Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 74 AR 82/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 AR 11/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG ist zulässig, wenn die Verweisung an einen anderen (= dritten) Rechtsweg erreicht werden soll.
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2009 wird geändert. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten dieses Beschwerdeverfahrens. Der Kläger hat allerdings seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger ist ehemaliger Angestellter des Beklagten. Er macht gegen diesen einen Anspruch auf Ummeldung des Beschäftigungsverhältnisses vom Rechtskreis Ost in den Rechtskreis West geltend. Mit Beschluss vom 25. August 2009 hat das angegangene Sozialgericht Berlin (SG) den Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit für nicht zulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 19. Oktober 2009.
II.
1. Die Beschwerde ist im Hauptantrag nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. 17a Abs. 4 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht § 51 SGG und damit die Zuständigkeit der Sozialgerichte verneint. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 51 Abs.1 Nr. 1 SGG) sowie der sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG) ist nur gegeben, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (so weitgehend wörtlich Bundessozialgericht –BSG- B. v. 1.4.2009 –B 14 SF 1/08 R Rdnr. 8- mit Rechtsprechungsnachweisen).-
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit scheidet hier sowohl nach der Subordinationstheorie als auch nach der (modifizierten) Sonderrechtstheorie aus. Es liegt zum einen kein Über- und Unterordnungsverhältnis vor. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen sich vielmehr auf rechtlich gleichrangiger Ebene gegenüber. Der Kläger hier ist nicht Beamter des Beklagten gewesen, sondern Angestellter. Zum anderen sind die einschlägigen Normen nicht solche, welche den Staat als solchen bzw. einen sonstigen Träger öffentlicher Aufgaben ermächtigen. Im Streit steht nämlich nicht primär –sondern nur indirekt- die Vorschrift des § 9 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV; Beschäftigungsort im Sinne der Sozialversicherung). Vielmehr geht es nur um die richtige Angabe des Beschäftigungsortes im Rahmen der Arbeitgeberanmeldung nach §§ 190 Sozialgesetzbuch 6. Buch, 28a SGB IV, konkret § 28a Nr. 15 SGB IV. Insoweit ist nicht typischerweise eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt (vgl. zu diesem Indiz Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 51 Rdnr. 5). Es ist nur zufälligerweise der ehemalige Arbeitgeber des Klägers der Staat. Anspruchsgrundlage für einen Ummeldeanspruch kann im Verhältnis der Beteiligten nur eine arbeitsrechtliche Vorschrift bzw. eine aus dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag nachwirkende Vertragspflicht sein. Der Kläger will nämlich auch nicht als etwaiger Drittbegünstigter einen Sozialversicherungsträger (etwa die Einzugsstelle oder direkt die Deutsche Rentenversicherung Bund) dazu veranlassen, dass der Beklagte als meldepflichtiger Arbeitgeber etwa noch bestehenden Korrekturpflichten nachkommt. Dass der Beklagte die Meldebestimmungen als öffentlich-rechtliche Vorschriften beachten musste -und nach Auffassung des Klägers falsch angewendet hat-, reicht alleine für die Bejahung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht aus, auch wenn die Sozialgerichte fachkundiger sein mögen (a. A. ohne Auseinandersetzung mit den gängigen Abgrenzungstheorien: Bundessozialgericht, U. v. 12.12.1990 -11 Rar 43/88- zur Klage auf Berichtigung einer Bescheinigung nach § 133 Arbeitsförderungsgesetz –AFG, vom Beklagten zur Beschwerdebegründung angeführt). Beispielsweise sind auch Streitigkeiten zwischen Autofahrern als Folge eines Verkehrsunfalls keine öffentlich-rechtlichen, selbst wenn der Rechtsstreit um die Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht im Straßenverkehr geführt wird.
2. Die Beschwerde ist im Hilfsantrag zulässig und begründet. Sie ist zulässig. Zwar kann im Wege der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG im Regelfall nicht die Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes begehrt werden (hierzu unlängst B. des Senats vom 5.01.2010 –L 1 KR 318/09 B- zur begehrten Verweisung an ein örtlich anderes Gericht mit Bezugnahme auf Bundesarbeitsgericht -BAG-, B. v. 20.09.1995 - 5 AZB 1/95-NJW 1996, 112; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.07.2006 -1 L 59/06- Juris –Rdnr. 12). Die Beschwerde ist nämlich unzulässig, soweit das Gericht durch den Verweisungsbeschluss nicht gebunden ist. Dies ergibt sich aus § 17a Abs. 2 GVG. Das Gericht, an das verwiesen wird, muss deshalb seine Zuständigkeit prüfen und gegebenenfalls weiter verweisen. Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet allerdings der Verweisungsbeschluss nur "hinsichtlich des Rechtsweges". Rechtsweg bedeutet nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur die Verneinung der Zuständigkeit eines Sozialgerichts sondern auch die Bejahung der des Verwaltungsgerichts. Mit Rechtsweg ist nämlich die Zuordnung zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit gemeint (ebenso Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rdnr. 38). Deshalb kann mit der Beschwerde eine Änderung der Rechtswegverweisung begehrt werden.
Die Beschwerde ist im Hilfsantrag auch begründet. Hier scheiden §§ 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz aus. Es liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, weil der Kläger nie Beamter war.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 entsprechend VwGO. Der Kläger klagt nicht als Versicherter im Sinne des § 183 SGG. Die Beschwerde ist im Hauptantrag ohne Erfolg geblieben, sodass der Beklagte insoweit kostenpflichtig ist. Da der Kläger in diesem Umfang aber nicht entsprechend obsiegt hat –er ist weder als Beschwerdegegner noch als Mitbeschwerdeführer anzusehen- und die maßgebliche Vorschrift auf ein Unterliegen bzw. Siegen abstellen, ist über die außergerichtlichen Kosten des Klägers in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO nach Billigkeit zu entscheiden gewesen. Es ist angemessen, wenn er seine Kosten selbst zu tragen hat. Insbesondere hat er sich selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
Die für das Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten werden aus Sicht des Senats teilweise niederzuschlagen sein (§§ 190 SGG, 21 Gerichtskostengesetz).
4. Die weitere Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG ist zuzulassen im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des BSG zu § 133 AFG.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Diese ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim
Bundessozialgericht Postfach 41 02 20 34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen • Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln, • Selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft, Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten. Die genannten Organisationen dürfen nur ihre jeweiligen Mitglieder vertreten und müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln, • Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln, • jeder Rechtsanwalt, • jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt.
Ein Beteiligter, der nach diesen Grundsätzen zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.
Gründe:
I. Der Kläger ist ehemaliger Angestellter des Beklagten. Er macht gegen diesen einen Anspruch auf Ummeldung des Beschäftigungsverhältnisses vom Rechtskreis Ost in den Rechtskreis West geltend. Mit Beschluss vom 25. August 2009 hat das angegangene Sozialgericht Berlin (SG) den Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit für nicht zulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 19. Oktober 2009.
II.
1. Die Beschwerde ist im Hauptantrag nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. 17a Abs. 4 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht § 51 SGG und damit die Zuständigkeit der Sozialgerichte verneint. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 51 Abs.1 Nr. 1 SGG) sowie der sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG) ist nur gegeben, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (so weitgehend wörtlich Bundessozialgericht –BSG- B. v. 1.4.2009 –B 14 SF 1/08 R Rdnr. 8- mit Rechtsprechungsnachweisen).-
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit scheidet hier sowohl nach der Subordinationstheorie als auch nach der (modifizierten) Sonderrechtstheorie aus. Es liegt zum einen kein Über- und Unterordnungsverhältnis vor. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen sich vielmehr auf rechtlich gleichrangiger Ebene gegenüber. Der Kläger hier ist nicht Beamter des Beklagten gewesen, sondern Angestellter. Zum anderen sind die einschlägigen Normen nicht solche, welche den Staat als solchen bzw. einen sonstigen Träger öffentlicher Aufgaben ermächtigen. Im Streit steht nämlich nicht primär –sondern nur indirekt- die Vorschrift des § 9 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV; Beschäftigungsort im Sinne der Sozialversicherung). Vielmehr geht es nur um die richtige Angabe des Beschäftigungsortes im Rahmen der Arbeitgeberanmeldung nach §§ 190 Sozialgesetzbuch 6. Buch, 28a SGB IV, konkret § 28a Nr. 15 SGB IV. Insoweit ist nicht typischerweise eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt (vgl. zu diesem Indiz Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 51 Rdnr. 5). Es ist nur zufälligerweise der ehemalige Arbeitgeber des Klägers der Staat. Anspruchsgrundlage für einen Ummeldeanspruch kann im Verhältnis der Beteiligten nur eine arbeitsrechtliche Vorschrift bzw. eine aus dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag nachwirkende Vertragspflicht sein. Der Kläger will nämlich auch nicht als etwaiger Drittbegünstigter einen Sozialversicherungsträger (etwa die Einzugsstelle oder direkt die Deutsche Rentenversicherung Bund) dazu veranlassen, dass der Beklagte als meldepflichtiger Arbeitgeber etwa noch bestehenden Korrekturpflichten nachkommt. Dass der Beklagte die Meldebestimmungen als öffentlich-rechtliche Vorschriften beachten musste -und nach Auffassung des Klägers falsch angewendet hat-, reicht alleine für die Bejahung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht aus, auch wenn die Sozialgerichte fachkundiger sein mögen (a. A. ohne Auseinandersetzung mit den gängigen Abgrenzungstheorien: Bundessozialgericht, U. v. 12.12.1990 -11 Rar 43/88- zur Klage auf Berichtigung einer Bescheinigung nach § 133 Arbeitsförderungsgesetz –AFG, vom Beklagten zur Beschwerdebegründung angeführt). Beispielsweise sind auch Streitigkeiten zwischen Autofahrern als Folge eines Verkehrsunfalls keine öffentlich-rechtlichen, selbst wenn der Rechtsstreit um die Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht im Straßenverkehr geführt wird.
2. Die Beschwerde ist im Hilfsantrag zulässig und begründet. Sie ist zulässig. Zwar kann im Wege der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG im Regelfall nicht die Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes begehrt werden (hierzu unlängst B. des Senats vom 5.01.2010 –L 1 KR 318/09 B- zur begehrten Verweisung an ein örtlich anderes Gericht mit Bezugnahme auf Bundesarbeitsgericht -BAG-, B. v. 20.09.1995 - 5 AZB 1/95-NJW 1996, 112; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.07.2006 -1 L 59/06- Juris –Rdnr. 12). Die Beschwerde ist nämlich unzulässig, soweit das Gericht durch den Verweisungsbeschluss nicht gebunden ist. Dies ergibt sich aus § 17a Abs. 2 GVG. Das Gericht, an das verwiesen wird, muss deshalb seine Zuständigkeit prüfen und gegebenenfalls weiter verweisen. Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet allerdings der Verweisungsbeschluss nur "hinsichtlich des Rechtsweges". Rechtsweg bedeutet nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur die Verneinung der Zuständigkeit eines Sozialgerichts sondern auch die Bejahung der des Verwaltungsgerichts. Mit Rechtsweg ist nämlich die Zuordnung zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit gemeint (ebenso Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rdnr. 38). Deshalb kann mit der Beschwerde eine Änderung der Rechtswegverweisung begehrt werden.
Die Beschwerde ist im Hilfsantrag auch begründet. Hier scheiden §§ 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz aus. Es liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, weil der Kläger nie Beamter war.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 entsprechend VwGO. Der Kläger klagt nicht als Versicherter im Sinne des § 183 SGG. Die Beschwerde ist im Hauptantrag ohne Erfolg geblieben, sodass der Beklagte insoweit kostenpflichtig ist. Da der Kläger in diesem Umfang aber nicht entsprechend obsiegt hat –er ist weder als Beschwerdegegner noch als Mitbeschwerdeführer anzusehen- und die maßgebliche Vorschrift auf ein Unterliegen bzw. Siegen abstellen, ist über die außergerichtlichen Kosten des Klägers in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO nach Billigkeit zu entscheiden gewesen. Es ist angemessen, wenn er seine Kosten selbst zu tragen hat. Insbesondere hat er sich selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
Die für das Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten werden aus Sicht des Senats teilweise niederzuschlagen sein (§§ 190 SGG, 21 Gerichtskostengesetz).
4. Die weitere Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG ist zuzulassen im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des BSG zu § 133 AFG.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Diese ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim
Bundessozialgericht Postfach 41 02 20 34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen • Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln, • Selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft, Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten. Die genannten Organisationen dürfen nur ihre jeweiligen Mitglieder vertreten und müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln, • Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln, • jeder Rechtsanwalt, • jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt.
Ein Beteiligter, der nach diesen Grundsätzen zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.
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