Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AS 189/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 B 129/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.10.2009 betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den den Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss hat keinen Erfolg.
Nach § 86 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt das Bestehen eines sog. Anordnungsanspruchs, d.h. die Glaubhaftmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Bestehen eines sog. Anordnungsgrundes, d.h. ein Eilbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf SGB II-Leistungen gilt zunächst festzustellen, dass auf dem Girokonto der Antragstellerin zuletzt am 17.08.2009 ein Betrag in Höhe von 3.913,73 EUR aufgrund eines früheren schauspielerischen Engagements gutgeschrieben worden und ihr damit nach dem am 10.08.2009 gestellten Leistungsantrag zugeflossen ist. Das Sozialgericht hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass dieser Zahlungseingang nach der auch vom BSG angewandten "modifizierten Zuflusstheorie" Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II darstellt (vgl. etwa jüngst BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R -, zitiert nach juris), wobei sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin dieses Einkommen nach erneuter Antragstellung am 01.10.2009 nicht etwa in Vermögen nach § 12 SGB II umwandeln konnte (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R -, zitiert nach juris). Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.09.2009 gemäß § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) eine Anrechnung für mehrere Monate unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Freibeträge vorgenommen hat. Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, sie habe wegen eines Minus auf ihrem Girokonto und Tilgung weiterer Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Rechtshängigmachung des Anordnungsverfahrens nicht mehr über dieses Einkommen verfügen und dieses somit nicht mehr zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts einsetzen können, vermag sie jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht damit durchzudringen. Die Beantwortung der Frage, ob bzw. inwiefern zu berücksichtigen ist, dass das zum Bewilligungszeitpunkt über einen mehrmonatigen Zeitraum aufgeteilte Einkommen später tatsächlich nicht mehr zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, etwa weil - wie hier - Schulden getilgt worden sind, erweist sich dabei in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht als unumstritten. So wird einerseits vertreten, dass die Regelung zur Anrechnung von Einmalzahlungen in § 2 Abs. 4 Alg II-V die existenzsichernde Funktion des SGB II nicht verdrängen dürfe und auch der in § 34 SGB II geregelte Erstattungsanspruch voraussetze, dass selbst bei sozialwidrig herbeigeführter Hilfebedürftigkeit ein Leistungsanspruch besteht, mit der Folge, dass die Anrechnung jedenfalls dann ein Ende findet, wenn die entsprechenden Mittel, auf deren Verbrauch der Hilfebedürftige angewiesen ist, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007 - L 10 B 1845/07 AS ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2009 - L 12 AS 2457/09 ER-B - mit weiteren Nachweisen; jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Andererseits wird eine solche Berücksichtigung im Hinblick darauf abgelehnt, dass es ansonsten der Hilfebedürftige in der Hand hätte, die Einkommensberücksichtigung nachträglich zu seinen Gunsten zu verändern und die Behörde auf einen Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II, der wegen der dort genannten (engeren) tatbestandlichen Voraussetzungen des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit schwerer zu realisieren sein wird, zu verweisen; in Fällen echter Notlagen sollte vielmehr eine darlehensweise Hilfegewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II vorzunehmen sein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07 - , zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Letztere Auffassung entspricht dabei wohl im Ergebnis der Rechtsprechung des BSG, wonach etwa einer bedarfsmindernden Berücksichtigung einer Steuererstattung nicht entgegen stehe, dass diese zur Schuldentilgung verwendet worden sei (Urteil vom 30.09.2008, a.a.O.; so auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 66).
Der Senat schließt sich letzterer Meinung - jedenfalls für die Zwecke einstweiligen Rechtsschutzes - an, ohne sich an dieser Stelle bereits abschließend festlegen zu wollen. Denn allgemein dürfte eine sich vom Boden höchstrichterlicher Rechtsprechung lösende Bewertung im auf summarische Prüfung angelegten Eilverfahren auch nur dann sachgerecht sein, wenn diese Rechtsprechung offenkundig zu einem (rechtlich) unvertretbaren Ergebnis führte. Dies ist aber bei einer darlehnsweisen Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II, die von dem Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht in den Blick genommen worden ist, zu verneinen. Von einer die Antragsgegnerin in der Konsequenz zur darlehnsweisen Leistungsgewährung verpflichtenden einstweiligen Anordnung hat sich der Senat jedoch letztlich nicht veranlasst gesehen, weil das Anordnungsbegehren der Antragstellerin sinngemäß eher auf die Gewährung eines Zuschusses - und nicht eines Darlehns - abzielt, sich allein auf einen relativ kurzen und in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bis November 2009 beschränkt und daran anknüpfend die Antragstellerin mit Blick auf das Erfordernis des Anordnungsgrundes - zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung - schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, nicht dargelegt hat; insbesondere könnte der Antragstellerin bei derzeit anzunehmenden gesicherten finanziellen Verhältnissen mit einer (vorläufigen) darlehnsweisen Leistungsgewährung nicht (mehr) aus einer Notlage geholfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den den Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss hat keinen Erfolg.
Nach § 86 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt das Bestehen eines sog. Anordnungsanspruchs, d.h. die Glaubhaftmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Bestehen eines sog. Anordnungsgrundes, d.h. ein Eilbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf SGB II-Leistungen gilt zunächst festzustellen, dass auf dem Girokonto der Antragstellerin zuletzt am 17.08.2009 ein Betrag in Höhe von 3.913,73 EUR aufgrund eines früheren schauspielerischen Engagements gutgeschrieben worden und ihr damit nach dem am 10.08.2009 gestellten Leistungsantrag zugeflossen ist. Das Sozialgericht hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass dieser Zahlungseingang nach der auch vom BSG angewandten "modifizierten Zuflusstheorie" Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II darstellt (vgl. etwa jüngst BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R -, zitiert nach juris), wobei sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin dieses Einkommen nach erneuter Antragstellung am 01.10.2009 nicht etwa in Vermögen nach § 12 SGB II umwandeln konnte (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R -, zitiert nach juris). Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.09.2009 gemäß § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) eine Anrechnung für mehrere Monate unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Freibeträge vorgenommen hat. Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, sie habe wegen eines Minus auf ihrem Girokonto und Tilgung weiterer Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Rechtshängigmachung des Anordnungsverfahrens nicht mehr über dieses Einkommen verfügen und dieses somit nicht mehr zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts einsetzen können, vermag sie jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht damit durchzudringen. Die Beantwortung der Frage, ob bzw. inwiefern zu berücksichtigen ist, dass das zum Bewilligungszeitpunkt über einen mehrmonatigen Zeitraum aufgeteilte Einkommen später tatsächlich nicht mehr zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, etwa weil - wie hier - Schulden getilgt worden sind, erweist sich dabei in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht als unumstritten. So wird einerseits vertreten, dass die Regelung zur Anrechnung von Einmalzahlungen in § 2 Abs. 4 Alg II-V die existenzsichernde Funktion des SGB II nicht verdrängen dürfe und auch der in § 34 SGB II geregelte Erstattungsanspruch voraussetze, dass selbst bei sozialwidrig herbeigeführter Hilfebedürftigkeit ein Leistungsanspruch besteht, mit der Folge, dass die Anrechnung jedenfalls dann ein Ende findet, wenn die entsprechenden Mittel, auf deren Verbrauch der Hilfebedürftige angewiesen ist, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007 - L 10 B 1845/07 AS ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2009 - L 12 AS 2457/09 ER-B - mit weiteren Nachweisen; jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Andererseits wird eine solche Berücksichtigung im Hinblick darauf abgelehnt, dass es ansonsten der Hilfebedürftige in der Hand hätte, die Einkommensberücksichtigung nachträglich zu seinen Gunsten zu verändern und die Behörde auf einen Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II, der wegen der dort genannten (engeren) tatbestandlichen Voraussetzungen des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit schwerer zu realisieren sein wird, zu verweisen; in Fällen echter Notlagen sollte vielmehr eine darlehensweise Hilfegewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II vorzunehmen sein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07 - , zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Letztere Auffassung entspricht dabei wohl im Ergebnis der Rechtsprechung des BSG, wonach etwa einer bedarfsmindernden Berücksichtigung einer Steuererstattung nicht entgegen stehe, dass diese zur Schuldentilgung verwendet worden sei (Urteil vom 30.09.2008, a.a.O.; so auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 66).
Der Senat schließt sich letzterer Meinung - jedenfalls für die Zwecke einstweiligen Rechtsschutzes - an, ohne sich an dieser Stelle bereits abschließend festlegen zu wollen. Denn allgemein dürfte eine sich vom Boden höchstrichterlicher Rechtsprechung lösende Bewertung im auf summarische Prüfung angelegten Eilverfahren auch nur dann sachgerecht sein, wenn diese Rechtsprechung offenkundig zu einem (rechtlich) unvertretbaren Ergebnis führte. Dies ist aber bei einer darlehnsweisen Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II, die von dem Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht in den Blick genommen worden ist, zu verneinen. Von einer die Antragsgegnerin in der Konsequenz zur darlehnsweisen Leistungsgewährung verpflichtenden einstweiligen Anordnung hat sich der Senat jedoch letztlich nicht veranlasst gesehen, weil das Anordnungsbegehren der Antragstellerin sinngemäß eher auf die Gewährung eines Zuschusses - und nicht eines Darlehns - abzielt, sich allein auf einen relativ kurzen und in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bis November 2009 beschränkt und daran anknüpfend die Antragstellerin mit Blick auf das Erfordernis des Anordnungsgrundes - zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung - schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, nicht dargelegt hat; insbesondere könnte der Antragstellerin bei derzeit anzunehmenden gesicherten finanziellen Verhältnissen mit einer (vorläufigen) darlehnsweisen Leistungsgewährung nicht (mehr) aus einer Notlage geholfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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