Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3146/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2208/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.03.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung höherer Altersrente und dabei ausschließlich die Frage, ob der Zeitraum von März 1967 bis Februar 1968 (streitiger Zeitraum), in dem der Kläger eine Fachschule besuchte, auf die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer zu bewertender Ausbildungszeiten von drei Jahren anzurechnen ist.
Der am 1945 geborene Kläger absolvierte von April 1959 bis Oktober 1962 eine Lehre als Elektro-Monteur, wobei für ihn Pflichtbeiträge entrichtet wurden. In der Folgezeit war er bis 28.02.1967 versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 01.03.1967 bis 14.02.1968 besuchte er die Bundesfachschule für das Elekrohandwerk K. (ganztätiger Lehrgang mit erfolgreichem Abschluss als Elektroinstallateur), wobei ihm vom Arbeitsamt K. auf Grund seines am 31.01.1967 gestellten Antrages nach den Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Gewährung von Beihilfen zur beruflichen Fortbildung vom 06.09.1965 (BAnz vom 10.09.1965 Nr. 170) mit Bescheid vom 14.03.1967 ein Zuschuss zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 220,00 DM für die Zeit von April 1967 bis Januar 1968 und darüber hinaus ein Darlehen von 1.100,00 DM für die Zeit von März 1967 bis Januar 1968 gewährt wurde. Dieser Zeitraum wurde von der Beklagten im Bescheid vom 04.12.1989 als Fachschulausbildung vorgemerkt. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten des Klägers im Übrigen wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 12.07.2005 Bezug genommen.
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02.05.2005 Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01.07.2005 in Höhe von (brutto) 1.521,08 EUR. Im Rahmen der Rentenberechnung ermittelte die Beklagte einen monatlichen Durchschnittswert der Entgeltpunkte in Höhe von 0,1313 (identisch nach Grundbewertung und Vergleichsbewertung). Der Rentenberechnung legte sie auch die zwölf Monate Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung als beitragsfreie Zeit mit 0,7500 Entgeltpunkten (= gesetzlicher Maximalwert für eine derartige Ausbildungszeit: 0,0625 x 12 Monate) zu Grunde. Die 43 Monate beruflicher Ausbildung flossen zunächst in Höhe der aus den entrichteten Beiträgen errechneten Entgeltpunkte in die Rentenberechnung ein. Darüber hinaus ermittelte die Beklagte einen Zuschlag für diese Zeiträume als beitragsgeminderte Zeiten, und zwar für 24 Monate in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten (= 1,500 Entgeltpunkte, abzüglich der bereits für die Beiträge ermittelten Entgeltpunkte = 1,1869 Entgeltpunkte) und für die restlichen 19 Monate in Höhe von 0,0547 Entgeltpunkten (weiterer gesetzlicher Maximalwert nach Übergangsrecht) abzüglich der bereits für die entrichteten Beiträge ermittelten Entgeltpunkte (= 0,6879 Entgeltpunkte).
In seinem u.a. gegen die Rentenberechnung eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die streitige Zeit sei auch eine Zeit der Arbeitslosigkeit, weil er vom Arbeitsamt Leistungen bezogen habe. Mit Bescheid vom 12.07.2005 stellte die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der streitigen Zeit auch als Zeit der Arbeitslosigkeit neu fest (monatlicher Rentenbetrag ab 01.07.2005 brutto 1.532,01 EUR). Die Rente werde neu festgestellt, weil die Anrechnungszeit vom 01.03.1967 bis 14.02.1968 zusätzlich zu berücksichtigen sei. Im Rahmen der Bewertung beitragsfreier Zeiten legte die Beklagte dann für diesen Zeitraum 80 v.H. der - unverändert gebliebenen - Durchschnittsentgeltpunkte (0,1313) und damit 1,2600 Entgeltpunkte zu Grunde. Im Übrigen verblieb es bei den bisherigen Berechnungen, auch im Hinblick auf die Bewertung der beruflichen Ausbildungszeiten. Der Kläger wandte ein, nachdem die streitige Zeit nicht mehr als Fachschulausbildung, sondern als Zeit der Arbeitslosigkeit in die Rentenberechnung eingeflossen sei, könne sie im Rahmen der Begrenzung der Ausbildungszeiten auf drei Jahre nicht mehr berücksichtigt werden. Dementsprechend dürften nur sieben Monate dieser beruflichen Ausbildungszeit mit dem geringeren Wert von 0,0547 Entgeltpunkten und müssten 36 Monate der beruflichen Ausbildung mit dem höheren Wert von 0,0625 Entgeltpunkten berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch (auch) insoweit zurück. Die streitige Zeit sei sowohl eine Zeit der Arbeitslosigkeit wie eine Zeit der Fachschulausbildung, wobei in den Berechnungsanlagen zum Teil-Abhilfebescheid nur die günstigere Bewertung als Zeit der Arbeitslosigkeit dargestellt worden sei. Sie habe damit sehr wohl eine Bewertung als Zeit der Fachschulausbildung erfahren und verringere die auf drei Jahre begrenzte Bewertung von Zeiten der Ausbildung um zwölf Kalendermonate.
Das hiergegen am 05.07.2006 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2007 abgewiesen. Es ist im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid gefolgt und hat ergänzend ausgeführt, die streitige Zeit sei auch als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung in das Rechenmodell eingegangen, auch wenn sie - wegen der dem Kläger günstigeren Bewertung als Zeit der Arbeitslosigkeit - sich nicht auf die Höhe der Entgeltpunkte ausgewirkt habe. Andernfalls würde der Kläger unbeabsichtigt privilegiert, weil er dann wegen des zufälligen gleichzeitigen Leistungsbezuges durch das Arbeitsamt keine Begrenzung seiner Ausbildungszeiten auf drei Jahre erfahre.
Gegen das ihm am 04.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2007 Berufung eingelegt. Er meint, es könne nicht sein, dass sich eine Zeit, die sich nicht auf die Rentenhöhe auswirke, bei einem anderen Element der Rentenberechnung negative Auswirkung habe. Die gesetzliche Regelung bringe deutlich zum Ausdruck, dass nur "bewertete" Zeiten der Fachschulausbildung zu beachten seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.03.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente zu gewähren und die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Rentenakten Bezug genommen. Dies gilt auch in Bezug auf die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung im Bescheid vom 02.05.2005 und im angefochtenen Bescheid sowie hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich zwar als rechtswidrig, weil sie einen zu hohen Rentenanspruch ausweisen, sie verletzen den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere Altersrente zu.
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich gegen die von der Beklagten festgesetzte Höhe seiner Altersrente. Nur insoweit greift er die ergangenen Bescheide an. Gegenstand des Rechtsstreits ist deshalb ausschließlich der Bescheid vom 12.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2006. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen der ursprüngliche Rentenbescheid vom 02.05.2005, weil dieser Bescheid im Hinblick auf den allein streitigen monatlichen Rentenbetrag durch den später ergangenen Bescheid vom 12.07.2005 in vollem Umfang ersetzt worden ist (BSG, Urteil vom 05.07.2005, B 4 RA 40/03 R in SozR 4-2600 § 263 Nr. 2) und damit insoweit keine Wirkung mehr entfaltet (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Eine Anfechtung auch des Bescheides vom 02.05.2005 wäre somit nicht zulässig (BSG, a.a.O.). Im Rahmen der Pflicht, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), hat der Senat deshalb den klägerischen Antrag entsprechend gefasst.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) sowie daraus abgeleiteter Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Umstritten ist im vorliegenden Fall ausschließlich der Einfluss der streitigen Zeit von März 1967 bis Februar 1968 auf die Rentenberechnung. Im Übrigen sind Fehler hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger behauptet, die streitige Zeit sei als Zeit der Arbeitslosigkeit in die Rentenberechnung eingeflossen und müsse daher bei der Ermittlung und insbesondere Begrenzung der anrechenbaren Zeiten der Ausbildung außer Betracht bleiben, insbesondere im Hinblick auf die der Rentenberechnung für die übrigen Ausbildungszeiten zu Grunde zu legenden Entgeltpunkte. Dann würden die Zeiten der beruflichen Ausbildung im Umfang von 36 Monaten mit 0,0625 Entgeltpunkten und für weitere sieben Monate mit 0,0542 Entgeltpunkten bewertet. Dies würde einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente ab dem 01.07.2005 in Höhe von 1.534,02 EUR (siehe die Probeberechnung der Beklagten vom 02.08.2007) ergeben, also einen um 2,01 EUR monatlich höheren Rentenbetrag (brutto, Stand 01.07.2005).
In die Rentenberechnung der Beklagten im Bescheid vom 12.07.2005 ist die streitige Zeit allerdings als Zeit der Arbeitslosigkeit eingeflossen. Da für diesen Zeitraum keine Beiträge entrichtet wurden, ist er als beitragsfreie Zeit anzusehen; für beitragsfreie Zeiten ist nach § 71 Abs. 1 SGB VI im Rahmen der so genannten Gesamtleistungsbewertung der Durchschnittswert an Entgeltpunkten zu Grunde zu legen, der hier von der Beklagten zutreffend mit 0,1313 errechnet wurde. Da gemäß § 263 Abs. 2a Satz 1 SGB VI für solche Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit eine Begrenzung auf 80 v.H. dieses Durchschnittswertes zu erfolgen hat, errechnete die Beklagte für den streitigen Zeitraum und dessen Beurteilung als Zeit der Arbeitslosigkeit 1,2600 Entgeltpunkte. Dadurch ergab sich für den Kläger ein - um monatlich brutto 10,93 EUR (Stand 01.07.2005) - günstigeres Ergebnis, als die Berücksichtigung dieser streitigen Zeit allein als Fachschulausbildung im Bescheid vom 02.05.2005. Dort hatte die Beklagte gemäß § 74 Satz 1 und 2 SGB VI diesen auch als Fachschulausbildung beitragsfreien Zeitraum mit lediglich 0,7500 Entgeltpunkten bewertet. Dies beruhte auf § 74 Satz 1 SGB VI, wonach der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert (hier also 0,1313 Entgeltpunkte) für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung oder Fachschulausbildung auf 75 v. H. begrenzt wird (was im Falle des Klägers 0,0985 Punkte wären) und Satz 2 der Regelung, wonach der so begrenzte Gesamtleistungswert für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (bei zwölf Monaten also 0,7500 Punkte) nicht übersteigen darf.
Dies zeigt, dass die streitige Zeit von März 1967 bis Februar 1968, die nach übereinstimmender Beurteilung des Klägers und der Beklagten sowohl als Zeit der Arbeitslosigkeit wie als Zeit der Fachschulausbildung zu beurteilen sein soll, entsprechend dieser Beurteilung unterschiedlich mit Entgeltpunkten zu bewerten ist, nämlich als Zeit der Arbeitslosigkeit mit 1,2600 Entgeltpunkten, als Zeit der Fachschulausbildung mit 0,7500 Entgeltpunkten. Zu Recht gehen die Beklagte und das Sozialgericht davon aus, dass in einem solchen Fall der höhere Wert der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist, weil sich keine Rechtsgrundlage für ein anderes Vorgehen findet. Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht.
Der Kläger beanstandet vielmehr, dass der streitige Zeitraum im Rahmen der Begrenzung der Bewertung von Ausbildungszeiten berücksichtigt wird.
Nach § 74 Satz 3 SGB VI werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Die Auslegung dieser Vorschrift ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Der Kläger legte - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten und in den von der Beklagten erstellten Versicherungsverläufen auch so dokumentiert ist - insgesamt 43 Kalendermonate berufliche Ausbildungszeit zurück, nämlich von April 1959 bis Oktober 1962. Ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, dass diese Zeit der beruflichen Ausbildung von der Begrenzung des § 74 Satz 3 SGB VI betroffen ist. Berücksichtigt werden können höchstens drei Jahre Ausbildungszeit nach § 74 SGB VI (mit 75 v. H. der Durchschnittsentgeltpunkte, maximal 0,0625 Entgeltpunkte) und die übrige Zeit zusätzlich nach der Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VI. Danach sind Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Abs. 3 hätten. In Abs. 3 werden die Begrenzungswerte des § 74 SGB VI von 75 v. H. bzw. 0,0625 Entgeltpunkten für einen Rentenbeginn im Juli 2005 auf 65,63 v. H. bzw. 0,0547 Entgeltpunkte reduziert.
Ausschlaggebende Bedeutung käme - folgt man der Qualifizierung des streitigen Zeitraums durch die Beteiligten sowohl als Zeit der Arbeitslosigkeit als auch als Zeit der Fachschulausbildung - im vorliegenden Fall der Frage zu, ob - wie die Beklagte meint - § 74 Satz 3 SGB VI eine (vorrangige) Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung zulässt - dann sind von den drei Jahren Ausbildungszeit "vorrangig" zwölf Monate Fachschulausbildung abzuziehen und nur noch 24 Monate berufliche Ausbildung nach § 74 SGB VI und die restlichen 19 Monate berufliche Ausbildung nach § 263 Abs. 6 und 3 SGB VI zu bewerten - oder - wie der Kläger meint - die Zeiten der beruflichen Ausbildung ohne Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung in die Rentenberechnung einzufließen hat, sodass 36 Monate berufliche Ausbildung nach § 74 SGB VI und die restlichen sieben Monate nach § 263 Abs. 6 und 3 SGB VI zu bewerten sind, was zu einem gegenüber dem streitigen Bescheid höheren Rentenbetrag von monatlich brutto 2,01 EUR (Stand 01.07.2005) führen würde (vgl. die Probeberechnung der Beklagten). Streit entscheidend wäre, ob im Sinne des § 74 Satz 3 SGB VI ein als Fachschulausbildung qualifizierter Zeitraum auch dann bewertet ist, wenn er im Rahmen einer parallelen Bewertung (als Zeit der Arbeitslosigkeit) deshalb (lediglich) bei der Addition der Entgeltpunkte nicht einfließt, weil die alternative Bewertung (als Zeit der Arbeitslosigkeit) dem Versicherten günstiger ist.
Indessen stellt sich diese Problematik nur dann, wenn der streitige Zeitraum tatsächlich (auch) als Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit anzusehen wäre. Dies verneint der Senat.
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Auf diese Vorschrift hatte sich der Kläger in seinem ursprünglichen Widerspruch berufen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Zwar bezog der Kläger Leistungen der Arbeitsverwaltung (vgl. den vom Kläger vorgelegten Bescheid des Arbeitsamts K. vom 14.03.1967 über die Gewährung einer Beihilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt und eines Darlehens). Entgegen der Auffassung des Klägers belegt ein solcher Leistungsbezug jedoch nicht, dass der Kläger auch arbeitslos i.S. der genannten Vorschrift war.
Arbeitslosigkeit i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (siehe hierzu ausführlich Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 58 SGB VI Rdnrn. 15 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG) nicht nur Beschäftigungslosigkeit und den Bezug einer öffentlich-rechtlichen Sozialleistung, sondern auch voraus, dass der Versicherte - wie sich ohnehin aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt - wegen Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt gemeldet war, arbeitsuchend war und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stand.
Der Kläger war insbesondere nicht wegen Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt gemeldet. Denn er stand bis zum 28.02.1967 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und nahm ab dem 01.03.1967, also nahtlos, die Fortbildung auf. Dem entsprechend konnte er sich vor dem Besuch der Fachschule auch nicht arbeitslos melden. Gegen die Annahme von Arbeitssuche im streitigen Zeitraum spricht im Übrigen, dass er in diesem Zeitraum die Fachschule besuchte, also weder willens noch in der Lage war, eine Tätigkeit aufzunehmen, was auch die Annahme von Verfügbarkeit in diesem Zeitraum ausschließt. Eine Meldung beim Arbeitsamt wegen Arbeitslosigkeit, Arbeitsuche und Verfügbarkeit behauptet der Kläger auch nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers zwingt allein die Tatsache einer Leistungsgewährung durch die Arbeitsverwaltung für den Besuch einer Bildungsmaßnahme nicht zu dem Schluss, es handle sich beim entsprechenden Leistungszeitraum um eine Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit. Die Voraussetzungen für eine derartige Anrechnungszeit stellt das Gesetz in der zitierten Vorschrift auf. Der Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung ist nur eine von drei Voraussetzungen. Die erhaltene Leistung der Arbeitsverwaltung stellt auch kein Indiz für Arbeitslosmeldung, Arbeitssuche und Verfügbarkeit dar. Denn nach den für die Leistungsgewährung maßgebenden Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 06.09.1965 (a.a.O.) waren Arbeitslosigkeit, Arbeitssuche und Verfügbarkeit nicht Voraussetzung für diese Leistung.
Zuzugeben ist dem Kläger, dass das Bundessozialgericht für den Sonderfall des Besuchs einer vom Arbeitsamt eingerichteten, an einen arbeitslos gemeldeten, arbeitsuchenden und Arbeitslosengeld beziehenden Versicherten vermittelten Umschulungsmaßnahme bei Bezug von Unterhaltsgeld und weiter bestehender Meldekontrolle eine (nach damaligem Recht Ausfallzeit wegen) Arbeitslosigkeit annahm (BSG, Urteil vom 11.09.1979, 5 RJ 36/78 in SozR 2200 § 1259 Nr. 43). Indessen kann sich der Kläger hierauf nicht berufen. Denn er war vor dem Besuch der Fachschule weder beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet noch bezog er Arbeitslosengeld, er unterstand auch nicht während des Schulbesuchs der Meldekontrolle des Arbeitsamtes und die Fortbildung war ihm auch weder vom Arbeitsamt vermittelt worden noch war der Lehrgang vom Arbeitsamt eingerichtet.
Ohne rechtliche Bedeutung ist, ob die Rentenversicherungsträger - wie beim Kläger - grundsätzlich bei Bezug von Leistungen durch die Arbeitsverwaltung während einer Bildungsmaßnahme die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI bejahen. Denn an eine derartige Verwaltungspraxis wäre der Senat nicht gebunden.
Auch auf eine entsprechende Bewertung in einem Vormerkungsbescheid kann sich der Kläger nicht berufen. Vielmehr merkte die Beklagte den streitigen Zeitraum im bestandskräftig (§ 77 SGG) gewordenen Bescheid vom 04.12.1989 ausdrücklich - und zutreffend - nur als Zeit der Fachschulausbildung vor.
An die mit dem Kläger übereinstimmende derzeitige Beurteilung der Beklagten, wie sie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommt, ist der Senat nicht gebunden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt keine formale, verwaltungsaktmäßige Anerkennung dieser Zeit als Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit vor, die bestandskräftig (§ 77 SGG) und damit auch für den Senat verbindlich wäre. Insbesondere ergibt sich ein Verfügungssatz über die Anerkennung der streitigen Zeit als Zeit der Arbeitslosigkeit nicht aus dem Bescheid vom 12.07.2005. Dort findet sich lediglich auf Seite 2 die Angabe des Grundes für die Neufeststellung, nämlich eine zusätzlich zu berücksichtigende Anrechnungszeit vom 01.03.1967 bis 14.02.1968; eine Beurteilung als Zeit der Arbeitslosigkeit ist dort nicht erkennbar. Eine in diese Richtung gehende Beurteilung zeigt sich erst im Versicherungsverlauf zu diesem Bescheid (Anlage 2, Seite 1) in Form einer Wertung dieser Zeit als "Unterhaltsgeld-AFG" und schließlich im weiteren Verlauf der Rentenberechnung (Anlage 4, Seite 3) mit "Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit". Derartige Ausführungen nehmen jedoch nicht an der Bestandskraft des Bescheides teil, es handelt sich vielmehr um reine Begründungselemente. Dies gilt auch für die im Versicherungsverlauf tabellarisch aufgelisteten Zeiträume und deren Beurteilung (siehe BSG, Urteile vom 31.08.1978, 4/5 RJ 102/76 in SozR 7290 § 74 Nr. 1 und 16.12.1997, 4 RA 56/96).
Ist aber der streitige Zeitraum nicht als Zeit der Arbeitslosigkeit zu bewerten, sondern ausschließlich als Zeit der Fachschulausbildung, findet dieser Zeitraum in die Rentenberechnung mit den von § 74 Satz 1 und 2 SGB VI vorgesehenen Begrenzungen auf 75 v. H. des von der Beklagten ermittelten Durchschnittswertes von 0,1313 Entgeltpunkten, höchstens 0,0625 Entgeltpunkten und damit mit insgesamt 0,7500 Entgeltpunkte (vgl. die somit zutreffende Berechnung der Beklagten im Bescheid vom 02.05.2005) Eingang. Auch der Kläger vertritt für diesen Fall die Auffassung, dass dann nach § 74 Satz 3 SGB VI die Zeit der Fachschulausbildung vorrangig auf die drei Jahre Ausbildungszeiten anzurechnen ist. Dies sieht der Senat genauso.
Es kann daher offen bleiben, ob im Falle der Bewertung des streitigen Zeitraums (auch) als Zeit der Arbeitslosigkeit sich für den Kläger ein günstigeres Ergebnis ergäbe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab noch kommt der allein entscheidungsrelevanten Frage, ob der streitige Zeitraum eine Zeit der Arbeitslosigkeit ist, grundsätzliche Bedeutung zu.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung höherer Altersrente und dabei ausschließlich die Frage, ob der Zeitraum von März 1967 bis Februar 1968 (streitiger Zeitraum), in dem der Kläger eine Fachschule besuchte, auf die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer zu bewertender Ausbildungszeiten von drei Jahren anzurechnen ist.
Der am 1945 geborene Kläger absolvierte von April 1959 bis Oktober 1962 eine Lehre als Elektro-Monteur, wobei für ihn Pflichtbeiträge entrichtet wurden. In der Folgezeit war er bis 28.02.1967 versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 01.03.1967 bis 14.02.1968 besuchte er die Bundesfachschule für das Elekrohandwerk K. (ganztätiger Lehrgang mit erfolgreichem Abschluss als Elektroinstallateur), wobei ihm vom Arbeitsamt K. auf Grund seines am 31.01.1967 gestellten Antrages nach den Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Gewährung von Beihilfen zur beruflichen Fortbildung vom 06.09.1965 (BAnz vom 10.09.1965 Nr. 170) mit Bescheid vom 14.03.1967 ein Zuschuss zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 220,00 DM für die Zeit von April 1967 bis Januar 1968 und darüber hinaus ein Darlehen von 1.100,00 DM für die Zeit von März 1967 bis Januar 1968 gewährt wurde. Dieser Zeitraum wurde von der Beklagten im Bescheid vom 04.12.1989 als Fachschulausbildung vorgemerkt. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten des Klägers im Übrigen wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 12.07.2005 Bezug genommen.
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02.05.2005 Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01.07.2005 in Höhe von (brutto) 1.521,08 EUR. Im Rahmen der Rentenberechnung ermittelte die Beklagte einen monatlichen Durchschnittswert der Entgeltpunkte in Höhe von 0,1313 (identisch nach Grundbewertung und Vergleichsbewertung). Der Rentenberechnung legte sie auch die zwölf Monate Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung als beitragsfreie Zeit mit 0,7500 Entgeltpunkten (= gesetzlicher Maximalwert für eine derartige Ausbildungszeit: 0,0625 x 12 Monate) zu Grunde. Die 43 Monate beruflicher Ausbildung flossen zunächst in Höhe der aus den entrichteten Beiträgen errechneten Entgeltpunkte in die Rentenberechnung ein. Darüber hinaus ermittelte die Beklagte einen Zuschlag für diese Zeiträume als beitragsgeminderte Zeiten, und zwar für 24 Monate in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten (= 1,500 Entgeltpunkte, abzüglich der bereits für die Beiträge ermittelten Entgeltpunkte = 1,1869 Entgeltpunkte) und für die restlichen 19 Monate in Höhe von 0,0547 Entgeltpunkten (weiterer gesetzlicher Maximalwert nach Übergangsrecht) abzüglich der bereits für die entrichteten Beiträge ermittelten Entgeltpunkte (= 0,6879 Entgeltpunkte).
In seinem u.a. gegen die Rentenberechnung eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die streitige Zeit sei auch eine Zeit der Arbeitslosigkeit, weil er vom Arbeitsamt Leistungen bezogen habe. Mit Bescheid vom 12.07.2005 stellte die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der streitigen Zeit auch als Zeit der Arbeitslosigkeit neu fest (monatlicher Rentenbetrag ab 01.07.2005 brutto 1.532,01 EUR). Die Rente werde neu festgestellt, weil die Anrechnungszeit vom 01.03.1967 bis 14.02.1968 zusätzlich zu berücksichtigen sei. Im Rahmen der Bewertung beitragsfreier Zeiten legte die Beklagte dann für diesen Zeitraum 80 v.H. der - unverändert gebliebenen - Durchschnittsentgeltpunkte (0,1313) und damit 1,2600 Entgeltpunkte zu Grunde. Im Übrigen verblieb es bei den bisherigen Berechnungen, auch im Hinblick auf die Bewertung der beruflichen Ausbildungszeiten. Der Kläger wandte ein, nachdem die streitige Zeit nicht mehr als Fachschulausbildung, sondern als Zeit der Arbeitslosigkeit in die Rentenberechnung eingeflossen sei, könne sie im Rahmen der Begrenzung der Ausbildungszeiten auf drei Jahre nicht mehr berücksichtigt werden. Dementsprechend dürften nur sieben Monate dieser beruflichen Ausbildungszeit mit dem geringeren Wert von 0,0547 Entgeltpunkten und müssten 36 Monate der beruflichen Ausbildung mit dem höheren Wert von 0,0625 Entgeltpunkten berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch (auch) insoweit zurück. Die streitige Zeit sei sowohl eine Zeit der Arbeitslosigkeit wie eine Zeit der Fachschulausbildung, wobei in den Berechnungsanlagen zum Teil-Abhilfebescheid nur die günstigere Bewertung als Zeit der Arbeitslosigkeit dargestellt worden sei. Sie habe damit sehr wohl eine Bewertung als Zeit der Fachschulausbildung erfahren und verringere die auf drei Jahre begrenzte Bewertung von Zeiten der Ausbildung um zwölf Kalendermonate.
Das hiergegen am 05.07.2006 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2007 abgewiesen. Es ist im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid gefolgt und hat ergänzend ausgeführt, die streitige Zeit sei auch als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung in das Rechenmodell eingegangen, auch wenn sie - wegen der dem Kläger günstigeren Bewertung als Zeit der Arbeitslosigkeit - sich nicht auf die Höhe der Entgeltpunkte ausgewirkt habe. Andernfalls würde der Kläger unbeabsichtigt privilegiert, weil er dann wegen des zufälligen gleichzeitigen Leistungsbezuges durch das Arbeitsamt keine Begrenzung seiner Ausbildungszeiten auf drei Jahre erfahre.
Gegen das ihm am 04.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2007 Berufung eingelegt. Er meint, es könne nicht sein, dass sich eine Zeit, die sich nicht auf die Rentenhöhe auswirke, bei einem anderen Element der Rentenberechnung negative Auswirkung habe. Die gesetzliche Regelung bringe deutlich zum Ausdruck, dass nur "bewertete" Zeiten der Fachschulausbildung zu beachten seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.03.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente zu gewähren und die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Rentenakten Bezug genommen. Dies gilt auch in Bezug auf die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung im Bescheid vom 02.05.2005 und im angefochtenen Bescheid sowie hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich zwar als rechtswidrig, weil sie einen zu hohen Rentenanspruch ausweisen, sie verletzen den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere Altersrente zu.
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich gegen die von der Beklagten festgesetzte Höhe seiner Altersrente. Nur insoweit greift er die ergangenen Bescheide an. Gegenstand des Rechtsstreits ist deshalb ausschließlich der Bescheid vom 12.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2006. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen der ursprüngliche Rentenbescheid vom 02.05.2005, weil dieser Bescheid im Hinblick auf den allein streitigen monatlichen Rentenbetrag durch den später ergangenen Bescheid vom 12.07.2005 in vollem Umfang ersetzt worden ist (BSG, Urteil vom 05.07.2005, B 4 RA 40/03 R in SozR 4-2600 § 263 Nr. 2) und damit insoweit keine Wirkung mehr entfaltet (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Eine Anfechtung auch des Bescheides vom 02.05.2005 wäre somit nicht zulässig (BSG, a.a.O.). Im Rahmen der Pflicht, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), hat der Senat deshalb den klägerischen Antrag entsprechend gefasst.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) sowie daraus abgeleiteter Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Umstritten ist im vorliegenden Fall ausschließlich der Einfluss der streitigen Zeit von März 1967 bis Februar 1968 auf die Rentenberechnung. Im Übrigen sind Fehler hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger behauptet, die streitige Zeit sei als Zeit der Arbeitslosigkeit in die Rentenberechnung eingeflossen und müsse daher bei der Ermittlung und insbesondere Begrenzung der anrechenbaren Zeiten der Ausbildung außer Betracht bleiben, insbesondere im Hinblick auf die der Rentenberechnung für die übrigen Ausbildungszeiten zu Grunde zu legenden Entgeltpunkte. Dann würden die Zeiten der beruflichen Ausbildung im Umfang von 36 Monaten mit 0,0625 Entgeltpunkten und für weitere sieben Monate mit 0,0542 Entgeltpunkten bewertet. Dies würde einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente ab dem 01.07.2005 in Höhe von 1.534,02 EUR (siehe die Probeberechnung der Beklagten vom 02.08.2007) ergeben, also einen um 2,01 EUR monatlich höheren Rentenbetrag (brutto, Stand 01.07.2005).
In die Rentenberechnung der Beklagten im Bescheid vom 12.07.2005 ist die streitige Zeit allerdings als Zeit der Arbeitslosigkeit eingeflossen. Da für diesen Zeitraum keine Beiträge entrichtet wurden, ist er als beitragsfreie Zeit anzusehen; für beitragsfreie Zeiten ist nach § 71 Abs. 1 SGB VI im Rahmen der so genannten Gesamtleistungsbewertung der Durchschnittswert an Entgeltpunkten zu Grunde zu legen, der hier von der Beklagten zutreffend mit 0,1313 errechnet wurde. Da gemäß § 263 Abs. 2a Satz 1 SGB VI für solche Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit eine Begrenzung auf 80 v.H. dieses Durchschnittswertes zu erfolgen hat, errechnete die Beklagte für den streitigen Zeitraum und dessen Beurteilung als Zeit der Arbeitslosigkeit 1,2600 Entgeltpunkte. Dadurch ergab sich für den Kläger ein - um monatlich brutto 10,93 EUR (Stand 01.07.2005) - günstigeres Ergebnis, als die Berücksichtigung dieser streitigen Zeit allein als Fachschulausbildung im Bescheid vom 02.05.2005. Dort hatte die Beklagte gemäß § 74 Satz 1 und 2 SGB VI diesen auch als Fachschulausbildung beitragsfreien Zeitraum mit lediglich 0,7500 Entgeltpunkten bewertet. Dies beruhte auf § 74 Satz 1 SGB VI, wonach der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert (hier also 0,1313 Entgeltpunkte) für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung oder Fachschulausbildung auf 75 v. H. begrenzt wird (was im Falle des Klägers 0,0985 Punkte wären) und Satz 2 der Regelung, wonach der so begrenzte Gesamtleistungswert für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (bei zwölf Monaten also 0,7500 Punkte) nicht übersteigen darf.
Dies zeigt, dass die streitige Zeit von März 1967 bis Februar 1968, die nach übereinstimmender Beurteilung des Klägers und der Beklagten sowohl als Zeit der Arbeitslosigkeit wie als Zeit der Fachschulausbildung zu beurteilen sein soll, entsprechend dieser Beurteilung unterschiedlich mit Entgeltpunkten zu bewerten ist, nämlich als Zeit der Arbeitslosigkeit mit 1,2600 Entgeltpunkten, als Zeit der Fachschulausbildung mit 0,7500 Entgeltpunkten. Zu Recht gehen die Beklagte und das Sozialgericht davon aus, dass in einem solchen Fall der höhere Wert der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist, weil sich keine Rechtsgrundlage für ein anderes Vorgehen findet. Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht.
Der Kläger beanstandet vielmehr, dass der streitige Zeitraum im Rahmen der Begrenzung der Bewertung von Ausbildungszeiten berücksichtigt wird.
Nach § 74 Satz 3 SGB VI werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Die Auslegung dieser Vorschrift ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Der Kläger legte - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten und in den von der Beklagten erstellten Versicherungsverläufen auch so dokumentiert ist - insgesamt 43 Kalendermonate berufliche Ausbildungszeit zurück, nämlich von April 1959 bis Oktober 1962. Ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, dass diese Zeit der beruflichen Ausbildung von der Begrenzung des § 74 Satz 3 SGB VI betroffen ist. Berücksichtigt werden können höchstens drei Jahre Ausbildungszeit nach § 74 SGB VI (mit 75 v. H. der Durchschnittsentgeltpunkte, maximal 0,0625 Entgeltpunkte) und die übrige Zeit zusätzlich nach der Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VI. Danach sind Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Abs. 3 hätten. In Abs. 3 werden die Begrenzungswerte des § 74 SGB VI von 75 v. H. bzw. 0,0625 Entgeltpunkten für einen Rentenbeginn im Juli 2005 auf 65,63 v. H. bzw. 0,0547 Entgeltpunkte reduziert.
Ausschlaggebende Bedeutung käme - folgt man der Qualifizierung des streitigen Zeitraums durch die Beteiligten sowohl als Zeit der Arbeitslosigkeit als auch als Zeit der Fachschulausbildung - im vorliegenden Fall der Frage zu, ob - wie die Beklagte meint - § 74 Satz 3 SGB VI eine (vorrangige) Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung zulässt - dann sind von den drei Jahren Ausbildungszeit "vorrangig" zwölf Monate Fachschulausbildung abzuziehen und nur noch 24 Monate berufliche Ausbildung nach § 74 SGB VI und die restlichen 19 Monate berufliche Ausbildung nach § 263 Abs. 6 und 3 SGB VI zu bewerten - oder - wie der Kläger meint - die Zeiten der beruflichen Ausbildung ohne Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung in die Rentenberechnung einzufließen hat, sodass 36 Monate berufliche Ausbildung nach § 74 SGB VI und die restlichen sieben Monate nach § 263 Abs. 6 und 3 SGB VI zu bewerten sind, was zu einem gegenüber dem streitigen Bescheid höheren Rentenbetrag von monatlich brutto 2,01 EUR (Stand 01.07.2005) führen würde (vgl. die Probeberechnung der Beklagten). Streit entscheidend wäre, ob im Sinne des § 74 Satz 3 SGB VI ein als Fachschulausbildung qualifizierter Zeitraum auch dann bewertet ist, wenn er im Rahmen einer parallelen Bewertung (als Zeit der Arbeitslosigkeit) deshalb (lediglich) bei der Addition der Entgeltpunkte nicht einfließt, weil die alternative Bewertung (als Zeit der Arbeitslosigkeit) dem Versicherten günstiger ist.
Indessen stellt sich diese Problematik nur dann, wenn der streitige Zeitraum tatsächlich (auch) als Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit anzusehen wäre. Dies verneint der Senat.
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Auf diese Vorschrift hatte sich der Kläger in seinem ursprünglichen Widerspruch berufen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Zwar bezog der Kläger Leistungen der Arbeitsverwaltung (vgl. den vom Kläger vorgelegten Bescheid des Arbeitsamts K. vom 14.03.1967 über die Gewährung einer Beihilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt und eines Darlehens). Entgegen der Auffassung des Klägers belegt ein solcher Leistungsbezug jedoch nicht, dass der Kläger auch arbeitslos i.S. der genannten Vorschrift war.
Arbeitslosigkeit i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (siehe hierzu ausführlich Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 58 SGB VI Rdnrn. 15 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG) nicht nur Beschäftigungslosigkeit und den Bezug einer öffentlich-rechtlichen Sozialleistung, sondern auch voraus, dass der Versicherte - wie sich ohnehin aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt - wegen Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt gemeldet war, arbeitsuchend war und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stand.
Der Kläger war insbesondere nicht wegen Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt gemeldet. Denn er stand bis zum 28.02.1967 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und nahm ab dem 01.03.1967, also nahtlos, die Fortbildung auf. Dem entsprechend konnte er sich vor dem Besuch der Fachschule auch nicht arbeitslos melden. Gegen die Annahme von Arbeitssuche im streitigen Zeitraum spricht im Übrigen, dass er in diesem Zeitraum die Fachschule besuchte, also weder willens noch in der Lage war, eine Tätigkeit aufzunehmen, was auch die Annahme von Verfügbarkeit in diesem Zeitraum ausschließt. Eine Meldung beim Arbeitsamt wegen Arbeitslosigkeit, Arbeitsuche und Verfügbarkeit behauptet der Kläger auch nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers zwingt allein die Tatsache einer Leistungsgewährung durch die Arbeitsverwaltung für den Besuch einer Bildungsmaßnahme nicht zu dem Schluss, es handle sich beim entsprechenden Leistungszeitraum um eine Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit. Die Voraussetzungen für eine derartige Anrechnungszeit stellt das Gesetz in der zitierten Vorschrift auf. Der Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung ist nur eine von drei Voraussetzungen. Die erhaltene Leistung der Arbeitsverwaltung stellt auch kein Indiz für Arbeitslosmeldung, Arbeitssuche und Verfügbarkeit dar. Denn nach den für die Leistungsgewährung maßgebenden Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 06.09.1965 (a.a.O.) waren Arbeitslosigkeit, Arbeitssuche und Verfügbarkeit nicht Voraussetzung für diese Leistung.
Zuzugeben ist dem Kläger, dass das Bundessozialgericht für den Sonderfall des Besuchs einer vom Arbeitsamt eingerichteten, an einen arbeitslos gemeldeten, arbeitsuchenden und Arbeitslosengeld beziehenden Versicherten vermittelten Umschulungsmaßnahme bei Bezug von Unterhaltsgeld und weiter bestehender Meldekontrolle eine (nach damaligem Recht Ausfallzeit wegen) Arbeitslosigkeit annahm (BSG, Urteil vom 11.09.1979, 5 RJ 36/78 in SozR 2200 § 1259 Nr. 43). Indessen kann sich der Kläger hierauf nicht berufen. Denn er war vor dem Besuch der Fachschule weder beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet noch bezog er Arbeitslosengeld, er unterstand auch nicht während des Schulbesuchs der Meldekontrolle des Arbeitsamtes und die Fortbildung war ihm auch weder vom Arbeitsamt vermittelt worden noch war der Lehrgang vom Arbeitsamt eingerichtet.
Ohne rechtliche Bedeutung ist, ob die Rentenversicherungsträger - wie beim Kläger - grundsätzlich bei Bezug von Leistungen durch die Arbeitsverwaltung während einer Bildungsmaßnahme die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI bejahen. Denn an eine derartige Verwaltungspraxis wäre der Senat nicht gebunden.
Auch auf eine entsprechende Bewertung in einem Vormerkungsbescheid kann sich der Kläger nicht berufen. Vielmehr merkte die Beklagte den streitigen Zeitraum im bestandskräftig (§ 77 SGG) gewordenen Bescheid vom 04.12.1989 ausdrücklich - und zutreffend - nur als Zeit der Fachschulausbildung vor.
An die mit dem Kläger übereinstimmende derzeitige Beurteilung der Beklagten, wie sie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommt, ist der Senat nicht gebunden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt keine formale, verwaltungsaktmäßige Anerkennung dieser Zeit als Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit vor, die bestandskräftig (§ 77 SGG) und damit auch für den Senat verbindlich wäre. Insbesondere ergibt sich ein Verfügungssatz über die Anerkennung der streitigen Zeit als Zeit der Arbeitslosigkeit nicht aus dem Bescheid vom 12.07.2005. Dort findet sich lediglich auf Seite 2 die Angabe des Grundes für die Neufeststellung, nämlich eine zusätzlich zu berücksichtigende Anrechnungszeit vom 01.03.1967 bis 14.02.1968; eine Beurteilung als Zeit der Arbeitslosigkeit ist dort nicht erkennbar. Eine in diese Richtung gehende Beurteilung zeigt sich erst im Versicherungsverlauf zu diesem Bescheid (Anlage 2, Seite 1) in Form einer Wertung dieser Zeit als "Unterhaltsgeld-AFG" und schließlich im weiteren Verlauf der Rentenberechnung (Anlage 4, Seite 3) mit "Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit". Derartige Ausführungen nehmen jedoch nicht an der Bestandskraft des Bescheides teil, es handelt sich vielmehr um reine Begründungselemente. Dies gilt auch für die im Versicherungsverlauf tabellarisch aufgelisteten Zeiträume und deren Beurteilung (siehe BSG, Urteile vom 31.08.1978, 4/5 RJ 102/76 in SozR 7290 § 74 Nr. 1 und 16.12.1997, 4 RA 56/96).
Ist aber der streitige Zeitraum nicht als Zeit der Arbeitslosigkeit zu bewerten, sondern ausschließlich als Zeit der Fachschulausbildung, findet dieser Zeitraum in die Rentenberechnung mit den von § 74 Satz 1 und 2 SGB VI vorgesehenen Begrenzungen auf 75 v. H. des von der Beklagten ermittelten Durchschnittswertes von 0,1313 Entgeltpunkten, höchstens 0,0625 Entgeltpunkten und damit mit insgesamt 0,7500 Entgeltpunkte (vgl. die somit zutreffende Berechnung der Beklagten im Bescheid vom 02.05.2005) Eingang. Auch der Kläger vertritt für diesen Fall die Auffassung, dass dann nach § 74 Satz 3 SGB VI die Zeit der Fachschulausbildung vorrangig auf die drei Jahre Ausbildungszeiten anzurechnen ist. Dies sieht der Senat genauso.
Es kann daher offen bleiben, ob im Falle der Bewertung des streitigen Zeitraums (auch) als Zeit der Arbeitslosigkeit sich für den Kläger ein günstigeres Ergebnis ergäbe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab noch kommt der allein entscheidungsrelevanten Frage, ob der streitige Zeitraum eine Zeit der Arbeitslosigkeit ist, grundsätzliche Bedeutung zu.
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