Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 2229/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2894/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung (Verstoß gegen Treu und Glauben) ausgeschlossen, wenn eine Pflichtverletzung eines Sozialversicherungsträgers die fehlerhafte Beitragszahlung mit verursacht hat. Eine Mitverursachung der unrechtmäßigen Beitragsentrichtung ergibt sich nicht daraus, dass im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfungen keine individuelle Prüfung der Sozialversicherungspflicht einzelner Arbeitnehmer stattgefunden hat.
Dies gilt auch für Kleinbetriebe. Eine Unterscheidung zwischen kleinen und großen Betrieben hinsichtlich Umfang und Schutzzweck von Betriebsprüfungen lässt sich weder aus dem SGB IV noch der Beitragsüberwachungsverordnung herleiten. (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18. November 2009, Az.: L 13 AL 1975/09).
Dies gilt auch für Kleinbetriebe. Eine Unterscheidung zwischen kleinen und großen Betrieben hinsichtlich Umfang und Schutzzweck von Betriebsprüfungen lässt sich weder aus dem SGB IV noch der Beitragsüberwachungsverordnung herleiten. (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18. November 2009, Az.: L 13 AL 1975/09).
Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Mai 2009 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten auch der Berufungsverfahren zu tragen.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 13.784,33 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die weitergehende Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung streitig.
Die Klägerin betreibt eine Zimmerei und ein Sägewerk. Das Stammkapital der Klägerin von 50.000,- DM wird von den Brüdern F. (F.) und A. H. (A.) zu jeweils 22.500,- DM und von der geschäftsführenden Gesellschafterin G. S. zu 5.000,- DM gehalten. A. war ab 1991 für die Klägerin als Zimmerer und Betriebsleiter des Sägewerks O. tätig. Grundlage bildete ein Dienstvertrag vom 11. März 1991. F. war gemäß Dienstvertrag vom 12. September 1990 als Zimmermeister angestellt; er war ebenfalls als Betriebsleiter tätig. Für F. und A. wurden für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Klägerin Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt.
Die Klägerin führte vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) ein Verfahren gegen die Beklagte, in welchem sie die Gewährung von Kurzarbeitergeld für F. und A. begehrte (Az.: S 3 AL 881/03). Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Januar 2007 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung u.a. an, F. und A. seien keine Arbeitnehmer.
Die Klägerin beantragte erstmalig am 17. März 2003 bei der Innungskrankenkasse B./ O. (IKK) die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Januar 1991, hilfsweise die Erstattung der noch nicht verjährten Ansprüche. Unter dem 27. März 2007 beantragte die Klägerin neuerlich die Erstattung zu Unrecht erbrachter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für F. und A. Sie begründete ihren Antrag damit, F. und A. seien als mitarbeitende Gesellschafter nach dem Urteil des SG Konstanz nicht versicherungspflichtig gewesen. Die IKK leitete den Antrag betreffend der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung am 16. Mai 2007 an die Beklagte weiter.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass über den Antrag noch nicht entschieden werden könne, da die Erstattungsansprüche teilweise verjährt seien. Die Einrede werde jedoch dann nicht erhoben, wenn die Entrichtung der Beiträge infolge fehlerhaftem Verwaltungshandeln erfolgt sei. Bevor hierüber entschieden werde, erhalte die Klägerin Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Klägerin teile hierzu unter dem 6. Juni 2007 mit, die Landesversicherungsanstalt Baden- Württemberg (LVA) habe mit Prüfbericht vom 14. Februar 2000 festgestellt, dass die Versicherungspflicht von F. und A. zutreffend beurteilt worden sei. Ein weiterer Prüfvermerk der IKK befinde sich im Lohnkonto des F. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien jeweils nachentrichtet und schließlich bis 2007 gezahlt worden. Mit der Stellungnahme wurde u.a. eine Mehrfertigung des Bescheides der LVA vom 14. Februar 2000 vorgelegt, in dem u.a. angeführt ist, dass "die stichprobenartige Überprüfung der Abrechnungsfälle bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht" keine Beanstandungen ergeben habe. Ferner ist dort angeführt, dass die Bundesversicherungsanstalt den Unterbetrieb in Eberhardtzell bis 31. Dezember 1996 geprüft habe, weswegen Feststellungen aus dem Lohnsteuerbericht betreffend A. und Fr. S.nicht mehr sozialversicherungsrechtlich ausgewertet werden.
Mit Bescheiden vom 19. Juni 2007 entschied die Beklagte, dass die Beiträge jeweils in voller Höhe zu Unrecht entrichtet worden seien. Die Erstattungsansprüche seien jedoch für die Beiträge der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1998 verjährt. Die Beklagte bezifferte den an die Klägerin auszuzahlenden Betrag auf im Fall des F. auf 6.134,97 EUR und betreffend A. auf 7.253,63 EUR. Diese Beträge zahlte sie als Arbeitgeberanteil der Beiträge an die Klägerin aus. Gleichfalls mit Bescheiden vom 19. Juni 2007 traf sie gleichlautende Entscheidungen gegenüber F. und A.
Gegen die Bescheide vom 19. Juni 2007 erhob die Klägerin am 3. Juli 2007 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, nach dem Prüfbericht der LVA sei die Versicherungspflicht richtig beurteilt worden. Sie habe deswegen davon ausgehen können, beide Gesellschafter seien beitragspflichtig gewesen und die Beiträge seien korrekt abgeführt worden. Eine Verjährung sei deswegen nicht eingetreten. Mit dem Widerspruch legte die Klägerin Mehrfertigungen der Schlussbesprechung der LVA vom 11. Februar 2000, der Beitragsberechnung der LVA und eine Beitragsforderung der IKK vom 14. Juli 1992 für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 vor. Die Widersprüche betreffend die Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 9. Juli 2007 (W 727/07 und W 729/07) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie jeweils an, dass zu Unrecht erbrachte Beiträge zwar dem Grunde nach zu erstatten seien, der Erstattungsanspruch verjähre jedoch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Sie dürfe sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen, da dies nicht rechtsmissbräuchlich sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn die fehlerhafte Beitragszahlung durch sie, die Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger verursacht worden sei. Ein fehlerhaftes Verhalten sei jedoch nicht festzustellen. Insb. begründe der Umstand, dass bei den Betriebsprüfungen die Beitragszahlung nicht beanstandet worden sei, kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln. Diese hätten lediglich eine Kontrollfunktion und würden nicht bezwecken, die Versicherungspflicht oder -freiheit festzustellen. Auch die Unkenntnis der Versicherungsfreiheit stelle keinen Grund dar, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Gegen diese Widerspruchsbescheide hat die Klägerin am 9. August 2007 jeweils Klage zum SG (S 3 AL 2229/07 und S 3 AL 2231/07) erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, sämtliche Beiträge, die von der Klägerin seit 1991 zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden seien, zu Unrecht entrichtet worden seien, da F. und A. keine Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gewesen seien. Die Beklagte könne den Erstattungsansprüchen der Klägerin die Einrede der Verjährung nicht entgegensetzen, da die Berufung hierauf treuwidrig sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin durch unzutreffende Auskünfte staatlicher Stellen von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs abgehalten wurde. Die AOK B. habe mit Schreiben vom 19. April 2003 mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Lohn- und Gehaltsunterlagen keine wesentlichen Beanstandungen ergeben habe. Hierin komme zum Ausdruck, dass die erbrachten Beiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Die IKK habe die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli 1992 nach "Prüfung der Lohn- und Gehaltsunterlagen" aufgefordert, Beiträge i.H.v. 141,60 EUR nachzuentrichten. Die Klägerin habe auf Grund dieser Aufforderung davon ausgehen müssen, dass Sozialversicherungspflicht besteht, insb. deswegen, da die Klägerin davon ausgehen konnte, dass die IKK als Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge das Bestehen der Versicherungspflicht überprüft. Auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung -Bund- [BfA]) habe anlässlich einer Betriebsprüfung keine Beanstandungen erhoben, dort seien insb. keine Hinweise erteilt worden, dass A. sozialversicherungsrechtlich unzutreffend beurteilt worden sei. Schließlich habe auch die LVA der Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2000 mitgeteilt, dass die Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit in den geprüften Fällen richtig beurteilt worden sei. Hieraus ergebe sich eindeutig, dass hierbei für A. das Bestehen der Versicherungspflicht geprüft worden sei. Zwar diene eine Betriebsprüfung der Kontrolle, werde jedoch festgestellt, dass Beiträge nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, würde dies eine Korrektur nach sich ziehen, die Beiträge würden nacherhoben. Im umgekehrten Fall müsse dies gleichfalls gelten, die Beiträge müssten zurückerstattet werden. Dies gelte insb. deswegen, weil die LVA ausdrücklich festgestellt habe, dass A. versicherungspflichtig sei. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass die Klägerin verpflichtet sei, Sozialversicherungsabgaben entrichten zu müssen. Insg. sei der Klägerin von vier staatlichen Stellen bestätigt worden, dass die Beiträge für F. und A. zu entrichten seien. Den Auskünften der Krankenkasse käme hierbei eine besondere Bedeutung zu, da deren Auskünften, vor der Einführung des Statusfeststellungsverfahrens, bindend gewesen sei und es ihnen verwehrt gewesen sei, bei einer Fehlentscheidung später Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit festzusetzen. Hätte eine der staatlichen Stellen früher mitgeteilt, dass F. und A. nicht versicherungspflichtig seien, hätte die Klägerin den Erstattungsanspruch früher geltend gemacht und hierdurch die Einrede der Verjährung verhindert. Die Berufung der Beklagten auf die Einrede verstoße gegen Treu und Glauben. Überdies bestehe für die jeweiligen Prüfbehörden in Kleinbetrieben wie der Klägerin keine Veranlassung, die Überprüfung auf Stichproben zu beschränken. Bereits die Namensgleichheit der Gesellschafter mit dem des Betriebes, hätte den Prüfbehörden Anlass geben müssen, die Funktionen von F. und A. sowie deren Arbeitnehmereigenschaft zu hinterfragen. Durch die Aufforderung der IKK -unter dem Betreff " Prüfung der Lohn/ Gehaltsunterlagen"- sei die Klägerin veranlasst worden, die weiteren Beiträge betreffend F. und A. zu entrichten. Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat hierzu vorgetragen, dass sich weder aus dem Schreiben der AOK B. vom 19. April 2003, der IKK vom 14. Juli 1992, noch der BfA ergebe, dass die Versicherungspflicht von F. und A. überprüft worden sei. Eine Berufung auf die Einrede der Verjährung sei nur dann nicht möglich, wenn die fehlerhafte Beitragsentrichtung durch die Beklagte, die Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger verursacht worden ist.
Mit Urteilen vom 12. Mai 2009 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das SG angeführt, die geltend gemachten Erstattungsansprüche nach § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) i.V.m. § 351 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) verjährten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Beklagte habe berechtigtermaßen für die Beiträge, die vor dem 1. Dezember 1998 fällig geworden seien, die Einrede der Verjährung erhoben. Im Rahmen der Widerspruchsbescheide habe sie insb. von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und erkennen lassen, von welchen Erwägungen sie sich leiten lasse. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung sei nur dann unzulässig, wenn sich die Berufung auf die Einrede als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Dies könne bspw. dann angenommen werden, wenn infolge fehlerhaften Verwaltungshandelns eine fortdauernde Vertrauensposition des Beitragszahlenden begründet worden sei. Dies sei jedoch auch durch die vom Rentenversicherungsträger durchgeführte Betriebsprüfungen nicht begründet. Diese würden nicht bezwecken, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen, sie dürften sich nach § 6 der Beitragüberwachungs- Verordnung (BÜVO) auf Stichproben beschränken. Dies gelte auch für kleine Betriebe; die Versicherungsträger seinen auch in solchen Fällen nicht verpflichtet, eine vollständige Überprüfung der Lohnunterlagen auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung für einzelne Arbeitnehmer durchzuführen. Auch die Beanstandung der Beiträge (Bescheid vom 14. Juli 1992) führe zu keinem anderen Ergebnis, da hierin nur die Höhe der Beiträge, ohne Bezug auf den Arbeitnehmer, für den sie entrichtet wurden, beanstandet ist.
Gegen die am 2. Juni 2009 zugestellten Urteile hat die Klägerin am 26. Juni 2009 Berufung eingelegt (L 13 AL 2984/09 und L 13 AL 2986/09). Zu deren Begründung trägt sie vor, dass, entgegen der Einschätzung des SG, in der Betriebsprüfung ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln zu erblicken sei, welche die Berufung auf die Einrede der Verjährung ausschließe. Für die Klägerin seien neben den Gesellschaftern nur zwei weitere Arbeitnehmer tätig, weswegen sich die Betriebsprüfung nicht auf Stichproben beschränken durfte. Für solche verbliebe bei dieser Größe kein Raum. Bei einer Prüfung in diesem Umfang hätte sich aufgedrängt, dass für die Gesellschafter F. und A. keine Versicherungspflicht bestehe. Die Überprüfung der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages führe zwingend zu einer Prüfung, ob überhaupt Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien. Der Schutz des Arbeitgebers sei zwar nicht Aufgabe der Betriebsprüfungen, er müsse sich jedoch auf deren Ergebnis verlassen können. Die vom SG angeführte stichprobenartige Überprüfung entbinde die Einzugsstelle nicht von der Verpflichtung, diese ordnungsgemäß und gesetzeskonform durchzuführen. Wäre dies vorliegend erfolgt, hätte die Klägerin früher von der Versicherungsfreiheit von F. und A. erfahren und hätte den Erstattungsanspruch zu einem Zeitpunkt geltend machen können, zu dem noch keine Verjährung eingetreten war. Auch sei der Klägerin von der AOK B. mit Schreiben vom 19. April 1993 bestätigt worden, dass die Versicherungspflicht zutreffend beurteilt worden sei. Der Umstand, dass eine Gutschrift von 69,42 DM erfolgt sei sowie die angeführte "Abstimmung der Lohn- und Gehaltsunterlagen", habe der Klägerin den Rückschluss gestattet, dass auch das Bestehen der Versicherungspflicht überprüft worden sei. Auch die Schreiben der BfA und der LVA, in denen angeführt sei, dass die durchgeführte Prüfung keine Feststellung ergeben bzw. dass in den geprüften Fällen die Versicherungspflicht richtig beurteilt worden sei, hätten der Klägern den Glauben an die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung vermittelt. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung sei daher vom SG unzutreffend beurteilt worden.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2010 hat der Senat die Berufungsverfahren L 13 AL 2984/09 und L 13 AL 2986/04 unter dem Aktenzeichen L 13 AL 2984/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19. Juni 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Juli 2007 zu verurteilen, ihr auch die für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1998 für Franz Heber und Alfred Heber zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 6.703,47 EUR und 7.080,86 EUR zu erstatten und mit 4 v.H. hieraus seit dem 1. Mai 2003 zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile und trägt ergänzend vor, dass sich aus den Berufungsbegründungen keine andere Beurteilung ergebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Prozessakte des SG (Az.: S 3 AL 881/03) und die Prozessakte des Sozialgerichts Ulm (Az.: S 2 AL 3667/07) sowie die bei der Beklagten für die Erstattungsvorgänge geführten Verwaltungsakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2010 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerin führen nicht zum Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften Berufungen sind zulässig; sie sind form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufungen sind jedoch unbegründet; das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
Die angefochtenen Urteile des SG sind nicht zu beanstanden. Die Bescheide der Beklagten vom 19. Juni 2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Ablehnung der Erstattung der vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1998 für F. und A. entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch die Beklagte ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat, dem Grunde nach, Anspruch darauf, die von ihr für die Tätigkeit des F. und des A. in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1998 getragenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erstattet zu erhalten. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind. Gemäß § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der, weil die Beklagte erstmals nach dem 1. Januar 1998 über die Erstattungsanträge der Klägerin entschieden hat, trotz der bis zum 31. Dezember 1997 reichenden Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes, für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung findet (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. Juli 2003, Az.: B 12 AL 1/02 R), gilt dies für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV steht der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen hat. F. und A. unterlagen (auch) in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1998 nicht der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB III stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Versicherungspflichtig sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Das ist, in Abgrenzung zu einer - grundsätzlich versicherungsfreien - selbständigen Unternehmertätigkeit, die durch ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist, dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung umfasst. In Anlegung dieser Maßstäbe gehen die Beteiligten und auch das SG zutreffend davon aus, dass F. und A. nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig nach § 25 Abs. 1 SGB III waren. Beide waren mit 45 v.H. am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Beide waren für diese als Betriebsleiter tätig. Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Weisungsrecht einer dritten Person unterlagen bestehen für den Senat nicht. Die von der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1998 getragenen Arbeitgeberanteile der Arbeitslosenversicherungsbeiträge (vgl. § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III) sind daher dem Grunde nach zu erstatten. Dem Begehren der Klägerin steht jedoch die von der Beklagten wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjähren die Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, der bestimmt, dass die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung beginnt, wenn der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen beanstandet hat, gilt gemäß § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III bei der Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht. Nach § 27 Abs. 3 SGB IV gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sinngemäß (Satz 1); die Verjährung wird durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt (Satz 2). Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch (Satz 3). In Ermangelung anderslautender Hinweise wurden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung frühestens mit deren Fälligkeit entrichtet. Dies trat vorliegend, soweit die Beiträge für die Zeit bis zum November 1998 gezahlt wurden, nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (i.V.m. § 348 Abs. 2 SGB IV) noch im Jahr 1998 ein. Die vierjährige Verjährungsfrist lief hiernach mit dem 31. Dezember 2002 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Hemmung des Ablaufs der Frist nicht eingetreten. Erst mit der erstmaligen Beantragung der Beitragserstattung am 17. März 2003 trat eine Hemmung ein, die jedoch erst für die am 15. Januar 1999 fällig werden Beiträge für Dezember 1998 Wirkung entfaltet hat. Die Beklagte erhebt daher zu Recht die Einrede der Verjährung und ist zur Leistungsverweigerung berechtigt, soweit die Klägerin die Erstattung der für die Zeit vor Dezember 1998 entrichteten Beiträge begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung auch rechtsfehlerfrei erhoben. Zu den Wirkungen der Verjährung gehört, dass der Schuldner nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB nach Eintritt der Verjährung berechtigt - aber nicht verpflichtet - ist, die Leistung zu verweigern. Die Inanspruchnahme dieses Leistungsverweigerungsrechts ist daher in das Ermessen der Beklagten gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juni 1985, Az.: 7 RAr 107/83 und Urteil vom 26. März 1987, Az.: 11a RLw 3/86; Urteil des erkennenden Senats vom 18. November 2009, Az.: L 13 AL 1975/09). Die Beklagte hat dies beachtet und bei der Begründung der Widerspruchsbescheide die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Der Senat teilt insoweit nach eigener Überprüfung die Auffassung des SG, dass die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden vom 9. Juli 2007 noch ausreichend dargelegt hat, welche Erwägungen sie bei der Ausübung des Ermessen berücksichtigt hat. Dies gilt insb. deswegen, als sie sich mit den von der jeweils Klägerin in den vorgeschalteten Anhörungsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Die Verjährungseinrede ist in den vorliegenden Fällen auch nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung (Verstoß gegen Treu und Glauben) ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss lässt sich nur auf eine Pflichtverletzung der Beklagten selbst oder eines ihr zuzurechnenden Verhalten des Rentenversicherungsträgers oder der Einzugsstelle stützen, wenn hierdurch die fehlerhafte Beitragszahlung mitverursacht worden ist (vgl. Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 9. August 2007, Az.: L 7 AL 1337/07 m.w.N.). Die fehlerhafte Beitragsentrichtung ist jedoch weder durch die Beklagte, noch einen anderen Sozialversicherungsträger verursacht worden. Insb. gründet ein solcher Verursachungsbeitrag weder im Schreiben der IKK Ravensburg vom 14. Juli 1992, der AOK B. vom 19. April 1993, dem Bericht über die Betriebsprüfung der BfA vom 14. Oktober 1998 oder dem Bescheid der LVA vom 14. Februar 2000. In keiner dieser Unterlagen wird eine konkrete Aussage betreffend der Sozialversicherungspflicht von F. und A. getroffen, die einen, der Beklagten zuzurechnenden Anschein einer fehlerhaften Beurteilung zulassen würde. So ist die Nachforderung der IKK Ravensburg von 141,60 DM in deren Schreiben vom 14. Juli 1992 nicht individualisiert. Auch die Gutschrift der AOK B. über 69,42 DM erfolgte nicht im Hinblick auf ein konkretes Beitragskonto. Gleiches gilt für die Prüfberichte der Rentenversicherungsträger BfA und LVA. Im Letzteren wird vielmehr ausdrücklich angeführt, dass die "Feststellungen aus dem Lohnsteuerprüfbericht, die Herren A. und Frau S. betreffen nicht mehr sozialversicherungsrechtlich ausgewertet" wurden. Hieraus wird gerade ersichtlich, dass die Sozialversicherungspflicht (auch) des A. keiner Überprüfung zugeführt wurde, eine, als die unrechtmäßige Beitragsentrichtung verursachende Pflichtverletzung zu wertende Aussage betreffend der fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Einstufung, nicht erfolgt ist. Eine Mitverursachung der unrechtmäßigen Beitragsentrichtung ergibt sich insb. auch nicht daraus, dass im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfungen keine individuelle Prüfung der Sozialversicherungspflicht von F. und A. durchgeführt wurde. Die Betriebsprüfungen bei der Klägerin erfolgten auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Regelung prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) alle vier Jahre. § 6 Abs. 1 der BÜVO erlaubt Stichproben bei der Überprüfung der Lohnunterlagen und Beitragsnachweise. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer aus Betriebsprüfungen, bei denen die unzutreffende Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten nicht aufgefallen war, keine weitergehenden Rechte herleiten. Betriebsprüfungen erfolgen mithin unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und haben den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu, sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen (BSG, Urteil vom 30. November 1978, Az.: 12 RK 6/76). Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann, sich vielmehr auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 1995; Az.: 12 RK 19/94; Urteil vom 22. Februar 1980, Az.: 12 RK 34/79). Der Senat schließt sich diesen Grundsätzen aufgrund eigener Überzeugung an und sieht auch im Hinblick auf das Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eben nicht ausschließlich davon abhängig sind, wie umfangreich und sorgfältig eine Betriebsprüfung vorgenommen wird, sondern in Zweifelsfällen selbst nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Arbeitnehmers in Form eines Verwaltungsakts herbeiführen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 1995, a.a.O.), bzw. das zum 1. Januar 1999 eingeführte Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV in Gang setzen können, wobei die Versicherungsträger nach § 77 SGG an die insoweit getroffene Entscheidung gebunden sind.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin neben den Gesellschaftern nur zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt hat. Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, sind die Prüfstellen auch bei kleinen Betrieben nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, Az.: B 12 AL 1/02 R; Urteil vom 14. Juli 2004, Az.: B 12 KR 10/02 R). Denn eine Unterscheidung zwischen kleinen und großen Betrieben hinsichtlich Umfang und Schutzzweck von Betriebsprüfungen lässt sich dem SGB IV und der BÜVO nicht entnehmen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a.a.O.). Der Senat hat bereits entschieden, dass die Prüfstellen sind nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet sind (Urteil vom 18. November 2009, a.a.O.). Eine Änderung seiner Rechtsprechung sieht der Senat weder durch das Berufungsvorbringen, noch durch das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25. August 2005 (Az.: L 1 AL 5/05) veranlasst.
Hiernach liegt kein, die fehlerhafte Beitragsentrichtung bedingendes Fehlverhalten der Beklagten oder eines anderen Sozialversicherungsträgers vor, weswegen es der Beklagten nicht verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbeträgen in Höhe von insgesamt von 13.784,33 EUR (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1, 39 des Gerichtskostengesetzes).
Die Klägerin hat die Kosten auch der Berufungsverfahren zu tragen.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 13.784,33 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die weitergehende Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung streitig.
Die Klägerin betreibt eine Zimmerei und ein Sägewerk. Das Stammkapital der Klägerin von 50.000,- DM wird von den Brüdern F. (F.) und A. H. (A.) zu jeweils 22.500,- DM und von der geschäftsführenden Gesellschafterin G. S. zu 5.000,- DM gehalten. A. war ab 1991 für die Klägerin als Zimmerer und Betriebsleiter des Sägewerks O. tätig. Grundlage bildete ein Dienstvertrag vom 11. März 1991. F. war gemäß Dienstvertrag vom 12. September 1990 als Zimmermeister angestellt; er war ebenfalls als Betriebsleiter tätig. Für F. und A. wurden für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Klägerin Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt.
Die Klägerin führte vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) ein Verfahren gegen die Beklagte, in welchem sie die Gewährung von Kurzarbeitergeld für F. und A. begehrte (Az.: S 3 AL 881/03). Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Januar 2007 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung u.a. an, F. und A. seien keine Arbeitnehmer.
Die Klägerin beantragte erstmalig am 17. März 2003 bei der Innungskrankenkasse B./ O. (IKK) die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Januar 1991, hilfsweise die Erstattung der noch nicht verjährten Ansprüche. Unter dem 27. März 2007 beantragte die Klägerin neuerlich die Erstattung zu Unrecht erbrachter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für F. und A. Sie begründete ihren Antrag damit, F. und A. seien als mitarbeitende Gesellschafter nach dem Urteil des SG Konstanz nicht versicherungspflichtig gewesen. Die IKK leitete den Antrag betreffend der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung am 16. Mai 2007 an die Beklagte weiter.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass über den Antrag noch nicht entschieden werden könne, da die Erstattungsansprüche teilweise verjährt seien. Die Einrede werde jedoch dann nicht erhoben, wenn die Entrichtung der Beiträge infolge fehlerhaftem Verwaltungshandeln erfolgt sei. Bevor hierüber entschieden werde, erhalte die Klägerin Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Klägerin teile hierzu unter dem 6. Juni 2007 mit, die Landesversicherungsanstalt Baden- Württemberg (LVA) habe mit Prüfbericht vom 14. Februar 2000 festgestellt, dass die Versicherungspflicht von F. und A. zutreffend beurteilt worden sei. Ein weiterer Prüfvermerk der IKK befinde sich im Lohnkonto des F. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien jeweils nachentrichtet und schließlich bis 2007 gezahlt worden. Mit der Stellungnahme wurde u.a. eine Mehrfertigung des Bescheides der LVA vom 14. Februar 2000 vorgelegt, in dem u.a. angeführt ist, dass "die stichprobenartige Überprüfung der Abrechnungsfälle bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht" keine Beanstandungen ergeben habe. Ferner ist dort angeführt, dass die Bundesversicherungsanstalt den Unterbetrieb in Eberhardtzell bis 31. Dezember 1996 geprüft habe, weswegen Feststellungen aus dem Lohnsteuerbericht betreffend A. und Fr. S.nicht mehr sozialversicherungsrechtlich ausgewertet werden.
Mit Bescheiden vom 19. Juni 2007 entschied die Beklagte, dass die Beiträge jeweils in voller Höhe zu Unrecht entrichtet worden seien. Die Erstattungsansprüche seien jedoch für die Beiträge der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1998 verjährt. Die Beklagte bezifferte den an die Klägerin auszuzahlenden Betrag auf im Fall des F. auf 6.134,97 EUR und betreffend A. auf 7.253,63 EUR. Diese Beträge zahlte sie als Arbeitgeberanteil der Beiträge an die Klägerin aus. Gleichfalls mit Bescheiden vom 19. Juni 2007 traf sie gleichlautende Entscheidungen gegenüber F. und A.
Gegen die Bescheide vom 19. Juni 2007 erhob die Klägerin am 3. Juli 2007 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, nach dem Prüfbericht der LVA sei die Versicherungspflicht richtig beurteilt worden. Sie habe deswegen davon ausgehen können, beide Gesellschafter seien beitragspflichtig gewesen und die Beiträge seien korrekt abgeführt worden. Eine Verjährung sei deswegen nicht eingetreten. Mit dem Widerspruch legte die Klägerin Mehrfertigungen der Schlussbesprechung der LVA vom 11. Februar 2000, der Beitragsberechnung der LVA und eine Beitragsforderung der IKK vom 14. Juli 1992 für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 vor. Die Widersprüche betreffend die Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 9. Juli 2007 (W 727/07 und W 729/07) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie jeweils an, dass zu Unrecht erbrachte Beiträge zwar dem Grunde nach zu erstatten seien, der Erstattungsanspruch verjähre jedoch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Sie dürfe sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen, da dies nicht rechtsmissbräuchlich sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn die fehlerhafte Beitragszahlung durch sie, die Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger verursacht worden sei. Ein fehlerhaftes Verhalten sei jedoch nicht festzustellen. Insb. begründe der Umstand, dass bei den Betriebsprüfungen die Beitragszahlung nicht beanstandet worden sei, kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln. Diese hätten lediglich eine Kontrollfunktion und würden nicht bezwecken, die Versicherungspflicht oder -freiheit festzustellen. Auch die Unkenntnis der Versicherungsfreiheit stelle keinen Grund dar, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Gegen diese Widerspruchsbescheide hat die Klägerin am 9. August 2007 jeweils Klage zum SG (S 3 AL 2229/07 und S 3 AL 2231/07) erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, sämtliche Beiträge, die von der Klägerin seit 1991 zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden seien, zu Unrecht entrichtet worden seien, da F. und A. keine Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gewesen seien. Die Beklagte könne den Erstattungsansprüchen der Klägerin die Einrede der Verjährung nicht entgegensetzen, da die Berufung hierauf treuwidrig sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin durch unzutreffende Auskünfte staatlicher Stellen von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs abgehalten wurde. Die AOK B. habe mit Schreiben vom 19. April 2003 mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Lohn- und Gehaltsunterlagen keine wesentlichen Beanstandungen ergeben habe. Hierin komme zum Ausdruck, dass die erbrachten Beiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Die IKK habe die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli 1992 nach "Prüfung der Lohn- und Gehaltsunterlagen" aufgefordert, Beiträge i.H.v. 141,60 EUR nachzuentrichten. Die Klägerin habe auf Grund dieser Aufforderung davon ausgehen müssen, dass Sozialversicherungspflicht besteht, insb. deswegen, da die Klägerin davon ausgehen konnte, dass die IKK als Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge das Bestehen der Versicherungspflicht überprüft. Auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung -Bund- [BfA]) habe anlässlich einer Betriebsprüfung keine Beanstandungen erhoben, dort seien insb. keine Hinweise erteilt worden, dass A. sozialversicherungsrechtlich unzutreffend beurteilt worden sei. Schließlich habe auch die LVA der Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2000 mitgeteilt, dass die Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit in den geprüften Fällen richtig beurteilt worden sei. Hieraus ergebe sich eindeutig, dass hierbei für A. das Bestehen der Versicherungspflicht geprüft worden sei. Zwar diene eine Betriebsprüfung der Kontrolle, werde jedoch festgestellt, dass Beiträge nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, würde dies eine Korrektur nach sich ziehen, die Beiträge würden nacherhoben. Im umgekehrten Fall müsse dies gleichfalls gelten, die Beiträge müssten zurückerstattet werden. Dies gelte insb. deswegen, weil die LVA ausdrücklich festgestellt habe, dass A. versicherungspflichtig sei. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass die Klägerin verpflichtet sei, Sozialversicherungsabgaben entrichten zu müssen. Insg. sei der Klägerin von vier staatlichen Stellen bestätigt worden, dass die Beiträge für F. und A. zu entrichten seien. Den Auskünften der Krankenkasse käme hierbei eine besondere Bedeutung zu, da deren Auskünften, vor der Einführung des Statusfeststellungsverfahrens, bindend gewesen sei und es ihnen verwehrt gewesen sei, bei einer Fehlentscheidung später Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit festzusetzen. Hätte eine der staatlichen Stellen früher mitgeteilt, dass F. und A. nicht versicherungspflichtig seien, hätte die Klägerin den Erstattungsanspruch früher geltend gemacht und hierdurch die Einrede der Verjährung verhindert. Die Berufung der Beklagten auf die Einrede verstoße gegen Treu und Glauben. Überdies bestehe für die jeweiligen Prüfbehörden in Kleinbetrieben wie der Klägerin keine Veranlassung, die Überprüfung auf Stichproben zu beschränken. Bereits die Namensgleichheit der Gesellschafter mit dem des Betriebes, hätte den Prüfbehörden Anlass geben müssen, die Funktionen von F. und A. sowie deren Arbeitnehmereigenschaft zu hinterfragen. Durch die Aufforderung der IKK -unter dem Betreff " Prüfung der Lohn/ Gehaltsunterlagen"- sei die Klägerin veranlasst worden, die weiteren Beiträge betreffend F. und A. zu entrichten. Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat hierzu vorgetragen, dass sich weder aus dem Schreiben der AOK B. vom 19. April 2003, der IKK vom 14. Juli 1992, noch der BfA ergebe, dass die Versicherungspflicht von F. und A. überprüft worden sei. Eine Berufung auf die Einrede der Verjährung sei nur dann nicht möglich, wenn die fehlerhafte Beitragsentrichtung durch die Beklagte, die Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger verursacht worden ist.
Mit Urteilen vom 12. Mai 2009 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das SG angeführt, die geltend gemachten Erstattungsansprüche nach § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) i.V.m. § 351 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) verjährten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Beklagte habe berechtigtermaßen für die Beiträge, die vor dem 1. Dezember 1998 fällig geworden seien, die Einrede der Verjährung erhoben. Im Rahmen der Widerspruchsbescheide habe sie insb. von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und erkennen lassen, von welchen Erwägungen sie sich leiten lasse. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung sei nur dann unzulässig, wenn sich die Berufung auf die Einrede als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Dies könne bspw. dann angenommen werden, wenn infolge fehlerhaften Verwaltungshandelns eine fortdauernde Vertrauensposition des Beitragszahlenden begründet worden sei. Dies sei jedoch auch durch die vom Rentenversicherungsträger durchgeführte Betriebsprüfungen nicht begründet. Diese würden nicht bezwecken, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen, sie dürften sich nach § 6 der Beitragüberwachungs- Verordnung (BÜVO) auf Stichproben beschränken. Dies gelte auch für kleine Betriebe; die Versicherungsträger seinen auch in solchen Fällen nicht verpflichtet, eine vollständige Überprüfung der Lohnunterlagen auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung für einzelne Arbeitnehmer durchzuführen. Auch die Beanstandung der Beiträge (Bescheid vom 14. Juli 1992) führe zu keinem anderen Ergebnis, da hierin nur die Höhe der Beiträge, ohne Bezug auf den Arbeitnehmer, für den sie entrichtet wurden, beanstandet ist.
Gegen die am 2. Juni 2009 zugestellten Urteile hat die Klägerin am 26. Juni 2009 Berufung eingelegt (L 13 AL 2984/09 und L 13 AL 2986/09). Zu deren Begründung trägt sie vor, dass, entgegen der Einschätzung des SG, in der Betriebsprüfung ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln zu erblicken sei, welche die Berufung auf die Einrede der Verjährung ausschließe. Für die Klägerin seien neben den Gesellschaftern nur zwei weitere Arbeitnehmer tätig, weswegen sich die Betriebsprüfung nicht auf Stichproben beschränken durfte. Für solche verbliebe bei dieser Größe kein Raum. Bei einer Prüfung in diesem Umfang hätte sich aufgedrängt, dass für die Gesellschafter F. und A. keine Versicherungspflicht bestehe. Die Überprüfung der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages führe zwingend zu einer Prüfung, ob überhaupt Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien. Der Schutz des Arbeitgebers sei zwar nicht Aufgabe der Betriebsprüfungen, er müsse sich jedoch auf deren Ergebnis verlassen können. Die vom SG angeführte stichprobenartige Überprüfung entbinde die Einzugsstelle nicht von der Verpflichtung, diese ordnungsgemäß und gesetzeskonform durchzuführen. Wäre dies vorliegend erfolgt, hätte die Klägerin früher von der Versicherungsfreiheit von F. und A. erfahren und hätte den Erstattungsanspruch zu einem Zeitpunkt geltend machen können, zu dem noch keine Verjährung eingetreten war. Auch sei der Klägerin von der AOK B. mit Schreiben vom 19. April 1993 bestätigt worden, dass die Versicherungspflicht zutreffend beurteilt worden sei. Der Umstand, dass eine Gutschrift von 69,42 DM erfolgt sei sowie die angeführte "Abstimmung der Lohn- und Gehaltsunterlagen", habe der Klägerin den Rückschluss gestattet, dass auch das Bestehen der Versicherungspflicht überprüft worden sei. Auch die Schreiben der BfA und der LVA, in denen angeführt sei, dass die durchgeführte Prüfung keine Feststellung ergeben bzw. dass in den geprüften Fällen die Versicherungspflicht richtig beurteilt worden sei, hätten der Klägern den Glauben an die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung vermittelt. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung sei daher vom SG unzutreffend beurteilt worden.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2010 hat der Senat die Berufungsverfahren L 13 AL 2984/09 und L 13 AL 2986/04 unter dem Aktenzeichen L 13 AL 2984/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19. Juni 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Juli 2007 zu verurteilen, ihr auch die für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1998 für Franz Heber und Alfred Heber zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 6.703,47 EUR und 7.080,86 EUR zu erstatten und mit 4 v.H. hieraus seit dem 1. Mai 2003 zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile und trägt ergänzend vor, dass sich aus den Berufungsbegründungen keine andere Beurteilung ergebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Prozessakte des SG (Az.: S 3 AL 881/03) und die Prozessakte des Sozialgerichts Ulm (Az.: S 2 AL 3667/07) sowie die bei der Beklagten für die Erstattungsvorgänge geführten Verwaltungsakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2010 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerin führen nicht zum Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften Berufungen sind zulässig; sie sind form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufungen sind jedoch unbegründet; das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
Die angefochtenen Urteile des SG sind nicht zu beanstanden. Die Bescheide der Beklagten vom 19. Juni 2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Ablehnung der Erstattung der vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1998 für F. und A. entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch die Beklagte ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat, dem Grunde nach, Anspruch darauf, die von ihr für die Tätigkeit des F. und des A. in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1998 getragenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erstattet zu erhalten. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind. Gemäß § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der, weil die Beklagte erstmals nach dem 1. Januar 1998 über die Erstattungsanträge der Klägerin entschieden hat, trotz der bis zum 31. Dezember 1997 reichenden Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes, für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung findet (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. Juli 2003, Az.: B 12 AL 1/02 R), gilt dies für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV steht der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen hat. F. und A. unterlagen (auch) in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1998 nicht der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB III stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Versicherungspflichtig sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Das ist, in Abgrenzung zu einer - grundsätzlich versicherungsfreien - selbständigen Unternehmertätigkeit, die durch ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist, dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung umfasst. In Anlegung dieser Maßstäbe gehen die Beteiligten und auch das SG zutreffend davon aus, dass F. und A. nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig nach § 25 Abs. 1 SGB III waren. Beide waren mit 45 v.H. am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Beide waren für diese als Betriebsleiter tätig. Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Weisungsrecht einer dritten Person unterlagen bestehen für den Senat nicht. Die von der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1998 getragenen Arbeitgeberanteile der Arbeitslosenversicherungsbeiträge (vgl. § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III) sind daher dem Grunde nach zu erstatten. Dem Begehren der Klägerin steht jedoch die von der Beklagten wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjähren die Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, der bestimmt, dass die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung beginnt, wenn der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen beanstandet hat, gilt gemäß § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III bei der Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht. Nach § 27 Abs. 3 SGB IV gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sinngemäß (Satz 1); die Verjährung wird durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt (Satz 2). Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch (Satz 3). In Ermangelung anderslautender Hinweise wurden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung frühestens mit deren Fälligkeit entrichtet. Dies trat vorliegend, soweit die Beiträge für die Zeit bis zum November 1998 gezahlt wurden, nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (i.V.m. § 348 Abs. 2 SGB IV) noch im Jahr 1998 ein. Die vierjährige Verjährungsfrist lief hiernach mit dem 31. Dezember 2002 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Hemmung des Ablaufs der Frist nicht eingetreten. Erst mit der erstmaligen Beantragung der Beitragserstattung am 17. März 2003 trat eine Hemmung ein, die jedoch erst für die am 15. Januar 1999 fällig werden Beiträge für Dezember 1998 Wirkung entfaltet hat. Die Beklagte erhebt daher zu Recht die Einrede der Verjährung und ist zur Leistungsverweigerung berechtigt, soweit die Klägerin die Erstattung der für die Zeit vor Dezember 1998 entrichteten Beiträge begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung auch rechtsfehlerfrei erhoben. Zu den Wirkungen der Verjährung gehört, dass der Schuldner nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB nach Eintritt der Verjährung berechtigt - aber nicht verpflichtet - ist, die Leistung zu verweigern. Die Inanspruchnahme dieses Leistungsverweigerungsrechts ist daher in das Ermessen der Beklagten gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juni 1985, Az.: 7 RAr 107/83 und Urteil vom 26. März 1987, Az.: 11a RLw 3/86; Urteil des erkennenden Senats vom 18. November 2009, Az.: L 13 AL 1975/09). Die Beklagte hat dies beachtet und bei der Begründung der Widerspruchsbescheide die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Der Senat teilt insoweit nach eigener Überprüfung die Auffassung des SG, dass die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden vom 9. Juli 2007 noch ausreichend dargelegt hat, welche Erwägungen sie bei der Ausübung des Ermessen berücksichtigt hat. Dies gilt insb. deswegen, als sie sich mit den von der jeweils Klägerin in den vorgeschalteten Anhörungsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Die Verjährungseinrede ist in den vorliegenden Fällen auch nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung (Verstoß gegen Treu und Glauben) ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss lässt sich nur auf eine Pflichtverletzung der Beklagten selbst oder eines ihr zuzurechnenden Verhalten des Rentenversicherungsträgers oder der Einzugsstelle stützen, wenn hierdurch die fehlerhafte Beitragszahlung mitverursacht worden ist (vgl. Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 9. August 2007, Az.: L 7 AL 1337/07 m.w.N.). Die fehlerhafte Beitragsentrichtung ist jedoch weder durch die Beklagte, noch einen anderen Sozialversicherungsträger verursacht worden. Insb. gründet ein solcher Verursachungsbeitrag weder im Schreiben der IKK Ravensburg vom 14. Juli 1992, der AOK B. vom 19. April 1993, dem Bericht über die Betriebsprüfung der BfA vom 14. Oktober 1998 oder dem Bescheid der LVA vom 14. Februar 2000. In keiner dieser Unterlagen wird eine konkrete Aussage betreffend der Sozialversicherungspflicht von F. und A. getroffen, die einen, der Beklagten zuzurechnenden Anschein einer fehlerhaften Beurteilung zulassen würde. So ist die Nachforderung der IKK Ravensburg von 141,60 DM in deren Schreiben vom 14. Juli 1992 nicht individualisiert. Auch die Gutschrift der AOK B. über 69,42 DM erfolgte nicht im Hinblick auf ein konkretes Beitragskonto. Gleiches gilt für die Prüfberichte der Rentenversicherungsträger BfA und LVA. Im Letzteren wird vielmehr ausdrücklich angeführt, dass die "Feststellungen aus dem Lohnsteuerprüfbericht, die Herren A. und Frau S. betreffen nicht mehr sozialversicherungsrechtlich ausgewertet" wurden. Hieraus wird gerade ersichtlich, dass die Sozialversicherungspflicht (auch) des A. keiner Überprüfung zugeführt wurde, eine, als die unrechtmäßige Beitragsentrichtung verursachende Pflichtverletzung zu wertende Aussage betreffend der fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Einstufung, nicht erfolgt ist. Eine Mitverursachung der unrechtmäßigen Beitragsentrichtung ergibt sich insb. auch nicht daraus, dass im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfungen keine individuelle Prüfung der Sozialversicherungspflicht von F. und A. durchgeführt wurde. Die Betriebsprüfungen bei der Klägerin erfolgten auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Regelung prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) alle vier Jahre. § 6 Abs. 1 der BÜVO erlaubt Stichproben bei der Überprüfung der Lohnunterlagen und Beitragsnachweise. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer aus Betriebsprüfungen, bei denen die unzutreffende Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten nicht aufgefallen war, keine weitergehenden Rechte herleiten. Betriebsprüfungen erfolgen mithin unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und haben den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu, sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen (BSG, Urteil vom 30. November 1978, Az.: 12 RK 6/76). Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann, sich vielmehr auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 1995; Az.: 12 RK 19/94; Urteil vom 22. Februar 1980, Az.: 12 RK 34/79). Der Senat schließt sich diesen Grundsätzen aufgrund eigener Überzeugung an und sieht auch im Hinblick auf das Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eben nicht ausschließlich davon abhängig sind, wie umfangreich und sorgfältig eine Betriebsprüfung vorgenommen wird, sondern in Zweifelsfällen selbst nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Arbeitnehmers in Form eines Verwaltungsakts herbeiführen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 1995, a.a.O.), bzw. das zum 1. Januar 1999 eingeführte Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV in Gang setzen können, wobei die Versicherungsträger nach § 77 SGG an die insoweit getroffene Entscheidung gebunden sind.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin neben den Gesellschaftern nur zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt hat. Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, sind die Prüfstellen auch bei kleinen Betrieben nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, Az.: B 12 AL 1/02 R; Urteil vom 14. Juli 2004, Az.: B 12 KR 10/02 R). Denn eine Unterscheidung zwischen kleinen und großen Betrieben hinsichtlich Umfang und Schutzzweck von Betriebsprüfungen lässt sich dem SGB IV und der BÜVO nicht entnehmen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a.a.O.). Der Senat hat bereits entschieden, dass die Prüfstellen sind nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet sind (Urteil vom 18. November 2009, a.a.O.). Eine Änderung seiner Rechtsprechung sieht der Senat weder durch das Berufungsvorbringen, noch durch das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25. August 2005 (Az.: L 1 AL 5/05) veranlasst.
Hiernach liegt kein, die fehlerhafte Beitragsentrichtung bedingendes Fehlverhalten der Beklagten oder eines anderen Sozialversicherungsträgers vor, weswegen es der Beklagten nicht verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbeträgen in Höhe von insgesamt von 13.784,33 EUR (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1, 39 des Gerichtskostengesetzes).
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