L 3 R 650/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 3935/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 650/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. Juni 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss. Dem 1942 geborenen Kläger, der nach seinem Schulabschluss an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B (Fachrichtung Elektroenergieanlagen) studiert hatte, wurde am 14. November 1975 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Ausweislich der vorliegenden Kopien des Sozialversicherungsausweises sowie weiterer Unterlagen (Arbeitsverträge, Aktennotizen, Funktionsplan etc.) war er im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend beim VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin (VEB FAB), und zwar vom 01. Juni 1976 bis zum 31. Januar 1983 als Offert-Ingenieur (Export), vom 01. Februar 1983 bis zum 30. April 1987 als Abteilungsleiter (Export), vom 01. Mai 1987 bis zum 30. April 1990 als Ingenieur für Objektrealisierung (Export) und anschließend als Ingenieur für Koordinierung Export tätig. Der Kläger war im Rahmen seiner Tätigkeit weitgehend im Bereich Anlagenexport tätig und wiederholt im Ausland eingesetzt. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er nicht.

Der VEB FAB war ausweislich des Registers der Volkseigenen Wirtschaft zunächst dem Ministerium für Maschinenbau, später dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik unterstellt. Übergeordnetes Organ war zunächst die Verwaltung Volkseigener Betriebe RFT Nachrichten und Messtechnik und nach ihrer Auflösung zum 31. Dezember 1978 der zum 01. Januar 1979 gegründete VEB Kombinat Nachrichtenelektronik (Statut vom 23. Januar 1979). Ab Februar 1973 wurde der VEB FAB mit einem selbständigen Bereich auch als Generalauftragnehmer (GAN) tätig. Mit Wirkung zum 30. Juni 1990, 24 Uhr, wurde der Betrieb des VEB FAB in das Joint-Venture-Unternehmen RFT SEL Nachrichtenelektronik GmbH eingebracht (siehe Urkunde des Notars Dr. R über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 1990, Urkundenrolle Nr. 328/1990).

Den im Februar 2005 gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2005 mit der Begründung ab, das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar, denn er sei als Ingenieur für Koordinierung/Export nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz seiner technischen Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können. Den dagegen eingelegten Widerspruch, den der Kläger damit begründete, die gewählte Bezeichnung "Ingenieur für Koordinierung Export" habe seine Ingenieurleistungen nicht widergespiegelt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 als unbegründet zurück, da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei, weil bei Inkrafttreten keine Anwartschaft aus der AVItech vorgelegen habe. Der Kläger sei im Juni 1990 nicht bei einem Volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) tätig gewesen, auch liege kein gleichgestellter Betrieb vor. Der VEB FAB sei in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in der Wirtschaftsgruppe 16629 (Reparatur- und Montagebetriebe der elektronischen Industrie) eingestuft worden; damit habe die industrielle Produktion von Sachgütern dem VEB FAB nicht das Gepräge gegeben.

Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, bei dem VEB FAB habe es sich um den einzigen Produktionsbetrieb der DDR für den Export von Nachrichtenanlagen gehandelt, da alle Fernmeldeanlagenbaubetriebe der DDR als Produktionsbetriebe des Kombinats der Nachrichten-technik Dienstleister für das Post- und Fernmeldewesen gewesen seien. Bei seinen Einsätzen als Ingenieur im Ausland habe er für verschiedene Landesnachrichtennetze die Projekte vor Ort entworfen und zeitgleich die Errichtung der Nachrichtennetze geleitet (z. B. in Polen, Madagaskar, Kamerun, Ungarn, Sowjetunion, Rumänien, Tansania, Burundi, Sansibar). Während des Afghanistankrieges (1982 bis 1991) sei er als Ingenieur für die Rekonstruktion der immer wieder zerstörten Rundfunk- und Fernsehstudios in Kabul tätig gewesen. Für seine vielseitigen Tätigkeiten als Ingenieur habe es eine einheitliche Berufsbezeichnung nicht gegeben (Ingenieur für Exportverträge, für Instandsetzung und Montage, für Ingenieur-Ausbildung, Projektant, Bauleiter, Projektmanager usw.). Der Geschäftszweck des VEB FAB habe trotz der Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 16629 nicht ausschließlich in einem Reparatur- und Montagebetrieb der elektronischen Industrie bestanden. Vielmehr habe der Betriebscharakter zumindest demjenigen eines dem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betriebs entsprochen. In seiner Funktion als Generallieferant, eingebunden in die Planwirtschaft der DDR, habe seine Hauptaufgabe in der Errichtung "schlüsselfertiger" Bauvorhaben der Nachrichtentechnik bestanden. Die Leistungen hätten den Tief- und Hochbau, die Planung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebnahme umfasst.

Durch Gerichtsbescheid vom 05. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe zwar nach seiner Qualifikation als Ingenieur zum Kreise der Versorgungsberechtigten gehört und es könne zu seinen Gunsten auch unterstellt werden, dass er am 30. Juni 1990 (Prüfung der Anwendbarkeit des AAÜG) eine im Wesentlichen vom Berufsbild des Ingenieurs geprägte Berufstätigkeit tatsächlich verrichtet habe. Gleichwohl habe die Klage keinen Erfolg, weil der Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände habe dem VEB FAB nicht die industrielle Produktion von Sachgütern das Gepräge gegeben, denn der VEB FAB sei nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) angewendeten fordistischen Produktionsmodell nicht schwerpunktmäßig mit der industriellen Massenproduktion beschäftigt gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -), sondern habe seine Schwerpunktaufgaben im Bereich der Realisierung von Bauvorhaben als GAN oder Hauptauftragnehmer (HAN), vom Kläger als "Generallieferant" bezeichnet, gehabt. Zwar habe der VEB FAB einem Industrieministerium unterstanden, andererseits spreche die Einstufung in die Wirtschaftsgruppe 16629 als Indiz gegen das Vorliegen eines Produktionsbetriebs im (engen) Verständnis des BSG. VEB, die hauptsächlich GAN-Aufgaben wahrnähmen, seien aber keine Produktionsbetriebe i. S. d. AVItech. Auch eine Gleichstellung des VEB FAB mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb liege nicht vor, aus § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) ergäben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Hierbei komme es allein auf den durch den Text der DB vorgegebenen Rahmen an, bei dessen Auslegung komme es nicht auf die praktische Handhabung durch die DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R -). Dem Gericht, das an den Wortlaut zwingend gebunden sei, sei es verwehrt, weitere Fallgruppen von "gleichgestellten Produktionsbetrieben" zu entwickeln (vgl. auch BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 42/01 R -).

Gegen den ihm am 12. April 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 03. Mai 2006 bei dem SG eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er u. a. in einem von der Berichterstatterin am 06. Dezember 2007 durchgeführten Erörterungstermin wie auch in der mündlichen Verhandlung des Senats nähere Angaben zum Betriebszweck des VEB FAB und zu seinem speziellen Tätigkeitsbereich gemacht hat. Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, der VEB FAB habe in erster Linie komplette Anlagen der Nachrichtentechnik, d. h. Fernsprechanlagen für Betrie-be, Verwaltungen und Bürogebäude, hergestellt und diese vor Ort eingerichtet. Die einzelnen Komponenten (z. B. Kabel und Telefone) seien von anderen Kombinatsbetrieben bezogen worden. Auf dem Werksgelände seien die Anlagen vorbereitet worden, d. h. es seien Mikrofone, Kabel etc. zusammengesteckt bzw. verbunden worden. Die vorgefertigten Anlagenteile seien dann mit in das jeweils auszustattende Gebäude genommen worden und dort sei die Anlage fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Die Vorfertigung hätte ca. 80 % der Fertigstellung einer Anlage ausgemacht. Im Betrieb seien jeweils Gruppen von Arbeitnehmern mit einer bestimmten Anlage in der Vorfertigung beschäftigt gewesen. Aus dieser Gruppe seien dann Leute mit in das Objekt gefahren, um dort die Endfertigung vorzunehmen. Die Arbeitsgruppen in der Vorfertigung seien objektbezogen zusammengestellt worden, unabhängig davon sei regelmäßig eine Vorbereitung bzw. Vorfertigung, z. B. von Kabelbäumen für Telefon-anlagen, erfolgt, auf die dann die objektbezogene Vorfertigung jederzeit habe zurückgreifen können. Soweit es sich um größere Aufträge gehandelt habe (z. B. der Fernsehturm B) sei der VEB auch als Generallieferant tätig geworden. Er habe sich aber auch dann nicht auf Dienstleistungen (Koordinierung, Projektierung, Überwachung) beschränkt, vielmehr habe der VEB auch als Generallieferant die entsprechenden Fernmeldeanlagen vor Ort errichtet, also eingebaut. Bei den Großprojekten wie dem Fernsehturm oder den Rundfunkstationen habe es sich um Sonderobjekte gehandelt, die nur ca. 25 % der Tätigkeit ausgemacht hätten, der andere Teil seien die regulären Anlagen für Bürogebäude etc. gewesen. Der VEB FAB sei der einzige Lieferant in der DDR für Funk- und Fernmeldeanlagen gewesen. Er habe etwa 1800 Arbeitnehmer gehabt, von denen etwa 400 im Bereich der Verwaltung tätig gewesen seien, die anderen in der "Produktion". Die Bereiche Planung, Materialbeschaffung, Finanzbeschaffung und Projektierung seien in den Bereich der Verwaltung gefallen. Für die Projektierung habe es im Kombinat zudem ein Projektierungsbüro gegeben.

Der Hauptzweck des VEB habe demnach nicht in der Erstellung von individuellen Anlagen als Gegensatz zur Massenproduktion gelegen, vielmehr seien immer die gleichen Materialien und Bestandteile eingebaut worden, was als Massenproduktion im Sinne der BSG-Rechtsprechung zu verstehen sei. Die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 16629 (Reparatur- und Montagebetriebe der elektrischen Industrie) sei fehlerhaft, da der VEB FAB kein Reparaturbetrieb gewesen sei. Reparaturen seien entgegen der Zuordnung zur Kennziffer 16629 überhaupt nicht ausgeführt worden, dazu sei keine Zeit gewesen. Diese seien durch andere Unternehmen ausgeführt worden (PGH’s = Produktionsgenossenschaften des Handwerks). Dass der VEB FAB ein begünstigter Betrieb sei, ergebe sich auch aus § 1 Abs. 1 der 2. DB, der ausdrücklich die volkseigenen Betriebe der Elektrotechnik einbeziehe. Zur Stützung seines Vortrags hat der Kläger eine schriftliche Erklärung des Diplomin-genieurs G R vom 03. Juli 2006 zu den Aufgaben des VEB FAB zur Akte gereicht.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Juni 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die während dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt ergänzend aus, der VEB FAB sei von seinem Hauptzweck nicht auf Massenproduktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells ausgerichtet gewesen, denn es seien keine wiederkehrenden Produkte nach einem gleich bleibendem Verfahren von derselben Beschaffenheit, Art und Güte serienmäßig hergestellt worden. Neben den Dienstleistungsaufgaben als GAN oder HAN bei der Realisierung von Bauvorhaben hätten sich die Aktivitäten des Betriebs auf die Auswahl und Beschaffung von bereits durch die Zulieferer angefertigten Einzelteilen, Baugruppen und sonstigen baulichen Komponenten der Nachrichtentechnik beschränkt, die dann zu jeweils individuell-konstruktiv vorgegebenen Anlagen zusammengefügt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und Kopien der Registerakten des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin sowie des VEB Kombi-nat Nachrichtentechnik Berlin verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums vom 01. Juni 1976 bis zum 30. Juni 1990 als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung entschieden hat, ist der Bescheid vom 22. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu kei-nem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.

Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modi-fikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. S. 844) und der 2. DB zur VO-AVItech ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und

2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).

Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.

Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zwar erfüllt der Kläger als Diplom-Ingenieur die persönliche Voraussetzung, sein Anspruch scheitert – die Frage der sachlichen Voraussetzung dahin gestellt – daran, dass er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt war.

Beim VEB FAB handelte es sich – entgegen der Auffassung des Klägers, es habe sich um den einzigen Produktionsbetrieb der DDR für den Export von Nachrichtenanlagen gehandelt - nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Ein solcher Betrieb lag nämlich nur dann vor, wenn es sich erstens um einen VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).

Der VEB FAB hatte zwar die Rechtsform eines VEB, war jedoch kein Produktionsbetrieb. Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R -, 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebs in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R -, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 1).

Ein eigenes Statut hatte der VEB FAB nicht. Jedoch können einige Eintragungen in dem Statut des übergeordneten Betriebs VEB Kombinat N vom 23. Januar 1979 zur Würdigung des Betriebszwecks herangezogen werden. Dort ist unter § 4 ausgeführt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Kombinats "alle Phasen des Reproduktionsprozesses, insbesondere die Entwicklung, Produktion und den Absatz von Erzeugnissen der Haupterzeugnislinien Funktechnik, Vermittlungstechnik, Übertragungstechnik, Fernschreibetechnik, angewandte Fernsehtechnik, elektroakustische Übertragungstechnik, Wechselsprechtechnik, elektrische Sicherheits- und Signaltechnik, medizinische Elektronik, Mess- und Prüftechnik für die Nachrichtenelektronik" umfassen sollte. Nach § 5 des Statuts oblag dem Kombinat die "Sicherung der einheitlichen Leitung von Export und Import auf dem Gebiet der Nachrichtenelektronik, die Sicherung der Produktion und der industriellen Instandsetzung von Geräten und Anlagen der Nachrichtenelektronik für Sonderbedarfsträger, die Entwicklung und Produktion von Kon-sumgütern für die Bevölkerung, die Sicherung der Produktion von Mess- und Prüfungseinrichtungen sowie der Bau von Rationalisierungsmitteln für die Forschung und Entwicklung, die Produktion und Inbetriebsetzung von Geräten und Anlagen, der Abschluss internationaler Wirtschaftsverträge über Forschungskooperation, Spezialisierung und Kooperation der Produktion und Lohnveredelung". Diese Aufgaben wurden einer Vielzahl von zugeordneten Kombinatsbetrieben (laut Statut 24 VEB’e), ihrerseits ökonomisch selbständige und rechtsfähige Wirtschaftseinheiten (§ 7 des Statuts), zugewiesen. Dass in dieser umfassenden Tätigkeitsbeschreibung des Kombinats auch die Produktion von Konsumgütern, Mess- und Prüfungseinrichtungen sowie weiteren funktechnischen Erzeugnissen erwähnt ist, lässt noch nicht den Schluss zu, der VEB FAB sei ein Produktionsbetrieb gewesen.

Aus den Schilderungen des Klägers wird gerade deutlich, dass der VEB FAB weder Erzeugnisse der Funktechnik, Vermittlungstechnik, Übertragungstechnik, Fernschreibetechnik, angewandten Fernsehtechnik, elektroakustischen Übertragungstechnik, Wechselsprechtechnik, elektrischen Sicherheits- und Signaltechnik, medizinischen Elektronik oder Mess- und Prüftechnik noch Konsumgüter selbst serienmäßig herstellte. Vielmehr errichtete der Betrieb aus den Erzeugnissen anderer (Kombinats-)Betriebe komplette Anlagen der Nachrichtentechnik in den von den Auftraggebern vorgesehenen Gebäuden, indem er die dazu benötigten Einzelteile und Materialien (z. B. Kabel und Telefone) von anderen Kombinatsbetrieben bezog und vor Ort zu einer Anlage zusammenfügte (d. h. montierte). Demzufolge ist Gegenstand der Betriebstätigkeit des VEB FAB die Zusammenstellung von Anlagen der Nachrichtentechnik aus vorgefertigten Komponenten nach Kundenwünschen gewesen, wofür die benötigten Komponenten als Einkäufe von Schwesternbetrieben oder von anderen Industriezweigen oder aus dem Import als Zulieferung bezogen worden sind. Soweit für die regulären Aufträge bei Bürogebäuden, Verwaltungen, Betrieben etc. auf standardisierte Anlagen (Modelle, Konzeptionen) zurückgegriffen wurde und – wie vom Kläger ausgeführt - immer die gleichen Materialien und Bestandteile eingebaut wurden, stellt dies noch keine serienmäßige Produktion dar. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass für den jeweiligen Auftrag zunächst im Betrieb Vorbereitungsarbeiten durchgeführt worden sind, d. h. eine Vorfertigung von Anlagenteilen durch Verkabeln etc. erfolgte, und zum Teil auf Vorrat Kabelbäume für standardisierte Telefonanlagen auch objektunabhängig gefertigt wurden, eine Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells. Gegen eine serienmäßige Produktion fordistischer Prägung spricht hier schon die wechselnde Bildung von objekt-/auftragsbezogenen Arbeitsgruppen der bei der Herstellung der Anlagen beteiligten Arbeitnehmer. Wesentliches Kennzeichen der industriellen Fertigung fordistischer Prägung ist der Massenausstoß von Produkten, die durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen, die an die Stelle menschlicher Arbeitskraft treten, hergestellt worden sind. Sofern das Erstellen von Anlagen der Nachrichtentechnik überhaupt als Produktion anzusehen ist, liegt darin jedenfalls eine andere Art der Herstellung von Sachgütern als die Produktion fordistischer Prägung. Der VEB FAB nahm die (endgültige) Zusammensetzung der komplexen Anlagen beim Kunden vor. Der zeitliche und handwerkliche Aufwand hierfür dürfte nicht unerheblich gewesen sein, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats wiederholt auf den damaligen Stand der Technik hingewiesen hat, der umfangreiche Verkabelungen und ganze Räume füllende Schaltzentralen erforderlich machte. Im Bereich des Anlagenexportes, eine Hauptaufgabe des VEB FAB, wird die fehlende fordistische Produktionsweise noch deutlicher. So hat der Kläger, der in erster Linie in diesem Bereich tätig war, vorgetragen, er habe während seiner Einsätze als Ingenieur im Ausland für verschiedene Landesnachrichtennetze (Polen, Madagaskar, Kamerun, Ungarn, Sowjetunion, etc.) die Projekte vor Ort entworfen und zeitgleich die Errichtung der Nachrichtennetze geleitet. Während des Afghanistankrieges sei er als Ingenieur vor Ort für die Rekonstruktion der immer wieder zerstörten Rundfunk- und Fernsehstudios in Kabul tätig geworden. Die "Produktion" erfolgte damit nicht auf dem Betriebsgelände eines Herstellers, wie es für eine industrielle Fertigung fordistischer Art typisch wäre. Insbesondere fehlt es aber an dem Einsatz von Maschinen im Herstellungsprozess, wie sie eine Produktion fordistischer Art voraussetzt. Im Übrigen spricht gegen eine "Massenproduktion", dass der VEB FAB für die Errichtung komplexer Großanlagen, die nach den individuellen Bedürfnissen des jeweiligen Auftraggebers errichtet wurden, zuständig war. Nach den Angaben des Klägers und insbesondere des Zeugen R (schriftliche Erklärung vom 03. Juli 2005) errichtete der VEB FAB UKW- und Fernsehsendernetze in der DDR, öffentliche Fernsprech- und Telex-Netze in der DDR und im Ausland, Botschafterfunknetze, Kurzwellen-Sende- und Empfangsstationen sowie Rundfunk- und Fernsehstudios in Berlin und Kabul und nahm die komplette nachrichtentechnische Ausstattung von Großinvestitionsvorhaben der DDR (z. Bsp. P S, Obahnhof, C etc.) vor. Sofern der Kläger nunmehr vorträgt, diese Sonderobjekte hätten nur 25 % der Tätigkeit des VEB FAB ausgemacht, erscheint dies im Hinblick auf die in derartigen Großprojekten gebundene Arbeits- und Finanzkraft zweifelhaft.

Letztlich handelt es sich bei der Errichtung von Anlagen der Fernmeldetechnik um eine Mischung von verschiedenen Dienstleistungs- und Montagetätigkeiten. So umfasste dies - auch nach der vom Kläger eingereichten Skizze – die Bereiche Planung, Projektierung, Materialbeschaffung, Finanzbeschaffung, Koordinierung, Ausführung, Überwachung (Bereich Verwaltung) und Abrechnung. Hinzu kommt, dass der VEB FAB ausweislich des Registers der Volkseigenen Wirtschaft ab Februar 1973 mit einem selbständigen Bereich auch als GAN tätig war, nach Angaben des Klägers nur in einzelnen großen Bauvorhaben (etwa beim Fernsehturm). Nach dem Sprachgebrauch der DDR wurde einem GAN vom Investitionsauftraggeber die Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übertragen (vgl. Lexikon der Wirtschaft - Industrie -, Verlag Die Wirtschaft, (Ost-)Berlin 1970, Stichwort Generalauftragnehmer; vgl. ferner zu den Aufgaben eines GAN: Urteil des BSG vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 16). Als GAN hatte der Beschäftigungsbetrieb des Klägers die Aufgabe, die Anlagen der Nachrichtentechnik für ein bestimmtes Bauvorhaben zu entwickeln, zu erstellen und vor Ort einzubauen. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers erbrachte damit unterschiedliche Dienstleistungen in Form der Projektierung, der Organisation, Leitung und Überwachung der Realisierung des Anlagenbaus und in der Abnahme und Übergabe der fertig gestellten Anlagen sowie die Überführung der neuen Anlagen in die Hand der Investitionsauftraggeber. Die Errichtung von Anlagen der Nachrichtentechnik für Bürogebäude, Betriebe und Verwaltungen weist ähnliche Anforderungen – wenn auch in geringerem Umfang - wie die Tätigkeit als GAN auf, denn sie beinhaltet ebenfalls die Planung der Anlage, Organisation, Beschaffung von Materialien, Koordinierung und Überwachung der Errichtung und die Inbetriebnahme.

Die vom Kläger wie auch vom Zeugen R angegebenen Beschäftigungsdaten, wonach die Mehrzahl der Mitarbeiter des VEB FAB (1 400 von 1 800 laut Kläger, mehr als die Hälfte der rd. 1 500 Mitarbeiter laut Herrn R) in der Produktion beschäftigt gewesen seien, veranlassen den Senat zu keiner anderen Bewertung der Betriebstätigkeit. Sowohl der Kläger als auch Herr R verwenden hierbei den Begriff Produktion für die Errichtung (Zusammenbau/Montage) von Anlagen und nicht im Sinne des fordistischen Produktionsmodells entsprechend der Rechtsprechung des BSG.

Die Zuordnung des VEB FAB zur Wirtschaftsgruppe 16629 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR erweist sich als zutreffend. Unerheblich ist, dass nach der Schilderung des Klägers Reparaturen vom VEB selbst überhaupt nicht, sondern durch andere Unternehmen ausgeführt wurden. Denn die Wirtschaftsgruppe 16629 erfasst nicht nur die Reparaturbetriebe, sondern auch die Montagebetriebe der elektronischen Industrie.

Der VEB FAB war schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Unternehmen des Anlagenbaus sind in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erwähnt. Dass der Betrieb mit einem "Konstruktionsbüro" gleichzustellen wäre, behauptet der Kläger nicht. Selbst wenn in einem Betriebsteil technische Entwürfe und Berechnungen angefertigt, d. h. konstruiert worden sein sollten, so würde es sich doch lediglich um einen Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung handeln und nicht zur Gleichstellung des Betriebes mit einem "Konstruktionsbüro" führen.

Eine Gleichstellung oder Einbeziehung des VEB FAB ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus § 1 Abs. 1 der 2. DB. Bei der vom Kläger herangezogenen Vorschrift des § 1 Abs. 1 der 2. DB handelt es sich nur um die Erläute-rung, wer zum Kreis der Berechtigten nach der AVItech zu zählen ist, denn die Zugehörigkeit ergibt sich nicht bereits abstrakt-generell aus dem Text der AVItech selbst. Hiernach zählen als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben u. a. Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Es handelt sich also um die persönliche Voraussetzung, die der Kläger unzweifelhaft erfüllt, nicht aber ist mit der Benennung des Fachgebiets der Elektrotechnik in § 1 Abs. 1 der 2. DB gesagt, dass alle VEB’e der Elektrotechnik die betrieblichen Voraussetzungen erfüllen. Diese richten sich vielmehr nach obigen Kriterien.

Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 m. w. N., vgl. hierzu auch Beschluss des BVerfG vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 – in SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Hiernach kann der Kläger auch aus den von ihm behaupteten positiven Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech für ehemalige Arbeitskollegen keine positiven Folgen für sich herleiten. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, möglicherweise rechtswidrige Feststellungen zugunsten von Arbeitskollegen des Klägers als Maßstab für die Entscheidung des Gerichts zu nehmen. Rechtlich ist ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ohnehin nicht zu begründen.

Die Berufung war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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