Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1019/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 976/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI); insbesondere ist eine höhere Bewertung von Wehrdienst- und schulischen Ausbildungszeiten streitig.
Der am 1944 geborene Kläger war nach dem Abitur vom 1. April 1965 bis 31. März 1967 Soldat auf Zeit der Bundeswehr; für diesen Zeitraum wurden im Rahmen einer Nachversicherung Pflichtbeiträge entrichtet. Vom 26. April 1967 bis zum Ende des Sommersemesters 1975 war er an der Universität Mannheim immatrikuliert. Das Studium hat er nicht abgeschlossen. Vielmehr war der Kläger ab dem 1. Juni 1971 versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Ausnahme einer Unterbrechung vom 6. Oktober 1975 bis 28. Februar 1976 wegen Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit blieb er dies bis zum 30. September 2007. Die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2007 stand er in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Als Reserveoffizier nahm der Kläger in der Zeit vom 4. September 1967 bis zum 13. Dezember 1996 an insgesamt 19 Wehrübungen der Bundeswehr teil: 4. bis 30. September 1967, 16. September bis 15. Oktober 1968, 28. September bis 7. Oktober 1970, 5. bis 10. April 1971, 10. bis 21. Oktober 1977, 5. bis 23. März 1979, 25. Februar bis 14. März 1980, 21. Februar bis 10. März 1983, 18. Juni bis 13. Juli 1984, 4. bis 15. März und 8. bis 27. Juli 1985, 19. bis 30. Oktober 1987, 6. bis 19. Januar 1991, 6. bis 18. September und 25. September bis 9. Oktober 1992, 21. bis 31. März und 24. bis 29. Juli 1994, 27. November bis 5. Dezember 1995 sowie 1. November bis 13. Dezember 1996. Das Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis wurde dem Kläger für diese Zeiten nicht weitergezahlt. Für die Wehrübungen ab 1992 wurden Pflichtbeiträge aus dem Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde lag, entrichtet, teilweise gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
In einem früheren, gegen den Vormerkungsbescheid vom 14. Januar 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1994 gerichteten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Mannheim (S 6 An 1141/94) hatte der Kläger begehrt, seine Wehrdienstzeiten auf Grundlage des jeweils zuvor erzielten zivilen Arbeitsentgelts festzustellen, hilfsweise die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 256 Abs. 3, 70 und 166 Satz 1 Nr. 1 SGB VI einzuholen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. März 1997 (L 1 An 2522/96) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) unter Abänderung des klageabweisenden, erstinstanzlichen Urteils die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin über die Bewertung der Beitragszeiten für die Wehrdienstzeiten des Klägers für den Leistungsfall entschieden worden sei, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte sei im Vormerkungsverfahren nicht zur Bewertung von Zeiten für den Leistungsfall befugt. Daher könne erst recht auch die auf eine solche Bewertung gerichtete Klage keinen Erfolg haben.
Mit Bescheid vom 20. Juli 1998 merkte die Beklagte u.a. die Zeit vom 17. September 1960 bis 19. September 1961 als Anrechnungszeit wegen schulischer Bildung vor.
Mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 20. April 2004 wies die Beklagte einen Widerspruch des Klägers gegen den Vormerkungsbescheid vom 16. Januar 2004 zurück, mit dem dieser wiederum eine höhere Bewertung der Wehrdienstzeiten begehrte.
Auf seinen Antrag vom 31. August 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. September 2007 ab dem 1. Oktober 2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem Zugangsfaktor von 0,928. Dabei bewertete sie die Pflichtbeitragszeiten für die Wehrübungen in der Zeit vom 4. September 1967 bis 14. März 1980 mit 1/360 Entgeltpunkte pro Kalendertag, in der Zeit vom 21. Februar 1983 bis 19. Januar 1991 mit 75 vom Hundert von 1/360 Entgeltpunkte pro Kalendertag sowie ab dem 6. September 1992 nach dem Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde lag, teilweise gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Den Bescheid vom 20. Juli 1998 hob sie hinsichtlich der Vormerkung der Zeit vom 17. September 1960 bis 19. September 1961 als Anrechnungszeit wegen schulischer Bildung wegen veränderter Rechtslage auf. Als Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung vermerkte sie die Zeiten vom 17. September 1961 bis 6. März 1965 sowie 26. April 1967 bis 31. Mai 1971, bewertete jedoch nur die Zeit vom 17. September 1961 bis 31. August 1964 (36 Monate) als Anrechnungszeit mit 0,0195 Entgeltpunkten monatlich (insgesamt 0,7020 Entgeltpunkte).
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger wiederum eine höhere Bewertung seiner Wehrdienstzeiten geltend. Unter Verweis auf sein früheres diesbezügliches Vorbringen rügte er die Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelungen, insbesondere werde gegen Art. 12a, Art. 3 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Benachteiligt sehe er sich gegenüber nicht wehrpflichtigen Bevölkerungsgruppen sowie Wehrpflichtigen, die zivilberuflich im Öffentlichen Dienst tätig seien und für die Zeiten der Wehrübung weder Einkommensverluste noch Einbußen in ihrer Altersversorgung hinnehmen müssten. Dies werde durch das Schreiben des Verteidigungsministeriums vom 3. Dezember 1987 (Bl. 54/55 der Verwaltungsakte) bestätigt. Unverständlich sei auch, dass höhere Offiziere der Nationalen Volksarmee der DDR, der DDR-Grenztruppen und des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) Anspruch auf ungekürzte Altersversorgung hätten, während Rentenansprüche wehrpflichtiger Bundeswehroffiziere drastisch gekürzt würden. Des Weiteren rügte der Kläger eine Benachteiligung durch die gekürzte Bewertung der Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung; hierin liege eine Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten mit Fachschulausbildung, die keine entsprechende Kürzung hinnehmen müssten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rentenberechnung und die Bewertung der genannten Zeiten entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen. Als ausführende Behörde sei die Beklagte an geltendes Gesetzesrecht gebunden.
Hiergegen hat der Kläger am 6. März 2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, zu deren Begründung er über das bisherige Vorbringen hinaus insbesondere ausgeführt hat, ein Verstoß gegen Art. 14 GG komme zumindest unter den Gesichtspunkten der Verfestigung der Rechtsposition und des Schutzgehaltes des Art. 12a GG in Betracht. Aus der staatlichen auferlegten Wehrpflicht folge umgekehrt die Verpflichtung des Staates, Regelungen zu treffen, um eine Benachteiligung der betroffenen Personen zu vermeiden, die einen materiellen Schaden durch die Unterbrechung ihrer Beschäftigung durch die Wehrübung erlitten hätten. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, da für die Einbuße in der Altersversorgung durch die Wehrübung im Verhältnis zu nicht Wehrdienst leistenden Versicherten kein sachlicher Grund vorhanden sei, gerade auch unter Berücksichtigung der aus Art. 12a GG resultierenden Ausgleichspflicht des Staates. Darüber hinaus würden Beschäftigte im öffentlichen Dienst durch die Weiterzahlung ihres Arbeitsentgeltes auch für die Wehrübung ungerechtfertigt besser gestellt, da hierdurch die Beiträge auch für die Zeit der Wehrübung aus dem zivilberuflichen Entgelt berechnet würden, das in der Regel höher sei, als das sonst anzusetzende Durchschnittsentgelt aller Versicherten oder sogar nur ein Vomhundertsatz hiervon.
Mit Urteil vom 8. Januar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Bewertung der schulischen Ausbildungs- und Wehrdienstzeiten. Die Beklagte habe die gesetzlichen Bestimmungen zutreffend angewandt. Diese seien auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums lägen für die kritisierten Ungleichbehandlungen im Bereich der Wehrdienstzeiten sachliche Differenzierungsgründe vor. Die Altersversorgung der Richter und Beamten sei im Vergleich zu den Beschäftigten im privatwirtschaftlichen Sektor anders strukturiert. Das Ruhegehalt richte sich nach den zuletzt erhaltenen Dienstbezügen und der Dienstzeit und nicht wie im Privatsektor nach persönlichen Entgeltpunkten. Das Richter- und Beamtenverhältnis sei öffentlich-rechtlich ausgestaltet, so dass bürgerlich-rechtliche Vorschriften keine Anwendung fänden. Hinsichtlich der Anrechnung von Schulzeiten habe der Gesetzgeber schon keine Differenzierung nach Berufsgruppen oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen getroffen, sondern eine einheitliche Festlegung vorgenommen. Die fraglichen Regelungen stellten allenfalls Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, so dass schon kein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht vorliege.
Gegen dieses seinem Bevollmächtigten am 14. Februar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. März 2009 Berufung beim LSG eingelegt. Zu deren Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er sei gegenüber Wehrdienstleistenden mit eigenständiger Altersversorgung wie Ärzte, Juristen, Beamte und Richter, vor allem aber auch gegenüber den Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienst benachteiligt. Gerade auf letztere gehe das angefochtene Urteil nicht ein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2008 zu verurteilen, ihm unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeit der schulischen Ausbildung ab Vollendung des 16. Lebensjahres als Anrechnungszeit sowie unter höherer Bewertung der Zeit der Schulausbildung vom 17. September 1961 bis 31. August 1964 und der Zeiten des Wehrdienstes vom 10. bis 21. Oktober 1977, 5. bis 23. März 1979, 25. Februar bis 14. März 1980, 21. Februar bis 10. März 1983, 18. Juni bis 13. Juli 1984, 4. bis 15. März 1985, 8. bis 27. Juli 1985 und 19. bis 30. Oktober 1987 höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat im Übrigen auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats, auf die beigezogenen Akten des Berufungsverfahrens L 1 An 2522/96 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat einen Anspruch des Klägers auf höhere Rente zu Recht verneint.
Maßgebend für den Anspruch des Klägers ist § 237 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 63 ff. SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (Abs. 3). Weder die Wehrdienstzeiten (dazu I.) des Klägers sind höher zu bewerten noch die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung (dazu II.)
I.
Die Entgeltpunkte für die Wehrdienstzeiten des Klägers richten sich nach § 256 Abs. 3 SGB VI. Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden danach für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrundegelegt (Satz 1). Nach Satz 2 ist Satz 1 für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind.
Tatbestandlich setzt § 256 Abs. 3 SGB VI demnach zunächst voraus, dass für den Kläger Pflichtbeiträge gerade wegen der Wehrdienstleistung aufgrund gesetzlicher Pflicht gezahlt worden sind, also nicht aufgrund eines anderen Versicherungstatbestandes wie insbesondere der Beschäftigung. Diese Voraussetzung ist für die Zeiten, in denen der Kläger Wehrdienst geleistet hat, erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Ableistung von Wehrübungen, die während einer bestehenden Beschäftigung "eingeschoben" wurden.
Durch die Regelung des § 1 Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) in der bis zum 23. Dezember 2000 geltenden Fassung ruhte das Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen wurde. Für die Dauer einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen war der Arbeitnehmer jedoch von der Arbeitsleistung unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts freigestellt (§ 11 Abs. 1 ArbPlSchG). Unabhängig von der Dauer einer Wehrübung hatte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst während deren Dauer Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen (§ 1 Abs. 2 ArbPlSchG). An diese Vorschriften knüpften die Regelungen über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an (hier bis zum 31. Dezember 1991 § 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG); ab 1. Januar 1992 § 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 SGB VI). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG waren in der Rentenversicherung der Angestellten versichert alle Personen, die als Angestellte gegen Entgelt beschäftigt waren. Für die Dauer einer Wehrübung bis zu drei Tagen bestand aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 1 ArbPlSchG das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG fort. Bei einer länger dauernden Wehrübung hingegen galt das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen nur bei Wehrdienstleistenden, denen nach §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1, 11a Abs. 1 und 15a ArbPlSchG das Arbeitsentgelt weiterzugewähren war (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung). Ab dem 1. Januar 1990 galt dasselbe für Wehrdienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhielten oder Leistungen für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) erhielten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AVG bzw. § 3 Satz 4 SGB VI ab 1. Januar 1992). Bestand nach diesen Regelungen das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht als Beschäftigter nicht mehr fort, bestand Versicherungspflicht aufgrund der Auffangvorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG bzw. § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI während der Wehrdienstleistung bzw. der Wehrübung. Da der Kläger während der Wehrdienstleistung das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nicht weiter ausgezahlt erhalten hatte, wie er ja gerade geltend macht, wurde das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht als Beschäftigter für die Zeiten der länger als drei Tage dauernden Wehrübungen unterbrochen. § 256 Abs. 3 SGB VI setzt weiter voraus, dass der Wehrdienst "aufgrund gesetzlicher Pflicht" geleistet wurde. Nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes umfasst der aufgrund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst u.a. Wehrübungen. Dabei hat, wer aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Abs. 1 leistet, die Rechtsstellung eines Soldaten, der Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht leistet (Abs. 3). Die auf den Wehrdienst des Klägers entfallenden Beiträge sind daher solche i.S.d. § 256 Abs. 3 SGB VI.
Der unterschiedliche Versicherungstatbestand ging mit einer abweichenden Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses im Beitragsrecht einher. Solange die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung bestand, war für die Berechnung der Beiträge das Bruttoarbeitsentgelt maßgebend (§ 112 Abs. 3 lit. a AVG, § 162 Nr. 1 SGB VI), wobei die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen waren (§ 112 Abs. 4 lit. a AVG, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Bei Versicherten aufgrund der Wehrdienstleistung bzw. der Wehrübung lag die Beitragstragung beim Bund (§ 112 Abs. 5 AVG, § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die der Beitragsberechnung zugrundezulegenden Einnahmen wurden verschiedentlich geändert (§ 112 Abs. 3 lit. d AVG in der jeweils geltenden Fassung): vom 1. Mai 1961 bis 31. Dezember 1981 das auf den Zeitraum, für den Beiträge zu entrichten sind, berechnete durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten ohne Lehr- und Anlernlinge, vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1989 70 vom Hundert (v.H.) dieses Bruttoarbeitsengelts, vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 ebenso, jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem USG erhielten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde lag. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 wurde diese Regelung hinsichtlich der Verdienstausfallentschädigung in § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI übernommen. Nach § 13 USG in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung erhielten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbüßten, eine Verdienstausfallentschädigung (Abs. 1). Nach Abs. 2 Satz 1 wurde Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem ArbPlSchG ruhte, das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als Arbeitsentgelt galt dabei nach Abs. 2 Satz 2 das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
Dem entsprechend sind für den Kläger für die Zeiten der Wehrübungen bis Ende 1989 keine Beiträge aus dem vorher erzielten bzw. entgangenen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung gezahlt worden. Nach den im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten ist auch für die Wehrübung vom 6. bis 19. Januar 1991 keine Verdienstausfallentschädigung nach § 13 USG gezahlt worden. Abweichendes hat der Kläger nicht geltend gemacht, vielmehr selbst vorgetragen, die Rechtsanwendung der Beklagten sei korrekt. Für die danach geleisteten Wehrübungen hat er Verdienstausfallentschädigungen erhalten.
Die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Bewertung der Wehrdienstzeiten entspricht daher der gesetzlichen Vorschrift des § 256 Abs. 3 SGB VI. Insbesondere wurden bei der Bewertung der Zeiten der Wehrübungen bis zum 31. Dezember 1981 ein voller Entgeltpunkt, in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1989 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Die gleiche Grundlage gilt für die Wehrübung vom 6. bis 19. Januar 1991, da die Pflichtbeiträge nicht bei Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt errechnet worden waren (§ 256 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Nach dieser Vorschrift wurden aber die folgenden Zeiten der Wehrübung berechnet. Die richtige Anwendung der Bewertungsvorschriften wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
Das Begehren des Klägers ist nur auf eine Höherbewertung der Zeiten nach dem erstmaligen Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung gerichtet, für die Beiträge nicht aus dem Arbeitsentgelt errechnet wurden. Hier sieht er sich gegenüber anderen Versicherten bzw. Beschäftigten benachteiligt und hält die Regelungen für verfassungswidrig. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung über die Absenkung der Beiträge für den Wehrdienst auf 60 v.H. der Bezugsgröße gem. § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der aktuellen Fassung gehen ins Leere. Denn für den Kläger wurden ab 1992 Beiträge nicht nach der pauschalen Mindestgrenze gezahlt, sondern wegen der Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt (§ 112 AVG, § 166 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB VI).
Wie die Verwaltung haben auch die Gerichte geltendes Gesetzesrecht anzuwenden bzw. ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, kann es dieses Gesetz nicht übergehen oder ersetzen, sondern hat nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist, Zweifel genügen nicht (BVerfGE 1, 184). Der Senat ist nicht in diesem Sinne von der Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Bewertung der Wehrübungszeiten, insbesondere des § 256 Abs. 3 SGB VI, überzeugt.
Der Kläger kann sein Begehren nicht auf Art. 12a GG über die allgemeine Wehrpflicht stützen. Aus diesem folgen keine sozialgrundrechtlichen Gewährleistungen (Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 12a Rdnr. 47; offengelassen in BVerfG SozR 3-3200 § 81e Nr. 1). Das Grundgesetz regelt in Art. 12a Abs. 1 GG die Wehrpflicht als eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die grundsätzlich alle männlichen Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr trifft. Diese Pflicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, nur mit Hilfe dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung dieser Ordnung zu leisten (BVerfGE 48, 127, 161; 69,1, 22). Die Pflichten aus Art. 12a GG nehmen verfassungsunmittelbare Einschränkungen der Berufsfreiheit vor. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausgleich oder Berücksichtigung zeitlicher oder finanzieller Nachteile, die im Bereich der persönlichen Lebensführung, insbesondere in der beruflichen Entwicklung, infolge der Erfüllung der Wehrpflicht mehr oder weniger zwangläufig eintreten, vermittelt Art. 12a GG hingegen nicht. Das Grundgesetz erachtet es als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück (BVerfG NJW 2004, 2297). Soweit gleichwohl verschiedene gesetzliche Bestimmungen, z.B. des USG, Zivildienstgesetzes, Arbeitsplatzschutzgesetzes, Beamtenversorgungsgesetzes, Sonderzuwendungsgesetzes, der Laufbahnverordnung usw. einen Ausgleich der finanziellen Nachteile für den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst vorsehen, stellen diese keine durch Art. 12 a GG oder durch Art. 12 GG von Verfassungs wegen gebotenen Regelungen dar, sondern (verfassungsrechtlich nicht zwingende) über das durch diese Bestimmungen Geforderte hinausgehende "Vergünstigungen" des einfachen Bundes- oder Landesgesetzgebers (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2007 - 1 K 2966/06 - (juris)).
Die vom Kläger kritisierten Bewertungsregelungen stellen keinen unzulässigen Eingriff in sein Eigentum dar. Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unterliegen als privatnützig dem Versicherten zugeordnete vermögenswerte Güter dem grundrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG. Die Berechtigung des Inhabers steht im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentumsposition anerkannt ist und vor allem in den einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck findet. Hierin besteht der Unterschied zu beitragslos zuerkannten Anwartschaften und Ansprüchen im Rahmen der staatlichen Fürsorge (BVerfGE 53, 257; 116, 96). Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Denn Rentenversicherungsansprüche und Rentenanwartschaften weisen zwar einen personalen Bezug auf. Zugleich stehen diese Positionen jedoch in einem ausgeprägten sozialen Bezug; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen "Eigentümers" lässt sich von den Rechten und Pflichten anderer nicht lösen. Sie ist vielmehr eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft und des "Generationenvertrages" beruht: Es ist zu einem wesentlichen Teil die im Berufsleben stehende Generation, welche die Mittel für die Erfüllung der Ansprüche der älteren Generation aufzubringen hat und die ihrerseits von der folgenden Generation das gleiche erwartet. Der soziale Bezug wird auch darin deutlich, dass die Rentenversicherungen durch staatliche Zuschüsse, also aus Mitteln der Allgemeinheit, mitfinanziert werden (vgl. BVerfGE 53, 257; 58, 81). Die sich später zum Rentenanspruch verdichtende Anwartschaft ist daher als Eigentumsposition nur mit dem Inhalt entstanden, der u.a. von der rentenrechtlichen Ausgestaltung der Zeiten der Wehrübung im Zeitraum ihrer Ableistung bestimmt wird. Wie oben dargelegt, waren diese Zeiten bereits bei Entstehung zwar als Beitragszeiten gefasst, jedoch nicht aufgrund eigener Beitragsleistung aus dem Arbeitsentgelt der unterbrochenen Beschäftigung, sondern bereits ausgehend von dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten bzw. einem Teil hiervon. Ein Eingriff in das Eigentum liegt insoweit also nicht vor; vielmehr ist die grundrechtlich geschützte Position bereits mit diesem Inhalt entstanden. Die aufgrund des Rentenbeginns im Falle des Klägers für die endgültige Bewertung maßgebliche Vorschrift des § 256 Abs. 3 SGB VI bildet diese bei Zurücklegen der Zeiten geltenden Inhalte fast identisch ab. Es bestehen nur leichte Abweichungen zulasten des Klägers, indem statt dem - höheren - Durchschnittseinkommen aller Versicherten einschließlich der knappschaftlichen Rentenversicherung nunmehr von 1 bzw. 0,75 Entgeltpunkten ausgegangen wird. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ergibt die Versicherung eines Durchschnittsentgeltes eines Kalenderjahres einen Entgeltpunkt; dabei sind im Durchschnittsentgelt jedoch nur noch die Entgelte der Arbeiter- und Angestellten-, nicht der knappschaftlichen Versicherung berücksichtigt. Diese geringfügige Verschlechterung wird jedoch ausgeglichen, da für die Zeiten ab dem 1. Januar 1983 statt 70 v.H. des Durchschnittsentgeltes nun 75 v.H. berücksichtigt werden (vgl. Polster in KassKomm, SGB VI, § 256 Rdnr. 9 f.). Bei Veränderungen bestehender Anwartschaften ist jedoch zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 58, 81). Daher vermag der Senat schon mangels Erheblichkeit der Änderung keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentum erkennen.
In Betracht kommt daher allein ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, auf den sich der Kläger auch vornehmlich stützt. Dieser enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 71, 255, 271) und ist insbesondere dann verletzt, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (BVerfGE 103, 271, 289) und "sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt" (BVerfGE 102, 68 , 87). Soweit sich der Kläger auf einen Vergleich mit Beamten und Richtern bezogen hatte, ist eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. Beide Berufsgruppen sind nicht in das Sicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen, sind also bereits nicht Normadressaten der Bewertungsvorschriften. Darüber hinaus folgt die Alterssicherung dieser Berufsgruppen, worauf schon das SG hingewiesen hat, anderen Leitlinien. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung werden für die Höhe des Altersruhegeldes nicht die gesamten jeweils erzielten Arbeitsentgelte bewertet. Das Beamten- und Richtergehalt wiederum wird in der Höhe nicht durch ein privatrechtliches Austauschverhältnis bestimmt, sondern durch den Alimentierungsgedanken. Jedenfalls hat die Fortzahlung des Gehalts während einer abgeleisteten Wehrübung keinen Einfluss auf die Höhe des später bezogenen Ruhegeldes. Eine Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte liegt daher nicht vor. Auf diese Vergleichsgruppe hat sich der Kläger nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr gestützt.
Zulässige Vergleichsgruppe sind aber die Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst, deren Alterssicherung wie die des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Für die Zeit ab Einführung des § 1 Abs. 2 ArbPlSchG vom 8. Mai 1973 (BGBl. I S. 365) über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts wie bei einem Erholungsurlaub für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes liegt hier eine Ungleichbehandlung vor. Denn ab diesem Zeitpunkt werden für Beschäftigte im öffentlichen Dienst die Zeiten der Wehrübung aufgrund dieses Arbeitsentgeltes aus dem Beschäftigungsverhältnis, in das die Wehrübung fällt, bewertet, während bei Versicherten wie dem Kläger die Bewertung aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten - oder eines Vomhundertsatzes hiervon - erfolgt. Diese unterschiedliche Bewertung ändert sich erst durch die oben dargestellten Neufassungen der §§ 112 Abs. 3 lit. d AVG und 13 USG zum 1. Januar 1990. Für Versicherte außerhalb des öffentlichen Dienstes, die ein überdurchschnittliches Arbeitsentgelt bezogen, stellt dies eine nachteilige Regelung dar.
Diese Ungleichbehandlung ist aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Nach dem System der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Höhe der Rente insgesamt wie auch der Bewertung einzelner in die Rentenhöhe einfließender Zeiten durch die Beitragsleistung bestimmt (vgl. BVerfGE 116, 96). Zeiten, für die keine Beiträge erbracht wurden, sind nur in den gesetzlich angeordneten Fällen und abweichend von Beitragszeiten zu bewerten. Die Bewertung von Beitragszeiten wiederum hängt ab von der konkreten Beitragsleistung im Verhältnis zur durchschnittlichen aller Versicherten. Dem entspricht es, wenn die Bewertung von Zeiten einer Wehrübung bei - überdurchschnittlich verdienenden - Beschäftigten des öffentlichen Dienstes höher bewertet werden als bei Versicherten wie dem Kläger. Bei diesen bestand aufgrund er o.g. Regelungen das Beschäftigungsverhältnis in der Zeit der Wehrübung fort und damit auch die Versicherungspflicht als Beschäftigte. Diese haben somit höhere Beiträge, nämlich aus dem - höheren - Arbeitsentgelt, erbracht als Versicherte wie der Kläger. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, sondern auch für solche privater Arbeitgeber, denen während einer länger als drei Tage dauernden Wehrübung ihr Arbeitsentgelt weitergezahlt worden war. Denn auch in solchen Fällen bestand die Versicherungspflicht als Beschäftigter fort, die den Auffangtatbestand über die Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender mit den geringeren Beitragsleistungen verdrängte (BSG SozR 2400 § 2 Nr. 28; BSGE 74, 282). Dass Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund unterschiedlicher Versicherungstatbestände und damit verbunden auch unterschiedlicher Beitragsleistung abweichend, nämlich entsprechend der tatsächlichen Beitragsleistung, bewertet werden, ist gerade Wesensmerkmal der zumindest auch auf dem Versicherungsprinzip fußenden gesetzlichen Rentenversicherung. Die unterschiedliche Beitragsleistung ist also ein sachgerechter Grund für die abweichende Behandlung der Vergleichsgruppen. Gleiches gilt für die Beschäftigten, die keine Wehrübung ableisten. Ob gegebenenfalls eine weitergehende Entschädigung außerhalb des Rentenversicherungsverhältnisses zu erfolgen hat, war hier nicht zu entscheiden.
Die vom Kläger kritisierte Ungleichbehandlung setzt letztlich an einem anderen Punkt an, nämlich gerade der Möglichkeit, für Zeiten der Wehrübung höhere, insbesondere der unterbrochenen Beschäftigung entsprechende Beiträge zu entrichten. Während für einen Beschäftigten im öffentlichen Dienst dies durch die Neuregelung des § 1 Abs. 2 ArbPlSchG vom 8. Mai 1973 letztlich gesetzlich geregelt war, bestand für Beschäftigte privater Arbeitgeber diese Möglichkeit nur bei tarif- oder einzelvertraglicher Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts auch bei länger dauernden Wehrübungen (so z.B. in dem der Entscheidung des BSG SozR 2400 § 2 Nr. 28 zugrunde liegenden Fall). Ob darin eine unzulässige Ungleichbehandlung lag, erscheint allerdings fraglich. Nicht nur das Dienstverhältnis von Beamten, sondern auch das der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst unterscheidet sich in verschiedenen Merkmalen von Beschäftigungsverhältnissen in der privaten Wirtschaft (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 12. März 1987 - GmS OGB 6/86). Des Weiteren war bei der Fortzahlung des Entgelts für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gem. § 1 Abs. 2 ArbPlSchG zu beachten, dass der Lebensunterhalt dieser Beschäftigten unabhängig von der Heranziehung zum Wehrdienst ohnehin auf dienstrechtlicher Grundlage aus öffentlichen Mitteln sicherzustellen war (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 448.3 § 13 USG Nrn. 5 und 7). Ob das Fehlen einer Möglichkeit zur Beitragsaufstockung gleichwohl einen beachtlichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz darstellte (so BSG, Vorlagebeschluss vom 25. August 1987 - 11a RA 32/86 - (juris)), kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Gesetzgeber einen solchen gegebenenfalls bestehenden Gleichheitsverstoß durch die Neuregelung der §§ 12 Abs. 3 lit. d AVG und 13 USG zum 1. Januar 1990 rechtzeitig beseitigt hat. Denn eine Beitragsaufstockung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weder hat der Kläger eine solche begehrt noch hat das SG hierüber entschieden. Die hier allein streitige Höhe der Altersrente und Bewertung der fraglichen Wehrdienstzeiten aufgrund der tatsächlichen Beitragsleistung stellt jedenfalls keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Vielmehr dürfte eine höhere Bewertung ohne entsprechende Beitragsleistung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zulasten der Versicherten sein, die aus dem fortgezahlten Arbeitsentgelt während der Wehrübung tatsächlich höhere Beiträge gezahlt haben, unabhängig von der öffentlich- oder privatrechtlichen Natur des Beschäftigungsverhältnisses.
Aus dem Vortrag des Klägers, er sehe sich gegenüber höheren Offizieren der DDR-Grenztruppen und des MfS der DDR benachteiligt, ergibt sich nichts anderes. Hierzu verweist er pauschal darauf, dass das BVerfG diesen bescheinigt habe, dass sie hinsichtlich ihrer Altersversorgung inklusive der Sonderzusatzversorgungen beanspruchen könnten, dass ihre Lebensleistung voll berücksichtigt werde. Sollte sich der Kläger damit auf den Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 (1 BvL 3/98 u.a. - SozR 4-8570 § 6 Nr. 3) beziehen, betraf dies gesetzliche Regelungen, die für die Bewertung von Beitragszeiten das - niedrigere - jährliche Durchschnittseinkommen zugrunde legten und zwar entgegen der tatsächlichen, höheren Beitragszahlung. Dies ist mit dem Fall des Klägers nicht zu vergleichen, da er eine höhere Bewertung begehrt als nach der tatsächlichen Beitragszahlung. Denn Beiträge aus dem höheren Arbeitsentgelt sind ja hier gerade nicht geleistet worden.
II.
Die Berücksichtigung und Bewertung von Ausbildungszeiten richtet sich nach § 58 Abs. 1 i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 74 Satz 4 und 263 Abs. 3 SGB VI jeweils in der bei Rentenbeginn gültigen Fassung. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754; die späteren Änderungen des § 58 SGB VI haben diese Regelung nicht berührt) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Beitragsfreie Zeiten wie die Anrechnungszeiten erhalten grundsätzlich den Durchschnitt an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), gegebenenfalls begrenzt durch einen Höchstwert nach § 74 SGB VI (sog. begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791; (RV-NachhaltigkG)) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geregelt, dass Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht mehr bewertet werden (§ 74 Satz 4 SGB VI). Für rentennahe Jahrgänge hat der Gesetzgeber jedoch in § 263 Abs. 3 SGB VI (ebenfalls in der Fassung des RV-NachhaltigkG) eine Übergangsregelung eingeführt, die in den Sätzen 1 bis 3 zunächst die alte Rechtslage übernimmt. Danach wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 v.H. begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet. Nach Satz 4 wird diese begrenzte Gesamtleistungsbewertung jedoch je nach Renteneintritt "abgeschmolzen". Bei einem Beginn der Rente im Oktober 2007 wie beim Kläger treten an die Stelle der Werte 75 v.H. und 0,0625 Entgeltpunkte 23,44 v.H. und 0,0195 Entgeltpunkte.
Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte korrekt umgesetzt und dem Kläger für drei Jahre der Schul- oder Hochschulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres vom 17. September 1961 bis 31. August 1964 0,7020 Entgeltpunkte (36 x 0,0195) zugerechnet (Anlage 4 Seite 3 des Bescheides vom 25. September 2007). An die frühere Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vom 17. September 1960 bis zum 16. September 1961 (vor Vollendung des 17. Lebensjahres) im Bescheid vom 20. Juli 1998 war die Beklagte nicht mehr gebunden, da sie diese Regelung auf Seite 3 des Bescheides vom 25. September 2007 ausdrücklich und ausreichend bestimmt mit Wirkung ab dem Rentenbeginn rechtmäßig aufgehoben hat.
Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten gesetzlichen Regelungen. Der Eingriff in die bereits erworbene Anwartschaft durch die Einschränkung der Bewertung der Ausbildungszeiten beeinträchtigt zwar, wie oben bereits dargelegt, eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition. Er ist jedoch ausreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist - wie oben bereits dargelegt - zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck. Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerfGE 53, 257; 58, 81; 117, 272 m.w.N.). Die rentenrechtliche Berücksichtigung der hier streitigen Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung beruht gerade nicht auf einer eigenen Beitragsleistung des Klägers, sondern auf staatlicher Gewährung als Ausdruck besonderer Fürsorge. Sie sind ein Akt sozialen Ausgleichs und keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft (BVerfGE 58, 81). Dem entsprechend hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.
Dieser Rahmen wurde gewahrt, denn der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff ist durch Gründe des Allgemeinwohls gedeckt. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem RV-NachhaltigkG, das die fraglichen Neuregelungen der §§ 74, 263 Abs. 3 SGB VI enthält, in erster Linie das Ziel, die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern und eine nachhaltige Finanzierung sicherzustellen. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der damit in Frage gestellten Generationengerechtigkeit wollte der Gesetzgeber in Weiterentwicklung der Rentenreform 2001 eine zu große Beitragsbelastung der aktuell im Erwerbsleben stehenden Versicherten verhindern. Dies auch im Hinblick auf deren verstärkter Notwendigkeit, finanzielle Mittel zur zusätzlichen Alterseigenvorsorge zur Verfügung zu haben. Die Beitragssätze sollten mittelfristig stabil gehalten und langfristig eine zu hohe Steigerung verhindert werden. Damit sollte gleichzeitig einem hohen Beschäftigungsstand durch tragbare Lohnnebenkosten Vorschub geleistet werden (Begründung des RegE, BT-Drucks. 15/2149 S. 17/18). Auf der Grundlage der statistischen Auswertung des Rentenzugangs 2002 wurden die Einsparungen aus dem Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten nur für den Bereich der Fachhochschul- und Hochschulausbildungszeiten auf langfristig rund 0,2 Mrd. Euro geschätzt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucks. 15/2305 S. 4). Ziel war es daher auch, die Rentner an den Lasten der demographischen Entwicklung zu beteiligen. In der Rechtsprechung des BVerfG ist es anerkannt, dass der Gesetzgeber die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller als gewichtig bewerten und Maßnahmen ergreifen durfte, um das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen (BVerfGE 53, 257; 117, 272).
Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Der Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass sich die durchschnittliche Rentenhöhe um 15,23 Euro/Monat reduziert; die maximale Reduktion beträgt 2,25 Entgeltpunkte. Dies entsprach bei Einführung der Neuregelung im Westen 58,79 Euro/Monat, im Osten 51,68 Euro/Monat (BT-Drucks. 15/2305 S. 3). Der Gesetzgeber hat außerdem die Bewertung der Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nicht unmittelbar beseitigt, sondern mit der Vorschrift des § 263 Abs. 2 SGB VI gerade eine abmildernde Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge wie den Kläger getroffen. Des Weiteren werden diese Zeiten weiterhin als, wenn auch unbewertete, Anrechnungszeit berücksichtigt. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass schulische Ausbildung bis zu acht Jahren nach dem 17. Lebensjahr nicht zu rentenrechtlichen Lücken führt, sich also insbesondere im Fall der Frühinvalidität und bei frühem Tod keine einschneidenden Rentenminderungen ergeben (RegE BT-Drucks. 15/2149 S. 24 zu Nr. 13). Gerade im Hinblick auf die nicht beitragsgesicherten Zeiten war eine weitere Abfederung nicht erforderlich.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ergibt sich nach den oben dargestellten Maßstäben hier ebenfalls nicht. Zwar werden Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) gem. § 74 Satz 1 SGB VI weiterhin im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung mit 75 v.H. bzw. maximal 0,0625 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet, also gegenüber den Hochschulzeiten anders behandelt. Hierfür liegt jedoch ein sachgerechter Grund vor. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Versicherte mit akademischer Ausbildung bei typisierender Betrachtung wegen der damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen könnten. Hiervon sei für Versicherte mit Fachschulausbildung nicht auszugehen (BT-Drucks. 15/2149 S. 19). Angesichts der rentenrechtlichen Rechtfertigung der Berücksichtigung von Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung als Akt des sozialen Ausgleichs ist es nicht sachfremd, wenn der Gesetzgeber diese Vergünstigung nur noch Versicherten zukommen lassen will, die bei zulässig typisierender Betrachtungsweise wegen geringerer Anwartschaften verstärkt einer solchen "Fürsorgeleistung" bedürfen. Der pauschal gehaltene Einwand des Klägers, aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage müssten auch Hochschulabsolventen Arbeitsplätze annehmen, die in ihrer Vergütung nicht der akademischen Ausbildung entsprächen, ist nicht geeignet, diesen sachlichen Grund in Frage zu stellen. Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 15/2591 S. 2, 3) lag der Differenzierung folgender Vergleich zugrunde: "Unter Zugrundelegung der ‚Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998‘ (EVS ’98) verdienen in der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer pflichtversicherte Akademiker mit 2 299 Euro fast das 1,5fache des Durchschnitts der Versicherten (1 584 Euro), Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Lehre oder Gesellenprüfung liegen dagegen knapp unterhalb des Durchschnittsverdienstes (1 480 Euro). Außerdem beziehen Versicherte mit Hochschulausbildung nach der Infratest-Studie ‚Alterssicherung in Deutschland 1999‘ (ASiD ’99) mit 1 163 Euro eine um durchschnittlich 350 Euro höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Personen mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung (813 Euro)." Die Annahme einer geringeren Schutzwürdigkeit der Versicherten mit Hochschulausbildung ist daher nicht willkürlich gegriffen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die Beschränkung der Bewertung von Fachschulzeiten auf höchstens drei Jahre einer unverhältnismäßigen Besserstellung vorgebeugt. Die Vorschriften sind mithin verfassungsgemäß.
Die vorbeschriebenen Maßstäbe und Rechtfertigungen des Eingriffes in eine bereits entstandene Anwartschaft gelten auch für die mit Wirkung vom 1. Januar 1997 erfolgte Verkürzung der Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auf solche erst nach Vollendung des 17., statt wie zuvor der 16. Lebensjahres (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25. September 1996, BGBl. I S. 1461). Der Senat schließt sich dabei nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 77/07 R - (juris)) an, das die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG bejaht hat. Der Eingriff des Gesetzgebers diente demselben Gemeinwohlzweck und ist verhältnismäßig (hierzu BVerfGE 117, 272, 298 ff). Auch insoweit ist wiederum zu beachten, dass die Anwartschaft des Klägers, soweit ihr die Zurücklegung einer schulischen Ausbildung zugrunde liegt, nicht auf einer Beitragsleistung beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI); insbesondere ist eine höhere Bewertung von Wehrdienst- und schulischen Ausbildungszeiten streitig.
Der am 1944 geborene Kläger war nach dem Abitur vom 1. April 1965 bis 31. März 1967 Soldat auf Zeit der Bundeswehr; für diesen Zeitraum wurden im Rahmen einer Nachversicherung Pflichtbeiträge entrichtet. Vom 26. April 1967 bis zum Ende des Sommersemesters 1975 war er an der Universität Mannheim immatrikuliert. Das Studium hat er nicht abgeschlossen. Vielmehr war der Kläger ab dem 1. Juni 1971 versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Ausnahme einer Unterbrechung vom 6. Oktober 1975 bis 28. Februar 1976 wegen Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit blieb er dies bis zum 30. September 2007. Die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2007 stand er in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Als Reserveoffizier nahm der Kläger in der Zeit vom 4. September 1967 bis zum 13. Dezember 1996 an insgesamt 19 Wehrübungen der Bundeswehr teil: 4. bis 30. September 1967, 16. September bis 15. Oktober 1968, 28. September bis 7. Oktober 1970, 5. bis 10. April 1971, 10. bis 21. Oktober 1977, 5. bis 23. März 1979, 25. Februar bis 14. März 1980, 21. Februar bis 10. März 1983, 18. Juni bis 13. Juli 1984, 4. bis 15. März und 8. bis 27. Juli 1985, 19. bis 30. Oktober 1987, 6. bis 19. Januar 1991, 6. bis 18. September und 25. September bis 9. Oktober 1992, 21. bis 31. März und 24. bis 29. Juli 1994, 27. November bis 5. Dezember 1995 sowie 1. November bis 13. Dezember 1996. Das Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis wurde dem Kläger für diese Zeiten nicht weitergezahlt. Für die Wehrübungen ab 1992 wurden Pflichtbeiträge aus dem Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde lag, entrichtet, teilweise gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
In einem früheren, gegen den Vormerkungsbescheid vom 14. Januar 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1994 gerichteten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Mannheim (S 6 An 1141/94) hatte der Kläger begehrt, seine Wehrdienstzeiten auf Grundlage des jeweils zuvor erzielten zivilen Arbeitsentgelts festzustellen, hilfsweise die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 256 Abs. 3, 70 und 166 Satz 1 Nr. 1 SGB VI einzuholen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. März 1997 (L 1 An 2522/96) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) unter Abänderung des klageabweisenden, erstinstanzlichen Urteils die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin über die Bewertung der Beitragszeiten für die Wehrdienstzeiten des Klägers für den Leistungsfall entschieden worden sei, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte sei im Vormerkungsverfahren nicht zur Bewertung von Zeiten für den Leistungsfall befugt. Daher könne erst recht auch die auf eine solche Bewertung gerichtete Klage keinen Erfolg haben.
Mit Bescheid vom 20. Juli 1998 merkte die Beklagte u.a. die Zeit vom 17. September 1960 bis 19. September 1961 als Anrechnungszeit wegen schulischer Bildung vor.
Mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 20. April 2004 wies die Beklagte einen Widerspruch des Klägers gegen den Vormerkungsbescheid vom 16. Januar 2004 zurück, mit dem dieser wiederum eine höhere Bewertung der Wehrdienstzeiten begehrte.
Auf seinen Antrag vom 31. August 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. September 2007 ab dem 1. Oktober 2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem Zugangsfaktor von 0,928. Dabei bewertete sie die Pflichtbeitragszeiten für die Wehrübungen in der Zeit vom 4. September 1967 bis 14. März 1980 mit 1/360 Entgeltpunkte pro Kalendertag, in der Zeit vom 21. Februar 1983 bis 19. Januar 1991 mit 75 vom Hundert von 1/360 Entgeltpunkte pro Kalendertag sowie ab dem 6. September 1992 nach dem Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde lag, teilweise gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Den Bescheid vom 20. Juli 1998 hob sie hinsichtlich der Vormerkung der Zeit vom 17. September 1960 bis 19. September 1961 als Anrechnungszeit wegen schulischer Bildung wegen veränderter Rechtslage auf. Als Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung vermerkte sie die Zeiten vom 17. September 1961 bis 6. März 1965 sowie 26. April 1967 bis 31. Mai 1971, bewertete jedoch nur die Zeit vom 17. September 1961 bis 31. August 1964 (36 Monate) als Anrechnungszeit mit 0,0195 Entgeltpunkten monatlich (insgesamt 0,7020 Entgeltpunkte).
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger wiederum eine höhere Bewertung seiner Wehrdienstzeiten geltend. Unter Verweis auf sein früheres diesbezügliches Vorbringen rügte er die Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelungen, insbesondere werde gegen Art. 12a, Art. 3 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Benachteiligt sehe er sich gegenüber nicht wehrpflichtigen Bevölkerungsgruppen sowie Wehrpflichtigen, die zivilberuflich im Öffentlichen Dienst tätig seien und für die Zeiten der Wehrübung weder Einkommensverluste noch Einbußen in ihrer Altersversorgung hinnehmen müssten. Dies werde durch das Schreiben des Verteidigungsministeriums vom 3. Dezember 1987 (Bl. 54/55 der Verwaltungsakte) bestätigt. Unverständlich sei auch, dass höhere Offiziere der Nationalen Volksarmee der DDR, der DDR-Grenztruppen und des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) Anspruch auf ungekürzte Altersversorgung hätten, während Rentenansprüche wehrpflichtiger Bundeswehroffiziere drastisch gekürzt würden. Des Weiteren rügte der Kläger eine Benachteiligung durch die gekürzte Bewertung der Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung; hierin liege eine Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten mit Fachschulausbildung, die keine entsprechende Kürzung hinnehmen müssten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rentenberechnung und die Bewertung der genannten Zeiten entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen. Als ausführende Behörde sei die Beklagte an geltendes Gesetzesrecht gebunden.
Hiergegen hat der Kläger am 6. März 2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, zu deren Begründung er über das bisherige Vorbringen hinaus insbesondere ausgeführt hat, ein Verstoß gegen Art. 14 GG komme zumindest unter den Gesichtspunkten der Verfestigung der Rechtsposition und des Schutzgehaltes des Art. 12a GG in Betracht. Aus der staatlichen auferlegten Wehrpflicht folge umgekehrt die Verpflichtung des Staates, Regelungen zu treffen, um eine Benachteiligung der betroffenen Personen zu vermeiden, die einen materiellen Schaden durch die Unterbrechung ihrer Beschäftigung durch die Wehrübung erlitten hätten. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, da für die Einbuße in der Altersversorgung durch die Wehrübung im Verhältnis zu nicht Wehrdienst leistenden Versicherten kein sachlicher Grund vorhanden sei, gerade auch unter Berücksichtigung der aus Art. 12a GG resultierenden Ausgleichspflicht des Staates. Darüber hinaus würden Beschäftigte im öffentlichen Dienst durch die Weiterzahlung ihres Arbeitsentgeltes auch für die Wehrübung ungerechtfertigt besser gestellt, da hierdurch die Beiträge auch für die Zeit der Wehrübung aus dem zivilberuflichen Entgelt berechnet würden, das in der Regel höher sei, als das sonst anzusetzende Durchschnittsentgelt aller Versicherten oder sogar nur ein Vomhundertsatz hiervon.
Mit Urteil vom 8. Januar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Bewertung der schulischen Ausbildungs- und Wehrdienstzeiten. Die Beklagte habe die gesetzlichen Bestimmungen zutreffend angewandt. Diese seien auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums lägen für die kritisierten Ungleichbehandlungen im Bereich der Wehrdienstzeiten sachliche Differenzierungsgründe vor. Die Altersversorgung der Richter und Beamten sei im Vergleich zu den Beschäftigten im privatwirtschaftlichen Sektor anders strukturiert. Das Ruhegehalt richte sich nach den zuletzt erhaltenen Dienstbezügen und der Dienstzeit und nicht wie im Privatsektor nach persönlichen Entgeltpunkten. Das Richter- und Beamtenverhältnis sei öffentlich-rechtlich ausgestaltet, so dass bürgerlich-rechtliche Vorschriften keine Anwendung fänden. Hinsichtlich der Anrechnung von Schulzeiten habe der Gesetzgeber schon keine Differenzierung nach Berufsgruppen oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen getroffen, sondern eine einheitliche Festlegung vorgenommen. Die fraglichen Regelungen stellten allenfalls Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, so dass schon kein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht vorliege.
Gegen dieses seinem Bevollmächtigten am 14. Februar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. März 2009 Berufung beim LSG eingelegt. Zu deren Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er sei gegenüber Wehrdienstleistenden mit eigenständiger Altersversorgung wie Ärzte, Juristen, Beamte und Richter, vor allem aber auch gegenüber den Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienst benachteiligt. Gerade auf letztere gehe das angefochtene Urteil nicht ein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2008 zu verurteilen, ihm unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeit der schulischen Ausbildung ab Vollendung des 16. Lebensjahres als Anrechnungszeit sowie unter höherer Bewertung der Zeit der Schulausbildung vom 17. September 1961 bis 31. August 1964 und der Zeiten des Wehrdienstes vom 10. bis 21. Oktober 1977, 5. bis 23. März 1979, 25. Februar bis 14. März 1980, 21. Februar bis 10. März 1983, 18. Juni bis 13. Juli 1984, 4. bis 15. März 1985, 8. bis 27. Juli 1985 und 19. bis 30. Oktober 1987 höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat im Übrigen auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats, auf die beigezogenen Akten des Berufungsverfahrens L 1 An 2522/96 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat einen Anspruch des Klägers auf höhere Rente zu Recht verneint.
Maßgebend für den Anspruch des Klägers ist § 237 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 63 ff. SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (Abs. 3). Weder die Wehrdienstzeiten (dazu I.) des Klägers sind höher zu bewerten noch die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung (dazu II.)
I.
Die Entgeltpunkte für die Wehrdienstzeiten des Klägers richten sich nach § 256 Abs. 3 SGB VI. Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden danach für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrundegelegt (Satz 1). Nach Satz 2 ist Satz 1 für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind.
Tatbestandlich setzt § 256 Abs. 3 SGB VI demnach zunächst voraus, dass für den Kläger Pflichtbeiträge gerade wegen der Wehrdienstleistung aufgrund gesetzlicher Pflicht gezahlt worden sind, also nicht aufgrund eines anderen Versicherungstatbestandes wie insbesondere der Beschäftigung. Diese Voraussetzung ist für die Zeiten, in denen der Kläger Wehrdienst geleistet hat, erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Ableistung von Wehrübungen, die während einer bestehenden Beschäftigung "eingeschoben" wurden.
Durch die Regelung des § 1 Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) in der bis zum 23. Dezember 2000 geltenden Fassung ruhte das Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen wurde. Für die Dauer einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen war der Arbeitnehmer jedoch von der Arbeitsleistung unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts freigestellt (§ 11 Abs. 1 ArbPlSchG). Unabhängig von der Dauer einer Wehrübung hatte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst während deren Dauer Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen (§ 1 Abs. 2 ArbPlSchG). An diese Vorschriften knüpften die Regelungen über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an (hier bis zum 31. Dezember 1991 § 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG); ab 1. Januar 1992 § 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 SGB VI). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG waren in der Rentenversicherung der Angestellten versichert alle Personen, die als Angestellte gegen Entgelt beschäftigt waren. Für die Dauer einer Wehrübung bis zu drei Tagen bestand aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 1 ArbPlSchG das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG fort. Bei einer länger dauernden Wehrübung hingegen galt das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen nur bei Wehrdienstleistenden, denen nach §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1, 11a Abs. 1 und 15a ArbPlSchG das Arbeitsentgelt weiterzugewähren war (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung). Ab dem 1. Januar 1990 galt dasselbe für Wehrdienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhielten oder Leistungen für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) erhielten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AVG bzw. § 3 Satz 4 SGB VI ab 1. Januar 1992). Bestand nach diesen Regelungen das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht als Beschäftigter nicht mehr fort, bestand Versicherungspflicht aufgrund der Auffangvorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG bzw. § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI während der Wehrdienstleistung bzw. der Wehrübung. Da der Kläger während der Wehrdienstleistung das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nicht weiter ausgezahlt erhalten hatte, wie er ja gerade geltend macht, wurde das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht als Beschäftigter für die Zeiten der länger als drei Tage dauernden Wehrübungen unterbrochen. § 256 Abs. 3 SGB VI setzt weiter voraus, dass der Wehrdienst "aufgrund gesetzlicher Pflicht" geleistet wurde. Nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes umfasst der aufgrund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst u.a. Wehrübungen. Dabei hat, wer aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Abs. 1 leistet, die Rechtsstellung eines Soldaten, der Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht leistet (Abs. 3). Die auf den Wehrdienst des Klägers entfallenden Beiträge sind daher solche i.S.d. § 256 Abs. 3 SGB VI.
Der unterschiedliche Versicherungstatbestand ging mit einer abweichenden Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses im Beitragsrecht einher. Solange die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung bestand, war für die Berechnung der Beiträge das Bruttoarbeitsentgelt maßgebend (§ 112 Abs. 3 lit. a AVG, § 162 Nr. 1 SGB VI), wobei die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen waren (§ 112 Abs. 4 lit. a AVG, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Bei Versicherten aufgrund der Wehrdienstleistung bzw. der Wehrübung lag die Beitragstragung beim Bund (§ 112 Abs. 5 AVG, § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die der Beitragsberechnung zugrundezulegenden Einnahmen wurden verschiedentlich geändert (§ 112 Abs. 3 lit. d AVG in der jeweils geltenden Fassung): vom 1. Mai 1961 bis 31. Dezember 1981 das auf den Zeitraum, für den Beiträge zu entrichten sind, berechnete durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten ohne Lehr- und Anlernlinge, vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1989 70 vom Hundert (v.H.) dieses Bruttoarbeitsengelts, vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 ebenso, jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem USG erhielten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde lag. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 wurde diese Regelung hinsichtlich der Verdienstausfallentschädigung in § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI übernommen. Nach § 13 USG in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung erhielten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbüßten, eine Verdienstausfallentschädigung (Abs. 1). Nach Abs. 2 Satz 1 wurde Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem ArbPlSchG ruhte, das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als Arbeitsentgelt galt dabei nach Abs. 2 Satz 2 das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
Dem entsprechend sind für den Kläger für die Zeiten der Wehrübungen bis Ende 1989 keine Beiträge aus dem vorher erzielten bzw. entgangenen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung gezahlt worden. Nach den im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten ist auch für die Wehrübung vom 6. bis 19. Januar 1991 keine Verdienstausfallentschädigung nach § 13 USG gezahlt worden. Abweichendes hat der Kläger nicht geltend gemacht, vielmehr selbst vorgetragen, die Rechtsanwendung der Beklagten sei korrekt. Für die danach geleisteten Wehrübungen hat er Verdienstausfallentschädigungen erhalten.
Die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Bewertung der Wehrdienstzeiten entspricht daher der gesetzlichen Vorschrift des § 256 Abs. 3 SGB VI. Insbesondere wurden bei der Bewertung der Zeiten der Wehrübungen bis zum 31. Dezember 1981 ein voller Entgeltpunkt, in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1989 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Die gleiche Grundlage gilt für die Wehrübung vom 6. bis 19. Januar 1991, da die Pflichtbeiträge nicht bei Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt errechnet worden waren (§ 256 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Nach dieser Vorschrift wurden aber die folgenden Zeiten der Wehrübung berechnet. Die richtige Anwendung der Bewertungsvorschriften wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
Das Begehren des Klägers ist nur auf eine Höherbewertung der Zeiten nach dem erstmaligen Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung gerichtet, für die Beiträge nicht aus dem Arbeitsentgelt errechnet wurden. Hier sieht er sich gegenüber anderen Versicherten bzw. Beschäftigten benachteiligt und hält die Regelungen für verfassungswidrig. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung über die Absenkung der Beiträge für den Wehrdienst auf 60 v.H. der Bezugsgröße gem. § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der aktuellen Fassung gehen ins Leere. Denn für den Kläger wurden ab 1992 Beiträge nicht nach der pauschalen Mindestgrenze gezahlt, sondern wegen der Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt (§ 112 AVG, § 166 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB VI).
Wie die Verwaltung haben auch die Gerichte geltendes Gesetzesrecht anzuwenden bzw. ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, kann es dieses Gesetz nicht übergehen oder ersetzen, sondern hat nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist, Zweifel genügen nicht (BVerfGE 1, 184). Der Senat ist nicht in diesem Sinne von der Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Bewertung der Wehrübungszeiten, insbesondere des § 256 Abs. 3 SGB VI, überzeugt.
Der Kläger kann sein Begehren nicht auf Art. 12a GG über die allgemeine Wehrpflicht stützen. Aus diesem folgen keine sozialgrundrechtlichen Gewährleistungen (Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 12a Rdnr. 47; offengelassen in BVerfG SozR 3-3200 § 81e Nr. 1). Das Grundgesetz regelt in Art. 12a Abs. 1 GG die Wehrpflicht als eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die grundsätzlich alle männlichen Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr trifft. Diese Pflicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, nur mit Hilfe dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung dieser Ordnung zu leisten (BVerfGE 48, 127, 161; 69,1, 22). Die Pflichten aus Art. 12a GG nehmen verfassungsunmittelbare Einschränkungen der Berufsfreiheit vor. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausgleich oder Berücksichtigung zeitlicher oder finanzieller Nachteile, die im Bereich der persönlichen Lebensführung, insbesondere in der beruflichen Entwicklung, infolge der Erfüllung der Wehrpflicht mehr oder weniger zwangläufig eintreten, vermittelt Art. 12a GG hingegen nicht. Das Grundgesetz erachtet es als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück (BVerfG NJW 2004, 2297). Soweit gleichwohl verschiedene gesetzliche Bestimmungen, z.B. des USG, Zivildienstgesetzes, Arbeitsplatzschutzgesetzes, Beamtenversorgungsgesetzes, Sonderzuwendungsgesetzes, der Laufbahnverordnung usw. einen Ausgleich der finanziellen Nachteile für den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst vorsehen, stellen diese keine durch Art. 12 a GG oder durch Art. 12 GG von Verfassungs wegen gebotenen Regelungen dar, sondern (verfassungsrechtlich nicht zwingende) über das durch diese Bestimmungen Geforderte hinausgehende "Vergünstigungen" des einfachen Bundes- oder Landesgesetzgebers (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2007 - 1 K 2966/06 - (juris)).
Die vom Kläger kritisierten Bewertungsregelungen stellen keinen unzulässigen Eingriff in sein Eigentum dar. Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unterliegen als privatnützig dem Versicherten zugeordnete vermögenswerte Güter dem grundrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG. Die Berechtigung des Inhabers steht im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentumsposition anerkannt ist und vor allem in den einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck findet. Hierin besteht der Unterschied zu beitragslos zuerkannten Anwartschaften und Ansprüchen im Rahmen der staatlichen Fürsorge (BVerfGE 53, 257; 116, 96). Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Denn Rentenversicherungsansprüche und Rentenanwartschaften weisen zwar einen personalen Bezug auf. Zugleich stehen diese Positionen jedoch in einem ausgeprägten sozialen Bezug; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen "Eigentümers" lässt sich von den Rechten und Pflichten anderer nicht lösen. Sie ist vielmehr eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft und des "Generationenvertrages" beruht: Es ist zu einem wesentlichen Teil die im Berufsleben stehende Generation, welche die Mittel für die Erfüllung der Ansprüche der älteren Generation aufzubringen hat und die ihrerseits von der folgenden Generation das gleiche erwartet. Der soziale Bezug wird auch darin deutlich, dass die Rentenversicherungen durch staatliche Zuschüsse, also aus Mitteln der Allgemeinheit, mitfinanziert werden (vgl. BVerfGE 53, 257; 58, 81). Die sich später zum Rentenanspruch verdichtende Anwartschaft ist daher als Eigentumsposition nur mit dem Inhalt entstanden, der u.a. von der rentenrechtlichen Ausgestaltung der Zeiten der Wehrübung im Zeitraum ihrer Ableistung bestimmt wird. Wie oben dargelegt, waren diese Zeiten bereits bei Entstehung zwar als Beitragszeiten gefasst, jedoch nicht aufgrund eigener Beitragsleistung aus dem Arbeitsentgelt der unterbrochenen Beschäftigung, sondern bereits ausgehend von dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten bzw. einem Teil hiervon. Ein Eingriff in das Eigentum liegt insoweit also nicht vor; vielmehr ist die grundrechtlich geschützte Position bereits mit diesem Inhalt entstanden. Die aufgrund des Rentenbeginns im Falle des Klägers für die endgültige Bewertung maßgebliche Vorschrift des § 256 Abs. 3 SGB VI bildet diese bei Zurücklegen der Zeiten geltenden Inhalte fast identisch ab. Es bestehen nur leichte Abweichungen zulasten des Klägers, indem statt dem - höheren - Durchschnittseinkommen aller Versicherten einschließlich der knappschaftlichen Rentenversicherung nunmehr von 1 bzw. 0,75 Entgeltpunkten ausgegangen wird. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ergibt die Versicherung eines Durchschnittsentgeltes eines Kalenderjahres einen Entgeltpunkt; dabei sind im Durchschnittsentgelt jedoch nur noch die Entgelte der Arbeiter- und Angestellten-, nicht der knappschaftlichen Versicherung berücksichtigt. Diese geringfügige Verschlechterung wird jedoch ausgeglichen, da für die Zeiten ab dem 1. Januar 1983 statt 70 v.H. des Durchschnittsentgeltes nun 75 v.H. berücksichtigt werden (vgl. Polster in KassKomm, SGB VI, § 256 Rdnr. 9 f.). Bei Veränderungen bestehender Anwartschaften ist jedoch zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 58, 81). Daher vermag der Senat schon mangels Erheblichkeit der Änderung keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentum erkennen.
In Betracht kommt daher allein ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, auf den sich der Kläger auch vornehmlich stützt. Dieser enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 71, 255, 271) und ist insbesondere dann verletzt, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (BVerfGE 103, 271, 289) und "sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt" (BVerfGE 102, 68 , 87). Soweit sich der Kläger auf einen Vergleich mit Beamten und Richtern bezogen hatte, ist eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. Beide Berufsgruppen sind nicht in das Sicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen, sind also bereits nicht Normadressaten der Bewertungsvorschriften. Darüber hinaus folgt die Alterssicherung dieser Berufsgruppen, worauf schon das SG hingewiesen hat, anderen Leitlinien. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung werden für die Höhe des Altersruhegeldes nicht die gesamten jeweils erzielten Arbeitsentgelte bewertet. Das Beamten- und Richtergehalt wiederum wird in der Höhe nicht durch ein privatrechtliches Austauschverhältnis bestimmt, sondern durch den Alimentierungsgedanken. Jedenfalls hat die Fortzahlung des Gehalts während einer abgeleisteten Wehrübung keinen Einfluss auf die Höhe des später bezogenen Ruhegeldes. Eine Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte liegt daher nicht vor. Auf diese Vergleichsgruppe hat sich der Kläger nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr gestützt.
Zulässige Vergleichsgruppe sind aber die Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst, deren Alterssicherung wie die des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Für die Zeit ab Einführung des § 1 Abs. 2 ArbPlSchG vom 8. Mai 1973 (BGBl. I S. 365) über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts wie bei einem Erholungsurlaub für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes liegt hier eine Ungleichbehandlung vor. Denn ab diesem Zeitpunkt werden für Beschäftigte im öffentlichen Dienst die Zeiten der Wehrübung aufgrund dieses Arbeitsentgeltes aus dem Beschäftigungsverhältnis, in das die Wehrübung fällt, bewertet, während bei Versicherten wie dem Kläger die Bewertung aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten - oder eines Vomhundertsatzes hiervon - erfolgt. Diese unterschiedliche Bewertung ändert sich erst durch die oben dargestellten Neufassungen der §§ 112 Abs. 3 lit. d AVG und 13 USG zum 1. Januar 1990. Für Versicherte außerhalb des öffentlichen Dienstes, die ein überdurchschnittliches Arbeitsentgelt bezogen, stellt dies eine nachteilige Regelung dar.
Diese Ungleichbehandlung ist aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Nach dem System der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Höhe der Rente insgesamt wie auch der Bewertung einzelner in die Rentenhöhe einfließender Zeiten durch die Beitragsleistung bestimmt (vgl. BVerfGE 116, 96). Zeiten, für die keine Beiträge erbracht wurden, sind nur in den gesetzlich angeordneten Fällen und abweichend von Beitragszeiten zu bewerten. Die Bewertung von Beitragszeiten wiederum hängt ab von der konkreten Beitragsleistung im Verhältnis zur durchschnittlichen aller Versicherten. Dem entspricht es, wenn die Bewertung von Zeiten einer Wehrübung bei - überdurchschnittlich verdienenden - Beschäftigten des öffentlichen Dienstes höher bewertet werden als bei Versicherten wie dem Kläger. Bei diesen bestand aufgrund er o.g. Regelungen das Beschäftigungsverhältnis in der Zeit der Wehrübung fort und damit auch die Versicherungspflicht als Beschäftigte. Diese haben somit höhere Beiträge, nämlich aus dem - höheren - Arbeitsentgelt, erbracht als Versicherte wie der Kläger. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, sondern auch für solche privater Arbeitgeber, denen während einer länger als drei Tage dauernden Wehrübung ihr Arbeitsentgelt weitergezahlt worden war. Denn auch in solchen Fällen bestand die Versicherungspflicht als Beschäftigter fort, die den Auffangtatbestand über die Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender mit den geringeren Beitragsleistungen verdrängte (BSG SozR 2400 § 2 Nr. 28; BSGE 74, 282). Dass Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund unterschiedlicher Versicherungstatbestände und damit verbunden auch unterschiedlicher Beitragsleistung abweichend, nämlich entsprechend der tatsächlichen Beitragsleistung, bewertet werden, ist gerade Wesensmerkmal der zumindest auch auf dem Versicherungsprinzip fußenden gesetzlichen Rentenversicherung. Die unterschiedliche Beitragsleistung ist also ein sachgerechter Grund für die abweichende Behandlung der Vergleichsgruppen. Gleiches gilt für die Beschäftigten, die keine Wehrübung ableisten. Ob gegebenenfalls eine weitergehende Entschädigung außerhalb des Rentenversicherungsverhältnisses zu erfolgen hat, war hier nicht zu entscheiden.
Die vom Kläger kritisierte Ungleichbehandlung setzt letztlich an einem anderen Punkt an, nämlich gerade der Möglichkeit, für Zeiten der Wehrübung höhere, insbesondere der unterbrochenen Beschäftigung entsprechende Beiträge zu entrichten. Während für einen Beschäftigten im öffentlichen Dienst dies durch die Neuregelung des § 1 Abs. 2 ArbPlSchG vom 8. Mai 1973 letztlich gesetzlich geregelt war, bestand für Beschäftigte privater Arbeitgeber diese Möglichkeit nur bei tarif- oder einzelvertraglicher Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts auch bei länger dauernden Wehrübungen (so z.B. in dem der Entscheidung des BSG SozR 2400 § 2 Nr. 28 zugrunde liegenden Fall). Ob darin eine unzulässige Ungleichbehandlung lag, erscheint allerdings fraglich. Nicht nur das Dienstverhältnis von Beamten, sondern auch das der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst unterscheidet sich in verschiedenen Merkmalen von Beschäftigungsverhältnissen in der privaten Wirtschaft (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 12. März 1987 - GmS OGB 6/86). Des Weiteren war bei der Fortzahlung des Entgelts für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gem. § 1 Abs. 2 ArbPlSchG zu beachten, dass der Lebensunterhalt dieser Beschäftigten unabhängig von der Heranziehung zum Wehrdienst ohnehin auf dienstrechtlicher Grundlage aus öffentlichen Mitteln sicherzustellen war (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 448.3 § 13 USG Nrn. 5 und 7). Ob das Fehlen einer Möglichkeit zur Beitragsaufstockung gleichwohl einen beachtlichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz darstellte (so BSG, Vorlagebeschluss vom 25. August 1987 - 11a RA 32/86 - (juris)), kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Gesetzgeber einen solchen gegebenenfalls bestehenden Gleichheitsverstoß durch die Neuregelung der §§ 12 Abs. 3 lit. d AVG und 13 USG zum 1. Januar 1990 rechtzeitig beseitigt hat. Denn eine Beitragsaufstockung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weder hat der Kläger eine solche begehrt noch hat das SG hierüber entschieden. Die hier allein streitige Höhe der Altersrente und Bewertung der fraglichen Wehrdienstzeiten aufgrund der tatsächlichen Beitragsleistung stellt jedenfalls keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Vielmehr dürfte eine höhere Bewertung ohne entsprechende Beitragsleistung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zulasten der Versicherten sein, die aus dem fortgezahlten Arbeitsentgelt während der Wehrübung tatsächlich höhere Beiträge gezahlt haben, unabhängig von der öffentlich- oder privatrechtlichen Natur des Beschäftigungsverhältnisses.
Aus dem Vortrag des Klägers, er sehe sich gegenüber höheren Offizieren der DDR-Grenztruppen und des MfS der DDR benachteiligt, ergibt sich nichts anderes. Hierzu verweist er pauschal darauf, dass das BVerfG diesen bescheinigt habe, dass sie hinsichtlich ihrer Altersversorgung inklusive der Sonderzusatzversorgungen beanspruchen könnten, dass ihre Lebensleistung voll berücksichtigt werde. Sollte sich der Kläger damit auf den Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 (1 BvL 3/98 u.a. - SozR 4-8570 § 6 Nr. 3) beziehen, betraf dies gesetzliche Regelungen, die für die Bewertung von Beitragszeiten das - niedrigere - jährliche Durchschnittseinkommen zugrunde legten und zwar entgegen der tatsächlichen, höheren Beitragszahlung. Dies ist mit dem Fall des Klägers nicht zu vergleichen, da er eine höhere Bewertung begehrt als nach der tatsächlichen Beitragszahlung. Denn Beiträge aus dem höheren Arbeitsentgelt sind ja hier gerade nicht geleistet worden.
II.
Die Berücksichtigung und Bewertung von Ausbildungszeiten richtet sich nach § 58 Abs. 1 i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 74 Satz 4 und 263 Abs. 3 SGB VI jeweils in der bei Rentenbeginn gültigen Fassung. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754; die späteren Änderungen des § 58 SGB VI haben diese Regelung nicht berührt) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Beitragsfreie Zeiten wie die Anrechnungszeiten erhalten grundsätzlich den Durchschnitt an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), gegebenenfalls begrenzt durch einen Höchstwert nach § 74 SGB VI (sog. begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791; (RV-NachhaltigkG)) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geregelt, dass Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht mehr bewertet werden (§ 74 Satz 4 SGB VI). Für rentennahe Jahrgänge hat der Gesetzgeber jedoch in § 263 Abs. 3 SGB VI (ebenfalls in der Fassung des RV-NachhaltigkG) eine Übergangsregelung eingeführt, die in den Sätzen 1 bis 3 zunächst die alte Rechtslage übernimmt. Danach wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 v.H. begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet. Nach Satz 4 wird diese begrenzte Gesamtleistungsbewertung jedoch je nach Renteneintritt "abgeschmolzen". Bei einem Beginn der Rente im Oktober 2007 wie beim Kläger treten an die Stelle der Werte 75 v.H. und 0,0625 Entgeltpunkte 23,44 v.H. und 0,0195 Entgeltpunkte.
Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte korrekt umgesetzt und dem Kläger für drei Jahre der Schul- oder Hochschulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres vom 17. September 1961 bis 31. August 1964 0,7020 Entgeltpunkte (36 x 0,0195) zugerechnet (Anlage 4 Seite 3 des Bescheides vom 25. September 2007). An die frühere Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vom 17. September 1960 bis zum 16. September 1961 (vor Vollendung des 17. Lebensjahres) im Bescheid vom 20. Juli 1998 war die Beklagte nicht mehr gebunden, da sie diese Regelung auf Seite 3 des Bescheides vom 25. September 2007 ausdrücklich und ausreichend bestimmt mit Wirkung ab dem Rentenbeginn rechtmäßig aufgehoben hat.
Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten gesetzlichen Regelungen. Der Eingriff in die bereits erworbene Anwartschaft durch die Einschränkung der Bewertung der Ausbildungszeiten beeinträchtigt zwar, wie oben bereits dargelegt, eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition. Er ist jedoch ausreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist - wie oben bereits dargelegt - zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck. Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerfGE 53, 257; 58, 81; 117, 272 m.w.N.). Die rentenrechtliche Berücksichtigung der hier streitigen Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung beruht gerade nicht auf einer eigenen Beitragsleistung des Klägers, sondern auf staatlicher Gewährung als Ausdruck besonderer Fürsorge. Sie sind ein Akt sozialen Ausgleichs und keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft (BVerfGE 58, 81). Dem entsprechend hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.
Dieser Rahmen wurde gewahrt, denn der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff ist durch Gründe des Allgemeinwohls gedeckt. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem RV-NachhaltigkG, das die fraglichen Neuregelungen der §§ 74, 263 Abs. 3 SGB VI enthält, in erster Linie das Ziel, die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern und eine nachhaltige Finanzierung sicherzustellen. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der damit in Frage gestellten Generationengerechtigkeit wollte der Gesetzgeber in Weiterentwicklung der Rentenreform 2001 eine zu große Beitragsbelastung der aktuell im Erwerbsleben stehenden Versicherten verhindern. Dies auch im Hinblick auf deren verstärkter Notwendigkeit, finanzielle Mittel zur zusätzlichen Alterseigenvorsorge zur Verfügung zu haben. Die Beitragssätze sollten mittelfristig stabil gehalten und langfristig eine zu hohe Steigerung verhindert werden. Damit sollte gleichzeitig einem hohen Beschäftigungsstand durch tragbare Lohnnebenkosten Vorschub geleistet werden (Begründung des RegE, BT-Drucks. 15/2149 S. 17/18). Auf der Grundlage der statistischen Auswertung des Rentenzugangs 2002 wurden die Einsparungen aus dem Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten nur für den Bereich der Fachhochschul- und Hochschulausbildungszeiten auf langfristig rund 0,2 Mrd. Euro geschätzt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucks. 15/2305 S. 4). Ziel war es daher auch, die Rentner an den Lasten der demographischen Entwicklung zu beteiligen. In der Rechtsprechung des BVerfG ist es anerkannt, dass der Gesetzgeber die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller als gewichtig bewerten und Maßnahmen ergreifen durfte, um das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen (BVerfGE 53, 257; 117, 272).
Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Der Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass sich die durchschnittliche Rentenhöhe um 15,23 Euro/Monat reduziert; die maximale Reduktion beträgt 2,25 Entgeltpunkte. Dies entsprach bei Einführung der Neuregelung im Westen 58,79 Euro/Monat, im Osten 51,68 Euro/Monat (BT-Drucks. 15/2305 S. 3). Der Gesetzgeber hat außerdem die Bewertung der Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nicht unmittelbar beseitigt, sondern mit der Vorschrift des § 263 Abs. 2 SGB VI gerade eine abmildernde Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge wie den Kläger getroffen. Des Weiteren werden diese Zeiten weiterhin als, wenn auch unbewertete, Anrechnungszeit berücksichtigt. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass schulische Ausbildung bis zu acht Jahren nach dem 17. Lebensjahr nicht zu rentenrechtlichen Lücken führt, sich also insbesondere im Fall der Frühinvalidität und bei frühem Tod keine einschneidenden Rentenminderungen ergeben (RegE BT-Drucks. 15/2149 S. 24 zu Nr. 13). Gerade im Hinblick auf die nicht beitragsgesicherten Zeiten war eine weitere Abfederung nicht erforderlich.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ergibt sich nach den oben dargestellten Maßstäben hier ebenfalls nicht. Zwar werden Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) gem. § 74 Satz 1 SGB VI weiterhin im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung mit 75 v.H. bzw. maximal 0,0625 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet, also gegenüber den Hochschulzeiten anders behandelt. Hierfür liegt jedoch ein sachgerechter Grund vor. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Versicherte mit akademischer Ausbildung bei typisierender Betrachtung wegen der damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen könnten. Hiervon sei für Versicherte mit Fachschulausbildung nicht auszugehen (BT-Drucks. 15/2149 S. 19). Angesichts der rentenrechtlichen Rechtfertigung der Berücksichtigung von Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung als Akt des sozialen Ausgleichs ist es nicht sachfremd, wenn der Gesetzgeber diese Vergünstigung nur noch Versicherten zukommen lassen will, die bei zulässig typisierender Betrachtungsweise wegen geringerer Anwartschaften verstärkt einer solchen "Fürsorgeleistung" bedürfen. Der pauschal gehaltene Einwand des Klägers, aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage müssten auch Hochschulabsolventen Arbeitsplätze annehmen, die in ihrer Vergütung nicht der akademischen Ausbildung entsprächen, ist nicht geeignet, diesen sachlichen Grund in Frage zu stellen. Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 15/2591 S. 2, 3) lag der Differenzierung folgender Vergleich zugrunde: "Unter Zugrundelegung der ‚Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998‘ (EVS ’98) verdienen in der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer pflichtversicherte Akademiker mit 2 299 Euro fast das 1,5fache des Durchschnitts der Versicherten (1 584 Euro), Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Lehre oder Gesellenprüfung liegen dagegen knapp unterhalb des Durchschnittsverdienstes (1 480 Euro). Außerdem beziehen Versicherte mit Hochschulausbildung nach der Infratest-Studie ‚Alterssicherung in Deutschland 1999‘ (ASiD ’99) mit 1 163 Euro eine um durchschnittlich 350 Euro höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Personen mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung (813 Euro)." Die Annahme einer geringeren Schutzwürdigkeit der Versicherten mit Hochschulausbildung ist daher nicht willkürlich gegriffen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die Beschränkung der Bewertung von Fachschulzeiten auf höchstens drei Jahre einer unverhältnismäßigen Besserstellung vorgebeugt. Die Vorschriften sind mithin verfassungsgemäß.
Die vorbeschriebenen Maßstäbe und Rechtfertigungen des Eingriffes in eine bereits entstandene Anwartschaft gelten auch für die mit Wirkung vom 1. Januar 1997 erfolgte Verkürzung der Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auf solche erst nach Vollendung des 17., statt wie zuvor der 16. Lebensjahres (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25. September 1996, BGBl. I S. 1461). Der Senat schließt sich dabei nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 77/07 R - (juris)) an, das die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG bejaht hat. Der Eingriff des Gesetzgebers diente demselben Gemeinwohlzweck und ist verhältnismäßig (hierzu BVerfGE 117, 272, 298 ff). Auch insoweit ist wiederum zu beachten, dass die Anwartschaft des Klägers, soweit ihr die Zurücklegung einer schulischen Ausbildung zugrunde liegt, nicht auf einer Beitragsleistung beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
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