Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3944/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 51/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt unter Berücksichtigung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1953 im Beitrittsgebiet geborene Klägerin, die am 20. Juni 1989 in die alten Bundesländer übersiedelte, hat nach einer Schneiderlehre (September 1969 bis Februar 1972) bis April 1975 in diesem Beruf und - nach Unterbrechung wegen Schwangerschaft und Kindererziehung - von Oktober bis Dezember 1976 sowie Mai 1977 bis Juni 1983 als Kindergartenhelferin und von April 1986 bis Juni 1989 als Näherin versicherungspflichtig gearbeitet. Nach der Übersiedlung war sie vom 27. Juni 1989 bis 18. Juni 1990 arbeitslos. Vom 22. April 1991 bis 21. Oktober 1992 war sie versicherungspflichtig beschäftigt (Montagearbeiten). Dann war sie vom 22. Oktober 1992 bis 21. Juni 1993 arbeitslos (Pflichtbeitragszeit). Vom 22. Juni bis 15. September 1993 war sie arbeitslos ohne Leistungsbezug. Anschließend war sie vom 16. September 1993 bis 30. Juni 1994 wieder versicherungspflichtig als Arbeiterin beschäftigt. Danach sind vom 20. Januar bis 27. September 1999 wegen einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung/Weiterbildung zur medizinischen Fußpflegerin (Praktikum, Lehrgang) Pflichtbeiträge entrichtet. Vom 28. September 1999 bis 17. Oktober 2000 war die Klägerin versicherungspflichtig als angestellte medizinische Fußpflegerin (34 Wochenstunden) beschäftigt. Ab 4. September 2000 war sie nach einem Unfall arbeitsunfähig. Danach bezog sie vom 18. Oktober 2000 bis 25. März 2002 Sozialleistungen und vom 26. März 2002 bis 19. Mai 2003 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (jeweils mit Entrichtung von Pflichtbeiträgen). Vom 20. Mai 2003 bis 31. Juli 2005 ist eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug anerkannt und vom 1. August bis 31. Dezember 2005 wurden wiederum fünf Monate Pflichtbeiträge wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung entrichtet. Wegen der Einzelheiten der anerkannten versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den in der Akte der Beklagten enthaltenen Versicherungsverlauf vom 14. Juni 2006 Bezug genommen.
Den ersten Rentenantrag vom 20. Februar 2001, zu welchem die Klägerin angab, Zeiten der Arbeitslosigkeit, die im Versicherungsverlauf vom 5. Januar 2001 nicht anerkannt seien, habe sie nicht zurückgelegt und unter Beitragszeiten weiter angab "Lücken: 01.01.96 - 19.01.99 keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt (Hausfrau)", lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2001 ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien ausgehend von einem Leistungsfall vom 4. September 2000 nicht erfüllt, weil die Klägerin im vorangegangenen Fünfjahreszeitraum keine drei Jahre sondern nur 1 Jahr und 9 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt habe. Den deswegen eingelegten Widerspruch nahm die von einem Sozialrechtsverband vertretene Klägerin am 17. August 2001 wieder zurück.
Grundlagen der Ablehnung der Rente waren u.a. ein orthopädisches Gutachten des Dr. H. vom 30. April 2001 (u. a. Arthrodese linkes Hüftgelenk bei Zustand nach Tbc-Coxitis 1957, Aufbraucherscheinungen und Haltungsfehler der WS, beginnender Kniegelenksverschleiß links, Bluthochdruck und Schilddrüsenvergrößerung; die letzte Tätigkeit als Fußpflegerin sei zwei bis drei Stunden am Tag, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung seien vollschichtig möglich) und eine Arbeitgeberauskunft vom 7. August 2001 (Beschäftigung als medizinische Fußpflegerin vom 28. September 1999 bis 31. Mai 2001 an 4 ½ Tagen je Woche mit vier bzw. sieben Stunden täglich, ab 4. September 2000 dauerhaft arbeitsunfähig).
Einen weiteren Rentenantrag vom 15. März 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2002 und Widerspruchsbescheid vom 10. September 2002 ab. Die Klägerin sei zwar seit 4. September 2000 teilweise erwerbsgemindert, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Leistungsminderung lägen jedoch keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor. Die Klägerin habe lediglich 21 Monate Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 4. September 1995 bis 3. September 2000 zurückgelegt und es sei auch ab 1. Januar 1984 nicht jeder Kalendermonat vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt bzw. eine Beitragszahlung nicht mehr möglich.
Grundlage der Entscheidung war ein Gutachten des Chirurgen Dr. N. vom 23. Mai 2002 (u. a. in guter Funktionsstellung eingesteiftes linkes Hüftgelenk, Aufbraucherscheinungen der WS, HWS- und LWS-Bandscheiben(BS)-Vorfälle, mehrsegmentale BS-Degeneration und leichte Fehlhaltung, aktuell ohne Wurzelreizsymptomatik oder sensomotorisches Defizit, vorbekannter leichter beginnender Kniegelenksverschleiß links ohne aktuelle Reizzeichen oder besondere Bewegungseinschränkungen, Schilddrüsenvergrößerung und Bluthochdruck; die Tätigkeit als Fußpflegerin sei zwei bis drei Stunden pro Tag, leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen seien sechs Stunden und mehr bzw. vollschichtig möglich).
Deswegen erhob die Klägerin am 14. Oktober 2002 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG), S 5 RJ 2500/02, und machte u.a. geltend, sie habe sich am 21. Juni 1994 beim Arbeitsamt Göppingen (AA) arbeitslos gemeldet. Nachdem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestanden habe, habe sie auf den Antrag auf Arbeitslosenhilfe den Hinweis erhalten, diese stehe ihr wegen der Einkünfte ihres Ehemannes nicht zu. Die Zeit der Arbeitslosigkeit sei als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Im Übrigen habe sie seit 1989 auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet. Als sie das AA aufgesucht habe, sei sie von einer Bekannten, Frau D., begleitet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Arbeitslosmeldung vom AA nicht dokumentiert worden sei. Sie sei vom 1. Juli 1994 bis 19. Januar 1999 arbeitslos gewesen und von dem Mitarbeiter Sch. betreut worden. Sie habe auch die Beratungsstelle der Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA) in Göppingen aufgesucht, wo man ihr gesagt habe, man könne nichts machen. Einen Hinweis, sich in Dreimonatsabständen zu melden, habe sie nicht erhalten. Sie sei immer wieder beim AA gewesen. Am 4. Februar 1998 habe sie wiederum das AA aufgesucht, wobei ihr die Sachbearbeiterin M. mitgeteilt habe, sie könne sich beim AA melden. Ferner begehrte die Klägerin nun im Klageverfahren auch die Zulassung der Entrichtung freiwilliger Beiträge.
Das SG holte ein Sachverständigengutachten des PD Dr. K. vom 12. Mai 2004 mit ergänzender Stellungnahme vom 23. August 2004 ein. Danach bestand mindestens seit Oktober 2000 ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden wegen chronischer Lumbalgie mit BS-Prolaps, Spondylose und Spondylarthrose sowie knöcherner Spinalkanalstenose, chronischem Cervicalsyndrom bei BSVen und deutlichen degenerativen Veränderungen, Arthrodese des linken Hüftgelenks, initialer Gonarthrose, initialer Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts, Spreizfuß und Hallux valgus, arterieller Hypertonie, Hypercholesterinämie, Struma nodosa, Zustand nach Nephrektomie links bei Steinleiden, Depression und Hörminderung rechts nach zweimaliger Mittelohroperation.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, eine Arbeitslosmeldung am 30. Juni 1994 sei nicht nachgewiesen. Auch bei Zulassung freiwilliger Beiträge könnten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, da ab 1. Januar 1984 nicht alle Monate mit Beiträgen belegt seien, insbesondere bestehe auch eine Lücke vom 22. Juni bis 15. September 1993.
Mit Urteil vom 15. November 2004 wies das SG die Klage ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem im September 2000 eingetretenen Versicherungsfall nicht erfüllt seien.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 2 R 443/05, wurde eine Auskunft des AA (jetzt: Agentur für Arbeit) vom 2. August 2005 eingeholt. Die Agentur für Arbeit teilte unter Vorlage ihrer Akten - u. a. auch Ausdrucke gespeicherter Daten und Beratungsvermerke - mit, die Klägerin habe sich am 21. Oktober 1992, 1. Juli 1999 und 25. März 2002 arbeitslos gemeldet. Außerdem sei ab 3. Februar 1998 eine Rehabilitationsakte archiviert, wobei die LVA zuständiger Kostenträger gewesen sei und das AA auf deren Verlangen mitgewirkt habe. Die Klägerin habe sich dann am 25. März 2002 wegen Aussteuerung durch die Krankenkasse arbeitslos gemeldet. Die Unterlagen über Bewerber/Arbeitslose, die nur für einen kurzen Zeitraum aufbewahrt bzw. gespeichert würden, seien vernichtet bzw. gelöscht. Die Zeit vom 22. Juni bis 15. September 1993 sei eine Anrechnungszeit (Arbeitslosigkeit). Beim Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1. Juli 1999 habe die Klägerin angegeben, sie sei vom 16. September 1993 bis 16. Juli 1994 bei der Spindelfabrik Süssen beschäftigt gewesen. Ob sie sich im Anschluss daran arbeitslos gemeldet habe und einen Leistungsantrag gestellt habe, lasse sich nicht mehr feststellen. Zumindest sei ein entsprechender Antrag nicht eingereicht worden, da in der Leistungsakte zwischen 1993 und 1999 kein Vorgang vorhanden sei. Es sei nicht möglich, die geltend gemachten weiteren Zeiten zwischen 19. Juni 1990 bis 19. Januar 1999 als Zeiten der Arbeitslosigkeit zu bestätigen. Der Arbeitsvermittler Sch. sei schon länger als fünf Jahre aus Krankheitsgründen ausgeschieden, die Sachbearbeiterin M. sei in der Anmeldung tätig und könne sich außer an die gespeicherten Eintragungen nicht erinnern.
Mit Bescheid vom 7. November 2005 anerkannte die Beklagte die Zeit vom 22. Juni bis 15. September 1993 als Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Danach schlossen die Beteiligten am 8. Februar 2006 einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf den Rentenantrag vom 20. (richtig 15.) März 2002 anhand von von der Klägerin vorzulegenden Unterlagen erneut zu prüfen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Darauf machte die Klägerin u.a. geltend, aus den gesamten Unterlagen ergebe sich, dass sie schon vor 1994 zeitweilig arbeitslos gewesen sei und insofern ständig mit dem AA in Verbindung gestanden habe. Ab 1. Juli 1994 bis 19. Januar 1999 sei sie wieder ohne Arbeit gewesen und habe sich sofort arbeitslos gemeldet, was eine frühere Kollegin, die sie zum AA begleitet habe, eidesstattlich bezeugen könne. Anschließend seien sie sofort zur LVA-Beratungsstelle in Göppingen gegangen und hätten gefragt, ob sie freiwillige Beiträge für eine Rente einzahlen könne, worauf ein Sachbearbeiter nach Prüfung erklärt habe, es seien umsonst gezahlte Beiträge, da eine Versicherungslücke von 1983 bis 1986 vorliege. Ihre Bewerbungen bei verschiedenen Betrieben und auch 1998 noch einmal seien erfolglos geblieben. Nachdem sie dies mit dem Sachbearbeiter beim AA, Herrn Sch., besprochen habe, habe sie auf dessen Anraten am 9. Juli 1997 erneut einen Antrag auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen gestellt. Am 4. Februar 1998 habe sie einen Anmeldebogen beim AA bei Frau M. ausgefüllt. Am 7. Januar 1999 habe sie eine Einladung vom AA wegen einer Reintegrationsmaßnahme erhalten. Diese habe dann vom 20. Januar bis 30. Juni 1999 angedauert. Sie sei unverschuldet gehindert gewesen, freiwillige Beiträge zu zahlen und beantrage die Nachzahlung freiwilliger Beiträge zuzulassen, um die Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen und die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben.
Hierzu legte die Klägerin u. a. einen sich auf einen Antrag vom 29. März 1990 beziehenden Bescheid der LVA vom 18. März 1994 (Leistungen zur beruflichen Rehabilitation seien nicht mehr angezeigt, weil die Klägerin keine berufsfördernde Leistungen mehr wünsche), ein Formular "Arbeitsbescheinigung" (Vordruck "B III 2 -1.94" mit Angaben zur Beschäftigung vom 16. September 1993 bis 30. Juni 1994 als Montiererin ohne Unterschrift), ein Formular "Verdienstbescheinigung", unterschrieben von der Klägerin ohne Datum (Vordruck "BA-III 34-1.94"), ein Formular "Veränderungsmitteilung" (Vordruck "ZA DDV AV 22i-6/94"), eine Eingangsbestätigung der LVA vom 11. Juli 1997 bezüglich eines Antrags auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, ein Attest des Orthopäden D. vom 31. Oktober 1997 ("zur Vorlage beim AA"), einen Anmeldebogen undatiert und ohne Unterschrift mit Auflistung von Beschäftigungszeiten (u.a. "07 94 bis 04.02.98 O.N."), einen Bescheid der LVA vom 29. Januar 1998, wonach auf den Antrag vom 9. Juli 1997 das AA gebeten wurde, sich für die Klägerin um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen, eine Besucherkarte des AA vom 6. Februar 1998, ein Absageschreiben der Firma Spindelfabrik Süssen vom 20. April 1998, eine Einladung des AA vom 7. Januar 1999 zu einer Gruppeninformation über eine vorgesehene Reintegrationsmaßnahme, einen Bescheid der LVA vom 22. Januar 1999, wonach auf Antrag vom 9. Juli 1997 berufsfördernde Leistungen gewährt wurden, Kopien des ersten Blattes eines Antrags auf Arbeitslosengeld vom 1. Juli 1999 sowie einen Ausdruck des AA mit Beratungsdaten im Zusammenhang mit der Reintegrationsmaßnahme (28. April und 16. Juli 1999) vor.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten bis 31. Dezember 1999 verbindlich fest und entschied, für die Zeiträume vom 1. Juli 1983 bis 31. März 1986, 19. Juni 1990 bis 21. April 1991 und 1. Juli 1994 bis 19. Januar 1999 seien die erforderlichen Nachweise für die Berücksichtigung als Anrechnungszeiten nicht erbracht. Die Unterlagen reichten auch für eine Glaubhaftmachung der Arbeitslosigkeit in den genannten Zeiträumen nicht aus und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien weiterhin nicht erfüllt.
Den Widerspruch der Klägerin vom 20. Juli 2006, mit dem sie die Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen zur Schließung ihrer Versicherungslücken "laut Härtefallregelung" begehrte, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2006 zurück. Die Klägerin sei seit 4. September 2000 zu leichten Tätigkeiten nur noch unter drei Stunden in der Lage. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente seien jedoch weiterhin nicht erfüllt. Im Zeitraum vom 4. September 1995 bis 3. September 2000 seien lediglich 21 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden und es sei auch der Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum Versicherungsfall nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Weitere Versicherungszeiten, mit denen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären, lägen nicht vor. Für die erforderlichen Tatbestände trage die Klägerin die objektive Beweislast. Das Begehren stützende Beweismittel (Urkunden) seien für die geltend gemachten Zeiträume nicht in den Akten vorhanden.
Deswegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2006 erneut Klage beim SG erhoben und begehrt, im Rahmen der Härteregelung freiwillige Beiträge zur Schließung der Lücken im Versicherungsverlauf und Erlangung einer Erwerbsminderungsrente zuzulassen. Die Lücke vom 22. Juni bis 15. September 1993 sei inzwischen geschlossen. Dies zeige, dass auch ihre weiteren Angaben glaubhaft seien.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den streitigen Zeiträumen vom 19. Juli 1990 bis 21. April 1991 sowie 1. Juli 1994 bis 19. Januar 1999 seien keine weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Nach der objektiven Beweislast sei die Klage abzuweisen. Die Frage, ob der Klägerin das Recht einzuräumen sei, freiwillige Beiträge nachzuentrichten, um die Lücken zu schließen, sei nicht streitgegenständlich.
Gegen das am 5. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Dezember 2007 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, sie sei vom Sachbearbeiter des AA Göppingen, Sch., falsch beraten worden. Der Bitte, ihr ihre Vorstellungen zu bestätigen, sei er nicht nachgekommen. Es gebe auch keine Einladung oder eine Unterschrift für ihr Erscheinen. Er habe geäußert, alles werde im Computer gespeichert und automatisch an die Rentenversicherung als Anrechnungszeit weitergeleitet. Dass die Daten nur vorübergehend gespeichert würden, habe er nicht geäußert. Deshalb seien die Kontakte zum AA nicht nachzuweisen. Sie bitte um die Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen ab 1. Januar 1984. Hierzu hat die Klägerin Kopien von Schriftstücken, die sie bereits der Beklagten nach dem gerichtlichen Vergleich vorgelegt hatte, dem Senat nochmals übersandt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Oktober 2007 sowie den Bescheid vom 14. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anerkennung von Zeiten vom 19. Juni 1990 bis 21. April 1991 sowie 1. Juli 1994 bis 19. Januar 1999 als Anrechnungszeit, hilfsweise unter Zulassung der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit ab 1. Januar 1984, Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zeiten der Arbeitslosigkeit seien für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1996 nicht nachgewiesen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vorbringen der Klägerin nichts wesentlich Neues.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Vorakten und die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (SGB VI). Eine Änderung der entscheidungserheblichen Regelungen ist indes auch in der Fassung nach dem 31. Dezember 2007 nicht erfolgt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (jetzt: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
Anrechnungszeiten sind u.a. Zeiten in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wenn dadurch u.a. eine versicherte Tätigkeit unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit 1. Beitragszeiten 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 01. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Nach Maßgabe der vorgenannten rechtlichen Grundlagen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht in ausreichender Zahl nachgewiesen sind.
Der Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung ist bei der Klägerin am 4. September 2000 eingetreten. Seit diesem Zeitpunkt, zu dem sie einen Unfall erlitten hat, ist sie jedenfalls nicht mehr in der Lage, leichte einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkte wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf Grund des Sachverständigengutachtens des PD Dr. K. vom 12. Mai 2004 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 23. August 2004 fest. Dass die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt dauerhaft nicht mehr wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich in der Lage war, leichte berufliche Tätigkeiten zu verrichten, ist dagegen nicht nachgewiesen. Entsprechende Nachweise ergeben sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, die zum Teil lediglich qualitative Einschränkungen belegen. Ferner stellt der Senat fest, dass bei der Klägerin die Erwerbsminderung zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht vorübergehend wieder behoben und sie dauerhaft in der Lage war, einer einfachen beruflichen Tätigkeit leichter Art in einem Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich nachzugehen. Die Klägerin behauptet selbst, sie habe seit 1989 zu Lasten ihrer Restgesundheit gearbeitet und es sei im Laufe der Zeit keine Besserung eingetreten und PD Dr. K. hat in seinem Sachverständigengutachten ausgeführt, dass eine nachhaltige Besserung und ein Wegfall der Leistungseinschränkungen nicht zu erwarten sei. Besonderen Berufsschutz genießt die Klägerin nicht, da sie ihren erlernten Beruf bereits 1976 mit Aufnahme einer ungelernten Tätigkeit als Kindergartenhelferin aufgegeben hat und danach, insbesondere nach ihrer Übersiedlung, nur noch ungelernte bzw. angelernte Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von weniger als einem Jahr verrichtet hat. Damit ist sie grundsätzlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Der Fünfjahreszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles, in dem wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sein müssen, dauert somit vom 4. September 1995 bis zum 3. September 2000. In diesem Zeitraum sind die Monate von Januar 1999 bis September 2000, das sind 21 Monate bzw. 1 Jahr und 9 Monate, mit Pflichtbeiträgen belegt.
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich auch nicht um die von der Klägerin geltend gemachte Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI vom 1. Juli 1994 bis 19. Januar 1999. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin während dieses gesamten Zeitraumes wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Dies ergibt sich weder aus den bereits im Verfahren L 2 R 443/05 beigezogenen Unterlagen des - damaligen - Arbeitsamtes Göppingen noch aus den von der Klägerin vorgelegten weiteren Unterlagen. Unabhängig davon, dass die Klägerin im Rahmen ihres ersten Rentenantrags am 20. Februar 2001 ausdrücklich angegeben hat, Zeiten der Arbeitslosigkeit, die in dem ihr am 5. Januar 2001 erstellten Versicherungsverlauf nicht enthalten seien, habe sie nicht zurückgelegt und sie habe vom "01.01.96 bis 19.01.99 keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt (Hausfrau)", fehlt es schon an einer nachweisbaren Arbeitslosmeldung zum 1. Juli 1994. Nach der Auskunft der Agentur für Arbeit Göppingen vom 2. August 2005 hat sich die Klägerin nach der Arbeitslosmeldung vom 21. Oktober 1992 (Anrechnungszeit vom 22. Oktober 1992 bis 15. September 2003) dort erst wieder am 1. Juli 1999 arbeitslos gemeldet. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegen nicht, dass sie sich nach dem Ende der vom 16. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 dauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Spindelfabrik wieder arbeitslos gemeldet hat. Die vorgelegten Vordrucke "Arbeitsbescheinigung" und "Verdienstbescheinigung" sind weder vollständig ausgefüllt noch durch den früheren Arbeitgeber bestätigt und tragen auch keinen Eingangsstempel des Arbeitsamtes. Es kann auch unterstellt werden, dass die Klägerin gemeinsam mit einer als Zeugin benannten Bekannten unmittelbar nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das Arbeitsamt aufgesucht hat, es sind aber für die Folgezeit bis Mitte 1997 keinerlei Unterlagen über einen Kontakt der Klägerin mit dem Arbeitsamt vorhanden. Erst für den 30. Juni 1997 findet sich in den Unterlagen des Arbeitsamts wieder ein Bearbeitungshinweis. Damit in Übereinstimmung steht die Angabe der Klägerin, dass sie vom Arbeitsamt aufgefordert wurde, sich wegen einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Den Reha-Antrag hat die Klägerin sodann am 9. Juli 1997 bei der Beklagten gestellt, woraufhin zunächst der Bescheid vom 29. Januar 1998 erging, mit welchem unter Hinweis auf das Arbeitsamt Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme in Aussicht gestellt wurden. Auf der Grundlage dieses Vermittlungsbescheides erfolgte sodann eine Beratung im Arbeitsamt am 5. Februar 1998. Am 20. Oktober 1998 erfolgte dann eine erneute persönliche Vorstellung der Klägerin "zur erneuten Alo-Meldung" und auf Veranlassung der Beklagten, weil diese die Klägerin auf Reintegrationsmaßnahmen hingewiesen hatte. Mit Bescheid vom 22. Januar 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Reintegrationsmaßnahme ab 20. Januar 1999. Weitere Beratungen der Klägerin fanden am 28. April 1999 und am 16. Juli 1999 statt, wobei eine Arbeitslosmeldung zum 1. Juli 1999 veranlasst wurde, da die Beklagte eine Bestätigung dafür verlangte, dass die Klägerin kein Arbeitslosengeld bekomme (Beratungsvermerk vom 16. Juli 1999).
Insgesamt belegen diese Unterlagen einen fortlaufenden Kontakt der Klägerin mit dem Arbeitsamt erst seit Ende Juni 1997, während für die davor liegende Zeit ab 1. Juli 1994 solche Belege nicht vorhanden sind. Selbst wenn man demzufolge die Zeit ab Ende Juni 1997 als Zeit der Arbeitslosigkeit ansehen würde, wäre damit der Tatbestand einer Anrechnungszeit nicht erfüllt, weil zu diesem Zeitpunkt keine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Auch ein Verlängerungstatbestand i.S.d. § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI wäre nicht gegeben, weil in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten (hier Juni 1997) kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung vorhanden ist.
Der Senat verkennt nicht, dass die Arbeitslosmeldung der Klägerin nach Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 30. Juni 1994 auch deshalb unterblieben sein könnte, weil der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld am 22. Juni 1993 erschöpft war (vgl. Bearbeitungsvermerk des Arbeitsamts vom 30. Juni 1997) und die Beschäftigung vom 16. September 1993 bis zum 30. Juni 1994 keine 360 Tage dauerte und deshalb keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründete (§ 104 Arbeitsförderungsgesetz: Innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren, die dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit vorausgeht, aber nicht in die vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen darf, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte, muss der Arbeitslose dreihundertsechzig Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden haben) und die Klägerin - wie aus den Vorgängen im Anschluss an die Arbeitslosigkeit vom 27. Juni 1989 bis 18. Juni 1990 bereits bekannt - wegen des Einkommens ihres Ehemannes keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte. Die vorliegenden Unterlagen geben allerdings auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Klägerin - wie von ihr behauptet - vom Arbeitsamt insoweit fehlerhaft beraten worden sein könnte. Weitere Ermittlungen hierzu sind wegen Zeitablaufs nicht (mehr) möglich.
Da somit keine weiteren versicherungsrechtlichen Zeiten, die den Fünfjahreszeitraum verlängern, vorliegen, hat die Klägerin mangels Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des am 4. September 2000 eingetretenen Leistungsfalls.
Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Berücksichtigung der Zeit vom 19. Juni 1990 bis zum 21. April 1991 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit abgelehnt hat, ist der Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar steht fest, dass die Klägerin nach der Übersiedlung bis zum 18. Juni 1990 arbeitslos gemeldet war. Für die folgende Zeit gibt es aber keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Klägerin regelmäßig beim Arbeitsamt vorgesprochen und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hat. Dies kann weder daraus abgeleitet werden, dass der von ihr überbrachte Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe angeblich von dem Bediensteten des Arbeitsamts wegen des zu hohen Einkommens ihres Ehemannes gar nicht angenommen worden sei, noch aus der Tatsache, dass ein von der Klägerin am 29. März 1990 - also noch während der anerkannten Arbeitslosigkeit - beim Arbeitsamt gestellter Reha-Antrag von diesem an die Beklagte abgegeben worden war, welche ihrerseits der Klägerin erst unter dem 12. Februar 1991- also nahezu 11 Monate später - mitteilte, dass sie wegen ungeklärter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nunmehr wieder das Arbeitsamt zum Zwecke der Gewährung vorläufiger Leistungen einschalte. In sachlichem Zusammenhang mit dem von der Beklagten bearbeiteten Reha-Antrag dürfte auch die Ladung zur Vorsprache beim Arbeitsamtsarzt am 23. Juli 1990 gestanden haben. Aber auch insofern gilt, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen keine weiteren Hinweise auf einen darüber hinausgehenden fortlaufenden Kontakt der Klägerin mit dem Arbeitsamt im Rahmen einer objektiven und subjektiven Verfügbarkeit der Klägerin ergeben. Ebenso fehlten Belege dafür, dass die Klägerin fehlerhaft beraten worden sein könnte. Auch hier sind weitere Ermittlungen nicht mehr möglich.
Im Übrigen hat die Klägerin - auch ungeachtet dessen, dass eine förmliche Verwaltungsentscheidung insofern nicht vorliegt - keinen Anspruch auf Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge. Freiwillige Beiträge müssen bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr erfolgt, für das sie entrichtet werden sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). In Fällen besonderer Härte kann bei unverschuldeter Verhinderung der Zahlung freiwilliger Beiträge der Antrag auf Zulassung freiwilliger Beiträge noch gestellt werden, allerdings ist dies nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes möglich (§ 197 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI). Einen solchen Antrag hat die Klägerin, der die anerkannten versicherungsrechtlichen Zeiten auf Grund des Versicherungsverlaufes vom 5. Januar 2001 und die Tatsache, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt sind, mit dem Bescheid vom 25. Mai 2001 bekannt waren, nicht rechtzeitig gestellt. Unter Berücksichtigung dessen ist es auch nicht möglich, die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durchgehend mit Versicherungsbeiträgen nachträglich zu belegen.
Aus den vorstehenden Gründen hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Deswegen weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt unter Berücksichtigung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1953 im Beitrittsgebiet geborene Klägerin, die am 20. Juni 1989 in die alten Bundesländer übersiedelte, hat nach einer Schneiderlehre (September 1969 bis Februar 1972) bis April 1975 in diesem Beruf und - nach Unterbrechung wegen Schwangerschaft und Kindererziehung - von Oktober bis Dezember 1976 sowie Mai 1977 bis Juni 1983 als Kindergartenhelferin und von April 1986 bis Juni 1989 als Näherin versicherungspflichtig gearbeitet. Nach der Übersiedlung war sie vom 27. Juni 1989 bis 18. Juni 1990 arbeitslos. Vom 22. April 1991 bis 21. Oktober 1992 war sie versicherungspflichtig beschäftigt (Montagearbeiten). Dann war sie vom 22. Oktober 1992 bis 21. Juni 1993 arbeitslos (Pflichtbeitragszeit). Vom 22. Juni bis 15. September 1993 war sie arbeitslos ohne Leistungsbezug. Anschließend war sie vom 16. September 1993 bis 30. Juni 1994 wieder versicherungspflichtig als Arbeiterin beschäftigt. Danach sind vom 20. Januar bis 27. September 1999 wegen einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung/Weiterbildung zur medizinischen Fußpflegerin (Praktikum, Lehrgang) Pflichtbeiträge entrichtet. Vom 28. September 1999 bis 17. Oktober 2000 war die Klägerin versicherungspflichtig als angestellte medizinische Fußpflegerin (34 Wochenstunden) beschäftigt. Ab 4. September 2000 war sie nach einem Unfall arbeitsunfähig. Danach bezog sie vom 18. Oktober 2000 bis 25. März 2002 Sozialleistungen und vom 26. März 2002 bis 19. Mai 2003 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (jeweils mit Entrichtung von Pflichtbeiträgen). Vom 20. Mai 2003 bis 31. Juli 2005 ist eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug anerkannt und vom 1. August bis 31. Dezember 2005 wurden wiederum fünf Monate Pflichtbeiträge wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung entrichtet. Wegen der Einzelheiten der anerkannten versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den in der Akte der Beklagten enthaltenen Versicherungsverlauf vom 14. Juni 2006 Bezug genommen.
Den ersten Rentenantrag vom 20. Februar 2001, zu welchem die Klägerin angab, Zeiten der Arbeitslosigkeit, die im Versicherungsverlauf vom 5. Januar 2001 nicht anerkannt seien, habe sie nicht zurückgelegt und unter Beitragszeiten weiter angab "Lücken: 01.01.96 - 19.01.99 keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt (Hausfrau)", lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2001 ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien ausgehend von einem Leistungsfall vom 4. September 2000 nicht erfüllt, weil die Klägerin im vorangegangenen Fünfjahreszeitraum keine drei Jahre sondern nur 1 Jahr und 9 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt habe. Den deswegen eingelegten Widerspruch nahm die von einem Sozialrechtsverband vertretene Klägerin am 17. August 2001 wieder zurück.
Grundlagen der Ablehnung der Rente waren u.a. ein orthopädisches Gutachten des Dr. H. vom 30. April 2001 (u. a. Arthrodese linkes Hüftgelenk bei Zustand nach Tbc-Coxitis 1957, Aufbraucherscheinungen und Haltungsfehler der WS, beginnender Kniegelenksverschleiß links, Bluthochdruck und Schilddrüsenvergrößerung; die letzte Tätigkeit als Fußpflegerin sei zwei bis drei Stunden am Tag, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung seien vollschichtig möglich) und eine Arbeitgeberauskunft vom 7. August 2001 (Beschäftigung als medizinische Fußpflegerin vom 28. September 1999 bis 31. Mai 2001 an 4 ½ Tagen je Woche mit vier bzw. sieben Stunden täglich, ab 4. September 2000 dauerhaft arbeitsunfähig).
Einen weiteren Rentenantrag vom 15. März 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2002 und Widerspruchsbescheid vom 10. September 2002 ab. Die Klägerin sei zwar seit 4. September 2000 teilweise erwerbsgemindert, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Leistungsminderung lägen jedoch keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor. Die Klägerin habe lediglich 21 Monate Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 4. September 1995 bis 3. September 2000 zurückgelegt und es sei auch ab 1. Januar 1984 nicht jeder Kalendermonat vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt bzw. eine Beitragszahlung nicht mehr möglich.
Grundlage der Entscheidung war ein Gutachten des Chirurgen Dr. N. vom 23. Mai 2002 (u. a. in guter Funktionsstellung eingesteiftes linkes Hüftgelenk, Aufbraucherscheinungen der WS, HWS- und LWS-Bandscheiben(BS)-Vorfälle, mehrsegmentale BS-Degeneration und leichte Fehlhaltung, aktuell ohne Wurzelreizsymptomatik oder sensomotorisches Defizit, vorbekannter leichter beginnender Kniegelenksverschleiß links ohne aktuelle Reizzeichen oder besondere Bewegungseinschränkungen, Schilddrüsenvergrößerung und Bluthochdruck; die Tätigkeit als Fußpflegerin sei zwei bis drei Stunden pro Tag, leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen seien sechs Stunden und mehr bzw. vollschichtig möglich).
Deswegen erhob die Klägerin am 14. Oktober 2002 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG), S 5 RJ 2500/02, und machte u.a. geltend, sie habe sich am 21. Juni 1994 beim Arbeitsamt Göppingen (AA) arbeitslos gemeldet. Nachdem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestanden habe, habe sie auf den Antrag auf Arbeitslosenhilfe den Hinweis erhalten, diese stehe ihr wegen der Einkünfte ihres Ehemannes nicht zu. Die Zeit der Arbeitslosigkeit sei als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Im Übrigen habe sie seit 1989 auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet. Als sie das AA aufgesucht habe, sei sie von einer Bekannten, Frau D., begleitet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Arbeitslosmeldung vom AA nicht dokumentiert worden sei. Sie sei vom 1. Juli 1994 bis 19. Januar 1999 arbeitslos gewesen und von dem Mitarbeiter Sch. betreut worden. Sie habe auch die Beratungsstelle der Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA) in Göppingen aufgesucht, wo man ihr gesagt habe, man könne nichts machen. Einen Hinweis, sich in Dreimonatsabständen zu melden, habe sie nicht erhalten. Sie sei immer wieder beim AA gewesen. Am 4. Februar 1998 habe sie wiederum das AA aufgesucht, wobei ihr die Sachbearbeiterin M. mitgeteilt habe, sie könne sich beim AA melden. Ferner begehrte die Klägerin nun im Klageverfahren auch die Zulassung der Entrichtung freiwilliger Beiträge.
Das SG holte ein Sachverständigengutachten des PD Dr. K. vom 12. Mai 2004 mit ergänzender Stellungnahme vom 23. August 2004 ein. Danach bestand mindestens seit Oktober 2000 ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden wegen chronischer Lumbalgie mit BS-Prolaps, Spondylose und Spondylarthrose sowie knöcherner Spinalkanalstenose, chronischem Cervicalsyndrom bei BSVen und deutlichen degenerativen Veränderungen, Arthrodese des linken Hüftgelenks, initialer Gonarthrose, initialer Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts, Spreizfuß und Hallux valgus, arterieller Hypertonie, Hypercholesterinämie, Struma nodosa, Zustand nach Nephrektomie links bei Steinleiden, Depression und Hörminderung rechts nach zweimaliger Mittelohroperation.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, eine Arbeitslosmeldung am 30. Juni 1994 sei nicht nachgewiesen. Auch bei Zulassung freiwilliger Beiträge könnten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, da ab 1. Januar 1984 nicht alle Monate mit Beiträgen belegt seien, insbesondere bestehe auch eine Lücke vom 22. Juni bis 15. September 1993.
Mit Urteil vom 15. November 2004 wies das SG die Klage ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem im September 2000 eingetretenen Versicherungsfall nicht erfüllt seien.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 2 R 443/05, wurde eine Auskunft des AA (jetzt: Agentur für Arbeit) vom 2. August 2005 eingeholt. Die Agentur für Arbeit teilte unter Vorlage ihrer Akten - u. a. auch Ausdrucke gespeicherter Daten und Beratungsvermerke - mit, die Klägerin habe sich am 21. Oktober 1992, 1. Juli 1999 und 25. März 2002 arbeitslos gemeldet. Außerdem sei ab 3. Februar 1998 eine Rehabilitationsakte archiviert, wobei die LVA zuständiger Kostenträger gewesen sei und das AA auf deren Verlangen mitgewirkt habe. Die Klägerin habe sich dann am 25. März 2002 wegen Aussteuerung durch die Krankenkasse arbeitslos gemeldet. Die Unterlagen über Bewerber/Arbeitslose, die nur für einen kurzen Zeitraum aufbewahrt bzw. gespeichert würden, seien vernichtet bzw. gelöscht. Die Zeit vom 22. Juni bis 15. September 1993 sei eine Anrechnungszeit (Arbeitslosigkeit). Beim Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1. Juli 1999 habe die Klägerin angegeben, sie sei vom 16. September 1993 bis 16. Juli 1994 bei der Spindelfabrik Süssen beschäftigt gewesen. Ob sie sich im Anschluss daran arbeitslos gemeldet habe und einen Leistungsantrag gestellt habe, lasse sich nicht mehr feststellen. Zumindest sei ein entsprechender Antrag nicht eingereicht worden, da in der Leistungsakte zwischen 1993 und 1999 kein Vorgang vorhanden sei. Es sei nicht möglich, die geltend gemachten weiteren Zeiten zwischen 19. Juni 1990 bis 19. Januar 1999 als Zeiten der Arbeitslosigkeit zu bestätigen. Der Arbeitsvermittler Sch. sei schon länger als fünf Jahre aus Krankheitsgründen ausgeschieden, die Sachbearbeiterin M. sei in der Anmeldung tätig und könne sich außer an die gespeicherten Eintragungen nicht erinnern.
Mit Bescheid vom 7. November 2005 anerkannte die Beklagte die Zeit vom 22. Juni bis 15. September 1993 als Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Danach schlossen die Beteiligten am 8. Februar 2006 einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf den Rentenantrag vom 20. (richtig 15.) März 2002 anhand von von der Klägerin vorzulegenden Unterlagen erneut zu prüfen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Darauf machte die Klägerin u.a. geltend, aus den gesamten Unterlagen ergebe sich, dass sie schon vor 1994 zeitweilig arbeitslos gewesen sei und insofern ständig mit dem AA in Verbindung gestanden habe. Ab 1. Juli 1994 bis 19. Januar 1999 sei sie wieder ohne Arbeit gewesen und habe sich sofort arbeitslos gemeldet, was eine frühere Kollegin, die sie zum AA begleitet habe, eidesstattlich bezeugen könne. Anschließend seien sie sofort zur LVA-Beratungsstelle in Göppingen gegangen und hätten gefragt, ob sie freiwillige Beiträge für eine Rente einzahlen könne, worauf ein Sachbearbeiter nach Prüfung erklärt habe, es seien umsonst gezahlte Beiträge, da eine Versicherungslücke von 1983 bis 1986 vorliege. Ihre Bewerbungen bei verschiedenen Betrieben und auch 1998 noch einmal seien erfolglos geblieben. Nachdem sie dies mit dem Sachbearbeiter beim AA, Herrn Sch., besprochen habe, habe sie auf dessen Anraten am 9. Juli 1997 erneut einen Antrag auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen gestellt. Am 4. Februar 1998 habe sie einen Anmeldebogen beim AA bei Frau M. ausgefüllt. Am 7. Januar 1999 habe sie eine Einladung vom AA wegen einer Reintegrationsmaßnahme erhalten. Diese habe dann vom 20. Januar bis 30. Juni 1999 angedauert. Sie sei unverschuldet gehindert gewesen, freiwillige Beiträge zu zahlen und beantrage die Nachzahlung freiwilliger Beiträge zuzulassen, um die Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen und die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben.
Hierzu legte die Klägerin u. a. einen sich auf einen Antrag vom 29. März 1990 beziehenden Bescheid der LVA vom 18. März 1994 (Leistungen zur beruflichen Rehabilitation seien nicht mehr angezeigt, weil die Klägerin keine berufsfördernde Leistungen mehr wünsche), ein Formular "Arbeitsbescheinigung" (Vordruck "B III 2 -1.94" mit Angaben zur Beschäftigung vom 16. September 1993 bis 30. Juni 1994 als Montiererin ohne Unterschrift), ein Formular "Verdienstbescheinigung", unterschrieben von der Klägerin ohne Datum (Vordruck "BA-III 34-1.94"), ein Formular "Veränderungsmitteilung" (Vordruck "ZA DDV AV 22i-6/94"), eine Eingangsbestätigung der LVA vom 11. Juli 1997 bezüglich eines Antrags auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, ein Attest des Orthopäden D. vom 31. Oktober 1997 ("zur Vorlage beim AA"), einen Anmeldebogen undatiert und ohne Unterschrift mit Auflistung von Beschäftigungszeiten (u.a. "07 94 bis 04.02.98 O.N."), einen Bescheid der LVA vom 29. Januar 1998, wonach auf den Antrag vom 9. Juli 1997 das AA gebeten wurde, sich für die Klägerin um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen, eine Besucherkarte des AA vom 6. Februar 1998, ein Absageschreiben der Firma Spindelfabrik Süssen vom 20. April 1998, eine Einladung des AA vom 7. Januar 1999 zu einer Gruppeninformation über eine vorgesehene Reintegrationsmaßnahme, einen Bescheid der LVA vom 22. Januar 1999, wonach auf Antrag vom 9. Juli 1997 berufsfördernde Leistungen gewährt wurden, Kopien des ersten Blattes eines Antrags auf Arbeitslosengeld vom 1. Juli 1999 sowie einen Ausdruck des AA mit Beratungsdaten im Zusammenhang mit der Reintegrationsmaßnahme (28. April und 16. Juli 1999) vor.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten bis 31. Dezember 1999 verbindlich fest und entschied, für die Zeiträume vom 1. Juli 1983 bis 31. März 1986, 19. Juni 1990 bis 21. April 1991 und 1. Juli 1994 bis 19. Januar 1999 seien die erforderlichen Nachweise für die Berücksichtigung als Anrechnungszeiten nicht erbracht. Die Unterlagen reichten auch für eine Glaubhaftmachung der Arbeitslosigkeit in den genannten Zeiträumen nicht aus und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien weiterhin nicht erfüllt.
Den Widerspruch der Klägerin vom 20. Juli 2006, mit dem sie die Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen zur Schließung ihrer Versicherungslücken "laut Härtefallregelung" begehrte, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2006 zurück. Die Klägerin sei seit 4. September 2000 zu leichten Tätigkeiten nur noch unter drei Stunden in der Lage. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente seien jedoch weiterhin nicht erfüllt. Im Zeitraum vom 4. September 1995 bis 3. September 2000 seien lediglich 21 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden und es sei auch der Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum Versicherungsfall nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Weitere Versicherungszeiten, mit denen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären, lägen nicht vor. Für die erforderlichen Tatbestände trage die Klägerin die objektive Beweislast. Das Begehren stützende Beweismittel (Urkunden) seien für die geltend gemachten Zeiträume nicht in den Akten vorhanden.
Deswegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2006 erneut Klage beim SG erhoben und begehrt, im Rahmen der Härteregelung freiwillige Beiträge zur Schließung der Lücken im Versicherungsverlauf und Erlangung einer Erwerbsminderungsrente zuzulassen. Die Lücke vom 22. Juni bis 15. September 1993 sei inzwischen geschlossen. Dies zeige, dass auch ihre weiteren Angaben glaubhaft seien.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den streitigen Zeiträumen vom 19. Juli 1990 bis 21. April 1991 sowie 1. Juli 1994 bis 19. Januar 1999 seien keine weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Nach der objektiven Beweislast sei die Klage abzuweisen. Die Frage, ob der Klägerin das Recht einzuräumen sei, freiwillige Beiträge nachzuentrichten, um die Lücken zu schließen, sei nicht streitgegenständlich.
Gegen das am 5. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Dezember 2007 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, sie sei vom Sachbearbeiter des AA Göppingen, Sch., falsch beraten worden. Der Bitte, ihr ihre Vorstellungen zu bestätigen, sei er nicht nachgekommen. Es gebe auch keine Einladung oder eine Unterschrift für ihr Erscheinen. Er habe geäußert, alles werde im Computer gespeichert und automatisch an die Rentenversicherung als Anrechnungszeit weitergeleitet. Dass die Daten nur vorübergehend gespeichert würden, habe er nicht geäußert. Deshalb seien die Kontakte zum AA nicht nachzuweisen. Sie bitte um die Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen ab 1. Januar 1984. Hierzu hat die Klägerin Kopien von Schriftstücken, die sie bereits der Beklagten nach dem gerichtlichen Vergleich vorgelegt hatte, dem Senat nochmals übersandt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Oktober 2007 sowie den Bescheid vom 14. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anerkennung von Zeiten vom 19. Juni 1990 bis 21. April 1991 sowie 1. Juli 1994 bis 19. Januar 1999 als Anrechnungszeit, hilfsweise unter Zulassung der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit ab 1. Januar 1984, Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zeiten der Arbeitslosigkeit seien für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1996 nicht nachgewiesen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vorbringen der Klägerin nichts wesentlich Neues.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Vorakten und die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (SGB VI). Eine Änderung der entscheidungserheblichen Regelungen ist indes auch in der Fassung nach dem 31. Dezember 2007 nicht erfolgt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (jetzt: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
Anrechnungszeiten sind u.a. Zeiten in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wenn dadurch u.a. eine versicherte Tätigkeit unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit 1. Beitragszeiten 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 01. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Nach Maßgabe der vorgenannten rechtlichen Grundlagen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht in ausreichender Zahl nachgewiesen sind.
Der Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung ist bei der Klägerin am 4. September 2000 eingetreten. Seit diesem Zeitpunkt, zu dem sie einen Unfall erlitten hat, ist sie jedenfalls nicht mehr in der Lage, leichte einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkte wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf Grund des Sachverständigengutachtens des PD Dr. K. vom 12. Mai 2004 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 23. August 2004 fest. Dass die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt dauerhaft nicht mehr wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich in der Lage war, leichte berufliche Tätigkeiten zu verrichten, ist dagegen nicht nachgewiesen. Entsprechende Nachweise ergeben sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, die zum Teil lediglich qualitative Einschränkungen belegen. Ferner stellt der Senat fest, dass bei der Klägerin die Erwerbsminderung zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht vorübergehend wieder behoben und sie dauerhaft in der Lage war, einer einfachen beruflichen Tätigkeit leichter Art in einem Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich nachzugehen. Die Klägerin behauptet selbst, sie habe seit 1989 zu Lasten ihrer Restgesundheit gearbeitet und es sei im Laufe der Zeit keine Besserung eingetreten und PD Dr. K. hat in seinem Sachverständigengutachten ausgeführt, dass eine nachhaltige Besserung und ein Wegfall der Leistungseinschränkungen nicht zu erwarten sei. Besonderen Berufsschutz genießt die Klägerin nicht, da sie ihren erlernten Beruf bereits 1976 mit Aufnahme einer ungelernten Tätigkeit als Kindergartenhelferin aufgegeben hat und danach, insbesondere nach ihrer Übersiedlung, nur noch ungelernte bzw. angelernte Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von weniger als einem Jahr verrichtet hat. Damit ist sie grundsätzlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Der Fünfjahreszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles, in dem wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sein müssen, dauert somit vom 4. September 1995 bis zum 3. September 2000. In diesem Zeitraum sind die Monate von Januar 1999 bis September 2000, das sind 21 Monate bzw. 1 Jahr und 9 Monate, mit Pflichtbeiträgen belegt.
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich auch nicht um die von der Klägerin geltend gemachte Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI vom 1. Juli 1994 bis 19. Januar 1999. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin während dieses gesamten Zeitraumes wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Dies ergibt sich weder aus den bereits im Verfahren L 2 R 443/05 beigezogenen Unterlagen des - damaligen - Arbeitsamtes Göppingen noch aus den von der Klägerin vorgelegten weiteren Unterlagen. Unabhängig davon, dass die Klägerin im Rahmen ihres ersten Rentenantrags am 20. Februar 2001 ausdrücklich angegeben hat, Zeiten der Arbeitslosigkeit, die in dem ihr am 5. Januar 2001 erstellten Versicherungsverlauf nicht enthalten seien, habe sie nicht zurückgelegt und sie habe vom "01.01.96 bis 19.01.99 keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt (Hausfrau)", fehlt es schon an einer nachweisbaren Arbeitslosmeldung zum 1. Juli 1994. Nach der Auskunft der Agentur für Arbeit Göppingen vom 2. August 2005 hat sich die Klägerin nach der Arbeitslosmeldung vom 21. Oktober 1992 (Anrechnungszeit vom 22. Oktober 1992 bis 15. September 2003) dort erst wieder am 1. Juli 1999 arbeitslos gemeldet. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegen nicht, dass sie sich nach dem Ende der vom 16. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 dauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Spindelfabrik wieder arbeitslos gemeldet hat. Die vorgelegten Vordrucke "Arbeitsbescheinigung" und "Verdienstbescheinigung" sind weder vollständig ausgefüllt noch durch den früheren Arbeitgeber bestätigt und tragen auch keinen Eingangsstempel des Arbeitsamtes. Es kann auch unterstellt werden, dass die Klägerin gemeinsam mit einer als Zeugin benannten Bekannten unmittelbar nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das Arbeitsamt aufgesucht hat, es sind aber für die Folgezeit bis Mitte 1997 keinerlei Unterlagen über einen Kontakt der Klägerin mit dem Arbeitsamt vorhanden. Erst für den 30. Juni 1997 findet sich in den Unterlagen des Arbeitsamts wieder ein Bearbeitungshinweis. Damit in Übereinstimmung steht die Angabe der Klägerin, dass sie vom Arbeitsamt aufgefordert wurde, sich wegen einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Den Reha-Antrag hat die Klägerin sodann am 9. Juli 1997 bei der Beklagten gestellt, woraufhin zunächst der Bescheid vom 29. Januar 1998 erging, mit welchem unter Hinweis auf das Arbeitsamt Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme in Aussicht gestellt wurden. Auf der Grundlage dieses Vermittlungsbescheides erfolgte sodann eine Beratung im Arbeitsamt am 5. Februar 1998. Am 20. Oktober 1998 erfolgte dann eine erneute persönliche Vorstellung der Klägerin "zur erneuten Alo-Meldung" und auf Veranlassung der Beklagten, weil diese die Klägerin auf Reintegrationsmaßnahmen hingewiesen hatte. Mit Bescheid vom 22. Januar 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Reintegrationsmaßnahme ab 20. Januar 1999. Weitere Beratungen der Klägerin fanden am 28. April 1999 und am 16. Juli 1999 statt, wobei eine Arbeitslosmeldung zum 1. Juli 1999 veranlasst wurde, da die Beklagte eine Bestätigung dafür verlangte, dass die Klägerin kein Arbeitslosengeld bekomme (Beratungsvermerk vom 16. Juli 1999).
Insgesamt belegen diese Unterlagen einen fortlaufenden Kontakt der Klägerin mit dem Arbeitsamt erst seit Ende Juni 1997, während für die davor liegende Zeit ab 1. Juli 1994 solche Belege nicht vorhanden sind. Selbst wenn man demzufolge die Zeit ab Ende Juni 1997 als Zeit der Arbeitslosigkeit ansehen würde, wäre damit der Tatbestand einer Anrechnungszeit nicht erfüllt, weil zu diesem Zeitpunkt keine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Auch ein Verlängerungstatbestand i.S.d. § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI wäre nicht gegeben, weil in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten (hier Juni 1997) kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung vorhanden ist.
Der Senat verkennt nicht, dass die Arbeitslosmeldung der Klägerin nach Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 30. Juni 1994 auch deshalb unterblieben sein könnte, weil der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld am 22. Juni 1993 erschöpft war (vgl. Bearbeitungsvermerk des Arbeitsamts vom 30. Juni 1997) und die Beschäftigung vom 16. September 1993 bis zum 30. Juni 1994 keine 360 Tage dauerte und deshalb keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründete (§ 104 Arbeitsförderungsgesetz: Innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren, die dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit vorausgeht, aber nicht in die vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen darf, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte, muss der Arbeitslose dreihundertsechzig Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden haben) und die Klägerin - wie aus den Vorgängen im Anschluss an die Arbeitslosigkeit vom 27. Juni 1989 bis 18. Juni 1990 bereits bekannt - wegen des Einkommens ihres Ehemannes keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte. Die vorliegenden Unterlagen geben allerdings auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Klägerin - wie von ihr behauptet - vom Arbeitsamt insoweit fehlerhaft beraten worden sein könnte. Weitere Ermittlungen hierzu sind wegen Zeitablaufs nicht (mehr) möglich.
Da somit keine weiteren versicherungsrechtlichen Zeiten, die den Fünfjahreszeitraum verlängern, vorliegen, hat die Klägerin mangels Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des am 4. September 2000 eingetretenen Leistungsfalls.
Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Berücksichtigung der Zeit vom 19. Juni 1990 bis zum 21. April 1991 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit abgelehnt hat, ist der Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar steht fest, dass die Klägerin nach der Übersiedlung bis zum 18. Juni 1990 arbeitslos gemeldet war. Für die folgende Zeit gibt es aber keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Klägerin regelmäßig beim Arbeitsamt vorgesprochen und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hat. Dies kann weder daraus abgeleitet werden, dass der von ihr überbrachte Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe angeblich von dem Bediensteten des Arbeitsamts wegen des zu hohen Einkommens ihres Ehemannes gar nicht angenommen worden sei, noch aus der Tatsache, dass ein von der Klägerin am 29. März 1990 - also noch während der anerkannten Arbeitslosigkeit - beim Arbeitsamt gestellter Reha-Antrag von diesem an die Beklagte abgegeben worden war, welche ihrerseits der Klägerin erst unter dem 12. Februar 1991- also nahezu 11 Monate später - mitteilte, dass sie wegen ungeklärter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nunmehr wieder das Arbeitsamt zum Zwecke der Gewährung vorläufiger Leistungen einschalte. In sachlichem Zusammenhang mit dem von der Beklagten bearbeiteten Reha-Antrag dürfte auch die Ladung zur Vorsprache beim Arbeitsamtsarzt am 23. Juli 1990 gestanden haben. Aber auch insofern gilt, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen keine weiteren Hinweise auf einen darüber hinausgehenden fortlaufenden Kontakt der Klägerin mit dem Arbeitsamt im Rahmen einer objektiven und subjektiven Verfügbarkeit der Klägerin ergeben. Ebenso fehlten Belege dafür, dass die Klägerin fehlerhaft beraten worden sein könnte. Auch hier sind weitere Ermittlungen nicht mehr möglich.
Im Übrigen hat die Klägerin - auch ungeachtet dessen, dass eine förmliche Verwaltungsentscheidung insofern nicht vorliegt - keinen Anspruch auf Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge. Freiwillige Beiträge müssen bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr erfolgt, für das sie entrichtet werden sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). In Fällen besonderer Härte kann bei unverschuldeter Verhinderung der Zahlung freiwilliger Beiträge der Antrag auf Zulassung freiwilliger Beiträge noch gestellt werden, allerdings ist dies nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes möglich (§ 197 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI). Einen solchen Antrag hat die Klägerin, der die anerkannten versicherungsrechtlichen Zeiten auf Grund des Versicherungsverlaufes vom 5. Januar 2001 und die Tatsache, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt sind, mit dem Bescheid vom 25. Mai 2001 bekannt waren, nicht rechtzeitig gestellt. Unter Berücksichtigung dessen ist es auch nicht möglich, die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durchgehend mit Versicherungsbeiträgen nachträglich zu belegen.
Aus den vorstehenden Gründen hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Deswegen weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved