Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 1128/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 267/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Versorgung mit einem Elektromobil.
Die 1938 geborene Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin versichert ist, leidet an chronischer Rheumatoidarthritis, Diabetes mellitus und diabetischer Polyneuropathie. Sie wurde 2001 mit einem Elektrorollstuhl und ist seit 2004 außerdem mit einem Aktivrollstuhl versorgt.
Im Februar 2009 legte sie bei der Antragsgegnerin die Verordnung der Fachärzte für Innere Medizin Dres. M vom 05. Februar 2009 über einen Elektro-Rollstuhlumtausch vor. Die Antragsgegnerin zog das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit vom 19. Juli 1999 bei. Außerdem veranlasste sie Besuche eines ihrer Mitarbeiter des Beratungsdienstes für Hilfsmittel am 10. und 24. Februar 2009 bei der Antragstellerin zwecks Austausches des Elektrorollstuhles gegen ein Elektromobil zur Durchführung insbesondere einer Probefahrt.
Mit Bescheid vom 10. März 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Versorgung mit einem Elektromobil ab, weil die Bedienung nicht mit der erforderlichen Sicherheit sichergestellt werden könne.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, soweit an der sachgerechten Bedienung des Elektromobils Bedenken bestünden, wäre eine Einführung und Schulung durchzuführen. Die gesundheitlichen Einschränkungen erforderten die Gewährung eines Elektromobils. Die Antragsgegnerin holte die sozialmedizinische Stellungnahme des MDK des Dr. M vom 25. März 2009 ein und wies mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2009 den Widerspruch zurück: Im Rahmen von Hausbesuchen sei die Situation vor Ort begutachtet worden. Am 24. Februar 2009 sei der angemeldete Folgebesuch zur Erprobung des Elektromobils erfolgt. Bei deutlichem Alkoholatem habe die Antragstellerin ein gestörtes Reaktionsvermögen gezeigt und sei nicht in der Lage gewesen, einfache Wendemanöver durchzuführen. Sie habe eingeräumt, etwas Alkohol getrunken zu haben. Für einen Außenstehenden habe es auf einen erhöhten Alkoholkonsum hingedeutet. Bei dem vom behandelnden Arzt bestätigten Alkoholabhängigkeitssyndrom könne die notwendige Fahrtüchtigkeit zum Führen im öffentlichen Raum nicht erkannt werden. Dagegen hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin am 14. Juli 2009 Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Sie hat vorgetragen, eine Suchterkrankung liege nicht vor. Selbst wenn eine solche bestehen würde, begründe diese nicht die Versagung des Elektromobils. Wenn sie die Wohnung verlasse, erfolge dies ganz überwiegend in Begleitung ihres Ehemannes oder anderer Personen. Zudem benutze sie den Gehweg, aber keine öffentlichen Straßen. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit des Elekromobils sei eine Gefährdung insbesondere anderer Personen ausgeschlossen. Ohne Versorgung mit dem Elektromobil sei sie in ihrer Mobilität eingeschränkt.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sei. Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Erforderlichkeit in diesem Sinne liege vor, wenn das Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig sei, wie es auch § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V verlange. Leistungen, die nicht notwendig oder wirtschaftlich seien, könnten Versicherte nicht beanspruchen, dürften die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Die Antragsgegnerin schulde demnach nur die Hilfe, die unmittelbar auf den Ausgleich eines Funktionsdefizits gerichtet und hierfür auch geeignet und erforderlich sei. Zwar dienten Elektromobile und Elektrorollstühle gleichermaßen der Wahrung des Grundbedürfnisses auf Erledigung von Alltagsgeschäften, zu denen insbesondere das Einkaufen von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs zählten. Bei entsprechender Eignung im Hinblick auf die im Einzelfall bestehenden Behinderungen stehe den Versicherten zwischen diesen beiden Hilfsmitteln insoweit grundsätzlich ein Wahlrecht zu (Hinweis auf Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 03. November 1999 B 3 KR 15/99 R ). Ein Wahlrecht bestehe jedoch dann nicht mehr, wenn der Versicherte bereits ausreichend versorgt sei und zur Wahrung des betroffenen Grundbedürfnisses die Ausstattung mit einem weiteren Hilfsmittel nicht erforderlich sei. Die Antragstellerin sei mit einem Aktivrollstuhl und mit einem Elektrorollstuhl versorgt und könne damit ihr Grundbedürfnis auf Erledigung der Alltagsgeschäfte befriedigen. Darüber hinaus sei derzeit nicht geklärt, ob die Klägerin überhaupt geeignet und in der Lage sei, das Elektromobil selbständig zu führen. Die Nutzung eines Elektromobils in stark alkoholisiertem Zustand könne eine erhebliche Gefahr begründen. Nicht umsonst stelle § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auch jegliches Führen von Fahrzeugen bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit im öffentlichen Straßenverkehr unter Strafe, wobei auch das Führen eines Elektromobils auf einem Gehweg in stark alkoholisiertem Zustand von den Gerichten bestraft werde. Zur Überprüfung der Eignung der Antragstellerin seien weitere Ermittlungen in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens (Fahrtauglichkeitsprüfung) erforderlich, was dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Nichts anderes ergebe sich aus einer unter Berücksichtigung grundrechtlicher Belange und unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmenden Folgenabwägung. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits mit einem Elektrorollstuhl und mit einem Aktivrollstuhl versorgt sei. Ein erheblicher Nachteil, der eine vorläufige Versorgung im Rahmen einer gerichtlichen Folgenabwägung rechfertige, sei angesichts dessen nicht ersichtlich.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30. Juli 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. August 2009 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
Sie weist auf ihre fortschreitende rheumatische Erkrankung hin. Sie sei ohne Hilfe nicht in der Lage sich fortzubewegen. Mit Gehhilfen sei eine Wegstrecke von maximal 100 m zu bewältigen. Zu weiteren Wegstrecken sei sie zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie könne die Finger nur sehr eingeschränkt bewegen, so dass sie einen manuell zu bewegenden Rollstuhl nicht nutzen könne. Der bisher zur Verfügung stehende Elektrorollstuhl werde mittels eines "Pins" gesteuert, was ihr nur mit Mühe und unter Schmerzen möglich sei. Das Elektromobil hingegen werde durch Handgriffe gesteuert, was eine Steuerungsmöglichkeit eröffne, denn es sei nur ein einmaliges Umgreifen der Handgriffe erforderlich. Wegen des Bestehens einer Suchterkrankung berufe sich die Antragsgegnerin auf den Eindruck eines nichtfachkundigen Laien, welcher dazu keine konkreten Aussagen treffen könne. Dass ihr behandelnder Arzt entsprechende Angaben gemacht haben solle, sei unglaubwürdig, da er wegen seiner Schweigepflicht daran gehindert sei. Die Antragstellerin sei auch nicht volltrunken gewesen. Der Einweiser des Hilfsmitteldienstes habe in die Lenkung eingegriffen gehabt, was zu ihrer Verunsicherung geführt habe. Die Antragstellerin hat die gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin Dr. M vom 25. August 2009 und die schriftliche Zeugenaussage des G B vom 18. August 2009 vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2009 die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie mit einem Elektromobil zu versorgen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Argumentation der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar. Das begehrte Elektromobil sei mit Handgriffen ausgestattet, welche umfasst werden müssten. Sie hat den weiteren Bericht vom 05. Oktober 2009 über den Ablauf des Beratungsbesuches am 24. Februar 2009 vorgelegt.
Der Senat hat die Auskunft des Facharztes für Innere Medizin Dr. M vom 13. Oktober 2009 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich.
Die maßgebenden Rechtsvorschriften hat das Sozialgericht zutreffend benannt.
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V begründet wahlweise einen Anspruch auf ein Elektromobil oder einen Elektrorollstuhl, wenn beide Hilfsmittel in gleicher Weise erforderlich und geeignet sind, die mangelnde oder eingeschränkte Gehfähigkeit auszugleichen, und dieses Wahlrecht nicht bereits ausgeübt wurde.
Der Antragstellerin steht dieses Wahlrecht grundsätzlich zu, denn entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist sie nicht mit einem Elektrorollstuhl versorgt. Sie mag zwar einen solchen in ihrem Besitz haben, wenn er nicht bereits, wie im Bescheid vom 10. März 2009 angekündigt, zwischenzeitlich abgeholt wurde. Dieser Elektrorollstuhl ist nach dem Abschlussbericht des Mitarbeiters des Beratungsdienstes für Hilfsmittel vom 09. März 2009 jedenfalls nicht mehr betriebsfähig, weil es, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Tiefenentladung der Batterien gekommen und er darüber hinaus nach Auskunft des Facharztes für Innere Medizin Dr. M vom 13. Oktober 2009 verschlissen ist. Ein fahruntüchtiger Elektrorollstuhl stellt keine Versorgung dar.
Die Antragstellerin erscheint auch nicht grundsätzlich außerstande zu sein, einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil sicher zu führen. Insbesondere gibt es keinen konkreten Anhalt für das Bestehen einer Suchterkrankung im Sinne eines Alkoholabhängigkeitssyndroms. Es ist zwar auffällig, dass die Antragstellerin bei einem angekündigten Besuch eines Mitarbeiters des Beratungsdienstes für Hilfsmittel einen deutlichen Alkoholatem aufwies, was auch von medizinischen Laien feststellbar ist. In seiner Auskunft vom 13. Oktober 2009 hat auch der Facharzt für Innere Medizin Dr. M bestätigt, dass sich zeitweilig der Verdacht auf Alkoholkonsum ergab. Bei erfolgten laborchemischen Kontrollen hinsichtlich der chronischen Erkrankungen fanden sich Erhöhungen der Laborwerte, die jedoch nach diesem Arzt auch im Zusammenhang mit einem bekannten Diabetes und einer rheumatischen Basistherapie stehen könnten. Der dabei abgenommene CDT Wert hinsichtlich eines chronischen Alkoholabusus war mit 0,99 % bei einem Normbereich von ( 1,9 % aber unauffällig. Ein einmalig festgestellter Alkoholkonsum lässt aber keine Rückschlüsse auf eine generelle Fahruntauglichkeit zu.
Unabhängig davon, ob am 24. Februar 2009 ein Alkoholkonsum der Antragstellerin oder das Verhalten des Mitarbeiters des Beratungsdienstes für Hilfsmittel mit einer dadurch hervorgerufenen Verunsicherung der Antragstellerin Ursache dafür war, dass nach diesem Mitarbeiter die geforderten Ausweich- und Wendemanöver nicht angemessen umgesetzt werden konnten, oder ob demgegenüber nach der schriftlichen Zeugenaussage des G B vom 18. August 2009 die Antragstellerin bei der Probefahrt in der Lage war, geradeaus, links und rechts zu fahren, zu drehen, rückwärts links und rechts zu fahren, kann sich der Senat angesichts dieser sich widersprechenden Aussagen nicht davon überzeugen, dass die Antragstellerin ein Elektromobil tatsächlich ausreichend sicher bedienen kann.
Die vorliegenden schriftlichen Äußerungen des Facharztes für Innere Medizin Dr. M geben keine Hinweise dafür, dass die Klägerin einen Elektrorollstuhl nicht führen kann; sie gestatten hingegen nicht die Annahme, dass die Antragstellerin ein Elektromobil ausreichend sicher fahren kann.
Nach seiner Verordnung vom 05. Februar 2009 wurde ein Elektro-Rollstuhlumtausch verordnet. Ein solcher Elektro-Rollstuhlumtausch macht nur Sinn, wenn dieser Arzt von der Fähigkeit der Antragstellerin, einen solchen Rollstuhl zu benutzen, ausgeht. Dr. M hat dies in seiner Auskunft vom 13. Oktober 2009 bestätigt. Er hat ausgeführt, einen Elektrorollstuhl verordnet zu haben, da der alte Rollstuhl verschlissen gewesen sei. Die Antragstellerin könne den Elektrorollstuhl ggf. bis zu einer Entfernung von 1 km nutzen. Demgegenüber hat er in derselben Auskunft ausgeführt: "Gleichfalls könnte (die Klägerin) ein Elektromobil nutzen, allerdings unter Berücksichtigung einer deutlichen Funktionseinschränkung der linken Hand (Faustschluss nicht möglich)." Grund hierfür ist eine erhebliche Einschränkung der Funktionstüchtigkeit der Fingergelenke (so seine gutachterliche Stellungnahme vom 25. August 2009). Die Antragstellerin selbst weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass zur Steuerung des Elektromobils ein einmaliges Umgreifen der Handgriffe erforderlich ist. Wenn dieses mangels Faustschlusses linksseitig jedoch unmöglich ist, ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin das Elektromobil ausreichend sicher führen kann. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. M hat hingegen nicht dargestellt, dass die eingeschränkte Fingergelenksbeweglichkeit dem Fahren eines Elektrorollstuhles hinderlich sei. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Antragstellerin nicht auch einen Aktivrollstuhl nutzen kann. Die Äußerungen des Facharztes für Innere Medizin Dr. M schließen dies jedenfalls nicht aus. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25. August 2009 hat er lediglich darauf hingewiesen, dass größere Strecken nur mit einem Rollstuhl bewältigt werden könnten, weil die maximale Gehstrecke mit Gehhilfe bei 100 m liegt. Die auf die mögliche Nutzung eines Aktivrollstuhls gerichtete Frage hat er in seiner Auskunft vom 13. Oktober 2009 mit dem Hinweis auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 25. August 2009 beantwortet.
Ein Anspruch auf ein Elektromobil ist damit nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist schon nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin, wie mit der Beschwerde vorgetragen, den Aktivrollstuhl nicht selbst manuell benutzen kann, kann sie jedenfalls auf andere Personen zurückgreifen. Nach ihrem Vorbringen verlässt sie die Wohnung ganz überwiegend in Begleitung ihres Ehemannes oder anderer Personen. Die Antragstellerin ist daher in ihrer Mobilität zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse auf Erledigung der Alltagsgeschäfte nicht maßgeblich eingeschränkt, so dass wesentliche Nachteile, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lassen, nicht bestehen.
Die Beschwerde muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Versorgung mit einem Elektromobil.
Die 1938 geborene Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin versichert ist, leidet an chronischer Rheumatoidarthritis, Diabetes mellitus und diabetischer Polyneuropathie. Sie wurde 2001 mit einem Elektrorollstuhl und ist seit 2004 außerdem mit einem Aktivrollstuhl versorgt.
Im Februar 2009 legte sie bei der Antragsgegnerin die Verordnung der Fachärzte für Innere Medizin Dres. M vom 05. Februar 2009 über einen Elektro-Rollstuhlumtausch vor. Die Antragsgegnerin zog das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit vom 19. Juli 1999 bei. Außerdem veranlasste sie Besuche eines ihrer Mitarbeiter des Beratungsdienstes für Hilfsmittel am 10. und 24. Februar 2009 bei der Antragstellerin zwecks Austausches des Elektrorollstuhles gegen ein Elektromobil zur Durchführung insbesondere einer Probefahrt.
Mit Bescheid vom 10. März 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Versorgung mit einem Elektromobil ab, weil die Bedienung nicht mit der erforderlichen Sicherheit sichergestellt werden könne.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, soweit an der sachgerechten Bedienung des Elektromobils Bedenken bestünden, wäre eine Einführung und Schulung durchzuführen. Die gesundheitlichen Einschränkungen erforderten die Gewährung eines Elektromobils. Die Antragsgegnerin holte die sozialmedizinische Stellungnahme des MDK des Dr. M vom 25. März 2009 ein und wies mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2009 den Widerspruch zurück: Im Rahmen von Hausbesuchen sei die Situation vor Ort begutachtet worden. Am 24. Februar 2009 sei der angemeldete Folgebesuch zur Erprobung des Elektromobils erfolgt. Bei deutlichem Alkoholatem habe die Antragstellerin ein gestörtes Reaktionsvermögen gezeigt und sei nicht in der Lage gewesen, einfache Wendemanöver durchzuführen. Sie habe eingeräumt, etwas Alkohol getrunken zu haben. Für einen Außenstehenden habe es auf einen erhöhten Alkoholkonsum hingedeutet. Bei dem vom behandelnden Arzt bestätigten Alkoholabhängigkeitssyndrom könne die notwendige Fahrtüchtigkeit zum Führen im öffentlichen Raum nicht erkannt werden. Dagegen hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin am 14. Juli 2009 Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Sie hat vorgetragen, eine Suchterkrankung liege nicht vor. Selbst wenn eine solche bestehen würde, begründe diese nicht die Versagung des Elektromobils. Wenn sie die Wohnung verlasse, erfolge dies ganz überwiegend in Begleitung ihres Ehemannes oder anderer Personen. Zudem benutze sie den Gehweg, aber keine öffentlichen Straßen. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit des Elekromobils sei eine Gefährdung insbesondere anderer Personen ausgeschlossen. Ohne Versorgung mit dem Elektromobil sei sie in ihrer Mobilität eingeschränkt.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sei. Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Erforderlichkeit in diesem Sinne liege vor, wenn das Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig sei, wie es auch § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V verlange. Leistungen, die nicht notwendig oder wirtschaftlich seien, könnten Versicherte nicht beanspruchen, dürften die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Die Antragsgegnerin schulde demnach nur die Hilfe, die unmittelbar auf den Ausgleich eines Funktionsdefizits gerichtet und hierfür auch geeignet und erforderlich sei. Zwar dienten Elektromobile und Elektrorollstühle gleichermaßen der Wahrung des Grundbedürfnisses auf Erledigung von Alltagsgeschäften, zu denen insbesondere das Einkaufen von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs zählten. Bei entsprechender Eignung im Hinblick auf die im Einzelfall bestehenden Behinderungen stehe den Versicherten zwischen diesen beiden Hilfsmitteln insoweit grundsätzlich ein Wahlrecht zu (Hinweis auf Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 03. November 1999 B 3 KR 15/99 R ). Ein Wahlrecht bestehe jedoch dann nicht mehr, wenn der Versicherte bereits ausreichend versorgt sei und zur Wahrung des betroffenen Grundbedürfnisses die Ausstattung mit einem weiteren Hilfsmittel nicht erforderlich sei. Die Antragstellerin sei mit einem Aktivrollstuhl und mit einem Elektrorollstuhl versorgt und könne damit ihr Grundbedürfnis auf Erledigung der Alltagsgeschäfte befriedigen. Darüber hinaus sei derzeit nicht geklärt, ob die Klägerin überhaupt geeignet und in der Lage sei, das Elektromobil selbständig zu führen. Die Nutzung eines Elektromobils in stark alkoholisiertem Zustand könne eine erhebliche Gefahr begründen. Nicht umsonst stelle § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auch jegliches Führen von Fahrzeugen bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit im öffentlichen Straßenverkehr unter Strafe, wobei auch das Führen eines Elektromobils auf einem Gehweg in stark alkoholisiertem Zustand von den Gerichten bestraft werde. Zur Überprüfung der Eignung der Antragstellerin seien weitere Ermittlungen in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens (Fahrtauglichkeitsprüfung) erforderlich, was dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Nichts anderes ergebe sich aus einer unter Berücksichtigung grundrechtlicher Belange und unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmenden Folgenabwägung. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits mit einem Elektrorollstuhl und mit einem Aktivrollstuhl versorgt sei. Ein erheblicher Nachteil, der eine vorläufige Versorgung im Rahmen einer gerichtlichen Folgenabwägung rechfertige, sei angesichts dessen nicht ersichtlich.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30. Juli 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. August 2009 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
Sie weist auf ihre fortschreitende rheumatische Erkrankung hin. Sie sei ohne Hilfe nicht in der Lage sich fortzubewegen. Mit Gehhilfen sei eine Wegstrecke von maximal 100 m zu bewältigen. Zu weiteren Wegstrecken sei sie zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie könne die Finger nur sehr eingeschränkt bewegen, so dass sie einen manuell zu bewegenden Rollstuhl nicht nutzen könne. Der bisher zur Verfügung stehende Elektrorollstuhl werde mittels eines "Pins" gesteuert, was ihr nur mit Mühe und unter Schmerzen möglich sei. Das Elektromobil hingegen werde durch Handgriffe gesteuert, was eine Steuerungsmöglichkeit eröffne, denn es sei nur ein einmaliges Umgreifen der Handgriffe erforderlich. Wegen des Bestehens einer Suchterkrankung berufe sich die Antragsgegnerin auf den Eindruck eines nichtfachkundigen Laien, welcher dazu keine konkreten Aussagen treffen könne. Dass ihr behandelnder Arzt entsprechende Angaben gemacht haben solle, sei unglaubwürdig, da er wegen seiner Schweigepflicht daran gehindert sei. Die Antragstellerin sei auch nicht volltrunken gewesen. Der Einweiser des Hilfsmitteldienstes habe in die Lenkung eingegriffen gehabt, was zu ihrer Verunsicherung geführt habe. Die Antragstellerin hat die gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin Dr. M vom 25. August 2009 und die schriftliche Zeugenaussage des G B vom 18. August 2009 vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2009 die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie mit einem Elektromobil zu versorgen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Argumentation der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar. Das begehrte Elektromobil sei mit Handgriffen ausgestattet, welche umfasst werden müssten. Sie hat den weiteren Bericht vom 05. Oktober 2009 über den Ablauf des Beratungsbesuches am 24. Februar 2009 vorgelegt.
Der Senat hat die Auskunft des Facharztes für Innere Medizin Dr. M vom 13. Oktober 2009 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich.
Die maßgebenden Rechtsvorschriften hat das Sozialgericht zutreffend benannt.
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V begründet wahlweise einen Anspruch auf ein Elektromobil oder einen Elektrorollstuhl, wenn beide Hilfsmittel in gleicher Weise erforderlich und geeignet sind, die mangelnde oder eingeschränkte Gehfähigkeit auszugleichen, und dieses Wahlrecht nicht bereits ausgeübt wurde.
Der Antragstellerin steht dieses Wahlrecht grundsätzlich zu, denn entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist sie nicht mit einem Elektrorollstuhl versorgt. Sie mag zwar einen solchen in ihrem Besitz haben, wenn er nicht bereits, wie im Bescheid vom 10. März 2009 angekündigt, zwischenzeitlich abgeholt wurde. Dieser Elektrorollstuhl ist nach dem Abschlussbericht des Mitarbeiters des Beratungsdienstes für Hilfsmittel vom 09. März 2009 jedenfalls nicht mehr betriebsfähig, weil es, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Tiefenentladung der Batterien gekommen und er darüber hinaus nach Auskunft des Facharztes für Innere Medizin Dr. M vom 13. Oktober 2009 verschlissen ist. Ein fahruntüchtiger Elektrorollstuhl stellt keine Versorgung dar.
Die Antragstellerin erscheint auch nicht grundsätzlich außerstande zu sein, einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil sicher zu führen. Insbesondere gibt es keinen konkreten Anhalt für das Bestehen einer Suchterkrankung im Sinne eines Alkoholabhängigkeitssyndroms. Es ist zwar auffällig, dass die Antragstellerin bei einem angekündigten Besuch eines Mitarbeiters des Beratungsdienstes für Hilfsmittel einen deutlichen Alkoholatem aufwies, was auch von medizinischen Laien feststellbar ist. In seiner Auskunft vom 13. Oktober 2009 hat auch der Facharzt für Innere Medizin Dr. M bestätigt, dass sich zeitweilig der Verdacht auf Alkoholkonsum ergab. Bei erfolgten laborchemischen Kontrollen hinsichtlich der chronischen Erkrankungen fanden sich Erhöhungen der Laborwerte, die jedoch nach diesem Arzt auch im Zusammenhang mit einem bekannten Diabetes und einer rheumatischen Basistherapie stehen könnten. Der dabei abgenommene CDT Wert hinsichtlich eines chronischen Alkoholabusus war mit 0,99 % bei einem Normbereich von ( 1,9 % aber unauffällig. Ein einmalig festgestellter Alkoholkonsum lässt aber keine Rückschlüsse auf eine generelle Fahruntauglichkeit zu.
Unabhängig davon, ob am 24. Februar 2009 ein Alkoholkonsum der Antragstellerin oder das Verhalten des Mitarbeiters des Beratungsdienstes für Hilfsmittel mit einer dadurch hervorgerufenen Verunsicherung der Antragstellerin Ursache dafür war, dass nach diesem Mitarbeiter die geforderten Ausweich- und Wendemanöver nicht angemessen umgesetzt werden konnten, oder ob demgegenüber nach der schriftlichen Zeugenaussage des G B vom 18. August 2009 die Antragstellerin bei der Probefahrt in der Lage war, geradeaus, links und rechts zu fahren, zu drehen, rückwärts links und rechts zu fahren, kann sich der Senat angesichts dieser sich widersprechenden Aussagen nicht davon überzeugen, dass die Antragstellerin ein Elektromobil tatsächlich ausreichend sicher bedienen kann.
Die vorliegenden schriftlichen Äußerungen des Facharztes für Innere Medizin Dr. M geben keine Hinweise dafür, dass die Klägerin einen Elektrorollstuhl nicht führen kann; sie gestatten hingegen nicht die Annahme, dass die Antragstellerin ein Elektromobil ausreichend sicher fahren kann.
Nach seiner Verordnung vom 05. Februar 2009 wurde ein Elektro-Rollstuhlumtausch verordnet. Ein solcher Elektro-Rollstuhlumtausch macht nur Sinn, wenn dieser Arzt von der Fähigkeit der Antragstellerin, einen solchen Rollstuhl zu benutzen, ausgeht. Dr. M hat dies in seiner Auskunft vom 13. Oktober 2009 bestätigt. Er hat ausgeführt, einen Elektrorollstuhl verordnet zu haben, da der alte Rollstuhl verschlissen gewesen sei. Die Antragstellerin könne den Elektrorollstuhl ggf. bis zu einer Entfernung von 1 km nutzen. Demgegenüber hat er in derselben Auskunft ausgeführt: "Gleichfalls könnte (die Klägerin) ein Elektromobil nutzen, allerdings unter Berücksichtigung einer deutlichen Funktionseinschränkung der linken Hand (Faustschluss nicht möglich)." Grund hierfür ist eine erhebliche Einschränkung der Funktionstüchtigkeit der Fingergelenke (so seine gutachterliche Stellungnahme vom 25. August 2009). Die Antragstellerin selbst weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass zur Steuerung des Elektromobils ein einmaliges Umgreifen der Handgriffe erforderlich ist. Wenn dieses mangels Faustschlusses linksseitig jedoch unmöglich ist, ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin das Elektromobil ausreichend sicher führen kann. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. M hat hingegen nicht dargestellt, dass die eingeschränkte Fingergelenksbeweglichkeit dem Fahren eines Elektrorollstuhles hinderlich sei. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Antragstellerin nicht auch einen Aktivrollstuhl nutzen kann. Die Äußerungen des Facharztes für Innere Medizin Dr. M schließen dies jedenfalls nicht aus. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25. August 2009 hat er lediglich darauf hingewiesen, dass größere Strecken nur mit einem Rollstuhl bewältigt werden könnten, weil die maximale Gehstrecke mit Gehhilfe bei 100 m liegt. Die auf die mögliche Nutzung eines Aktivrollstuhls gerichtete Frage hat er in seiner Auskunft vom 13. Oktober 2009 mit dem Hinweis auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 25. August 2009 beantwortet.
Ein Anspruch auf ein Elektromobil ist damit nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist schon nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin, wie mit der Beschwerde vorgetragen, den Aktivrollstuhl nicht selbst manuell benutzen kann, kann sie jedenfalls auf andere Personen zurückgreifen. Nach ihrem Vorbringen verlässt sie die Wohnung ganz überwiegend in Begleitung ihres Ehemannes oder anderer Personen. Die Antragstellerin ist daher in ihrer Mobilität zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse auf Erledigung der Alltagsgeschäfte nicht maßgeblich eingeschränkt, so dass wesentliche Nachteile, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lassen, nicht bestehen.
Die Beschwerde muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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