Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 AL 519/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 18/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 1.140,76 DM (= 583,26 Euro) von dem Beigeladenen durch die Beklagte gewährter und von der Klägerin gepfändeter Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000.
Die im geborene Klägerin ist die Tochter des durch Beschluss des Senats vom 20. Mai 2008 Beigeladenen. Die Klägerin erwirkte als Gläubigerin gegen den Beigeladenen als Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 26. Juli 2000 (Geschäftsnummer: ) nach § 850 d der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung eines Versäumnisurteils des Amtsgerichts Strausberg vom 29. November 1999 (Geschäftsnummer: ). Danach konnte die Klägerin von dem Beigeladenen den rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 15. Februar 1999 bis 30. November 1999 in Höhe von insgesamt 3.126,50 DM, des weiteren rückständigen Unterhalt vom 01. Dezember 1999 bis 31. Juli 2000 in Höhe von 3.356,00 DM und schließlich 457,00 DM monatlich im voraus ab 01. August 2000 beanspruchen. Wegen dieser Ansprüche pfändete die Klägerin die Forderungen ( Anspruch auf Arbeitslosengeld und/oder –hilfe, Umschulungshilfen, Beihilfen oder sonstige Ansprüche ) des Beigeladenen gegen die Drittschuldnerin, hier die Beklagte. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26. Juli 2000 bestimmte das Amtsgericht Pankow-Weißensee den pfändungsfreien Betrag auf 1.080,00 DM zuzüglich zwei Drittel des diesen Betrag übersteigenden Betrages höchstens bis zu dem sich aus § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden pfändungsfreien Betrag.
Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 26. Juli 2000 an die Beklagte am 10. August 2000 zahlte diese ausweislich des Zahlungsnachweises Nr. 3 vom 26. Oktober 2000 von der dem Beigeladenen gewährten Arbeitslosenhilfe ab 01. September 2000 bis 30. Oktober 2000 kalendertäglich 1,16 DM (=8,12 DM wöchentlich) an die Klägerin. Der Alhi-Bewilligungsabschnitt endete am 30. Oktober 2000.
Die Beklagte bewilligte dem Beigeladenen sodann auf seinen Fortzahlungsantrag vom 27. September 2000 Alhi ab 31. Oktober 2000 für die Dauer eines Jahres mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 269,71 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von (gerundet) 1.190,00 DM (Alhi-Bewilligungs-Verfügung vom 13. Dezember 2000).
Ebenfalls am 13. Dezember 2000 verfügte die Beklagte wegen der Pfändung der Alhi des Beigeladenen eine tägliche "Abzweigungsrate" in Höhe von 0,98 DM (=6,86 DM wöchentlich) zu Gunsten der Klägerin und überwies ihr am 19. Dezember 2000 für 31 Tage (31. Oktober 2000 bis 30. November 2000) insgesamt 30,38 DM (= 31 x 0,98 DM). Wiederum am 19. Dezember 2000 zahlte die Beklagte dem Beigeladenen Alhi in Höhe von 1.164,05 DM für den Zeitraum vom 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000 und am 22. Dezember 2000 in Höhe von 764,05 DM – eine Abschlagszahlung in Höhe von 400,00 DM hatte er bereits am 20. Dezember 2000 erhalten – für den Zeitraum vom 01. bis 31. Dezember 2000 aus. Schließlich überwies die Beklagte am 22. Dezember 2000 der Klägerin wegen der Pfändung auch den Monatsbetrag für Dezember 2000 in Höhe von 30,38 DM; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 198 der Leistungsakten der Beklagten bzw. Zahlungsnachweis Nr. 1 vom 25. Januar 2001 verwiesen.
Durch Schreiben vom 13. Dezember 2000 unterrichtete die Beklagte den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin über den ihr ab 31. Oktober 2000 zustehenden pfändbaren Betrag in Höhe von 6,86 DM wöchentlich. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 machte dieser gegenüber der Beklagten sinngemäß geltend, er beanspruche für die Klägerin die Nachzahlung, soweit dieser den pfändungsfreien Betrag für den Zeitraum vom 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000 übersteige. Dies folge daraus, dass dem Beigeladenen bereits bei den laufenden Leistungen ein pfändbarer Betrag verbliebe sei.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 teilte die Beklagte dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, ab 31. Oktober 2000 sei die bestehende Forderung der Klägerin mit 0,98 DM je Tag (6,86 DM/Woche) berücksichtigt und ihr überwiesen worden. Eine Pfändung in voller Höhe sei nicht durchzuführen gewesen.
Die Klägerin hat am 07. März 2001 Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte erhoben, mit der sie die Zahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages in streitiger Höhe geltend gemacht hat. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Juli 2001 an das Landgericht Berlin verwiesen, welches mit Beschluss vom 23. August 2001 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Berlin-Mitte zurückverwiesen hat. Sodann hat das Amtsgericht Berlin-Mitte den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02. April 2002 an das Sozialgericht Berlin verwiesen, welches sich mit Beschluss vom 11. Oktober 2002 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verwiesen hat.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Nachzahlungsbetrag der Alhi für einen Tag im Oktober 2000 und für den November 2000, der dem Beigeladenen im Dezember 2000 von der Beklagten ausgezahlt worden sei, sei in voller Höhe über den Pfändungsfreigrenzen pfändbar. Die an den Beigeladenen im Dezember 2000 vorgenommene Nachzahlung sei im vollen Umfang pfändbar, solange ihm der Pfändungsfreibetrag jeweils im Monat verbliebe. Dies sei im Dezember 2000 der Fall gewesen. Denn ausweislich des an sie überwiesenen Betrages in Höhe von 30,38 DM, der ein Drittel des 1.080,00 DM übersteigenden Betrages dargestellt habe, müsse sich die Alhi für die 31 Tage auf 1.171,14 DM belaufen (1.080,00 DM + 3 x 30,38 DM) haben. Dem Beigeladenen hätten demzufolge nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26. Juli 2000 1.140,76 DM verbleiben müssen. Tatsächlich habe die Beklagte dem Beigeladenen im Dezember jedoch Alhi in Höhe von 2.281,52 DM ausgezahlt. Die Hälfte dieses Betrages stünde ihr zu. Inzwischen beliefen sich die Unterhaltsrückstände auf ca. 10.000 DM. Der Beigeladene sei für den einen Tag im Oktober 2000 und für den Monat November 2000, in dem ihm die Beklagte keine Alhi gezahlt habe, ohne diese Einnahmen ausgekommen. Für den Zahlungsmonat im Dezember 2000 verbliebe ihm in jedem Fall der pfandfreie Betrag. Es könne nicht auf den Zeitpunkt ankommen, für den die Beklagte geleistet habe. Wenn der Beigeladene für den Zeitraum des fehlenden Leistungsbezuges Sozialhilfe bezogen hätte, würden die Ansprüche gegen die Beklagte auf das Sozialamt übergegangen sein. Demzufolge würde der Beigeladene, soweit das Sozialamt gezahlt hätte, von der Beklagten auch keine Leistungen trotz "Unpfändbarkeit" für diesen Zeitraum erhalten können. Es sei demzufolge nicht so, dass dem Beigeladenen der Nachzahlungsbetrag verbliebe, weil dieser für einen anderen Zeitraum als den Zahlungsmonat ausgekehrt werde. Es sei nicht einzusehen, warum dies hier für sie als Unterhaltsgläubigerin anders zu beurteilen sei. Eine Nachzahlung könne für einen Schuldner keinen Unterhalt für die Vergangenheit sicherstellen. Im Zahlungsmonat sei der notwendige Unterhalt des Schuldners bzw. Beigeladenen aufgrund der Pfändungsschutzvorschriften sichergestellt. Einen anderen Sinn und Zweck als Sicherung des Schuldners hätten die Pfändungsschutzvorschriften jedoch nicht.
Die Beklagte trägt vor, die Pfändung habe nach § 54 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) in dem von ihr ausgekehrten Umfang zu erfolgen gehabt. Die im Dezember 2000 erfolgte Nachzahlung sei über den pfändungsfreien Betrag nicht an die Klägerin auszukehren gewesen. Die Nachzahlungen seien für den Monat zu berücksichtigen, für den sie gezahlt würden und nicht in dem Monat, in dem sie gezahlt würden.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat durch Urteil vom 18. November 2004 die – zwischenzeitlich erweiterte, diesbezüglich durch (Teil-)Anerkenntnis der Beklagten erledigte – Klage abgewiesen, weil für die Pfändungsgrenzen auch bei Nachzahlungen – wie hier – auf den Zeitraum abzustellen sei, für den gezahlt werde und nicht in dem gezahlt werde; dies folge aus § 850 c ZPO. Wegen der Einzelheiten des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. November 2004 wird auf Blatt 124 bis 130 der Gerichtsakten verwiesen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08. Januar 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04. Februar 2005 Berufung noch bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie vor, die Betrachtungsweise des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) sei unzutreffend. Im Ergebnis führe seine Sichtweise dazu, dass einem Schuldner bei Nachzahlungen über Zeiträume von mehreren Monaten oder noch länger ein Vielfaches des ihm für einen Monat gerichtlich festgesetzten pfandfreien Betrages verbliebe. Dies sei weder mit den Gläubigerinteressen noch mit dem Sinn und Zweck der Schuldnerschutzvorschriften vereinbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 583,26 Euro (= 1.140,76 DM) nebst 5 v. H. Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass dem Beigeladenen bei der erfolgten Nachzahlung kein höherer als der "normale" Pfändungsfreibetrag verblieben sei. Denn für die Zeit ab 31. Oktober 2000 sei auch beim Nachzahlungsbetrag nur der Betrag von ihr einbehalten worden und an die Klägerin auszuzahlen gewesen, welcher sich bei laufender Gewährung der Leistungen ergeben hätte. Insofern sei durch die spätere Nachzahlung in einer Summe der Beigeladene nicht besser gestellt worden. Es könne auch bereits schon bei Anstellen "normaler" Überlegung nicht gewollt sein, dass ein Schuldner zunächst seinen laufenden Lebensunterhalt für die Dauer der Bearbeitungszeit durch die Behörde irgendwie bestreiten müsse (z. B. durch Ersparnisse oder geliehenem Geld) und bei einer zeitlich später erfolgten Bewilligung und Nachzahlung von Leistungen eher einen niedrigeren Zahlungsanspruch haben solle, als er sich bei umgehender Bewilligung nach Antragstellung und laufender Leistungsgewährung ergeben hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten der Beklagten (2 Bände - Kundennummer ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte, insbesondere statthafte, Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) zu Recht abgewiesen. Zutreffend ist das Sozialgericht auch von einer reinen Leistungsklage; (vgl. auch Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, zu § 54 SGB I Rdnr. 16), ausgegangen, denn ein Verwaltungsakt ist von der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht erlassen worden. Hieran ändert auch nichts das Schreiben vom 13. Dezember 2000, mit dem die Beklagte die Klägerin davon unterrichtete, ihr habe ab 31. Oktober 2000 als pfändbarer Betrag 6,86 DM wöchentlich zugestanden. Zwar könnte darin auch eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes gesehen werden. Es fehlt aber bei der Ausführung einer Pfändung an einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten. Sie nehmen als Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner an dem Vollstreckungsverfahren nach den §§ 929 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) teil. Die Verfügung stellt darüber hinaus auch keine hoheitliche Maßnahme dar. Aus der äußeren Form des Schreibens vom 13. Dezember 2000 lässt sich ebenfalls nicht auf einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) schließen. So fehlt es hierzu an einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Im Übrigen teilt der Senat die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil vollinhaltlich. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf diese nach eigener Prüfung als zutreffend und überzeugend verwiesen; § 153 Abs. 2 SGG.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 26. Juli 2000 zunächst "nur" u. a. ein Zahlungsverbot des Drittschuldners gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Folge bewirkt worden ist, dass die Beklagte als Drittschuldnerin nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Schuldner, hier den Beigeladenen, leisten konnte, sondern den gepfändeten Betrag an die Gläubigerin, hier die Klägerin, überweisen muss. Dies ist zwischen den Beteiligten insgesamt nicht streitig. Vielmehr geht es der Klägerin um die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausführung der Pfändung bzw. Zahlung der gepfändeten (Alhi-)Forderung für den 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000 im Monat Dezember 2000 durch die Beklagte.
Maßgeblich bestimmt sich diese Ausführung der Zahlung nach § 54 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I), worauf schon das Sozialgericht zutreffend verwiesen hat. Danach können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Alhi, die dem Beigeladenen von der Beklagten ab 31. Oktober 2000 für die Dauer eines Jahres (wieder-)bewilligt wurde, ist eine so genannte laufende Geldleistung. Rückständige wiederkehrende Leistungen, die in einer Summe ausgezahlt werden, gehören nicht zu den einmaligen Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 SGB I (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, § 850 i Rdnr. 21, 18 m. w. N.).
Da aus § 54 Abs. 4 SGB I aber zugleich folgt, dass im Übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen "wie Arbeitseinkommen" gepfändet werden, bestimmt sich die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO. In der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung lautete die Vorschrift: (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1.209 Deutsche Mark monatlich, 279 Deutsche Mark wöchentlich oder 55,80 Deutsche Mark täglich beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu 3.081 Deutsche Mark monatlich, 711 Deutsche Mark wöchentlich oder 142,20 Deutsche Mark täglich, und zwar um 468 Deutsche Mark monatlich, 108 Deutsche Mark wöchentlich oder 21,60 Deutsche Mark täglich für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je 351 Deutsche Mark monatlich, 81 Deutsche Mark wöchentlich oder 16,20 Deutsche Mark täglich für die zweite bis fünfte Person.
(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3.796 Deutsche Mark monatlich (876 Deutsche Mark wöchentlich, 175,20 Deutsche Mark täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20 Deutsche Mark, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 5 Deutsche Mark oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 1 Deutsche Mark teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
Die Beklagte hat hiernach die Pfändung der Alhi des Beigeladenen für den Zeitraum vom 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000 im Monat Dezember 2000 nicht zu Lasten der Klägerin fehlerhaft ausgeführt.
Der Pfändung- und Überweisungsbeschluss vom 26. Juli 2000 beruht zwar auf § 850 d ZPO, denn Unterhaltsansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Vater, dem Beigeladenen, waren durch das Versäumnisurteil vom 29. November 1999 tituliert worden. Die Anwendung von § 850 d ZPO wegen bevorrechtigter Unterhaltsanprüchen ändert aber nichts daran, dass in Ausführung einer Pfändung nach § 54 Abs. 4 SGB I eine Nachzahlung für den streitigen Zeitraum vom 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000 nur unter Beachtung der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26. Juli 2000 bestimmten Pfändungsfreigrenzen erfolgen konnte. Danach sollten dem Beigeladenen jeweils im Monat 1.080,00 DM zzgl. 2/3 des übersteigenden Mehrbetrages, jedoch maximal der Betrag, der nach § 850 c ZPO pfändungsfrei ist, verbleiben.
Ausgehend hiervon vermag der Senat, anders als die Beklagte, den die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrag von 0,98 DM pro Tag schon nicht zu errechnen. Dieser Beurteilung liegt folgende Berechnung zugrunde:
Der Beigeladene erhielt ab 31. Oktober 2000 Alhi in Höhe von 38,53 DM pro Tag. Dieses wurde ihm gemäß § 337 Abs. 2 SGB III nachträglich monatlich gezahlt. Hieraus errechnet sich ein Monatsbetrag bei Berücksichtigung von 30 Tagen für den Monat und sieben Tagen für die Woche (§ 339 Satz 1 SGB III; vgl. BSG, Urteil vom 05. Juni 2003 – Az.: B 11 AL 70/02 R - in juris) in Höhe von 1.155,90 DM (=38,53 DM täglich x 30 Tage) und nicht - wie die Beklagte errechnet hat - in Höhe von 1.168,74 DM (=269,71 DM [wöchentliche Alhi] x 13 Wochen: 3 Monate [so noch § 112 Abs. 3 Satz 2 des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetzes]).
Nach den Bestimmungen im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollten hiervon pfandfrei bleiben 1.080,00 DM pro Monat sowie 2/3 des übersteigenden Mehrbetrages, d.h. 1.130,60 DM monatlich (Berechnung wie folgt: 1.155,90 DM monatliche Alhi./. 1.080,00 DM pfändungsfreier Betrag = 75,90 DM; 2/3 hiervon: 50,60 DM. In der Summe stand dem Beigeladenen pro Monat somit ein Betrag in Höhe von 1.130,60 DM zur Verfügung [= 1.080,00 DM + 50,60 DM]). Dieser Betrag überstieg auch nicht die Pfändungsfreigrenze nach § 850 c Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung, denn diese betrug 1.209,00 DM im Monat.
Als Ergebnis hätte der Klägerin auch nur die Differenz von 75,90 DM zu 50,60 DM als der die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrag im Monat, d.h. 25,30 DM (: 30 Tage = 0,84 DM pro Tag) zur Verfügung gestanden und nicht wie geschehen 0,98 DM täglich.
Keineswegs war aufgrund der Auszahlung der Nachzahlung der Alhi an den Beigeladenen für den Zeitraum vom 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000 zusammen mit der Zahlung der Alhi für den Zeitraum vom 01. bis 31. Dezember 2000 an den Tagen 19., 20. und 22. Dezember 2000 der den Pfändungsfreibetrag übersteigende – pfändbare – Betrag anders zu berechnen, weil eine Pfändung aufgrund von § 850 d ZPO erfolgt war; aus § 54 Abs. 5 Satz 1 SGB I folgt hier für den Rechtsstreit nichts anderes.
§ 850 d ZPO privilegiert Gläubiger von Unterhaltsansprüchen, denn sie sind im besonderen Maße (schutz-)bedürftig und vom Schuldner abhängig, weswegen derartige Ansprüche bevorrechtigt sind; (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., 2005, Rdnr.1075). Soweit § 850 d ZPO für den Umfang der Pfändung eine gegenüber § 850 ZPO weitergehende Pfändung und eine Sozialhilfebedürftigkeit des Schuldners nicht zu prüfen ist, begünstigt dies zwar den Gläubiger. Die maßgebliche Pfändungsgrenze wird aber auch in diesen Fällen vom Vollstreckungsgericht festgestellt und darf im Grundsatz keinesfalls die Obergrenze von § 850 c ZPO überschreiten; vgl. Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 67. Aufl., zu § 850 d Rdnr. 9). Die vom Vollstreckungsgericht bestimmten Pfändungsgrenzen im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat die Beklagte aber – wie bereits oben ausgeführt – nicht zu Lasten der Klägerin angewandt.
Die Bevorrechtigung der Klägerin wegen ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beigeladenen geht indessen nicht so weit, dass aus § 850 d ZPO die von der Klägerin gewünschte Folge erwächst, Arbeitseinkommen (§ 54 Abs. 4 SGB I) sei pfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, i n d e m e s g e z a h l t werde, die weiter in der Vorschrift genannten zahlenmäßigen Pfändungsgrenzen übersteigt. Dies ist schon dem Wortlaut von § 850 d ZPO nicht zu entnehmen. Denn allein § 850 d Abs. 1 Satz 3 ZPO nimmt auf § 850 c ZPO Bezug, woraus zu folgern ist, dass § 850 d ZPO keine speziellere Rechtsgrundlage im Rahmen des Zwangsvollstreckungsprogramms der ZPO ist, sodass sich im Rahmen der Pfändung von Arbeitseinkommen die Pfändungsfreigrenzen maßgeblich nach dem Zeitraum richten, f ü r d e n d a s A r b e i t s e i n k o m m e n g e z a h l t w i r d. Pfändungsfrei ist hier zwar nicht von vornherein der auf den jeweiligen Zahlungszeitraum fallende Betrag gemäß § 850 c Abs. 3 ZPO, sondern die vom Amtsgericht vorgenommene Bestimmung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für Nachzahlungen von laufenden Sozialleistungen kann aber nichts anderes gelten als bei einer Pfändung "nur" nach § 850 c ZPO, bei denen sich der pfandfreie Betrag nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum richtet (vgl. Landgericht Lübeck, Beschluss vom 07. Dezember 2004 - Aktenzeichen: 7 T 414/04 - in ZinsO 2005 S. 155; BAG, Beschluss vom 28. August 2001 - 9 AZR 611/99 - in ZIP 2001, 2100; ArbG Wetzlar, Urteil vom 11. August 1988 - 1 Ca 142/88 - in BB 1988, 2320; Musielak, ZPO, Kommentar, 6. Auflage, 2008, zu § 850 c Rdnr. 2, Münchener Kommentar, ZPO, zu § 850 c Rdnr. 7 f; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, zu § 850 c Rdnr. 9; Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, zu § 850 c Rdnr. 3 a. E.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 67. Auflage, 2009, zu § 850 c Rdnr. 3 a. E. m.w.N.). Unter dieser Prämisse war die im Dezember 2000 an den Beigeladenen zusammen mit der Alhi-Zahlung für den Monat Dezember 2000 geleistete Nachzahlung von Alhi für den 31. Oktober 2000 und für den Monat November 2000 nur in Höhe von 0,84 DM täglich pfändbar. Da die Beklagte der Klägerin vorliegend einen zu hohen Betrag in Höhe von 0,98 DM täglich ausgezahlt hat, war die Klage abzuweisen, da die Klägerin keine höhere Auszahlung der Alhi des Beigeladenen von der Beklagten beanspruchen kann.
Nach alledem bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 1.140,76 DM (= 583,26 Euro) von dem Beigeladenen durch die Beklagte gewährter und von der Klägerin gepfändeter Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000.
Die im geborene Klägerin ist die Tochter des durch Beschluss des Senats vom 20. Mai 2008 Beigeladenen. Die Klägerin erwirkte als Gläubigerin gegen den Beigeladenen als Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 26. Juli 2000 (Geschäftsnummer: ) nach § 850 d der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung eines Versäumnisurteils des Amtsgerichts Strausberg vom 29. November 1999 (Geschäftsnummer: ). Danach konnte die Klägerin von dem Beigeladenen den rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 15. Februar 1999 bis 30. November 1999 in Höhe von insgesamt 3.126,50 DM, des weiteren rückständigen Unterhalt vom 01. Dezember 1999 bis 31. Juli 2000 in Höhe von 3.356,00 DM und schließlich 457,00 DM monatlich im voraus ab 01. August 2000 beanspruchen. Wegen dieser Ansprüche pfändete die Klägerin die Forderungen ( Anspruch auf Arbeitslosengeld und/oder –hilfe, Umschulungshilfen, Beihilfen oder sonstige Ansprüche ) des Beigeladenen gegen die Drittschuldnerin, hier die Beklagte. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26. Juli 2000 bestimmte das Amtsgericht Pankow-Weißensee den pfändungsfreien Betrag auf 1.080,00 DM zuzüglich zwei Drittel des diesen Betrag übersteigenden Betrages höchstens bis zu dem sich aus § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden pfändungsfreien Betrag.
Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 26. Juli 2000 an die Beklagte am 10. August 2000 zahlte diese ausweislich des Zahlungsnachweises Nr. 3 vom 26. Oktober 2000 von der dem Beigeladenen gewährten Arbeitslosenhilfe ab 01. September 2000 bis 30. Oktober 2000 kalendertäglich 1,16 DM (=8,12 DM wöchentlich) an die Klägerin. Der Alhi-Bewilligungsabschnitt endete am 30. Oktober 2000.
Die Beklagte bewilligte dem Beigeladenen sodann auf seinen Fortzahlungsantrag vom 27. September 2000 Alhi ab 31. Oktober 2000 für die Dauer eines Jahres mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 269,71 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von (gerundet) 1.190,00 DM (Alhi-Bewilligungs-Verfügung vom 13. Dezember 2000).
Ebenfalls am 13. Dezember 2000 verfügte die Beklagte wegen der Pfändung der Alhi des Beigeladenen eine tägliche "Abzweigungsrate" in Höhe von 0,98 DM (=6,86 DM wöchentlich) zu Gunsten der Klägerin und überwies ihr am 19. Dezember 2000 für 31 Tage (31. Oktober 2000 bis 30. November 2000) insgesamt 30,38 DM (= 31 x 0,98 DM). Wiederum am 19. Dezember 2000 zahlte die Beklagte dem Beigeladenen Alhi in Höhe von 1.164,05 DM für den Zeitraum vom 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000 und am 22. Dezember 2000 in Höhe von 764,05 DM – eine Abschlagszahlung in Höhe von 400,00 DM hatte er bereits am 20. Dezember 2000 erhalten – für den Zeitraum vom 01. bis 31. Dezember 2000 aus. Schließlich überwies die Beklagte am 22. Dezember 2000 der Klägerin wegen der Pfändung auch den Monatsbetrag für Dezember 2000 in Höhe von 30,38 DM; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 198 der Leistungsakten der Beklagten bzw. Zahlungsnachweis Nr. 1 vom 25. Januar 2001 verwiesen.
Durch Schreiben vom 13. Dezember 2000 unterrichtete die Beklagte den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin über den ihr ab 31. Oktober 2000 zustehenden pfändbaren Betrag in Höhe von 6,86 DM wöchentlich. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 machte dieser gegenüber der Beklagten sinngemäß geltend, er beanspruche für die Klägerin die Nachzahlung, soweit dieser den pfändungsfreien Betrag für den Zeitraum vom 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000 übersteige. Dies folge daraus, dass dem Beigeladenen bereits bei den laufenden Leistungen ein pfändbarer Betrag verbliebe sei.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 teilte die Beklagte dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, ab 31. Oktober 2000 sei die bestehende Forderung der Klägerin mit 0,98 DM je Tag (6,86 DM/Woche) berücksichtigt und ihr überwiesen worden. Eine Pfändung in voller Höhe sei nicht durchzuführen gewesen.
Die Klägerin hat am 07. März 2001 Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte erhoben, mit der sie die Zahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages in streitiger Höhe geltend gemacht hat. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Juli 2001 an das Landgericht Berlin verwiesen, welches mit Beschluss vom 23. August 2001 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Berlin-Mitte zurückverwiesen hat. Sodann hat das Amtsgericht Berlin-Mitte den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02. April 2002 an das Sozialgericht Berlin verwiesen, welches sich mit Beschluss vom 11. Oktober 2002 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verwiesen hat.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Nachzahlungsbetrag der Alhi für einen Tag im Oktober 2000 und für den November 2000, der dem Beigeladenen im Dezember 2000 von der Beklagten ausgezahlt worden sei, sei in voller Höhe über den Pfändungsfreigrenzen pfändbar. Die an den Beigeladenen im Dezember 2000 vorgenommene Nachzahlung sei im vollen Umfang pfändbar, solange ihm der Pfändungsfreibetrag jeweils im Monat verbliebe. Dies sei im Dezember 2000 der Fall gewesen. Denn ausweislich des an sie überwiesenen Betrages in Höhe von 30,38 DM, der ein Drittel des 1.080,00 DM übersteigenden Betrages dargestellt habe, müsse sich die Alhi für die 31 Tage auf 1.171,14 DM belaufen (1.080,00 DM + 3 x 30,38 DM) haben. Dem Beigeladenen hätten demzufolge nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26. Juli 2000 1.140,76 DM verbleiben müssen. Tatsächlich habe die Beklagte dem Beigeladenen im Dezember jedoch Alhi in Höhe von 2.281,52 DM ausgezahlt. Die Hälfte dieses Betrages stünde ihr zu. Inzwischen beliefen sich die Unterhaltsrückstände auf ca. 10.000 DM. Der Beigeladene sei für den einen Tag im Oktober 2000 und für den Monat November 2000, in dem ihm die Beklagte keine Alhi gezahlt habe, ohne diese Einnahmen ausgekommen. Für den Zahlungsmonat im Dezember 2000 verbliebe ihm in jedem Fall der pfandfreie Betrag. Es könne nicht auf den Zeitpunkt ankommen, für den die Beklagte geleistet habe. Wenn der Beigeladene für den Zeitraum des fehlenden Leistungsbezuges Sozialhilfe bezogen hätte, würden die Ansprüche gegen die Beklagte auf das Sozialamt übergegangen sein. Demzufolge würde der Beigeladene, soweit das Sozialamt gezahlt hätte, von der Beklagten auch keine Leistungen trotz "Unpfändbarkeit" für diesen Zeitraum erhalten können. Es sei demzufolge nicht so, dass dem Beigeladenen der Nachzahlungsbetrag verbliebe, weil dieser für einen anderen Zeitraum als den Zahlungsmonat ausgekehrt werde. Es sei nicht einzusehen, warum dies hier für sie als Unterhaltsgläubigerin anders zu beurteilen sei. Eine Nachzahlung könne für einen Schuldner keinen Unterhalt für die Vergangenheit sicherstellen. Im Zahlungsmonat sei der notwendige Unterhalt des Schuldners bzw. Beigeladenen aufgrund der Pfändungsschutzvorschriften sichergestellt. Einen anderen Sinn und Zweck als Sicherung des Schuldners hätten die Pfändungsschutzvorschriften jedoch nicht.
Die Beklagte trägt vor, die Pfändung habe nach § 54 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) in dem von ihr ausgekehrten Umfang zu erfolgen gehabt. Die im Dezember 2000 erfolgte Nachzahlung sei über den pfändungsfreien Betrag nicht an die Klägerin auszukehren gewesen. Die Nachzahlungen seien für den Monat zu berücksichtigen, für den sie gezahlt würden und nicht in dem Monat, in dem sie gezahlt würden.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat durch Urteil vom 18. November 2004 die – zwischenzeitlich erweiterte, diesbezüglich durch (Teil-)Anerkenntnis der Beklagten erledigte – Klage abgewiesen, weil für die Pfändungsgrenzen auch bei Nachzahlungen – wie hier – auf den Zeitraum abzustellen sei, für den gezahlt werde und nicht in dem gezahlt werde; dies folge aus § 850 c ZPO. Wegen der Einzelheiten des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. November 2004 wird auf Blatt 124 bis 130 der Gerichtsakten verwiesen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08. Januar 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04. Februar 2005 Berufung noch bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie vor, die Betrachtungsweise des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) sei unzutreffend. Im Ergebnis führe seine Sichtweise dazu, dass einem Schuldner bei Nachzahlungen über Zeiträume von mehreren Monaten oder noch länger ein Vielfaches des ihm für einen Monat gerichtlich festgesetzten pfandfreien Betrages verbliebe. Dies sei weder mit den Gläubigerinteressen noch mit dem Sinn und Zweck der Schuldnerschutzvorschriften vereinbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 583,26 Euro (= 1.140,76 DM) nebst 5 v. H. Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass dem Beigeladenen bei der erfolgten Nachzahlung kein höherer als der "normale" Pfändungsfreibetrag verblieben sei. Denn für die Zeit ab 31. Oktober 2000 sei auch beim Nachzahlungsbetrag nur der Betrag von ihr einbehalten worden und an die Klägerin auszuzahlen gewesen, welcher sich bei laufender Gewährung der Leistungen ergeben hätte. Insofern sei durch die spätere Nachzahlung in einer Summe der Beigeladene nicht besser gestellt worden. Es könne auch bereits schon bei Anstellen "normaler" Überlegung nicht gewollt sein, dass ein Schuldner zunächst seinen laufenden Lebensunterhalt für die Dauer der Bearbeitungszeit durch die Behörde irgendwie bestreiten müsse (z. B. durch Ersparnisse oder geliehenem Geld) und bei einer zeitlich später erfolgten Bewilligung und Nachzahlung von Leistungen eher einen niedrigeren Zahlungsanspruch haben solle, als er sich bei umgehender Bewilligung nach Antragstellung und laufender Leistungsgewährung ergeben hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten der Beklagten (2 Bände - Kundennummer ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte, insbesondere statthafte, Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) zu Recht abgewiesen. Zutreffend ist das Sozialgericht auch von einer reinen Leistungsklage; (vgl. auch Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, zu § 54 SGB I Rdnr. 16), ausgegangen, denn ein Verwaltungsakt ist von der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht erlassen worden. Hieran ändert auch nichts das Schreiben vom 13. Dezember 2000, mit dem die Beklagte die Klägerin davon unterrichtete, ihr habe ab 31. Oktober 2000 als pfändbarer Betrag 6,86 DM wöchentlich zugestanden. Zwar könnte darin auch eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes gesehen werden. Es fehlt aber bei der Ausführung einer Pfändung an einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten. Sie nehmen als Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner an dem Vollstreckungsverfahren nach den §§ 929 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) teil. Die Verfügung stellt darüber hinaus auch keine hoheitliche Maßnahme dar. Aus der äußeren Form des Schreibens vom 13. Dezember 2000 lässt sich ebenfalls nicht auf einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) schließen. So fehlt es hierzu an einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Im Übrigen teilt der Senat die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil vollinhaltlich. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf diese nach eigener Prüfung als zutreffend und überzeugend verwiesen; § 153 Abs. 2 SGG.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 26. Juli 2000 zunächst "nur" u. a. ein Zahlungsverbot des Drittschuldners gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Folge bewirkt worden ist, dass die Beklagte als Drittschuldnerin nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Schuldner, hier den Beigeladenen, leisten konnte, sondern den gepfändeten Betrag an die Gläubigerin, hier die Klägerin, überweisen muss. Dies ist zwischen den Beteiligten insgesamt nicht streitig. Vielmehr geht es der Klägerin um die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausführung der Pfändung bzw. Zahlung der gepfändeten (Alhi-)Forderung für den 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000 im Monat Dezember 2000 durch die Beklagte.
Maßgeblich bestimmt sich diese Ausführung der Zahlung nach § 54 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I), worauf schon das Sozialgericht zutreffend verwiesen hat. Danach können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Alhi, die dem Beigeladenen von der Beklagten ab 31. Oktober 2000 für die Dauer eines Jahres (wieder-)bewilligt wurde, ist eine so genannte laufende Geldleistung. Rückständige wiederkehrende Leistungen, die in einer Summe ausgezahlt werden, gehören nicht zu den einmaligen Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 SGB I (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, § 850 i Rdnr. 21, 18 m. w. N.).
Da aus § 54 Abs. 4 SGB I aber zugleich folgt, dass im Übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen "wie Arbeitseinkommen" gepfändet werden, bestimmt sich die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO. In der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung lautete die Vorschrift: (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1.209 Deutsche Mark monatlich, 279 Deutsche Mark wöchentlich oder 55,80 Deutsche Mark täglich beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu 3.081 Deutsche Mark monatlich, 711 Deutsche Mark wöchentlich oder 142,20 Deutsche Mark täglich, und zwar um 468 Deutsche Mark monatlich, 108 Deutsche Mark wöchentlich oder 21,60 Deutsche Mark täglich für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je 351 Deutsche Mark monatlich, 81 Deutsche Mark wöchentlich oder 16,20 Deutsche Mark täglich für die zweite bis fünfte Person.
(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3.796 Deutsche Mark monatlich (876 Deutsche Mark wöchentlich, 175,20 Deutsche Mark täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20 Deutsche Mark, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 5 Deutsche Mark oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 1 Deutsche Mark teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
Die Beklagte hat hiernach die Pfändung der Alhi des Beigeladenen für den Zeitraum vom 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000 im Monat Dezember 2000 nicht zu Lasten der Klägerin fehlerhaft ausgeführt.
Der Pfändung- und Überweisungsbeschluss vom 26. Juli 2000 beruht zwar auf § 850 d ZPO, denn Unterhaltsansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Vater, dem Beigeladenen, waren durch das Versäumnisurteil vom 29. November 1999 tituliert worden. Die Anwendung von § 850 d ZPO wegen bevorrechtigter Unterhaltsanprüchen ändert aber nichts daran, dass in Ausführung einer Pfändung nach § 54 Abs. 4 SGB I eine Nachzahlung für den streitigen Zeitraum vom 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000 nur unter Beachtung der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26. Juli 2000 bestimmten Pfändungsfreigrenzen erfolgen konnte. Danach sollten dem Beigeladenen jeweils im Monat 1.080,00 DM zzgl. 2/3 des übersteigenden Mehrbetrages, jedoch maximal der Betrag, der nach § 850 c ZPO pfändungsfrei ist, verbleiben.
Ausgehend hiervon vermag der Senat, anders als die Beklagte, den die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrag von 0,98 DM pro Tag schon nicht zu errechnen. Dieser Beurteilung liegt folgende Berechnung zugrunde:
Der Beigeladene erhielt ab 31. Oktober 2000 Alhi in Höhe von 38,53 DM pro Tag. Dieses wurde ihm gemäß § 337 Abs. 2 SGB III nachträglich monatlich gezahlt. Hieraus errechnet sich ein Monatsbetrag bei Berücksichtigung von 30 Tagen für den Monat und sieben Tagen für die Woche (§ 339 Satz 1 SGB III; vgl. BSG, Urteil vom 05. Juni 2003 – Az.: B 11 AL 70/02 R - in juris) in Höhe von 1.155,90 DM (=38,53 DM täglich x 30 Tage) und nicht - wie die Beklagte errechnet hat - in Höhe von 1.168,74 DM (=269,71 DM [wöchentliche Alhi] x 13 Wochen: 3 Monate [so noch § 112 Abs. 3 Satz 2 des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetzes]).
Nach den Bestimmungen im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollten hiervon pfandfrei bleiben 1.080,00 DM pro Monat sowie 2/3 des übersteigenden Mehrbetrages, d.h. 1.130,60 DM monatlich (Berechnung wie folgt: 1.155,90 DM monatliche Alhi./. 1.080,00 DM pfändungsfreier Betrag = 75,90 DM; 2/3 hiervon: 50,60 DM. In der Summe stand dem Beigeladenen pro Monat somit ein Betrag in Höhe von 1.130,60 DM zur Verfügung [= 1.080,00 DM + 50,60 DM]). Dieser Betrag überstieg auch nicht die Pfändungsfreigrenze nach § 850 c Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung, denn diese betrug 1.209,00 DM im Monat.
Als Ergebnis hätte der Klägerin auch nur die Differenz von 75,90 DM zu 50,60 DM als der die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrag im Monat, d.h. 25,30 DM (: 30 Tage = 0,84 DM pro Tag) zur Verfügung gestanden und nicht wie geschehen 0,98 DM täglich.
Keineswegs war aufgrund der Auszahlung der Nachzahlung der Alhi an den Beigeladenen für den Zeitraum vom 31. Oktober 2000 bis 30. November 2000 zusammen mit der Zahlung der Alhi für den Zeitraum vom 01. bis 31. Dezember 2000 an den Tagen 19., 20. und 22. Dezember 2000 der den Pfändungsfreibetrag übersteigende – pfändbare – Betrag anders zu berechnen, weil eine Pfändung aufgrund von § 850 d ZPO erfolgt war; aus § 54 Abs. 5 Satz 1 SGB I folgt hier für den Rechtsstreit nichts anderes.
§ 850 d ZPO privilegiert Gläubiger von Unterhaltsansprüchen, denn sie sind im besonderen Maße (schutz-)bedürftig und vom Schuldner abhängig, weswegen derartige Ansprüche bevorrechtigt sind; (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., 2005, Rdnr.1075). Soweit § 850 d ZPO für den Umfang der Pfändung eine gegenüber § 850 ZPO weitergehende Pfändung und eine Sozialhilfebedürftigkeit des Schuldners nicht zu prüfen ist, begünstigt dies zwar den Gläubiger. Die maßgebliche Pfändungsgrenze wird aber auch in diesen Fällen vom Vollstreckungsgericht festgestellt und darf im Grundsatz keinesfalls die Obergrenze von § 850 c ZPO überschreiten; vgl. Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 67. Aufl., zu § 850 d Rdnr. 9). Die vom Vollstreckungsgericht bestimmten Pfändungsgrenzen im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat die Beklagte aber – wie bereits oben ausgeführt – nicht zu Lasten der Klägerin angewandt.
Die Bevorrechtigung der Klägerin wegen ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beigeladenen geht indessen nicht so weit, dass aus § 850 d ZPO die von der Klägerin gewünschte Folge erwächst, Arbeitseinkommen (§ 54 Abs. 4 SGB I) sei pfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, i n d e m e s g e z a h l t werde, die weiter in der Vorschrift genannten zahlenmäßigen Pfändungsgrenzen übersteigt. Dies ist schon dem Wortlaut von § 850 d ZPO nicht zu entnehmen. Denn allein § 850 d Abs. 1 Satz 3 ZPO nimmt auf § 850 c ZPO Bezug, woraus zu folgern ist, dass § 850 d ZPO keine speziellere Rechtsgrundlage im Rahmen des Zwangsvollstreckungsprogramms der ZPO ist, sodass sich im Rahmen der Pfändung von Arbeitseinkommen die Pfändungsfreigrenzen maßgeblich nach dem Zeitraum richten, f ü r d e n d a s A r b e i t s e i n k o m m e n g e z a h l t w i r d. Pfändungsfrei ist hier zwar nicht von vornherein der auf den jeweiligen Zahlungszeitraum fallende Betrag gemäß § 850 c Abs. 3 ZPO, sondern die vom Amtsgericht vorgenommene Bestimmung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für Nachzahlungen von laufenden Sozialleistungen kann aber nichts anderes gelten als bei einer Pfändung "nur" nach § 850 c ZPO, bei denen sich der pfandfreie Betrag nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum richtet (vgl. Landgericht Lübeck, Beschluss vom 07. Dezember 2004 - Aktenzeichen: 7 T 414/04 - in ZinsO 2005 S. 155; BAG, Beschluss vom 28. August 2001 - 9 AZR 611/99 - in ZIP 2001, 2100; ArbG Wetzlar, Urteil vom 11. August 1988 - 1 Ca 142/88 - in BB 1988, 2320; Musielak, ZPO, Kommentar, 6. Auflage, 2008, zu § 850 c Rdnr. 2, Münchener Kommentar, ZPO, zu § 850 c Rdnr. 7 f; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, zu § 850 c Rdnr. 9; Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, zu § 850 c Rdnr. 3 a. E.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 67. Auflage, 2009, zu § 850 c Rdnr. 3 a. E. m.w.N.). Unter dieser Prämisse war die im Dezember 2000 an den Beigeladenen zusammen mit der Alhi-Zahlung für den Monat Dezember 2000 geleistete Nachzahlung von Alhi für den 31. Oktober 2000 und für den Monat November 2000 nur in Höhe von 0,84 DM täglich pfändbar. Da die Beklagte der Klägerin vorliegend einen zu hohen Betrag in Höhe von 0,98 DM täglich ausgezahlt hat, war die Klage abzuweisen, da die Klägerin keine höhere Auszahlung der Alhi des Beigeladenen von der Beklagten beanspruchen kann.
Nach alledem bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
Rechtskraft
Aus
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