Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2421/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2248/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 2. April 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Anrechnungszeiten, einen früheren Eintritt des Leistungsfalles sowie die Verzinsung von Nachzahlungsbeträgen.
Die 1969 geborene Klägerin beantragte am 10. Juni 2003 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25. März 2004 abgelehnt, nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005) anerkannte die Beklagte im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim (S 9 R 2376/05) die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund eines Leistungsfalles am 3. Juni 2003 ab 1. Juli 2003 unbefristet und die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund eines Leistungsfalles am 3. Juni 2003 ab 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Dieses Anerkenntnis vom 20. Dezember 2005 nahm die Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2006 (Eingang beim SG 11. Januar 2006) unter den Voraussetzungen an, dass sämtliche Kosten des Verfahrens und die entstandenen Mehraufwendungen die Beklagte trage, ein dem Anerkenntnis entsprechender Bescheid mit einer Fristsetzung von zwei Wochen erstellt werde und die Berechnung der rückwirkenden monatlichen Leistungen zuzüglich der vollständigen Bewertung der Zeiten von schulischer Ausbildung dem Prüfungsvorbehalt durch die Gerichtsbarkeit unterliege. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 hat der im Verfahren S 9 R 2376/05 zuständige Richter am Sozialgericht Krähe der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin bei einer telefonischen Unterredung mit ihm trotz der von ihr erklärten Vorbehalte das Anerkenntnis bestätigt habe. Die Klägerin sei von ihm darauf hingewiesen worden, dass es ihr wegen etwaiger rentenrechtlicher Zeiten und/oder der Rentenhöhe bei Bedarf freistehe, erneut Widerspruch bzw. Klage zu erheben. Ferner bat Richter am Sozialgericht Krähe die Beklagte um eine baldige Bescheiderteilung.
Mit Bescheiden vom 2. Februar 2006 und 8. Februar 2006 (Blatt 481 Renten-Verwaltungsakte - VA - Band III) setzte die Beklagte sodann das Anerkenntnis um. Die Klägerin erhielt ab dem 1. Januar 2004 monatlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von sodann 556,45 EUR (Zahlbetrag), für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2006 wurde auf dieser Basis eine Nachzahlung von 14.968,82 EUR festgestellt.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch (Blatt 424 VA III) und beantragte, als Leistungsfall den 27. Februar 2003 und als Rentenbeginn den 1. März 2003 festzusetzen. Darüber hinaus möge die Nachzahlung verzinst werden. Auch seien im Versicherungsverlauf zwei Zeiträume unzutreffend gewürdigt worden, vom 20. September 1998 bis 23. Juni 2000 habe sie neben einem Beschäftigungsverhältnis ein Telekolleg absolviert und die Fachhochschulreife erreicht. Zwar habe sie daneben eine Vollbeschäftigung (40 Stunden) ausgeübt, jedoch habe das Telekolleg regelmäßig mehr als 20-Wochenstunden in Anspruch genommen, daher müsse die Zeit als fachschulische Ausbildung anerkannt werden. Im Zeitraum vom 16. November 2000 bis 31. Dezember 2000 sei ihr nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zugesichert worden, die Beiträge bis Ende 2000 zu bezahlen. Es möge daher überprüft werden, ob diese Beiträge vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlt worden seien.
Im Februar 2006 meldeten daneben die Agentur für Arbeit und das Jobcenter Mannheim (Blatt 413 ff/438 ff VA III) einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 14.355,57 EUR an. Am 9. März 2006 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass insgesamt Erstattungsbeträge in Höhe von 12. 466,94 EUR für die Agentur für Arbeit Mannheim und das Jobcenter Mannheim einbehalten würden, ihre Rentennachzahlung belaufe sich damit auf 2.501,88 EUR. Nach weiteren Nachfragen bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter und weiteren Berechnungen wurde der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2006 (Blatt 467 VA III) mitgeteilt, dass nach Klärung des Sachverhalts der Agentur für Arbeit ein höherer Erstattungsanspruch zustehe, die Überweisung von 2.501,88 EUR sei zu Unrecht erfolgt und werde zurückgebucht. Am 31. März 2006 (Blatt 490/491 VA III) wurde sodann an die Agentur für Arbeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 ein Betrag von 6.602,74 EUR und an die Arbeitsgemeinschaft Mannheim/Jobcenter für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006 ein Betrag von 8. 363,30 EUR erstattet, insgesamt 14.966,04 EUR. Nach Abzug dieses Erstattungsbetrages vom Rentennachzahlungsbetrag von 14.968,82 EUR wurden der Klägerin die noch verbliebenen 2,78 EUR ausbezahlt. Diese teilte am 10. April 2006 (Blatt 500 Rückseite VA III) der Beklagten gegenüber mit, es müssten hier noch Zinsen gutgeschrieben werden, diese in Höhe einer Mietzahlung, da ihr diese Zinsen nach § 44 SGB I zustünden. Mit Bescheid vom 26. April 2006 (Blatt 516 VA III) wurden die Zinsen aus dem Betrag von 2,78 EUR von Anfang 2004 bis März 2006 in Höhe von 0,25 EUR festgestellt.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 27. Juni 2006 und 28. Juni 2006 wurde der Widerspruch hinsichtlich der Verzinsung bzw. der Widerspruch hinsichtlich des Eintrittes des Leistungsfalles der Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit und der Anerkennung einer weiteren Beitragszahlung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verzinsung sei rechtmäßig erfolgt, eine Verzinsungspflicht bestehe nicht, soweit aus der Geldleistung Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger zu erfüllen gewesen seien. Da die Geldleistung in diesem Falle an den Leistungsberechtigten nicht ausgezahlt werde, gelte der Anspruch von Gesetzeswegen als erfüllt. Der Nachzahlungsbetrag von 2,78 EUR sei verzinst worden (Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006). Des Weiteren wurde im Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006 zur Begründung ausgeführt, der dem Rentenbescheid zu Grunde liegende Leistungsfall vom 3. Juni 2003 beruhe auf dem von der Klägerin angenommenen Anerkenntnis im Verfahren S 9 R 2376/05 vor dem SG. Soweit sie nunmehr einen Leistungsfall am 27. Februar 2003 begehre, sei dieses Anliegen unzulässig. Denn das Anerkenntnis sei richtig umgesetzt worden. Weitere Zeiten seien ferner auch nicht zu berücksichtigen. Die Zeit vom 5. Oktober 1998 bis 23. Juni 2000 könne insbesondere nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) anerkannt werden, da eine solche Zeit neben einer Beschäftigung oder Tätigkeit nur anerkannt werden könne, wenn der Zeitaufwand für die Ausbildung höher sei als der wöchentliche Zeitaufwand für die daneben ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies sei bei der Klägerin nach ihren eigenen Angaben nicht der Fall gewesen. Die Schule, die das Telekolleg durchgeführt habe, habe vielmehr bestätigt (Blatt 515 VA III), dass ein Zeitaufwand von sechs Schulstunden und zumindest zwei Stunden häuslichen Lernens erforderlich gewesen sei, dem gegenüber habe die Klägerin zwar angegeben, der Zeitaufwand habe regelmäßig mehr als zwanzig Wochenstunden betragen, nach ihren eigenen Angaben habe daneben ihre versicherungspflichtige Beschäftigung jedoch mindestens 40 Stunden wöchentlich betragen. Folglich überwiege der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung nicht. Soweit die Klägerin behaupte, in der Zeit vom 16. November 2000 bis 31. Dezember 2000 seien zusätzliche Beiträge entrichtet worden, sei dies weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Hiergegen hat die Klägerin am 28. Juli 2006 Klage vor dem SG erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Gerichtsbarkeit möge klären, was mit dieser Klage erreicht werden solle. Sie begehre, dass Anrechnungszeiten geändert würden und beanstande die Aufrechnungsmodalitäten. Ihr Anspruch solle verzinslich ausbezahlt werden, die Nachzahlung sei in Höhe von 665,70 EUR (Stand April 2006) mit Zinsen zu versehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen eine Verzinsung eines Nachzahlungsanspruches vor. Darüber hinaus sei der Leistungsfall wesentlich früher gewesen, schon 1993 sei ein Reha-Antrag gestellt worden, dieser Antrag gelte als Begehren auf Rente. Außerdem seien strittige Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Im Zeitraum vom 16. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 sei die Bruttosumme von eindeutig 4.600 EUR im Rentenverlauf gekennzeichnet, somit hätten die jeweiligen Arbeitgeber ordnungsgemäße Abgaben geleistet. Im Jahr 1996 habe zudem eine Arbeitserprobung stattgefunden. Vom 20. September 1998 bis zum 23. Juni 2000 habe sie ein Telekolleg absolviert, die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung habe bei ca. 43 Stunden (inklusive Fahrtwege wöchentlich) gelegen. Beruflich sei sie in einem Call-Center in Vollzeit beschäftigt gewesen mit Arbeitszeiten von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr werktags, abzüglich 1 Stunde Pause. Jener Arbeitgeber habe ihr den kompletten "Erholungsurlaub" für den Erwerb der Fachhochschulreife (Prüfungen etc.) gewährleistet und sie in vielfacher Form diesbezüglich unterstützt.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Änderungen habe. Soweit die Klägerin eine Änderung der Bescheide vom 2. Februar und 8. Februar 2006 dahingehend verlange, dass ein früherer Leistungsfall als der 3. Juni 2003 angenommen und die Rente entsprechend neu berechnet werde, sei dies unbegründet. Rechtsgrundlage für diese Bescheide sei das über die Rente erteilte Anerkenntnis der Beklagten vom 20. Dezember 2005. Darin sei ausdrücklich festgehalten worden, dass Rente auf Grund eines Leistungsfalles vom 3. Juni 2003 gewährt werde. Dieses Anerkenntnis habe die Klägerin angenommen und damit anerkannt, dass sie Rente auf Grund eines Leistungsfalles vom 3. Juni 2003 erhalte. Soweit sie mit diesem Anerkenntnis nicht einverstanden gewesen sein sollte und einen früheren Leistungsfall begehrt hätte, hätte sie dies im alten Klageverfahren (S 9 R 2376/05) klären müssen, dann hätte das Anerkenntnis so nicht umgesetzt werden dürfen. Dies habe die Klägerin jedoch nicht getan. Mit ihrer jetzigen Einwendung gegen den Leistungsfall sei sie damit ausgeschlossen, denn die Bescheide setzten das Anerkenntnis insoweit voll umfänglich zutreffend um. Soweit die Klägerin die Festsetzung von höheren Beitragszahlungen in der Zeit vom 16. November 2000 bis 31. Dezember 2000 begehre, habe sie die Grundlagen für dieses Begehren nicht hinreichend glaubhaft und substantiiert vorgetragen. So teile sie in der Klagebegründung selbst mit, in der Zeit vom 16. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 sei die "Brutto-Summe von eindeutig 4.600 DM DEÜV gekennzeichnet", die jeweiligen Arbeitgeber hätten somit ordnungsgemäße Abgaben geleistet. Entsprechend diesen Angaben seien im Versicherungsverlauf in der hier maßgeblichen Zeit vom 16. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 auch in der Tat nach DEÜV 4.600 DM Pflichtbeitrag angegeben. Die Klägerin habe nicht dargetan, was daran fehlerhaft sein sollte, bzw. dass sie hierdurch in ihren Rechten verletzt sei. Vielmehr sei die hier streitige Zeit und die entsprechende Summe im Versicherungsverlauf enthalten und auch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Soweit die Klägerin die Anrechnung der Zeit vom 20. September 1998 bis zum 23. Juni 2000 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begehre sei die Klage ebenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Anrechnungszeit seien schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt. Die Arbeitszeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt habe schon nach ihren Angaben vom 21. Februar 2006 mindestens 40 Stunden wöchentlich betragen, wo hingegen die Friedrich-Liszt-Schule in Mannheim auf Befragen der Beklagten am 25. April 2006 (Blatt 515 VA III) mitgeteilt habe, die Klägerin habe vom 20. September 1998 bis zum 30. Juni 2000 das Telekolleg besucht, die durchschnittliche Schulzeit habe über das Jahr gesehen sechs Stunden pro Woche betragen, die häusliche Vorbereitungszeit sei individuell verschieden, habe jedoch bei mindestens zwei Stunden täglich während der Schulzeit gelegen. Damit sei in keiner Weise belegt, dass sich hieraus ein Zeitaufwand für den Besuch des Telekollegs von mehr als 40 Stunden wöchentlich ergebe. Soweit die Klägerin nunmehr in der Klagebegründung davon ausgehe, sie habe für das Telekolleg 43 Stunden wöchentlich aufgewandt und dabei in die zeitliche Beanspruchung durch das Telekolleg auch die Fahrtwege einrechne, sei dies unzutreffend. Fahrtwege fielen auch bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit an und seien nicht Zeiten, in denen eine Ausbildung stattfinde. Darüber hinaus habe die Klägerin noch im Widerspruch vom 21. Februar 2006 angegeben, neben der Vollbeschäftigung von 40 Stunden habe das Telekolleg regelmäßig "mehr als 20 Wochenstunden" in Anspruch genommen. Damit aber seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der hier streitigen Zeit als Zeit der schulischen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV nicht gegeben. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Anspruch auf höhere Verzinsung ihrer Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 8. Februar 2006 als mit dem Bescheid vom 26. April 2006 festgesetzt. Die Verzinsung nach § 44 SGB I setze einen Anspruch auf Geldleistung voraus. Im vorliegenden Fall hätten Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit Mannheim sowie des Jobcenters Mannheim nach §§ 102 bis 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestanden. Diese seien von der Beklagten befriedigt worden, wozu sie auch verpflichtet gewesen sei. Es bestehe kein Wahlrecht, auf den Erstattungsausgleich zwischen den Leistungsträgern zu verzichten und sich stattdessen an den Leistungsberechtigten zu halten (mit Hinweis auf BSG SozR3 - 3100 § 107 Nr. 10, LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 1253/06 -). Nach § 107 Abs. 1 SGB X, gelte, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe, der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. Ein Erstattungsanspruch habe - was auch die Klägerin nicht bestreite - bestanden. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Nachzahlung der Rente ab 1. Januar 2004 gelte daher Kraft Gesetzes nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt und sei damit in Höhe des Erstattungsanspruches erloschen (mit Hinweis auf BSGE 90,172, 173, LSG Baden-Württemberg a.a.O). Nur in Höhe von 2,78 EUR habe kein Erstattungsanspruch bestanden, sodass die Klägerin nur in dieser Höhe einen Anspruch auf Geldleistung gegen die Beklagte gehabt habe, dieser Anspruch sei von der Beklagten jedoch gem. § 44 SGB I entsprechend verzinst. Einen weitergehenden Anspruch auf Verzinsung der 14.968,82 EUR habe die Klägerin nicht. Soweit die Klägerin im Übrigen erstmals mit der Klagebegründung offensichtlich auch noch weitere Zeiten, nämlich die vom 29. April 1996 bis 7. Juni 1996 von der Beklagten als fehlerhaft berücksichtigt ansehe und die Rentenzahlung erst ab Januar 2004 rüge, sei die Klage auch insoweit erfolglos. Dieses Vorbringen sei erstmals in der Klagebegründung erfolgt, diese Teile des Rentenbescheides habe die Klägerin mit dem Widerspruch nicht angegriffen, insoweit seien daher die - von den übrigen getroffenen Bestimmungen getrennt zu beurteilenden - Festsetzungen in den Bescheiden vom 2. Februar 2006 und 8. Februar 2006 bestandskräftig geworden.
Die Klägerin hat gegen den ihr mit Postzustellungsurkunde am 7. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 27. April 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, das Anerkenntnis der Beklagten sei unter bestimmten Bedingungen angenommen worden und zwar mit Fristsetzung von zwei Wochen zur Erstellung "dem Anerkenntnis entsprechenden Bescheid". Der Rentenversicherungsträger habe jedoch weder diese besagte Befristung noch nachträgliche Fristen eingehalten. Außerdem sei die Annahme geschehen unter Hinweis darauf, dass die Berechnung der rückwirkenden Leistung zzgl. die vollständige Bewertung der Zeiten von schulischer Ausbildung dem Prüfungsvorbehalt durch die Gerichtsbarkeit unterliege. Durch das schriftliche Anerkenntnis habe die Beklagte unabhängig vom Grund eine Leistung versprochen und anerkannt. Die Erklärung seitens der Beklagten sei schriftlich erfolgt, somit sei die Schriftform gewahrt. Das Anerkenntnis sei an konkrete Voraussetzungen gebunden und als schwebend wirksam angenommen worden. Sie sei letztlich arglistig getäuscht worden, denn erst sei ihr eine erhebliche Geldsumme im Rentenbescheid vom 8. Februar 2006 in Aussicht gestellt, diese dann wieder vorläufig einbehalten worden und später tatsächlich eine Auszahlung nicht erfolgt.
Außerdem liege eine Überraschungsentscheidung vor, denn das SG habe sich auf Gesichtspunkte gestützt, die bisher nicht erörtert worden seien. Die besagte Erhebung der Feststellungsklage habe die vollständige Überprüfung der Ansprüche durch die Gerichtsbarkeit bezweckt. Weiter stelle sie in Frage, inwieweit einmalige Beihilfen und Kosten für Unterkunft, die gleichfalls bei tatsächlich hypothetischer Zahlung von Rente in der Vergangenheit hätten geleistet werden können, nachträglich aufgerechnet werden könnten, solange monatliche Rentenzahlungen weit unter den Leistungen von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe liegen würden und der Anspruch auf ergänzende Grundsicherung bzw. einmalige Beihilfen bestehe. Außerdem habe die Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 9. August 2004 Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 4.506,10 EUR geltend gemacht, dies erscheine unverhältnismäßig hoch.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 2. April 2007 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 2. Februar 2006 und 8. Februar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Juni 2006 und 28. Juni 2006 zu ändern, einen früheren Leistungsfall festzusetzen, die Zeit vom 16. November 2000 bis 31. Dezember 2000 mit höheren Beiträgen zu berechnen, die Zeit vom 5. Oktober 1998 bis 23. Juni 2000 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen und ihr Zinsen aus dem Rentennachzahlungsbetrag von 14.968,82 EUR auszuzahlen, ferner die Überprüfung des Bescheides vom 3.11.2008.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände Renten-Akten), die SG-Akten (S 9 R 2376/05 und S 8 R 2421/06) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 maßgeblichen und hier noch anzuwendenden Fassung besteht nicht. Die Klägerin begehrt u. a. die Zahlung von Zinsen aus dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 665,70 EUR, womit der Beschwerdewert von 500,- EUR schon überschritten ist.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage in allen Punkten abgewiesen.
Das SG hat auf der Grundlage der hier maßgeblichen Rechtsnormen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, § 44 SGB I, §§ 102 ff. SGB X) in nicht zu beanstandender Weise sowohl einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines früheren Leistungsfalles, die Festsetzung von höheren Beitragszahlungen in der Zeit vom 16. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000, die Anrechnung der Zeit vom 20. September 1998 bis 23. Juni 2000 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung, eine höhere Verzinsung der Rentennachzahlung sowie die Anerkennung weiterer Zeiten, nämlich vom 29. April 1996 bis 7. Juni 1996 jeweils verneint. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides des SG Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zum Vorbringen der Klägerin hier im Berufungsverfahren noch auf folgendes zu verweisen: 1. Soweit die Klägerin hier im Ergebnis geltend macht, das Anerkenntnis sei gar nicht von ihr wirksam angenommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Schreibens des seiner Zeit zuständigen Richters am Sozialgericht Krähe vom 11. Januar 2006 an die Beklagte die Klägerin ihm telefonisch bestätigt habe, dass sie das Anerkenntnis annehmen wolle. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass letztlich die Fristsetzung aus Sicht des Senates eigentlich nur dahingehend verstanden werden konnte, der Beklagten aufzugeben, so schnell wie möglich über den nunmehr anerkannten Anspruch auch zu entscheiden, was die Beklagte im Übrigen auch innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen tat, denn das Schreiben der Klägerin vom 5. Januar 2006, mit dem diese das Anerkenntnis angenommen hatte, ging erst am 11. Januar 2006 beim SG ein und wurde von diesem unverzüglich noch am selben Tag weitergeleitet. Die Beklagte hielt zum 16. Januar 2006 (Eingangsstempel Blatt 359 VA II) die Annahme des Anerkenntnisses durch die Klägerin in Händen. Damit sind die Bescheide vom 2. Februar bzw. 8. Februar 2006 unverzüglich und zeitnah ergangen. Soweit die Klägerin dort sich auf eine Überprüfung hinsichtlich der Höhe der Rente und auch möglicher Zeiten durch die Gerichtsbarkeit vorbehielt, wurde sie hier schon vom Richter am SG Krähe darauf hingewiesen, dass ihr diesbezüglich hinsichtlich des Rentenbescheides das Recht des Widerspruches und der Klage zustehe. Im Übrigen war Gegenstand des Verfahrens vor dem SG S 9 R 2376/05 auch allein die Frage, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen oder nicht. Die Anerkennung weiterer Zeiten und/oder ähnliches war gerade nicht Gegen-stand des Verfahrens.
2. Soweit die Klägerin hier geltend macht, es liege eine Überraschungsentscheidung vor und es sei hier ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar, insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan, wodurch und inwieweit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör überhaupt verletzt worden sein sollte.
3. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ihrer Auffassung nach die von der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 9. August 2004 errechneten Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 4.506,10 EUR unverhältnismäßig hoch seien, ist festzustellen, dass hier in der Tat ein krasser Rechenfehler auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit vorliegt. Wie dem Berechnungsbogen Bl. 420 Verwaltungsakte entnommen werden kann, ist dort nämlich ganz offensichtlich für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2004 anstelle des zutreffenden Beitrages zur Pflegeversicherung von 10,43 EUR 1.043,00 EUR angesetzt worden. Dies hat allerdings für die Klägerin insoweit keine Bedeutung, als die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht aus der Rentennachzahlung vom Rentenversicherungsträger zu erbringen sind sondern von diesem daneben unabhängig zusätzlich zu erstatten sind. Im Übrigen hat die Beklagte tatsächlich nach einer korrigierten Berechnung (Blatt 470/472 VA III) nur KV-Beiträge in Höhe von tatsächlich 994,93 EUR und PV-Beiträge in Höhe von tatsächlich 122,57 EUR (statt 4.506,10 EUR - so die fehlerhafte Berechnung auf Blatt 417 VA III) der Agentur für Arbeit bzw. dem Job-Center erstattet.
4. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Einbeziehung des Bescheids vom 3.11.2008 ist unzulässig, weil es sich dabei um eine nicht sachdienliche Klagerweiterung (§ 99 SGG) handelt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Bescheid im Zusammenhang mit den bisherigen streitbefangenen Anträgen stehen könnte.
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Anrechnungszeiten, einen früheren Eintritt des Leistungsfalles sowie die Verzinsung von Nachzahlungsbeträgen.
Die 1969 geborene Klägerin beantragte am 10. Juni 2003 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25. März 2004 abgelehnt, nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005) anerkannte die Beklagte im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim (S 9 R 2376/05) die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund eines Leistungsfalles am 3. Juni 2003 ab 1. Juli 2003 unbefristet und die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund eines Leistungsfalles am 3. Juni 2003 ab 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Dieses Anerkenntnis vom 20. Dezember 2005 nahm die Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2006 (Eingang beim SG 11. Januar 2006) unter den Voraussetzungen an, dass sämtliche Kosten des Verfahrens und die entstandenen Mehraufwendungen die Beklagte trage, ein dem Anerkenntnis entsprechender Bescheid mit einer Fristsetzung von zwei Wochen erstellt werde und die Berechnung der rückwirkenden monatlichen Leistungen zuzüglich der vollständigen Bewertung der Zeiten von schulischer Ausbildung dem Prüfungsvorbehalt durch die Gerichtsbarkeit unterliege. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 hat der im Verfahren S 9 R 2376/05 zuständige Richter am Sozialgericht Krähe der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin bei einer telefonischen Unterredung mit ihm trotz der von ihr erklärten Vorbehalte das Anerkenntnis bestätigt habe. Die Klägerin sei von ihm darauf hingewiesen worden, dass es ihr wegen etwaiger rentenrechtlicher Zeiten und/oder der Rentenhöhe bei Bedarf freistehe, erneut Widerspruch bzw. Klage zu erheben. Ferner bat Richter am Sozialgericht Krähe die Beklagte um eine baldige Bescheiderteilung.
Mit Bescheiden vom 2. Februar 2006 und 8. Februar 2006 (Blatt 481 Renten-Verwaltungsakte - VA - Band III) setzte die Beklagte sodann das Anerkenntnis um. Die Klägerin erhielt ab dem 1. Januar 2004 monatlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von sodann 556,45 EUR (Zahlbetrag), für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2006 wurde auf dieser Basis eine Nachzahlung von 14.968,82 EUR festgestellt.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch (Blatt 424 VA III) und beantragte, als Leistungsfall den 27. Februar 2003 und als Rentenbeginn den 1. März 2003 festzusetzen. Darüber hinaus möge die Nachzahlung verzinst werden. Auch seien im Versicherungsverlauf zwei Zeiträume unzutreffend gewürdigt worden, vom 20. September 1998 bis 23. Juni 2000 habe sie neben einem Beschäftigungsverhältnis ein Telekolleg absolviert und die Fachhochschulreife erreicht. Zwar habe sie daneben eine Vollbeschäftigung (40 Stunden) ausgeübt, jedoch habe das Telekolleg regelmäßig mehr als 20-Wochenstunden in Anspruch genommen, daher müsse die Zeit als fachschulische Ausbildung anerkannt werden. Im Zeitraum vom 16. November 2000 bis 31. Dezember 2000 sei ihr nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zugesichert worden, die Beiträge bis Ende 2000 zu bezahlen. Es möge daher überprüft werden, ob diese Beiträge vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlt worden seien.
Im Februar 2006 meldeten daneben die Agentur für Arbeit und das Jobcenter Mannheim (Blatt 413 ff/438 ff VA III) einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 14.355,57 EUR an. Am 9. März 2006 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass insgesamt Erstattungsbeträge in Höhe von 12. 466,94 EUR für die Agentur für Arbeit Mannheim und das Jobcenter Mannheim einbehalten würden, ihre Rentennachzahlung belaufe sich damit auf 2.501,88 EUR. Nach weiteren Nachfragen bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter und weiteren Berechnungen wurde der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2006 (Blatt 467 VA III) mitgeteilt, dass nach Klärung des Sachverhalts der Agentur für Arbeit ein höherer Erstattungsanspruch zustehe, die Überweisung von 2.501,88 EUR sei zu Unrecht erfolgt und werde zurückgebucht. Am 31. März 2006 (Blatt 490/491 VA III) wurde sodann an die Agentur für Arbeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 ein Betrag von 6.602,74 EUR und an die Arbeitsgemeinschaft Mannheim/Jobcenter für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006 ein Betrag von 8. 363,30 EUR erstattet, insgesamt 14.966,04 EUR. Nach Abzug dieses Erstattungsbetrages vom Rentennachzahlungsbetrag von 14.968,82 EUR wurden der Klägerin die noch verbliebenen 2,78 EUR ausbezahlt. Diese teilte am 10. April 2006 (Blatt 500 Rückseite VA III) der Beklagten gegenüber mit, es müssten hier noch Zinsen gutgeschrieben werden, diese in Höhe einer Mietzahlung, da ihr diese Zinsen nach § 44 SGB I zustünden. Mit Bescheid vom 26. April 2006 (Blatt 516 VA III) wurden die Zinsen aus dem Betrag von 2,78 EUR von Anfang 2004 bis März 2006 in Höhe von 0,25 EUR festgestellt.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 27. Juni 2006 und 28. Juni 2006 wurde der Widerspruch hinsichtlich der Verzinsung bzw. der Widerspruch hinsichtlich des Eintrittes des Leistungsfalles der Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit und der Anerkennung einer weiteren Beitragszahlung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verzinsung sei rechtmäßig erfolgt, eine Verzinsungspflicht bestehe nicht, soweit aus der Geldleistung Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger zu erfüllen gewesen seien. Da die Geldleistung in diesem Falle an den Leistungsberechtigten nicht ausgezahlt werde, gelte der Anspruch von Gesetzeswegen als erfüllt. Der Nachzahlungsbetrag von 2,78 EUR sei verzinst worden (Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006). Des Weiteren wurde im Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006 zur Begründung ausgeführt, der dem Rentenbescheid zu Grunde liegende Leistungsfall vom 3. Juni 2003 beruhe auf dem von der Klägerin angenommenen Anerkenntnis im Verfahren S 9 R 2376/05 vor dem SG. Soweit sie nunmehr einen Leistungsfall am 27. Februar 2003 begehre, sei dieses Anliegen unzulässig. Denn das Anerkenntnis sei richtig umgesetzt worden. Weitere Zeiten seien ferner auch nicht zu berücksichtigen. Die Zeit vom 5. Oktober 1998 bis 23. Juni 2000 könne insbesondere nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) anerkannt werden, da eine solche Zeit neben einer Beschäftigung oder Tätigkeit nur anerkannt werden könne, wenn der Zeitaufwand für die Ausbildung höher sei als der wöchentliche Zeitaufwand für die daneben ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies sei bei der Klägerin nach ihren eigenen Angaben nicht der Fall gewesen. Die Schule, die das Telekolleg durchgeführt habe, habe vielmehr bestätigt (Blatt 515 VA III), dass ein Zeitaufwand von sechs Schulstunden und zumindest zwei Stunden häuslichen Lernens erforderlich gewesen sei, dem gegenüber habe die Klägerin zwar angegeben, der Zeitaufwand habe regelmäßig mehr als zwanzig Wochenstunden betragen, nach ihren eigenen Angaben habe daneben ihre versicherungspflichtige Beschäftigung jedoch mindestens 40 Stunden wöchentlich betragen. Folglich überwiege der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung nicht. Soweit die Klägerin behaupte, in der Zeit vom 16. November 2000 bis 31. Dezember 2000 seien zusätzliche Beiträge entrichtet worden, sei dies weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Hiergegen hat die Klägerin am 28. Juli 2006 Klage vor dem SG erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Gerichtsbarkeit möge klären, was mit dieser Klage erreicht werden solle. Sie begehre, dass Anrechnungszeiten geändert würden und beanstande die Aufrechnungsmodalitäten. Ihr Anspruch solle verzinslich ausbezahlt werden, die Nachzahlung sei in Höhe von 665,70 EUR (Stand April 2006) mit Zinsen zu versehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen eine Verzinsung eines Nachzahlungsanspruches vor. Darüber hinaus sei der Leistungsfall wesentlich früher gewesen, schon 1993 sei ein Reha-Antrag gestellt worden, dieser Antrag gelte als Begehren auf Rente. Außerdem seien strittige Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Im Zeitraum vom 16. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 sei die Bruttosumme von eindeutig 4.600 EUR im Rentenverlauf gekennzeichnet, somit hätten die jeweiligen Arbeitgeber ordnungsgemäße Abgaben geleistet. Im Jahr 1996 habe zudem eine Arbeitserprobung stattgefunden. Vom 20. September 1998 bis zum 23. Juni 2000 habe sie ein Telekolleg absolviert, die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung habe bei ca. 43 Stunden (inklusive Fahrtwege wöchentlich) gelegen. Beruflich sei sie in einem Call-Center in Vollzeit beschäftigt gewesen mit Arbeitszeiten von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr werktags, abzüglich 1 Stunde Pause. Jener Arbeitgeber habe ihr den kompletten "Erholungsurlaub" für den Erwerb der Fachhochschulreife (Prüfungen etc.) gewährleistet und sie in vielfacher Form diesbezüglich unterstützt.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Änderungen habe. Soweit die Klägerin eine Änderung der Bescheide vom 2. Februar und 8. Februar 2006 dahingehend verlange, dass ein früherer Leistungsfall als der 3. Juni 2003 angenommen und die Rente entsprechend neu berechnet werde, sei dies unbegründet. Rechtsgrundlage für diese Bescheide sei das über die Rente erteilte Anerkenntnis der Beklagten vom 20. Dezember 2005. Darin sei ausdrücklich festgehalten worden, dass Rente auf Grund eines Leistungsfalles vom 3. Juni 2003 gewährt werde. Dieses Anerkenntnis habe die Klägerin angenommen und damit anerkannt, dass sie Rente auf Grund eines Leistungsfalles vom 3. Juni 2003 erhalte. Soweit sie mit diesem Anerkenntnis nicht einverstanden gewesen sein sollte und einen früheren Leistungsfall begehrt hätte, hätte sie dies im alten Klageverfahren (S 9 R 2376/05) klären müssen, dann hätte das Anerkenntnis so nicht umgesetzt werden dürfen. Dies habe die Klägerin jedoch nicht getan. Mit ihrer jetzigen Einwendung gegen den Leistungsfall sei sie damit ausgeschlossen, denn die Bescheide setzten das Anerkenntnis insoweit voll umfänglich zutreffend um. Soweit die Klägerin die Festsetzung von höheren Beitragszahlungen in der Zeit vom 16. November 2000 bis 31. Dezember 2000 begehre, habe sie die Grundlagen für dieses Begehren nicht hinreichend glaubhaft und substantiiert vorgetragen. So teile sie in der Klagebegründung selbst mit, in der Zeit vom 16. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 sei die "Brutto-Summe von eindeutig 4.600 DM DEÜV gekennzeichnet", die jeweiligen Arbeitgeber hätten somit ordnungsgemäße Abgaben geleistet. Entsprechend diesen Angaben seien im Versicherungsverlauf in der hier maßgeblichen Zeit vom 16. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 auch in der Tat nach DEÜV 4.600 DM Pflichtbeitrag angegeben. Die Klägerin habe nicht dargetan, was daran fehlerhaft sein sollte, bzw. dass sie hierdurch in ihren Rechten verletzt sei. Vielmehr sei die hier streitige Zeit und die entsprechende Summe im Versicherungsverlauf enthalten und auch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Soweit die Klägerin die Anrechnung der Zeit vom 20. September 1998 bis zum 23. Juni 2000 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begehre sei die Klage ebenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Anrechnungszeit seien schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt. Die Arbeitszeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt habe schon nach ihren Angaben vom 21. Februar 2006 mindestens 40 Stunden wöchentlich betragen, wo hingegen die Friedrich-Liszt-Schule in Mannheim auf Befragen der Beklagten am 25. April 2006 (Blatt 515 VA III) mitgeteilt habe, die Klägerin habe vom 20. September 1998 bis zum 30. Juni 2000 das Telekolleg besucht, die durchschnittliche Schulzeit habe über das Jahr gesehen sechs Stunden pro Woche betragen, die häusliche Vorbereitungszeit sei individuell verschieden, habe jedoch bei mindestens zwei Stunden täglich während der Schulzeit gelegen. Damit sei in keiner Weise belegt, dass sich hieraus ein Zeitaufwand für den Besuch des Telekollegs von mehr als 40 Stunden wöchentlich ergebe. Soweit die Klägerin nunmehr in der Klagebegründung davon ausgehe, sie habe für das Telekolleg 43 Stunden wöchentlich aufgewandt und dabei in die zeitliche Beanspruchung durch das Telekolleg auch die Fahrtwege einrechne, sei dies unzutreffend. Fahrtwege fielen auch bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit an und seien nicht Zeiten, in denen eine Ausbildung stattfinde. Darüber hinaus habe die Klägerin noch im Widerspruch vom 21. Februar 2006 angegeben, neben der Vollbeschäftigung von 40 Stunden habe das Telekolleg regelmäßig "mehr als 20 Wochenstunden" in Anspruch genommen. Damit aber seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der hier streitigen Zeit als Zeit der schulischen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV nicht gegeben. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Anspruch auf höhere Verzinsung ihrer Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 8. Februar 2006 als mit dem Bescheid vom 26. April 2006 festgesetzt. Die Verzinsung nach § 44 SGB I setze einen Anspruch auf Geldleistung voraus. Im vorliegenden Fall hätten Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit Mannheim sowie des Jobcenters Mannheim nach §§ 102 bis 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestanden. Diese seien von der Beklagten befriedigt worden, wozu sie auch verpflichtet gewesen sei. Es bestehe kein Wahlrecht, auf den Erstattungsausgleich zwischen den Leistungsträgern zu verzichten und sich stattdessen an den Leistungsberechtigten zu halten (mit Hinweis auf BSG SozR3 - 3100 § 107 Nr. 10, LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 1253/06 -). Nach § 107 Abs. 1 SGB X, gelte, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe, der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. Ein Erstattungsanspruch habe - was auch die Klägerin nicht bestreite - bestanden. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Nachzahlung der Rente ab 1. Januar 2004 gelte daher Kraft Gesetzes nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt und sei damit in Höhe des Erstattungsanspruches erloschen (mit Hinweis auf BSGE 90,172, 173, LSG Baden-Württemberg a.a.O). Nur in Höhe von 2,78 EUR habe kein Erstattungsanspruch bestanden, sodass die Klägerin nur in dieser Höhe einen Anspruch auf Geldleistung gegen die Beklagte gehabt habe, dieser Anspruch sei von der Beklagten jedoch gem. § 44 SGB I entsprechend verzinst. Einen weitergehenden Anspruch auf Verzinsung der 14.968,82 EUR habe die Klägerin nicht. Soweit die Klägerin im Übrigen erstmals mit der Klagebegründung offensichtlich auch noch weitere Zeiten, nämlich die vom 29. April 1996 bis 7. Juni 1996 von der Beklagten als fehlerhaft berücksichtigt ansehe und die Rentenzahlung erst ab Januar 2004 rüge, sei die Klage auch insoweit erfolglos. Dieses Vorbringen sei erstmals in der Klagebegründung erfolgt, diese Teile des Rentenbescheides habe die Klägerin mit dem Widerspruch nicht angegriffen, insoweit seien daher die - von den übrigen getroffenen Bestimmungen getrennt zu beurteilenden - Festsetzungen in den Bescheiden vom 2. Februar 2006 und 8. Februar 2006 bestandskräftig geworden.
Die Klägerin hat gegen den ihr mit Postzustellungsurkunde am 7. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 27. April 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, das Anerkenntnis der Beklagten sei unter bestimmten Bedingungen angenommen worden und zwar mit Fristsetzung von zwei Wochen zur Erstellung "dem Anerkenntnis entsprechenden Bescheid". Der Rentenversicherungsträger habe jedoch weder diese besagte Befristung noch nachträgliche Fristen eingehalten. Außerdem sei die Annahme geschehen unter Hinweis darauf, dass die Berechnung der rückwirkenden Leistung zzgl. die vollständige Bewertung der Zeiten von schulischer Ausbildung dem Prüfungsvorbehalt durch die Gerichtsbarkeit unterliege. Durch das schriftliche Anerkenntnis habe die Beklagte unabhängig vom Grund eine Leistung versprochen und anerkannt. Die Erklärung seitens der Beklagten sei schriftlich erfolgt, somit sei die Schriftform gewahrt. Das Anerkenntnis sei an konkrete Voraussetzungen gebunden und als schwebend wirksam angenommen worden. Sie sei letztlich arglistig getäuscht worden, denn erst sei ihr eine erhebliche Geldsumme im Rentenbescheid vom 8. Februar 2006 in Aussicht gestellt, diese dann wieder vorläufig einbehalten worden und später tatsächlich eine Auszahlung nicht erfolgt.
Außerdem liege eine Überraschungsentscheidung vor, denn das SG habe sich auf Gesichtspunkte gestützt, die bisher nicht erörtert worden seien. Die besagte Erhebung der Feststellungsklage habe die vollständige Überprüfung der Ansprüche durch die Gerichtsbarkeit bezweckt. Weiter stelle sie in Frage, inwieweit einmalige Beihilfen und Kosten für Unterkunft, die gleichfalls bei tatsächlich hypothetischer Zahlung von Rente in der Vergangenheit hätten geleistet werden können, nachträglich aufgerechnet werden könnten, solange monatliche Rentenzahlungen weit unter den Leistungen von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe liegen würden und der Anspruch auf ergänzende Grundsicherung bzw. einmalige Beihilfen bestehe. Außerdem habe die Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 9. August 2004 Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 4.506,10 EUR geltend gemacht, dies erscheine unverhältnismäßig hoch.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 2. April 2007 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 2. Februar 2006 und 8. Februar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Juni 2006 und 28. Juni 2006 zu ändern, einen früheren Leistungsfall festzusetzen, die Zeit vom 16. November 2000 bis 31. Dezember 2000 mit höheren Beiträgen zu berechnen, die Zeit vom 5. Oktober 1998 bis 23. Juni 2000 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen und ihr Zinsen aus dem Rentennachzahlungsbetrag von 14.968,82 EUR auszuzahlen, ferner die Überprüfung des Bescheides vom 3.11.2008.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände Renten-Akten), die SG-Akten (S 9 R 2376/05 und S 8 R 2421/06) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 maßgeblichen und hier noch anzuwendenden Fassung besteht nicht. Die Klägerin begehrt u. a. die Zahlung von Zinsen aus dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 665,70 EUR, womit der Beschwerdewert von 500,- EUR schon überschritten ist.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage in allen Punkten abgewiesen.
Das SG hat auf der Grundlage der hier maßgeblichen Rechtsnormen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, § 44 SGB I, §§ 102 ff. SGB X) in nicht zu beanstandender Weise sowohl einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines früheren Leistungsfalles, die Festsetzung von höheren Beitragszahlungen in der Zeit vom 16. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000, die Anrechnung der Zeit vom 20. September 1998 bis 23. Juni 2000 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung, eine höhere Verzinsung der Rentennachzahlung sowie die Anerkennung weiterer Zeiten, nämlich vom 29. April 1996 bis 7. Juni 1996 jeweils verneint. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides des SG Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zum Vorbringen der Klägerin hier im Berufungsverfahren noch auf folgendes zu verweisen: 1. Soweit die Klägerin hier im Ergebnis geltend macht, das Anerkenntnis sei gar nicht von ihr wirksam angenommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Schreibens des seiner Zeit zuständigen Richters am Sozialgericht Krähe vom 11. Januar 2006 an die Beklagte die Klägerin ihm telefonisch bestätigt habe, dass sie das Anerkenntnis annehmen wolle. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass letztlich die Fristsetzung aus Sicht des Senates eigentlich nur dahingehend verstanden werden konnte, der Beklagten aufzugeben, so schnell wie möglich über den nunmehr anerkannten Anspruch auch zu entscheiden, was die Beklagte im Übrigen auch innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen tat, denn das Schreiben der Klägerin vom 5. Januar 2006, mit dem diese das Anerkenntnis angenommen hatte, ging erst am 11. Januar 2006 beim SG ein und wurde von diesem unverzüglich noch am selben Tag weitergeleitet. Die Beklagte hielt zum 16. Januar 2006 (Eingangsstempel Blatt 359 VA II) die Annahme des Anerkenntnisses durch die Klägerin in Händen. Damit sind die Bescheide vom 2. Februar bzw. 8. Februar 2006 unverzüglich und zeitnah ergangen. Soweit die Klägerin dort sich auf eine Überprüfung hinsichtlich der Höhe der Rente und auch möglicher Zeiten durch die Gerichtsbarkeit vorbehielt, wurde sie hier schon vom Richter am SG Krähe darauf hingewiesen, dass ihr diesbezüglich hinsichtlich des Rentenbescheides das Recht des Widerspruches und der Klage zustehe. Im Übrigen war Gegenstand des Verfahrens vor dem SG S 9 R 2376/05 auch allein die Frage, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen oder nicht. Die Anerkennung weiterer Zeiten und/oder ähnliches war gerade nicht Gegen-stand des Verfahrens.
2. Soweit die Klägerin hier geltend macht, es liege eine Überraschungsentscheidung vor und es sei hier ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar, insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan, wodurch und inwieweit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör überhaupt verletzt worden sein sollte.
3. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ihrer Auffassung nach die von der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 9. August 2004 errechneten Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 4.506,10 EUR unverhältnismäßig hoch seien, ist festzustellen, dass hier in der Tat ein krasser Rechenfehler auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit vorliegt. Wie dem Berechnungsbogen Bl. 420 Verwaltungsakte entnommen werden kann, ist dort nämlich ganz offensichtlich für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2004 anstelle des zutreffenden Beitrages zur Pflegeversicherung von 10,43 EUR 1.043,00 EUR angesetzt worden. Dies hat allerdings für die Klägerin insoweit keine Bedeutung, als die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht aus der Rentennachzahlung vom Rentenversicherungsträger zu erbringen sind sondern von diesem daneben unabhängig zusätzlich zu erstatten sind. Im Übrigen hat die Beklagte tatsächlich nach einer korrigierten Berechnung (Blatt 470/472 VA III) nur KV-Beiträge in Höhe von tatsächlich 994,93 EUR und PV-Beiträge in Höhe von tatsächlich 122,57 EUR (statt 4.506,10 EUR - so die fehlerhafte Berechnung auf Blatt 417 VA III) der Agentur für Arbeit bzw. dem Job-Center erstattet.
4. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Einbeziehung des Bescheids vom 3.11.2008 ist unzulässig, weil es sich dabei um eine nicht sachdienliche Klagerweiterung (§ 99 SGG) handelt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Bescheid im Zusammenhang mit den bisherigen streitbefangenen Anträgen stehen könnte.
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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