Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 65/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 und macht geltend, die an sie gezahlte Elternrente aus der Unfallversicherung sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten Alhi, ua nach einer Fortzahlungsbewilligung ab 1. April 1998 in Höhe von wöchentlich 189,70 DM. Am 20. März 1998 verstarb der 1976 geborene Sohn der Klägerin infolge eines Arbeitsunfalls. Die zuständige Bau-Berufsgenossenschaft (BG) bewilligte daraufhin der Klägerin im Dezember 1998 für die Zeit ab 20. März 1998 bis längstens Februar 2005 Rente gemäß § 69 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII - iF: Elternrente) in Höhe von zunächst 746,67 DM pro Monat, ab 1. Juli 1998 in Höhe von 750,18 DM monatlich. Für die Zeit bis Ende 1998 behielt die BG einen Nachzahlungsbetrag ein und leitete diesen an die Beklagte zur Befriedigung eines behaupteten Erstattungsanspruchs weiter.
Die Beklagte hob nach der Bewilligung der Elternrente die Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 20. März 1998 teilweise auf, forderte die Überzahlung in Höhe der Elternrente für die Zeit bis Dezember 1998 zurück und bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Januar 1999 ab 1. Januar 1999 Alhi nur noch in Höhe von 16,94 DM. Den Betrag von 16,94 DM ermittelte die Beklagte - ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 490 DM, der Leistungsgruppe A und dem allgemeinen Leistungssatz - aus einer wöchentlichen Alhi von 190,05 DM unter Berücksichtigung der Elternrente als Einkommen in Höhe von wöchentlich 173,11 DM (750,18 DM x 3: 13). Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1999).
Das Sozialgericht (SG) hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Alhi in Höhe von wöchentlich 190,06 DM gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 6. April 2000). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte erklärt, an ihren Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden nicht festzuhalten. Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis angenommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, es solle lediglich der Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1999 streitig entschieden werden und die Beklagte zahle gegebenenfalls, abhängig vom Ausgang des Verfahrens, Leistungen für die übrige Zeit nach.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1999 keinen Anspruch auf höhere Alhi unter Außerachtlassung der Elternrente. Denn diese unterfalle, da sie den Verlust von Unterhaltsansprüchen ausgleichen solle, nicht der Privilegierungsvorschrift des § 194 Abs 3 Nr 7 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Die Rente gemäß § 69 SGB VII habe in vollem Umfang Unterhaltsersatzfunktion; sie sei nicht etwa nur teilweise anzurechnen, wenn die Unterhaltsleistungen, was hier der Fall gewesen sein dürfte, niedriger gewesen seien als die Höhe der nunmehr gezahlten Rente. Die Klägerin könne auch nicht einwenden, der Tod ihres Sohnes sei ursächlich dafür, dass beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch die gezahlte Alhi sei und mithin ihre Rentenansprüche geschmälert würden. Ob die Elternrente zu Recht geleistet werde, sei nicht zu überprüfen, denn am Charakter der Leistung als Einkommen ändere auch eine rechtswidrige Bewilligung nichts. Die vorgenommene Anrechnung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Bedenken, wenn die Beklagte den monatlichen Betrag in der geschehenen Weise auf einen Wochenbetrag umrechne (Monatsbetrag mal 3 geteilt durch 13). Nach § 187 Abs 4 SGB VII werde die monatlich gezahlte Elternrente auf der Grundlage von 30 Tagen und das Kalenderjahr mit 360 Tagen berechnet. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, nach § 339 SGB III einen noch höheren Anrechnungsbetrag zu errechnen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III. Es liege ein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz (GG) dahingehend vor, dass Alhi-Bezieher mit Unterhaltsansprüchen gegenüber Beziehern ohne unterhaltspflichtige Angehörige schlechter gestellt seien. Gewähre der Staat dem einen Empfänger ohne Unterhaltsanspruch die volle Leistung, so erkenne er ihm gegenüber gleichzeitig an, dass er weiteren Schutzes durch Aufrechterhaltung seiner Rentenansprüche bedürfe. Dem Bezieher mit Unterhaltsansprüchen werde nicht nur der Unterhalt vom Zahlbetrag der Alhi in Abzug gebracht; es werde auch gleichzeitig unterstellt, er bedürfe in Höhe des Unterhalts auch im Hinblick auf die rentenrechtliche Absicherung nicht der Leistung der Solidargemeinschaft und könne die Absicherung der Rentenansprüche aus eigenen Mitteln bestreiten. Im Ergebnis müsse der Alhi-Bezieher den ihm zugerechneten Unterhalt zwei Mal ausgeben, zum einen für den Lebensunterhalt, zum anderen für die Rentenabsicherung. Dieses Ergebnis sei zutiefst unbillig. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung sei deshalb zumindest der Teil der Alhi anrechnungsfrei zu belassen, der sich ergebe, wenn ein angemessener Betrag als Freibetrag berücksichtigt werde. Hierzu sehe § 194 Abs 2 Nr 2 SGB III eine Absetzung bei Einnahmen vor; die Regelung erfasse auch freiwillige Leistungen zur sozialen Absicherung, soweit diese angemessen seien. Es sei der Betrag als anrechnungsfrei zu belassen, der erforderlich sei, rentenrechtlich den Verlust aus der Anrechnung auf die Alhi auszugleichen. Die Höhe dieses Absetzungsbetrages sei im Rahmen der Zurückverweisung durch das LSG zu ermitteln. Es sei nicht ausgeschlossen, dass zur Erreichung desselben Versicherungsschutzes der volle Betrag der Elternrente nötig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG vom 30. Mai 2002 und des SG vom 6. April 2002 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 13. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1999 zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 wöchentlich 190,05 DM Alhi unter Anrechnung der bisher wöchentlich gezahlten 16,94 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin verkenne, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 194 Abs 2 Nr 2 und Abs 3 Nr 7 SGB III dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen habe. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, dass sie tatsächlich aus ihrer Elternrente freiwillige Rentenversicherungsbeiträge gezahlt habe und diese nach Grund und Höhe angemessen gewesen seien.
II
Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf höhere Alhi verneint.
Der Bescheid vom 13. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1999, mit dem die Beklagte der Klägerin Alhi für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 in Höhe von wöchentlich 16,94 DM bewilligt hat, und der im Revisionsverfahren allein noch angefochten ist, ist rechtmäßig. Die Beklagte konnte, nachdem sie die bisherige Alhi-Bewilligung bereits zum Teil aufgehoben und für die Zeit bis Dezember 1998 Leistungen zurückgefordert hatte, über die Zahlung der laufenden Alhi unter Beachtung der auf Grund der Leistungsentgeltverordnung 1999 ab 1. Januar 1999 maßgebenden Leistungsentgelte durch Bewilligungsbescheid entscheiden. Einer zusätzlichen Aufhebung der Fortzahlungsbewilligung vom April 1998 bedurfte es dafür nicht. Die Erklärung der Beklagten, an den Aufhebungs- und Rückzahlungsentscheidungen nicht festhalten zu wollen, bezog sich hinsichtlich der Aufhebung nur auf die Zeit bis Dezember 1998, die auch die Rückzahlung betraf, aber nicht auf die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit ab Januar 1999. Dies ergibt sich sinngemäß aus der zusätzlichen Erklärung, es solle über den Zeitraum Januar bis März 1999 entschieden werden, soweit der Anspruch auf laufende Alhi betroffen war.
Der Senat kann davon ausgehen, dass die Klägerin in der fraglichen Zeit ab Januar 1999 neben der Bedürftigkeit die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi (§ 190 Abs 1 SGB III) erfüllt hat, obwohl das LSG insoweit vollständige Feststellungen nicht getroffen hat. Da die Beklagte der Klägerin Alhi bewilligt hat, sind Anhaltspunkte für die Annahme, einzelne Voraussetzungen könnten nicht erfüllt sein, nicht ersichtlich.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG steht der Klägerin unabhängig von der Frage der Einkommensanrechnung Alhi im streitgegenständlichen Zeitraum unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 490 DM und der Leistungsgruppe A sowie des allgemeinen Leistungssatzes zu. Demnach ist die von der Beklagten ab 1. Januar 1999 errechnete Leistungshöhe von wöchentlich 190,05 DM nicht zu beanstanden (§§ 195, 198, 136, 137, 139 SGB III; Anlage 3 zur SGB III-Leistungsentgeltverordnung 1999 vom 18. Dezember 1998, BGBl I 3864).
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe nicht die von der BG gezahlte Elternrente von 750,18 DM monatlich in Höhe eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 173,11 DM von der ihr zustehenden Alhi von wöchentlich 190,05 DM in Abzug bringen dürfen.
Nach § 193 Abs 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Zu berücksichtigendes Einkommen ist insbesondere das Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist (§ 194 Abs 1 Nr 1 SGB III). Einkommen iS der Vorschriften über die Alhi sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können, abzüglich bestimmter absetzbarer Beträge wie zB Steuern oder Beiträge (§ 194 Abs 2 SGB III). Nicht als Einkommen gelten bestimmte Leistungen bzw Einnahmearten nach Maßgabe des § 194 Abs 3 SGB III bzw des § 11 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) in der 1999 geltenden Fassung. Nach § 195 Satz 2 SGB III vermindert sich die Höhe der Alhi um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen.
Die Klägerin hat in der Zeit von Januar bis März 1999 Elternrente von der BG bezogen. Sie hat somit in der fraglichen Zeit über Einnahmen in Geld iS des § 194 Abs 2 Satz 1 SGB III verfügt. Bei der Elternrente handelt es sich nicht um Nebeneinkommen (§ 141 SGB III). Die Leistung unterfällt auch nicht einem der Privilegierungstatbestände des § 194 Abs 3 SGB III oder des § 11 AlhiV.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III für eine Privilegierung der gemäß § 69 SGB VII bewilligten und ausbezahlten Elternrente nicht vor. Nach § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III gelten Leistungen zum Ausgleich eines Schadens nicht als Einkommen, soweit sie nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche erbracht werden. Die Rente gemäß § 69 SGB VII wird nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur erbracht, wenn der die Rente beanspruchende Verwandte der aufsteigenden Linie - hier die Klägerin - von dem Verstorbenen - ihrem Sohn - zur Zeit des Todes aus dessen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wesentlich unterhalten worden ist oder ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden wäre, solange er ohne den Versicherungsfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätte geltend machen können. Voraussetzung der Rente nach § 69 SGB VII ist somit einmal die tatsächliche bzw hypothetische Leistung wesentlichen Unterhalts durch den Verstorbenen und darüber hinaus das Bestehen eines zivilrechtlichen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Verwandten der aufsteigenden Linie (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 69 SGB VII RdNr 7; Kater/Leube, SGB VII, § 69 RdNr 11 f). Die Rente nach § 69 SGB VII, der dem früheren § 596 der Reichsversicherungsordnung entspricht, soll also an die Stelle eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs treten, der infolge des Todes des Versicherten auf Grund des Versicherungsfalles entfällt (vgl BSGE 47, 135 = SozR 2200 § 596 Nr 7; SozR 2200 § 596 Nr 8; BSGE 57, 77, 79 ff = SozR 2200 § 596 Nr 9; Ricke aaO RdNr 4 ff; Kater/Leube aaO RdNr 2). Hieraus ergibt sich, dass eine gemäß § 69 SGB VII gezahlte Rente für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche erbracht wird, weshalb eine Privilegierung nach § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III ausgeschlossen ist.
Die Behandlung der Elternrente als den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgleichende Geldleistung kann auch nicht mit dem von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen angeführten Argument in Frage gestellt werden, sie sei zu Lebzeiten ihres Sohnes von diesem nur unwesentlich, nämlich lediglich in Form einer Beteiligung an Miete oder Haushaltskosten oder durch Dienstleistungen, unterhalten worden und sei deshalb bei Anrechnung der Elternrente jetzt schlechter gestellt als zuvor. Damit stellt die Klägerin zwar die Voraussetzungen für die Bewilligung der Elternrente durch den Unfallversicherungsträger in Frage. Ob die Klägerin tatsächlich vor dem Versicherungsfall Unterhaltsansprüche gegen ihren Sohn geltend gemacht hat und ob überhaupt die Rente durch die BG dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bewilligt worden ist oder nicht, ist von der Beklagten jedoch nicht zu überprüfen. Das LSG hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass auch eine rechtswidrige Bewilligung nichts am Charakter der Leistung als Einkommen ändern würde. Die Elternrente ist, auch wenn sie zu Unrecht bewilligt worden sein sollte, nach ihrer Zweckbestimmung eine für den Verlust eines Unterhaltsanspruchs erbrachte Leistung. Der Bewilligung der Rente ist - ähnlich wie bei Anwendung des § 142 SGB III der Zuerkennung einer Rente - Tatbestandswirkung beizumessen (vgl BSGE 70, 51, 54 = SozR 3-4100 § 118 Nr 3; BSGE 89, 13, 16 = SozR 3-4300 § 142 Nr 1).
Dass ein sonstiger Privilegierungstatbestand des § 194 Abs 3 SGB III oder des § 11 AlhiV in der 1999 geltenden Fassung gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Revision macht dies auch nicht geltend.
Nicht zu folgen ist dem Vorbringen der Revision, die Berücksichtigung der Elternrente als Einkommen verstoße im vorliegenden Fall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, da Alhi-Bezieher mit Unterhaltsansprüchen schlechter gestellt seien als Bezieher ohne unterhaltspflichtige Angehörige. Zwar verbietet der Gleichheitssatz grundsätzlich die unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen von Normadressaten, wenn zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ua BVerfGE 81, 156, 205 f mwN = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 18; BVerfGE 100, 59, 90 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3). Jedoch liegt auf der Hand, dass es gerechtfertigt ist, bei Prüfung der Bedürftigkeit solche Personen, denen gesetzlicher Unterhalt oder eine dem Unterhalt entsprechende Leistung gewährt wird, anders zu behandeln als Personen, die nicht über Unterhaltsleistungen verfügen.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, Personen, die auf Grund der Berücksichtigung von Einkommen - wie die Klägerin - nur eine verminderte Alhi erhalten (§ 195 Satz 2 SGB III) seien bei der Absicherung in der Rentenversicherung benachteiligt, handelt es sich um kein speziell den Bezug von Unterhalt oder einer vergleichbaren Leistung betreffendes Problem, sondern allgemein um die Folgen ganz oder teilweise entfallender Bedürftigkeit. Die rentenrechtliche Regelung sieht seit 1997 allgemein für Bezieher einer einkommensbedingt geminderten Alhi nur die Zahlung verminderter Beiträge vor (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996, BGBl I 1461, bzw ab 1. Januar 2000 idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2354).
Der Senat ist insoweit nicht davon überzeugt, dass es von Verfassungs wegen geboten sein könnte, in Fällen mangelnder Bedürftigkeit eine den Regelungen für Bedürftige entsprechende soziale Absicherung vorzusehen. Denn dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG lässt sich regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfGE 1, 97, 105 = SozR Nr 1 zu Art 1 GG; BVerfGE 8, 274, 329; BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 5).
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die dargestellten Regelungen im SGB VI, insbesondere im Hinblick darauf, dass bei Personen, die wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi haben, weiterhin Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI), wenig stimmig erscheinen. Dies insbesondere deshalb, weil bei Personen, die nur wegen fehlender Bedürftigkeit keine Alhi beziehen, zwar weiterhin Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI vorliegen, die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten bei Personen, die wie die Klägerin wegen Alhi-Bezugs versicherungspflichtig sind, aber nach § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI ausgeschlossen ist. Die entgegenstehende Regelung nach § 252 Abs 2 SGB VI ist auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1997 begrenzt gewesen.
Wenn die Klägerin der Ansicht ist, die Regelungen über die geminderten Rentenbeiträge und/oder die geminderten Rentenanwartschaften verletzten höherrangiges Recht, ist dies allerdings keine Frage der Zulässigkeit der Einkommensanrechnung. Die Klägerin müsste dies gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen, der im Streitfall über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und Beitragshöhe sowie die Leistungen in der Rentenversicherung zu entscheiden hat.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Revision, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, einen der Höhe nach erst noch zu ermittelnden Absetzungsbetrag gemäß § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III zur Erlangung eines bestimmten rentenrechtlichen Versicherungsschutzes von der Elternrente in Abzug zu bringen und als anrechnungsfrei zu belassen. Denn die Absetzung von Beiträgen iS des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III setzt grundsätzlich voraus, dass solche Beiträge vom Arbeitslosen auch tatsächlich bezahlt worden sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 4 S 24). "Fiktive" Aufwendungen können nicht anerkannt werden (vgl Ebsen in Gagel, SGB III, § 194 RdNr 62). Die Möglichkeit, einen Pauschbetrag abzusetzen, wie dies seit 2002 in § 3 Abs 2 der AlhiV vom 13. Dezember 2001, BGBl I 3734, vorgesehen ist, bestand nach der 1999 geltenden Rechtslage nicht; § 11a der AlhiV in der 1999 geltenden Fassung ist für die Klägerin nicht einschlägig. Da nach den Feststellungen des LSG davon auszugehen ist, dass die Klägerin Beiträge iS des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III nicht aufgewendet hat, können Absetzungen in der von der Revision gewünschten Weise nicht vorgenommen werden.
Schließlich ist auch der von der Beklagten errechnete Anrechnungsbetrag von 173,11 DM pro Woche der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das LSG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich bei Anwendung des § 339 SGB III, wonach für die Berechnung von Leistungen ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen anzusetzen sind, ein für die Klägerin ungünstigerer Wochenbetrag errechnen würde (750,18 DM: 30 x 7 = 175,04 DM). Wenn die Beklagte auf diese Berechnung verzichtet und den für die Klägerin günstigeren Betrag von wöchentlich 173,11 DM in entsprechender Anwendung des früheren § 112 Abs 3 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ermittelt hat, so ist die Klägerin dadurch nicht beschwert. Mit der Berechnung nach § 112 Abs 3 Satz 2 AFG wird erreicht, dass die unterschiedliche Länge der Monate keine Auswirkungen hat (Heuer in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand 1988, § 112 RdNr 20). Für die Ansicht der Klägerin, nur ein aus dem Jahresbetrag der Rente nach Teilung durch 365 und Multiplikation mit sieben errechneter Wochenbetrag von 172,64 DM sei zu berücksichtigen, fehlt eine Rechtsgrundlage.
Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 und macht geltend, die an sie gezahlte Elternrente aus der Unfallversicherung sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten Alhi, ua nach einer Fortzahlungsbewilligung ab 1. April 1998 in Höhe von wöchentlich 189,70 DM. Am 20. März 1998 verstarb der 1976 geborene Sohn der Klägerin infolge eines Arbeitsunfalls. Die zuständige Bau-Berufsgenossenschaft (BG) bewilligte daraufhin der Klägerin im Dezember 1998 für die Zeit ab 20. März 1998 bis längstens Februar 2005 Rente gemäß § 69 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII - iF: Elternrente) in Höhe von zunächst 746,67 DM pro Monat, ab 1. Juli 1998 in Höhe von 750,18 DM monatlich. Für die Zeit bis Ende 1998 behielt die BG einen Nachzahlungsbetrag ein und leitete diesen an die Beklagte zur Befriedigung eines behaupteten Erstattungsanspruchs weiter.
Die Beklagte hob nach der Bewilligung der Elternrente die Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 20. März 1998 teilweise auf, forderte die Überzahlung in Höhe der Elternrente für die Zeit bis Dezember 1998 zurück und bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Januar 1999 ab 1. Januar 1999 Alhi nur noch in Höhe von 16,94 DM. Den Betrag von 16,94 DM ermittelte die Beklagte - ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 490 DM, der Leistungsgruppe A und dem allgemeinen Leistungssatz - aus einer wöchentlichen Alhi von 190,05 DM unter Berücksichtigung der Elternrente als Einkommen in Höhe von wöchentlich 173,11 DM (750,18 DM x 3: 13). Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1999).
Das Sozialgericht (SG) hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Alhi in Höhe von wöchentlich 190,06 DM gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 6. April 2000). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte erklärt, an ihren Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden nicht festzuhalten. Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis angenommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, es solle lediglich der Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1999 streitig entschieden werden und die Beklagte zahle gegebenenfalls, abhängig vom Ausgang des Verfahrens, Leistungen für die übrige Zeit nach.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1999 keinen Anspruch auf höhere Alhi unter Außerachtlassung der Elternrente. Denn diese unterfalle, da sie den Verlust von Unterhaltsansprüchen ausgleichen solle, nicht der Privilegierungsvorschrift des § 194 Abs 3 Nr 7 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Die Rente gemäß § 69 SGB VII habe in vollem Umfang Unterhaltsersatzfunktion; sie sei nicht etwa nur teilweise anzurechnen, wenn die Unterhaltsleistungen, was hier der Fall gewesen sein dürfte, niedriger gewesen seien als die Höhe der nunmehr gezahlten Rente. Die Klägerin könne auch nicht einwenden, der Tod ihres Sohnes sei ursächlich dafür, dass beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch die gezahlte Alhi sei und mithin ihre Rentenansprüche geschmälert würden. Ob die Elternrente zu Recht geleistet werde, sei nicht zu überprüfen, denn am Charakter der Leistung als Einkommen ändere auch eine rechtswidrige Bewilligung nichts. Die vorgenommene Anrechnung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Bedenken, wenn die Beklagte den monatlichen Betrag in der geschehenen Weise auf einen Wochenbetrag umrechne (Monatsbetrag mal 3 geteilt durch 13). Nach § 187 Abs 4 SGB VII werde die monatlich gezahlte Elternrente auf der Grundlage von 30 Tagen und das Kalenderjahr mit 360 Tagen berechnet. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, nach § 339 SGB III einen noch höheren Anrechnungsbetrag zu errechnen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III. Es liege ein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz (GG) dahingehend vor, dass Alhi-Bezieher mit Unterhaltsansprüchen gegenüber Beziehern ohne unterhaltspflichtige Angehörige schlechter gestellt seien. Gewähre der Staat dem einen Empfänger ohne Unterhaltsanspruch die volle Leistung, so erkenne er ihm gegenüber gleichzeitig an, dass er weiteren Schutzes durch Aufrechterhaltung seiner Rentenansprüche bedürfe. Dem Bezieher mit Unterhaltsansprüchen werde nicht nur der Unterhalt vom Zahlbetrag der Alhi in Abzug gebracht; es werde auch gleichzeitig unterstellt, er bedürfe in Höhe des Unterhalts auch im Hinblick auf die rentenrechtliche Absicherung nicht der Leistung der Solidargemeinschaft und könne die Absicherung der Rentenansprüche aus eigenen Mitteln bestreiten. Im Ergebnis müsse der Alhi-Bezieher den ihm zugerechneten Unterhalt zwei Mal ausgeben, zum einen für den Lebensunterhalt, zum anderen für die Rentenabsicherung. Dieses Ergebnis sei zutiefst unbillig. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung sei deshalb zumindest der Teil der Alhi anrechnungsfrei zu belassen, der sich ergebe, wenn ein angemessener Betrag als Freibetrag berücksichtigt werde. Hierzu sehe § 194 Abs 2 Nr 2 SGB III eine Absetzung bei Einnahmen vor; die Regelung erfasse auch freiwillige Leistungen zur sozialen Absicherung, soweit diese angemessen seien. Es sei der Betrag als anrechnungsfrei zu belassen, der erforderlich sei, rentenrechtlich den Verlust aus der Anrechnung auf die Alhi auszugleichen. Die Höhe dieses Absetzungsbetrages sei im Rahmen der Zurückverweisung durch das LSG zu ermitteln. Es sei nicht ausgeschlossen, dass zur Erreichung desselben Versicherungsschutzes der volle Betrag der Elternrente nötig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG vom 30. Mai 2002 und des SG vom 6. April 2002 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 13. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1999 zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 wöchentlich 190,05 DM Alhi unter Anrechnung der bisher wöchentlich gezahlten 16,94 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin verkenne, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 194 Abs 2 Nr 2 und Abs 3 Nr 7 SGB III dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen habe. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, dass sie tatsächlich aus ihrer Elternrente freiwillige Rentenversicherungsbeiträge gezahlt habe und diese nach Grund und Höhe angemessen gewesen seien.
II
Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf höhere Alhi verneint.
Der Bescheid vom 13. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1999, mit dem die Beklagte der Klägerin Alhi für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 in Höhe von wöchentlich 16,94 DM bewilligt hat, und der im Revisionsverfahren allein noch angefochten ist, ist rechtmäßig. Die Beklagte konnte, nachdem sie die bisherige Alhi-Bewilligung bereits zum Teil aufgehoben und für die Zeit bis Dezember 1998 Leistungen zurückgefordert hatte, über die Zahlung der laufenden Alhi unter Beachtung der auf Grund der Leistungsentgeltverordnung 1999 ab 1. Januar 1999 maßgebenden Leistungsentgelte durch Bewilligungsbescheid entscheiden. Einer zusätzlichen Aufhebung der Fortzahlungsbewilligung vom April 1998 bedurfte es dafür nicht. Die Erklärung der Beklagten, an den Aufhebungs- und Rückzahlungsentscheidungen nicht festhalten zu wollen, bezog sich hinsichtlich der Aufhebung nur auf die Zeit bis Dezember 1998, die auch die Rückzahlung betraf, aber nicht auf die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit ab Januar 1999. Dies ergibt sich sinngemäß aus der zusätzlichen Erklärung, es solle über den Zeitraum Januar bis März 1999 entschieden werden, soweit der Anspruch auf laufende Alhi betroffen war.
Der Senat kann davon ausgehen, dass die Klägerin in der fraglichen Zeit ab Januar 1999 neben der Bedürftigkeit die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi (§ 190 Abs 1 SGB III) erfüllt hat, obwohl das LSG insoweit vollständige Feststellungen nicht getroffen hat. Da die Beklagte der Klägerin Alhi bewilligt hat, sind Anhaltspunkte für die Annahme, einzelne Voraussetzungen könnten nicht erfüllt sein, nicht ersichtlich.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG steht der Klägerin unabhängig von der Frage der Einkommensanrechnung Alhi im streitgegenständlichen Zeitraum unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 490 DM und der Leistungsgruppe A sowie des allgemeinen Leistungssatzes zu. Demnach ist die von der Beklagten ab 1. Januar 1999 errechnete Leistungshöhe von wöchentlich 190,05 DM nicht zu beanstanden (§§ 195, 198, 136, 137, 139 SGB III; Anlage 3 zur SGB III-Leistungsentgeltverordnung 1999 vom 18. Dezember 1998, BGBl I 3864).
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe nicht die von der BG gezahlte Elternrente von 750,18 DM monatlich in Höhe eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 173,11 DM von der ihr zustehenden Alhi von wöchentlich 190,05 DM in Abzug bringen dürfen.
Nach § 193 Abs 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Zu berücksichtigendes Einkommen ist insbesondere das Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist (§ 194 Abs 1 Nr 1 SGB III). Einkommen iS der Vorschriften über die Alhi sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können, abzüglich bestimmter absetzbarer Beträge wie zB Steuern oder Beiträge (§ 194 Abs 2 SGB III). Nicht als Einkommen gelten bestimmte Leistungen bzw Einnahmearten nach Maßgabe des § 194 Abs 3 SGB III bzw des § 11 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) in der 1999 geltenden Fassung. Nach § 195 Satz 2 SGB III vermindert sich die Höhe der Alhi um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen.
Die Klägerin hat in der Zeit von Januar bis März 1999 Elternrente von der BG bezogen. Sie hat somit in der fraglichen Zeit über Einnahmen in Geld iS des § 194 Abs 2 Satz 1 SGB III verfügt. Bei der Elternrente handelt es sich nicht um Nebeneinkommen (§ 141 SGB III). Die Leistung unterfällt auch nicht einem der Privilegierungstatbestände des § 194 Abs 3 SGB III oder des § 11 AlhiV.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III für eine Privilegierung der gemäß § 69 SGB VII bewilligten und ausbezahlten Elternrente nicht vor. Nach § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III gelten Leistungen zum Ausgleich eines Schadens nicht als Einkommen, soweit sie nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche erbracht werden. Die Rente gemäß § 69 SGB VII wird nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur erbracht, wenn der die Rente beanspruchende Verwandte der aufsteigenden Linie - hier die Klägerin - von dem Verstorbenen - ihrem Sohn - zur Zeit des Todes aus dessen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wesentlich unterhalten worden ist oder ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden wäre, solange er ohne den Versicherungsfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätte geltend machen können. Voraussetzung der Rente nach § 69 SGB VII ist somit einmal die tatsächliche bzw hypothetische Leistung wesentlichen Unterhalts durch den Verstorbenen und darüber hinaus das Bestehen eines zivilrechtlichen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Verwandten der aufsteigenden Linie (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 69 SGB VII RdNr 7; Kater/Leube, SGB VII, § 69 RdNr 11 f). Die Rente nach § 69 SGB VII, der dem früheren § 596 der Reichsversicherungsordnung entspricht, soll also an die Stelle eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs treten, der infolge des Todes des Versicherten auf Grund des Versicherungsfalles entfällt (vgl BSGE 47, 135 = SozR 2200 § 596 Nr 7; SozR 2200 § 596 Nr 8; BSGE 57, 77, 79 ff = SozR 2200 § 596 Nr 9; Ricke aaO RdNr 4 ff; Kater/Leube aaO RdNr 2). Hieraus ergibt sich, dass eine gemäß § 69 SGB VII gezahlte Rente für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche erbracht wird, weshalb eine Privilegierung nach § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III ausgeschlossen ist.
Die Behandlung der Elternrente als den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgleichende Geldleistung kann auch nicht mit dem von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen angeführten Argument in Frage gestellt werden, sie sei zu Lebzeiten ihres Sohnes von diesem nur unwesentlich, nämlich lediglich in Form einer Beteiligung an Miete oder Haushaltskosten oder durch Dienstleistungen, unterhalten worden und sei deshalb bei Anrechnung der Elternrente jetzt schlechter gestellt als zuvor. Damit stellt die Klägerin zwar die Voraussetzungen für die Bewilligung der Elternrente durch den Unfallversicherungsträger in Frage. Ob die Klägerin tatsächlich vor dem Versicherungsfall Unterhaltsansprüche gegen ihren Sohn geltend gemacht hat und ob überhaupt die Rente durch die BG dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bewilligt worden ist oder nicht, ist von der Beklagten jedoch nicht zu überprüfen. Das LSG hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass auch eine rechtswidrige Bewilligung nichts am Charakter der Leistung als Einkommen ändern würde. Die Elternrente ist, auch wenn sie zu Unrecht bewilligt worden sein sollte, nach ihrer Zweckbestimmung eine für den Verlust eines Unterhaltsanspruchs erbrachte Leistung. Der Bewilligung der Rente ist - ähnlich wie bei Anwendung des § 142 SGB III der Zuerkennung einer Rente - Tatbestandswirkung beizumessen (vgl BSGE 70, 51, 54 = SozR 3-4100 § 118 Nr 3; BSGE 89, 13, 16 = SozR 3-4300 § 142 Nr 1).
Dass ein sonstiger Privilegierungstatbestand des § 194 Abs 3 SGB III oder des § 11 AlhiV in der 1999 geltenden Fassung gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Revision macht dies auch nicht geltend.
Nicht zu folgen ist dem Vorbringen der Revision, die Berücksichtigung der Elternrente als Einkommen verstoße im vorliegenden Fall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, da Alhi-Bezieher mit Unterhaltsansprüchen schlechter gestellt seien als Bezieher ohne unterhaltspflichtige Angehörige. Zwar verbietet der Gleichheitssatz grundsätzlich die unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen von Normadressaten, wenn zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ua BVerfGE 81, 156, 205 f mwN = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 18; BVerfGE 100, 59, 90 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3). Jedoch liegt auf der Hand, dass es gerechtfertigt ist, bei Prüfung der Bedürftigkeit solche Personen, denen gesetzlicher Unterhalt oder eine dem Unterhalt entsprechende Leistung gewährt wird, anders zu behandeln als Personen, die nicht über Unterhaltsleistungen verfügen.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, Personen, die auf Grund der Berücksichtigung von Einkommen - wie die Klägerin - nur eine verminderte Alhi erhalten (§ 195 Satz 2 SGB III) seien bei der Absicherung in der Rentenversicherung benachteiligt, handelt es sich um kein speziell den Bezug von Unterhalt oder einer vergleichbaren Leistung betreffendes Problem, sondern allgemein um die Folgen ganz oder teilweise entfallender Bedürftigkeit. Die rentenrechtliche Regelung sieht seit 1997 allgemein für Bezieher einer einkommensbedingt geminderten Alhi nur die Zahlung verminderter Beiträge vor (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996, BGBl I 1461, bzw ab 1. Januar 2000 idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2354).
Der Senat ist insoweit nicht davon überzeugt, dass es von Verfassungs wegen geboten sein könnte, in Fällen mangelnder Bedürftigkeit eine den Regelungen für Bedürftige entsprechende soziale Absicherung vorzusehen. Denn dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG lässt sich regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfGE 1, 97, 105 = SozR Nr 1 zu Art 1 GG; BVerfGE 8, 274, 329; BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 5).
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die dargestellten Regelungen im SGB VI, insbesondere im Hinblick darauf, dass bei Personen, die wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi haben, weiterhin Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI), wenig stimmig erscheinen. Dies insbesondere deshalb, weil bei Personen, die nur wegen fehlender Bedürftigkeit keine Alhi beziehen, zwar weiterhin Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI vorliegen, die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten bei Personen, die wie die Klägerin wegen Alhi-Bezugs versicherungspflichtig sind, aber nach § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI ausgeschlossen ist. Die entgegenstehende Regelung nach § 252 Abs 2 SGB VI ist auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1997 begrenzt gewesen.
Wenn die Klägerin der Ansicht ist, die Regelungen über die geminderten Rentenbeiträge und/oder die geminderten Rentenanwartschaften verletzten höherrangiges Recht, ist dies allerdings keine Frage der Zulässigkeit der Einkommensanrechnung. Die Klägerin müsste dies gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen, der im Streitfall über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und Beitragshöhe sowie die Leistungen in der Rentenversicherung zu entscheiden hat.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Revision, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, einen der Höhe nach erst noch zu ermittelnden Absetzungsbetrag gemäß § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III zur Erlangung eines bestimmten rentenrechtlichen Versicherungsschutzes von der Elternrente in Abzug zu bringen und als anrechnungsfrei zu belassen. Denn die Absetzung von Beiträgen iS des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III setzt grundsätzlich voraus, dass solche Beiträge vom Arbeitslosen auch tatsächlich bezahlt worden sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 4 S 24). "Fiktive" Aufwendungen können nicht anerkannt werden (vgl Ebsen in Gagel, SGB III, § 194 RdNr 62). Die Möglichkeit, einen Pauschbetrag abzusetzen, wie dies seit 2002 in § 3 Abs 2 der AlhiV vom 13. Dezember 2001, BGBl I 3734, vorgesehen ist, bestand nach der 1999 geltenden Rechtslage nicht; § 11a der AlhiV in der 1999 geltenden Fassung ist für die Klägerin nicht einschlägig. Da nach den Feststellungen des LSG davon auszugehen ist, dass die Klägerin Beiträge iS des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III nicht aufgewendet hat, können Absetzungen in der von der Revision gewünschten Weise nicht vorgenommen werden.
Schließlich ist auch der von der Beklagten errechnete Anrechnungsbetrag von 173,11 DM pro Woche der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das LSG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich bei Anwendung des § 339 SGB III, wonach für die Berechnung von Leistungen ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen anzusetzen sind, ein für die Klägerin ungünstigerer Wochenbetrag errechnen würde (750,18 DM: 30 x 7 = 175,04 DM). Wenn die Beklagte auf diese Berechnung verzichtet und den für die Klägerin günstigeren Betrag von wöchentlich 173,11 DM in entsprechender Anwendung des früheren § 112 Abs 3 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ermittelt hat, so ist die Klägerin dadurch nicht beschwert. Mit der Berechnung nach § 112 Abs 3 Satz 2 AFG wird erreicht, dass die unterschiedliche Länge der Monate keine Auswirkungen hat (Heuer in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand 1988, § 112 RdNr 20). Für die Ansicht der Klägerin, nur ein aus dem Jahresbetrag der Rente nach Teilung durch 365 und Multiplikation mit sieben errechneter Wochenbetrag von 172,64 DM sei zu berücksichtigen, fehlt eine Rechtsgrundlage.
Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved