Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 442/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3223/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Den Status als Spätaussiedler / Ehegatte eines Spätaussiedlers i.S. § 4 BVFG haben die Sozialgerichte im Zusammenhang mit Vergünstigungen nach dem FRG nicht eigenständig zu prüfen; der Nachweis dieses Status kann nur durch eine Bescheinigung nach § 15 BVFG erbracht werden.
2. Demgegenüber ist der Vertriebenenstatus i.S. § 1 BVFG im Zusammenhang mit Vergünstigungen nach dem FRG von den Sozialgerichten eigenständig zu prüfen; eine negative Entscheidung der Vertriebenenbehörde im Verfahren nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG über den Vertriebenenstatus steht dieser gerichtlichen Prüfung nicht entgegen.
3. Die Verpflichtung zur eigenständigen Prüfung der Vertriebeneneigenschaft besteht hinsichtlich eines Status als Aussiedler i.S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auch dann, wenn ein - aus Rechtsgründen nur alternativ möglicher - Status als Spätaussiedler bescheinigt ist; eine Bescheinigung nach § 15 BVFG über den Status als Spätaussiedler entfaltet hinsichtlich eines Status als Aussiedler somit keine negative Tatbestandswirkung.
4. Die Umsiedlereigenschaft i.S. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG wurde mit der
Verbringung aus dem Herkunftsgebiet in das neue Siedlungsgebiet
erworben. Ehegatte eines Umsiedlers i.S. § 1 Abs. 3 BVFG ist aber nur,
wer zu diesem Zeitpunkt des Erwerbs der Umsiedlereigenschaft mit dem
Umsiedler bereits verheiratet war.
2. Demgegenüber ist der Vertriebenenstatus i.S. § 1 BVFG im Zusammenhang mit Vergünstigungen nach dem FRG von den Sozialgerichten eigenständig zu prüfen; eine negative Entscheidung der Vertriebenenbehörde im Verfahren nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG über den Vertriebenenstatus steht dieser gerichtlichen Prüfung nicht entgegen.
3. Die Verpflichtung zur eigenständigen Prüfung der Vertriebeneneigenschaft besteht hinsichtlich eines Status als Aussiedler i.S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auch dann, wenn ein - aus Rechtsgründen nur alternativ möglicher - Status als Spätaussiedler bescheinigt ist; eine Bescheinigung nach § 15 BVFG über den Status als Spätaussiedler entfaltet hinsichtlich eines Status als Aussiedler somit keine negative Tatbestandswirkung.
4. Die Umsiedlereigenschaft i.S. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG wurde mit der
Verbringung aus dem Herkunftsgebiet in das neue Siedlungsgebiet
erworben. Ehegatte eines Umsiedlers i.S. § 1 Abs. 3 BVFG ist aber nur,
wer zu diesem Zeitpunkt des Erwerbs der Umsiedlereigenschaft mit dem
Umsiedler bereits verheiratet war.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid vom 14.05.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht der Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs.
Die am 1937 im Gebiet K. (Russland) geborene Klägerin war mit Unterbrechungen von August 1953 bis Januar 1993 in der UdSSR bzw. den nachfolgenden Teilrepubliken, zuletzt in F. (K. ), beschäftigt. Sie war mit ihrem am 15.04.1935 geborenen Ehemann I. K. von 1956 bis zur Scheidung im Jahre 1980 verheiratet und heiratete ihn erneut am 19.12.1990. Der Ehemann war ab 1941 mit seiner Familie in die deutsche Volksliste Ukraine eingetragen, wurde mit seiner Familie 1944 von der Deutschen Armee bei Herannahen der Front umgesiedelt und im Oktober 1945 von den Russen nach Sibirien verschleppt (eidesstattliche Versicherung der Mutter des Ehemanns). In einen Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23.10.1992 für die Mutter des Ehemannes der Klägerin waren der Ehemann und die Klägerin als nichtdeutscher Ehegatte einbezogen. Die Klägerin und ihr Ehemann verließen Kirgisien am 01.04.1993 und trafen am selben Tag in der Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie sich seither aufhalten. Der Ehemann wurde als Spätaussiedler i.S. des § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz [BVFG]) und die Klägerin als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt (Bescheinigung Nr. 08315/0052 des Landsratsamts B.-H. vom 13.10.1993). In Deutschland war die Klägerin zunächst arbeitslos, besuchte Sprachkurse und war schließlich von Dezember 1994 bis Juli 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 01.08.2002 bezieht sie von der Beklagten eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Zeiten des Schulbesuchs im Heimatland und der in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten (Bescheid vom 02.09.2002; 108 Monate Pflichtbeiträge von April 1993 bis 14.01.1994 und vom 12.12.1994 bis 31.07.2002). Zur Feststellung der rentenversicherungsrechtlichen Zeiten im Einzelnen wird auf den Versicherungsverlauf zu diesem Bescheid Bezug genommen.
In einem Rechtsstreit der Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg (5 K 104/99) gegen das Land Baden-Württemberg wegen der Ablehnung ihres Einbürgerungsantrags erklärte sich das prozessführende Landratsamt B.-H. nach einem gerichtlichen Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 20.01.1999 (6 S 949/96) mit Schriftsatz vom 19.06.2001 bereit, die Klägerin klaglos zu stellen. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin den Status eines Vertriebenen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG (Umsiedler) schon im Zeitpunkt der Umsiedelung in den damaligen Machtbereich des Deutschen Reiches erworben habe und die Klägerin damit ebenfalls den Vertriebenenstatus (§ 1 Abs. 3 BVFG) und die Rechtsstellung einer Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erworben habe. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Der Klägerin wurde am 14.12.2001 ein Ausweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) ausgestellt.
Den Antrag der Klägerin vom 24.07.2000 auf Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2000 und Widerspruchsbescheid vom 06.01.2004 ab, da die Wartezeit von 180 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Die von der Klägerin in der Sowjetunion und deren Nachfolgestaaten zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten seien in der deutschen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, da kein Tatbestand des § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) auf die Klägerin Anwendung finde und auch keine Berücksichtigung über § 17 a FRG oder § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) erfolgen könne.
Das hiergegen am 09.02.2004 und mit der Begründung, sie sei Ehegatte eines Umsiedlers und gelte daher nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebene, angerufene Sozialgericht Freiburg hat das damals für die Durchführung des BVFG zuständige Land Baden-Württemberg beigeladen. Im Verlauf des Klageverfahrens hat das Landratsamt B.-H. mitgeteilt, an der Erklärung vom 19.06.2001 halte es nicht mehr fest, der Hinweis des Verwaltungsgerichts Freiburg sei unzutreffend gewesen. Auf Ersuchen der Beklagten, den Vertriebenenstatus der Klägerin zu klären, hat es mitgeteilt, die Klägerin sei (nur) Ehegatte eines Spätaussiedlers (Schreiben vom 09.02.2005).
Mit Gerichtsbescheid vom 14.05.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auch wenn die Klägerin als Ehegatte eines Umsiedlers selbst Vertriebene sei, könnten keine Versicherungszeiten nach dem FRG berücksichtigt werden, weil sie keine vor dem maßgeblichen Vertreibungsvorgang (Umsiedlung ihres Ehemanns durch die Deutsche Armee im Jahre 1944) liegende Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet zurückgelegt habe (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.10.2006, 5 RJ 21/05 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 3).
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 25.05.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25.06.2007 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Freiburg vom 14.05.2007 und des Bescheides vom 15.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2004 zu verurteilen, ihr ab 01.07.2000 eine Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG von August 1953 bis Januar 1993 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin als Ehegatte eines Spätaussiedlers nicht zum berechtigten Personenkreis nach § 1 Buchst. a FRG gehöre.
Die zwischenzeitlich im Rahmen der Funktionsnachfolge als Beigeladene in das Verfahren eingetretene Bundesrepublik Deutschland (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des BVFG vom 06.07.2009, BGBl. I, 1694) stellt keinen Antrag.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Verwaltungsakten der Beklagten, die vom Senat beigezogenen Einbürgerungsakten (der Klägerin) und Vertriebenenakten (der Klägerin und ihres Ehemannes) sowie die ebenfalls beigezogene Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg 5 K 104/99 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage auf Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs abgewiesen. Die diesen Rentenanspruch ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen derartigen Rentenanspruch.
Nach § 237a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI) sowie Ersatzzeiten (§§ 51 Abs. 4, 244 Abs. 2 SGB VI) angerechnet.
Die Klägerin hat in Deutschland weder 10 Jahre (=120 Monate) Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit noch 15 Jahre (=180 Monate) Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt. Ihr Versicherungsverlauf weist nur 108 Monate Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung aus. Anderes behauptet auch die Klägerin nicht.
Versicherungszeiten der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten sind nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen. Entsprechende zwischen- oder überstaatliche Regelungen existieren nicht (vgl. Urteil des BSG vom 26.01.2000, B 13 RJ 39/98 R).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die in der UdSSR zurückgelegten Zeiten auch nicht als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Gleiches gilt unter bestimmten Umständen für Beschäftigungszeiten im Herkunftsgebiet (§ 16 FRG).
Voraussetzung für die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG ist, dass der Betroffene zu dem vom FRG begünstigten Personenkreis gehört. Das FRG findet gemäß § 1 FRG unbeschadet der - hier nicht einschlägigen - § 5 Abs. 4 und § 17 Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG oder Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind (Buchst. a), auf Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG oder frühere deutsche Staatsangehörige i.S. des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, die infolge der Kriegsauswirkungen den für sie zuständigen ausländischen Versicherungsträger nicht in Anspruch nehmen können (Buchst. b) oder die nach dem 08.05.1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden (Buchst. c), heimatlose Ausländer i.S. des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.04.1951 (BGBl. I, 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben (Buchst. d) und schließlich - bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene - auf Hinterbliebene der genannten Personen (Buchst. e).
Die Klägerin gehört keiner dieser Personengruppen an.
Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 1 Buchst. a FRG (Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG oder Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG) nicht vor.
Die Klägerin ist nicht selbst Spätaussiedler i.S. des § 4 BVFG - was sie auch nicht behauptet -, sondern lediglich Ehegatte eines Spätaussiedlers. Dies steht auf Grund der Bescheinigung Nr. 08315/0052 des Landsratsamts B.-H. vom 13.10.1993 fest. Denn diese Bescheinigung ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung (n.F.) des Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl. I, S 2094) für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft kann somit allein durch eine solche, auch den Senat bindende Bescheinigung erbracht werden (BSG, Urteil vom 17.10.2006, 5 RJ 21/05 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 3; Urteil vom 26.01.2000, B 13 RJ 39/98 R).
Die Klägerin ist somit nur Ehegatte eines Spätaussiedlers. Dieser Personenkreis wird von § 1 Buchst. a FRG nicht erfasst. Ehegatten von Spätaussiedlern sind durch die mit dem KfbG zum 01.01.1993 erfolgten Rechtsänderungen, insbesondere der Einführung des Stichtages 01.01.1993 für die Abgrenzung von Aussiedlern und Spätaussiedlern (s. im Einzelnen BSG, Urteil vom 26.01.2000, B 13 RJ 39/98 R), von den Vergünstigungen des FRG ausgeschlossen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (s. das soeben erwähnte Urteil des BSG vom 26.01.2000).
Die Klägerin ist auch keine Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG. Sie behauptet auch keinen in diesen Vorschriften geregelten Vertreibungstatbestand, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klar gestellt hat, sondern die Eigenschaft als Ehegatte eines Vertriebenen (hierzu sogleich). Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung behauptet hat, sie sei verschleppt worden, sie sei aus Deutschland vertrieben worden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG), sie erfülle die Voraussetzungen des (gar nicht mehr geltenden) Heimkehrergesetzes und des (ebenfalls nicht mehr geltenden) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und deshalb seien auch Ersatzzeiten anzurechnen, hat sie hieran somit nicht festgehalten. Solcher Vortrag wäre auch nicht nachvollziehbar, weil hierfür weder im sonstigen Vortrag der Klägerin noch in den Akten ein tatsächliches Pendant erkennbar ist. Insbesondere fehlt es an der - im Zeitpunkt der Vertreibung - bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit. Noch im Zeitpunkt ihrer Einreise hatte sie ausweislich ihres Passes und ihrer Geburtsurkunde die russische Staatsangehörigkeit. Deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG ist aber nur, wer sich in der Heimat - und zwar vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen (vgl. Jarass, GG-Kommentar, Anm. 4 zu Art. 116) - zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird (§ 6 Abs. 1 BVFG n.F.) oder für einen nach dem 31. Dezember 1923 Geborenen, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F.). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität müssen durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F.). Anhaltspunkte für eine deutsche Abstammung oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum der im Jahre 1937 geborenen Klägerin bis zur Einreise nach Deutschland bestehen nicht. Im Antrag auf Aufnahme als Aussiedler vom 22.07.1991 wird vielmehr eine russische Volkszugehörigkeit der Klägerin und ihrer Eltern angegeben. In einer solchen Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29.08.1995, 9 C 391/94).
Die Klägerin kann einen Vertriebenenstatus auch von ihrem Ehemann nicht ableiten. Allerdings gilt nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Abs. 1 genannten Gebieten verloren hat.
Die Voraussetzungen einer solchen Vertriebeneneigenschaft hat der Senat zu prüfen. Den früher allein möglichen und für die Sozialgerichte verbindlichen Nachweis der Vertriebeneneigenschaft durch einen Vertriebenenausweis nach § 15 BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung (sog. Ausweisverfahren) hat der Gesetzgeber zum 01.01.1993 durch eine verwaltungsinterne Rückfrage der Leistungsbehörde bei der Vertriebenenbehörde ersetzt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.03.2006, B 5 RJ 54/04 R in SozR 4-7140 § 100 Nr. 1, auch zum hier in Ermangelung eines solchen Ausweises nicht einschlägigen Übergangsrecht). Nach der Neuregelung in § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, hier also die Beklagte, festgestellt. Die Entscheidung über die Vertriebeneneigenschaft ist damit nach neuem Recht unselbständiger Teil des Verwaltungsverfahrens der Beklagten (Urteil des BSG vom 21.03.2006, a.a.O.). An die Statusfeststellung im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist der Rentenversicherungsträger gebunden (Urteil des BSG vom 17.10.2006, a.a.O. für positive Feststellungen; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.03.2005, L 3 R 4834/02: sowohl in positiver wie auch in negativer Hinsicht). Aus einer solchen Bindung des Sozialversicherungsträgers kann aber nicht auf eine entsprechende Bindungswirkung der Sozialgerichte geschlossen werden. Vielmehr haben die Sozialgerichte, jedenfalls bei negativen Entscheidungen der Vertriebenenbehörde, die Vertriebeneneigenschaft materiell-rechtlich zu prüfen (BSG vom 21.03.2006, a.a.O.; offen gelassen im Urteil vom 17.10.2006 für eine positive Statusfeststellung).
Eine derartige (positive) Feststellung i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG liegt nicht vor. Vielmehr hat das damals noch zuständige Landratsamt B.-H. auf das entsprechende Ersuchen der Beklagten eine Vertriebeneneigenschaft der Klägerin gerade nicht festgestellt, sondern auf ihren Status als Ehegatte eines Spätaussiedlers hingewiesen (Schreiben vom 09.02.2005).
Auch die gegenteilige Äußerung des Landratsamtes B.-H. vor dem Verwaltungsgericht Freiburg führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere stellt diese Äußerung - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - kein Anerkenntnis dar. Gegenstand des damaligen Verwaltungsprozesses war ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch auf Einbürgerung. Dieses Verfahren endete durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten, nachdem das Landratsamt B.-H. eine Klaglosstellung in Aussicht gestellt hatte, die es nach Ende des Rechtsstreits auch vornahm. Als Begründung für die angekündigte Klaglosstellung dienten die übrigen Ausführungen im Schreiben vom 19.06.2001. Es handelt sich also um bloße Rechtsausführungen ohne jegliche verbindliche Wirkung. Dies gilt selbst dann, wenn in der angekündigten Klaglosstellung ein Anerkenntnis zu sehen wäre. Denn ein solches Anerkenntnis bezöge sich - auch hinsichtlich seiner materiell-rechtlichen en Wirkung - allein auf den Prozessgegenstand, also die Ausstellung einer Einbürgerungsurkunde.
Wie das Sozialgericht, das Verwaltungsgericht Freiburg im Einbürgerungsrechtsstreit und das damals prozessführende Landratsamt B.-H. geht auch der Senat davon aus, dass der Ehemann der Klägerin die Vertriebeneneigenschaft als Umsiedler i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erwarb. Vertriebener ist danach, wer auf Grund der während des Zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist. Nach der eidesstattlichen Versicherung der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter des Ehemanns der Klägerin, die der Senat zu Grunde legt, war diese mit Ehemann und Kindern ab 1941 in die deutsche Volksliste Ukraine eingetragen und wurde 1944 von der deutschen Armee aus K. , einer Stadt im damals von der deutschen Wehrmacht besetztem Gebiet in der Ukraine, nach J. , dem im Oktober 1939 vom Deutschen Reich annektierten Gebiet in Polen, umgesiedelt und später von der Russischen Armee nach Sibirien verschleppt. Der Umsiedlungstatbestand ist mit der Aufgabe des Wohnsitzes im ursprünglichen Herkunftsgebiet verwirklicht (BSG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.), also mit Verbringung aus dem Herkunftsgebiet in den Machtbereich des Deutschen Reiches (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.1999, 6 S 949/96). Die spätere Rückführung bzw. Deportation in die ehemalige Sowjetunion ist kein Umsiedlungstatbestand (BSG, a.a.O.). Damit erfüllte der Ehemann der Klägerin bereits 1944 den Umsiedlertatbestand, der in der Folgezeit auch nicht verloren gegangen ist (BSG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.).
Gleichwohl ist die Klägerin damit - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Landratsamtes B.-H. im Verwaltungsprozess - nicht Ehegatte eines Umsiedlers und somit eines Vertriebenen. Denn die Umsiedlung und damit Vertreibung des Ehemannes erfolgte vor der Eheschließung im Jahre 1956, erst recht vor jener im Jahre 1990. Aus dem Wortlaut "als Ehegatte" ergibt sich als Voraussetzung für den Erwerb des abgeleiteten Vertriebenenstatus jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Umsiedlung schon bestanden haben muss. Der formale Bestand einer Ehe mit einem Vertriebenen zum Zeitpunkt der Vertreibung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerlässliche Bedingung für den Statuserwerb im Rahmen von § 1 Abs. 3 BVFG (Urteil vom 18.03.1986, 9 C 3.86). Denn die Vorschrift bezweckt im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG den Schutz der Ehe gegen die Gefährdung durch die Vertreibung des deutschen Ehegatten. Sie soll den Konflikt des nichtdeutschen Ehegatten, der darin besteht, dass er entweder an seiner Heimat festhält und dadurch seine Ehe zerstört, oder seinem Ehegatten folgt und dadurch seine Ehe bewahrt, im Sinne der Eheerhaltung lösen (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattsammlung, Stand März 2004, B 1 § 1 BVFG Anm. 12, S. 29).
Schließlich könnte die Klägerin selbst bei Bejahung einer Vertriebeneneigenschaft als Ehegatte eines Umsiedlers hieraus im vorliegenden Rechtsstreit keine Rechte herleiten. Mit der Feststellung der Vertriebeneneigenschaft allein ist der Anspruch auf Feststellung von Versicherungszeiten nicht begründet, wie das Sozialgericht zutreffend unter Heranziehung des Urteils des BSG vom 17.10.2006, a.a.O. ausgeführt hat. Ob und gegebenenfalls welche Versicherungszeiten festzustellen sind, richtet sich nach den §§ 15, 16 FRG. Diese Vorschriften sind dahingehend auszulegen, dass nicht jegliche Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet allein mit Rücksicht auf die Vertriebeneneigenschaft, sondern nur diejenigen zu Grunde gelegt werden, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden, auch wenn damit die Anerkennung als Vertriebener rentenrechtlich leer läuft. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, der Vertriebenenstatus werde im Grunde erst mit dem Zuzug in die Bundesrepublik erworben, weil die Rechte und Vergünstigungen erst mit diesem Zeitpunkt entstehen (vgl. Urteil des BSG vom 17.10.2006, a.a.O.). Solche Zeiten vor der Umsiedlung des Ehemannes hat die Klägerin nicht, ihre Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet datieren alle nach 1944.
Die Klägerin ist auch nicht Ehegatte eines Aussiedlers i.S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG.
Auch insoweit ist der Senat - wie oben bereits dargelegt - gehalten, diesen Status des Ehemannes und der Klägerin zu prüfen. Einer solchen Prüfung steht die ausgestellte Bescheinigung über die Eigenschaft der Klägerin als Ehegatte eines Spätaussiedlers und des Ehemannes als Spätaussiedler nicht entgegen. Denn die diese Bescheinigung ausstellende Behörde (jetzt das Bundesverwaltungsamt als Funktionsnachfolger, vgl. § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des BVFG vom 06.07.2009, BGBl. I, 1694) wäre im Rahmen des Verfahrens nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG selbst nicht gehindert, trotz einer solchen Bescheinigung die Aussiedlereigenschaft i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG festzustellen (BSG, Urteil vom 21.03.2006, a.a.O.). Dann besteht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch keine solche Bindungswirkung der Sozialgerichte (BSG, a.a.O.). Auch der bereits bestehende Status eines Umsiedlers steht der Annahme einer Aussiedlereigenschaft nicht entgegen, weil auch Mehrfachvertreibungen möglich sind (BSG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.).
Der Ehemann der Klägerin ist aber kein Aussiedler i.S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Das nach dem KfbG seit 01.01.1993 geltende Recht unterscheidet bei Personen, die als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige die ehemalige Sowjetunion nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen haben, nach dem Zeitpunkt der Ausreise zwischen Vertriebenen und Spätaussiedlern. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 01.07.1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 01.01.1993 die ehemalige Sowjetunion verlassen hat, es sei denn, dass er ohne aus diesem Gebiet vertrieben und bis zum 31.03.1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 08.05.1945 seinen Wohnsitz in diesem Gebiet begründet hat (Aussiedler). Für deutsche Volkszugehörige, die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 verlassen haben, ist dagegen nach § 4 BVFG der Status als Spätaussiedler vorgesehen. Da der Ehemann der Klägerin das Aussiedlungsgebiet am 01.04.1993 und damit nach dem genannten Stichtag verließ, ist er kein Aussiedler, die Klägerin nicht Ehegatte eines Aussiedlers.
Damit gehört die Klägerin nicht zum Personenkreis des § 1 Buchst. a FRG. Ein Anspruch über § 1 Buchst. b FRG scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht infolge von Kriegseinwirkungen ihre Ansprüche gegen den ausländischen Rentenversicherungsträger verlor, sondern wegen ihrer Ausreise nach Deutschland (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1999, B 5 RJ 44/98 in SozR 3-5050 § 1 Nr. 4). Anhaltspunkte für andere Tatbestände der Einbeziehung in das FRG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht der Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs.
Die am 1937 im Gebiet K. (Russland) geborene Klägerin war mit Unterbrechungen von August 1953 bis Januar 1993 in der UdSSR bzw. den nachfolgenden Teilrepubliken, zuletzt in F. (K. ), beschäftigt. Sie war mit ihrem am 15.04.1935 geborenen Ehemann I. K. von 1956 bis zur Scheidung im Jahre 1980 verheiratet und heiratete ihn erneut am 19.12.1990. Der Ehemann war ab 1941 mit seiner Familie in die deutsche Volksliste Ukraine eingetragen, wurde mit seiner Familie 1944 von der Deutschen Armee bei Herannahen der Front umgesiedelt und im Oktober 1945 von den Russen nach Sibirien verschleppt (eidesstattliche Versicherung der Mutter des Ehemanns). In einen Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23.10.1992 für die Mutter des Ehemannes der Klägerin waren der Ehemann und die Klägerin als nichtdeutscher Ehegatte einbezogen. Die Klägerin und ihr Ehemann verließen Kirgisien am 01.04.1993 und trafen am selben Tag in der Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie sich seither aufhalten. Der Ehemann wurde als Spätaussiedler i.S. des § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz [BVFG]) und die Klägerin als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt (Bescheinigung Nr. 08315/0052 des Landsratsamts B.-H. vom 13.10.1993). In Deutschland war die Klägerin zunächst arbeitslos, besuchte Sprachkurse und war schließlich von Dezember 1994 bis Juli 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 01.08.2002 bezieht sie von der Beklagten eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Zeiten des Schulbesuchs im Heimatland und der in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten (Bescheid vom 02.09.2002; 108 Monate Pflichtbeiträge von April 1993 bis 14.01.1994 und vom 12.12.1994 bis 31.07.2002). Zur Feststellung der rentenversicherungsrechtlichen Zeiten im Einzelnen wird auf den Versicherungsverlauf zu diesem Bescheid Bezug genommen.
In einem Rechtsstreit der Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg (5 K 104/99) gegen das Land Baden-Württemberg wegen der Ablehnung ihres Einbürgerungsantrags erklärte sich das prozessführende Landratsamt B.-H. nach einem gerichtlichen Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 20.01.1999 (6 S 949/96) mit Schriftsatz vom 19.06.2001 bereit, die Klägerin klaglos zu stellen. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin den Status eines Vertriebenen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG (Umsiedler) schon im Zeitpunkt der Umsiedelung in den damaligen Machtbereich des Deutschen Reiches erworben habe und die Klägerin damit ebenfalls den Vertriebenenstatus (§ 1 Abs. 3 BVFG) und die Rechtsstellung einer Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erworben habe. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Der Klägerin wurde am 14.12.2001 ein Ausweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) ausgestellt.
Den Antrag der Klägerin vom 24.07.2000 auf Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2000 und Widerspruchsbescheid vom 06.01.2004 ab, da die Wartezeit von 180 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Die von der Klägerin in der Sowjetunion und deren Nachfolgestaaten zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten seien in der deutschen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, da kein Tatbestand des § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) auf die Klägerin Anwendung finde und auch keine Berücksichtigung über § 17 a FRG oder § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) erfolgen könne.
Das hiergegen am 09.02.2004 und mit der Begründung, sie sei Ehegatte eines Umsiedlers und gelte daher nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebene, angerufene Sozialgericht Freiburg hat das damals für die Durchführung des BVFG zuständige Land Baden-Württemberg beigeladen. Im Verlauf des Klageverfahrens hat das Landratsamt B.-H. mitgeteilt, an der Erklärung vom 19.06.2001 halte es nicht mehr fest, der Hinweis des Verwaltungsgerichts Freiburg sei unzutreffend gewesen. Auf Ersuchen der Beklagten, den Vertriebenenstatus der Klägerin zu klären, hat es mitgeteilt, die Klägerin sei (nur) Ehegatte eines Spätaussiedlers (Schreiben vom 09.02.2005).
Mit Gerichtsbescheid vom 14.05.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auch wenn die Klägerin als Ehegatte eines Umsiedlers selbst Vertriebene sei, könnten keine Versicherungszeiten nach dem FRG berücksichtigt werden, weil sie keine vor dem maßgeblichen Vertreibungsvorgang (Umsiedlung ihres Ehemanns durch die Deutsche Armee im Jahre 1944) liegende Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet zurückgelegt habe (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.10.2006, 5 RJ 21/05 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 3).
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 25.05.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25.06.2007 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Freiburg vom 14.05.2007 und des Bescheides vom 15.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2004 zu verurteilen, ihr ab 01.07.2000 eine Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG von August 1953 bis Januar 1993 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin als Ehegatte eines Spätaussiedlers nicht zum berechtigten Personenkreis nach § 1 Buchst. a FRG gehöre.
Die zwischenzeitlich im Rahmen der Funktionsnachfolge als Beigeladene in das Verfahren eingetretene Bundesrepublik Deutschland (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des BVFG vom 06.07.2009, BGBl. I, 1694) stellt keinen Antrag.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Verwaltungsakten der Beklagten, die vom Senat beigezogenen Einbürgerungsakten (der Klägerin) und Vertriebenenakten (der Klägerin und ihres Ehemannes) sowie die ebenfalls beigezogene Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg 5 K 104/99 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage auf Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs abgewiesen. Die diesen Rentenanspruch ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen derartigen Rentenanspruch.
Nach § 237a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI) sowie Ersatzzeiten (§§ 51 Abs. 4, 244 Abs. 2 SGB VI) angerechnet.
Die Klägerin hat in Deutschland weder 10 Jahre (=120 Monate) Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit noch 15 Jahre (=180 Monate) Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt. Ihr Versicherungsverlauf weist nur 108 Monate Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung aus. Anderes behauptet auch die Klägerin nicht.
Versicherungszeiten der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten sind nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen. Entsprechende zwischen- oder überstaatliche Regelungen existieren nicht (vgl. Urteil des BSG vom 26.01.2000, B 13 RJ 39/98 R).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die in der UdSSR zurückgelegten Zeiten auch nicht als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Gleiches gilt unter bestimmten Umständen für Beschäftigungszeiten im Herkunftsgebiet (§ 16 FRG).
Voraussetzung für die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG ist, dass der Betroffene zu dem vom FRG begünstigten Personenkreis gehört. Das FRG findet gemäß § 1 FRG unbeschadet der - hier nicht einschlägigen - § 5 Abs. 4 und § 17 Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG oder Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind (Buchst. a), auf Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG oder frühere deutsche Staatsangehörige i.S. des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, die infolge der Kriegsauswirkungen den für sie zuständigen ausländischen Versicherungsträger nicht in Anspruch nehmen können (Buchst. b) oder die nach dem 08.05.1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden (Buchst. c), heimatlose Ausländer i.S. des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.04.1951 (BGBl. I, 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben (Buchst. d) und schließlich - bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene - auf Hinterbliebene der genannten Personen (Buchst. e).
Die Klägerin gehört keiner dieser Personengruppen an.
Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 1 Buchst. a FRG (Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG oder Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG) nicht vor.
Die Klägerin ist nicht selbst Spätaussiedler i.S. des § 4 BVFG - was sie auch nicht behauptet -, sondern lediglich Ehegatte eines Spätaussiedlers. Dies steht auf Grund der Bescheinigung Nr. 08315/0052 des Landsratsamts B.-H. vom 13.10.1993 fest. Denn diese Bescheinigung ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung (n.F.) des Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl. I, S 2094) für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft kann somit allein durch eine solche, auch den Senat bindende Bescheinigung erbracht werden (BSG, Urteil vom 17.10.2006, 5 RJ 21/05 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 3; Urteil vom 26.01.2000, B 13 RJ 39/98 R).
Die Klägerin ist somit nur Ehegatte eines Spätaussiedlers. Dieser Personenkreis wird von § 1 Buchst. a FRG nicht erfasst. Ehegatten von Spätaussiedlern sind durch die mit dem KfbG zum 01.01.1993 erfolgten Rechtsänderungen, insbesondere der Einführung des Stichtages 01.01.1993 für die Abgrenzung von Aussiedlern und Spätaussiedlern (s. im Einzelnen BSG, Urteil vom 26.01.2000, B 13 RJ 39/98 R), von den Vergünstigungen des FRG ausgeschlossen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (s. das soeben erwähnte Urteil des BSG vom 26.01.2000).
Die Klägerin ist auch keine Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG. Sie behauptet auch keinen in diesen Vorschriften geregelten Vertreibungstatbestand, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klar gestellt hat, sondern die Eigenschaft als Ehegatte eines Vertriebenen (hierzu sogleich). Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung behauptet hat, sie sei verschleppt worden, sie sei aus Deutschland vertrieben worden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG), sie erfülle die Voraussetzungen des (gar nicht mehr geltenden) Heimkehrergesetzes und des (ebenfalls nicht mehr geltenden) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und deshalb seien auch Ersatzzeiten anzurechnen, hat sie hieran somit nicht festgehalten. Solcher Vortrag wäre auch nicht nachvollziehbar, weil hierfür weder im sonstigen Vortrag der Klägerin noch in den Akten ein tatsächliches Pendant erkennbar ist. Insbesondere fehlt es an der - im Zeitpunkt der Vertreibung - bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit. Noch im Zeitpunkt ihrer Einreise hatte sie ausweislich ihres Passes und ihrer Geburtsurkunde die russische Staatsangehörigkeit. Deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG ist aber nur, wer sich in der Heimat - und zwar vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen (vgl. Jarass, GG-Kommentar, Anm. 4 zu Art. 116) - zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird (§ 6 Abs. 1 BVFG n.F.) oder für einen nach dem 31. Dezember 1923 Geborenen, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F.). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität müssen durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F.). Anhaltspunkte für eine deutsche Abstammung oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum der im Jahre 1937 geborenen Klägerin bis zur Einreise nach Deutschland bestehen nicht. Im Antrag auf Aufnahme als Aussiedler vom 22.07.1991 wird vielmehr eine russische Volkszugehörigkeit der Klägerin und ihrer Eltern angegeben. In einer solchen Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29.08.1995, 9 C 391/94).
Die Klägerin kann einen Vertriebenenstatus auch von ihrem Ehemann nicht ableiten. Allerdings gilt nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Abs. 1 genannten Gebieten verloren hat.
Die Voraussetzungen einer solchen Vertriebeneneigenschaft hat der Senat zu prüfen. Den früher allein möglichen und für die Sozialgerichte verbindlichen Nachweis der Vertriebeneneigenschaft durch einen Vertriebenenausweis nach § 15 BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung (sog. Ausweisverfahren) hat der Gesetzgeber zum 01.01.1993 durch eine verwaltungsinterne Rückfrage der Leistungsbehörde bei der Vertriebenenbehörde ersetzt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.03.2006, B 5 RJ 54/04 R in SozR 4-7140 § 100 Nr. 1, auch zum hier in Ermangelung eines solchen Ausweises nicht einschlägigen Übergangsrecht). Nach der Neuregelung in § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, hier also die Beklagte, festgestellt. Die Entscheidung über die Vertriebeneneigenschaft ist damit nach neuem Recht unselbständiger Teil des Verwaltungsverfahrens der Beklagten (Urteil des BSG vom 21.03.2006, a.a.O.). An die Statusfeststellung im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist der Rentenversicherungsträger gebunden (Urteil des BSG vom 17.10.2006, a.a.O. für positive Feststellungen; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.03.2005, L 3 R 4834/02: sowohl in positiver wie auch in negativer Hinsicht). Aus einer solchen Bindung des Sozialversicherungsträgers kann aber nicht auf eine entsprechende Bindungswirkung der Sozialgerichte geschlossen werden. Vielmehr haben die Sozialgerichte, jedenfalls bei negativen Entscheidungen der Vertriebenenbehörde, die Vertriebeneneigenschaft materiell-rechtlich zu prüfen (BSG vom 21.03.2006, a.a.O.; offen gelassen im Urteil vom 17.10.2006 für eine positive Statusfeststellung).
Eine derartige (positive) Feststellung i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG liegt nicht vor. Vielmehr hat das damals noch zuständige Landratsamt B.-H. auf das entsprechende Ersuchen der Beklagten eine Vertriebeneneigenschaft der Klägerin gerade nicht festgestellt, sondern auf ihren Status als Ehegatte eines Spätaussiedlers hingewiesen (Schreiben vom 09.02.2005).
Auch die gegenteilige Äußerung des Landratsamtes B.-H. vor dem Verwaltungsgericht Freiburg führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere stellt diese Äußerung - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - kein Anerkenntnis dar. Gegenstand des damaligen Verwaltungsprozesses war ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch auf Einbürgerung. Dieses Verfahren endete durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten, nachdem das Landratsamt B.-H. eine Klaglosstellung in Aussicht gestellt hatte, die es nach Ende des Rechtsstreits auch vornahm. Als Begründung für die angekündigte Klaglosstellung dienten die übrigen Ausführungen im Schreiben vom 19.06.2001. Es handelt sich also um bloße Rechtsausführungen ohne jegliche verbindliche Wirkung. Dies gilt selbst dann, wenn in der angekündigten Klaglosstellung ein Anerkenntnis zu sehen wäre. Denn ein solches Anerkenntnis bezöge sich - auch hinsichtlich seiner materiell-rechtlichen en Wirkung - allein auf den Prozessgegenstand, also die Ausstellung einer Einbürgerungsurkunde.
Wie das Sozialgericht, das Verwaltungsgericht Freiburg im Einbürgerungsrechtsstreit und das damals prozessführende Landratsamt B.-H. geht auch der Senat davon aus, dass der Ehemann der Klägerin die Vertriebeneneigenschaft als Umsiedler i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erwarb. Vertriebener ist danach, wer auf Grund der während des Zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist. Nach der eidesstattlichen Versicherung der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter des Ehemanns der Klägerin, die der Senat zu Grunde legt, war diese mit Ehemann und Kindern ab 1941 in die deutsche Volksliste Ukraine eingetragen und wurde 1944 von der deutschen Armee aus K. , einer Stadt im damals von der deutschen Wehrmacht besetztem Gebiet in der Ukraine, nach J. , dem im Oktober 1939 vom Deutschen Reich annektierten Gebiet in Polen, umgesiedelt und später von der Russischen Armee nach Sibirien verschleppt. Der Umsiedlungstatbestand ist mit der Aufgabe des Wohnsitzes im ursprünglichen Herkunftsgebiet verwirklicht (BSG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.), also mit Verbringung aus dem Herkunftsgebiet in den Machtbereich des Deutschen Reiches (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.1999, 6 S 949/96). Die spätere Rückführung bzw. Deportation in die ehemalige Sowjetunion ist kein Umsiedlungstatbestand (BSG, a.a.O.). Damit erfüllte der Ehemann der Klägerin bereits 1944 den Umsiedlertatbestand, der in der Folgezeit auch nicht verloren gegangen ist (BSG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.).
Gleichwohl ist die Klägerin damit - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Landratsamtes B.-H. im Verwaltungsprozess - nicht Ehegatte eines Umsiedlers und somit eines Vertriebenen. Denn die Umsiedlung und damit Vertreibung des Ehemannes erfolgte vor der Eheschließung im Jahre 1956, erst recht vor jener im Jahre 1990. Aus dem Wortlaut "als Ehegatte" ergibt sich als Voraussetzung für den Erwerb des abgeleiteten Vertriebenenstatus jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Umsiedlung schon bestanden haben muss. Der formale Bestand einer Ehe mit einem Vertriebenen zum Zeitpunkt der Vertreibung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerlässliche Bedingung für den Statuserwerb im Rahmen von § 1 Abs. 3 BVFG (Urteil vom 18.03.1986, 9 C 3.86). Denn die Vorschrift bezweckt im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG den Schutz der Ehe gegen die Gefährdung durch die Vertreibung des deutschen Ehegatten. Sie soll den Konflikt des nichtdeutschen Ehegatten, der darin besteht, dass er entweder an seiner Heimat festhält und dadurch seine Ehe zerstört, oder seinem Ehegatten folgt und dadurch seine Ehe bewahrt, im Sinne der Eheerhaltung lösen (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattsammlung, Stand März 2004, B 1 § 1 BVFG Anm. 12, S. 29).
Schließlich könnte die Klägerin selbst bei Bejahung einer Vertriebeneneigenschaft als Ehegatte eines Umsiedlers hieraus im vorliegenden Rechtsstreit keine Rechte herleiten. Mit der Feststellung der Vertriebeneneigenschaft allein ist der Anspruch auf Feststellung von Versicherungszeiten nicht begründet, wie das Sozialgericht zutreffend unter Heranziehung des Urteils des BSG vom 17.10.2006, a.a.O. ausgeführt hat. Ob und gegebenenfalls welche Versicherungszeiten festzustellen sind, richtet sich nach den §§ 15, 16 FRG. Diese Vorschriften sind dahingehend auszulegen, dass nicht jegliche Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet allein mit Rücksicht auf die Vertriebeneneigenschaft, sondern nur diejenigen zu Grunde gelegt werden, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden, auch wenn damit die Anerkennung als Vertriebener rentenrechtlich leer läuft. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, der Vertriebenenstatus werde im Grunde erst mit dem Zuzug in die Bundesrepublik erworben, weil die Rechte und Vergünstigungen erst mit diesem Zeitpunkt entstehen (vgl. Urteil des BSG vom 17.10.2006, a.a.O.). Solche Zeiten vor der Umsiedlung des Ehemannes hat die Klägerin nicht, ihre Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet datieren alle nach 1944.
Die Klägerin ist auch nicht Ehegatte eines Aussiedlers i.S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG.
Auch insoweit ist der Senat - wie oben bereits dargelegt - gehalten, diesen Status des Ehemannes und der Klägerin zu prüfen. Einer solchen Prüfung steht die ausgestellte Bescheinigung über die Eigenschaft der Klägerin als Ehegatte eines Spätaussiedlers und des Ehemannes als Spätaussiedler nicht entgegen. Denn die diese Bescheinigung ausstellende Behörde (jetzt das Bundesverwaltungsamt als Funktionsnachfolger, vgl. § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des BVFG vom 06.07.2009, BGBl. I, 1694) wäre im Rahmen des Verfahrens nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG selbst nicht gehindert, trotz einer solchen Bescheinigung die Aussiedlereigenschaft i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG festzustellen (BSG, Urteil vom 21.03.2006, a.a.O.). Dann besteht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch keine solche Bindungswirkung der Sozialgerichte (BSG, a.a.O.). Auch der bereits bestehende Status eines Umsiedlers steht der Annahme einer Aussiedlereigenschaft nicht entgegen, weil auch Mehrfachvertreibungen möglich sind (BSG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.).
Der Ehemann der Klägerin ist aber kein Aussiedler i.S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Das nach dem KfbG seit 01.01.1993 geltende Recht unterscheidet bei Personen, die als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige die ehemalige Sowjetunion nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen haben, nach dem Zeitpunkt der Ausreise zwischen Vertriebenen und Spätaussiedlern. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 01.07.1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 01.01.1993 die ehemalige Sowjetunion verlassen hat, es sei denn, dass er ohne aus diesem Gebiet vertrieben und bis zum 31.03.1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 08.05.1945 seinen Wohnsitz in diesem Gebiet begründet hat (Aussiedler). Für deutsche Volkszugehörige, die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 verlassen haben, ist dagegen nach § 4 BVFG der Status als Spätaussiedler vorgesehen. Da der Ehemann der Klägerin das Aussiedlungsgebiet am 01.04.1993 und damit nach dem genannten Stichtag verließ, ist er kein Aussiedler, die Klägerin nicht Ehegatte eines Aussiedlers.
Damit gehört die Klägerin nicht zum Personenkreis des § 1 Buchst. a FRG. Ein Anspruch über § 1 Buchst. b FRG scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht infolge von Kriegseinwirkungen ihre Ansprüche gegen den ausländischen Rentenversicherungsträger verlor, sondern wegen ihrer Ausreise nach Deutschland (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1999, B 5 RJ 44/98 in SozR 3-5050 § 1 Nr. 4). Anhaltspunkte für andere Tatbestände der Einbeziehung in das FRG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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