Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 49/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 23. Dezember 1998 bis 2. Februar 1999 und 17. März bis 29. Juni 1999; die Beteiligten streiten darüber, ob für diese Zeiträume Vermögen des Klägers zu berücksichtigen ist, das bereits für einen früheren Zeitraum zur Ablehnung von Alhi mangels Bedürftigkeit geführt hatte.
Der 1940 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1994 als Konstrukteur beschäftigt. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Abfindung von 192.511 DM. Bis zum 28. August 1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von 1.390 DM wöchentlich, der Leistungsgruppe C und einer Nettolohnersatzquote von 67 vH.
Seinen Antrag auf Anschluß-Alhi von August 1997 lehnte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) mit bindendem Bescheid vom 17. Oktober 1997 ab. Sie begründete dies damit, der Kläger habe aus Sparbriefen und Sparguthaben verwertbares Vermögen von 93.480 DM, welches die Bedürftigkeit für insgesamt 56 Wochen ausschließe.
Vom 1. September 1997 bis zum 31. März 1998 war der Kläger (als Montagearbeiter) versicherungspflichtig beschäftigt. Er meldete sich am 26. März 1998 erneut arbeitslos und beantragte Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Die Ehefrau des Klägers erzielte als geringfügig Beschäftigte von Januar bis März 1998 Arbeitsentgelt von 1.080 DM brutto. Die Familie bewohnt ein Eigenheim mit selbst genutzter Wohnfläche von 150 qm. Eine weitere Wohnung war gegen einen Mietzins von 830 DM monatlich vermietet.
Die Ehegatten verfügten am 1. April 1998 über ein Sparbuch mit einer Einlage von 23.721,48 DM. Aus der Abfindung von 1994 hatte der Kläger zwei Sparbriefe erworben. Ein Sparbrief mit einem Guthaben von 30.219,94 DM wurde am 3. Februar 1999 fällig. Der andere Sparbrief mit einem Guthaben von 29.938,17 DM war bis zum 3. Februar 2000 angelegt. Während der Laufzeit waren die Sparbriefe nicht kündbar. Eine Beleihung zu einem Zinssatz von 9,25 vH war jedoch möglich. Außerdem hatte der Kläger eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 19.700 DM abgeschlossen, die am 1. November 2000 zur Auszahlung kam und zum Zeitpunkt der Antragstellung (April 1998) eingezahlte Beträge in Höhe von 7.080 DM aufwies. Der Ehefrau des Klägers wurde mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kapitallebensversicherung in Höhe von 18.000 DM ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi ab 1. April 1998 für 48 Wochen ab. Sie ging dabei von einem verwertbaren Vermögen des Klägers von 67.879,59 DM aus. Dagegen erhob der Kläger Klage.
Am 9. Juni 1999 beantragte der Kläger erneut Alhi. Zu diesem Zeitpunkt war noch das am 3. Februar 2000 fällige Sparbriefguthaben von 29.938 DM vorhanden. Die vermietete Wohnung brachte Einnahmen von 930 DM monatlich. Der am 3. Februar 1999 fällige Sparbrief wurde mit Gewinnanteilen mit einer Gesamtsumme von 40.000 DM ausgezahlt. Daraus beglich der Kläger 27.900 DM Schulden, die er während seiner Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gemacht hatte.
Mit Bescheiden vom 14. Juli und 24. August 1999 lehnte die BA die Zahlung von Alhi bis zum 29. Juni 1999 ab. Sie ging dabei von einem Vermögen in Höhe des am 3. Februar 2000 fälligen Sparbriefs von 29.938 DM, Freibeträgen von 16.000 DM sowie weiteren 10.000 DM aus. Der Betrag von 3.938 DM führe bei einem Bemessungsentgelt von 1.390 DM dazu, daß der Kläger für einen Zeitraum von zwei Wochen nicht bedürftig sei.
Vor dem Sozialgericht (SG) hat der Kläger erklärt, er habe die Sparbriefe im Abstand von einem Jahr fällig gestellt, um sie nach Ablauf des Alg-Bezuges zur Verfügung zu haben. Er mache Alhi nur noch für die Zeit vom 23. Dezember 1998 bis 2. Februar 1999 und 17. März bis 29. Juni 1999 geltend. Im übrigen nehme er die Klage zurück.
Das SG hat mit Urteil vom 18. Mai 2000 die Bescheide der BA geändert und diese dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Alhi vom 23. Dezember 1998 bis 2. Februar 1999 und vom 17. März bis 29. Juni 1999 zu zahlen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Verwertung von Sparbriefen und Sparguthaben sei grundsätzlich zumutbar. Nach Abzug der Beleihungszinsen für die Sparbriefe ergäbe sich ein verwertbares Vermögen in Höhe von 53.506,18 DM, das die Bedürftigkeit des Klägers für 38 Wochen ab 1. April 1998 ausschließe. Danach sei ihm Alhi zu gewähren. Das zu diesem Zeitpunkt - 23. Dezember 1998 - noch vorhandene Vermögen aus den bereits berücksichtigten Sparguthaben sei für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht erneut zu berücksichtigen. Der Unterschied zwischen dem Auszahlungsbetrag des am 3. Februar 1999 fälligen Sparbriefes von 40.000 DM gegenüber dem Nennbetrag von 30.219,94 DM, mithin 9.780,06 DM, sei jedoch zusätzlich zu berücksichtigen. Dieser Betrag schließe die Bedürftigkeit des Klägers nochmals vom 3. Februar bis 16. März 1999 aus.
Die Berufung der BA, mit der diese geltend gemacht hat, nach Ablauf des Berücksichtigungszeitraums iS des § 9 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) noch vorhandenes Vermögen sei bei der Beurteilung der Bedürftigkeit erneut zu berücksichtigen, so daß dem Kläger auch ab 22. Dezember 1998 Alhi nicht zustehe, hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 26. April 2001 zurückgewiesen.
Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, da der Kläger bis zum 28. August 1997 Alg bezogen habe, erfülle er ab 1. April 1998 dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Anspruch auf Anschluß-Alhi. Dieser Anspruch sei nicht durch die Zwischenbeschäftigung vom 1. September 1997 bis 31. März 1998 erloschen, weil die Dauer der Beschäftigung nur einen Anspruch auf originäre Alhi begründen könne, die jedoch nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Anschluß-Alhi führe. Entgegen der Ansicht der BA sei der Kläger vom 23. Dezember 1998 bis 2. Februar 1999 und vom 17. März 1999 bis 29. Juni 1999 bedürftig gewesen. Die Mieteinnahmen von monatlich 830 bzw 930 DM, von denen noch der auf sie entfallende Anteil an Ausgaben für Grundstück und Gebäude abzuziehen seien, erreichten nicht den Zahlbetrag der Alhi. Das am 29. August 1998 zu dynamisierende Bemessungsentgelt von nunmehr 1.410 DM wöchentlich führe bei einer Nettolohnersatzquote von 57 vH zu einem über den Mieteinnahmen liegenden Anspruch auf Alhi.
Das am 23. Dezember 1998 noch vorhandene Vermögen des Klägers sei bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen gewesen. Es habe sich dabei um Guthaben aus den beiden Sparbriefen in Höhe von insgesamt 60.158 DM gehandelt. Die Sparbucheinlage von 23.721 DM sei bis zu diesem Zeitpunkt bereits verbraucht gewesen. Das Sparvermögen am 1. April 1998 von insgesamt 83.879,59 DM (zwei Sparbriefe und Sparbuch) habe nach Abzug der Freibeträge von 16.000 DM und 10.000 DM sowie des Beleihungszinses für die Sparbriefe zu einem verwertbaren Vermögen von 53.506,18 DM geführt, das die Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung der Alhi für 38 Wochen ausschließe. Damit sei ab 23. Dezember 1998 von der Bedürftigkeit des Klägers auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenes Vermögen sei nur insoweit zu berücksichtigen, als es noch nicht zum Ausschluß des Alhi-Anspruchs geführt habe. Dies treffe für die genannten Spareinlagen zu. Jedoch sei der bei Auszahlung des Sparbriefes am 3. Februar 1999 erzielte Zinsgewinn von 9.780,06 DM von diesem Zeitpunkt seines Zuflusses an zu berücksichtigen, so daß ein Anspruch auf Alhi auch für die Zeit vom 3. Februar bis 16. März 1999 nicht bestehe. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 6 ff AlhiV ergebe sich, daß Vermögen entweder wegen seiner Zweckbestimmung oder wegen der Berücksichtigungsdauer nicht anrechnungsfähig sei. Die formalisierte Betrachtungsweise des § 9 AlhiV, die den tatsächlichen Vermögensverbrauch unberücksichtigt lasse, zeige, daß in die Berechnung nach § 9 AlhiV eingegangenes Vermögen nur für den ermittelten Zeitraum die Alhi ausschließe. Eine besonders sparsame Lebensführung des Arbeitslosen führe mithin nicht zu Nachteilen für den Bezug von Alhi. Die Kapitallebensversicherung der Ehefrau sei Schonvermögen iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV. Das gelte auch nach Auszahlung der Versicherungssumme.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die BA die Verletzung des § 193 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) und des § 9 AlhiV. Sie vertritt die Ansicht, den Freibetrag übersteigendes und verwertbares Vermögen schließe die Bedürftigkeit immer aus. Wegen der Subsidiarität der steuerfinanzierten Alhi könne es nicht darauf ankommen, ob das Vermögen bereits für eine andere Zeit bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt worden sei. Für die insoweit vergleichbare Sozialhilfe habe das Bundesverwaltungsgericht entsprechend entschieden. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht vorhandenes Vermögen nicht berücksichtigt werden dürfe, könne folgerichtig auch "tatsächlich vorhandenes Vermögen nicht wegfingiert werden". Es sei deshalb davon auszugehen, daß § 9 AlhiV lediglich die "Sollverhältnisse" regele.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz von 26. April 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die Rechtsansicht des LSG, vertritt die Ansicht, das Recht der Sozialhilfe sei hinsichtlich der mehrfachen Berücksichtigung von Vermögen bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht mit dem Recht der Alhi vergleichbar und weist auf das Urteil des BSG vom 9. August 2001 - B 11 AL 11/01 R - hin.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Entscheidung des LSG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung. Dem Kläger steht Alhi vom 23. Dezember 1998 bis 2. Februar 1999 und ab 17. März 1999 zu.
Anspruch auf Alhi haben nach § 190 Abs 1 SGB III in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Art 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I, 594) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr 1), sich arbeitslos gemeldet haben (Nr 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, dh in der Vorfrist von einem Jahr vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen Alg bezogen haben, ohne daß der Anspruch wegen Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (Nr 4) und bedürftig sind (Nr 5).
Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für das BSG verbindlich sind, erfüllte der Kläger in den Zeiträumen, für die er dem Grunde nach einen Anspruch auf Alhi geltend macht, die gesetzlichen Voraussetzungen. Er war arbeitslos, denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß er die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 118, 119 SGB III nicht erfüllte. Er hatte sich auch am 26. März 1998 arbeitslos gemeldet und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beantragt. Einen Anspruch auf Alg hatte der Kläger nicht, denn den während seiner die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung bis 31. Dezember 1994 erworbenen Anspruch hatte er durch den Bezug von Alg bis zum 28. August 1997 erschöpft. Die die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung vom 1. September 1997 bis 31. März 1998 reichte nicht aus, um eine neue Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg zu erfüllen, denn dafür ist grundsätzlich - die gesetzlichen Ausnahmen greifen hier offensichtlich nicht ein - ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens zwölf Monaten erforderlich (§ 123 Nr 1 SGB III). Der Kläger hat auch innerhalb der Vorfrist Alg bezogen, ohne daß der Anspruch wegen Sperrzeiten erloschen ist; denn die - einjährige - Vorfrist, die mit dem Tage vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi beginnt, verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nur deshalb einen Anspruch auf Alhi nicht hatte, weil er nicht bedürftig war (§ 192 Nr 1 SGB III). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben; dem Kläger stand der zunächst geltend gemachte Anspruch auf Alhi ab 1. April 1998 - wie sogleich zu erörtern ist - nicht zu, weil er über verwertbares Vermögen verfügte, das seine Bedürftigkeit bis zum 22. Dezember 1998 ausschloß.
Über das bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigende Vermögen des Klägers ab 1. April 1998 hat das LSG folgende Feststellungen getroffen: Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über ein Sparbuch mit einer Einlage von 23.721,48 DM. Außerdem hatte der Kläger Sparbriefe mit einem Guthaben von 30.219,94 DM (Fälligkeit: 3. Februar 1999) und einem Guthaben von 29.938,17 DM (Fälligkeit: 3. Februar 2000) angelegt. Das LSG hat Kapitallebensversicherungen des Klägers und seiner Ehefrau ohne Rechtsirrtum nicht als verwertbares Vermögen angesehen, weil es einer angemessenen Alterssicherung diente (§ 6 Abs 3 Nr 1 AlhiV). Von dem verwertbaren Vermögen von insgesamt 83.879,59 DM hat das LSG Freibeträge für den Kläger und seine Ehefrau von je 8.000 DM (§ 6 Abs 1 AlhiV), einen weiteren Freibetrag von 10.000 DM, der durch die Herkunft des Vermögens aus einer einmaligen Sozialleistung herrührt (§ 7 Abs 1 AlhiV), sowie Beleihungszinsen für die Sparbriefe bei einer Beleihung vom 1. April 1998 bis 12. Januar 1999 in Höhe von 4.373,41 DM abgesetzt. Aus dem sich damit ergebenden zu berücksichtigendem Vermögen von 53.506,18 DM hat es bei einem Bemessungsentgelt von 1.390 DM ermittelt, daß der Kläger für 38 Wochen und damit für die Zeit vom 1. April bis 22. Dezember 1998 nicht bedürftig war. Eine solche Rechnung hatte schon das SG angestellt und dem Kläger vorgehalten, so daß dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem SG seinen Klageantrag entsprechend eingeschränkt hat.
Das Vermögen des Klägers am 1. April 1998 ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgebend. Obwohl der Kläger seinen Anspruch auf Alg bereits am 27. August 1997 erschöpft und Antrag auf Anschluß-Alhi gestellt hatte, war sein Vermögen zu jenem Zeitpunkt nicht mehr maßgebend. Während der nicht unerheblichen Dauer der Zwischenbeschäftigung brauchte der Kläger mit seinem Vermögen nicht hauszuhalten, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; vielmehr konnte er mit seinem Vermögen nach Belieben verfahren. Während des Leistungsbezugs können sich Alhi-Berechtigte allerdings gegenüber der Allgemeinheit nicht darauf berufen, Zinseinkünfte ständen ihnen wegen anderweitiger Verwendung nicht zur Verfügung, um den Lebensunterhalt iS von § 193 Abs 1 SGB III zu bestreiten (vgl BSG Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 15/01 R - mwN). Unter diesen Umständen ist es bei nicht unerheblicher Unterbrechung der Arbeitslosigkeit - hier sechs Monate - angezeigt, zur Beurteilung der Bedürftigkeit das Vermögen zugrunde zu legen, welches zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitslose erneut einen Anspruch auf Alhi geltend macht, noch vorhanden ist.
Nach den Feststellungen des LSG verfügte der Kläger am 23. Dezember 1998 nur noch über das Guthaben aus den beiden Sparbriefen in Höhe von insgesamt 60.158 DM. Die Sparbucheinlage von 23.721 DM war für den Lebensunterhalt bis zu diesem Zeitpunkt verbraucht worden. Mit Recht hat das LSG das verbliebene Vermögen bei der Prüfung der Bedürftigkeit ab 23. Dezember 1998 nicht erneut berücksichtigt. Diese Rechtsansicht hält den Angriffen der Revision stand; sie entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 11/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 9/01 R - unveröffentlicht).
Der Gesetzgeber hat in § 206 SGB III das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ua zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen. Diese Ermächtigung entspricht § 137 Abs 3 des aufgehobenen Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), von der durch § 9 AlhiV Gebrauch gemacht worden war. Die Regelungen der AlhiV gelten weiter, denn Wegfall und Änderung einer Verordnungsermächtigung lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verordnung mit der neuen Gesetzeslage unvereinbar ist oder allein keine sinnvolle Regelung bildet. Dies trifft hier nicht zu, weil das AFRG mit den §§ 193 Abs 2, 206 Nr 1 SGB III das Regelungssystem des § 137 Abs 2 und 3 AFG übernommen hat und selbst davon ausgegangen ist, daß aufgrund des AFG erlassene Rechtsverordnungen nach Art 81 Satz 1 AFRG grundsätzlich weiterhin gelten (so BSG aaO mwN).
Die Regelung des § 9 AlhiV, die das LSG zutreffend angewandt hat, ist für den Bereich der Alhi als Spezialvorschrift zu beachten, die den Rückgriff auf Regelungen der Sozialhilfe ebenso ausschließt wie auf allgemeine Vorstellungen über die Subsidiarität der steuerfinanzierten Alhi und die tatsächliche Möglichkeit des Arbeitslosen, seinen Lebensunterhalt anders als durch Alhi zu bestreiten. Das BSG hat aaO des näheren ausgeführt, weshalb der Berechnungsmodus des § 9 AlhiV im allgemeinen dazu führt, daß ein Arbeitsloser während der Zeit des Leistungsbezuges das verwertbare Vermögen nicht notwendig erschöpft. Es hat ferner auf die naheliegende Überlegung hingewiesen, der Verordnungsgeber hätte sich auf die Bestimmung beschränken können, Alhi sei nicht zu gewähren, solange das verwertbare Vermögen den Freibetrag übersteige. Durch die konkrete Regelung des § 9 AlhiV wird die Rechtsansicht der Revision widerlegt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Kläger nach Erschöpfen des Anspruchs auf Alg vom 1. September 1997 bis 31. März 1998 versicherungspflichtig beschäftigt war. Diese Zwischenbeschäftigung hat - wie ausgeführt - nicht zu einer erneuten Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg geführt, so daß der Anspruch auf Alhi nicht erloschen ist (§ 196 Satz 1 Nr 1 SGB III). Da die Berücksichtigung des Vermögens bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ab 1. April 1998 den gleichen Anspruch betrifft wie für die Zeit ab 23. Dezember 1998 ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zwischenbeschäftigung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung der erneuten Berücksichtigung des noch vorhandenen Vermögens führen könnte.
Die Berücksichtigung der Zinseinkünfte in Höhe von 9.780,06 DM, die mit der Fälligkeit eines Sparbriefes zugeflossen sind, für die Zeit vom 3. Februar bis 16. März 1999 ist zu Lasten der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die BA macht selbst nicht geltend, dieser Vermögenswert habe die Bedürftigkeit für einen längeren Zeitraum ausgeschlossen.
Da die Entscheidung des LSG nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, kann die Revision der BA keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 23. Dezember 1998 bis 2. Februar 1999 und 17. März bis 29. Juni 1999; die Beteiligten streiten darüber, ob für diese Zeiträume Vermögen des Klägers zu berücksichtigen ist, das bereits für einen früheren Zeitraum zur Ablehnung von Alhi mangels Bedürftigkeit geführt hatte.
Der 1940 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1994 als Konstrukteur beschäftigt. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Abfindung von 192.511 DM. Bis zum 28. August 1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von 1.390 DM wöchentlich, der Leistungsgruppe C und einer Nettolohnersatzquote von 67 vH.
Seinen Antrag auf Anschluß-Alhi von August 1997 lehnte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) mit bindendem Bescheid vom 17. Oktober 1997 ab. Sie begründete dies damit, der Kläger habe aus Sparbriefen und Sparguthaben verwertbares Vermögen von 93.480 DM, welches die Bedürftigkeit für insgesamt 56 Wochen ausschließe.
Vom 1. September 1997 bis zum 31. März 1998 war der Kläger (als Montagearbeiter) versicherungspflichtig beschäftigt. Er meldete sich am 26. März 1998 erneut arbeitslos und beantragte Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Die Ehefrau des Klägers erzielte als geringfügig Beschäftigte von Januar bis März 1998 Arbeitsentgelt von 1.080 DM brutto. Die Familie bewohnt ein Eigenheim mit selbst genutzter Wohnfläche von 150 qm. Eine weitere Wohnung war gegen einen Mietzins von 830 DM monatlich vermietet.
Die Ehegatten verfügten am 1. April 1998 über ein Sparbuch mit einer Einlage von 23.721,48 DM. Aus der Abfindung von 1994 hatte der Kläger zwei Sparbriefe erworben. Ein Sparbrief mit einem Guthaben von 30.219,94 DM wurde am 3. Februar 1999 fällig. Der andere Sparbrief mit einem Guthaben von 29.938,17 DM war bis zum 3. Februar 2000 angelegt. Während der Laufzeit waren die Sparbriefe nicht kündbar. Eine Beleihung zu einem Zinssatz von 9,25 vH war jedoch möglich. Außerdem hatte der Kläger eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 19.700 DM abgeschlossen, die am 1. November 2000 zur Auszahlung kam und zum Zeitpunkt der Antragstellung (April 1998) eingezahlte Beträge in Höhe von 7.080 DM aufwies. Der Ehefrau des Klägers wurde mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kapitallebensversicherung in Höhe von 18.000 DM ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi ab 1. April 1998 für 48 Wochen ab. Sie ging dabei von einem verwertbaren Vermögen des Klägers von 67.879,59 DM aus. Dagegen erhob der Kläger Klage.
Am 9. Juni 1999 beantragte der Kläger erneut Alhi. Zu diesem Zeitpunkt war noch das am 3. Februar 2000 fällige Sparbriefguthaben von 29.938 DM vorhanden. Die vermietete Wohnung brachte Einnahmen von 930 DM monatlich. Der am 3. Februar 1999 fällige Sparbrief wurde mit Gewinnanteilen mit einer Gesamtsumme von 40.000 DM ausgezahlt. Daraus beglich der Kläger 27.900 DM Schulden, die er während seiner Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gemacht hatte.
Mit Bescheiden vom 14. Juli und 24. August 1999 lehnte die BA die Zahlung von Alhi bis zum 29. Juni 1999 ab. Sie ging dabei von einem Vermögen in Höhe des am 3. Februar 2000 fälligen Sparbriefs von 29.938 DM, Freibeträgen von 16.000 DM sowie weiteren 10.000 DM aus. Der Betrag von 3.938 DM führe bei einem Bemessungsentgelt von 1.390 DM dazu, daß der Kläger für einen Zeitraum von zwei Wochen nicht bedürftig sei.
Vor dem Sozialgericht (SG) hat der Kläger erklärt, er habe die Sparbriefe im Abstand von einem Jahr fällig gestellt, um sie nach Ablauf des Alg-Bezuges zur Verfügung zu haben. Er mache Alhi nur noch für die Zeit vom 23. Dezember 1998 bis 2. Februar 1999 und 17. März bis 29. Juni 1999 geltend. Im übrigen nehme er die Klage zurück.
Das SG hat mit Urteil vom 18. Mai 2000 die Bescheide der BA geändert und diese dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Alhi vom 23. Dezember 1998 bis 2. Februar 1999 und vom 17. März bis 29. Juni 1999 zu zahlen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Verwertung von Sparbriefen und Sparguthaben sei grundsätzlich zumutbar. Nach Abzug der Beleihungszinsen für die Sparbriefe ergäbe sich ein verwertbares Vermögen in Höhe von 53.506,18 DM, das die Bedürftigkeit des Klägers für 38 Wochen ab 1. April 1998 ausschließe. Danach sei ihm Alhi zu gewähren. Das zu diesem Zeitpunkt - 23. Dezember 1998 - noch vorhandene Vermögen aus den bereits berücksichtigten Sparguthaben sei für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht erneut zu berücksichtigen. Der Unterschied zwischen dem Auszahlungsbetrag des am 3. Februar 1999 fälligen Sparbriefes von 40.000 DM gegenüber dem Nennbetrag von 30.219,94 DM, mithin 9.780,06 DM, sei jedoch zusätzlich zu berücksichtigen. Dieser Betrag schließe die Bedürftigkeit des Klägers nochmals vom 3. Februar bis 16. März 1999 aus.
Die Berufung der BA, mit der diese geltend gemacht hat, nach Ablauf des Berücksichtigungszeitraums iS des § 9 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) noch vorhandenes Vermögen sei bei der Beurteilung der Bedürftigkeit erneut zu berücksichtigen, so daß dem Kläger auch ab 22. Dezember 1998 Alhi nicht zustehe, hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 26. April 2001 zurückgewiesen.
Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, da der Kläger bis zum 28. August 1997 Alg bezogen habe, erfülle er ab 1. April 1998 dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Anspruch auf Anschluß-Alhi. Dieser Anspruch sei nicht durch die Zwischenbeschäftigung vom 1. September 1997 bis 31. März 1998 erloschen, weil die Dauer der Beschäftigung nur einen Anspruch auf originäre Alhi begründen könne, die jedoch nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Anschluß-Alhi führe. Entgegen der Ansicht der BA sei der Kläger vom 23. Dezember 1998 bis 2. Februar 1999 und vom 17. März 1999 bis 29. Juni 1999 bedürftig gewesen. Die Mieteinnahmen von monatlich 830 bzw 930 DM, von denen noch der auf sie entfallende Anteil an Ausgaben für Grundstück und Gebäude abzuziehen seien, erreichten nicht den Zahlbetrag der Alhi. Das am 29. August 1998 zu dynamisierende Bemessungsentgelt von nunmehr 1.410 DM wöchentlich führe bei einer Nettolohnersatzquote von 57 vH zu einem über den Mieteinnahmen liegenden Anspruch auf Alhi.
Das am 23. Dezember 1998 noch vorhandene Vermögen des Klägers sei bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen gewesen. Es habe sich dabei um Guthaben aus den beiden Sparbriefen in Höhe von insgesamt 60.158 DM gehandelt. Die Sparbucheinlage von 23.721 DM sei bis zu diesem Zeitpunkt bereits verbraucht gewesen. Das Sparvermögen am 1. April 1998 von insgesamt 83.879,59 DM (zwei Sparbriefe und Sparbuch) habe nach Abzug der Freibeträge von 16.000 DM und 10.000 DM sowie des Beleihungszinses für die Sparbriefe zu einem verwertbaren Vermögen von 53.506,18 DM geführt, das die Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung der Alhi für 38 Wochen ausschließe. Damit sei ab 23. Dezember 1998 von der Bedürftigkeit des Klägers auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenes Vermögen sei nur insoweit zu berücksichtigen, als es noch nicht zum Ausschluß des Alhi-Anspruchs geführt habe. Dies treffe für die genannten Spareinlagen zu. Jedoch sei der bei Auszahlung des Sparbriefes am 3. Februar 1999 erzielte Zinsgewinn von 9.780,06 DM von diesem Zeitpunkt seines Zuflusses an zu berücksichtigen, so daß ein Anspruch auf Alhi auch für die Zeit vom 3. Februar bis 16. März 1999 nicht bestehe. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 6 ff AlhiV ergebe sich, daß Vermögen entweder wegen seiner Zweckbestimmung oder wegen der Berücksichtigungsdauer nicht anrechnungsfähig sei. Die formalisierte Betrachtungsweise des § 9 AlhiV, die den tatsächlichen Vermögensverbrauch unberücksichtigt lasse, zeige, daß in die Berechnung nach § 9 AlhiV eingegangenes Vermögen nur für den ermittelten Zeitraum die Alhi ausschließe. Eine besonders sparsame Lebensführung des Arbeitslosen führe mithin nicht zu Nachteilen für den Bezug von Alhi. Die Kapitallebensversicherung der Ehefrau sei Schonvermögen iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV. Das gelte auch nach Auszahlung der Versicherungssumme.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die BA die Verletzung des § 193 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) und des § 9 AlhiV. Sie vertritt die Ansicht, den Freibetrag übersteigendes und verwertbares Vermögen schließe die Bedürftigkeit immer aus. Wegen der Subsidiarität der steuerfinanzierten Alhi könne es nicht darauf ankommen, ob das Vermögen bereits für eine andere Zeit bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt worden sei. Für die insoweit vergleichbare Sozialhilfe habe das Bundesverwaltungsgericht entsprechend entschieden. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht vorhandenes Vermögen nicht berücksichtigt werden dürfe, könne folgerichtig auch "tatsächlich vorhandenes Vermögen nicht wegfingiert werden". Es sei deshalb davon auszugehen, daß § 9 AlhiV lediglich die "Sollverhältnisse" regele.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz von 26. April 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die Rechtsansicht des LSG, vertritt die Ansicht, das Recht der Sozialhilfe sei hinsichtlich der mehrfachen Berücksichtigung von Vermögen bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht mit dem Recht der Alhi vergleichbar und weist auf das Urteil des BSG vom 9. August 2001 - B 11 AL 11/01 R - hin.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Entscheidung des LSG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung. Dem Kläger steht Alhi vom 23. Dezember 1998 bis 2. Februar 1999 und ab 17. März 1999 zu.
Anspruch auf Alhi haben nach § 190 Abs 1 SGB III in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Art 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I, 594) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr 1), sich arbeitslos gemeldet haben (Nr 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, dh in der Vorfrist von einem Jahr vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen Alg bezogen haben, ohne daß der Anspruch wegen Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (Nr 4) und bedürftig sind (Nr 5).
Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für das BSG verbindlich sind, erfüllte der Kläger in den Zeiträumen, für die er dem Grunde nach einen Anspruch auf Alhi geltend macht, die gesetzlichen Voraussetzungen. Er war arbeitslos, denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß er die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 118, 119 SGB III nicht erfüllte. Er hatte sich auch am 26. März 1998 arbeitslos gemeldet und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beantragt. Einen Anspruch auf Alg hatte der Kläger nicht, denn den während seiner die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung bis 31. Dezember 1994 erworbenen Anspruch hatte er durch den Bezug von Alg bis zum 28. August 1997 erschöpft. Die die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung vom 1. September 1997 bis 31. März 1998 reichte nicht aus, um eine neue Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg zu erfüllen, denn dafür ist grundsätzlich - die gesetzlichen Ausnahmen greifen hier offensichtlich nicht ein - ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens zwölf Monaten erforderlich (§ 123 Nr 1 SGB III). Der Kläger hat auch innerhalb der Vorfrist Alg bezogen, ohne daß der Anspruch wegen Sperrzeiten erloschen ist; denn die - einjährige - Vorfrist, die mit dem Tage vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi beginnt, verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nur deshalb einen Anspruch auf Alhi nicht hatte, weil er nicht bedürftig war (§ 192 Nr 1 SGB III). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben; dem Kläger stand der zunächst geltend gemachte Anspruch auf Alhi ab 1. April 1998 - wie sogleich zu erörtern ist - nicht zu, weil er über verwertbares Vermögen verfügte, das seine Bedürftigkeit bis zum 22. Dezember 1998 ausschloß.
Über das bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigende Vermögen des Klägers ab 1. April 1998 hat das LSG folgende Feststellungen getroffen: Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über ein Sparbuch mit einer Einlage von 23.721,48 DM. Außerdem hatte der Kläger Sparbriefe mit einem Guthaben von 30.219,94 DM (Fälligkeit: 3. Februar 1999) und einem Guthaben von 29.938,17 DM (Fälligkeit: 3. Februar 2000) angelegt. Das LSG hat Kapitallebensversicherungen des Klägers und seiner Ehefrau ohne Rechtsirrtum nicht als verwertbares Vermögen angesehen, weil es einer angemessenen Alterssicherung diente (§ 6 Abs 3 Nr 1 AlhiV). Von dem verwertbaren Vermögen von insgesamt 83.879,59 DM hat das LSG Freibeträge für den Kläger und seine Ehefrau von je 8.000 DM (§ 6 Abs 1 AlhiV), einen weiteren Freibetrag von 10.000 DM, der durch die Herkunft des Vermögens aus einer einmaligen Sozialleistung herrührt (§ 7 Abs 1 AlhiV), sowie Beleihungszinsen für die Sparbriefe bei einer Beleihung vom 1. April 1998 bis 12. Januar 1999 in Höhe von 4.373,41 DM abgesetzt. Aus dem sich damit ergebenden zu berücksichtigendem Vermögen von 53.506,18 DM hat es bei einem Bemessungsentgelt von 1.390 DM ermittelt, daß der Kläger für 38 Wochen und damit für die Zeit vom 1. April bis 22. Dezember 1998 nicht bedürftig war. Eine solche Rechnung hatte schon das SG angestellt und dem Kläger vorgehalten, so daß dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem SG seinen Klageantrag entsprechend eingeschränkt hat.
Das Vermögen des Klägers am 1. April 1998 ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgebend. Obwohl der Kläger seinen Anspruch auf Alg bereits am 27. August 1997 erschöpft und Antrag auf Anschluß-Alhi gestellt hatte, war sein Vermögen zu jenem Zeitpunkt nicht mehr maßgebend. Während der nicht unerheblichen Dauer der Zwischenbeschäftigung brauchte der Kläger mit seinem Vermögen nicht hauszuhalten, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; vielmehr konnte er mit seinem Vermögen nach Belieben verfahren. Während des Leistungsbezugs können sich Alhi-Berechtigte allerdings gegenüber der Allgemeinheit nicht darauf berufen, Zinseinkünfte ständen ihnen wegen anderweitiger Verwendung nicht zur Verfügung, um den Lebensunterhalt iS von § 193 Abs 1 SGB III zu bestreiten (vgl BSG Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 15/01 R - mwN). Unter diesen Umständen ist es bei nicht unerheblicher Unterbrechung der Arbeitslosigkeit - hier sechs Monate - angezeigt, zur Beurteilung der Bedürftigkeit das Vermögen zugrunde zu legen, welches zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitslose erneut einen Anspruch auf Alhi geltend macht, noch vorhanden ist.
Nach den Feststellungen des LSG verfügte der Kläger am 23. Dezember 1998 nur noch über das Guthaben aus den beiden Sparbriefen in Höhe von insgesamt 60.158 DM. Die Sparbucheinlage von 23.721 DM war für den Lebensunterhalt bis zu diesem Zeitpunkt verbraucht worden. Mit Recht hat das LSG das verbliebene Vermögen bei der Prüfung der Bedürftigkeit ab 23. Dezember 1998 nicht erneut berücksichtigt. Diese Rechtsansicht hält den Angriffen der Revision stand; sie entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 11/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 9/01 R - unveröffentlicht).
Der Gesetzgeber hat in § 206 SGB III das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ua zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen. Diese Ermächtigung entspricht § 137 Abs 3 des aufgehobenen Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), von der durch § 9 AlhiV Gebrauch gemacht worden war. Die Regelungen der AlhiV gelten weiter, denn Wegfall und Änderung einer Verordnungsermächtigung lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verordnung mit der neuen Gesetzeslage unvereinbar ist oder allein keine sinnvolle Regelung bildet. Dies trifft hier nicht zu, weil das AFRG mit den §§ 193 Abs 2, 206 Nr 1 SGB III das Regelungssystem des § 137 Abs 2 und 3 AFG übernommen hat und selbst davon ausgegangen ist, daß aufgrund des AFG erlassene Rechtsverordnungen nach Art 81 Satz 1 AFRG grundsätzlich weiterhin gelten (so BSG aaO mwN).
Die Regelung des § 9 AlhiV, die das LSG zutreffend angewandt hat, ist für den Bereich der Alhi als Spezialvorschrift zu beachten, die den Rückgriff auf Regelungen der Sozialhilfe ebenso ausschließt wie auf allgemeine Vorstellungen über die Subsidiarität der steuerfinanzierten Alhi und die tatsächliche Möglichkeit des Arbeitslosen, seinen Lebensunterhalt anders als durch Alhi zu bestreiten. Das BSG hat aaO des näheren ausgeführt, weshalb der Berechnungsmodus des § 9 AlhiV im allgemeinen dazu führt, daß ein Arbeitsloser während der Zeit des Leistungsbezuges das verwertbare Vermögen nicht notwendig erschöpft. Es hat ferner auf die naheliegende Überlegung hingewiesen, der Verordnungsgeber hätte sich auf die Bestimmung beschränken können, Alhi sei nicht zu gewähren, solange das verwertbare Vermögen den Freibetrag übersteige. Durch die konkrete Regelung des § 9 AlhiV wird die Rechtsansicht der Revision widerlegt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Kläger nach Erschöpfen des Anspruchs auf Alg vom 1. September 1997 bis 31. März 1998 versicherungspflichtig beschäftigt war. Diese Zwischenbeschäftigung hat - wie ausgeführt - nicht zu einer erneuten Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg geführt, so daß der Anspruch auf Alhi nicht erloschen ist (§ 196 Satz 1 Nr 1 SGB III). Da die Berücksichtigung des Vermögens bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ab 1. April 1998 den gleichen Anspruch betrifft wie für die Zeit ab 23. Dezember 1998 ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zwischenbeschäftigung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung der erneuten Berücksichtigung des noch vorhandenen Vermögens führen könnte.
Die Berücksichtigung der Zinseinkünfte in Höhe von 9.780,06 DM, die mit der Fälligkeit eines Sparbriefes zugeflossen sind, für die Zeit vom 3. Februar bis 16. März 1999 ist zu Lasten der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die BA macht selbst nicht geltend, dieser Vermögenswert habe die Bedürftigkeit für einen längeren Zeitraum ausgeschlossen.
Da die Entscheidung des LSG nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, kann die Revision der BA keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
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