Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 12 U 65/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 U 361/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Nach der rückwirkenden Neuregelung des § 215 Abs. 1 SGB VII durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom 30. Oktober 2008 besteht Versicherungsschutz für Wehrpflichtige der ehemaligen NVA in der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Auch wenn eine Berufskrankheit erst nach dem 31. Dezember 1993 auftritt und dem Unfallversicherungsträger daher auch erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist, besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
3. Zwar könnte nach dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 3 SGB VII davon ausgegangen werden, dass in den unter 2. genannten Fällen eine vollständige Prüfung auch der Versicherteneigenschaft nach dem SGB VII zu erfolgen habe. Da dies aber entgegen der gesetzlichen Intention zum Verlust des Versicherungsschutzes führen würde, besteht dieser unabhängig davon, wann der Unfallversicherungsträger Kenntnis vom Unfall oder der Krankheit erlangt.
2. Auch wenn eine Berufskrankheit erst nach dem 31. Dezember 1993 auftritt und dem Unfallversicherungsträger daher auch erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist, besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
3. Zwar könnte nach dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 3 SGB VII davon ausgegangen werden, dass in den unter 2. genannten Fällen eine vollständige Prüfung auch der Versicherteneigenschaft nach dem SGB VII zu erfolgen habe. Da dies aber entgegen der gesetzlichen Intention zum Verlust des Versicherungsschutzes führen würde, besteht dieser unabhängig davon, wann der Unfallversicherungsträger Kenntnis vom Unfall oder der Krankheit erlangt.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2006 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger hat früher bei der Nationalen Volksarmee (NVA) in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Wehrdienst geleistet und begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Plasmozytoms als Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 2402 der Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der im Jahr 1940 geborene Kläger erlernte vom 1. September 1955 bis 31. August 1958 den Beruf des Lokomotivschlossers. Mit dem am 4. Oktober 2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte er erstmals die Anerkennung des bei ihm im Jahr 1996 festgestellten Plasmozytoms als BK und Entschädigung. Er begründete seinen Antrag damit, dass er bei Ausübung seines Wehrdienstes bei der NVA vom 9. September 1958 bis 29. August 1960 Radarstrahlen ausgesetzt gewesen sei. Er habe bei den Luftstreitkräften der NVA gedient. Die Grundausbildung habe er auf dem Flugplatz C absolviert, eine achtwöchige Ausbildung auf dem funktechnischen Posten (Radarstation) in Rechlin an den dort vorhandenen Radaranlagen (P10 und P 15) und eine ca. dreimonatige Ausbildung als Kraftfahrer und Aggregatemechaniker in C. Von April 1959 bis August 1960 habe er beim Funktechnischen Regiment II gedient und zwar als Kraftfahrer und Aggregatemechaniker. Zu seinen Aufgaben habe die technische Versorgung der funktechnischen Posten sowie die Unterstützung bei der Beseitigung von Funkstörungen gehört. Infolgedessen habe er sich fast täglich auf einem anderen funktechnischen Posten aufgehalten, u. a. habe ein siebenwöchiger Einsatz auf der Station in G stattgefunden. Da die Radarstationen rund um die Uhr im Einsatz gewesen seien, habe eine intensive Strahleneinwirkung stattgefunden. Dadurch sei die aufgetretene Krebserkrankung verursacht worden. Aus den von der Beklagten beigezogenen Entlassungsberichten der C vom 3. Dezember 1996 und 15. April 1997 über die stationären Behandlungen des Klägers vom 11. November bis 4. Dezember 1996 und 1. April 1997 bis 16. April 1997 ergibt sich, dass bei dem Kläger im Rahmen der stationären Behandlung im Jahr 1996 u. a. wegen des Verdachts auf ein Nebenschilddrüsenadenom ein Plasmozytom im Frühstadium gefunden wurde. Die Beklagte holte ferner Befundberichte der Allgemeinmedizinerin Dr. S vom 2. Dezember 2001 und des Hämatologen/Onkologen Dr. R vom 25. Februar 2002, der weitere Untersuchungsbefunde übersandte, ein und zog den Befundbericht des S Krankenhauses in P über eine Untersuchung des Klägers am 7. Dezember 1998 bei. Ferner wurde die Wehrbereichsverwaltung Ost mit einer Expositionsermittlung wegen etwaiger Einwirkungen von Radar- und Röntgenstrahlung beauftragt. Diese teilte am 12. März 2003 mit, dass keine Arbeitsplatzanalyse erstellt werden könne, da keine entsprechenden Unterlagen zu Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der möglichen Strahlenexposition vorhanden seien und Zeugen nicht zur Verfügung stünden. Die Befragung des Klägers habe zu keinen weiteren
Erkenntnissen geführt. Eine Gefährdung durch ionisierende Strahlung durch Tätigkeiten an/in Radargeräten sei aufgrund der Angaben des Klägers und wegen der fehlenden Ausbildung auszuschließen, da er mit Arbeiten im elektronischen Bereich der Radargeräte nicht betraut gewesen sei. Aus seinem Wehrdienstausweis lasse sich eine Verwendung als Kraftfahrer entnehmen. Elektromechaniker/Kraftfahrer seien u. a. für die Wartung und Gewährleistung der technischen Einsatzbereitschaft der zu den Radargeräten gehörenden Kraftfahrzeuge zuständig gewesen. Die Möglichkeit der Überschreitung der zulässigen Werte für elektromagnetische Felder in der Antennennähe von Radargeräten könne wegen fehlender Expositionsbedingungen und entsprechender Messwerte nicht beurteilt werden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. März 2003 sowohl die Feststellung der Gesundheitsstörung Plasmozytom als entschädigungspflichtige BK als auch die Gewährung von Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die Möglichkeit eines Nachweises einer Einwirkung durch ionisierende Strahlen in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß könne nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S der Wehrbereichsverwaltung Ost nicht geführt werden. Die Schädigung durch ionisierende Strahlen sei auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers nicht wahrscheinlich, da wegen fehlender Ausbildung auszuschließen sei, dass er Arbeiten im elektronischen Bereich der Radaranlagen durchgeführt habe. Der Röntgenstrahlung durch Radaranlagen könne ausschließlich der Personenkreis der Radartechniker ausgesetzt gewesen sein, weil nur diese Personen Reparatur- und Wartungsarbeiten bei geöffneten Geräten in unmittelbarer Nähe der Hochspannungsröhren durchgeführt hätten, wie sich aus dem Zwischenbericht der "Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar", M vom 21. Dezember 2001, ergebe. Daraus lasse sich entnehmen, dass eine Strahlenexposition bei Personen, die sich lediglich in der Nähe von im Sendebetrieb befindlichen Radaranlagen aufhielten grundsätzlich nicht vorhanden gewesen sei.
In seinem hiergegen eingelegten Widerspruch führte der Kläger aus, dass seine Tätigkeit als Kraftfahrer/Aggregatewart auch die Bedienung und Wartung der Radaranlagen (P 10 oder P 15) beinhaltet habe. Die Nummernverzeichnisse für personelle Angaben der NVA sagten über die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nichts aus. Nach seiner Zeit bei der NVA sei es zu keiner Strahlenbelastung mehr gekommen. Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Deswegen erhob der Kläger am 2. Juli 2003 beim Sozialgericht Potsdam Klage. Er gab an, dass die Ausbildung an Radaranlagen vom Typ P 10 und P 15 im Oktober 1958 begonnen und die komplette Bedienung der Anlagen sowie Wartung, Reparatur und Fehlersuche beinhaltet habe. Im Anschluss daran habe eine Ausbildung als Kraftfahrer und Aggregatemechaniker an P 25 und PRW 10 stattgefunden. Nach erfolgreichem Abschluss habe die technische Versorgung von Radarstationen sowie Unterstützung bei der Beseitigung von Funktionsstörungen zu seinen Aufgaben gehört. Er sei deshalb fast täglich auf Radarstationen im Einsatz gewesen. Die von der Wehrbereichsverwaltung vorgenommene Abgrenzung der Aufgabenzuordnung entspreche nicht dem damaligen Dienstalltag. Persönliche Aufzeichnungen habe er wegen des strengen Verbots nicht machen können. Kontakt zu ehemaligen Kameraden habe er nicht mehr, er könne sich noch an Hauptmann S, Regimentskommandeur FuTR II, und Major Z, Chef des Kommandos Luftstreitkräfte/Luftverteidigung S, erinnern. Mit Schreiben vom 30. März 2004 präzisierte er seine Angaben dahingehend, dass er bei einer siebentägigen Arbeitszeit bei der NVA an vier Tagen pro Woche an (Radar)Stationen eingesetzt gewesen sei. An diesen Tagen habe er jeweils ca. fünf bis sechs Stunden an den Stationen bzw. in der Umgebung verbracht. Davon hätten die Arbeiten an der Station jeweils zwei bis drei Stunden gedauert. Er sei dort zusammen mit einem Radartechniker (Stationsleiter) anwesend gewesen. Dieser habe komplizierte Arbeiten durchgeführt, er habe sich wegen der notwendigen Handreichungen jedoch stets in der Nähe befunden. Kleinere Arbeiten habe er selbst ausgeführt. Die Arbeiten hätten bei Reparaturen im Inneren des Sendeschranks bei geöffnetem Sendeschrank stattgefunden.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von Dr. R vom 8. Dezember 2003 eingeholt. Im Rahmen eines am 28. November 2005 durchgeführten Erörterungstermins erklärte der Kläger, er habe mindestens einmal wöchentlich eine Reparatur am offenen Schrank ausgeführt bzw. Instandsetzungsarbeiten vorgenommen. Auch habe er Kollegen bei diesen Arbeiten geholfen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. November 2006 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Plasmozytoms als BK scheitere bereits deshalb, weil eine Strahlenexposition nicht nachgewiesen sei. Denn es lägen keine Unterlagen vor, die die berufsbedingte Belastung durch ionisierende Strahlen bestätigen könnten. Allein der Vortrag des Klägers reiche nicht aus. Eine Arbeitsplatzanalyse habe ebenfalls nicht erstellt werden können. Zeugen, die zu der konkreten Arbeit des Klägers Angaben machen könnten, seien nicht vorhanden. Der vom Kläger benannte Zeuge W sei nicht zu hören gewesen, weil er nur im Allgemeinen zur Tätigkeit an Radarstationen, aber nicht über die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit Auskunft habe geben können.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Januar 2007 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass im Jahr 1996 noch kein behandlungsbedürftiges Plasmozytom vorgelegen habe. Zu einer relevanten MdE sei es erst im Jahr 1997 gekommen. Daher müssten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, Siebtes Buch (SGB VII) und hier insbesondere die Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII unter Berücksichtigung des Berichts der Radarkommission angewandt werden. Es sei ausreichend, dass er während der Zeit bei der NVA Arbeiten an offenen Schränken ausgeführt habe und hierdurch einer Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen sei. Auf eine entsprechende Qualifikation komme es nicht an. Eine weitergehende Aufklärung sei entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht notwendig, denn es sei nicht mehr möglich festzustellen, in welchem genauen Umfang er der Strahlung ausgesetzt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2006 und des Bescheides der Beklagten 24. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2003 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach der Ziffer 2402 anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und hält das Urteils des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des bei ihm vorliegenden Plasmozytoms als BK. Das erstinstanzliche Urteil war daher zu bestätigen.
Bei der vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die auf die Anerkennung einer BK 2402 gerichtet ist, ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat geltende Recht maßgeblich (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 54 RdNr. 34). Nach der mit Rückwirkung zum 1. Januar 1994 in Kraft gesetzten Vorschrift des § 215 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII (vgl. Art. 1. Nr. 33 Buchstabe a; Art 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung – Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - (UVMG) vom 30. Oktober 2008, BGBl I S. 2130; dazu auch BT-Drucksache 16/9154 S. 37) sind nunmehr die Neuregelungen des § 215 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VII für die Entscheidung maßgeblich. Nach § 215 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gilt § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der RVO nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA der DDR. Tritt bei diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991 eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehrdienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften dieses Buches (Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung eine Lücke schließen wollen, die dadurch entstanden ist, dass der Personenkreis der NVA-Wehrpflichtigen weder Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz noch dem Bundesversorgungsgesetz hatte. Diese NVA-Wehrpflichtigen sollen nun Ansprüche in der Gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen können, denen nach dem bis zum Inkrafttreten des UVMG § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO entgegenstand. Nunmehr sind Ansprüche des genannten Personenkreises für die Zeit der Ableistung des Wehrdienstes bei der NVA nicht mehr durch die Stichttagsregelung nach §§ 215 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgeschlossen. Dadurch ist für frühere wehrpflichtige Soldaten der NVA klargestellt worden, dass sie auch nach dem Bundesrecht des Dritten Buchs der RVO, das bis Ende 1996 galt, grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie infolge des Dienstes Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet (bis dahin weiter) geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 17. Februar 2009 – B 2 U 35/07 R – RdNr. 12, zitiert nach Juris). Das BSG hatte in der genannten Entscheidung über den Anspruch eines ehemaligen NVA-Wehrpflichtigen zu entscheiden, der 2001 die Anerkennung einer BK 2402 bei einer im Jahr 1984 aufgetretenen Krankheit geltend gemacht hatte und diesen Fall auf der Grundlage der Neuregelung des § 215 Abs. 1 Satz 2 SGB VII beurteilt.
Im vorliegenden Fall ist die als Berufskrankheit geltend gemachte Erkrankung des Klägers erstmals im Jahr 1996 festgestellt worden. Maßgeblich ist daher § 215 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Ausgehend von dem Wortlaut der Vorschrift könnte angenommen werden, dass eine vollständige Prüfung nach dem SGB VII zu erfolgen habe. Danach käme die Entschädigung derartiger Fälle nicht in Betracht, denn Wehrpflichtige fallen nicht unter den Schutz des SGB VII.
Der Senat geht jedoch davon aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers alle ehemaligen NVA-Wehrpflichtigen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen sollen und zwar unabhängig davon, wann die als Berufskrankheit geltend gemachte Erkrankung aufgetreten ist. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers und lässt sich auch der Rspr. des BSG entnehmen. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass für Folgen von Wehrdienstunfällen oder von wehrdienstbedingten Berufskrankheiten für ehemalige Wehrpflichtige im Beitrittsgebiet nach dem Wortlaut von § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO kein Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung besteht und somit eine Versorgungslücke vorliegt. Bisher sei diese Lücke durch eine einschränkende Auslegung der genannten Vorschrift zugunsten der Betroffenen vermieden worden. Diese Auslegung könne jedoch aufgrund neuerer Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten werden. Zur Schließung der Lücke sei daher die Ergänzung des § 215 Abs. 1 erforderlich (vgl. BT-Drucks 16/9154). Auch das BSG führt in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2009 aus, dass der Versicherungsschutz für die genannte Personengruppe nicht davon abhängt, wann der zuständige Unfallversicherungsträger Kenntnis von dem Unfall oder der Krankheit erlangt hat (vgl. Urteil des BSG a.a.O., RdNr. 12, letzter Satz). Auch dies spricht dafür, dass auch in den Fällen, in denen die Krankheit – wie im vorliegenden Fall erst nach dem 31. Dezember 1993 auftritt und daher der Beklagten auch erst nach diesem Datum bekannt gemacht werden kann Versicherungsschutz bestehen soll. Daher kann § 215 Abs. 1 Satz 3 SBG V nur so verstanden werden, dass die Versicherteneigenschaft von NVA-Angehörigen nicht mehr zu prüfen ist.
Somit beurteilt sich der Anspruch nach Maßgabe von § 215 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB VII. Danach sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet. Vorliegend geht es allein um die Anerkennung des Plasmozytoms als BK 2402 "Erkrankungen durch ionisierende Strahlen". Der Senat schließt nicht von vornherein aus, dass ein Plasmozytom durch ionisierende Strahlen hervorgerufen worden sein kann. Selbst wenn somit zwar eine Erkrankung im Sinne des BK-Tatbestandes anzunehmen wäre, fehlt es aber im vorliegenden Fall an dem Nachweis der Einwirkung ionisierender Strahlung während des Wehrdienstes auf den Körper des Klägers. Denn die Anerkennung der BK 2402 setzt den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus, wie sich aus dem Anhang 2 zum Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2402, Anlage 1 BKV in Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten- Verordnung, M 2402, Nr. 2, ergibt.
Ebenso wie die Erkrankung selbst müssen auch die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialgericht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – ausreicht (vgl. Ricke in KassKomm SGB VII, § 9 RdNr. 27 mwN).
Danach ergibt sich für den vorliegenden Fall unter Würdigung der Ermittlungsergebnisse, dass eine körperschädigende Einwirkung von ionisierenden Strahlen während der Zeit des Wehrdienstes nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Fest steht, dass der Kläger nach seiner Grundausbildung die Tätigkeit eines Kraftfahrers ausgeübt hat. Dies ergibt sich aus seinen Angaben und wird durch die Eintragung im Wehrdienstausweis bestätigt. Die auf Seite 22 in seinem Ausweis vermerkte Nummer "BWS/Verw.-Nr. 1/17 02 31 00" steht nach dem Nummernverzeichnis für personelle Angaben der NVA vom 18. Januar 1980 für die Verwendung als "Kraftfahrer", wie sich aus der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 12. März 2003 ergibt. Auch der Kläger hat in seinem Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit angegeben, als Kraftfahrer/Aggregatemechaniker u. a. für die technische Versorgung der funktechnischen Posten zuständig gewesen zu sein. Wie von der Wehrbereichsverwaltung Ost weiter nachvollziehbar dargelegt wurde, sind Elektromechaniker/Kraftfahrer für die Wartung und Gewährleistung der technischen Einsatzbereitschaft der zu den Radargeräten gehörenden Kraftfahrzeuge, Stromversorgungsanlagen und Frequenzumformer zuständig.
Dafür, dass der Kläger selbst Reparaturen oder Wartungen an Radaranlagen bei geöffneten Sendeschränken durchgeführt hat, gibt es – außer der Behauptung des Klägers - keine Anhaltspunkte. Einer derartigen Annahme steht bereits entgegen, dass der Kläger eine entsprechende Ausbildung nicht vorweisen kann. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Qualifikation im Rahmen der Grundausbildung vermittelt wurde, zumal diesbezügliche Einträge im Wehrausweis fehlen. Der Kläger selbst hat in seinen Ausführungen auf die Wichtigkeit des Funktionierens der Radaranlagen hingewiesen. Vor diesem Hintergrund wird es als nicht wahrscheinlich angesehen, dass Personen ohne entsprechende Ausbildung, die nur über eine gewisse "Geschicklichkeit" verfügen, mit den Reparatur- und Wartungsarbeiten von Radaranlagen bei geöffneten Sendeschränken betraut wurden. Hiergegen spricht auch, dass nach Angaben des Klägers auf den Stationen Stationsleiter anwesend waren, die für derartige Arbeiten besser qualifiziert gewesen sein dürften. Auch nach den Ausführungen der Wehrbereichsverwaltung Ost ist auszuschließen, dass der Kläger mit Arbeiten im elektronischen Bereich der Radargeräte betraut war.
Auch das Vorbringen des Klägers, dass er bei der Instandsetzung und Bedienung von Radaranlagen mitgearbeitet habe bzw. kleinere Reparaturen selbst erbracht habe, reicht nicht aus, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Strahlenexposition infolge einer Einwirkung von Radar- und Röntgenstrahlung annehmen zu können. Denn auch hierfür fehlt es an Nachweisen, die eine derartige Tätigkeit belegen könnten. Eine detaillierte Darstellung seiner Tätigkeit als Mechaniker an/in den Radargeräten mit Benennung der zutreffenden Radargeräte (Typ/Bezeichnung) und mit Angabe der zutreffenden Zeiträume, wie sie von der Wehrbereichverwaltung Ost mit Schreiben vom 12. Februar 2003 gefordert wurde, konnte der Kläger nicht abgeben. In seinem Antwortschreiben vom 17. Februar 2003 gab er an, nach über 40 Jahren keine Angaben machen zu können. Unter Vorbehalt benannte er auf den auszufüllenden Skizzenblättern die Stationen P 10/P 15 und P 25. Zeugen, die die vom Kläger behaupteten Tätigkeiten bezeugen könnten, sind nicht vorhanden. Die von ihm in dem Schreiben vom 30. März 2005 zunächst gemachten Angaben über den Umfang der von ihm ausgeübten Reparatur- und Wartungstätigkeit hat er in dem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Potsdam am 28. November 2005 relativiert und angegeben, einmal wöchentlich eine Reparatur am offenen Schrank ausgeführt, bzw. Instandsetzungsarbeiten vorgenommen zu haben.
Auch wenn, ausgehend von diesen Angaben, angenommen wird, dass der Kläger in dem genannten Umfang bei Reparaturarbeiten an Radaranlagen Zuarbeiten geleistet haben sollte und sich ansonsten im Umfeld von Radaranlagen aufgehalten hat, so ergibt sich hieraus nicht, dass er ionisierender Strahlung ausgesetzt war. Die Beklagte hat unter Berufung auf den Zwischenbericht der "Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar", Munster vom 21. Dezember 2001, ausgeführt, dass ionsierende Strahlung, die z. B. von radioaktiven Stoffen oder Röntgengeräten ausgeht, nur in hohen Dosen Krebserkrankungen verursachen könne. Ursache für Röntgenstrahlung in Radargeräten mit hoher Spannung (über 5000 Volt) seien betriebene Vakuum-Elektronenröhren, mit denen die Hochfrequenzfelder erzeugt würden. Die Röntgenstrahlung sei auf einige Dezimeter im Abstand von den Röhren begrenzt und in aller Regel durch Geräteschirme abgeschirmt. Der Röntgenstrahlung könne somit ausschließlich der Personenkreis der Radartechniker ausgesetzt gewesen sein, weil nur dieser Personenkreis Reparatur- und Wartungsarbeiten bei geöffneten Geräten durchgeführt habe. Daraus lasse sich entnehmen, dass Personen, die sich – wie der Kläger - lediglich in der Nähe von im Sendebetrieb befindlichen Radaranlagen aufhielten (Bedienerpersonal, Funkorter u. a.) grundsätzlich keiner ionisierenden Strahlung ausgesetzt gewesen seien.
Da somit schon nicht feststeht, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei der NVA einer Strahlenexposition ausgesetzt war, ergibt sich hinsichtlich der konkreten Strahlenbelastung auch nicht die Annahme eines Beweisnotstandes und eine daraus abzuleitende Notwendigkeit zu Beweiserleichterungen. Der Bericht der Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der NVA vom 2. Juli 2003 hilft ihm insoweit nicht weiter, weil er an den dort genannten Arbeitsplätzen nicht gearbeitet hat. Auch § 9 Abs. 3 SGB VII, dessen Verletzung durch das Sozialgericht von ihm geltend gemacht wurde, kann ihm nicht weiterhelfen. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf den Nachweis der schädigenden Einwirkung, sondern lediglich auf den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung; die Vermutung erfasst nicht die Tatsache, dass berufsbedingte Einwirkungen im Einzelfall stattgefunden haben (vgl. Ricke in KassKomm, § 9 SGB VII RdNr. 28, Kater/Leube, SGB VII, § 9 RdNr 15).
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger hat früher bei der Nationalen Volksarmee (NVA) in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Wehrdienst geleistet und begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Plasmozytoms als Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 2402 der Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der im Jahr 1940 geborene Kläger erlernte vom 1. September 1955 bis 31. August 1958 den Beruf des Lokomotivschlossers. Mit dem am 4. Oktober 2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte er erstmals die Anerkennung des bei ihm im Jahr 1996 festgestellten Plasmozytoms als BK und Entschädigung. Er begründete seinen Antrag damit, dass er bei Ausübung seines Wehrdienstes bei der NVA vom 9. September 1958 bis 29. August 1960 Radarstrahlen ausgesetzt gewesen sei. Er habe bei den Luftstreitkräften der NVA gedient. Die Grundausbildung habe er auf dem Flugplatz C absolviert, eine achtwöchige Ausbildung auf dem funktechnischen Posten (Radarstation) in Rechlin an den dort vorhandenen Radaranlagen (P10 und P 15) und eine ca. dreimonatige Ausbildung als Kraftfahrer und Aggregatemechaniker in C. Von April 1959 bis August 1960 habe er beim Funktechnischen Regiment II gedient und zwar als Kraftfahrer und Aggregatemechaniker. Zu seinen Aufgaben habe die technische Versorgung der funktechnischen Posten sowie die Unterstützung bei der Beseitigung von Funkstörungen gehört. Infolgedessen habe er sich fast täglich auf einem anderen funktechnischen Posten aufgehalten, u. a. habe ein siebenwöchiger Einsatz auf der Station in G stattgefunden. Da die Radarstationen rund um die Uhr im Einsatz gewesen seien, habe eine intensive Strahleneinwirkung stattgefunden. Dadurch sei die aufgetretene Krebserkrankung verursacht worden. Aus den von der Beklagten beigezogenen Entlassungsberichten der C vom 3. Dezember 1996 und 15. April 1997 über die stationären Behandlungen des Klägers vom 11. November bis 4. Dezember 1996 und 1. April 1997 bis 16. April 1997 ergibt sich, dass bei dem Kläger im Rahmen der stationären Behandlung im Jahr 1996 u. a. wegen des Verdachts auf ein Nebenschilddrüsenadenom ein Plasmozytom im Frühstadium gefunden wurde. Die Beklagte holte ferner Befundberichte der Allgemeinmedizinerin Dr. S vom 2. Dezember 2001 und des Hämatologen/Onkologen Dr. R vom 25. Februar 2002, der weitere Untersuchungsbefunde übersandte, ein und zog den Befundbericht des S Krankenhauses in P über eine Untersuchung des Klägers am 7. Dezember 1998 bei. Ferner wurde die Wehrbereichsverwaltung Ost mit einer Expositionsermittlung wegen etwaiger Einwirkungen von Radar- und Röntgenstrahlung beauftragt. Diese teilte am 12. März 2003 mit, dass keine Arbeitsplatzanalyse erstellt werden könne, da keine entsprechenden Unterlagen zu Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der möglichen Strahlenexposition vorhanden seien und Zeugen nicht zur Verfügung stünden. Die Befragung des Klägers habe zu keinen weiteren
Erkenntnissen geführt. Eine Gefährdung durch ionisierende Strahlung durch Tätigkeiten an/in Radargeräten sei aufgrund der Angaben des Klägers und wegen der fehlenden Ausbildung auszuschließen, da er mit Arbeiten im elektronischen Bereich der Radargeräte nicht betraut gewesen sei. Aus seinem Wehrdienstausweis lasse sich eine Verwendung als Kraftfahrer entnehmen. Elektromechaniker/Kraftfahrer seien u. a. für die Wartung und Gewährleistung der technischen Einsatzbereitschaft der zu den Radargeräten gehörenden Kraftfahrzeuge zuständig gewesen. Die Möglichkeit der Überschreitung der zulässigen Werte für elektromagnetische Felder in der Antennennähe von Radargeräten könne wegen fehlender Expositionsbedingungen und entsprechender Messwerte nicht beurteilt werden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. März 2003 sowohl die Feststellung der Gesundheitsstörung Plasmozytom als entschädigungspflichtige BK als auch die Gewährung von Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die Möglichkeit eines Nachweises einer Einwirkung durch ionisierende Strahlen in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß könne nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S der Wehrbereichsverwaltung Ost nicht geführt werden. Die Schädigung durch ionisierende Strahlen sei auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers nicht wahrscheinlich, da wegen fehlender Ausbildung auszuschließen sei, dass er Arbeiten im elektronischen Bereich der Radaranlagen durchgeführt habe. Der Röntgenstrahlung durch Radaranlagen könne ausschließlich der Personenkreis der Radartechniker ausgesetzt gewesen sein, weil nur diese Personen Reparatur- und Wartungsarbeiten bei geöffneten Geräten in unmittelbarer Nähe der Hochspannungsröhren durchgeführt hätten, wie sich aus dem Zwischenbericht der "Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar", M vom 21. Dezember 2001, ergebe. Daraus lasse sich entnehmen, dass eine Strahlenexposition bei Personen, die sich lediglich in der Nähe von im Sendebetrieb befindlichen Radaranlagen aufhielten grundsätzlich nicht vorhanden gewesen sei.
In seinem hiergegen eingelegten Widerspruch führte der Kläger aus, dass seine Tätigkeit als Kraftfahrer/Aggregatewart auch die Bedienung und Wartung der Radaranlagen (P 10 oder P 15) beinhaltet habe. Die Nummernverzeichnisse für personelle Angaben der NVA sagten über die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nichts aus. Nach seiner Zeit bei der NVA sei es zu keiner Strahlenbelastung mehr gekommen. Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Deswegen erhob der Kläger am 2. Juli 2003 beim Sozialgericht Potsdam Klage. Er gab an, dass die Ausbildung an Radaranlagen vom Typ P 10 und P 15 im Oktober 1958 begonnen und die komplette Bedienung der Anlagen sowie Wartung, Reparatur und Fehlersuche beinhaltet habe. Im Anschluss daran habe eine Ausbildung als Kraftfahrer und Aggregatemechaniker an P 25 und PRW 10 stattgefunden. Nach erfolgreichem Abschluss habe die technische Versorgung von Radarstationen sowie Unterstützung bei der Beseitigung von Funktionsstörungen zu seinen Aufgaben gehört. Er sei deshalb fast täglich auf Radarstationen im Einsatz gewesen. Die von der Wehrbereichsverwaltung vorgenommene Abgrenzung der Aufgabenzuordnung entspreche nicht dem damaligen Dienstalltag. Persönliche Aufzeichnungen habe er wegen des strengen Verbots nicht machen können. Kontakt zu ehemaligen Kameraden habe er nicht mehr, er könne sich noch an Hauptmann S, Regimentskommandeur FuTR II, und Major Z, Chef des Kommandos Luftstreitkräfte/Luftverteidigung S, erinnern. Mit Schreiben vom 30. März 2004 präzisierte er seine Angaben dahingehend, dass er bei einer siebentägigen Arbeitszeit bei der NVA an vier Tagen pro Woche an (Radar)Stationen eingesetzt gewesen sei. An diesen Tagen habe er jeweils ca. fünf bis sechs Stunden an den Stationen bzw. in der Umgebung verbracht. Davon hätten die Arbeiten an der Station jeweils zwei bis drei Stunden gedauert. Er sei dort zusammen mit einem Radartechniker (Stationsleiter) anwesend gewesen. Dieser habe komplizierte Arbeiten durchgeführt, er habe sich wegen der notwendigen Handreichungen jedoch stets in der Nähe befunden. Kleinere Arbeiten habe er selbst ausgeführt. Die Arbeiten hätten bei Reparaturen im Inneren des Sendeschranks bei geöffnetem Sendeschrank stattgefunden.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von Dr. R vom 8. Dezember 2003 eingeholt. Im Rahmen eines am 28. November 2005 durchgeführten Erörterungstermins erklärte der Kläger, er habe mindestens einmal wöchentlich eine Reparatur am offenen Schrank ausgeführt bzw. Instandsetzungsarbeiten vorgenommen. Auch habe er Kollegen bei diesen Arbeiten geholfen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. November 2006 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Plasmozytoms als BK scheitere bereits deshalb, weil eine Strahlenexposition nicht nachgewiesen sei. Denn es lägen keine Unterlagen vor, die die berufsbedingte Belastung durch ionisierende Strahlen bestätigen könnten. Allein der Vortrag des Klägers reiche nicht aus. Eine Arbeitsplatzanalyse habe ebenfalls nicht erstellt werden können. Zeugen, die zu der konkreten Arbeit des Klägers Angaben machen könnten, seien nicht vorhanden. Der vom Kläger benannte Zeuge W sei nicht zu hören gewesen, weil er nur im Allgemeinen zur Tätigkeit an Radarstationen, aber nicht über die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit Auskunft habe geben können.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Januar 2007 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass im Jahr 1996 noch kein behandlungsbedürftiges Plasmozytom vorgelegen habe. Zu einer relevanten MdE sei es erst im Jahr 1997 gekommen. Daher müssten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, Siebtes Buch (SGB VII) und hier insbesondere die Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII unter Berücksichtigung des Berichts der Radarkommission angewandt werden. Es sei ausreichend, dass er während der Zeit bei der NVA Arbeiten an offenen Schränken ausgeführt habe und hierdurch einer Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen sei. Auf eine entsprechende Qualifikation komme es nicht an. Eine weitergehende Aufklärung sei entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht notwendig, denn es sei nicht mehr möglich festzustellen, in welchem genauen Umfang er der Strahlung ausgesetzt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2006 und des Bescheides der Beklagten 24. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2003 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach der Ziffer 2402 anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und hält das Urteils des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des bei ihm vorliegenden Plasmozytoms als BK. Das erstinstanzliche Urteil war daher zu bestätigen.
Bei der vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die auf die Anerkennung einer BK 2402 gerichtet ist, ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat geltende Recht maßgeblich (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 54 RdNr. 34). Nach der mit Rückwirkung zum 1. Januar 1994 in Kraft gesetzten Vorschrift des § 215 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII (vgl. Art. 1. Nr. 33 Buchstabe a; Art 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung – Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - (UVMG) vom 30. Oktober 2008, BGBl I S. 2130; dazu auch BT-Drucksache 16/9154 S. 37) sind nunmehr die Neuregelungen des § 215 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VII für die Entscheidung maßgeblich. Nach § 215 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gilt § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der RVO nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA der DDR. Tritt bei diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991 eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehrdienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften dieses Buches (Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung eine Lücke schließen wollen, die dadurch entstanden ist, dass der Personenkreis der NVA-Wehrpflichtigen weder Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz noch dem Bundesversorgungsgesetz hatte. Diese NVA-Wehrpflichtigen sollen nun Ansprüche in der Gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen können, denen nach dem bis zum Inkrafttreten des UVMG § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO entgegenstand. Nunmehr sind Ansprüche des genannten Personenkreises für die Zeit der Ableistung des Wehrdienstes bei der NVA nicht mehr durch die Stichttagsregelung nach §§ 215 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgeschlossen. Dadurch ist für frühere wehrpflichtige Soldaten der NVA klargestellt worden, dass sie auch nach dem Bundesrecht des Dritten Buchs der RVO, das bis Ende 1996 galt, grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie infolge des Dienstes Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet (bis dahin weiter) geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 17. Februar 2009 – B 2 U 35/07 R – RdNr. 12, zitiert nach Juris). Das BSG hatte in der genannten Entscheidung über den Anspruch eines ehemaligen NVA-Wehrpflichtigen zu entscheiden, der 2001 die Anerkennung einer BK 2402 bei einer im Jahr 1984 aufgetretenen Krankheit geltend gemacht hatte und diesen Fall auf der Grundlage der Neuregelung des § 215 Abs. 1 Satz 2 SGB VII beurteilt.
Im vorliegenden Fall ist die als Berufskrankheit geltend gemachte Erkrankung des Klägers erstmals im Jahr 1996 festgestellt worden. Maßgeblich ist daher § 215 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Ausgehend von dem Wortlaut der Vorschrift könnte angenommen werden, dass eine vollständige Prüfung nach dem SGB VII zu erfolgen habe. Danach käme die Entschädigung derartiger Fälle nicht in Betracht, denn Wehrpflichtige fallen nicht unter den Schutz des SGB VII.
Der Senat geht jedoch davon aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers alle ehemaligen NVA-Wehrpflichtigen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen sollen und zwar unabhängig davon, wann die als Berufskrankheit geltend gemachte Erkrankung aufgetreten ist. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers und lässt sich auch der Rspr. des BSG entnehmen. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass für Folgen von Wehrdienstunfällen oder von wehrdienstbedingten Berufskrankheiten für ehemalige Wehrpflichtige im Beitrittsgebiet nach dem Wortlaut von § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO kein Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung besteht und somit eine Versorgungslücke vorliegt. Bisher sei diese Lücke durch eine einschränkende Auslegung der genannten Vorschrift zugunsten der Betroffenen vermieden worden. Diese Auslegung könne jedoch aufgrund neuerer Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten werden. Zur Schließung der Lücke sei daher die Ergänzung des § 215 Abs. 1 erforderlich (vgl. BT-Drucks 16/9154). Auch das BSG führt in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2009 aus, dass der Versicherungsschutz für die genannte Personengruppe nicht davon abhängt, wann der zuständige Unfallversicherungsträger Kenntnis von dem Unfall oder der Krankheit erlangt hat (vgl. Urteil des BSG a.a.O., RdNr. 12, letzter Satz). Auch dies spricht dafür, dass auch in den Fällen, in denen die Krankheit – wie im vorliegenden Fall erst nach dem 31. Dezember 1993 auftritt und daher der Beklagten auch erst nach diesem Datum bekannt gemacht werden kann Versicherungsschutz bestehen soll. Daher kann § 215 Abs. 1 Satz 3 SBG V nur so verstanden werden, dass die Versicherteneigenschaft von NVA-Angehörigen nicht mehr zu prüfen ist.
Somit beurteilt sich der Anspruch nach Maßgabe von § 215 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB VII. Danach sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet. Vorliegend geht es allein um die Anerkennung des Plasmozytoms als BK 2402 "Erkrankungen durch ionisierende Strahlen". Der Senat schließt nicht von vornherein aus, dass ein Plasmozytom durch ionisierende Strahlen hervorgerufen worden sein kann. Selbst wenn somit zwar eine Erkrankung im Sinne des BK-Tatbestandes anzunehmen wäre, fehlt es aber im vorliegenden Fall an dem Nachweis der Einwirkung ionisierender Strahlung während des Wehrdienstes auf den Körper des Klägers. Denn die Anerkennung der BK 2402 setzt den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus, wie sich aus dem Anhang 2 zum Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2402, Anlage 1 BKV in Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten- Verordnung, M 2402, Nr. 2, ergibt.
Ebenso wie die Erkrankung selbst müssen auch die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialgericht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – ausreicht (vgl. Ricke in KassKomm SGB VII, § 9 RdNr. 27 mwN).
Danach ergibt sich für den vorliegenden Fall unter Würdigung der Ermittlungsergebnisse, dass eine körperschädigende Einwirkung von ionisierenden Strahlen während der Zeit des Wehrdienstes nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Fest steht, dass der Kläger nach seiner Grundausbildung die Tätigkeit eines Kraftfahrers ausgeübt hat. Dies ergibt sich aus seinen Angaben und wird durch die Eintragung im Wehrdienstausweis bestätigt. Die auf Seite 22 in seinem Ausweis vermerkte Nummer "BWS/Verw.-Nr. 1/17 02 31 00" steht nach dem Nummernverzeichnis für personelle Angaben der NVA vom 18. Januar 1980 für die Verwendung als "Kraftfahrer", wie sich aus der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 12. März 2003 ergibt. Auch der Kläger hat in seinem Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit angegeben, als Kraftfahrer/Aggregatemechaniker u. a. für die technische Versorgung der funktechnischen Posten zuständig gewesen zu sein. Wie von der Wehrbereichsverwaltung Ost weiter nachvollziehbar dargelegt wurde, sind Elektromechaniker/Kraftfahrer für die Wartung und Gewährleistung der technischen Einsatzbereitschaft der zu den Radargeräten gehörenden Kraftfahrzeuge, Stromversorgungsanlagen und Frequenzumformer zuständig.
Dafür, dass der Kläger selbst Reparaturen oder Wartungen an Radaranlagen bei geöffneten Sendeschränken durchgeführt hat, gibt es – außer der Behauptung des Klägers - keine Anhaltspunkte. Einer derartigen Annahme steht bereits entgegen, dass der Kläger eine entsprechende Ausbildung nicht vorweisen kann. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Qualifikation im Rahmen der Grundausbildung vermittelt wurde, zumal diesbezügliche Einträge im Wehrausweis fehlen. Der Kläger selbst hat in seinen Ausführungen auf die Wichtigkeit des Funktionierens der Radaranlagen hingewiesen. Vor diesem Hintergrund wird es als nicht wahrscheinlich angesehen, dass Personen ohne entsprechende Ausbildung, die nur über eine gewisse "Geschicklichkeit" verfügen, mit den Reparatur- und Wartungsarbeiten von Radaranlagen bei geöffneten Sendeschränken betraut wurden. Hiergegen spricht auch, dass nach Angaben des Klägers auf den Stationen Stationsleiter anwesend waren, die für derartige Arbeiten besser qualifiziert gewesen sein dürften. Auch nach den Ausführungen der Wehrbereichsverwaltung Ost ist auszuschließen, dass der Kläger mit Arbeiten im elektronischen Bereich der Radargeräte betraut war.
Auch das Vorbringen des Klägers, dass er bei der Instandsetzung und Bedienung von Radaranlagen mitgearbeitet habe bzw. kleinere Reparaturen selbst erbracht habe, reicht nicht aus, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Strahlenexposition infolge einer Einwirkung von Radar- und Röntgenstrahlung annehmen zu können. Denn auch hierfür fehlt es an Nachweisen, die eine derartige Tätigkeit belegen könnten. Eine detaillierte Darstellung seiner Tätigkeit als Mechaniker an/in den Radargeräten mit Benennung der zutreffenden Radargeräte (Typ/Bezeichnung) und mit Angabe der zutreffenden Zeiträume, wie sie von der Wehrbereichverwaltung Ost mit Schreiben vom 12. Februar 2003 gefordert wurde, konnte der Kläger nicht abgeben. In seinem Antwortschreiben vom 17. Februar 2003 gab er an, nach über 40 Jahren keine Angaben machen zu können. Unter Vorbehalt benannte er auf den auszufüllenden Skizzenblättern die Stationen P 10/P 15 und P 25. Zeugen, die die vom Kläger behaupteten Tätigkeiten bezeugen könnten, sind nicht vorhanden. Die von ihm in dem Schreiben vom 30. März 2005 zunächst gemachten Angaben über den Umfang der von ihm ausgeübten Reparatur- und Wartungstätigkeit hat er in dem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Potsdam am 28. November 2005 relativiert und angegeben, einmal wöchentlich eine Reparatur am offenen Schrank ausgeführt, bzw. Instandsetzungsarbeiten vorgenommen zu haben.
Auch wenn, ausgehend von diesen Angaben, angenommen wird, dass der Kläger in dem genannten Umfang bei Reparaturarbeiten an Radaranlagen Zuarbeiten geleistet haben sollte und sich ansonsten im Umfeld von Radaranlagen aufgehalten hat, so ergibt sich hieraus nicht, dass er ionisierender Strahlung ausgesetzt war. Die Beklagte hat unter Berufung auf den Zwischenbericht der "Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar", Munster vom 21. Dezember 2001, ausgeführt, dass ionsierende Strahlung, die z. B. von radioaktiven Stoffen oder Röntgengeräten ausgeht, nur in hohen Dosen Krebserkrankungen verursachen könne. Ursache für Röntgenstrahlung in Radargeräten mit hoher Spannung (über 5000 Volt) seien betriebene Vakuum-Elektronenröhren, mit denen die Hochfrequenzfelder erzeugt würden. Die Röntgenstrahlung sei auf einige Dezimeter im Abstand von den Röhren begrenzt und in aller Regel durch Geräteschirme abgeschirmt. Der Röntgenstrahlung könne somit ausschließlich der Personenkreis der Radartechniker ausgesetzt gewesen sein, weil nur dieser Personenkreis Reparatur- und Wartungsarbeiten bei geöffneten Geräten durchgeführt habe. Daraus lasse sich entnehmen, dass Personen, die sich – wie der Kläger - lediglich in der Nähe von im Sendebetrieb befindlichen Radaranlagen aufhielten (Bedienerpersonal, Funkorter u. a.) grundsätzlich keiner ionisierenden Strahlung ausgesetzt gewesen seien.
Da somit schon nicht feststeht, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei der NVA einer Strahlenexposition ausgesetzt war, ergibt sich hinsichtlich der konkreten Strahlenbelastung auch nicht die Annahme eines Beweisnotstandes und eine daraus abzuleitende Notwendigkeit zu Beweiserleichterungen. Der Bericht der Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der NVA vom 2. Juli 2003 hilft ihm insoweit nicht weiter, weil er an den dort genannten Arbeitsplätzen nicht gearbeitet hat. Auch § 9 Abs. 3 SGB VII, dessen Verletzung durch das Sozialgericht von ihm geltend gemacht wurde, kann ihm nicht weiterhelfen. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf den Nachweis der schädigenden Einwirkung, sondern lediglich auf den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung; die Vermutung erfasst nicht die Tatsache, dass berufsbedingte Einwirkungen im Einzelfall stattgefunden haben (vgl. Ricke in KassKomm, § 9 SGB VII RdNr. 28, Kater/Leube, SGB VII, § 9 RdNr 15).
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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