L 2 U 105/09

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 7 U 169/06
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 U 105/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 23/09 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Essenseinnahme kann auch dann wesentlich für die Zurücklegung eines nach § 8 Abs 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges sein, wenn sie nur etwa ein Drittel der gesamten Mittagspause einnimmt.
2. Das Verhältnis der Zeitdauer für die Zurücklegung des Weges vom und zum Mittagstisch (hier: jeweils 9 Minuten) im Verhältnis zur Essenseinnahme (hier: 12 Minuten bei einer Pausenlänge von 30 Minuten) ist nicht als "absoluter" Maßstab anzusehen, da dem Versicherten nicht vorgeschrieben werden kann, wie er die zu seiner freien Verfügung stehende Mittagspause einteilt (Anschluss an BSG, Urteil vom 11.5.1995-2 RU 30/94).
3. In einem Fall, in dem die zurückgelegte Wegstrecke unverhältnismäßig weit ist, ist zwar zu prüfen, ob ein anderes Handlungsziel vorliegt, welches das Motiv der Nahrungsaufnahme als unwesentlich in den Hintergrund drängt. Eine den üblichen Gepflogenheiten entsprechende Einnahme des Mittagessens in (selbst gewählter, angenehmer) Gesellschaft (hier: der Freundin) macht die Nahrungsaufnahme allerdings nicht bereits unwesentlich.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 4.12.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vom Kläger erlittener Verkehrsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Der 1976 geborene Kläger erlitt am 7.4.2005 einen Verkehrsunfall, als er auf der B 256 im Bereich der Ortsgemeinde G mit seinem Motorrad einen Lkw überholen wollte und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal kollidierte. Er zog sich hierbei eine Oberschenkelhalsfraktur links, eine Zwei-Pfeiler-Fraktur des linken Acetabulums, eine Daumengrundgelenkluxation links und eine Wunde am linken Kniegelenk mit Eröffnung des Kniegelenks zu.

Der Kläger arbeitete zu dieser Zeit als Steinmetzgehilfe bei der Firma B GmbH und bewohnte eine sich auf dem Betriebsgelände in G befindende Wohnung. Er hatte am Unfalltag um circa 12.05 Uhr die 30-minütige betriebliche Mittagspause angetreten und sich auf den Weg zu seiner damaligen Freundin C W , wohnhaft in O , begeben, um bei ihr zu Mittag zu essen. Eine Betriebskantine existierte nicht. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, er sei trotz der knappen Zeit dorthin gefahren, weil ihm jede Minute mit seiner Freundin doppelt so lieb sei wie mit seinen Arbeitskollegen.

Die Beklagte holte Auskünfte beim Arbeitgeber des Klägers ein, zog die polizeilichen Ermittlungsakten bei und ermittelte die Entfernung zwischen der Betriebsstätte und der Wohnung der Freundin anhand des Routenplaners Map & Route.

Mit Bescheid vom 12.9.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfallereignisses vom 7.4.2005 mit der Begründung ab, es habe sich nicht um einen versicherungsrechtlich geschützten Weg zur Nahrungsaufnahme gehandelt. Unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von jeweils etwa 13 Minuten wären zur Einnahme einer Mahlzeit nur 4 Minuten verblieben, so dass die Entfernung zwischen der Betriebsstätte und der Wohnung der Freundin unverhältnismäßig weit gewesen wäre. Im Vordergrund habe zudem die Motivation gestanden, die Mittagspause in der Gesellschaft der Freundin zu verbringen.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass er für die einfache Fahrt nur 9 Minuten benötigt habe. Nach dem Routenplaner von Falk betrage die Fahrtstrecke im übrigen nur 8,2 statt 9,83 Kilometer. In der Mittagspause habe daher genügend Zeit zur Essensaufnahme zur Verfügung gestanden. Im Übrigen seien Versicherte nicht verpflichtet, ihre Mahlzeit an der nächstmöglichen Stelle einzunehmen. Eine Kantine habe nicht zur Verfügung gestanden.

Die Auswertung der Routenplaner von Falk, Michelin und Map24 erbrachte Entfernungsangaben für die einfache Fahrtstrecke zwischen 9,38 bzw. 9,83 und 11 Kilometern. Die für die Zurücklegung der Strecke ermittelten Zeiten schwankten zwischen 10, 12 und 14 Minuten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.5.2006 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf das Ergebnis der Routenplaner Map & Route und Map24 zurück.

Mit der am 22.6.2006 eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Er wiederholt, für den Hin und Rückweg jeweils nur 9 Minuten benötigt zu haben, so dass ihm zum Essen etwa 12 Minuten verblieben sei. Es sei auch häufiger vorgekommen, dass er seine Mittagspause um 5 10 Minuten überschritten habe. Ob dies arbeitsrechtliche Konsequenzen habe, sei in dem vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Fakt sei, dass ihm ausreichend Zeit verblieben sei, um eine Mittagsmahlzeit zu sich zu nehmen.

Mit Urteil vom 4.12.2008 hat das SG nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin Weber die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2009 verurteilt, den Unfall des Klägers vom 7.4.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe am 7.4.2005 einen Arbeitsunfall erlitten, für den die Beklagte dem Grunde nach entschädigungspflichtig sei. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII seien Arbeitsunfälle Unfälle infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten gehöre unter anderem auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles sei danach erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet habe, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt habe. Zunächst müsse also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertige, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln, indem untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reiche. Wege zum Zweck der Einnahme von Mahlzeiten seien grundsätzlich versichert, da sie der Erhaltung der Arbeitskraft dienten. Unerheblich sei, ob der Weg zur eigenen Wohnung oder in ein Restaurant oder ähnliches zurückgelegt werde. Der Versicherte könne auch nicht auf Möglichkeiten zur Essenseinnahme im Betrieb oder auf die Mitnahme von Nahrungsmitteln von zu Hause verwiesen werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die nächstgelegene Stelle zur Einnahme des Essens oder zur Besorgung von Nahrungsmitteln aufgesucht werde; vielmehr bestehe im Rahmen vernünftiger zeitlicher Grenzen ein Spielraum des Versicherten. Das BSG habe einen Hin- und Rückweg von insgesamt 8 Minuten in einer halbstündigen Pause als vertretbar angesehen. Dies könne jedoch nur als ungefährer Anhaltspunkt dienen und die Frage solle eher großzügig beurteilt werden, um die Versicherten nicht zu sehr zu beschränken, zumal der Weg auch Erholungswert haben könne. Unter Berücksichtigung dieser Beurteilungsgrundsätze und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des erlittenen Verkehrsunfalls auf einem versicherten Weg gefunden habe. Die Kammer sehe es aufgrund der Angaben des Klägers und der Zeugin Weber als nachgewiesen an, dass der Kläger am Unfalltag in der Mittagspause zu der Zeugin Weber, seiner damaligen Freundin, habe fahren wollen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers und der Aussage der Zeugin hätten sich nicht ergeben und seien von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Von einem unangemessenen Verhältnis zwischen der Fahrtstrecke und der dafür benötigten Zeit sowie der verbleibenden Zeit zur Einnahme des Essens gehe die Kammer nicht aus. Der Kläger habe unter normalen Umständen durchschnittlich für den Hin- und Rückweg jeweils etwa 10 Minuten benötigt, so dass ihm für die Nahrungsaufnahme eine Zeit von etwa 10 Minuten verblieben sei, wenn er die ihm für die Mittagspause zur Verfügung stehende Zeit von 30 Minuten eingehalten habe, was nach seinen eigenen Angaben, die auch insoweit von der Zeugin bestätigt worden seien, aber häufiger nicht der Fall gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger am Unfalltag mit der Fahrt während der Mittagspause andere eigenwirtschaftliche Handlungsziele verfolgt habe, als die Einnahme des Essens bei seiner Freundin, hätten sich nicht ergeben. Der Unfall habe sich auch an einer Stelle ereignet, die zu der angegebenen Fahrtstrecke und dem Fahrziel passe. Die Antwort des Klägers auf die Nachfrage der Beklagten, warum er überhaupt zu seiner Freundin gefahren sei, wenn die Zeit für die Einnahme eines Mittagessens so knapp gewesen sei, dass er dies getan habe, weil jede Minute mit seiner Freundin ihm doppelt so lieb gewesen sei wie mit seinen Arbeitskollegen, sei von der Beklagten überbewertet worden und lasse keinesfalls darauf schließen, dass das Motiv für die Fahrt nur oder ganz überwiegend der Wunsch des Klägers gewesen sei, die Pause mit seiner Freundin zu verbringen und nicht die Einnahme des Essens. Es habe in seiner Entscheidungsfreiheit gelegen, zu entscheiden, wo und mit wem er sein Mittagessen habe einnehmen wollen. Er habe weder auf den in der Nähe des Betriebs vorhandenen Imbiss noch auf eine Nahrungsaufnahme in seiner auf der Betriebsstätte gelegenen eigenen Wohnung verwiesen werden können. Dass dem Kläger die Einnahme des Essens bei seiner Freundin lieber gewesen sei als die Einnahme des Essens an einem Imbiss oder auf der Arbeitsstätte sei ohne weiteres nachvollziehbar und stehe einem Versicherungsschutz auf dem Weg zur Wohnung der Freundin nicht entgegen. Wie der Kläger und seine damalige Freundin glaubhaft angegeben hätten, sei er zwar nicht täglich in der Mittagspause zum Essen zu ihr gefahren, er habe dies seinerzeit aber regelmäßig etwa ein bis zweimal die Woche getan. Trotz der knappen Zeit für die Einnahme der Mahlzeit seien diese Angaben nach Auffassung der Kammer glaubhaft, so dass keine Gründe für die Annahme bestünden, dass der Kläger am Unfalltag aus einem anderen Grund als zwecks einer Einnahme des Mittagessens zu seiner Freundin unterwegs gewesen sei. Dass dabei möglicherweise auch der Spaß am Motorradfahren und der Wunsch, die Mittagspause zusammen mit der Freundin zu verbringen, eine Rolle gespielt habe, stehe einem Versicherungsschutz nicht entgegen.

Gegen dieses ihr am 5.3.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1.4.2009 Berufung eingelegt.

Die Beklagte hat vorgetragen, das SG sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger habe das Betriebsgelände am Unfalltag um 12:05 Uhr verlassen und sei ausweislich des Polizeiberichts um 12:13 Uhr nach Zurücklegung etwa der Hälfte der Strecke verunglückt. Eine einfache Fahrtzeit von 14 Minuten liege daher schon an der unteren Grenze. Nach der Rechtsprechung des BSG werde der Versicherungsschutz beeinträchtigt, wenn eine Gaststätte unverhältnismäßig weit entfernt liege. Die Zurücklegung des Weges habe außerdem fast die gesamte Pause in Anspruch genommen. Die primäre Motivation sei gewesen, Zeit mit seiner Freundin zu verbringen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 4.12.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und erwidert, das SG habe sich in seinem Urteil zu Recht auf die wahrheitsgemäßen Angaben der Zeugin Weber bezogen. Es sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass er unter normalen Umständen für den Hin- und Rückweg jeweils höchstens 10 Minuten benötigt habe. Damit seien ihm jeweils 10 Minuten für die Nahrungsaufnahme verblieben, wobei er, was unstreitig sei, öfters die Mittagspause überzogen habe. Damit stehe fest, das er einen Unfall auf dem Weg zur Einnahme einer Mahlzeit erlitten habe. Unerheblich sei, wo die Mahlzeit eingenommen worden sei.

Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 95ff GA ) verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die Prozessakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 7.4.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des erlittenen Verkehrsunfalls auf einem nach § 8 Abs 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Weg. Das Urteil des Sozialgerichts ist rechtsfehlerfrei.

Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.

Nach § 8 Abs 2 Nr. 1 SGB VII besteht grundsätzlich auch auf den Wegen vom Beschäftigungsbetrieb aus, die der Einnahme der üblichen Mahlzeiten zur Erhaltung der Arbeitskraft dienen, gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Der Weg zum Ort der Essenseinnahme steht aber nur dann in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn er zumindest auch wesentlich der Essenseinnahme zu dienen bestimmt ist und nicht anderen, dem privaten Bereich zuzurechnenden Gründen dient.

Der Kläger befand sich auf einem solchen versicherten Weg.

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 136 Abs 3 SGG zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Essenseinnahme ist wesentlich mitursächlich für den Weg gewesen. Neben dem Besuch und dem Verbringen der Zeit mit der Freundin war die Einnahme des Mittagessens zumindest gleichwertig und daher wesentlich für die Fahrt zur Freundin.

Der Kläger hat bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er nur dann zu seiner Freundin gefahren sei, wenn diese am Abend zuvor vorgekocht habe. Er machte deutlich, dass er zu seiner Freundin fuhr, um eine vorgekochte Mittagsmahlzeit einzunehmen. Dies entspricht auch der Darstellung seiner Freundin vor dem SG. An anderen Tagen, an denen es bei ihr mittags nichts Vorgekochtes zu Essen gab, fuhr er nicht zu ihr, sondern zu einem Imbiss. Eine Betriebskantine gab es in dem Steinmetzbetrieb, in dem der Kläger häufig in der Werkstatt alleine arbeiten musste, weil die Kollegen auf Montage und der Chef unterwegs war, nicht. Seine Mittagspause verbrachte er nicht in seiner Betriebswohnung, weil er dort nichts zu essen hatte. Wesentlich für die Zurücklegung des Weges war folglich die Einnahme des Mittagessens. Damit ist die Annahme der Beklagten widerlegt, die "primäre Motivation" des Klägers sei gewesen, Zeit mit seiner Freundin zu verbringen. Der Vortrag des Klägers bestätigt, dass es ihm nicht vorrangig darum ging, seine Pause in Gesellschaft seiner Freundin zu verbringen, sondern dass die (hierfür schließlich auch vorgesehene) Pause (zumindest auch) wesentlich dazu diente, ein Mittagessen einzunehmen.

Seine schriftlichen Angabe gegenüber der Beklagten im Juli 2005, auf die sich die Beklagte maßgeblich stützte, wonach es ihm doppelt so lieb sei, jede Minute mit seiner Freundin zu verbringen als mit seinen Arbeitskollegen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auf deren Vorhalt gab der Kläger an, sich an diese Aussage nicht mehr erinnern zu können. Er habe damals diese Antwort während des Krankenhausaufenthalts unter Medikamenteneinfluss gegeben. Außerdem habe er viele Anfragen der Beklagten beantworten müssen. Diese Angaben bestätigen, dass diese Aussage -wie vom SG bereits ausgeführt- von der Beklagten überbewertet wurde. Denn es entspricht schließlich der Lebenswirklichkeit und weit verbreiteten Gepflogenheiten, dass ein Mittagessen (z.B. in einer Kantine oder einer Gaststätte) häufig in (selbst gewählter, angenehmer) Gesellschaft eingenommen wird. Dies degradiert die Nahrungsaufnahme nicht derart, dass sie als unwesentlich in den Hintergrund tritt.

Der Weg zur damaligen Freundin des Klägers war auch nicht so weit, dass die Einnahme des Mittagessens bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche (Mit-) ursache qualifiziert werden kann.

Das Verhältnis der Zeitdauer für die Zurücklegung des Weges zum und vom Mittagtisch im Verhältnis zur Essenseinnahme (dazu BSG-Urteile vom 26.4.1977, 8 RU 76/76 und vom 26.6.1980 8a RU 36/79 und vom 26.4.1977 8 RU 76/76), ist nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.5.1995 – 2 RU 30/94; vorgehend LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.5.1994 – L 3 U 33/94) nicht als "absoluter" Maßstab für den Versicherungsschutz anzusehen, weil diese Zeitdauer oft unterschiedlich ist und dem Versicherten nicht allgemein -mit versicherungsrechtlichen Auswirkungen- vorgeschrieben werden kann, wie er die zu seiner freien Verfügung stehende Arbeitspause einzuteilen hat (so auch SGB VII-Komm/Krasney § 8 RdNr. 216). Eine zeitliche Obergrenze, ab der Versicherungsschutz ausscheidet, existiert aus diesem Grund bislang nicht. Wie das BSG in dem o.g. Urteil vom 11.5.1995 ausführt, ist in einem Fall, in dem die zurückgelegte Wegstrecke gemessen an dem angeblichen Handlungsziel unverhältnismäßig weit oder anstrengend ist, zu prüfen, ob ein anderes, eigenständiges, eigenwirtschaftliches Handlungsziel vorliegt, welches die erforderliche Handlungstendenz zur alsbaldigen Nahrungsaufnahme eher als unwesentlich in den Hintergrund drängt.

Im vorliegenden Fall legt der Senat bei der von ihm zunächst vorzunehmenden Beurteilung des Verhältnisses der benötigten Zeitdauer für die Zurücklegung des Weges zum und vom Mittagtisch im Verhältnis zur Pausenlänge die glaubhafte Angabe des Klägers zugrunde, etwa 9 Minuten für die einfache Fahrt zwischen dem Betriebsgelände zum und vom Mittagstisch (Wohnung der Freundin) benötigt zu haben. Dabei ist festzustellen, dass die von der Beklagten herangezogenen Routenplaner, die für Fahrten mit dem Pkw konzipiert sind, sowohl unterschiedliche Fahrtzeiten (10, 12 und 14 Minuten) als auch unterschiedliche Entfernungen (9,3 bzw. 9,8 und 11 Kilometer) für die zurückgelegte Fahrtstrecke errechnet haben. Legt man die Ergebnisse des Routenplaners von Michelin zugrunde, dessen für den Kläger günstigsten Zeitbedarf die Beklagte im Widerspruchsbescheid allerdings unerwähnt gelassen hat, so sieht dieser einen Zeitbedarf von 10 Minuten vor, obwohl er im Vergleich zu den beiden anderen Routenplanern eine größere Entfernung (11 Kilometer statt 9,3 bzw. 9,8 Kilometer) errechnet hat. Bereits die Gegenüberstellung der Ergebnisse der Auswertung macht deutlich, dass die Messgenauigkeit der Daten kritisch zu hinterfragen ist. Angesichts der geringen Divergenz des mit Routenplanern errechneten günstigsten Zeitbedarfs (10 Minuten) zu der vom Kläger angegebenen Zeit von 9 Minuten, die sich ohne Weiteres mit der Fahrt auf einem Motorrad erklären lässt, hat der Senat keine Veranlassung, an den Angaben des Klägers zu zweifeln.

Soweit die Beklagte dem SG vorwirft, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen zu sein und für ihre Auffassung, der Kläger habe länger als 10 Minuten für die einfache Fahrtsstrecke benötigt, auf die im Polizeibericht vom 8.4.2005 genannte Unfallzeit 12:13 Uhr anführt, ist zunächst unklar, wie diese minutengenaue Uhrzeit überhaupt zustande kam. Die Polizei war erst um 12:15 Uhr an der Unfallstelle. Die Zeugen machten ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte keine Angaben zur Unfallzeit. Es ist daher anzunehmen, dass es sich nur um eine retrospektive Schätzung handelte, bei der es nicht auf eine minutengenaue Angabe ankam, so dass durchaus sein kann, dass sich der Unfall bereits ein paar Minuten früher ereignet hat. Eindeutige Rückschlüsse lassen sich daher aus dieser Angabe nicht ziehen.

Es kommt folgende Überlegung hinzu: Würde diese Uhrzeit tatsächlich zutreffen, so hätte der Kläger für die Hälfte der einfachen Fahrtstrecke bereits 16 Minuten benötigt, weil der Unfallort in der Mitte der Strecke lag und der Kläger um 12:05 Uhr startete. Dies würde wiederum bedeuten, dass er bereits durch die reine Fahrtzeit von 32 Minuten seine Mittagspause überschritten und keinerlei Zeit mehr für die eigentliche Nahrungsaufnahme gehabt hätte. Eine Fahrt macht jedoch keinen Sinn, wenn man direkt nach der Ankunft wieder umkehren muss. Diese Überlegung macht deutlich, dass bei lebensnaher Betrachtung weder von einer Fahrtzeit von 16 Minuten noch von einer Fahrtzeit von 14 Minuten ernsthaft ausgegangen werden kann.

Bei der vom Senat zu Grunde gelegten 9 minütigen einfachen Fahrtzeit wären dem Kläger am Unfalltag unter Zugrundelegung seiner 30-minütigen Mittagspause noch 12 Minuten Zeit zur Nahrungsaufnahme verblieben. Nach Auffassung des Senats sind 12 Minuten ausreichend, um im Rahmen dieser Zeitspanne eine am Vorabend vorgekochte, aufgewärmte Mahlzeit einzunehmen. Der Kläger und seine damalige Freundin bekundeten ebenfalls glaubhaft, dass ihnen genügend Zeit für die gemeinsame Nahrungsaufnahme verblieben sei. Die Zeugin bekundete "er sei dann zwar knapp mit der Zeit dran gewesen, das sei aber schon gegangen". Dieser Vortrag bestätigt zwar, dass die für das gemeinsame Mittagessen verbrachte Zeit "knapp" war, dass sie aber letztlich durchaus reichte ("ging schon"), um den Zweck zu erfüllen, zu Mittag zu essen. Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 26.4.1977 (aaO) entschieden, dass ein Versicherter nicht darauf verwiesen werden kann, die nächstgelegene Nahrungsquelle aufzusuchen, nur weil Nahrung in diesem Fall schneller zu haben ist und dass dem Versicherten hinsichtlich der Wahl der Örtlichkeit ein nicht zu geringer Spielraum einzuräumen ist. Darauf, ob die Pause über die betriebliche Mittagspause hinaus eigenmächtig verlängert wurde, weil sich der Kläger nach den weiteren Angaben seiner Freundin von seinem Chef keine Grenzen setzen lassen wollte oder ob die Verlängerung trotz zweier erteilter Abmahnungen seitens des Arbeitgebers fortlaufend geduldet wurde, kommt es daher nicht entscheidend an.

Da der Kläger bei dem Unfallereignis erheblich verletzt wurde, ist mit Entschädigungsleistungen der Beklagten an den Kläger zu rechnen.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nach § 160 Abs 2 Satz 2 zugelassen. Der Senat hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Essenseinnahme wesentlich für die Zurücklegung eines nach § 8 Abs 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges sein kann, wenn sie etwa nur ein Drittel der gesamten Mittagspause einnimmt.
Rechtskraft
Aus
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