Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 1 SB 358/08-PKH
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 SB 44/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH-Prüfung der Erfolgsaussichten bei unklarer Klagebegründung
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Halle ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Zimmermann, Heinrich-und-Thomas-Mann-Straße 23, 06108 Halle, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) in dem Verfahren S 1 SB 358/08.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2000 stellte der Beklagte den Grad der Behinderung des Klägers mit 50 neu fest. Dem lagen ein Diabetes mellitus (Grad der Behinderung von 40), eine psychische Gesundheitsstörung (Grad der Behinderung von 30) sowie Bewegungseinschränkungen des linken Schultergelenks und Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen (jeweils Grad der Behinderung von 10) zugrunde. Einen weiteren Neufeststellungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2005 ab. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser einen Grad der Behinderung von 80 begehrt hatte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 zurück. Die dagegen gerichtete Klage nahm der Kläger am 25. Juli 2007 zurück.
Am 31. Juli 2007 stellte der Kläger einen "neuen Antrag auf Erhöhung des Grades der Schwerbehinderung". Er gab an, die Behinderung der rechten Schulter, die Depressionen und die Panikstörungen hätten sich verschlechtert. Nach medizinischer Sachaufklärung schlug der ärztliche Dienst des Beklagten unter Beibehaltung der übrigen Bewertungen und des bisherigen Gesamtgrads der Behinderung von 40 für die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden in den Schulter- und Beckengürtelbereich sowie Schultersteife rechts einen Grad der Behinderung von 20 vor. Dem folgend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. August 2008 die Neufeststellung des Behinderungsgrades ab. Den am 12. September 2008 ohne Begründung erhobenen Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 2. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und beantragt, den Bescheid vom 25. August 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 aufzuheben. Eine fristgerechte Begründung hat er in Aussicht gestellt. Des Weiteren hat er PKH beantragt. Aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. November 2008 geht hervor, dass der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bezieht. Vermögen ist nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorhanden.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 hat das Sozialgericht den Kläger zur Klagebegründung bis zum 18. Februar 2009 aufgefordert. Er solle darlegen, welche Gesundheitsstörungen vorliegen und wie sich diese bei ihm auf die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit und seelische Gesundheit auswirken.
Am 19. Dezember 2008 hat der Kläger den gerichtlichen Fragebogen zurückgesandt und dort eine Behandlung bei Dipl.-Med. K. wegen seines rechten Fußes angegeben. In Anlage hat er einen an die Fachärzte für Chirurgie Dipl.-Med. H./K. gerichteten Arztbrief der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. B./I./R./W. vom 4. Dezember 2008 übersandt. Danach habe der Kläger seit einem Marathonlauf vor vier Monaten anhaltende Schmerzen des rechten Fußes. Dieser sei auch wiederholt geschwollen. Die Magnetresonanztomografie (MRT) und die Computertomografie des rechten Vor-/Mittelfußes hätten eine nicht mehr frische Frakturierung (Bruch) ohne Dislokation im Bereich des Caput (Köpfchen) Os metatarsale IV (4. Mittelfußknochen) und eine komplexe Luxation (Verrenkung) im Metatarsophalangealgelenk (Mittelfuß-Zehen-Gelenk) des dritten Strahls gezeigt. Aufgrund der Deformierung der Gelenkflächen und Erosionen bestehe jedoch der Verdacht auf eine rheumatoide Erkrankung oder Gichtarthritis, auch ein Morbus Köhler II erscheine möglich. Eine Vorstellung in der Chirurgie sowie die Anfertigung von konventionellen Röntgenaufnahmen sowie eine paraklinische Abklärung seien zu empfehlen. Am 25. Februar 2009 hat der Kläger ohne weitere Begründung nochmals die Kopie der Epikrise vom 4. Dezember 2008 übersandt.
Mit Beschluss vom 9. März 2009 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf PKH abgelehnt. Es hat ausgeführt, es bestehe schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Klagebegehren nicht ersichtlich sei. Trotz Aufforderung habe der Kläger die Klage nicht begründet. Das Begehren sei auch nicht durch einen Rückgriff auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren festzustellen. Der Kläger habe zwar zum Neufeststellungsantrag vom 31. Juli 2007 angegeben, es sollten bei der Feststellung alle neu hinzugetretenen Gesundheitsstörungen erfasst werden. Diese habe er aber nicht benannt. Sie ergäben sich auch nicht aus der medizinischen Sachaufklärung im Verwaltungsverfahren. Der Klageantrag, den Bescheid vom 25. August 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 aufzuheben, stelle eine reine Anfechtungsklage dar. Dafür bestehe aber kein Rechtsschutzinteresse. Eine Änderung seiner schon vor der Bescheiderteilung bestehenden Rechtsposition könne er damit nicht erreichen.
Gegen den am 24. März 2009 dem Kläger zugestellten Beschluss hat dieser am 6. April 2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sein Gesundheitszustand habe sich in der Vergangenheit weiter erheblich verschlechtert, so dass eine Neufeststellung hinsichtlich der Höhe des Gesamtgrades gerechtfertigt sei.
Das Sozialgericht hat dem Landessozialgericht die Verfahrensakten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf diese Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 ist nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Ausle¬gung und Anwendung dieser Bestimmung muss der durch Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes gebotenen Rechtsschutzgleichheit gerecht werden. Danach muss einerseits der Prozesserfolg nicht schon gewiss sein, reicht ande¬rer¬seits aber eine nur entfernte Erfolgsaussicht nicht aus (vgl. BVerfGE 81, 347 [356 ff.]). Nach dem vorgetragenen Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen müssen der Rechtsstandpunkt des Antrag¬stellers zumindest vertretbar und eine Beweisführung möglich sein (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rdnr. 7a).
Danach hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zu Unrecht ist das Sozialgericht von einem nicht ersichtlichen Klagebegehren ausgegangen. Zwar muss nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG die Klage auch den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Darüber hinaus soll sie nach Satz 3 dieser Norm einen bestimmten Antrag enthalten und nach Satz 4 sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Doch ist das Gericht nach § 123 SGG nicht an die Fassung der Anträge gebunden, vielmehr ist dieser entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen. Nach seinem danach maßgeblichen wirklichen Willen begehrt der Kläger – wie er durch seinen "neuen Antrag auf Erhöhung der Schwerbehinderteneigenschaft" zum Ausdruck gebracht – einen höheren Grad der Behinderung und wollte damit eine Verpflichtungsklage und keine reine Anfechtungsklage erheben. Zwar hat er nicht konkret einen bestimmten Behinderungsgrad beantragt, da er aber bereits einen Behinderungsgrad von 50 hat, ergibt die Auslegung, dass sein Begehren auf einen Grad der Behinderung von mindestens 60 gerichtet ist.
Das auf einen Grad der Behinderung von 60 gerichtete Begehren hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn aus den Angaben des Klägers im Klageverfahren ergibt sich weiterer Ermittlungsbedarf von Amts wegen. So hat der Kläger angegeben, wegen seines Fußes bei Dip.-Med. K. - einem Facharzt für Chirurgie - in Behandlung zu sein. Diesen Vortrag hat er durch die Übersendung der Epikrise der radiologischen Gemeinschaftspraxis B./I./R./W. vom 4. Dezember 2008 unterstützt. Da in dieser über eine bereits vier Monate andauernde Symptomatik berichtet wurde und der Kläger im Februar 2009 durch die nochmalige Vorlage der Epikrise auf die Gesundheitsstörungen im Fußbereich hingewiesen hat, erscheint eine dauerhafte Behinderung auch durchaus möglich. Bislang sind aber keine Ermittlungen zu den Auswirkungen der durch MRT nachgewiesenen Veränderungen im Fußbereich erfolgt. Auch der dort geäußerte Verdacht auf eine rheumatoide Erkrankung, einer Gichtarthritis oder eines Morbus Köhler II steht noch unaufgeklärt im Raum. Da zumindest die Einholung eines Befundberichts von Dip.-Med. K. notwendig erscheint, hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Ergebnis der Ermittlungen nicht vorhersehbar ist. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass bereits eine mit einem Grad der Behinderung von 20 zu bewertende Bewegungseinschränkung im Bereich der Füße unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden in den Schulter- und Beckengürtelbereich zu einer Zunahme des Gesamtausmaßes der Behinderung führen könnte. Denn die statische Belastbarkeit des Bewegungsapparats würde sich insgesamt weiter verschlechtern.
Der Kläger kann ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. November 2008 die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Er bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Vermögen ist nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorhanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) in dem Verfahren S 1 SB 358/08.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2000 stellte der Beklagte den Grad der Behinderung des Klägers mit 50 neu fest. Dem lagen ein Diabetes mellitus (Grad der Behinderung von 40), eine psychische Gesundheitsstörung (Grad der Behinderung von 30) sowie Bewegungseinschränkungen des linken Schultergelenks und Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen (jeweils Grad der Behinderung von 10) zugrunde. Einen weiteren Neufeststellungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2005 ab. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser einen Grad der Behinderung von 80 begehrt hatte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 zurück. Die dagegen gerichtete Klage nahm der Kläger am 25. Juli 2007 zurück.
Am 31. Juli 2007 stellte der Kläger einen "neuen Antrag auf Erhöhung des Grades der Schwerbehinderung". Er gab an, die Behinderung der rechten Schulter, die Depressionen und die Panikstörungen hätten sich verschlechtert. Nach medizinischer Sachaufklärung schlug der ärztliche Dienst des Beklagten unter Beibehaltung der übrigen Bewertungen und des bisherigen Gesamtgrads der Behinderung von 40 für die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden in den Schulter- und Beckengürtelbereich sowie Schultersteife rechts einen Grad der Behinderung von 20 vor. Dem folgend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. August 2008 die Neufeststellung des Behinderungsgrades ab. Den am 12. September 2008 ohne Begründung erhobenen Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 2. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und beantragt, den Bescheid vom 25. August 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 aufzuheben. Eine fristgerechte Begründung hat er in Aussicht gestellt. Des Weiteren hat er PKH beantragt. Aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. November 2008 geht hervor, dass der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bezieht. Vermögen ist nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorhanden.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 hat das Sozialgericht den Kläger zur Klagebegründung bis zum 18. Februar 2009 aufgefordert. Er solle darlegen, welche Gesundheitsstörungen vorliegen und wie sich diese bei ihm auf die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit und seelische Gesundheit auswirken.
Am 19. Dezember 2008 hat der Kläger den gerichtlichen Fragebogen zurückgesandt und dort eine Behandlung bei Dipl.-Med. K. wegen seines rechten Fußes angegeben. In Anlage hat er einen an die Fachärzte für Chirurgie Dipl.-Med. H./K. gerichteten Arztbrief der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. B./I./R./W. vom 4. Dezember 2008 übersandt. Danach habe der Kläger seit einem Marathonlauf vor vier Monaten anhaltende Schmerzen des rechten Fußes. Dieser sei auch wiederholt geschwollen. Die Magnetresonanztomografie (MRT) und die Computertomografie des rechten Vor-/Mittelfußes hätten eine nicht mehr frische Frakturierung (Bruch) ohne Dislokation im Bereich des Caput (Köpfchen) Os metatarsale IV (4. Mittelfußknochen) und eine komplexe Luxation (Verrenkung) im Metatarsophalangealgelenk (Mittelfuß-Zehen-Gelenk) des dritten Strahls gezeigt. Aufgrund der Deformierung der Gelenkflächen und Erosionen bestehe jedoch der Verdacht auf eine rheumatoide Erkrankung oder Gichtarthritis, auch ein Morbus Köhler II erscheine möglich. Eine Vorstellung in der Chirurgie sowie die Anfertigung von konventionellen Röntgenaufnahmen sowie eine paraklinische Abklärung seien zu empfehlen. Am 25. Februar 2009 hat der Kläger ohne weitere Begründung nochmals die Kopie der Epikrise vom 4. Dezember 2008 übersandt.
Mit Beschluss vom 9. März 2009 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf PKH abgelehnt. Es hat ausgeführt, es bestehe schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Klagebegehren nicht ersichtlich sei. Trotz Aufforderung habe der Kläger die Klage nicht begründet. Das Begehren sei auch nicht durch einen Rückgriff auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren festzustellen. Der Kläger habe zwar zum Neufeststellungsantrag vom 31. Juli 2007 angegeben, es sollten bei der Feststellung alle neu hinzugetretenen Gesundheitsstörungen erfasst werden. Diese habe er aber nicht benannt. Sie ergäben sich auch nicht aus der medizinischen Sachaufklärung im Verwaltungsverfahren. Der Klageantrag, den Bescheid vom 25. August 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 aufzuheben, stelle eine reine Anfechtungsklage dar. Dafür bestehe aber kein Rechtsschutzinteresse. Eine Änderung seiner schon vor der Bescheiderteilung bestehenden Rechtsposition könne er damit nicht erreichen.
Gegen den am 24. März 2009 dem Kläger zugestellten Beschluss hat dieser am 6. April 2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sein Gesundheitszustand habe sich in der Vergangenheit weiter erheblich verschlechtert, so dass eine Neufeststellung hinsichtlich der Höhe des Gesamtgrades gerechtfertigt sei.
Das Sozialgericht hat dem Landessozialgericht die Verfahrensakten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf diese Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 ist nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Ausle¬gung und Anwendung dieser Bestimmung muss der durch Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes gebotenen Rechtsschutzgleichheit gerecht werden. Danach muss einerseits der Prozesserfolg nicht schon gewiss sein, reicht ande¬rer¬seits aber eine nur entfernte Erfolgsaussicht nicht aus (vgl. BVerfGE 81, 347 [356 ff.]). Nach dem vorgetragenen Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen müssen der Rechtsstandpunkt des Antrag¬stellers zumindest vertretbar und eine Beweisführung möglich sein (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rdnr. 7a).
Danach hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zu Unrecht ist das Sozialgericht von einem nicht ersichtlichen Klagebegehren ausgegangen. Zwar muss nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG die Klage auch den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Darüber hinaus soll sie nach Satz 3 dieser Norm einen bestimmten Antrag enthalten und nach Satz 4 sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Doch ist das Gericht nach § 123 SGG nicht an die Fassung der Anträge gebunden, vielmehr ist dieser entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen. Nach seinem danach maßgeblichen wirklichen Willen begehrt der Kläger – wie er durch seinen "neuen Antrag auf Erhöhung der Schwerbehinderteneigenschaft" zum Ausdruck gebracht – einen höheren Grad der Behinderung und wollte damit eine Verpflichtungsklage und keine reine Anfechtungsklage erheben. Zwar hat er nicht konkret einen bestimmten Behinderungsgrad beantragt, da er aber bereits einen Behinderungsgrad von 50 hat, ergibt die Auslegung, dass sein Begehren auf einen Grad der Behinderung von mindestens 60 gerichtet ist.
Das auf einen Grad der Behinderung von 60 gerichtete Begehren hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn aus den Angaben des Klägers im Klageverfahren ergibt sich weiterer Ermittlungsbedarf von Amts wegen. So hat der Kläger angegeben, wegen seines Fußes bei Dip.-Med. K. - einem Facharzt für Chirurgie - in Behandlung zu sein. Diesen Vortrag hat er durch die Übersendung der Epikrise der radiologischen Gemeinschaftspraxis B./I./R./W. vom 4. Dezember 2008 unterstützt. Da in dieser über eine bereits vier Monate andauernde Symptomatik berichtet wurde und der Kläger im Februar 2009 durch die nochmalige Vorlage der Epikrise auf die Gesundheitsstörungen im Fußbereich hingewiesen hat, erscheint eine dauerhafte Behinderung auch durchaus möglich. Bislang sind aber keine Ermittlungen zu den Auswirkungen der durch MRT nachgewiesenen Veränderungen im Fußbereich erfolgt. Auch der dort geäußerte Verdacht auf eine rheumatoide Erkrankung, einer Gichtarthritis oder eines Morbus Köhler II steht noch unaufgeklärt im Raum. Da zumindest die Einholung eines Befundberichts von Dip.-Med. K. notwendig erscheint, hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Ergebnis der Ermittlungen nicht vorhersehbar ist. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass bereits eine mit einem Grad der Behinderung von 20 zu bewertende Bewegungseinschränkung im Bereich der Füße unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden in den Schulter- und Beckengürtelbereich zu einer Zunahme des Gesamtausmaßes der Behinderung führen könnte. Denn die statische Belastbarkeit des Bewegungsapparats würde sich insgesamt weiter verschlechtern.
Der Kläger kann ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. November 2008 die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Er bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Vermögen ist nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorhanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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