Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 1663/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2424/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.04.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vom Kläger für den 24.11.2005 geltend gemachtes Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der am 1962 geborene Kläger war seit April 2001 bei der Firma S GmbH & Co. KG (Firma S ) in L. als Hausmeister beschäftigt. Am 24.11.2005 stellte er sich um 19:05 Uhr im Krankenhaus B. bei dem Chirurgen Dr. P. vor. Nach dessen Durchgangs¬arztbericht hatte der Kläger geltend gemacht, im Betrieb seines Arbeitgebers gegen 15:00 Uhr beim Prüfen von Weihnachtskerzen einen Stromschlag (220 V) erlitten zu haben. Zu dem erho¬benen Befund ist ausgeführt, dass sich weder an der Hand noch an den Beinen Strommarken fanden, jedoch ein Muskelkater im Bereich der linken Wade. Der Kläger wurde zur intensivme¬dizinischen Überwachung stationär aufgenommen. Dabei zeigten sich keine EKG-Veränderun¬gen; auch die primär abgenommenen Laborwerte zeigten mit Ausnahme einer Creatinkinase (CK) von 1.543 bei einem Abfall am Folgetag auf 1.101 unauffällige Parameter. Am 25.11.2005 wurde der Kläger beschwerdefrei entlassen. Bei der am 28.11.2005 erfolgten Kontrolluntersuchung durch Dr. P. war der Kläger beschwerdefrei, der Puls regelmäßig und das Herz auskultatorisch unauffällig, worauf die Behandlung abgeschlossen und der Kläger ab 29.11.2005 für arbeitsfähig erachtet wurde.
Am 28.12.2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, am 24.11.2005 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Er habe den Weihnachtsbaum mit Lichtern versehen und dann einen Stromschlag bekommen; offensichtlich seien die Stromkabel beschädigt gewesen. Es habe noch immer Schmerzen und stehe in Behandlung bei Dr. C ... Eine telefonische Rücksprache bei Dr. C. durch die Beklagte ergab, dass sich der Kläger dort erstmals am 09.12.2005 vorgestellt und über Muskelschmerzen am ganzen Körper, Abgeschlagenheit und Müdigkeit geklagt habe. Die Befunde (EKG, Laboruntersuchungen) seien unauffällig gewesen. Bei einer erneuten Vorstellung am 09.01.2006 hätten sich die Beschwerden nicht gebessert gehabt, worauf eine Überweisung zum Durchgangsarzt ausgestellt worden sei. Ausweislich des Nachschauberichts des Dr. P. vom 04.01.2006 über die am selben Tag erfolgte Wiedervorstellung des Klägers habe dieser über in letzter Zeit vermehrt aufgetretene Muskelkrämpfe, insbesondere im Bereich beider Waden geklagt, ebenso über bisweilen krampfartige Kopfschmerzen. Die Untersuchung ergab einen neurologisch unauffälligen Befund, ohne Muskelhartspann an beiden Waden und ohne äußerliche pathologische Veränderungen. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden seien nicht als Folge des Unfalls vom 24.11.2005 zu werten. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK - Die Gesundheitskasse H. , vom Krankenhaus B. die Krankenunterlagen über den stationären Aufenthalt und von dem Neurologen W. u.a. den Entlassungsbericht der stationären Behandlung des Klägers im Februar/März 2006 in der S. Klinik Bad B. (Diagnosen: u.a. Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, psychogener Schwindel, Z.n. Stromunfall) bei und veranlasste das Gutachten des Internisten und Kardiologen Dr. K. , der den Kläger am 13.02.2006 untersuchte, ein unklares Schmerzsyndrom diagnostizierte und keinen Anhalt für eine organische Herzerkrankung sah. Eine Verursachung der Beschwerden durch den Stromunfall vom 24.11.2005 vermochte er nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte zog noch verschiedene Arztbriefe und Befundunterlagen bei und veranlasste eine Stellungnahme der Firma S zum Unfallhergang. Danach habe der Kläger Lichterketten an einem Weihnachtsbaum befestigt und beim Einstecken der vierten Lichterkette einen Stromschlag erlitten. Dem ausgefüllten Unfallfragebogen fügte sie das Protokoll der Besprechung vom 02.12.2005 bei, wonach der Kläger die Aufgabe gehabt habe, vier Lichterketten an einem Weihnachtsbaum im Außenbereich anzubringen. Zwei davon hätten funktioniert, die Dritte jedoch nicht. Als er gegen 14:00 Uhr bei der vierten Kette den Netzstecker habe einstecken wollen, habe er - seinen Angaben zufolge - einen Stromschlag erlitten. Der Kläger habe daraufhin Herrn H. angerufen und ihm mitgeteilt, "große Probleme mit Strom" zu haben, von einem Stromschlag oder Arbeitsunfall jedoch nichts erwähnt. Als Herr H. ca. 45 Minuten später seinen Arbeitsplatz habe verlassen können und zu dem Kläger gekommen sei, habe dieser ihm gesagt, dass zwei der Lichterketten defekt seien. Auch dabei habe er nicht erwähnt, einen Stromschlag erlitten zu haben. Ohne jemanden anzurufen oder einen Betriebssanitäter oder Ersthelfer zu informieren, habe der Kläger weiter gearbeitet und die Firma zu seiner üblichen Zeit um 16:30 Uhr verlassen. Am Folgetag sei der Kläger nicht zur Arbeit erschienen. Seine Ehefrau habe gegen Mittag telefonsich mitgeteilt, dass er im Krankenhaus liege und einen Stromschlag erlitten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keiner der Kollegen und Vorgesetzten des Klägers Kenntnis davon gehabt, was passiert gewesen sein soll. Noch am Abend des 24.11.2005 habe Herr H. die beiden Lichterketten überprüft, wobei diese nicht funktioniert hätten. Nach einstündiger ergebnisloser Fehlersuche sei aus wirtschaftlichen Gründen entschieden worden, zwei neue Lichterketten zu kaufen und die defekten zu entsorgen. Aus Sicherheitsgründen sei - wie bei allen defekten elektrischen Geräten - zuvor der Stecker abgeschnitten worden. An beiden Lichterketten seien die Kabelisolierung und der vollgummierte Stecker unbeschädigt gewesen, wodurch es bei sachgemäßem Einstecken in die Steckdose eigentlich unmöglich sei, einen Stromschlag zu bekommen. Der Kläger habe behauptet, man habe auf ihn einen Anschlag verüben wollen und durch das Entsorgen der defekten Lichterketten alles vertuschen wollen. Die Beklagte holte sodann das Gutachten des Prof. Dr. St. , Neurologe und Psychiater, auf Grund Untersuchung des Klägers am 26.06.2006 ein. Zum Unfallhergang hatte der Kläger seinerzeit angegeben, nachdem die Lichterkette nicht geleuchtet habe, die Mehrfachsteckdose überprüft zu haben, wobei drei Steckdosen in Ordnung gewesen seien. Bei der vierten Steckdose angekommen, habe sich seine rechte Hand um die Steckdose geschlossen und er sei nicht mehr davon losgekommen. Er sei zur Seite geschleudert worden, habe das Bewusstsein verloren und sei nach einer ½ Stunde wieder zu sich gekommen. Er habe noch immer an der Steckdose gehangen und laut um Hilfe gerufen. Die umstehenden Arbeitskollegen hätten ihm bedeutet, dass sie keine Zeit hätten, ihm Hilfe zu leisten. Schließlich sei es ihm gelungen, sich vom Strom zu trennen. An der Handinnenfläche rechts habe er Verbrennungen gehabt. Prof. Dr. St. erhob bei den durchgeführten Untersuchungen auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet keinen krankhaften Befund. Unter Berücksichtigung der durchgeführten psychologischen Diagnostik, bei der der Kläger in mehreren Verfahren deutlich schlechtere Leistungen darbot, als die bloße Ratewahrscheinlichkeit dies erwarten lasse und Reaktionszeiten zeigte, die mit dem freien Bewegen im Raum nicht zu vereinbaren seien, verneinte er das Vorliegen von objektivierbaren Gesundheitsstörungen und ging von einer Simulation aus.
Mit Bescheid vom 29.08.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 24.11.2005 als Arbeitsunfall ab. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger den vorläufigen und den abschließenden Entlassungsbericht der M.-B.-Klinik, Fachklinik für Psychosomatik und Ganzheitsmedizin, vor, wo er vom 28.09. bis 07.12.2006 stationär behandelt worden war (Diagnosen: u.a. posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Störung, Zustand nach Stromunfall, seitdem Hörminderung beidseits, multiple Schmerzsymptomatik, psychogener Schwindel) vor und machte geltend, die dort aufgeführten Diagnosen belegten den angezweifelten Schadensfall vom 24.11.2005 als Ursache seiner Gesundheitsstörungen. Es sei gänzlich unmöglich, dass er über den Behandlungszeitraum von zehn Wochen die behandelnden Ärzte und Schwestern durch Simulationsverhalten getäuscht habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, trotz Ausschöpfung aller Mittel sei nicht zu beweisen, dass der Kläger am 24.11.2005 einen Unfall erlitten habe. Selbst unter der Annahme, ein Arbeitsunfall habe vorgelegen, sei ein ursächlicher Zusammenhang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit diesem Ereignis nicht als wahrscheinlich anzusehen.
Am 30.04.2007 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und zum Unfallhergang geltend gemacht, beim Überprüfen der vierten Steckvorrichtung eines Mehrfachsteckers einen Stromschlag erhalten zu haben, dabei zur Seite geschleudert worden zu sein und zunächst das Bewusstsein verloren zu haben. Nach ca. 30 Minuten sei er wieder zu sich gekommen und habe zunächst keinerlei Schmerzen verspürt und seine Arbeitsschicht beendet. Erst nach Rückkehr in seine Wohnung habe er sich steigernde Probleme mit seinem Bein bekommen. Die Wadenmuskulatur sei zunehmend hart und verspannt geworden, so dass er schließlich kaum noch habe Gehen können. Er habe sich dann in fachärztliche Behandlung begeben und sei zur Überwachung ins Krankenhaus überwiesen worden. Die dort festgestellte CK-Erhöhung, die am Folgetag wieder abgefallen sei, beweise eindeutig das angegebene Unfallereignis. Er leide seither unter erheblichen gesundheitlichen Folgen, die eine zehnwöchige stationäre Behandlung in der M.-B.-Klinik und anschließend eine teilstationäre Behandlung im Klinikum am Weissenhof notwendig gemacht hätten. Sämtliche behandelnden Ärzte hätten einen Zustand nach Stromunfall, eine posttraumtische Belastungsstörung und eine schwere depressive Störung diagnostiziert. Sein Arbeitgeber habe eine an sich mögliche Beweisführung für das Vorliegen eines Stromunfalls durch das Entsorgen der Lichterkette vereitelt sowie z.T. unzutreffende und widersprüchliche Angaben gemacht. Ein Stromschlag mit 220 Volt sei durchaus möglich, wenn man mit einer schadhaften Stelle im Kabelmantel in Berührung komme und es beim Einstecken des Steckers zu Stromdurchfluss komme. Der Kläger hat verschiedene medizinische Unterlagen zu seinen Erkrankungen vorgelegt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger zu dem Unfall ausgeführt, er habe zunächst ein Verlängerungskabel in die Steckdose gesteckt und zum Baum gezogen. Beim Anbringen der Lichterkette habe er dann bei der vierten Kette einen Stromschlag erlitten, wobei die Kerze nicht mehr von seiner Hand weggegangen sei. Er sei auf dem Boden gelegen. Ob er bewusstlos gewesen sei, wisse er nicht; er könne sich an nichts mehr erinnern. Nach einiger Zeit habe er Herrn H. angerufen, damit er komme und ihm helfe. Als er auf dem Boden gelegen und seine Hand endlich von der Lichterkette weg gewesen sei, sei ein LKW vorbeigefahren, der den Stromkreis unterbrochen, also das Verlängerungskabel aus der Steckdose gezogen habe. An der rechten Hand habe er Strommarken gehabt. Auch der Betriebsarzt Herr Pr. habe diese gesehen und ihn ins Krankenhaus überwiesen. Mit Urteil vom 07.04.2009 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Stromunfall vom 24.11.2005 sei nicht nachgewiesen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 08.05.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.05.2009 beim SG Berufung eingelegt und unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen geltend gemacht, es sei unerheblich, ob bei ihm Strommarken festgestellt worden seien, da man einen Stromschlag auch ohne sichtbare Strommarken erleiden könne. Allerdings habe Dr. Pr. , den er unmittelbar nach dem Unfall aufgesucht habe, bei seiner Untersuchung gleichwohl Strommarken festgestellt, ebenso wie eine namentlich benannte Zeugin, die sie am Folgetag in Augenschein genommen habe. Zu seiner Vorstellung bei Dr. Pr. hat er das an seinen Bevollmächtigten gerichtete Schreiben des Dr. Pr. vom 28.09.2009 vorgelegt, wonach der Kläger diesen am 24.11.2005 um 18:36 Uhr aufgesucht und von einem um 15:00 Uhr erlittenen Elektrounfall mit länger dauernden Kontakt mit Netzspannung beim Anbringen einer Lichterkette berichtet habe. Von der Stromquelle habe er sich nicht lösen können, ein Bewusstseinsverlust sei nicht eingetreten. Der Kläger habe über Muskelschmerzen geklagt; äußere behandlungsbedürftige Verletzungszeichen hätten nicht bestanden. Das abgeleitete Ruhe-EKG sei unauffällig gewesen. Der Kläger hat weitere medizinische Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.04.2009 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2007 das Ereignis vom 24.11.2005 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es abgelehnt hat, das vom Kläger angegebene Ereignis vom 24.11.2005, bei dem er einen Stromunfall erlitten habe, als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung ist § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG, wonach mit der Klage auch die Feststellung begehrt werden kann, ob ein Unfall ein Arbeitsunfall ist.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII setzt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. In der Regel ist danach erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.
Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Es dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Auch leichtere Beschwerden, wie Kopf- oder Muskelschmerzen, Gefühlsstörungen, Schwindel oder Funktionseinschränkungen z.B. auf Grund struktureller Verletzungen wie Hämatome, Schürfwunden oder Zerrungen sind für das Vorliegen einer für die Feststellung eines (Arbeits)Unfalls erforderlichen gesundheitlichen Schädigung ausreichend (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 15.03.2007, L 10 U 353/04).
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und - soweit bspw. die Feststellung von Unfallfolgen begehrt wird -die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Nach diesen Grundsätzen hat das SG die vom Kläger sinngemäß beantragte Feststellung des Ereignisses vom 24.11.2005 als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt. Denn für den 24.11.2005 ist im Sinne der obigen Darlegungen weder ein Unfallereignis festzustellen noch ein zur Annahme eines Stromunfalls zwingender Gesundheitserstschaden. Zutreffend hat das SG zur Begründung dargelegt, dass es für das behauptete Ereignis selbst keine Zeugen gibt und auch das Verhalten des Klägers im Anschluss an das behauptete Ereignis nicht dafür spricht, dass der angegebene Stromunfall tatsächlich stattgefunden hat. Auch die am Tag des behaupteten Ereignisses in Anspruch genommenen Ärzte haben keine Befunde erhoben, die den Rückschluss zulassen würden, dass der Kläger in rechtlich relevanter Weise mit Strom in Kontakt gekommen ist. Denn mit Ausnahme eines erhöhten Laborparameters (CK-Wert-Erhöhung), der zwanglos mit dem beim Kläger vorliegenden, durch vielfältige Ursachen erklärbaren Muskelkater in der linken Wade zu erklären ist, haben insbesondere die im Krankenhaus B. durchführten Untersuchungen ausschließlich unauffällige Befunde ergeben. Keine andere Beurteilung lassen die diagnostischen Angaben in den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen zu, soweit als Diagnosen darin ein Zustand nach Stromunfall und eine posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt sind. Denn die Bezeichnung des "Stromunfalls" beruht ganz offensichtlich allein auf den eigenen Angaben des Klägers gegenüber den behandelnden Ärzten. Der Senat schließt sich den entsprechenden Ausführungen des SG an und verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch keine Grundlage dafür sieht, der rechtlichen Beurteilung das Vorbringen des Klägers zum Unfallhergang zugrunde zu legen. Denn bereits sein eigenes Vorbringen zum eigentlichen Unfallgeschehen ist so widersprüchlich, dass es als Grundlage richterlicher Überzeugungsbildung nicht geeignet ist. So gab der Kläger im Verwaltungsverfahren anlässlich seiner Untersuchung durch Prof. Dr. St. an, seine rechte Hand um die Steckdose geschlossen zu haben, von der er dann nicht mehr losgekommen sei. Er sei zur Seite geschleudert worden, habe das Bewusstsein verloren und sei erst nach einer halben Stunde wieder zu sich gekommen und noch immer an der Steckdose gehangen. Nachdem er von den hinzu gerufenen Arbeitskollegen keine Hilfe erhalten habe, sei es ihm selbst gelungen davon wieder loszukommen. Dem gegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben, eine Kerze sei nicht mehr von seiner Hand weggegangen. Erst ein vorbeifahrender LKW habe den Stromkreis unterbrochen, weil er das Verlängerungskabel aus der Steckdose gezogen habe. Im Gegensatz hierzu hat der Kläger bei der Schilderung des Unfallhergangs im Rahmen der Klagebegründung weder angegeben, nicht mehr von der Steckdose losgekommen zu sein noch von einer Kerze und hat lediglich vorgebracht, bei der Prüfung der vierten Steckvorrichtung des Mehrfachsteckers einen Stromschlag erlitten zu haben, zu Seite geschleudert und das Bewusstsein verloren zu haben. Während der Kläger demgegenüber bei Dr. Pr. , den er ca. dreieinhalb Stunden nach dem behaupteten Ereignis aufsuchte, wie dessen Schreiben an die Bevollmächtigten des Klägers vom 28.09.2009 entnommen werden kann, einen Bewusstseinsverlust verneinte, hat er im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bekundet, an einen Bewusstseinsverlust könne er sich nicht mehr erinnern. Ungeachtet all dessen hält der Senat dieses Vorbringen, wonach der Kläger eine halbe Stunde bewusstlos gewesen sei, letztlich allerdings auch für abwegig. Denn es erscheint abgesehen von der Frage, ob und inwieweit dies von medizinischer Seite überhaupt möglich erscheint, lebensfremd, dass der Kläger nach einer halbstündigen Bewusstlosigkeit seine berufliche Tätigkeit fortführte und erst zum üblichen Arbeitsende beendete, ohne jemanden von dem schwerwiegenden Umstand einer Bewusstlosigkeit zu informieren, insbesondere nicht einmal den von ihm selbst herbeigerufenen Herrn H ...
Nicht glaubhaft sind im Übrigen auch die - den Befunden des Dr. P. widersprechenden - Angaben des Klägers, er habe an der Handinnenfläche rechts Verbrennungen gehabt. Soweit er diesbezüglich vorgebracht hat, auch Dr. Pr. habe diese Verbrennungen festgestellt, steht dies in Widerspruch zu dessen eigenen Darlegungen in seinem an seine Bevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 28.09.2009. Denn darin hat er ausgeführt, beim Kläger hätten gerade keine äußeren behandlungsbedürftigen Verletzungszeichen bestanden. Pathologische Befunde hat Dr. Pr. auch im Übrigen nicht erhoben; das von ihm angefertigte EKG war unauffällig. Die angesprochenen Ausführungen des Dr. Pr. bestätigen im Übrigen auch nicht das Vorbringen des Klägers, wonach er sich unmittelbar im Anschluss an den Stromunfall bei diesem vorgestellt habe. Denn im Gegensatz hierzu führte dieser aus, der Kläger sei bei Beendigung seiner nachmittäglichen Sprechstunde um 18:36 Uhr vorstellig geworden. Dies war jedoch ca. dreieinhalb Stunden nach dem behaupteten Unfall und darüber hinaus auch ca. zwei Stunden nach Beendigung seiner Arbeitszeit.
Nach alledem hat das SG die Anerkennung des Ereignisses vom 24.11.2005 als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt. Auch die Berufung des Kläger konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vom Kläger für den 24.11.2005 geltend gemachtes Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der am 1962 geborene Kläger war seit April 2001 bei der Firma S GmbH & Co. KG (Firma S ) in L. als Hausmeister beschäftigt. Am 24.11.2005 stellte er sich um 19:05 Uhr im Krankenhaus B. bei dem Chirurgen Dr. P. vor. Nach dessen Durchgangs¬arztbericht hatte der Kläger geltend gemacht, im Betrieb seines Arbeitgebers gegen 15:00 Uhr beim Prüfen von Weihnachtskerzen einen Stromschlag (220 V) erlitten zu haben. Zu dem erho¬benen Befund ist ausgeführt, dass sich weder an der Hand noch an den Beinen Strommarken fanden, jedoch ein Muskelkater im Bereich der linken Wade. Der Kläger wurde zur intensivme¬dizinischen Überwachung stationär aufgenommen. Dabei zeigten sich keine EKG-Veränderun¬gen; auch die primär abgenommenen Laborwerte zeigten mit Ausnahme einer Creatinkinase (CK) von 1.543 bei einem Abfall am Folgetag auf 1.101 unauffällige Parameter. Am 25.11.2005 wurde der Kläger beschwerdefrei entlassen. Bei der am 28.11.2005 erfolgten Kontrolluntersuchung durch Dr. P. war der Kläger beschwerdefrei, der Puls regelmäßig und das Herz auskultatorisch unauffällig, worauf die Behandlung abgeschlossen und der Kläger ab 29.11.2005 für arbeitsfähig erachtet wurde.
Am 28.12.2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, am 24.11.2005 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Er habe den Weihnachtsbaum mit Lichtern versehen und dann einen Stromschlag bekommen; offensichtlich seien die Stromkabel beschädigt gewesen. Es habe noch immer Schmerzen und stehe in Behandlung bei Dr. C ... Eine telefonische Rücksprache bei Dr. C. durch die Beklagte ergab, dass sich der Kläger dort erstmals am 09.12.2005 vorgestellt und über Muskelschmerzen am ganzen Körper, Abgeschlagenheit und Müdigkeit geklagt habe. Die Befunde (EKG, Laboruntersuchungen) seien unauffällig gewesen. Bei einer erneuten Vorstellung am 09.01.2006 hätten sich die Beschwerden nicht gebessert gehabt, worauf eine Überweisung zum Durchgangsarzt ausgestellt worden sei. Ausweislich des Nachschauberichts des Dr. P. vom 04.01.2006 über die am selben Tag erfolgte Wiedervorstellung des Klägers habe dieser über in letzter Zeit vermehrt aufgetretene Muskelkrämpfe, insbesondere im Bereich beider Waden geklagt, ebenso über bisweilen krampfartige Kopfschmerzen. Die Untersuchung ergab einen neurologisch unauffälligen Befund, ohne Muskelhartspann an beiden Waden und ohne äußerliche pathologische Veränderungen. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden seien nicht als Folge des Unfalls vom 24.11.2005 zu werten. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK - Die Gesundheitskasse H. , vom Krankenhaus B. die Krankenunterlagen über den stationären Aufenthalt und von dem Neurologen W. u.a. den Entlassungsbericht der stationären Behandlung des Klägers im Februar/März 2006 in der S. Klinik Bad B. (Diagnosen: u.a. Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, psychogener Schwindel, Z.n. Stromunfall) bei und veranlasste das Gutachten des Internisten und Kardiologen Dr. K. , der den Kläger am 13.02.2006 untersuchte, ein unklares Schmerzsyndrom diagnostizierte und keinen Anhalt für eine organische Herzerkrankung sah. Eine Verursachung der Beschwerden durch den Stromunfall vom 24.11.2005 vermochte er nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte zog noch verschiedene Arztbriefe und Befundunterlagen bei und veranlasste eine Stellungnahme der Firma S zum Unfallhergang. Danach habe der Kläger Lichterketten an einem Weihnachtsbaum befestigt und beim Einstecken der vierten Lichterkette einen Stromschlag erlitten. Dem ausgefüllten Unfallfragebogen fügte sie das Protokoll der Besprechung vom 02.12.2005 bei, wonach der Kläger die Aufgabe gehabt habe, vier Lichterketten an einem Weihnachtsbaum im Außenbereich anzubringen. Zwei davon hätten funktioniert, die Dritte jedoch nicht. Als er gegen 14:00 Uhr bei der vierten Kette den Netzstecker habe einstecken wollen, habe er - seinen Angaben zufolge - einen Stromschlag erlitten. Der Kläger habe daraufhin Herrn H. angerufen und ihm mitgeteilt, "große Probleme mit Strom" zu haben, von einem Stromschlag oder Arbeitsunfall jedoch nichts erwähnt. Als Herr H. ca. 45 Minuten später seinen Arbeitsplatz habe verlassen können und zu dem Kläger gekommen sei, habe dieser ihm gesagt, dass zwei der Lichterketten defekt seien. Auch dabei habe er nicht erwähnt, einen Stromschlag erlitten zu haben. Ohne jemanden anzurufen oder einen Betriebssanitäter oder Ersthelfer zu informieren, habe der Kläger weiter gearbeitet und die Firma zu seiner üblichen Zeit um 16:30 Uhr verlassen. Am Folgetag sei der Kläger nicht zur Arbeit erschienen. Seine Ehefrau habe gegen Mittag telefonsich mitgeteilt, dass er im Krankenhaus liege und einen Stromschlag erlitten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keiner der Kollegen und Vorgesetzten des Klägers Kenntnis davon gehabt, was passiert gewesen sein soll. Noch am Abend des 24.11.2005 habe Herr H. die beiden Lichterketten überprüft, wobei diese nicht funktioniert hätten. Nach einstündiger ergebnisloser Fehlersuche sei aus wirtschaftlichen Gründen entschieden worden, zwei neue Lichterketten zu kaufen und die defekten zu entsorgen. Aus Sicherheitsgründen sei - wie bei allen defekten elektrischen Geräten - zuvor der Stecker abgeschnitten worden. An beiden Lichterketten seien die Kabelisolierung und der vollgummierte Stecker unbeschädigt gewesen, wodurch es bei sachgemäßem Einstecken in die Steckdose eigentlich unmöglich sei, einen Stromschlag zu bekommen. Der Kläger habe behauptet, man habe auf ihn einen Anschlag verüben wollen und durch das Entsorgen der defekten Lichterketten alles vertuschen wollen. Die Beklagte holte sodann das Gutachten des Prof. Dr. St. , Neurologe und Psychiater, auf Grund Untersuchung des Klägers am 26.06.2006 ein. Zum Unfallhergang hatte der Kläger seinerzeit angegeben, nachdem die Lichterkette nicht geleuchtet habe, die Mehrfachsteckdose überprüft zu haben, wobei drei Steckdosen in Ordnung gewesen seien. Bei der vierten Steckdose angekommen, habe sich seine rechte Hand um die Steckdose geschlossen und er sei nicht mehr davon losgekommen. Er sei zur Seite geschleudert worden, habe das Bewusstsein verloren und sei nach einer ½ Stunde wieder zu sich gekommen. Er habe noch immer an der Steckdose gehangen und laut um Hilfe gerufen. Die umstehenden Arbeitskollegen hätten ihm bedeutet, dass sie keine Zeit hätten, ihm Hilfe zu leisten. Schließlich sei es ihm gelungen, sich vom Strom zu trennen. An der Handinnenfläche rechts habe er Verbrennungen gehabt. Prof. Dr. St. erhob bei den durchgeführten Untersuchungen auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet keinen krankhaften Befund. Unter Berücksichtigung der durchgeführten psychologischen Diagnostik, bei der der Kläger in mehreren Verfahren deutlich schlechtere Leistungen darbot, als die bloße Ratewahrscheinlichkeit dies erwarten lasse und Reaktionszeiten zeigte, die mit dem freien Bewegen im Raum nicht zu vereinbaren seien, verneinte er das Vorliegen von objektivierbaren Gesundheitsstörungen und ging von einer Simulation aus.
Mit Bescheid vom 29.08.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 24.11.2005 als Arbeitsunfall ab. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger den vorläufigen und den abschließenden Entlassungsbericht der M.-B.-Klinik, Fachklinik für Psychosomatik und Ganzheitsmedizin, vor, wo er vom 28.09. bis 07.12.2006 stationär behandelt worden war (Diagnosen: u.a. posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Störung, Zustand nach Stromunfall, seitdem Hörminderung beidseits, multiple Schmerzsymptomatik, psychogener Schwindel) vor und machte geltend, die dort aufgeführten Diagnosen belegten den angezweifelten Schadensfall vom 24.11.2005 als Ursache seiner Gesundheitsstörungen. Es sei gänzlich unmöglich, dass er über den Behandlungszeitraum von zehn Wochen die behandelnden Ärzte und Schwestern durch Simulationsverhalten getäuscht habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, trotz Ausschöpfung aller Mittel sei nicht zu beweisen, dass der Kläger am 24.11.2005 einen Unfall erlitten habe. Selbst unter der Annahme, ein Arbeitsunfall habe vorgelegen, sei ein ursächlicher Zusammenhang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit diesem Ereignis nicht als wahrscheinlich anzusehen.
Am 30.04.2007 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und zum Unfallhergang geltend gemacht, beim Überprüfen der vierten Steckvorrichtung eines Mehrfachsteckers einen Stromschlag erhalten zu haben, dabei zur Seite geschleudert worden zu sein und zunächst das Bewusstsein verloren zu haben. Nach ca. 30 Minuten sei er wieder zu sich gekommen und habe zunächst keinerlei Schmerzen verspürt und seine Arbeitsschicht beendet. Erst nach Rückkehr in seine Wohnung habe er sich steigernde Probleme mit seinem Bein bekommen. Die Wadenmuskulatur sei zunehmend hart und verspannt geworden, so dass er schließlich kaum noch habe Gehen können. Er habe sich dann in fachärztliche Behandlung begeben und sei zur Überwachung ins Krankenhaus überwiesen worden. Die dort festgestellte CK-Erhöhung, die am Folgetag wieder abgefallen sei, beweise eindeutig das angegebene Unfallereignis. Er leide seither unter erheblichen gesundheitlichen Folgen, die eine zehnwöchige stationäre Behandlung in der M.-B.-Klinik und anschließend eine teilstationäre Behandlung im Klinikum am Weissenhof notwendig gemacht hätten. Sämtliche behandelnden Ärzte hätten einen Zustand nach Stromunfall, eine posttraumtische Belastungsstörung und eine schwere depressive Störung diagnostiziert. Sein Arbeitgeber habe eine an sich mögliche Beweisführung für das Vorliegen eines Stromunfalls durch das Entsorgen der Lichterkette vereitelt sowie z.T. unzutreffende und widersprüchliche Angaben gemacht. Ein Stromschlag mit 220 Volt sei durchaus möglich, wenn man mit einer schadhaften Stelle im Kabelmantel in Berührung komme und es beim Einstecken des Steckers zu Stromdurchfluss komme. Der Kläger hat verschiedene medizinische Unterlagen zu seinen Erkrankungen vorgelegt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger zu dem Unfall ausgeführt, er habe zunächst ein Verlängerungskabel in die Steckdose gesteckt und zum Baum gezogen. Beim Anbringen der Lichterkette habe er dann bei der vierten Kette einen Stromschlag erlitten, wobei die Kerze nicht mehr von seiner Hand weggegangen sei. Er sei auf dem Boden gelegen. Ob er bewusstlos gewesen sei, wisse er nicht; er könne sich an nichts mehr erinnern. Nach einiger Zeit habe er Herrn H. angerufen, damit er komme und ihm helfe. Als er auf dem Boden gelegen und seine Hand endlich von der Lichterkette weg gewesen sei, sei ein LKW vorbeigefahren, der den Stromkreis unterbrochen, also das Verlängerungskabel aus der Steckdose gezogen habe. An der rechten Hand habe er Strommarken gehabt. Auch der Betriebsarzt Herr Pr. habe diese gesehen und ihn ins Krankenhaus überwiesen. Mit Urteil vom 07.04.2009 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Stromunfall vom 24.11.2005 sei nicht nachgewiesen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 08.05.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.05.2009 beim SG Berufung eingelegt und unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen geltend gemacht, es sei unerheblich, ob bei ihm Strommarken festgestellt worden seien, da man einen Stromschlag auch ohne sichtbare Strommarken erleiden könne. Allerdings habe Dr. Pr. , den er unmittelbar nach dem Unfall aufgesucht habe, bei seiner Untersuchung gleichwohl Strommarken festgestellt, ebenso wie eine namentlich benannte Zeugin, die sie am Folgetag in Augenschein genommen habe. Zu seiner Vorstellung bei Dr. Pr. hat er das an seinen Bevollmächtigten gerichtete Schreiben des Dr. Pr. vom 28.09.2009 vorgelegt, wonach der Kläger diesen am 24.11.2005 um 18:36 Uhr aufgesucht und von einem um 15:00 Uhr erlittenen Elektrounfall mit länger dauernden Kontakt mit Netzspannung beim Anbringen einer Lichterkette berichtet habe. Von der Stromquelle habe er sich nicht lösen können, ein Bewusstseinsverlust sei nicht eingetreten. Der Kläger habe über Muskelschmerzen geklagt; äußere behandlungsbedürftige Verletzungszeichen hätten nicht bestanden. Das abgeleitete Ruhe-EKG sei unauffällig gewesen. Der Kläger hat weitere medizinische Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.04.2009 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2007 das Ereignis vom 24.11.2005 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es abgelehnt hat, das vom Kläger angegebene Ereignis vom 24.11.2005, bei dem er einen Stromunfall erlitten habe, als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung ist § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG, wonach mit der Klage auch die Feststellung begehrt werden kann, ob ein Unfall ein Arbeitsunfall ist.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII setzt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. In der Regel ist danach erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.
Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Es dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Auch leichtere Beschwerden, wie Kopf- oder Muskelschmerzen, Gefühlsstörungen, Schwindel oder Funktionseinschränkungen z.B. auf Grund struktureller Verletzungen wie Hämatome, Schürfwunden oder Zerrungen sind für das Vorliegen einer für die Feststellung eines (Arbeits)Unfalls erforderlichen gesundheitlichen Schädigung ausreichend (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 15.03.2007, L 10 U 353/04).
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und - soweit bspw. die Feststellung von Unfallfolgen begehrt wird -die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Nach diesen Grundsätzen hat das SG die vom Kläger sinngemäß beantragte Feststellung des Ereignisses vom 24.11.2005 als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt. Denn für den 24.11.2005 ist im Sinne der obigen Darlegungen weder ein Unfallereignis festzustellen noch ein zur Annahme eines Stromunfalls zwingender Gesundheitserstschaden. Zutreffend hat das SG zur Begründung dargelegt, dass es für das behauptete Ereignis selbst keine Zeugen gibt und auch das Verhalten des Klägers im Anschluss an das behauptete Ereignis nicht dafür spricht, dass der angegebene Stromunfall tatsächlich stattgefunden hat. Auch die am Tag des behaupteten Ereignisses in Anspruch genommenen Ärzte haben keine Befunde erhoben, die den Rückschluss zulassen würden, dass der Kläger in rechtlich relevanter Weise mit Strom in Kontakt gekommen ist. Denn mit Ausnahme eines erhöhten Laborparameters (CK-Wert-Erhöhung), der zwanglos mit dem beim Kläger vorliegenden, durch vielfältige Ursachen erklärbaren Muskelkater in der linken Wade zu erklären ist, haben insbesondere die im Krankenhaus B. durchführten Untersuchungen ausschließlich unauffällige Befunde ergeben. Keine andere Beurteilung lassen die diagnostischen Angaben in den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen zu, soweit als Diagnosen darin ein Zustand nach Stromunfall und eine posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt sind. Denn die Bezeichnung des "Stromunfalls" beruht ganz offensichtlich allein auf den eigenen Angaben des Klägers gegenüber den behandelnden Ärzten. Der Senat schließt sich den entsprechenden Ausführungen des SG an und verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch keine Grundlage dafür sieht, der rechtlichen Beurteilung das Vorbringen des Klägers zum Unfallhergang zugrunde zu legen. Denn bereits sein eigenes Vorbringen zum eigentlichen Unfallgeschehen ist so widersprüchlich, dass es als Grundlage richterlicher Überzeugungsbildung nicht geeignet ist. So gab der Kläger im Verwaltungsverfahren anlässlich seiner Untersuchung durch Prof. Dr. St. an, seine rechte Hand um die Steckdose geschlossen zu haben, von der er dann nicht mehr losgekommen sei. Er sei zur Seite geschleudert worden, habe das Bewusstsein verloren und sei erst nach einer halben Stunde wieder zu sich gekommen und noch immer an der Steckdose gehangen. Nachdem er von den hinzu gerufenen Arbeitskollegen keine Hilfe erhalten habe, sei es ihm selbst gelungen davon wieder loszukommen. Dem gegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben, eine Kerze sei nicht mehr von seiner Hand weggegangen. Erst ein vorbeifahrender LKW habe den Stromkreis unterbrochen, weil er das Verlängerungskabel aus der Steckdose gezogen habe. Im Gegensatz hierzu hat der Kläger bei der Schilderung des Unfallhergangs im Rahmen der Klagebegründung weder angegeben, nicht mehr von der Steckdose losgekommen zu sein noch von einer Kerze und hat lediglich vorgebracht, bei der Prüfung der vierten Steckvorrichtung des Mehrfachsteckers einen Stromschlag erlitten zu haben, zu Seite geschleudert und das Bewusstsein verloren zu haben. Während der Kläger demgegenüber bei Dr. Pr. , den er ca. dreieinhalb Stunden nach dem behaupteten Ereignis aufsuchte, wie dessen Schreiben an die Bevollmächtigten des Klägers vom 28.09.2009 entnommen werden kann, einen Bewusstseinsverlust verneinte, hat er im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bekundet, an einen Bewusstseinsverlust könne er sich nicht mehr erinnern. Ungeachtet all dessen hält der Senat dieses Vorbringen, wonach der Kläger eine halbe Stunde bewusstlos gewesen sei, letztlich allerdings auch für abwegig. Denn es erscheint abgesehen von der Frage, ob und inwieweit dies von medizinischer Seite überhaupt möglich erscheint, lebensfremd, dass der Kläger nach einer halbstündigen Bewusstlosigkeit seine berufliche Tätigkeit fortführte und erst zum üblichen Arbeitsende beendete, ohne jemanden von dem schwerwiegenden Umstand einer Bewusstlosigkeit zu informieren, insbesondere nicht einmal den von ihm selbst herbeigerufenen Herrn H ...
Nicht glaubhaft sind im Übrigen auch die - den Befunden des Dr. P. widersprechenden - Angaben des Klägers, er habe an der Handinnenfläche rechts Verbrennungen gehabt. Soweit er diesbezüglich vorgebracht hat, auch Dr. Pr. habe diese Verbrennungen festgestellt, steht dies in Widerspruch zu dessen eigenen Darlegungen in seinem an seine Bevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 28.09.2009. Denn darin hat er ausgeführt, beim Kläger hätten gerade keine äußeren behandlungsbedürftigen Verletzungszeichen bestanden. Pathologische Befunde hat Dr. Pr. auch im Übrigen nicht erhoben; das von ihm angefertigte EKG war unauffällig. Die angesprochenen Ausführungen des Dr. Pr. bestätigen im Übrigen auch nicht das Vorbringen des Klägers, wonach er sich unmittelbar im Anschluss an den Stromunfall bei diesem vorgestellt habe. Denn im Gegensatz hierzu führte dieser aus, der Kläger sei bei Beendigung seiner nachmittäglichen Sprechstunde um 18:36 Uhr vorstellig geworden. Dies war jedoch ca. dreieinhalb Stunden nach dem behaupteten Unfall und darüber hinaus auch ca. zwei Stunden nach Beendigung seiner Arbeitszeit.
Nach alledem hat das SG die Anerkennung des Ereignisses vom 24.11.2005 als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt. Auch die Berufung des Kläger konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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