Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 137/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 393/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichtes Duisburg vom 22.09.2009 geändert.
Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus N beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist ein hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der Verfolgung des Anspruchs der Kläger nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Unabhängig davon, ob die Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen bereits ab Antragstellung (21.03.2007) haben, bestehen erhebliche Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheides vom 23.05.2007, den die Beklagte unter Hinweis auf die §§ 60 ff. SGB I erlassen hat.
Der schriftliche Hinweis, der nach § 66 Abs. 3 SGB I einer Versagung vorauszugehen hat, muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Der Hinweis darf sich nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken (BSG, Urteil vom 25.10.1988, 7 Rar 70/87). Zwar weist die Beklagte die Kläger in mehreren Schreiben darauf hin, dass ohne die angeforderten Unterlagen eine Überprüfung des Anspruchs nicht möglich und eine Zahlung von Hilfe dann nicht möglich sei. Andererseits enthalten die Schreiben lediglich die Belehrung: " Auf die Folgen fehlender Mitwirkung gem. § 66 SGB I weise ich ausdrücklich hin." Darüberhinaus ist dem Bescheid vom 23.05.2007 nicht zu entnehmen, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Die Ablehnung von Leistungen wegen fehlender oder unzureichender Mitwirkung steht jedoch gemäß § 66 Abs. 1 SGB I im Ermessen des Leistungsträgers.
Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus N beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist ein hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der Verfolgung des Anspruchs der Kläger nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Unabhängig davon, ob die Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen bereits ab Antragstellung (21.03.2007) haben, bestehen erhebliche Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheides vom 23.05.2007, den die Beklagte unter Hinweis auf die §§ 60 ff. SGB I erlassen hat.
Der schriftliche Hinweis, der nach § 66 Abs. 3 SGB I einer Versagung vorauszugehen hat, muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Der Hinweis darf sich nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken (BSG, Urteil vom 25.10.1988, 7 Rar 70/87). Zwar weist die Beklagte die Kläger in mehreren Schreiben darauf hin, dass ohne die angeforderten Unterlagen eine Überprüfung des Anspruchs nicht möglich und eine Zahlung von Hilfe dann nicht möglich sei. Andererseits enthalten die Schreiben lediglich die Belehrung: " Auf die Folgen fehlender Mitwirkung gem. § 66 SGB I weise ich ausdrücklich hin." Darüberhinaus ist dem Bescheid vom 23.05.2007 nicht zu entnehmen, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Die Ablehnung von Leistungen wegen fehlender oder unzureichender Mitwirkung steht jedoch gemäß § 66 Abs. 1 SGB I im Ermessen des Leistungsträgers.
Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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