Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 11/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2000 hinsichtlich der Kosten und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. November bis 27. Dezember 1998 verurteilt worden ist; in diesem Umfang wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist noch, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. November 1998 bis zum 24. April 1999 hat.
Der 1948 geborene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12. Juli 1997 Arbeitslosengeld (Alg). Seinen Antrag auf Anschluß-Alhi lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7. Juli 1997 mit der Begründung ab, der Kläger sei wegen eines zu berücksichtigenden Vermögens von 140.850 DM für 71 Wochen nicht bedürftig; dieser Zeitraum ergebe sich aus der Teilung des Vermögens (nach Abzug eines Freibetrages von 8.000 DM) durch das Arbeitsentgelt von 1.850 DM wöchentlich, nach dem sich die Höhe der Alhi richte. Das berücksichtigte Vermögen bestand aus 82.250 DM Bankguthaben, 8.600 DM Aktien und 50.000 DM Bundesschatzbriefe. Zwei vom Kläger angegebene 2007 fällige Kapitallebensversicherungen mit Versicherungssummen über 57.307 DM und 12.563 DM hatte die Beklagte nicht berücksichtigt. Diese Ablehnung der Alhi wurde bestandskräftig.
Am 23. November 1998 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, aufgrund eines zu berücksichtigenden Vermögens von 49.465,46 DM sei der Kläger für 22 Wochen nicht bedürftig (= 41.465,46 DM: 1.850 DM). Der Widerspruch des Klägers, mit dem er ua geltend machte, das Arbeitsamt habe ihm 1997 versichert, daß bei erneutem Antrag das Vermögen nicht ein zweites Mal berücksichtigt werde, hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 23. November 1998, Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1999). Das berücksichtigte Vermögen bestand aus 31.002,96 DM Bankguthaben und 18.462,50 DM Aktien; die - unveränderten - Bundesschatzbriefe und die Kapitallebensversicherungen hatte die Beklagte unberücksichtigt gelassen.
Das Sozialgericht (SG) hat die ergangenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 23. November 1998 Alhi zu gewähren (Urteil vom 23. Juni 1999). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil geändert. Es hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 30. November 1998 an Alhi zu zahlen, und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 18. Dezember 2000).
Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, Streitgegenstand sei der Anspruch auf Alhi nur für die Zeit vom 23. November 1998 bis zum 24. April 1999. Die für die Folgezeit erlassenen Bescheide seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die Berufung sei für die Zeit bis zum 29. November 1998 begründet. Denn am 23. November 1998 habe der Kläger über ein zu berücksichtigendes Vermögen von 9.862,50 DM verfügt, welches sich aus dem Wertzuwachs des Aktiendepots von 8.600 DM auf 18.462,50 DM ergebe. Abzüglich des Freibetrages von 8.000 DM seien 1.862,50 DM zu berücksichtigen, so daß für eine Woche (1.862,50 DM: 1.850 DM) keine Bedürftigkeit bestanden habe. Im übrigen sei die Berufung der Beklagten nicht begründet. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 190 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) seien erfüllt, insbesondere sei der Kläger bedürftig gewesen. Die Verwertung der Lebensversicherungen und des Bundesschatzbriefs seien gemäß § 6 Abs 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiVO) nicht zumutbar, da sie zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt seien, wie die Beklagte selbst annehme. Die Bankguthaben von 30.008,98 DM und 993,98 DM sowie das Wertpapierdepot in Höhe der bereits 1997 berücksichtigten 8.600 DM seien zwar kein Schonvermögen, weil sie weder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage noch zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung gedient hätten, seien jedoch schon einmal angerechnet worden und könnten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden; denn § 9 AlhiVO enthalte eine pauschalierende Regelung, wie lange Vermögen die Bedürftigkeit ausschließe. Ob der Arbeitslose in dem nach § 9 AlhiVO berechneten Zeitraum das Vermögen in dem Umfang verbrauche, der pauschalierend angenommen werde, sei unerheblich. Etwas anderes folge nicht aus der Verpflichtung, bei Wiederbewilligung alle Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen (§ 190 Abs 3 Satz 2 SGB III); denn bei fortbestehender Arbeitslosigkeit betreffe die vorgesehene abschnittsweise Bewilligung ein und denselben Anspruch. Gegen das Ergebnis lasse sich auch nicht einwenden, daß die Alhi wie die Sozialhilfe dazu diene, einer tatsächlich bestehenden Hilfsbedürftigkeit abzuhelfen; denn die Besonderheiten des Sozialhilferechts ließen sich auf das Recht der Alhi nicht übertragen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte eine Verletzung des § 193 Abs 2 SGB III und der §§ 6 und 9 AlhiVO geltend. Sie trägt vor, das LSG gehe zu Unrecht davon aus, das bei der Prüfung der Bedürftigkeit bereits berücksichtigte Vermögen dürfe bei einer späteren Prüfung der Bedürftigkeit nicht noch einmal berücksichtigt werden. Die Alhi diene - wie die Sozialhilfe - dazu, einer tatsächlich bestehenden Hilfebedürftigkeit abzuhelfen. An einer solchen fehle es, wenn der Arbeitslose tatsächlich Vermögen besitze, das den Freibetrag übersteige und dessen Verwertung zumutbar sei. Darauf, ob das Vermögen schon bei früherer Gelegenheit hätte eingesetzt werden können oder müssen oder nicht mehr vorhanden wäre, wenn es bei dieser Gelegenheit zur Beseitigung der Bedürftigkeit eingesetzt worden wäre, könne es daher wegen der Subsidiarität der steuerfinanzierten Alhi nicht ankommen (vgl BVerwG Urteil vom 20. Oktober 1981 - 5 C 16/80 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr 3). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es bei der Bedürftigkeit bezüglich der Alhi entscheidend darauf an, ob der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums gesichert sei, für den Alhi beansprucht werde (BSG Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 -). Das bedeute, daß tatsächlich nicht vorhandenes (fiktives) Vermögen nicht berücksichtigt werden dürfe (BSG SozR 4100 § 134 Nr 16). Wenn aber fiktives Vermögen nicht berücksichtigt werden dürfe, dann dürfe konsequenterweise auch tatsächlich vorhandenes Vermögen nicht weggedacht werden. Es sei deshalb davon auszugehen, daß § 9 AlhiVO lediglich die "Soll-Verhältnisse" regele. Habe die Vorschrift keinen Einfluß auf die "Ist-Verhältnisse", so spreche nichts gegen die Übertragung der Rechtsprechung zur Sozialhilfe auf das Recht der Alhi.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Dem Kläger steht Alhi für die Zeit vom 28. Dezember 1998 bis 24. April 1999 zu.
Aufgrund der allein von der Beklagten eingelegten Revision hat der Senat lediglich zu entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 30. November 1998 bis 24. April 1999 hat. Nicht der Entscheidung des Senats obliegt, ob der Kläger Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 23. bis 29. November 1998 hat. Das LSG hat das der Klage stattgebende Urteil des SG insoweit geändert und die Klage abgewiesen, auch wenn es dies weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich gesagt hat. Der durch die Klagabweisung beschwerte Kläger hat hiergegen keine Revision eingelegt. Nicht zu entscheiden ist auch, ob das LSG seine Entscheidung zu Recht auf die Zeit bis zum 24. April 1999 beschränkt hat, weil weitere Entscheidungen der Beklagten nicht in das Verfahren einzubeziehen gewesen seien. Denn eine etwaige Verletzung der §§ 96, 153 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierdurch wäre nur auf Rüge eines Beteiligten hin zu beachten (vgl BSGE 61, 45, 48 = SozR 4100 § 113 Nr 5; SozR 3-4100 § 249e Nr 5; SozR 3-4100 § 137 Nr 9). Eine solche Rüge ist weder von der Beklagten noch vom Kläger erhoben worden.
Anspruch auf Alhi haben nach § 190 Abs 1 SGB III - in der hier anwendbaren Fassung des Art 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997, BGBl I 594 - Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr 1), sich arbeitslos gemeldet haben (Nr 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben (Nr 4) und bedürftig sind (Nr 5).
Daß der Kläger die Nrn 1 bis 3 erfüllt, ist nach den Feststellungen des LSG nicht zweifelhaft. Der Kläger ist auch bedürftig gewesen (Nr 5), und zwar nach Ablauf der 71 Wochen nach dem 12. Juli 1997, für die die Beklagte mit guten Gründen Bedürftigkeit wegen des damaligen Vermögens verneint hat, sowie weiterer fünf Wochen wegen eines seit 1997 eingetretenen Vermögenszuwachses, weshalb Bedürftigkeit ab 28. Dezember 1998 eingetreten ist, wie noch näher zu begründen ist. Damit steht aber auch fest, daß der Kläger die besondere Anspruchsvoraussetzung (Nr 4) Ende 1998 erfüllt hat. Er hat nämlich in der Vorfrist Alg bezogen, ohne daß die Anspruchsberechtigung sperrzeitbedingt erloschen ist (§ 191 Abs 1 Nr 1 SGB III idF des AFRG). Da die Vorfrist, die nach § 192 Satz 1 SGB III ein Jahr beträgt und mit dem Tage vor der Eröffnung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi und damit nicht vor Eintritt der Bedürftigkeit beginnt, sich gemäß § 192 Satz 2 Nr 1 SGB III um Zeiten verlängert, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind, nur deshalb einen Anspruch auf Alhi nicht hatte, weil er nicht bedürftig war, verlängert sich die am 28. Dezember 1998 beginnende einjährige Vorfrist um 76 Wochen mit der Folge, daß in die verlängerte Frist der letzte Tag des Alg-Bezuges (12. Juli 1997) fällt.
Das LSG hat den Kläger trotz seines noch vorhandenen Vermögens als bedürftig angesehen, weil das gleiche Vermögen schon 1997 zur Ablehnung von Alhi geführt habe. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt beanstandet die Revision ohne Erfolg. Das BSG hat schon zum Recht des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) entschieden, daß § 9 der AlhiVO (vom 7. August 1974, BGBl I 1929, im November 1998 in der zuletzt durch die 5. Änderungsverordnung vom 25. September 1998, BGBl I 3112, geänderten Fassung geltend) besagt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitslose jedenfalls (wieder) Anspruch auf Alhi hat (SozR 4100 § 134 Nr 16 S 58), und der Arbeitslose im Rahmen der Alhi zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (mithin) nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden kann (SozR 4100 § 138 Nr 25 S 135; SozR 3-4100 § 137 Nr 12 S 86). An dieser Auffassung, die im Schrifttum sowohl für die AlhiVO (vgl Schmidt BArbBl 1974, 544, 546 f; derselbe im Gemeinschaftskommentar zum AFG, § 137 Rz 71; Ebsen in Gagel, SGB III, § 193 Rz 100 ff; aA Schweiger in Wissing/Eicher, SGB III, § 193 Rz 10 f), wie für die Vorläuferregelung der 12. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 25. April 1961 (BGBl I 478) vertreten wird (Rüdig BArbBl 1961, 318, 319; Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG, § 137 Rz 28, Stand August 1973) und von der Beklagten bis 1997 praktiziert worden ist (vgl Durchführungsanweisungen 3.6 (5) zu § 137 AFG, Stand ErgLfg 8/96), ist festzuhalten; das seit dem 1. Januar 1998 geltende Recht des SGB III hat insoweit keine Änderungen bewirkt.
Anspruch auf Alhi haben nur Arbeitnehmer, die bedürftig sind (§ 190 Abs 1 Nr 5 SGB III). Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf ua sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs 2 SGB III). Wie lange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist, hat das SGB III - wie früher das AFG - nicht bestimmt, sondern der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl § 206 Nr 1 SGB III, § 137 Abs 3 AFG).
Die aufgrund der Ermächtigung des § 137 Abs 3 AFG hierzu getroffenen Regelungen der §§ 6 bis 9 AlhiVO finden weiterhin Anwendung, obwohl das AFG und damit die Ermächtigungsgrundlage für diese Bestimmungen durch Art 82 Abs 1 Nr 1 AFRG aufgehoben worden sind. Denn Wegfall und Änderung einer Verordnungsermächtigung lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt (BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 346 f; 14, 245, 249; BVerwGE 59, 195, 197; BVerwG Buchholz 451.20 § 139 i GewO Nr 1; vgl BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 3; BSGE 71, 244, 245 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verordnung mit der neuen Gesetzeslage unvereinbar ist oder allein keine sinnvolle Regelung darstellt (BVerfGE 78, 179, 199; BVerwG Buchholz 406.11 § 144 BBauG Nr 1). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, da das AFRG mit den §§ 193 Abs 2, 206 Nr 1 SGB III das Regelungssystem des § 137 Abs 2 und 3 AFG übernommen hat und selbst davon ausgegangen ist, daß aufgrund des AFG erlassene Rechtsverordnungen grundsätzlich weiterhin gelten (vgl Art 81 Satz 1 AFRG).
Nach § 6 Abs 1 AlhiVO ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000 DM übersteigt. Bedürftigkeit besteht nach § 9 AlhiVO nicht für die Zeit voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Die vom Verordnungsgeber vorgesehene "Dauer der Berücksichtigung", so die amtliche Bezeichnung der Vorschrift, beschränkt sich hiernach auf die genannten vollen Wochen.
Zur Bestimmung der Dauer, für die Alhi nicht zu zahlen ist, ist das berücksichtigungsfähige Vermögen durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi (früher: der Hauptbetrag der Alhi) richtet, zu teilen, also nicht durch das um die gesetzlichen (Entgelt-) Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Arbeits- oder Bemessungsentgelt. Zu teilen war mithin während der Geltung des AFG durch das Arbeitsentgelt nach § 136 Abs 2 usw AFG (BSG SozR 4100 § 138 Nr 25 S 134; Urteil vom 14. Februar 1989 - 7 RAr 62/87 - DBlR 3498a AFG § 137; Urteil vom 20. Februar 1991 - 11 RAr 35/89 - AuB 1991, 347; Schmidt aaO, § 137 Rz 70; Ebsen in Gagel, AFG, § 137 Rz 262; aA Kärcher in Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, § 137 Rz 23), das dem Bruttoarbeitsentgelt entsprach. Seit Inkrafttreten des SGB III ist Teiler das dem Arbeitsentgelt nach § 136 Abs 2 AFG gleichstehende Bemessungsentgelt nach §§ 200 f SGB III (Ebsen in Gagel, SGB III, § 193 Rz 252; Schweiger aaO § 193 Rz 69), wie es die Beklagte im vorliegenden Fall auch zugrunde gelegt hat, nicht das geringere Leistungsentgelt, dh das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt (§ 136 Abs 1 SGB III), das zu einer längeren Versagenszeit führt (so aber Kärcher in Niesel, SGB III, § 206 Rz 26). Da das berücksichtigungsfähige Vermögen nach § 9 AlhiVO nicht durch den Leistungssatz der Alhi, das Leistungsentgelt oder ein Nettoarbeitsentgelt, sondern durch das einem Bruttoarbeitsentgelt entsprechende Bemessungsentgelt zu teilen ist, ist nach den Wochen, für die Alhi nicht zu gewähren ist, regelmäßig jedenfalls ein Teil des berücksichtigten Vermögens noch vorhanden; denn der für seinen Unterhalt auf sein Vermögen verwiesene Arbeitslose wird dies allenfalls in Höhe des bisher aus einer Beschäftigung erzielten Nettoeinkommens, regelmäßig jedoch nicht in Höhe eines Bruttoeinkommens in Anspruch nehmen, das ihm für seinen Lebensunterhalt nie zur Verfügung stand. Die Alhi wird damit wegen vorhandenen Vermögens nach den §§ 6 ff AlhiVO nur zeitweise und nicht bis zur Erschöpfung des Vermögens versagt. Träfe die Ansicht der Beklagten zu, das noch vorhandene Vermögen sei ungeachtet des Umstandes, daß es schon zur Versagung von Alhi geführt hat, bei jeder nachfolgenden Entscheidung wiederholt gemäß §§ 6 ff AlhiVO zu berücksichtigen, hätte sich der Verordnungsgeber auf die Bestimmung beschränken können, Alhi sei nicht zu gewähren, solange das zumutbar verwertbare Vermögen den Freibetrag übersteigt.
Der Verordnungsgeber, dem die Bestimmung oblag, "inwieweit Vermögen zu berücksichtigen" ist (§ 137 Abs 3 AFG), hat eine weitere Berücksichtigung von Vermögen, als in § 9 AlhiVO geregelt, daher nicht vorgesehen. Dies schließt es schon nach dem Regelungszusammenhang des Gesetzes, der Verordnungsermächtigung und der Verordnungsbestimmungen aus, nach Ablauf der Wochen nach § 9 AlhiVO Alhi mit der Begründung zu verweigern, im Hinblick auf schon berücksichtigtes, noch vorhandenes Vermögen sei die Erbringung von Alhi weiterhin nicht gerechtfertigt. Das gilt jedenfalls, solange nicht neues Vermögen erworben ist, der Verkehrswert des Vermögens sich nicht erheblich verändert (vgl § 8 AlhiVO) hat und die Arbeitslosigkeit andauert.
Dagegen läßt sich nicht einwenden, die Nichtberücksichtigung bei Entscheidung über Alhi für eine spätere Zeit noch vorhandenen Vermögens widerspreche dem Grundsatz der Subsidiarität der steuerfinanzierten Alhi (so aber Schweiger aaO § 193 Rz 10 f). Es mag zutreffen, daß nach Sozialhilferecht auf noch vorhandenes Vermögen, das schon bei früherer Gelegenheit zur Ablehnung von Sozialhilfe geführt hat, auch für einen späteren Bedarf verwiesen werden kann, weil dies dem (strengeren) Subsidiaritätsprinzip entspricht, das dem Bundessozialhilfegesetz zugrunde liegt (vgl BVerwG Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr 3). Die Beklagte übersieht mit ihrem Einwand, daß im Recht der Alhi das Subsidiaritätsprinzip bisher jedenfalls nicht in gleicher Weise, sondern hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen jedenfalls für den Anspruchsteller großzügiger ausgestaltet worden ist (vgl Spellbrink ZfS 2000, 193, 194 mwN); denn das Alhi-Recht verweist, wie dargelegt, den Anspruchsteller nicht darauf, zumutbar verwertbares Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt. Es ist zutreffend, daß es bei der Bedürftigkeit bezüglich der Alhi grundsätzlich entscheidend darauf ankommt, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird (Urteil des Senats vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 - DBlR 3732a AFG § 137). Hieraus läßt sich indes nicht ableiten, daß über die in § 9 AlhiVO genannten Wochen hinaus wegen des gleichen Vermögens ein Alhi-Anspruch nicht besteht. Das Urteil verhält sich nicht zu der Frage, wie zumutbar verwertbares Vermögen berücksichtigt wird; § 9 AlhiVO erwähnt das Urteil nicht. Soweit dem Urteil allerdings entnommen werden könnte, der Arbeitslose müsse vor (Wieder-) Inanspruchnahme von Alhi sein zumutbar verwertbares Vermögen über 8.000 DM gänzlich verbraucht haben, wäre hieran wegen § 9 AlhiVO nicht festzuhalten.
Die Nichtberücksichtigung im Zeitpunkt der Wiederbewilligung von Alhi vorhandenen Vermögens widerspricht auch nicht der Verpflichtung der Beklagten, vor einer erneuten Bewilligung die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen. Allerdings hat die Beklagte nach § 190 Abs 3 Satz 2 SGB III bei der Entscheidung über die Leistung für einen neuen Bewilligungsabschnitt unabhängig von der bisherigen Bewilligung alle Voraussetzungen zu prüfen, mithin auch, ob vorhandenes Vermögen der künftigen Alhi-Gewährung entgegensteht. Maßstab für diese Prüfung ist indes das materielle Recht (vgl BSGE 68, 42, 43 f = SozR 3-4100 § 139a Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 136 Nr 3 und § 138 Nr 13). Da dieses vorsieht, daß Vermögen bei anhaltender Arbeitslosigkeit nur einmal zu berücksichtigen ist, hat es, wenn dies zutreffend schon geschehen ist, für den neuen Bewilligungsabschnitt damit sein Bewenden. Mit dem durch das 4. AFG-Änderungsgesetz (vom 12. Dezember 1977, BGBl I 2557) eingeführten § 139a AFG, auf den § 190 Abs 3 SGB III zurückgeht, hat lediglich die Bewilligungsweise der Beklagten gerechtfertigt, nicht dagegen die Voraussetzungen für den Alhi-Anspruch verändert werden sollen.
Hiernach hat das LSG zu Recht nicht mit Rücksicht auf die schon 1997 berücksichtigten Vermögenswerte die Bedürftigkeit des Klägers verneint. Hinsichtlich der Bankguthaben ist nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) davon auszugehen, daß der von der Beklagten 1998 erneut in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 31.002,96 DM Bestandteil des schon 1997 berücksichtigten Vermögens (damaliges Guthaben 82.250 DM) war und insoweit Vermögensidentität besteht. Zwar dürften den Bankkonten des Klägers in der Zeit nach der Alhi-Ablehnung von 1997 auch von der Beklagten noch nicht berücksichtigte Zinsen gutgeschrieben worden sein. Da es dem Kläger aber freisteht, Zinsen in der Zeit, in der er Alhi mangels Bedürftigkeit nicht erhält, für seinen Lebensunterhalt zu verwenden, und er auch zwischen Juli 1997 und November 1998 ca 50.000 DM des verfügbaren Geldbestandes verbraucht hat, ist den Ausführungen des LSG, die Bankguthaben seien schon einmal angerechnet worden und könnten deshalb nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden, zu entnehmen, daß zur maßgeblichen Zeit der Antragstellung im November 1998 (vgl § 8 Satz 2 AlhiVO) etwaige Zinserträge nicht mehr vorhanden waren. Hinsichtlich des Wertes des Aktiendepots ergibt sich nach den Feststellungen des LSG ein 1997 schon berücksichtigter Vermögenswert von 8.600 DM.
Bei den Aktien des Klägers ist allerdings nach den Feststellungen des LSG bis November 1998 ein von der Beklagten noch nicht berücksichtigter "Wertzuwachs" von 9.862,50 DM eingetreten. Diese Änderung des Wertes des Vermögen des Klägers ist als "erheblich" iS von § 8 Satz 3 AlhiVO anzusehen. Hieraus folgt indes nicht, wie das LSG angenommen hat, daß dem Kläger Alhi schon ab 30. November 1998 zusteht. Vielmehr führt der vom LSG festgestellte berücksichtigungsfähige Vermögenszuwachs von 9.862,50 DM dazu, daß die Bedürftigkeit des Klägers erst ab 28. Dezember 1998 bejaht werden kann. Bei Berücksichtigung der 9.862,50 DM fehlt es nach § 9 AlhiVO und dem unveränderten Bemessungsentgelt an der Bedürftigkeit für fünf Wochen (= 9.862,50 DM: 1.850 DM), dh vom 23. November bis zum 27. Dezember 1998. Das LSG ist zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen, indem es 8.000 DM als Freibetrag abgezogen hat. Der Freibetrag ist dem Arbeitslosen aber nur einmal einzuräumen. Er ist daher auch von einem neu zu berücksichtigenden Vermögen nicht abzuziehen, so lange vom schon berücksichtigten Vermögen 8.000 DM oder mehr noch vorhanden sind.
Auf die Revision der Beklagten sind daher die Urteile des LSG und des SG zu ändern, soweit die Beklagte für die Zeit vom 30. November bis 27. Dezember 1998 zur Zahlung von Alhi verurteilt worden ist; insoweit ist die Klage abzuweisen. Im übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umfang des Obsiegens des Klägers in dem von der Beklagten verbeschiedenen Zeitraum.
Gründe:
I
Streitig ist noch, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. November 1998 bis zum 24. April 1999 hat.
Der 1948 geborene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12. Juli 1997 Arbeitslosengeld (Alg). Seinen Antrag auf Anschluß-Alhi lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7. Juli 1997 mit der Begründung ab, der Kläger sei wegen eines zu berücksichtigenden Vermögens von 140.850 DM für 71 Wochen nicht bedürftig; dieser Zeitraum ergebe sich aus der Teilung des Vermögens (nach Abzug eines Freibetrages von 8.000 DM) durch das Arbeitsentgelt von 1.850 DM wöchentlich, nach dem sich die Höhe der Alhi richte. Das berücksichtigte Vermögen bestand aus 82.250 DM Bankguthaben, 8.600 DM Aktien und 50.000 DM Bundesschatzbriefe. Zwei vom Kläger angegebene 2007 fällige Kapitallebensversicherungen mit Versicherungssummen über 57.307 DM und 12.563 DM hatte die Beklagte nicht berücksichtigt. Diese Ablehnung der Alhi wurde bestandskräftig.
Am 23. November 1998 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, aufgrund eines zu berücksichtigenden Vermögens von 49.465,46 DM sei der Kläger für 22 Wochen nicht bedürftig (= 41.465,46 DM: 1.850 DM). Der Widerspruch des Klägers, mit dem er ua geltend machte, das Arbeitsamt habe ihm 1997 versichert, daß bei erneutem Antrag das Vermögen nicht ein zweites Mal berücksichtigt werde, hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 23. November 1998, Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1999). Das berücksichtigte Vermögen bestand aus 31.002,96 DM Bankguthaben und 18.462,50 DM Aktien; die - unveränderten - Bundesschatzbriefe und die Kapitallebensversicherungen hatte die Beklagte unberücksichtigt gelassen.
Das Sozialgericht (SG) hat die ergangenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 23. November 1998 Alhi zu gewähren (Urteil vom 23. Juni 1999). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil geändert. Es hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 30. November 1998 an Alhi zu zahlen, und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 18. Dezember 2000).
Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, Streitgegenstand sei der Anspruch auf Alhi nur für die Zeit vom 23. November 1998 bis zum 24. April 1999. Die für die Folgezeit erlassenen Bescheide seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die Berufung sei für die Zeit bis zum 29. November 1998 begründet. Denn am 23. November 1998 habe der Kläger über ein zu berücksichtigendes Vermögen von 9.862,50 DM verfügt, welches sich aus dem Wertzuwachs des Aktiendepots von 8.600 DM auf 18.462,50 DM ergebe. Abzüglich des Freibetrages von 8.000 DM seien 1.862,50 DM zu berücksichtigen, so daß für eine Woche (1.862,50 DM: 1.850 DM) keine Bedürftigkeit bestanden habe. Im übrigen sei die Berufung der Beklagten nicht begründet. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 190 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) seien erfüllt, insbesondere sei der Kläger bedürftig gewesen. Die Verwertung der Lebensversicherungen und des Bundesschatzbriefs seien gemäß § 6 Abs 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiVO) nicht zumutbar, da sie zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt seien, wie die Beklagte selbst annehme. Die Bankguthaben von 30.008,98 DM und 993,98 DM sowie das Wertpapierdepot in Höhe der bereits 1997 berücksichtigten 8.600 DM seien zwar kein Schonvermögen, weil sie weder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage noch zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung gedient hätten, seien jedoch schon einmal angerechnet worden und könnten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden; denn § 9 AlhiVO enthalte eine pauschalierende Regelung, wie lange Vermögen die Bedürftigkeit ausschließe. Ob der Arbeitslose in dem nach § 9 AlhiVO berechneten Zeitraum das Vermögen in dem Umfang verbrauche, der pauschalierend angenommen werde, sei unerheblich. Etwas anderes folge nicht aus der Verpflichtung, bei Wiederbewilligung alle Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen (§ 190 Abs 3 Satz 2 SGB III); denn bei fortbestehender Arbeitslosigkeit betreffe die vorgesehene abschnittsweise Bewilligung ein und denselben Anspruch. Gegen das Ergebnis lasse sich auch nicht einwenden, daß die Alhi wie die Sozialhilfe dazu diene, einer tatsächlich bestehenden Hilfsbedürftigkeit abzuhelfen; denn die Besonderheiten des Sozialhilferechts ließen sich auf das Recht der Alhi nicht übertragen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte eine Verletzung des § 193 Abs 2 SGB III und der §§ 6 und 9 AlhiVO geltend. Sie trägt vor, das LSG gehe zu Unrecht davon aus, das bei der Prüfung der Bedürftigkeit bereits berücksichtigte Vermögen dürfe bei einer späteren Prüfung der Bedürftigkeit nicht noch einmal berücksichtigt werden. Die Alhi diene - wie die Sozialhilfe - dazu, einer tatsächlich bestehenden Hilfebedürftigkeit abzuhelfen. An einer solchen fehle es, wenn der Arbeitslose tatsächlich Vermögen besitze, das den Freibetrag übersteige und dessen Verwertung zumutbar sei. Darauf, ob das Vermögen schon bei früherer Gelegenheit hätte eingesetzt werden können oder müssen oder nicht mehr vorhanden wäre, wenn es bei dieser Gelegenheit zur Beseitigung der Bedürftigkeit eingesetzt worden wäre, könne es daher wegen der Subsidiarität der steuerfinanzierten Alhi nicht ankommen (vgl BVerwG Urteil vom 20. Oktober 1981 - 5 C 16/80 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr 3). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es bei der Bedürftigkeit bezüglich der Alhi entscheidend darauf an, ob der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums gesichert sei, für den Alhi beansprucht werde (BSG Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 -). Das bedeute, daß tatsächlich nicht vorhandenes (fiktives) Vermögen nicht berücksichtigt werden dürfe (BSG SozR 4100 § 134 Nr 16). Wenn aber fiktives Vermögen nicht berücksichtigt werden dürfe, dann dürfe konsequenterweise auch tatsächlich vorhandenes Vermögen nicht weggedacht werden. Es sei deshalb davon auszugehen, daß § 9 AlhiVO lediglich die "Soll-Verhältnisse" regele. Habe die Vorschrift keinen Einfluß auf die "Ist-Verhältnisse", so spreche nichts gegen die Übertragung der Rechtsprechung zur Sozialhilfe auf das Recht der Alhi.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Dem Kläger steht Alhi für die Zeit vom 28. Dezember 1998 bis 24. April 1999 zu.
Aufgrund der allein von der Beklagten eingelegten Revision hat der Senat lediglich zu entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 30. November 1998 bis 24. April 1999 hat. Nicht der Entscheidung des Senats obliegt, ob der Kläger Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 23. bis 29. November 1998 hat. Das LSG hat das der Klage stattgebende Urteil des SG insoweit geändert und die Klage abgewiesen, auch wenn es dies weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich gesagt hat. Der durch die Klagabweisung beschwerte Kläger hat hiergegen keine Revision eingelegt. Nicht zu entscheiden ist auch, ob das LSG seine Entscheidung zu Recht auf die Zeit bis zum 24. April 1999 beschränkt hat, weil weitere Entscheidungen der Beklagten nicht in das Verfahren einzubeziehen gewesen seien. Denn eine etwaige Verletzung der §§ 96, 153 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierdurch wäre nur auf Rüge eines Beteiligten hin zu beachten (vgl BSGE 61, 45, 48 = SozR 4100 § 113 Nr 5; SozR 3-4100 § 249e Nr 5; SozR 3-4100 § 137 Nr 9). Eine solche Rüge ist weder von der Beklagten noch vom Kläger erhoben worden.
Anspruch auf Alhi haben nach § 190 Abs 1 SGB III - in der hier anwendbaren Fassung des Art 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997, BGBl I 594 - Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr 1), sich arbeitslos gemeldet haben (Nr 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben (Nr 4) und bedürftig sind (Nr 5).
Daß der Kläger die Nrn 1 bis 3 erfüllt, ist nach den Feststellungen des LSG nicht zweifelhaft. Der Kläger ist auch bedürftig gewesen (Nr 5), und zwar nach Ablauf der 71 Wochen nach dem 12. Juli 1997, für die die Beklagte mit guten Gründen Bedürftigkeit wegen des damaligen Vermögens verneint hat, sowie weiterer fünf Wochen wegen eines seit 1997 eingetretenen Vermögenszuwachses, weshalb Bedürftigkeit ab 28. Dezember 1998 eingetreten ist, wie noch näher zu begründen ist. Damit steht aber auch fest, daß der Kläger die besondere Anspruchsvoraussetzung (Nr 4) Ende 1998 erfüllt hat. Er hat nämlich in der Vorfrist Alg bezogen, ohne daß die Anspruchsberechtigung sperrzeitbedingt erloschen ist (§ 191 Abs 1 Nr 1 SGB III idF des AFRG). Da die Vorfrist, die nach § 192 Satz 1 SGB III ein Jahr beträgt und mit dem Tage vor der Eröffnung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi und damit nicht vor Eintritt der Bedürftigkeit beginnt, sich gemäß § 192 Satz 2 Nr 1 SGB III um Zeiten verlängert, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind, nur deshalb einen Anspruch auf Alhi nicht hatte, weil er nicht bedürftig war, verlängert sich die am 28. Dezember 1998 beginnende einjährige Vorfrist um 76 Wochen mit der Folge, daß in die verlängerte Frist der letzte Tag des Alg-Bezuges (12. Juli 1997) fällt.
Das LSG hat den Kläger trotz seines noch vorhandenen Vermögens als bedürftig angesehen, weil das gleiche Vermögen schon 1997 zur Ablehnung von Alhi geführt habe. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt beanstandet die Revision ohne Erfolg. Das BSG hat schon zum Recht des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) entschieden, daß § 9 der AlhiVO (vom 7. August 1974, BGBl I 1929, im November 1998 in der zuletzt durch die 5. Änderungsverordnung vom 25. September 1998, BGBl I 3112, geänderten Fassung geltend) besagt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitslose jedenfalls (wieder) Anspruch auf Alhi hat (SozR 4100 § 134 Nr 16 S 58), und der Arbeitslose im Rahmen der Alhi zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (mithin) nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden kann (SozR 4100 § 138 Nr 25 S 135; SozR 3-4100 § 137 Nr 12 S 86). An dieser Auffassung, die im Schrifttum sowohl für die AlhiVO (vgl Schmidt BArbBl 1974, 544, 546 f; derselbe im Gemeinschaftskommentar zum AFG, § 137 Rz 71; Ebsen in Gagel, SGB III, § 193 Rz 100 ff; aA Schweiger in Wissing/Eicher, SGB III, § 193 Rz 10 f), wie für die Vorläuferregelung der 12. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 25. April 1961 (BGBl I 478) vertreten wird (Rüdig BArbBl 1961, 318, 319; Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG, § 137 Rz 28, Stand August 1973) und von der Beklagten bis 1997 praktiziert worden ist (vgl Durchführungsanweisungen 3.6 (5) zu § 137 AFG, Stand ErgLfg 8/96), ist festzuhalten; das seit dem 1. Januar 1998 geltende Recht des SGB III hat insoweit keine Änderungen bewirkt.
Anspruch auf Alhi haben nur Arbeitnehmer, die bedürftig sind (§ 190 Abs 1 Nr 5 SGB III). Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf ua sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs 2 SGB III). Wie lange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist, hat das SGB III - wie früher das AFG - nicht bestimmt, sondern der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl § 206 Nr 1 SGB III, § 137 Abs 3 AFG).
Die aufgrund der Ermächtigung des § 137 Abs 3 AFG hierzu getroffenen Regelungen der §§ 6 bis 9 AlhiVO finden weiterhin Anwendung, obwohl das AFG und damit die Ermächtigungsgrundlage für diese Bestimmungen durch Art 82 Abs 1 Nr 1 AFRG aufgehoben worden sind. Denn Wegfall und Änderung einer Verordnungsermächtigung lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt (BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 346 f; 14, 245, 249; BVerwGE 59, 195, 197; BVerwG Buchholz 451.20 § 139 i GewO Nr 1; vgl BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 3; BSGE 71, 244, 245 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verordnung mit der neuen Gesetzeslage unvereinbar ist oder allein keine sinnvolle Regelung darstellt (BVerfGE 78, 179, 199; BVerwG Buchholz 406.11 § 144 BBauG Nr 1). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, da das AFRG mit den §§ 193 Abs 2, 206 Nr 1 SGB III das Regelungssystem des § 137 Abs 2 und 3 AFG übernommen hat und selbst davon ausgegangen ist, daß aufgrund des AFG erlassene Rechtsverordnungen grundsätzlich weiterhin gelten (vgl Art 81 Satz 1 AFRG).
Nach § 6 Abs 1 AlhiVO ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000 DM übersteigt. Bedürftigkeit besteht nach § 9 AlhiVO nicht für die Zeit voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Die vom Verordnungsgeber vorgesehene "Dauer der Berücksichtigung", so die amtliche Bezeichnung der Vorschrift, beschränkt sich hiernach auf die genannten vollen Wochen.
Zur Bestimmung der Dauer, für die Alhi nicht zu zahlen ist, ist das berücksichtigungsfähige Vermögen durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi (früher: der Hauptbetrag der Alhi) richtet, zu teilen, also nicht durch das um die gesetzlichen (Entgelt-) Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Arbeits- oder Bemessungsentgelt. Zu teilen war mithin während der Geltung des AFG durch das Arbeitsentgelt nach § 136 Abs 2 usw AFG (BSG SozR 4100 § 138 Nr 25 S 134; Urteil vom 14. Februar 1989 - 7 RAr 62/87 - DBlR 3498a AFG § 137; Urteil vom 20. Februar 1991 - 11 RAr 35/89 - AuB 1991, 347; Schmidt aaO, § 137 Rz 70; Ebsen in Gagel, AFG, § 137 Rz 262; aA Kärcher in Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, § 137 Rz 23), das dem Bruttoarbeitsentgelt entsprach. Seit Inkrafttreten des SGB III ist Teiler das dem Arbeitsentgelt nach § 136 Abs 2 AFG gleichstehende Bemessungsentgelt nach §§ 200 f SGB III (Ebsen in Gagel, SGB III, § 193 Rz 252; Schweiger aaO § 193 Rz 69), wie es die Beklagte im vorliegenden Fall auch zugrunde gelegt hat, nicht das geringere Leistungsentgelt, dh das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt (§ 136 Abs 1 SGB III), das zu einer längeren Versagenszeit führt (so aber Kärcher in Niesel, SGB III, § 206 Rz 26). Da das berücksichtigungsfähige Vermögen nach § 9 AlhiVO nicht durch den Leistungssatz der Alhi, das Leistungsentgelt oder ein Nettoarbeitsentgelt, sondern durch das einem Bruttoarbeitsentgelt entsprechende Bemessungsentgelt zu teilen ist, ist nach den Wochen, für die Alhi nicht zu gewähren ist, regelmäßig jedenfalls ein Teil des berücksichtigten Vermögens noch vorhanden; denn der für seinen Unterhalt auf sein Vermögen verwiesene Arbeitslose wird dies allenfalls in Höhe des bisher aus einer Beschäftigung erzielten Nettoeinkommens, regelmäßig jedoch nicht in Höhe eines Bruttoeinkommens in Anspruch nehmen, das ihm für seinen Lebensunterhalt nie zur Verfügung stand. Die Alhi wird damit wegen vorhandenen Vermögens nach den §§ 6 ff AlhiVO nur zeitweise und nicht bis zur Erschöpfung des Vermögens versagt. Träfe die Ansicht der Beklagten zu, das noch vorhandene Vermögen sei ungeachtet des Umstandes, daß es schon zur Versagung von Alhi geführt hat, bei jeder nachfolgenden Entscheidung wiederholt gemäß §§ 6 ff AlhiVO zu berücksichtigen, hätte sich der Verordnungsgeber auf die Bestimmung beschränken können, Alhi sei nicht zu gewähren, solange das zumutbar verwertbare Vermögen den Freibetrag übersteigt.
Der Verordnungsgeber, dem die Bestimmung oblag, "inwieweit Vermögen zu berücksichtigen" ist (§ 137 Abs 3 AFG), hat eine weitere Berücksichtigung von Vermögen, als in § 9 AlhiVO geregelt, daher nicht vorgesehen. Dies schließt es schon nach dem Regelungszusammenhang des Gesetzes, der Verordnungsermächtigung und der Verordnungsbestimmungen aus, nach Ablauf der Wochen nach § 9 AlhiVO Alhi mit der Begründung zu verweigern, im Hinblick auf schon berücksichtigtes, noch vorhandenes Vermögen sei die Erbringung von Alhi weiterhin nicht gerechtfertigt. Das gilt jedenfalls, solange nicht neues Vermögen erworben ist, der Verkehrswert des Vermögens sich nicht erheblich verändert (vgl § 8 AlhiVO) hat und die Arbeitslosigkeit andauert.
Dagegen läßt sich nicht einwenden, die Nichtberücksichtigung bei Entscheidung über Alhi für eine spätere Zeit noch vorhandenen Vermögens widerspreche dem Grundsatz der Subsidiarität der steuerfinanzierten Alhi (so aber Schweiger aaO § 193 Rz 10 f). Es mag zutreffen, daß nach Sozialhilferecht auf noch vorhandenes Vermögen, das schon bei früherer Gelegenheit zur Ablehnung von Sozialhilfe geführt hat, auch für einen späteren Bedarf verwiesen werden kann, weil dies dem (strengeren) Subsidiaritätsprinzip entspricht, das dem Bundessozialhilfegesetz zugrunde liegt (vgl BVerwG Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr 3). Die Beklagte übersieht mit ihrem Einwand, daß im Recht der Alhi das Subsidiaritätsprinzip bisher jedenfalls nicht in gleicher Weise, sondern hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen jedenfalls für den Anspruchsteller großzügiger ausgestaltet worden ist (vgl Spellbrink ZfS 2000, 193, 194 mwN); denn das Alhi-Recht verweist, wie dargelegt, den Anspruchsteller nicht darauf, zumutbar verwertbares Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt. Es ist zutreffend, daß es bei der Bedürftigkeit bezüglich der Alhi grundsätzlich entscheidend darauf ankommt, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird (Urteil des Senats vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 - DBlR 3732a AFG § 137). Hieraus läßt sich indes nicht ableiten, daß über die in § 9 AlhiVO genannten Wochen hinaus wegen des gleichen Vermögens ein Alhi-Anspruch nicht besteht. Das Urteil verhält sich nicht zu der Frage, wie zumutbar verwertbares Vermögen berücksichtigt wird; § 9 AlhiVO erwähnt das Urteil nicht. Soweit dem Urteil allerdings entnommen werden könnte, der Arbeitslose müsse vor (Wieder-) Inanspruchnahme von Alhi sein zumutbar verwertbares Vermögen über 8.000 DM gänzlich verbraucht haben, wäre hieran wegen § 9 AlhiVO nicht festzuhalten.
Die Nichtberücksichtigung im Zeitpunkt der Wiederbewilligung von Alhi vorhandenen Vermögens widerspricht auch nicht der Verpflichtung der Beklagten, vor einer erneuten Bewilligung die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen. Allerdings hat die Beklagte nach § 190 Abs 3 Satz 2 SGB III bei der Entscheidung über die Leistung für einen neuen Bewilligungsabschnitt unabhängig von der bisherigen Bewilligung alle Voraussetzungen zu prüfen, mithin auch, ob vorhandenes Vermögen der künftigen Alhi-Gewährung entgegensteht. Maßstab für diese Prüfung ist indes das materielle Recht (vgl BSGE 68, 42, 43 f = SozR 3-4100 § 139a Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 136 Nr 3 und § 138 Nr 13). Da dieses vorsieht, daß Vermögen bei anhaltender Arbeitslosigkeit nur einmal zu berücksichtigen ist, hat es, wenn dies zutreffend schon geschehen ist, für den neuen Bewilligungsabschnitt damit sein Bewenden. Mit dem durch das 4. AFG-Änderungsgesetz (vom 12. Dezember 1977, BGBl I 2557) eingeführten § 139a AFG, auf den § 190 Abs 3 SGB III zurückgeht, hat lediglich die Bewilligungsweise der Beklagten gerechtfertigt, nicht dagegen die Voraussetzungen für den Alhi-Anspruch verändert werden sollen.
Hiernach hat das LSG zu Recht nicht mit Rücksicht auf die schon 1997 berücksichtigten Vermögenswerte die Bedürftigkeit des Klägers verneint. Hinsichtlich der Bankguthaben ist nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) davon auszugehen, daß der von der Beklagten 1998 erneut in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 31.002,96 DM Bestandteil des schon 1997 berücksichtigten Vermögens (damaliges Guthaben 82.250 DM) war und insoweit Vermögensidentität besteht. Zwar dürften den Bankkonten des Klägers in der Zeit nach der Alhi-Ablehnung von 1997 auch von der Beklagten noch nicht berücksichtigte Zinsen gutgeschrieben worden sein. Da es dem Kläger aber freisteht, Zinsen in der Zeit, in der er Alhi mangels Bedürftigkeit nicht erhält, für seinen Lebensunterhalt zu verwenden, und er auch zwischen Juli 1997 und November 1998 ca 50.000 DM des verfügbaren Geldbestandes verbraucht hat, ist den Ausführungen des LSG, die Bankguthaben seien schon einmal angerechnet worden und könnten deshalb nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden, zu entnehmen, daß zur maßgeblichen Zeit der Antragstellung im November 1998 (vgl § 8 Satz 2 AlhiVO) etwaige Zinserträge nicht mehr vorhanden waren. Hinsichtlich des Wertes des Aktiendepots ergibt sich nach den Feststellungen des LSG ein 1997 schon berücksichtigter Vermögenswert von 8.600 DM.
Bei den Aktien des Klägers ist allerdings nach den Feststellungen des LSG bis November 1998 ein von der Beklagten noch nicht berücksichtigter "Wertzuwachs" von 9.862,50 DM eingetreten. Diese Änderung des Wertes des Vermögen des Klägers ist als "erheblich" iS von § 8 Satz 3 AlhiVO anzusehen. Hieraus folgt indes nicht, wie das LSG angenommen hat, daß dem Kläger Alhi schon ab 30. November 1998 zusteht. Vielmehr führt der vom LSG festgestellte berücksichtigungsfähige Vermögenszuwachs von 9.862,50 DM dazu, daß die Bedürftigkeit des Klägers erst ab 28. Dezember 1998 bejaht werden kann. Bei Berücksichtigung der 9.862,50 DM fehlt es nach § 9 AlhiVO und dem unveränderten Bemessungsentgelt an der Bedürftigkeit für fünf Wochen (= 9.862,50 DM: 1.850 DM), dh vom 23. November bis zum 27. Dezember 1998. Das LSG ist zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen, indem es 8.000 DM als Freibetrag abgezogen hat. Der Freibetrag ist dem Arbeitslosen aber nur einmal einzuräumen. Er ist daher auch von einem neu zu berücksichtigenden Vermögen nicht abzuziehen, so lange vom schon berücksichtigten Vermögen 8.000 DM oder mehr noch vorhanden sind.
Auf die Revision der Beklagten sind daher die Urteile des LSG und des SG zu ändern, soweit die Beklagte für die Zeit vom 30. November bis 27. Dezember 1998 zur Zahlung von Alhi verurteilt worden ist; insoweit ist die Klage abzuweisen. Im übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umfang des Obsiegens des Klägers in dem von der Beklagten verbeschiedenen Zeitraum.
Rechtskraft
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