Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 19/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen für Januar und Februar 2008 aufgrund nachträglicher Gewährung von Kindergeld.
Der 22jährige Kläger steht seit dem 7.7.2005 fortlaufend im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er hat die Sonderschule besucht und keine abgeschlossene Berufsausbildung. In der streitgegenständlichen Zeit lebte er allein und hatte eine monatliche Warmmiete in Höhe von EUR 297,11.
Unter dem 21.9.2007 beantragte der Kläger bei der zuständigen Familienkasse die Abzweigung des bisher an den Vater geleisteten Kindergeldes an ihn mit Wirkung ab Dezember 2007.
Die Beklagte gewährte dem Kläger zuletzt aufgrund Änderungsbescheides vom 4.12.2007 Grundsicherungsleistungen in Höhe von EUR 644,11 monatlich für die Zeit vom 1.12.2007 bis 29.2.2008 bestehend aus EUR 347,00 an Regelleistung und EUR 297,11 an Kosten für Unterkunft und Heizung.
Mit Bescheid vom 27.12.2007 gab die Familienkasse dem Begehren des Klägers statt, das Kindergeld rückwirkend ab Dezember 2007 an ihn selbst auszuzahlen.
Unter dem 30.1.2008 wurden dem Kläger auf Veranlassung der Familienkasse insgesamt EUR 308,00 gutgeschrieben. Der Betrag setzt sich zusammen aus EUR 154,00 an nachgezahltem Kindergeld für Dezember 2007, sowie laufendem Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 für Januar 2008. Am 28.2.2008 verbuchte das Konto des Klägers einen Zahlungseingang der Familienkasse in Höhe von EUR 154,00 für Februar 2008.
Mit Bescheid vom 7.5.2008 hob die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für Januar 2008 in Höhe von EUR 278,00 und für Februar 2008 in Höhe von EUR 124,00 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nachträgliches Einkommen in Form von Kindergeld erhalten, das abzüglich einer Versicherungspauschale von jeweils EUR 30,00 monatlich die zurückzufordernden Beträge ergäbe.
Der Kläger persönlich legte hiergegen unter dem 30.5.2008 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 als unbegründet zurück. Auf den monatlichen Bedarf sei das zugeflossene Einkommen anzurechnen gemindert um die Pauschale für angemessene Versicherungen.
Mit seiner hiergegen unter dem 15.1.2009 erhobenen Klage wendet sich der Kläger insoweit gegen die Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Leistungen, als sich die Rückforderungssumme nach seiner Auffassung um weitere EUR 30,00 für Januar 2008 reduziert. Da er in diesem Monat das Kindergeld für Dezember 2007 und Januar 2008 ausgezahlt bekommen habe, sei auch die Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 zweimal in Ansatz zu bringen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 7.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 insoweit abzuändern, als die zurückgeforderte Summe auf insgesamt EUR 372,00 reduziert wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sich auf ihre Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Erörterungstermin vom 11.11.2009 zugestimmt. Auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tage wird entsprechend Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nach § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war das Gericht berechtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Kläger und Beklagte haben der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 ist rechtmäßig (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Absetzen einer weiteren Pauschale in Höhe von EUR 30,00 für den Monat Januar 2008. Die insgesamt zurückgeforderte Summe von EUR 402,00 (EUR 278,00 für Januar 2008 und EUR 124,00 für Februar 2008) ist nicht zu beanstanden.
Die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Danach ist ein Verwaltungsakt, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 7.5.2008 in den Monaten Januar und Februar 2008 Kindergeld erhalten, was zur Verringerung seines Alg II-Anspruchs geführt hat.
Ein solcher Anspruch ist nur bei und im Maße der Hilfebedürftigkeit gegeben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen decken kann.
Nach Maßgabe dieser Vorschrift konnte der Kläger seinen Lebensunterhalt im Januar 2008 in Höhe von EUR 278,00 und im Februar 2008 in Höhe von EUR 124,00 aus eigenen Mitteln decken, so dass die Bewilligung in entsprechender Höhe zu Recht aufgehoben und der Betrag zurückgefordert wurde.
Dies folgt aus einer Gegenüberstellung von Bedarf und anzurechnendem Einkommen in den beiden streitgegenständlichen Monaten.
Der nach §§ 19 S. 1, 20 und 22 SGB II zu bestimmende Bedarf des Klägers lag in den Monaten Januar und Februar 2008 jeweils bei EUR 644,11 bestehend aus EUR 347,00 Regelleistung und EUR 297,11 an Kosten für Unterkunft und Heizung.
Auf diesen monatlichen Gesamtbedarf ist nach § 19 S. 3 SGB II ein Einkommen aus Kindergeld in Höhe von EUR 308,00 im Januar 2008 und von EUR 154,00 im Februar 2008 anzurechnen, da die jeweiligen Beträge dem Kläger in diesen Monaten zugeflossen sind.
Dies folgt aus § 19 S. 3 SGB II i.V.m. § 11 SGB II. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R Rn. 23 zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, Rn. 18 zitiert nach juris). § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II stellt dabei ausdrücklich klar, dass auch Kindergeld Einkommen in diesem Sinne ist.
Das Kindergeld war gem. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Alg ll-V) in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.12.2007 i.V.m. § 74 Abs.1 Einkommenssteuergesetz (EStG) auch beim Kläger und nicht bei seinem Vater anzurechnen. Nach den genannten Regelungen ist das Kindergeld bei volljährigen nicht im Haushalt der Eltern lebenden Kindern bei ihnen als Einkommen anzurechnen, wenn es nachweislich an sie weitergeleitet wird. Eine Form der Weiterleitung ist dabei die Abzweigung durch die Familienkasse, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. Brühl in: LPK, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 31).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Kindergeld wurde nachweislich an den Kläger weitergeleitet, da er die Abzweigung an sich erfolgreich beantragt hat und die EUR 308,00 auch tatsächlich Ende Januar 2008, sowie die EUR 154,00 Ende Februar 2008 seinem Konto gutgeschrieben worden sind.
Die Anrechnung von Einkommen richtet sich grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 14/98, zitiert nach juris) nach dem tatsächlichen Zufluss (so die ständige Rechtsprechung beider für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate, vgl. nur BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R und Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 14/07 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Entsprechend bestimmt § 2 Abs. 2 S. 1 der Alg ll-V in der hier geltenden Fassung, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.
Von dem Einkommen des Klägers aus Kindergeld war allerdings die Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 monatlich abzuziehen, so dass der Kläger im Januar 2008 über ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von EUR 278,00 (EUR 308,00 - EUR 30,00) und im Februar in Höhe von EUR 124,00 (EUR 154,00 - EUR 30,00) verfügte.
Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Alg II-V i.d.F. v. 17.12.2007 (Ermächtigungsgrundlage § 13 S. 1 Nr. 3 SGB II; zur Verfassungs- und Gesetzeskonformität vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Danach ist von dem Einkommen volljähriger nicht mit anderen volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebender Hilfebedürftiger ein pauschaler Betrag in Höhe von EUR 30,00 monatlich für die nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen abzusetzenden Beiträge zu privaten Versicherungen abzuziehen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (zum Absetzen von Kindergeld bei volljährigen Kindern nach altem Recht generell vgl. insbesondere BSG, Urteil v. 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Etwas anderes gilt nach § 6 Abs. 1 HS 2 der maßgeblichen Fassung der Alg II-V nur, falls der Hilfebedürftige höhere Ausgaben nachweist. Höhere Ausgaben wurden vorliegend nicht geltend gemacht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war aufgrund der Tatsache, dass er im Januar 2008 das Kindergeld (für Dezember 2007 und Januar 2008) doppelt ausgezahlt erhalten hat, die Versicherungspauschale auch nicht zweifach zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in der maßgeblichen Fassung, wonach die Versicherungspauschale "in Höhe von EUR 30,00 monatlich" vom Einkommen abzusetzen ist. Die Pauschale steht demnach allein in Relation zu dem Monat. Sie ist hingegen unabhängig von der Höhe des Einkommens. Der Verordnungsgeber hat durch die Festlegung auf den Betrag von EUR 30,00 monatlich den unbestimmten Begriff der Angemessenheit in § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abschließend bestimmt (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II, Rn. 105).
Auch systematisch folgt die Berücksichtigung von Einkommen nach § 11 SGB II i.V.m. §§ 2 ff. Alg II-V (vgl. nur § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II; § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Alg II-V) grundsätzlich dem Monatsprinzip (Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II, Rn. 53 f.; Brühl in: LPK, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 46). Von den geregelten Ausnahmen insbesondere bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist keine einschlägig, vielmehr greift die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (s.o.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Anerkennung einer Versicherungspauschale. Die Pauschalierung soll diejenigen monatlichen Beiträge zu privaten Versicherungen abdecken, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland sinnvoll und üblich sind (insbesondere die Hausrat-, Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung), unabhängig davon, ob sie tatsächlich aufgewendet wurden (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R). Sie soll vermeiden, dass bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen die Höhe der monatlich aufgewendeten Versicherungsbeiträge im Einzelnen überprüft werden muss (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008, a.a.O.; Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II, Rn. 105). Der Erhalt des laufenden Einkommens und die zusätzliche Nachzahlung von Einkommen in einem Monat führt aber gerade nicht zu einer Verdoppelung der unverändert monatlich zu leistenden Versicherungsbeiträge bzw. der an ihre Stelle tretenden Pauschale.
Abzüglich des anzurechnenden Einkommens errechnet sich daher für den Kläger für Januar 2008 ein Leistungsanspruch in Höhe von EUR 366,11 (EUR 644,11 - EUR 278,00). Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 4.12.2007 wurden dem Kläger in diesem Monat hingegen EUR 644,11 gewährt und ausgezahlt, so dass die für Januar 2008 von der Beklagten zurückgeforderte Differenz in Höhe von EUR 278,00 (EUR 644,11 - EUR 366,11) zutreffend berechnet wurde.
Für Februar 2008 errechnet sich für den Kläger unter Abzug des anrechnungsfähigen Kindergeldes ein Leistungsanspruch in Höhe von EUR 520,11 (EUR 644,11 - EUR 124,00). Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 4.12.2007 wurden dem Kläger dagegen EUR 644,11 gewährt und ausgezahlt, so dass sich auch für Februar 2008 die von der Beklagten zurückgeforderte Differenz in Höhe von EUR 124,00 bestätigt (EUR 644,11 - EUR 520,11).
Der Aufhebungsbescheid ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt er dem materiellen Erfordernis der Bestimmtheit gem. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Um inhaltlich bestimmt zu sein, muss der Rücknahmebescheid ausweisen, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt zurückgenommen wird, indem die Daten des/der aufzuhebenden Bescheide, der Bewilligungszeitraum und der Leistungsanteil der betroffenen Person benannt werden (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 26.11.2009 - L 7 B 258/07 AS ER unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Aufhebungsbescheid vom 7.5.2008 hat mit den Monaten Januar und Februar 2008 den Leistungszeitraum und mit EUR 278,00 und EUR 124,00 den jeweils betroffenen Leistungsanteil benannt. Im Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 wurden ferner die aufzuhebenden Bewilligungsentscheidungen (vom 24.7.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.8.2007, 25.9.2007, 31.10.2007 und 4.12.2007) ausdrücklich bezeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG. Der Rechtsstreit ist nicht berufungsfähig im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwer des Klägers liegt mit EUR 30,00 bzw. selbst bei Berücksichtigung der vollen Rückforderungssumme von EUR 402,00 unterhalb des Schwellenwertes von EUR 750,00. Zulassungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung weicht weder von einer obergerichtlichen Entscheidung ab, noch hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen für Januar und Februar 2008 aufgrund nachträglicher Gewährung von Kindergeld.
Der 22jährige Kläger steht seit dem 7.7.2005 fortlaufend im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er hat die Sonderschule besucht und keine abgeschlossene Berufsausbildung. In der streitgegenständlichen Zeit lebte er allein und hatte eine monatliche Warmmiete in Höhe von EUR 297,11.
Unter dem 21.9.2007 beantragte der Kläger bei der zuständigen Familienkasse die Abzweigung des bisher an den Vater geleisteten Kindergeldes an ihn mit Wirkung ab Dezember 2007.
Die Beklagte gewährte dem Kläger zuletzt aufgrund Änderungsbescheides vom 4.12.2007 Grundsicherungsleistungen in Höhe von EUR 644,11 monatlich für die Zeit vom 1.12.2007 bis 29.2.2008 bestehend aus EUR 347,00 an Regelleistung und EUR 297,11 an Kosten für Unterkunft und Heizung.
Mit Bescheid vom 27.12.2007 gab die Familienkasse dem Begehren des Klägers statt, das Kindergeld rückwirkend ab Dezember 2007 an ihn selbst auszuzahlen.
Unter dem 30.1.2008 wurden dem Kläger auf Veranlassung der Familienkasse insgesamt EUR 308,00 gutgeschrieben. Der Betrag setzt sich zusammen aus EUR 154,00 an nachgezahltem Kindergeld für Dezember 2007, sowie laufendem Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 für Januar 2008. Am 28.2.2008 verbuchte das Konto des Klägers einen Zahlungseingang der Familienkasse in Höhe von EUR 154,00 für Februar 2008.
Mit Bescheid vom 7.5.2008 hob die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für Januar 2008 in Höhe von EUR 278,00 und für Februar 2008 in Höhe von EUR 124,00 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nachträgliches Einkommen in Form von Kindergeld erhalten, das abzüglich einer Versicherungspauschale von jeweils EUR 30,00 monatlich die zurückzufordernden Beträge ergäbe.
Der Kläger persönlich legte hiergegen unter dem 30.5.2008 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 als unbegründet zurück. Auf den monatlichen Bedarf sei das zugeflossene Einkommen anzurechnen gemindert um die Pauschale für angemessene Versicherungen.
Mit seiner hiergegen unter dem 15.1.2009 erhobenen Klage wendet sich der Kläger insoweit gegen die Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Leistungen, als sich die Rückforderungssumme nach seiner Auffassung um weitere EUR 30,00 für Januar 2008 reduziert. Da er in diesem Monat das Kindergeld für Dezember 2007 und Januar 2008 ausgezahlt bekommen habe, sei auch die Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 zweimal in Ansatz zu bringen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 7.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 insoweit abzuändern, als die zurückgeforderte Summe auf insgesamt EUR 372,00 reduziert wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sich auf ihre Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Erörterungstermin vom 11.11.2009 zugestimmt. Auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tage wird entsprechend Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nach § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war das Gericht berechtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Kläger und Beklagte haben der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 ist rechtmäßig (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Absetzen einer weiteren Pauschale in Höhe von EUR 30,00 für den Monat Januar 2008. Die insgesamt zurückgeforderte Summe von EUR 402,00 (EUR 278,00 für Januar 2008 und EUR 124,00 für Februar 2008) ist nicht zu beanstanden.
Die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Danach ist ein Verwaltungsakt, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 7.5.2008 in den Monaten Januar und Februar 2008 Kindergeld erhalten, was zur Verringerung seines Alg II-Anspruchs geführt hat.
Ein solcher Anspruch ist nur bei und im Maße der Hilfebedürftigkeit gegeben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen decken kann.
Nach Maßgabe dieser Vorschrift konnte der Kläger seinen Lebensunterhalt im Januar 2008 in Höhe von EUR 278,00 und im Februar 2008 in Höhe von EUR 124,00 aus eigenen Mitteln decken, so dass die Bewilligung in entsprechender Höhe zu Recht aufgehoben und der Betrag zurückgefordert wurde.
Dies folgt aus einer Gegenüberstellung von Bedarf und anzurechnendem Einkommen in den beiden streitgegenständlichen Monaten.
Der nach §§ 19 S. 1, 20 und 22 SGB II zu bestimmende Bedarf des Klägers lag in den Monaten Januar und Februar 2008 jeweils bei EUR 644,11 bestehend aus EUR 347,00 Regelleistung und EUR 297,11 an Kosten für Unterkunft und Heizung.
Auf diesen monatlichen Gesamtbedarf ist nach § 19 S. 3 SGB II ein Einkommen aus Kindergeld in Höhe von EUR 308,00 im Januar 2008 und von EUR 154,00 im Februar 2008 anzurechnen, da die jeweiligen Beträge dem Kläger in diesen Monaten zugeflossen sind.
Dies folgt aus § 19 S. 3 SGB II i.V.m. § 11 SGB II. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R Rn. 23 zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, Rn. 18 zitiert nach juris). § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II stellt dabei ausdrücklich klar, dass auch Kindergeld Einkommen in diesem Sinne ist.
Das Kindergeld war gem. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Alg ll-V) in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.12.2007 i.V.m. § 74 Abs.1 Einkommenssteuergesetz (EStG) auch beim Kläger und nicht bei seinem Vater anzurechnen. Nach den genannten Regelungen ist das Kindergeld bei volljährigen nicht im Haushalt der Eltern lebenden Kindern bei ihnen als Einkommen anzurechnen, wenn es nachweislich an sie weitergeleitet wird. Eine Form der Weiterleitung ist dabei die Abzweigung durch die Familienkasse, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. Brühl in: LPK, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 31).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Kindergeld wurde nachweislich an den Kläger weitergeleitet, da er die Abzweigung an sich erfolgreich beantragt hat und die EUR 308,00 auch tatsächlich Ende Januar 2008, sowie die EUR 154,00 Ende Februar 2008 seinem Konto gutgeschrieben worden sind.
Die Anrechnung von Einkommen richtet sich grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 14/98, zitiert nach juris) nach dem tatsächlichen Zufluss (so die ständige Rechtsprechung beider für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate, vgl. nur BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R und Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 14/07 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Entsprechend bestimmt § 2 Abs. 2 S. 1 der Alg ll-V in der hier geltenden Fassung, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.
Von dem Einkommen des Klägers aus Kindergeld war allerdings die Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 monatlich abzuziehen, so dass der Kläger im Januar 2008 über ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von EUR 278,00 (EUR 308,00 - EUR 30,00) und im Februar in Höhe von EUR 124,00 (EUR 154,00 - EUR 30,00) verfügte.
Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Alg II-V i.d.F. v. 17.12.2007 (Ermächtigungsgrundlage § 13 S. 1 Nr. 3 SGB II; zur Verfassungs- und Gesetzeskonformität vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Danach ist von dem Einkommen volljähriger nicht mit anderen volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebender Hilfebedürftiger ein pauschaler Betrag in Höhe von EUR 30,00 monatlich für die nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen abzusetzenden Beiträge zu privaten Versicherungen abzuziehen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (zum Absetzen von Kindergeld bei volljährigen Kindern nach altem Recht generell vgl. insbesondere BSG, Urteil v. 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Etwas anderes gilt nach § 6 Abs. 1 HS 2 der maßgeblichen Fassung der Alg II-V nur, falls der Hilfebedürftige höhere Ausgaben nachweist. Höhere Ausgaben wurden vorliegend nicht geltend gemacht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war aufgrund der Tatsache, dass er im Januar 2008 das Kindergeld (für Dezember 2007 und Januar 2008) doppelt ausgezahlt erhalten hat, die Versicherungspauschale auch nicht zweifach zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in der maßgeblichen Fassung, wonach die Versicherungspauschale "in Höhe von EUR 30,00 monatlich" vom Einkommen abzusetzen ist. Die Pauschale steht demnach allein in Relation zu dem Monat. Sie ist hingegen unabhängig von der Höhe des Einkommens. Der Verordnungsgeber hat durch die Festlegung auf den Betrag von EUR 30,00 monatlich den unbestimmten Begriff der Angemessenheit in § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abschließend bestimmt (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II, Rn. 105).
Auch systematisch folgt die Berücksichtigung von Einkommen nach § 11 SGB II i.V.m. §§ 2 ff. Alg II-V (vgl. nur § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II; § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Alg II-V) grundsätzlich dem Monatsprinzip (Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II, Rn. 53 f.; Brühl in: LPK, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 46). Von den geregelten Ausnahmen insbesondere bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist keine einschlägig, vielmehr greift die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (s.o.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Anerkennung einer Versicherungspauschale. Die Pauschalierung soll diejenigen monatlichen Beiträge zu privaten Versicherungen abdecken, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland sinnvoll und üblich sind (insbesondere die Hausrat-, Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung), unabhängig davon, ob sie tatsächlich aufgewendet wurden (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R). Sie soll vermeiden, dass bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen die Höhe der monatlich aufgewendeten Versicherungsbeiträge im Einzelnen überprüft werden muss (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008, a.a.O.; Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II, Rn. 105). Der Erhalt des laufenden Einkommens und die zusätzliche Nachzahlung von Einkommen in einem Monat führt aber gerade nicht zu einer Verdoppelung der unverändert monatlich zu leistenden Versicherungsbeiträge bzw. der an ihre Stelle tretenden Pauschale.
Abzüglich des anzurechnenden Einkommens errechnet sich daher für den Kläger für Januar 2008 ein Leistungsanspruch in Höhe von EUR 366,11 (EUR 644,11 - EUR 278,00). Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 4.12.2007 wurden dem Kläger in diesem Monat hingegen EUR 644,11 gewährt und ausgezahlt, so dass die für Januar 2008 von der Beklagten zurückgeforderte Differenz in Höhe von EUR 278,00 (EUR 644,11 - EUR 366,11) zutreffend berechnet wurde.
Für Februar 2008 errechnet sich für den Kläger unter Abzug des anrechnungsfähigen Kindergeldes ein Leistungsanspruch in Höhe von EUR 520,11 (EUR 644,11 - EUR 124,00). Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 4.12.2007 wurden dem Kläger dagegen EUR 644,11 gewährt und ausgezahlt, so dass sich auch für Februar 2008 die von der Beklagten zurückgeforderte Differenz in Höhe von EUR 124,00 bestätigt (EUR 644,11 - EUR 520,11).
Der Aufhebungsbescheid ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt er dem materiellen Erfordernis der Bestimmtheit gem. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Um inhaltlich bestimmt zu sein, muss der Rücknahmebescheid ausweisen, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt zurückgenommen wird, indem die Daten des/der aufzuhebenden Bescheide, der Bewilligungszeitraum und der Leistungsanteil der betroffenen Person benannt werden (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 26.11.2009 - L 7 B 258/07 AS ER unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Aufhebungsbescheid vom 7.5.2008 hat mit den Monaten Januar und Februar 2008 den Leistungszeitraum und mit EUR 278,00 und EUR 124,00 den jeweils betroffenen Leistungsanteil benannt. Im Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 wurden ferner die aufzuhebenden Bewilligungsentscheidungen (vom 24.7.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.8.2007, 25.9.2007, 31.10.2007 und 4.12.2007) ausdrücklich bezeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG. Der Rechtsstreit ist nicht berufungsfähig im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwer des Klägers liegt mit EUR 30,00 bzw. selbst bei Berücksichtigung der vollen Rückforderungssumme von EUR 402,00 unterhalb des Schwellenwertes von EUR 750,00. Zulassungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung weicht weder von einer obergerichtlichen Entscheidung ab, noch hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung.
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