L 12 KG 5/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 KG 91/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 KG 5/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Ermittlung des "nach (§ 6 a) Absatz 4 Satz 1 (BKGG) maßgebenden Betrages" ist der nicht durch Leistungen nach dem SGB II zu deckende Bedarf eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft, das keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann oder keinen Anspruch auf Leistungen hat (§ 7 Abs. 4 und 5 SGB II), nicht zu berücksichtigen.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für Juni 2005 Kinderzuschlag für die Kinder L C und D T zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Kinderzuschlags.

Der 1974 geborene Kläger war seit dem 4. Juli 1999 verheiratet; seit April 2007 ist er geschieden. Er und seine 1978 geborene (frühere) Ehefrau sind die Eltern der 2002 bzw. 2004 geborenen Söhne L C und D T.

Im Juni 2005 beantragte der Kläger die Gewährung eines Kinderzuschlags. Zu dieser Zeit lebte die Familie in einer 73,51 m² großen Wohnung, für die ein (Grund-)Mietzins in Höhe von 311,89 Euro sowie eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 41,41 Euro und Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 137,53 Euro (insgesamt 490,83 Euro) monatlich zu entrichten waren. Das Wasser wurde durch einen elektrischen Durchlauferhitzer erwärmt. Der Kläger erzielte im Juni 2005 aus Erwerbstätigkeit ein Einkommen in Höhe von 1.225,10 Euro (brutto), von dem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 264,63 Euro abgeführt wurden. Für Fahrten zur Arbeit entstanden ihm Aufwendungen in Höhe von 64 Euro. Ferner bezog der Kläger Wohngeld in Höhe von 126 Euro sowie Kindergeld für beide Kinder in Höhe von jeweils 154 Euro monatlich. Für eine staatlich geförderte Altersvorsorge ("Riester-Rente") wandten der Kläger und seine Ehefrau 21,17 Euro auf. Die Ehefrau ging einem (Fern-)Studium nach; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhielt sie wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer nicht mehr. Sie bezog nach der Geburt des Sohnes D T Erziehungsgeld. Im Mai 2006 zog der Kläger aus der Ehewohnung aus. Seitdem bzw. spätestens seit Anfang 2007 leben der Kläger und seine (frühere) Ehefrau dauernd getrennt; die Söhne leben bei ihrer Mutter.

Die Beklagte lehnte die Gewährung eines Kinderzuschlags mit Bescheid vom 24. August 2005 ab, offenbar mit der Begründung, dass das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau nicht die Mindesteinkommensgrenze übersteige und durch die Gewährung eines Kinderzuschlags die Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden könne.

Zur Begründung seines gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruchs führte der Kläger an, dass das Job-Center Friedrichshain-Kreuzberg die Gewährung von Arbeitslosengeld II mit der Begründung abgelehnt habe, dass sein Einkommen ausreiche, um den Lebensunterhalt für sich und seine beiden Söhne in Höhe von 1.093,13 Euro monatlich zu decken; seine Ehefrau, die nach § 7 Abs. 5 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe, sei dabei nicht zu berücksichtigen (Bescheid vom 27. September 2005, Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2005; die am 19. Dezember 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage – S 95 AS 11854/05 – nahm der Kläger nach einem Hinweis auf die Versäumung der Klagefrist zurück. Eine nach erneuter Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II am 14. November 2006 erhobene Klage – S 103 AS 10468/06 – nahmen der Kläger, seine Ehefrau und die beiden Söhne nach Erörterung am 6. Februar 2008 zurück). Es sei unverständlich, dass sein Einkommen einmal als zu niedrig und einmal als zu hoch angesehen werde.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 zurück. Der Kläger verfüge – nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, einer Pauschale für sonstige Versicherungen, der Beiträge für die staatlich geförderte Altersvorsorge und eines Freibetrages für Erwerbstätigkeit – über ein zu berücksichtigendes Einkommen von 666,75 Euro monatlich. Davon sei ein "ungedeckter Bedarf/Unterhalt" in Höhe von 585 Euro monatlich für seine Ehefrau abzuziehen. Danach verbleibe ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 81,75 Euro monatlich, das die Mindesteinkommensgrenze von 531,16 Euro monatlich (Bedarf zum Lebensunterhalt des Klägers in Höhe von 311 Euro sowie Anteil an den Kosten der Unterkunft in Höhe von 220,16 Euro) unterschreite. Ein Kinderzuschlag könne daher nicht gewährt werden.

Die daraufhin am 19. Dezember 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 25. Juli 2007 abgewiesen. Grundsätzlich stehe Kinderzuschlag auch einer Bedarfsgemeinschaft zu, zu der zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich ein Student gehöre, oder einem Studenten oder einer Studentin, obwohl diese "nicht dem SGB II unterfielen". Problematisch sei allerdings, wie der Bedarf einer solchen "Hausgemeinschaft" zu bestimmen und die Prüfung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) vorzunehmen sei. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft am 8. April 2005 die Weisung erteilt, dass der Bedarf einer studierenden Person einschließlich der anteiligen Unterkunftskosten 585 Euro monatlich betrage. Daraus folge, dass das Einkommen eines Studierenden bis zur Höhe von 585 Euro unberücksichtigt bleibe und übersteigendes Einkommen auf den Kinderzuschlag anzurechnen sei. Somit sei vom Einkommen des Klägers ein Betrag von 585 Euro zur Deckung des Pauschalbedarfs seiner Ehefrau abzuziehen. Danach erreiche das Einkommen des Klägers die Mindesteinkommensgrenze nicht. Die von der Beklagten insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Klägers Studentin sei, vorgenommene Berechnung lasse sich aus dem Gesetz zwar nicht zwingend ableiten. Die dazu ergangene Weisungslage erscheine aber plausibel. Dadurch werde beachtet, dass Studierende mit einem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 585 Euro gegenüber einem Hilfebedürftigen nach dem SGB II nicht bevorzugt würden. Kinderzuschlag werde nur gezahlt, wenn hierdurch Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden werde. Nur bei dieser Berechnung markiere der Kinderzuschlag die Grenze zwischen den unterschiedlichen Transfersystemen. Die vorgegebene Berechnung gewährleiste, dass eine Bedarfsgemeinschaft, in der sich ein Student befinde, nicht bevorzugt in ein anderes Transfersystem gelangen könne. Nur so sei gewährleistet, dass Kinderzuschlag nicht zu einer versteckten Ausbildungsförderung für Studenten werde. Die Kammer verkenne nicht die Unbilligkeit, die damit verbunden sei, dass die rechtliche Bedarfsgemeinschaft des Klägers aufgrund des berechneten Einkommens von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen bleibe. Eine Lösungsmöglichkeit ergebe sich aber nach der bestehenden Rechtslage und der Transfersystematik nicht.

Gegen das ihm am 23. August 2007 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 17. September 2007 eingelegten Berufung. Die Begründung, dass er und seine Familienangehörigen immer noch berechtigt wären, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Job-Center zu erhalten, sei falsch, da sie aufgrund des Studiums der Ehefrau und des Familieneinkommens nicht berechtigt seien, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch den Anspruch auf Kinderzuschlag für den Monat Juni 2005 geltend mache.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Juni 2005 Kinderzuschlag für die Kinder L C und D T zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, weil die Mindesteinkommensgrenze von 531,16 Euro unabhängig davon, ob seine Ehefrau Studentin sei oder nicht, nicht erreicht werde. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens über die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum von Juli 2005 bis Mai 2006 nach Maßgabe des Ergebnisses dieses Verfahrens entscheiden werde. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die vom Senat beigezogenen Akten der Verfahren S 95 AS 11854/05 und S 103 AS 10468/06 des Sozialgerichts Berlin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Die Statthaftigkeit der Berufung wird durch die (erst) in der mündlichen Verhandlung erklärte, mit der Beklagten abgestimmte Beschränkung des Rechtsmittels des Klägers auf den Anspruch für Juni 2005 nicht berührt.

Die Berufung ist auch begründet. Nach den einvernehmlichen und zulässigen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 11/07 R –) Erklärungen beider Beteiligter ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag für den Juni 2005, den die Beklagte mit dem Bescheid vom 24. August 2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2005) abgelehnt hat. Für diesen Monat steht dem Kläger Kinderzuschlag zu.

Der Kläger hatte im Juni 2005 für seine beiden mit ihm in einem Haushalt lebenden Söhne, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, Anspruch auf Kindergeld (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG in der vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung). Ferner verfügte er in diesem Monat mit Ausnahme des Wohngelds über Einkommen im Sinne des § 11 SGB II (jedoch nicht über Vermögen im Sinne des § 12 SGB II) mindestens in Höhe des nach § 6a Absatz 4 Satz 1 BKGG maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG).

Der "Betrag nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG" entspricht der Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SB II. Dabei sind die Kosten der Unterkunft und Heizung (nicht nach Kopfteilen, sondern) in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt (§ 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG; vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 11/07 R –). Nach dem für den hier streitigen Zeitraum (letzten) fünften Existenzminimumbericht (BT-Drucks. 15/2464 vom 5.2.2004) ist die ("Warm-") Miete bei einer – wie hier – aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern bestehenden Familie im Verhältnis 35,61 v.H. für einen Erwachsenen und 14,39 v.H. für ein Kind aufzuteilen.

Der Bedarf des Klägers für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II betrug somit 174,78 Euro monatlich (35,61 v.H. von 490,83 Euro). Zuzüglich des Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB II in Höhe von 311 Euro monatlich ergibt sich ein "Betrag nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG" in Höhe von 485,78 Euro monatlich.

Das Einkommen des Klägers nach § 11 SGB II (mit Ausnahme des Wohngeldes) im Juni 2005 überstieg diesen Betrag. Von seinem Arbeitseinkommen in Höhe von 1.225,10 Euro sind nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II und § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) die auf das Einkommen entrichteten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (insgesamt 264,63 Euro), ein Pauschbetrag für Beiträge zu privaten Versicherungen (30 Euro), die geförderten Altersvorsorgebeiträge ("Riester-Rente"; 21,17 Euro), die Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit (Monatskarte; 64 Euro) und schließlich ein Freibetrag für Erwerbstätige (178,55 Euro) abzuziehen. Dies ergibt – wie auch von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 errechnet – ein zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers von 666,75 Euro.

Entgegen der Ansicht der Beklagten (und des Sozialgerichts) ist von diesem Einkommen kein "ungedeckter Bedarf/Unterhalt" für die Ehefrau des Klägers abzuziehen. Bereits der Wortsinn des § 6a Abs. 4 BKGG gibt dafür nichts her. § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG bestimmt vielmehr das "jeweils maßgebende Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 (SGB II)" als entscheidenden Vergleichsbetrag. Da aber die Ehefrau des Klägers im Juni 2005 einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nachging und deshalb keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten konnte (§ 7 Abs. 5 SGB II), war für sie kein Arbeitslosengeld II "maßgebend". Folglich hat ihr gleichwohl bestehender, aber nicht durch Leistungen nach dem SGB II zu deckender Bedarf (unabhängig davon, ob dieser nach den Maßstäben des SGB II oder des BAföG zu ermitteln wäre) unberücksichtigt zu bleiben (so jetzt auch die Durchführungsanweisung DA 106a.140 Abs. 6 Sätze 19 und 20 der Beklagten). Dementsprechend gilt die Ehefrau des Klägers nicht als hilfebedürftig.

Dies entspricht auch der Überlegung, dass in einer "gemischten" (oder "hinkenden") Bedarfsgemeinschaft, in der ein Mitglied keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann oder keinen Anspruch auf Leistungen hat (§ 7 Abs. 4 und 5 SGB II), dessen Einkommen zunächst zur Deckung des eigenen Bedarfs und erst der seinen Bedarf übersteigende Teil zur Deckung des Bedarfs der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist; § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II kann nur für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Anwendung kommen (BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – und vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R –).

Der Kläger verfügte demnach im Juni 2005 über ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 666,75 Euro und mithin mehr als 485,78 Euro (Betrag nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG), aber weniger als die Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag (§ 6a Abs. 2 Satz 2 BKGG) für zwei Kinder (2 x 140 = 280 Euro).

Durch den Kinderzuschlag konnte auch Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG in der im Juni 2005 geltenden Fassung; jetzt: § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG). Auch insoweit sind allein die Bedarfe des Klägers und der beiden Söhne entscheidend. Denn die Ehefrau des Klägers gilt – wie bereits erwogen – nicht als hilfebedürftig.

Für den Kläger bestand – wie bereits ausgeführt – ein Bedarf in Höhe von insgesamt 485,78 Euro. Für jeden der beiden Söhne bestand ein Bedarf in Höhe von 207 Euro (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GB II) zuzüglich des auf einen Sohn entfallenden Anteils an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (14,39 v.H. von 490,83 Euro = 70,63 Euro). Der sich danach ergebende "Gesamtbedarf" in Höhe von 1.041,04 Euro ist durch das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers aus Erwerbstätigkeit (666,75 Euro), das Kindergeld (2 x 154 = 308 Euro) und die Kinderzuschläge bzw. den (ggfl. geminderten) Gesamtkinderzuschlag gedeckt, so dass Hilfebedürftigkeit nach den Maßstäben des SGB II durch den Kinderzuschlag vermieden wird.

Das Wohngeld ist nach § 6a BKGG, das – ohnehin nicht dem Kläger, sondern seiner Ehefrau gezahlte – Erziehungsgeld nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Die das Ergebnis des Rechtsstreits berücksichtigende Entscheidung über die Erstattung von Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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