Bescheid, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, so ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es dafür eines neuen Bescheides bedarf (BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9 b SO 12/06 R). Wird zwischenzeitlich ein neuer Antrag auf Leistungen gestellt, so hat sich der ange-fochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt. Der neue Bescheid wird nicht Gegenstand des Gerichtsverfah-rens (BSG a.a.O.). Eine solche Erledigung des im Verfahren S 13 SO 84/06 vor dem Sozialgericht Halle angefochtenen Bescheides vom 3. Mai 2006 ist mit Erlass des Bescheides vom 29. Januar 2007 für die Zeit ab dem 23. Januar 2007 eingetreten. Denn der letztgenannte Bescheid erfasst nach seinem Wortlaut nur Ansprüche der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Eingang des Antrags am 23. Januar 2007, nicht aber Ansprüche für die Zeit davor, insbesondere auch nicht für die Zeit ab Erhöhung der Regelsätze im Lande Sachsen-Anhalt zum 1. Januar 2007.
Unabhängig von der vorgenannten Erhöhung der Regelsätze spricht einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung Leistungsberech-tigt nach § 41 SGB XII war. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer und gehört so zum leistungsberechtigten Personenkreis. Einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hätte sie jedoch nur dann, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII tragen könnte. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 SGB XII unter anderem den für den Leis-tungsempfänger maßgeblichen Regelsatz und die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den §§ 28, 29 SGB XII. Der Leis-tungsanspruch ergibt sich aus der Gegenüberstellung des hieraus ermittelten Bedarfs sowie des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens.
Der Regelbedarf im Lande Sachsen-Anhalt betrug im Jahre 2006 331,00 EUR, ab dem 1. Januar 2007 345,00 EUR. Die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung der Beschwerdeführerin betrugen im streitigen Zeitraum 302,10 EUR. Hiervon abzuziehen sind die tatsächlichen Kosten für die Warmwasserbereitung, da diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zwar gesondert erfasst, bei der Heizkostenvorauszahlung jedoch nicht gesondert ausgewiesen werden (zur Ermittlung des Abzugbetrages für Warmwasserbereitung vgl. BSG, Urteil v. 27. Februar 2008 – B 14/11 b AS 15/07 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R). Aufgrund der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 als im Jahre 2006 aktuellster für die Bemessung der tatsächlichen Kosten verfügbarer Grundlage sind die Kosten der Warmwasserbereitung mit einem Zwölftel des dort ausgewiesenen Betrags von 122,47 EUR, mithin in Höhe von monatlich 10,21 EUR in Abzug zu bringen. Danach ergeben sich für die Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum laufende Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 291,89 EUR.
Weitere Kosten, insbesondere für GEZ-Gebühren sowie Haushaltsenergie sind nicht zu berücksichtigen, da diese aus der Regelleistung zu tragen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R). Ebenso sind Kosten für eine Fernseh- und Rundfunkversorgung über Breitbandkabel nur dann als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, wenn eine Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Gebühr bereits mietvertraglich vereinbart ist oder ein freier Empfang aus technischen Gründen ausgeschlossen ist. Letzteres ist im Stadtgebiet Halle nicht der Fall, da hier nach persönlicher Kenntnis der Senatsmitglieder eine flächendeckende Versorgung mit terrestrischem Digitalfunk vorhanden ist. Auch sind die Gebühren für den Kabelan-schluss ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem Mietvertrag nicht bereits Bestandteil der mietvertraglichen Zahlungspflichten. Vielmehr wird es dem Mieter in § 1 Abs. 7 des Mietvertrags freigestellt, einen selbständigen Anschlussvertrag mit einem Anbieter abzuschließen.
Demnach steht dem Einkommen der Beschwerdeführerin von insgesamt 644,16 EUR im Jahre 2006 ein Bedarf von 622,89 EUR gegenüber. Damit steht jedoch noch nicht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht leistungsberechtigt nach § 41 SGB XII ist. Vielmehr könnten auch die Beiträge zur Kapitalversicherung in Höhe von 23,04 EUR monatlich bedarfssteigernd zu berücksichtigen sein. In diesem Falle ergäbe sich ein Leistungs-anspruch von 1,77 EUR monatlich. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 27. Juni 2002 (AZ: 5 C 43/01 = BVerwGE 116,342 ff.) entschieden, dass Beiträge eines 36-jährigen Sozialhilfeempfängers zu einer Sterbegeldversicherung regelmäßig weder nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) noch nach § 14 BSHG berücksichtigt werden könnten, doch hat es gleichzeitig dargelegt, dass die Übernah-me von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung dann gerechtfertigt sein könnte, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass zur Deckung der Bestattungskosten Sozialhilfe benötigt werden könnte. Angesichts des Lebensalters der Beschwerdeführerin und ihrer Vermögenslosigkeit könnte dies vorliegend der Fall sein. Insoweit bedarf es weiterer Ermittlungen, ob die geltend gemachte Versicherung tatsächlich als Sterbegeldversicherung zur Deckung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten im Todesfalle zu qualifizieren ist – hierfür spricht die unverbindliche Modellrechnung auf Blatt 15 der Verwaltungsakte – oder ob es sich nach den Gesamtumständen trotz des Risikoanteils um in erster Linie um ein kapitalbildende Lebensversicherung zum Zwecke des Vermögensaufbaus handelt. Eine Gestaltung im Sinne eines Bestattungsvorsorgevertrags, wie er Gegenstand der Entscheidung des 8. Senats des Bundessozialgerichts vom 18. März 2003 (Az: B 8/9b SO 9/06 R = SozR 4 – 3500 § 90 Nr. 3) war, dürfte hier wohl nicht vorliegen. Dennoch ist auch dieser Entscheidung zu entnehmen, dass die angemessene Vorsorge für eine einfache Bestattung und Grabpflege sozialhilferechtlich nicht unbeachtlich ist.
Hinreichende Erfolgsaussichten dürften insbesondere auch im Hinblick auf die im November 2006 – und damit im streitigen Zeitraum – fällige Betriebskostennachzah-lung für das Jahr 2005 bestehen. Diese dürfte im Fälligkeitsmonat die Kosten der Unterkunft und Heizung der Beschwerdeführerin in Höhe der geltend gemachten Nachzahlungen – deren Rechtmäßigkeit vorausgesetzt – erhöhen, was auch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 andeutet. Ein Grundsiche-rungsanspruch dürfte zudem mit großer Wahrscheinlichkeit für die Zeit vom 1. bis zum 22. Januar 2007 bestehen, da durch die Erhöhung des Regelsatzes zum 1. Januar 2007 auf 345,00 EUR der Bedarf der Beschwerdeführerin ihr Einkommen bereits ohne Berücksichtigung der Beiträge zur vermeintlichen Sterbegeldversicherung um 7,25 EUR übersteigt.
Die Beschwerdeführerin ist auch bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO. Ihr aktuelles Einkommen setzt sich aus der weiterhin gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Zahlbetrag von 596,40 EUR sowie Wohngeld in Höhe von monatlich 103,00 EUR zusammen. Dem stehen laufende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 305,46 EUR gegenüber. Weiter ist der Betrag nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO in Höhe von aktuell 386,00 EUR in Abzug zu bringen. Danach ergibt sich bereits ohne Berücksichtigung der Beiträge zur sogenannten Sterbegeldversicherung ein verbleibendes einzusetzendes Einkommen von 7,96 EUR, woraus sich nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 0,00 EUR ergeben.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO erscheint auf Grund der rechtlich verzweigten Probleme im Zusammenhang mit der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Sozialhilfe als erforderlich.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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