Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 85/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 116/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Bescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers an dem Arbeitnehmer, er sei abhängig Beschäftiges, wann im Einzelfall als bloße Bekanntgabe des an dem Arbeitgeber gerichteten Prüfbescheid auszulegen sein.
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Klägerin") wendet sich gegen einen Prüfbescheid der Beklagten, in welchem 8.840,- Euro Beiträge nachgefordert werden, weil der Kläger zu 2) (nachfolgend nur noch: "der Kläger") als ihr Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Der Kläger greift in diesem Zusammenhang den gegenüber ihm persönlich ergangenen Bescheid der Beklagten von selbem Tag an.
Der Kläger war seit Gründung der Klägerin durch Gesellschaftsvertrag vom 19. Mai 1999 deren alleiniger Geschäftsführer. Der Geschäftsführerbestellungsvertrag stammt vom 25. Juni 1999. Die Gesellschaft erbringt Bauleistungen aller Art, insbesondere Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten für die Krankenhäuser, Seniorenheime und sonstige Einrichtungen der K AG. Bis zur Gründung der Klägerin stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur K gesellschaft mbH, welche die Auftragsabwicklungen koordinierte, selbst jedoch keine Bauleistungen erbrachte. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war bis zum 23. Juli 2004 Frau I G, die Schwiegermutter des Herrn Dr. N. Dieser ist Vorstandsvorsitzender der K AG sowie zusammen mit seiner Ehefrau deren Gesellschafter. I G ist 1931 geboren und von Beruf Kauffrau. Der Kläger selbst hält keine Gesellschaftsanteile an der Klägerin und steht in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu den Gesellschaftern der Klägerin oder der Konzernmutter K AG. Bis 31. August 2003 war der Kläger Mitglied der Beigeladenen zu 3) (BKK für Heilberufe). Vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2006 war er Mitglied der Taunus BKK, welche mittlerweile in der BKK Gesundheit - der Beigeladenen zu 2) - aufgegangen ist.
Mit Prüfbescheid vom 22. Oktober 2007 stellte die Beklagte einen Nachforderungsbetrag von insgesamt 8.840,- Euro fest. Der Kläger sei als Fremdgeschäftsführer abhängig beschäftigt. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2003 fielen deshalb in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge an. Hingegen bestehe Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung, weil die Versicherungspflichtgrenze überschritten sei.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie festgestellt habe, dass er vom 1. Januar 2003 bis 31. August 2003 als Fremdgeschäftsführer versicherungspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Nach § 336 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei die Beigeladene Bundesagentur für Arbeit an die durch den Rentenversicherungsträger im Rahmen des § 7 b Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) festgestellte Versicherungspflicht leistungsrechtlich gebunden. Im Schreiben war die Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne.
Beide Kläger erhoben Widerspruch. I G habe lediglich als Kapitalgeberin für die Klägerin fungiert. Aufgrund ihrer Ausbildung und der ihr fehlenden Branchenkenntnissen habe sie weder im Tagesgeschäft noch in der strategischen Entwicklung Einfluss auf die Geschäftsführung genommen bzw. einen solchen hätte nehmen können. Weder der Gesellschaftsvertrag noch der Geschäftsführerbestellungsvertrag enthielten eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse des Klägers. Nach dem Vertrag sei er zudem am Gewinn oder Verlust der Klägerin beteiligt und trage somit ein Unternehmerrisiko.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit einem oder mehreren aber identischen Widerspruchsbescheiden vom 29. Februar 2008 zurück (identischer Tenor: "Der Widerspruch vom 16. November 2007 gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2007 - PD: 02548011 - wird zurückgewiesen").
Hiergegen richten sich die Klage der Klägerin vom 27. März 2008 sowie die Klage des Klägers vom 28. März 2008 (Az. Sozialgericht Neuruppin S 9 KR 110/09, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 109/09) ...
Zur Begründung haben die Kläger ihr außergerichtliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Für den Feststellungsantrag ergebe sich ein Feststellungsinteresse aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 2) ein Verfahren zur beitragsrechtlichen Beurteilung eingeleitet habe.
Mit Urteilen vom 10. März 2009 hat das Sozialgericht Neuruppin (SG) die Klagen abgewiesen. Die Feststellungsklagen seien zulässig, soweit sie den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. August 2003 beträfen. Für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2006 fehle es jedoch an einem Feststellungsinteresse. Es gebe noch keinen belastenden Verwaltungsakt. Bei einer vorbeugenden Feststellungsklage müsse ein berechtigtes Interesse gerade an einer baldigen vorbeugenden Feststellung bestehen (Bezugnahme auf BSG NJW 1992, 1717, 1718). Es gäbe hier noch nicht die Besorgnis, dass die Beigeladene zu 2) eine mit dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens unvereinbare Entscheidung treffe. Die zulässigen Klagen seien unbegründet. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gestanden. Erforderlich sei hierfür eine persönliche Abhängigkeit, insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsauführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitsgebers (Bezugnahme auf BSGE 38, 53, 57, Urteil vom 24. 01.2007 - B 12 KR 31/06 R -). Das Weisungsrecht könne jedoch, vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe im Arbeitsprozess verfeinert sein. Dem gegenüber sei die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Nach diesen Grundsätzen sei auch - wie hier - zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft sei nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt seien, läge nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig eine abhängige Beschäftigung vor, soweit nicht besondere Umstände vorlägen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufhöben. Aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 23.11.2006 -L 1 KR 763/03-) folge nichts anderes. Der Kläger hier habe nicht die Stellung herausgehobener Unabhängigkeit gehabt. Er habe nicht im Unternehmen nach Belieben schalten und walten können. Er sei nicht nur formal der Alleingesellschafterin unterstellt gewesen, sondern sei auch organisatorisch, personell und konzeptionell in die Unternehmensgruppe seines vormaligen Arbeitgebers eingebunden gewesen. Hiergegen falle nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger über Fachwissen und Branchenkenntnisse verfügt habe, die der Gesellschafterin gefehlt haben mögen. Dass ein Geschäftsführer notwendiges Fachwissen und Branchenkenntnisse in das Unternehmen einbringe, sei für die Fremdgeschäftsführung nicht ungewöhnlich. Außergewöhnliche Umstände, bzw. die Abhängigkeit der Gesellschaft von einem Kundenstamm, den allein der Geschäftsführer akquiriert habe und den gerade er an die Gesellschaft binde, gäbe es nicht. Eine andere Einschätzung ergäbe sich auch nicht aus der vertraglichen Ausgestaltung des Geschäftsführungsanstellungsvertrages und seiner Umsetzung. Der Kläger habe dazu erklärt, er habe den Konzernchef Dr. N beraten und sei auch für dessen weitere Gesellschaften tätig gewesen. Seine Tätigkeit sei über die Führung der Klägerin hinausgegangen und sei auf eine weisungsgebundene Funktion für die Unternehmensgruppe gerichtet gewesen. Auch habe der Kläger eine monatlich gleich bleibende Vergütung mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, vertragliche Urlaubsansprüche, Anspruch auf Aufwendungsersatz und auf eine Gewinnbeteiligung im Erfolgsfalle gehabt. Ein Unternehmerrisiko habe er nicht getragen. hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung hat das SG auf den Bescheid vom 22. Oktober 2007 gegenüber der Klägerin und dessen Anlage verwiesen.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Kläger. Der Kläger habe ein Unternehmerrisiko getragen. Das von ihm entwickelte Konzept der speziellen Dienstleistungserbringung für Krankenhäuser und Altenheime habe er ohne Kreditfinanzierung nur durch einen Fremdgesellschafter durchsetzen können. Er selbst habe die finanziellen Mittel hierfür nicht besessen und habe auch kein Darlehen hierfür erhalten können. Der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin sei also auch das Risiko des Klägers gewesen. Dieser sei nicht weisungsgebunden gewesen. Die Gesellschafterin habe weder Einfluss auf ihn noch auf die strategischen Entscheidungen genommen. Das Gericht habe auch die Rolle der Konzernmutter K AG, falsch gewertet. Diese sei nur ein Auftraggeber wie andere gewesen. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 sind die Verfahren verbunden worden
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des jeweiligen Urteils des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. März 2009 den jeweiligen Bescheid vom 22. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zu 2) vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin zu 1) ausübte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 28 p SGB IV eine Bescheiderteilung an die Arbeitnehmer nicht einschränke. Hier sei im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer der Versicherungspflicht unterliege. Dies sei ihm mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2007 mitgeteilt worden. Für die Klägerin resultiere aus dieser Feststellung die mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 erhobene Beitragsnachforderung.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen bleiben erfolglos. Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.
Auch die Feststellungsklagen sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile des Senats vom 13.03.2009 -L 1 KR 555/07– und vom 10.07.2009 –L 1 KR 166/08) bestimmt § 55 SGG im Gegensatz zu § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung nicht ausdrücklich, dass eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage, zum Beispiel eine vorbeugende Unterlassungsklage, verfolgen kann oder dies hätte können. Soweit der so genannte Subsidiaritätsgrundsatz ungeachtet dessen auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Feststellungs- bzw. Rechtsschutzbedürfnisses. An einem solchen fehlt es, wenn es eine effektivere Klagemöglichkeit gibt oder das Feststellungsurteil den Rechtsstreit noch nicht abschließend erledigen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 4/05 R - mit weiteren Nachweisen). Hier führten die Anfechtungsklagen der Kläger aber nur zur Aufhebung des Prüfbescheides der Beklagten und auch automatisch zur Verneinung der Sozialversicherungspflicht. Die Beklagte und insbesondere die beigeladenen anderen Einzugsstellen könnten sich der Klägerin gegenüber rein formal auf den Standpunkt stellen, dass der Bescheid der Beklagten aufgehoben worden sei, die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen jedoch falsch und unverbindlich seien. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse, die Rechtslage gegenüber den Verfahrensbeteiligten verbindlich in seinem Sinne geklärt zu erhalten und ist nicht darauf beschränkt, den seinem Standpunkt entgegenstehenden Bescheid aufheben zu lassen. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass entsprechender Bescheide gegen die Einzugsstellen wäre weiter kein einfacherer Weg als die Feststellungsklage (ebenso BSG, Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 3/04 R -). Dass nicht konkret ersichtlich ist, dass die Beigeladenen einen solchen Standpunkt einnehmen könnten, ist aus Sicht des Senats nicht entscheidend, da es sich nur um einen ergänzenden Klageantrag handelt, der ohne Mehraufwand für alle Beteiligten die Rechtslage klären kann.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in seiner Beschäftigung bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum abhängig Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gewesen ist. Auf die - inhaltlich identischen - Ausführungen in den angegriffenen Urteilen wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass auch die Gesellschafterin als Kauffrau nicht gänzlich fachfremd ist und nicht ersichtlich ist, weshalb sie ihre Gesellschafterrechte nicht hat wahrnehmen können. Auch der Senat hält die Höhe die Nachforderung im Prüfbescheid gegenüber der Klägerin für zutreffend.
Der Kläger kann den gegen ihn persönlich ergangen Bescheid der Beklagten nicht mit Erfolg angreifen. Der Senat geht, wie bereits in seinem Urteil vom 11. August 2005 (-L 1 KR 66/02-) aufgrund der dortigen Formulierung der Bescheide, davon aus, dass der Bescheid gegenüber dem Kläger als Arbeitsnehmer keine eigene rechtsgestaltende Wirkung entfaltet hat.
Rechtlich verbindlich ist bei Bescheiden die Form, welche dieser durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, § 95 SGG. Maßgeblich für die Auslegung von behördlichen Willensbekundungen und insbesondere für die Abgrenzung eines Verwaltungsaktes zu bloßen Mitteilungen und Erläuterungen ist der objektivierte Empfängerhorizont.
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich vorliegend nicht, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine verbindliche eigene Statusfeststellung treffen wollte. Sie hat ihm vielmehr als Beteiligtem im Prüfungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) den an die Klägerin gerichteten Prüfbescheid bekannt gegeben. Da ihn dieser jedenfalls möglicherweise in Rechten verletzen konnte, hat sie diese Bekanntgabe richtig mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X versehen. Eine solche ist nämlich nach dieser Vorschrift nicht nur gegenüber dem Bescheidadressaten zu erteilen, sondern allen durch den Verwaltungsakt beschwerten Beteiligten:
Bereits das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 22. Oktober 2007 stellt sich nicht deutlich als rechtsgestaltend dar. Es fehlt der für einen Bescheid typische Tenor. Die maßgebliche Formulierung "nach Abwägung der Gesamtumstände kommen wir zu dem Ergebnis, dass sie, Herr S, keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens ausüben können und hier somit eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt" kann auch bereits eine bloße Erläuterung des Prüfbescheides an die Klägerin sein. Dass keine eigenständige Regelung gewollt war ergibt sich deutlich aus dem (einen) Widerspruchsbescheid. Das dem Kläger übersandte Exemplar unterscheidet sich nämlich von dem, welches die Klägerin erhalten hat nur durch den Zusatz im Betreff: "Hier: Versicherungsrechtliche Beurteilung". In beiden Widerspruchsbescheids-Schreiben geht es um die Widerspruchssache "Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV". Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist zwar der wesentliche rechtliche Gesichtspunkt, jedoch als solcher nur Teil der Begründung des Prüfbescheides und nicht Tenorbestandteil. Dieser stellt keinen Status, sondern einen Nachforderungsbetrag fest. Die Beklagte hat demnach nur einen Bescheid erlassen, der die Form des Widerspruchsbescheides erhalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt für das zweitinstanzliche Verfahren insgesamt aus § 193 SGG. § 197 Abs. 1 SGG findet seit der Verbindung der beiden Verfahren keine Anwendung mehr. Der Kläger ist Versicherter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG. Maßgeblich ist der Stand der mündlichen Verhandlung (vgl. für das Hinzukommen privilegierter Personen als Kläger oder Beklagte: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 197 a Rdnr. 3 mit Bezugnahme auf BT-Drucksache 14/5943 Seite 29 zu Nr. 68 und BSG, Urteil vom 13. April 2006 - B 12 KR 21/05 B -).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Klägerin") wendet sich gegen einen Prüfbescheid der Beklagten, in welchem 8.840,- Euro Beiträge nachgefordert werden, weil der Kläger zu 2) (nachfolgend nur noch: "der Kläger") als ihr Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Der Kläger greift in diesem Zusammenhang den gegenüber ihm persönlich ergangenen Bescheid der Beklagten von selbem Tag an.
Der Kläger war seit Gründung der Klägerin durch Gesellschaftsvertrag vom 19. Mai 1999 deren alleiniger Geschäftsführer. Der Geschäftsführerbestellungsvertrag stammt vom 25. Juni 1999. Die Gesellschaft erbringt Bauleistungen aller Art, insbesondere Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten für die Krankenhäuser, Seniorenheime und sonstige Einrichtungen der K AG. Bis zur Gründung der Klägerin stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur K gesellschaft mbH, welche die Auftragsabwicklungen koordinierte, selbst jedoch keine Bauleistungen erbrachte. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war bis zum 23. Juli 2004 Frau I G, die Schwiegermutter des Herrn Dr. N. Dieser ist Vorstandsvorsitzender der K AG sowie zusammen mit seiner Ehefrau deren Gesellschafter. I G ist 1931 geboren und von Beruf Kauffrau. Der Kläger selbst hält keine Gesellschaftsanteile an der Klägerin und steht in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu den Gesellschaftern der Klägerin oder der Konzernmutter K AG. Bis 31. August 2003 war der Kläger Mitglied der Beigeladenen zu 3) (BKK für Heilberufe). Vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2006 war er Mitglied der Taunus BKK, welche mittlerweile in der BKK Gesundheit - der Beigeladenen zu 2) - aufgegangen ist.
Mit Prüfbescheid vom 22. Oktober 2007 stellte die Beklagte einen Nachforderungsbetrag von insgesamt 8.840,- Euro fest. Der Kläger sei als Fremdgeschäftsführer abhängig beschäftigt. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2003 fielen deshalb in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge an. Hingegen bestehe Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung, weil die Versicherungspflichtgrenze überschritten sei.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie festgestellt habe, dass er vom 1. Januar 2003 bis 31. August 2003 als Fremdgeschäftsführer versicherungspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Nach § 336 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei die Beigeladene Bundesagentur für Arbeit an die durch den Rentenversicherungsträger im Rahmen des § 7 b Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) festgestellte Versicherungspflicht leistungsrechtlich gebunden. Im Schreiben war die Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne.
Beide Kläger erhoben Widerspruch. I G habe lediglich als Kapitalgeberin für die Klägerin fungiert. Aufgrund ihrer Ausbildung und der ihr fehlenden Branchenkenntnissen habe sie weder im Tagesgeschäft noch in der strategischen Entwicklung Einfluss auf die Geschäftsführung genommen bzw. einen solchen hätte nehmen können. Weder der Gesellschaftsvertrag noch der Geschäftsführerbestellungsvertrag enthielten eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse des Klägers. Nach dem Vertrag sei er zudem am Gewinn oder Verlust der Klägerin beteiligt und trage somit ein Unternehmerrisiko.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit einem oder mehreren aber identischen Widerspruchsbescheiden vom 29. Februar 2008 zurück (identischer Tenor: "Der Widerspruch vom 16. November 2007 gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2007 - PD: 02548011 - wird zurückgewiesen").
Hiergegen richten sich die Klage der Klägerin vom 27. März 2008 sowie die Klage des Klägers vom 28. März 2008 (Az. Sozialgericht Neuruppin S 9 KR 110/09, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 109/09) ...
Zur Begründung haben die Kläger ihr außergerichtliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Für den Feststellungsantrag ergebe sich ein Feststellungsinteresse aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 2) ein Verfahren zur beitragsrechtlichen Beurteilung eingeleitet habe.
Mit Urteilen vom 10. März 2009 hat das Sozialgericht Neuruppin (SG) die Klagen abgewiesen. Die Feststellungsklagen seien zulässig, soweit sie den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. August 2003 beträfen. Für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2006 fehle es jedoch an einem Feststellungsinteresse. Es gebe noch keinen belastenden Verwaltungsakt. Bei einer vorbeugenden Feststellungsklage müsse ein berechtigtes Interesse gerade an einer baldigen vorbeugenden Feststellung bestehen (Bezugnahme auf BSG NJW 1992, 1717, 1718). Es gäbe hier noch nicht die Besorgnis, dass die Beigeladene zu 2) eine mit dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens unvereinbare Entscheidung treffe. Die zulässigen Klagen seien unbegründet. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gestanden. Erforderlich sei hierfür eine persönliche Abhängigkeit, insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsauführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitsgebers (Bezugnahme auf BSGE 38, 53, 57, Urteil vom 24. 01.2007 - B 12 KR 31/06 R -). Das Weisungsrecht könne jedoch, vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe im Arbeitsprozess verfeinert sein. Dem gegenüber sei die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Nach diesen Grundsätzen sei auch - wie hier - zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft sei nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt seien, läge nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig eine abhängige Beschäftigung vor, soweit nicht besondere Umstände vorlägen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufhöben. Aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 23.11.2006 -L 1 KR 763/03-) folge nichts anderes. Der Kläger hier habe nicht die Stellung herausgehobener Unabhängigkeit gehabt. Er habe nicht im Unternehmen nach Belieben schalten und walten können. Er sei nicht nur formal der Alleingesellschafterin unterstellt gewesen, sondern sei auch organisatorisch, personell und konzeptionell in die Unternehmensgruppe seines vormaligen Arbeitgebers eingebunden gewesen. Hiergegen falle nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger über Fachwissen und Branchenkenntnisse verfügt habe, die der Gesellschafterin gefehlt haben mögen. Dass ein Geschäftsführer notwendiges Fachwissen und Branchenkenntnisse in das Unternehmen einbringe, sei für die Fremdgeschäftsführung nicht ungewöhnlich. Außergewöhnliche Umstände, bzw. die Abhängigkeit der Gesellschaft von einem Kundenstamm, den allein der Geschäftsführer akquiriert habe und den gerade er an die Gesellschaft binde, gäbe es nicht. Eine andere Einschätzung ergäbe sich auch nicht aus der vertraglichen Ausgestaltung des Geschäftsführungsanstellungsvertrages und seiner Umsetzung. Der Kläger habe dazu erklärt, er habe den Konzernchef Dr. N beraten und sei auch für dessen weitere Gesellschaften tätig gewesen. Seine Tätigkeit sei über die Führung der Klägerin hinausgegangen und sei auf eine weisungsgebundene Funktion für die Unternehmensgruppe gerichtet gewesen. Auch habe der Kläger eine monatlich gleich bleibende Vergütung mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, vertragliche Urlaubsansprüche, Anspruch auf Aufwendungsersatz und auf eine Gewinnbeteiligung im Erfolgsfalle gehabt. Ein Unternehmerrisiko habe er nicht getragen. hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung hat das SG auf den Bescheid vom 22. Oktober 2007 gegenüber der Klägerin und dessen Anlage verwiesen.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Kläger. Der Kläger habe ein Unternehmerrisiko getragen. Das von ihm entwickelte Konzept der speziellen Dienstleistungserbringung für Krankenhäuser und Altenheime habe er ohne Kreditfinanzierung nur durch einen Fremdgesellschafter durchsetzen können. Er selbst habe die finanziellen Mittel hierfür nicht besessen und habe auch kein Darlehen hierfür erhalten können. Der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin sei also auch das Risiko des Klägers gewesen. Dieser sei nicht weisungsgebunden gewesen. Die Gesellschafterin habe weder Einfluss auf ihn noch auf die strategischen Entscheidungen genommen. Das Gericht habe auch die Rolle der Konzernmutter K AG, falsch gewertet. Diese sei nur ein Auftraggeber wie andere gewesen. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 sind die Verfahren verbunden worden
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des jeweiligen Urteils des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. März 2009 den jeweiligen Bescheid vom 22. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zu 2) vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin zu 1) ausübte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 28 p SGB IV eine Bescheiderteilung an die Arbeitnehmer nicht einschränke. Hier sei im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer der Versicherungspflicht unterliege. Dies sei ihm mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2007 mitgeteilt worden. Für die Klägerin resultiere aus dieser Feststellung die mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 erhobene Beitragsnachforderung.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen bleiben erfolglos. Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.
Auch die Feststellungsklagen sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile des Senats vom 13.03.2009 -L 1 KR 555/07– und vom 10.07.2009 –L 1 KR 166/08) bestimmt § 55 SGG im Gegensatz zu § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung nicht ausdrücklich, dass eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage, zum Beispiel eine vorbeugende Unterlassungsklage, verfolgen kann oder dies hätte können. Soweit der so genannte Subsidiaritätsgrundsatz ungeachtet dessen auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Feststellungs- bzw. Rechtsschutzbedürfnisses. An einem solchen fehlt es, wenn es eine effektivere Klagemöglichkeit gibt oder das Feststellungsurteil den Rechtsstreit noch nicht abschließend erledigen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 4/05 R - mit weiteren Nachweisen). Hier führten die Anfechtungsklagen der Kläger aber nur zur Aufhebung des Prüfbescheides der Beklagten und auch automatisch zur Verneinung der Sozialversicherungspflicht. Die Beklagte und insbesondere die beigeladenen anderen Einzugsstellen könnten sich der Klägerin gegenüber rein formal auf den Standpunkt stellen, dass der Bescheid der Beklagten aufgehoben worden sei, die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen jedoch falsch und unverbindlich seien. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse, die Rechtslage gegenüber den Verfahrensbeteiligten verbindlich in seinem Sinne geklärt zu erhalten und ist nicht darauf beschränkt, den seinem Standpunkt entgegenstehenden Bescheid aufheben zu lassen. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass entsprechender Bescheide gegen die Einzugsstellen wäre weiter kein einfacherer Weg als die Feststellungsklage (ebenso BSG, Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 3/04 R -). Dass nicht konkret ersichtlich ist, dass die Beigeladenen einen solchen Standpunkt einnehmen könnten, ist aus Sicht des Senats nicht entscheidend, da es sich nur um einen ergänzenden Klageantrag handelt, der ohne Mehraufwand für alle Beteiligten die Rechtslage klären kann.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in seiner Beschäftigung bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum abhängig Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gewesen ist. Auf die - inhaltlich identischen - Ausführungen in den angegriffenen Urteilen wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass auch die Gesellschafterin als Kauffrau nicht gänzlich fachfremd ist und nicht ersichtlich ist, weshalb sie ihre Gesellschafterrechte nicht hat wahrnehmen können. Auch der Senat hält die Höhe die Nachforderung im Prüfbescheid gegenüber der Klägerin für zutreffend.
Der Kläger kann den gegen ihn persönlich ergangen Bescheid der Beklagten nicht mit Erfolg angreifen. Der Senat geht, wie bereits in seinem Urteil vom 11. August 2005 (-L 1 KR 66/02-) aufgrund der dortigen Formulierung der Bescheide, davon aus, dass der Bescheid gegenüber dem Kläger als Arbeitsnehmer keine eigene rechtsgestaltende Wirkung entfaltet hat.
Rechtlich verbindlich ist bei Bescheiden die Form, welche dieser durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, § 95 SGG. Maßgeblich für die Auslegung von behördlichen Willensbekundungen und insbesondere für die Abgrenzung eines Verwaltungsaktes zu bloßen Mitteilungen und Erläuterungen ist der objektivierte Empfängerhorizont.
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich vorliegend nicht, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine verbindliche eigene Statusfeststellung treffen wollte. Sie hat ihm vielmehr als Beteiligtem im Prüfungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) den an die Klägerin gerichteten Prüfbescheid bekannt gegeben. Da ihn dieser jedenfalls möglicherweise in Rechten verletzen konnte, hat sie diese Bekanntgabe richtig mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X versehen. Eine solche ist nämlich nach dieser Vorschrift nicht nur gegenüber dem Bescheidadressaten zu erteilen, sondern allen durch den Verwaltungsakt beschwerten Beteiligten:
Bereits das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 22. Oktober 2007 stellt sich nicht deutlich als rechtsgestaltend dar. Es fehlt der für einen Bescheid typische Tenor. Die maßgebliche Formulierung "nach Abwägung der Gesamtumstände kommen wir zu dem Ergebnis, dass sie, Herr S, keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens ausüben können und hier somit eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt" kann auch bereits eine bloße Erläuterung des Prüfbescheides an die Klägerin sein. Dass keine eigenständige Regelung gewollt war ergibt sich deutlich aus dem (einen) Widerspruchsbescheid. Das dem Kläger übersandte Exemplar unterscheidet sich nämlich von dem, welches die Klägerin erhalten hat nur durch den Zusatz im Betreff: "Hier: Versicherungsrechtliche Beurteilung". In beiden Widerspruchsbescheids-Schreiben geht es um die Widerspruchssache "Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV". Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist zwar der wesentliche rechtliche Gesichtspunkt, jedoch als solcher nur Teil der Begründung des Prüfbescheides und nicht Tenorbestandteil. Dieser stellt keinen Status, sondern einen Nachforderungsbetrag fest. Die Beklagte hat demnach nur einen Bescheid erlassen, der die Form des Widerspruchsbescheides erhalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt für das zweitinstanzliche Verfahren insgesamt aus § 193 SGG. § 197 Abs. 1 SGG findet seit der Verbindung der beiden Verfahren keine Anwendung mehr. Der Kläger ist Versicherter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG. Maßgeblich ist der Stand der mündlichen Verhandlung (vgl. für das Hinzukommen privilegierter Personen als Kläger oder Beklagte: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 197 a Rdnr. 3 mit Bezugnahme auf BT-Drucksache 14/5943 Seite 29 zu Nr. 68 und BSG, Urteil vom 13. April 2006 - B 12 KR 21/05 B -).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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