L 2 U 213/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 386/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 213/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Versicherungsschutz nach Abweichen vom üblichen Weg vom Ort der Tätigkeit bei n icht feststellbarem Grund für das Verlassen des Weges.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
München vom 12.02.2008 aufgehoben und die Klage gegen den
Bescheid vom 15.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.05.2005 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 24.06.2004 als Arbeitsunfall.

Am 30.06.2004 meldete die Firma A. GmbH (Wasseraufbereitung) B-Stadt der Beklagten einen Unfall ihres Mitarbeiters A ... Dieser sei für das Unternehmen seit 21.04.2004 auf Montage in M. gewesen. Am 24.06.2004 sei er vermutlich zwischen 0.30 und 1.15 Uhr von einem Auto auf der V. Chaussee (nachfolgend V.Chaussee) in M. angefahren, von einem zweiten Auto überrollt und schwer verletzt worden (Schädelfraktur, Hirnquetschung, Brustkorbquetschung, Rippenbrüche, Beckenbruch, Oberschenkelfraktur). Er sei zunächst in ein M. Krankenhaus eingeliefert und am 30.06.2004 in das Unfallkrankenhaus M. verlegt worden. Da er österreichischer Staatsbürger sei, sei die Österreichische Botschaft mit dem Unfallhergang befasst.

Am Tag vor dem Unfall endete die Arbeitsschicht des Klägers um 20.00 Uhr. Um 20.45 Uhr verließ der Kläger die Arbeitsstätte und begab sich in ein etwa 200 bis 300 m entferntes Café. Dort fand eine Baubesprechung mit drei Mitarbeitern des Auftraggebers, der Fa. C. statt. Anwesend war auch sein Firmenkollege S ... Es wurde nach einer Lösung der aufgetretenen technischen Probleme gesucht. Die Unterredung war nach Angaben des Dipl.Ing. H. der Fa. C. gegen 23.30 Uhr beendet. Alle Gesprächsteilnehmer verließen das Cafè.

Während die Mitarbeiter der Fa. C. mit Straßenbahn bzw. Bus nach Hause fuhren, ging der Kläger zunächst zu Fuß zu seinem Hotel, daran vorbei und zu der auf derselben Straßenseite ca. 300 m entfernten Baustelle weiter. Auf der Baustelle begegnete ihm N. I. B ... Dieser berichtete später - im Widerspruchsverfahren -, er habe am 24.06.2004 in der zweiten Schicht gearbeitet, als der Kläger gegen 24.00 Uhr erschien und ihn bat, bis ca. 3.00 oder 4.00 Uhr mit ihm zu arbeiten. Ca. 20 bis 40 Minuten später sei ein Wachmann gekommen, habe erklärt, die Baustelle müsse um 24.00 Uhr abgeschlossen werden und habe sie aufgefordert, den Ort zu verlassen. Er habe sich vom Kläger verabschiedet; der Kläger sei durch die Pforte in Richtung seines Hotels gegangen.

Über die Österreichische Botschaft in M. gelangte der Beschluss des Leiters der Ermittlungsabteilung der Stadt M. vom 02.07.2004 an die Beklagte. Darin wird geschildert, der Kläger sei auf der Fahrbahn der V. Chaussee gegen 0.15 Uhr von einer Autofahrerin erfasst worden. Er habe in alkoholisiertem Zustand von einem Rasenbankett aus die Chaussee überqueren wollen, obwohl es unmittelbar daneben eine Fußgängerunterführung gegeben habe. Er sei etwa in der Mitte der zweiten von drei Fahrspuren angefahren worden. Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die PKW-Fahrerin wurde zurückgewiesen; der Kläger habe den Unfall aufgrund eigener Fahrlässigkeit verschuldet.

Nach dem im Internet recherchierten Stadtplan von M. mündet die S. Allee (nachfolgend S. Allee), an der das Hotel und auch die Baustelle liegen, im 90 Grad-Winkel in die V. Chaussee, eine Straße, deren Fahrbahnen in der Mitte durch einen breiten Grünstreifen getrennt werden. Aus vom Kläger zur Verfügung gestellten Fotos und einer von ihm gezeichneten Skizze ist zu ersehen, dass die dem Hotel gegenüberliegende Seite der Fahrbahn der S. Allee von einem Grünstreifen und zusätzlich noch von einem Gehweg gesäumt wird. Der Gehsteig führt um das Ende des Grünstreifens herum und führt entlang der V. Chaussee weiter.

Der Kläger gab gegenüber dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 08.10.2004 an, er sei auf dem Abschluss des Grünstreifens zur V. Chaussee verletzt aufgefunden worden. Er könne sich aufgrund seiner schweren Verletzung bis auf die Anreise nach M. an nichts mehr erinnern. Da ihm Geldbeutel und Papiere abhanden gekommen seien, vermute er, Opfer eines Raubüberfalls geworden und in bewusstlosem Zustand im öffentlichen Straßenbereich angefahren worden zu sein. Prof. Dr. B., Berufgenossenschaftliche Unfallklinik M., habe ihm gegenüber geäußert, für die erlittene Schädelverletzung komme ein Hammer als Tatwaffe in Frage. Im Bericht vom 08.11.2004 teilte Prof. Dr. B. nebenbei mit, es sei lediglich theoretisch vorstellbar, dass eine Impressionskalottenfraktur am Schädeldach durch stumpfe Gegenstände eintreten könne.

Mit Bescheid vom 15.12.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Unfall stehe mit dem Betrieb nicht im Zusammenhang und sei somit kein Arbeitsunfall. Der Kläger habe sich nicht auf einem versicherten Heimweg, nicht auf einem Weg zu oder von der Baustelle befunden. Ein Betriebsweg liege ebenfalls auch nicht vor. Der Raubüberfall sei nicht bestätigt worden.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er legte die bereits erwähnte Aussage des N. I. B. vor. Der Unfall habe sich also auf dem Nachhauseweg von der Arbeitsstelle in das Hotel ereignet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich auf dem Weg ins Hotel befunden habe. Es sei nicht nachzuvollziehen, inwiefern er sich auf dem direkten Weg von der Baustelle zum Hotel befunden haben sollte. Der Weg führe von der Baustelle auf derselben Straßenseite direkt zum Hotel, ohne dass eine Straße hätte überquert werden müssen.

Hiergegen erhob der Kläger am 24.06.2005 Klage beim Sozialgericht München. Er habe sich auf dem Weg von der Baustelle zum Hotel befunden. Auf diesem Weg sei er Opfer eines Raubüberfalls geworden. Geldbeutel und Papiere hätten ihm gefehlt. Durch die Traumatisierung sei er umhergetorkelt und infolge Desorientierung auf die Unfallstraße gelangt. Er sei nicht betrunken gewesen. Am 24.06.2004 sei von seinem Konto morgens zwischen 5.00 und 6.00 Uhr in M. Geld abgehoben worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2007 erklärte der Kläger, er sei nach der Besprechung unmittelbar zur Baustelle zurückgekehrt, um weiterzuarbeiten. Er sei dann vom Wachpersonal aufgefordert worden, die Baustelle zu verlassen. Dies wisse er nicht mehr aus eigener Erinnerung, sondern aus Berichten von Kollegen. Er wisse auch nicht, wann ihm seine Wertgegenstände entwendet worden seien.

Mit Urteil vom 12.02.2008 hob das Sozialgericht München die Bescheide der Beklagten auf und stellte fest, dass der Kläger am 24.06.2004 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten habe. Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise könne sich auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzurechnen seien. Der Versicherungsschutz entfalle nur, wenn der Beschäftigte sich rein privaten, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widme. Eine solche rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die dem privaten Bereich zuzurechnen wäre, lasse sich nicht feststellen. Vielmehr sei ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu erkennen. Der Kläger habe sich bis etwa 15 Minuten vor dem Unfallereignis noch auf der Baustelle befunden. Er sei in unmittelbarer Nähe des Hotels verunfallt. Ob er vor dem Unfall möglicherweise Opfer eines Raubüberfalls geworden sei, könne nicht aufgeklärt werden. Darauf komme es jedoch nicht an.

Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Es könne nicht nachvollzogen werden, was den Kläger bewogen habe, den direkten Weg zu seinem Hotel zu verlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beseitigten bereits geringfügige Abweichungen von der direkten Wegstrecke vom oder zum Ort der versicherten Tätigkeit den Versicherungsschutz, sofern die finale Handlungstendenz zu diesem Zeitpunkt privater Natur war. Die objektive Beweislast liege beim Kläger. Diese Fallkonstellation sei mit der Situation vergleichbar, dass die Gründe für ein Abweichen von der kürzesten Wegstrecke nicht aufklärbar seien. Es sei auch nicht klar, ob sich im vorliegenden Fall besondere Gefahrmomente eines Aufenthalts in einer fremden Stadt realisiert hätten. Mangels Aufklärbarkeit der näheren Umstände müsse es bei der Ablehnung verbleiben.

Der Kläger führte aus, nach Auffassung des BSG ( Beschluss vom 09.12.1993 - 2 BU 87/93) sei der Versicherungsschutz dann nicht auszuschließen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus durch objektive Gegebenheiten erklärbarer Sicht des Versicherten noch dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause zuzurechnen wäre, z.B. weil sich der Versicherte verfahren habe. Im vorliegenden Fall habe es sich um ein geringfügiges Verlaufen gehandelt. Der Versicherungsschutz entfalle daher nicht. Der Maßstab des Versicherungsschutzes auf Dienstreisen sei großzügiger als derjenige für Wege, die ein Beschäftigter täglich von und zu seiner Arbeitsstätte zurücklege. Bei Montagetätigkeiten in einem fremden Land erstrecke sich der Unfallversicherungsschutz sogar auf bestimmte, dem privaten Bereich zuzurechnende Verrichtungen. Man müsse sich im Übrigen fragen, welche Art privater Verrichtung der Kläger in der kurzen Zeit von 15 Minuten zwischen dem Verlassen der Baustelle und dem Unfall gemacht haben solle.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.02.2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2005 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Unfall vom 24.06.2004 ist weder nach § 8 Abs.1 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII noch nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII als Arbeitsunfall versichert.

Der Senat legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Kläger nahm bis ca. 23.30 Uhr an der dienstlichen Besprechung in einem Café teil, das ca. 300 m vom Hotel, in dem er untergebracht war, entfernt liegt. Von dort aus begab er sich zurück zur Baustelle, wo er noch arbeiten wollte, jedoch um 24.00 Uhr vom Wachpersonal verwiesen wurde. Danach trat er den Weg in Richtung seines Hotels an, gelangte aber auf der gegenüberliegenden Straßenseite über das Hotel hinaus. Dies trifft für den Ort, an dem der Kläger nach seiner Behauptung verletzt aufgefunden worden war, ebenso zu wie für die von den Russischen Behörden als Unfallort genannte Stelle, nämlich die Mitte der mittleren von drei Fahrspuren der V. Chaussee. Fest steht ferner, dass der Kläger dort von einer PKW-Fahrerin angefahren wurde.

Ob dem Verkehrsunfall ein Raubüberfall vorausgegangen war, konnte nicht bewiesen werden. Dass dem Kläger Papiere und Checkkarte entwendet worden waren, ist ein Indiz dafür. Dies hätte aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, nach dem Unfall, passiert sein können. Die Äußerungen von Prof. Dr. B., nach Art der Verletzung komme rein theoretisch die Einwirkung stumpfer Gegenstände in Betracht, zwingt nicht zur Annahme eines Raubüberfalls.

Bewiesen ist deshalb nur, dass der Kläger von der Baustelle zurück Richtung Hotel, jedoch an diesem vorbei gegangen war. Warum sich der Kläger nicht von der Baustelle auf dem direkten Weg ins Hotel begeben hatte, sondern daran vorbei gelaufen war, ist nicht mehr aufklärbar. Der Kläger kann sich an keine Details erinnern. Zeugen, denen er sich mitgeteilt hätte, was er vorhatte, sind nicht vorhanden. Wie es im Einzelnen zu dem Unfall kam, ist nicht mehr aufklärbar. Die russischen Behörden stellten das Verfahren ein und ordneten die Sache als Verkehrsunfall ein, der aufgrund der Alkoholisierung des Klägers verursacht worden sei.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII sind nicht erfüllt. Nach § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger war gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII als Beschäftigter der Firma A. GmbH B-Stadt kraft Gesetz versichert. Er erlitt den Unfall jedoch nicht bei seiner versicherten Tätigkeit, wie etwa auf der Baustelle selbst, sondern auf dem Weg von der Baustelle zu einem nicht feststellbaren Ort. Anhaltspunkte, dass es sich um einen Betriebsweg gehandelt hatte, z.B. um Material zu besorgen, sind nicht erkennbar. Solche liegen auch in Anbetracht der Uhrzeit, nach 24 Uhr, nicht nahe.

Ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Dienstreise ist ebenso wenig zu bejahen. Zwar richtet sich der Versicherungsschutz insoweit nicht nach den gleichen Zuordnungskriterien wie die Arbeit im Betrieb. Einschränkungen aufgrund der besonderen Situation der Dienstreise sind zu berücksichtigen. Dennoch ist zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind und solchen Verrichtungen, bei denen sich der Betroffene außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befindet; diese private Sphäre ist nicht versichert (Bereiter/Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr. 7.15 SGB VII, m.w.N.). Ein innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit ist im Allgemeinen "eher" anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort, weil die besonderen Umstände einer dienstlich veranlassten Reise es mit sich bringen, bei einer Reihe von Tätigkeiten - anders als an sich am Wohn- oder Betriebsort - einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründen. Der betrieblich bedingte Aufenthalt in einem fremden Ort und außerhalb der Arbeitszeit wird nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst wie derjenige am Wohnort. Andererseits lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen erkennen, bei denen der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit in den Hintergrund tritt.

Da jedoch nicht bekannt ist, aus welchen Gründen der Kläger am Hotel vorbeigegangen war, ob es sich hier um private Gründe oder dienstlich beeinflusste Gründe handelte, kann ein Versicherungsschutz auch aus den besonderen Umständen der Dienstreise nicht bejaht werden. Das BSG hat in seinem Urteil 26.04.1990 (2 RU 54/89) den Versicherungsschutz für einen ersten Orientierungsgang um das Hotel bejaht. Dieser Sachverhalt trifft beim Kläger nicht zu, da er sich bereits vor Ort auskannte, insbesondere sich schon seit 21.04.2004 in M. aufgehalten, auf der Baustelle gearbeitet und eine Besprechung in einem nahegelegenen Cafe besucht hatte. Allenfalls wäre an einen Spaziergang nach dem langen Arbeitstag zu denken. Ein Spaziergang in der Freizeit steht laut eines Urteils des BSG (SozR 2200 § 539 Nr.110) dagegen nicht unter Versicherungsschutz.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Ausgesetztseins einer besonderen Gefährdung ist kein Versicherungsschutz gegeben. Ungeachtet des privaten Charakters einer Verrichtung kann bei Dienstreisen ein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestehen, wenn die besonderen räumlichen Verhältnisse der fremden Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich bedingt haben, denen der Versicherte in ihrer besonderen Eigenart am Beschäftigungsort nicht begegnet wäre (BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr.7, SozR 3-2200
§ 539 Nr.17). Die Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass ein Unfall, der sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörigen und deshalb an sich unversicherten Tätigkeit ereignet, ausnahmsweise einen betrieblichen Bezug aufweisen kann, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte wegen des auswärtigen Dienstgeschäfts gezwungen ist. Die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes ist nur gerechtfertigt, soweit sich die aus der Dienstreise erwachsenden Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R)). Das Überqueren einer mehrspurigen Chaussee in M. unterscheidet sich jedoch in seiner Gefährlichkeit nicht von einer solchen am Heimatort.

Auch ein Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII ist zu verneinen. Danach ist das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit geschützt, aber nur, wenn es sich um den unmittelbaren, also den direkten Weg handelt. Der Kläger befand sich nicht auf dem Weg von der Baustelle zum Hotel, er war vielmehr bereits am Hotel vorbei gegangen. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine größere Strecke handelte, ist dies ein Abweg. Abweg bedeutet Einschieben eines zusätzlichen Weges in die eigentliche Wegstrecke, wobei die Zielrichtung Arbeitsstätte/ Wohnung nicht eingehalten wird, sondern von diesem Ziel weg oder über dieses hinaus führt, so dass der Versicherte, um das Ziel zu erreichen, typischerweise an den Ausgangspunkt des Abweges zurückkehren muss. Der Richtungswechsel bewirkt mit dem ersten Schritt eine deutliche Zäsur innerhalb eines grundsätzlich versicherten Weges, weil er sich sowohl nach seiner Zweckbestimmung als auch nach seiner Zielrichtung von dem zunächst eingeschlagenen Weg unterscheidet (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.8). Auf die Länge des Abweges kommt es nicht an. Bereits bei geringfügigen Abwegen besteht kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz ist während des Abweges nur dann gegeben, wenn er im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, d.h. ihr wesentlich dient. Hierfür gibt es keinerlei Anzeichen, zumal der Kläger hieran keine Erinnerung hat und weder er noch eine sonstige Person Auskunft geben könnte. Die Unterbrechung des Abweges endet, wenn der eingeschobene Weg eigenwirtschaftlich geprägt ist, mit Erreichen des Ausgangspunktes des Abweges. Auch der Rückweg zu diesem Punkt ist noch von der Eigenwirtschaftlichkeit geprägt. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger, unterstellt, dass er sich auf dem Rückweg zum Hotel befunden hatte, den Ausgangspunkt des Abweges noch nicht erreicht.

Für ein irrtümliches Verlaufen besteht ebenso kein Anhalt. Zum einen kannte sich der Kläger vor Ort bereits aus, wie schon ausgeführt, und zum anderen sprechen keine Gründe für ein entschuldbares Verlaufen, wie vom BSG im Urteil vom 24.03.1998 (B 2 U 4/97 R) dargelegt. Danach ist ein irrtümlicher Umweg (bzw. hier Abweg) nicht mit dem Verlust des Versicherungsschutzes verbunden, wenn äußere mit der Besonderheit des Heimwegs verbundene Gefahren, wie Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel, schlecht beschilderte Wege oder dergl. für ein Verirren ursächlich waren. Derartige Gründe führt der Kläger nicht an, solche sind auch nicht erkennbar.

In Betracht käme noch die Alternative, dass der Kläger von der Baustelle gar nicht zu seinem Hotel, sondern zu einem anderen Ort, ev. einem sogn. dritten Ort wollte. Unter engen Voraussetzungen besteht auf solchen Wegen zum dritten Ort Versicherungsschutz. Der
- auf dem Hinweg dorthin der geplante - Aufenthalt muss von rechtserheblicher Dauer, mindestens 2 Stunden, sein. Dann würde Versicherungsschutz auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu diesem Ort bestehen, hingegen nicht mehr auf dem etwaigen späteren Weg nach Hause. Für die Qualifikation des angestrebten Ortes als dritten Ort trifft den Kläger die Nachweispflicht. Dies gilt auch im Falle eines Beweisnotstands infolge fehlender Erinnerung, so BSG im Beschluss vom 09.12.1993 (Az.: 2 BU 87/93), auf den sich der Kläger beruft. Es muss der volle Nachweis dafür erbracht sein, dass ein Abweichen von der kürzeren Wegstrecke auf der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Umstände zurückzuführen war. Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht der Fall. Lediglich aus den Feststellungen der russischen Behörden lässt sich rekapitulieren, dass der Kläger schon die Fahrbahn der V. Chaussee
erreicht und eine Richtung weg vom Hotel eingeschlagen hatte. Wohin sein Weg führen sollte und ob er am angestrebten Ort länger als zwei Stunden verweilen wollte, lässt sich nicht ermitteln.

Auch die Voraussetzungen für eine Wahlfeststellung sind nicht gegeben, da nicht nur die Alternativen zwischen einem Versicherungsschutz auf einem der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Abweg oder auf dem Wege von dem Ort der Tätigkeit zu einem anderen sog. dritten Ort bestehen, sondern auch wesentlich allein dem privaten Bereich zuzurechnende Wege in Betracht kommen. Hierfür treffen den Kläger die Folgen der objektiven Beweislosigkeit (so im Ergebnis auch BSG a.a.O.).

Mangels Aufklärbarkeit der näheren Umstände des Verkehrsunfalls des Klägers ist der Versicherungsschutz deshalb zu verneinen. Der Berufung ist stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die entscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Rechtskraft
Aus
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