Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 490/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.02.2010 gegen den Bescheid vom 27.01.2010 und die Rückzahlung der einbehaltenen Leistungen wird angeordnet. 2.Die Antragsgegenerin trägt die außergerichtlich notwendigen Kosten der Antragstellerin. 3.Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer erfolgten Sanktionsmaßnahme.
Die Antragstellerin steht bei der Antragsgegnerin im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch).
Am 05.11.2009 schloss die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin einvernehmlich eine Eingliederungsvereinbarung, mit welcher sie sich unter anderem verpflichtete, sich auf Vermittlungsvorschläge, die sie von der Antragsgegnerin erhält, zeitnah - d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebots - zu bewerben. Dabei wurde die Antragstellerin in der Eingliederungsvereinbarung auf die Rechtsfolgen hingewiesen, welche aus einem etwaigen Verstoß gegen die auferlegten Pflichten resultieren.
Am 21.12.2009 wurde der Antragstellerin sodann ein Vermittlungsvorschlag als Verkaufshilfe bei der Firma "L D" unterbreitet. Auf diesen Vermittlungsvorschlag hat sich die Antragstellerin unstreitig nicht beworben. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurden die Leistungen der Antragstellerin mit Bescheid vom 27.01.2010 für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.05.2010 gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) i.V.m. § 31 Abs. 5 S. 1 1. Hs. SGB II auf die Kosten der Unterkunft beschränkt. Dagegen legte die Antragstellerin am 10.02.2010 Widerspruch ein, über welchen seitens der Antragsgegnerin bislang nicht entschieden wurde.
Sodann hat die Antragstellerin vor dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 10.02.2010 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die verhängte Sanktion rechtswidrig sei. Sie habe sich - was insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in der Vergangenheit immer ordnungsgemäß auf die Vermittlunsgvorschläge der Antragsgegnerin beworben. Es handele sich bei dem vorliegenden Versäumnis um ein "Missgeschick" der Antragstellerin, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass die Antragstellerin kurz zuvor von ihrer Schwangerschaft erfahren habe und der Termin kurz vor Weihnachten gewesen sei. Sie habe mithin lediglich vergessen sich zu bewerben.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.01.2010 und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Sanktionen rechtmäßig festgesetzt wurden. Zudem ist sie der Ansicht, dass ein (grob) fahrlässiges Verhalten der Antragstellerin zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Sanktion ausreiche.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des mit Schreiben vom 10.02.2010 eingelegten Widersprüche ist gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2).
Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da Widerspruch und Klage nur aufschiebende Wirkung besitzen können, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßem Anfechtungsbegehren angegangen werden, also nicht, wenn sie sich gegen Entscheidungen richten, mit denen eine (höhere) Leistung abgelehnt wird, kommen im Wesentlichen im Rahmen des § 39 SGB II Aufhebungsentscheidungen oder Absenkungsentscheidungen von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II in Betracht (Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39, Rn. 12). Ein solcher - unter § 39 SGB II fallender - Sachverhalt ist vorliegend gegeben.
Zudem ist der Antrag auch begründet.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgesetzbuch Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rn. 12).
Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass die Antragsgegnerin von der ihr nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern nur als im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Daraus folgt zugleich, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin umso höher sind, je höher die Erfolgsaussichten des Antragstellers sind (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 12c ff.).
Im vorliegenden Fall überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug der Sanktion, denn der streitgegenständliche Sanktionbescheid vom 27.01.2010 ist im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtswidrig.
Nach § 31 Abs. 5 SGB II wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter den in § 31 Abs. 1 und 4 SGB II genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft) beschränkt. Gem § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
Zunächst sind die objektiven Voraussetzungen des Tatbestandes des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b SGB II vorliegend als erfüllt anzusehen, da die Antragstellerin es trotz wirksamer Belehrung über die Rechtsfolgen unterlassen hat, die in der Eingliederungsvereinbarung vom 05.11.2009 festgelegten Pflichten zu erfüllen.
Jedoch sind nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall die subjektiven Voraussetzungen der streitgegenständlichen Sanktionsnorm nicht erfüllt.
Die Sanktionstatbestände des § 31 SGB II enthalten grundsätzlich keine geschriebenen Tatbestandsmerkmale, die die subjektive Vorwerfbarkeit thematisieren. Das BSG hat indes für den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III angenommen, dass dort inkriminierte maßnahmenwidrige Verhalten müsse als Obliegenheit subjektiv vorwerfbar, also schuldhaft, erfolgt sein (BSGE 84, 270 ff.). Da die Sperrzeittatbestände und Sanktionstatbestände des § 31 SGB II eine gewisse strukturelle Ähnlichkeit aufweisen, kann man nach Ansicht des Gerichts erwägen, dass diese Auffassung auf die weithin ohne explizite subjektive Momente auskommenden Sanktionstatbestände des § 31 SGB II übertragen werden kann (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.10.2006 - Az.: L 1 B 27/06 AS ER; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31, Rn. 8). Mithin ist eine subjektive Vorwerfbarkeit bereits bei systematischer Auslegung erforderlich.
Bei den Tatbetandsalternativen des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II - und mithin auch bei der vorliegend einschlägigen Norm des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) SGB II - ist das Gericht der Auffassung, dass insoweit nur eine vorsätzliche Begehungsweise, d.h. zumindest ein Handeln des Leistungsempfängers mit Eventualvorsatz, in Betracht kommt. Dieses Ergebnis drängt sich bereits nach dem sprachlichen Möglichkeitsraum, den der Wortsinn zulässt, auf, zumal manche Verhaltensweisen sinnvoll nur im Rahmen eines vorsätzlichen Handelns denkbar sind (vgl. Rixen, in: Eicher/Spellbrink, aaO). Der Wortlaut des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II (" ... der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich ... weigert, ...) bildet insoweit die Grenze aller möglichen Auslegungsmethoden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist eine "fahrlässige Weigerung" nicht möglich, da Weigern etwas bewusstes ist, was nur im Rahmen einer vorsätzlichen (billigenden) Begehungsweise denkbar ist.
Das Gericht ist vorliegend - wie im Grunde auch die Antragsgegnerin - nicht der Auffassung, dass die Antragstellerin vorsätzlich gegen ihre Pflichten verstoßen hat. Dies ergibt sich zum Einen indiziell daraus, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit stets ihren Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nachgekommen ist. Zudem spricht auch die konkrete persönliche Situation der Antragstellerin aufgrund ihrer zeitnah erlangten Kenntnis der Schwangerschaft für ein lediglich fahrlässiges Fehlverhalten.
Mithin war zu entscheiden wie beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da für diesen nach Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der notwendigen Kosten der Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer erfolgten Sanktionsmaßnahme.
Die Antragstellerin steht bei der Antragsgegnerin im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch).
Am 05.11.2009 schloss die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin einvernehmlich eine Eingliederungsvereinbarung, mit welcher sie sich unter anderem verpflichtete, sich auf Vermittlungsvorschläge, die sie von der Antragsgegnerin erhält, zeitnah - d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebots - zu bewerben. Dabei wurde die Antragstellerin in der Eingliederungsvereinbarung auf die Rechtsfolgen hingewiesen, welche aus einem etwaigen Verstoß gegen die auferlegten Pflichten resultieren.
Am 21.12.2009 wurde der Antragstellerin sodann ein Vermittlungsvorschlag als Verkaufshilfe bei der Firma "L D" unterbreitet. Auf diesen Vermittlungsvorschlag hat sich die Antragstellerin unstreitig nicht beworben. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurden die Leistungen der Antragstellerin mit Bescheid vom 27.01.2010 für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.05.2010 gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) i.V.m. § 31 Abs. 5 S. 1 1. Hs. SGB II auf die Kosten der Unterkunft beschränkt. Dagegen legte die Antragstellerin am 10.02.2010 Widerspruch ein, über welchen seitens der Antragsgegnerin bislang nicht entschieden wurde.
Sodann hat die Antragstellerin vor dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 10.02.2010 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die verhängte Sanktion rechtswidrig sei. Sie habe sich - was insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in der Vergangenheit immer ordnungsgemäß auf die Vermittlunsgvorschläge der Antragsgegnerin beworben. Es handele sich bei dem vorliegenden Versäumnis um ein "Missgeschick" der Antragstellerin, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass die Antragstellerin kurz zuvor von ihrer Schwangerschaft erfahren habe und der Termin kurz vor Weihnachten gewesen sei. Sie habe mithin lediglich vergessen sich zu bewerben.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.01.2010 und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Sanktionen rechtmäßig festgesetzt wurden. Zudem ist sie der Ansicht, dass ein (grob) fahrlässiges Verhalten der Antragstellerin zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Sanktion ausreiche.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des mit Schreiben vom 10.02.2010 eingelegten Widersprüche ist gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2).
Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da Widerspruch und Klage nur aufschiebende Wirkung besitzen können, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßem Anfechtungsbegehren angegangen werden, also nicht, wenn sie sich gegen Entscheidungen richten, mit denen eine (höhere) Leistung abgelehnt wird, kommen im Wesentlichen im Rahmen des § 39 SGB II Aufhebungsentscheidungen oder Absenkungsentscheidungen von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II in Betracht (Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39, Rn. 12). Ein solcher - unter § 39 SGB II fallender - Sachverhalt ist vorliegend gegeben.
Zudem ist der Antrag auch begründet.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgesetzbuch Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rn. 12).
Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass die Antragsgegnerin von der ihr nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern nur als im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Daraus folgt zugleich, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin umso höher sind, je höher die Erfolgsaussichten des Antragstellers sind (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 12c ff.).
Im vorliegenden Fall überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug der Sanktion, denn der streitgegenständliche Sanktionbescheid vom 27.01.2010 ist im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtswidrig.
Nach § 31 Abs. 5 SGB II wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter den in § 31 Abs. 1 und 4 SGB II genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft) beschränkt. Gem § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
Zunächst sind die objektiven Voraussetzungen des Tatbestandes des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b SGB II vorliegend als erfüllt anzusehen, da die Antragstellerin es trotz wirksamer Belehrung über die Rechtsfolgen unterlassen hat, die in der Eingliederungsvereinbarung vom 05.11.2009 festgelegten Pflichten zu erfüllen.
Jedoch sind nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall die subjektiven Voraussetzungen der streitgegenständlichen Sanktionsnorm nicht erfüllt.
Die Sanktionstatbestände des § 31 SGB II enthalten grundsätzlich keine geschriebenen Tatbestandsmerkmale, die die subjektive Vorwerfbarkeit thematisieren. Das BSG hat indes für den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III angenommen, dass dort inkriminierte maßnahmenwidrige Verhalten müsse als Obliegenheit subjektiv vorwerfbar, also schuldhaft, erfolgt sein (BSGE 84, 270 ff.). Da die Sperrzeittatbestände und Sanktionstatbestände des § 31 SGB II eine gewisse strukturelle Ähnlichkeit aufweisen, kann man nach Ansicht des Gerichts erwägen, dass diese Auffassung auf die weithin ohne explizite subjektive Momente auskommenden Sanktionstatbestände des § 31 SGB II übertragen werden kann (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.10.2006 - Az.: L 1 B 27/06 AS ER; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31, Rn. 8). Mithin ist eine subjektive Vorwerfbarkeit bereits bei systematischer Auslegung erforderlich.
Bei den Tatbetandsalternativen des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II - und mithin auch bei der vorliegend einschlägigen Norm des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) SGB II - ist das Gericht der Auffassung, dass insoweit nur eine vorsätzliche Begehungsweise, d.h. zumindest ein Handeln des Leistungsempfängers mit Eventualvorsatz, in Betracht kommt. Dieses Ergebnis drängt sich bereits nach dem sprachlichen Möglichkeitsraum, den der Wortsinn zulässt, auf, zumal manche Verhaltensweisen sinnvoll nur im Rahmen eines vorsätzlichen Handelns denkbar sind (vgl. Rixen, in: Eicher/Spellbrink, aaO). Der Wortlaut des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II (" ... der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich ... weigert, ...) bildet insoweit die Grenze aller möglichen Auslegungsmethoden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist eine "fahrlässige Weigerung" nicht möglich, da Weigern etwas bewusstes ist, was nur im Rahmen einer vorsätzlichen (billigenden) Begehungsweise denkbar ist.
Das Gericht ist vorliegend - wie im Grunde auch die Antragsgegnerin - nicht der Auffassung, dass die Antragstellerin vorsätzlich gegen ihre Pflichten verstoßen hat. Dies ergibt sich zum Einen indiziell daraus, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit stets ihren Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nachgekommen ist. Zudem spricht auch die konkrete persönliche Situation der Antragstellerin aufgrund ihrer zeitnah erlangten Kenntnis der Schwangerschaft für ein lediglich fahrlässiges Fehlverhalten.
Mithin war zu entscheiden wie beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da für diesen nach Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der notwendigen Kosten der Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand.
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