Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 30 AL 304/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 49/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Dauer der Teilnahme an einem Praktikum weitere Fahrtkosten in Höhe von 738 DM zu erstatten hat.
Die im Jahr 1964 geborene Klägerin beantragte nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit, während der sie Arbeitslosengeld bezog, am 30.06.1997 die Förderung der Teilnahme an einer Fortbildungsmaß nahme als Physiotherapeutin. Maßnahmeträgerin war die Deutsche Angestellten-Akademie (DAA) in S. Die Maßnahme begann am 04.08.1997 und endete am 03.08.2000. Während der Maßnahme absolvierte die Klägerin insgesamt 12 Praktika in verschiedenen Krankenhäusern in den Kreisen S./W. und O.
Die Beklagte bewilligte die Förderung der Teilnahme mit Bescheid vom 17.07.1997. Die Förderung umfasste die Übernahme von Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Kosten der Arbeitskleidung sowie die Erstattung von Fahrtkosten für eine Wegstrecke von 8 Kilometern (Hin- und Rückfahrt) für 37 Monate in Höhe von 24,05 DM pro Monat, was einem Gesamtbetrag von 889,85 DM entspricht. Der Berechnung der Höhe der Fahrtkosten legte sie eine Pauschale von 0,20 DM pro Kilometer zu Grunde. Außerdem bewilligte sie der Klägerin Kinderbetreuungskosten - ebenfalls für die gesamte Dauer der Maßnahme - (Bescheid vom 12.08.1997) und Unterhaltsgeld ab dem 04.08.1997 (Bescheid vom 24.07.1997).
Ihr erstes Praktikum absolvierte die Klägerin in der Zeit vom 03.08.1998 bis 28.09.1998 in einem Krankenhaus in A.
Am 27.07.1998 erklärte sie, für die Fahrt zum Praktikanten-Arbeitsplatz in A. habe sie von ihrem Wohnsitz in S. nach A. nunmehr eine Wegstrecke von insgesamt 100 km (Hin- und Rückfahrt) zu bewältigen.
Daraufhin bewilligte die Beklagte ihr für die Dauer des Praktikums Fahrtkosten in Höhe von 820 DM - monatliche Raten von je 410 DM - (Bescheid vom 11.08.1998). Der Berechnung der Fahrtkosten legte sie erneut eine Pauschale von 0,20 DM pro Kilometer zu Grunde. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, ihr stehe nunmehr die höhere Kilometerpauschale von 0,38 DM nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu, da in ihrem Falle die seit 01.01.1998 geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) anwendbar seien. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.1998 zurück: Die Höhe der Fahrtkosten sei nach den bis 31.12.1997 geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu berechnen. Die Maßnahme habe vor dem 01.01.1998 begonnen und die Leistungen seien bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden.
Mit der am 27.10.1998 bei dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Fahrtkosten für das Praktikum habe sie erst nach dem In-Kraft-Treten des SGB III beantragt.
Durch Urteil vom 28.06.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung zugelassen. Es hat die Auffassung vertreten, die Höhe der Fahrtkosten seien gem. § 426 SGB III nach dem bis 31.12.1997 geltenden Recht zu berechnen. Der Anspruch auf Fahrtkosten sei vor dem 01.01.1998 entstanden.
Gegen das am 08.07.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.07.1999 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe § 426 SGB III rechtsfehlerhaft angewandt. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 17.07.1997 lediglich Fahrtkosten für Fahrten zur Bildungsstätte und von dort zum Wohnort bewilligt. Der Bewilligungsbescheid habe die Fahrtkosten zum Praktikumsort, der seinerzeit noch nicht bekannt gewesen sei, nicht umfasst. Die Kosten für Fahrten nach A. seien erst im Jahre 1998 beantragt worden, so dass das seit 01.01.1998 geltende Recht anwendbar sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.1999 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.1998 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 03.08.1998 bis zum 28.09.1998 weitere Fahrtkosten in Höhe von 738 DM zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig. Der Anspruch auf Fahrtkosten sei vor dem 01.01.1998 entstanden und entsprechend mit Bescheid vom 17.07.1997 für die gesamte Dauer der Maßnahme bewilligt worden. Die Änderung der Wegstrecke berühre die Entstehung des Anspruchs auf Fahrtkosten nicht. Im Falle der Klägerin sei wegen der Übergangsvorschrift des § 426 SGB III noch das bis zum 31.12.1997 geltende Recht des AFG anwendbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten, Stamm-Nr.: 4436, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, die das Sozialgericht im Urteil zugelassen hat, ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.1998 ist rechtmäßig. Der Klägerin stehen für die Dauer der Teilnahme an dem Praktikum in A. gem. § 45 AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung i.V.m. § 18 Abs. 1 und 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung um Umschulung (A Fortbildung und Umschulung vom 29.04.1993 in der Fassung der Änderungsanordnung vom 16.03.1994 ANBA 1994, S. 295) lediglich Fahrtkosten in Höhe von 820 DM zu.
Gemäß § 45 Satz 1 AFG kann die Bundesanstalt ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen. Hierzu gehören neben den Lehrgangskosten, den Kosten für Lernmittel und den Kosten der Arbeitskleidung, auch Fahrtkosten. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anordnung "Fortbildung und Umschulung" schreibt vor, dass Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen für Pendelfahrten bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel eine Pauschale von 0,20 DM pro zurückzulegenden Kilometer erhalten können. Da die Klägerin in der Zeit vom 03.08.1998 bis 28.09.1998 an 41 Tagen von ihrer Wohnung zum Praktikumsort in A. eine Wegstrecke von insgesamt 100 km (Hin- und Rückfahrt) zurückzulegen hatte, lag ihr Fahrtkostenerstattungsanspruch bei 820 DM (41 x 100 x 0,20 DM = 820 DM). Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin auch bewilligt.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung war die Beklagte nicht verpflichtet, eine Pauschale von 0,38 DM pro Kilometer Wegstrecke zu erstatten. Zwar können nach § 83 Abs. 1 und 2 SGB III bei Benutzung eines KFZ s mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm Fahrtkosten bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des BRKG (1998: 0,38 DM pro Kilometer) übernommen werden. Im Falle der Klägerin finden die Vorschriften des § 83 Abs. 1 und 2 SGB III, die auf die Wegstreckenentschädigung des BRKG verweisen, jedoch wegen der Übergangsvorschrift des § 426 Abs. 1 Ziff. 3 SGB III keine Anwendung. Die genannte Vorschrift schreibt vor, dass auf Leistungen nach dem 4. bis 8. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des AFG - in dem auch die individuelle Förderung der berufliche Bildung geregelt ist -, bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme, die jeweils maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden sind, wenn vor dem 01. Januar 1998 die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
Diese Voraussetzungen der Übergangsvorschrift mit der Folge, dass im Falle der Klägerin das bis zum 31.12.1997 geltende AFG noch anzuwenden ist, liegen vor. Die Klägerin hat die Förderung der Maßnahme am 30.06.1997 beantragt. Beginn der Maßnahme war der 04.08.1997.
Die Auffassung der Klägerin, bei der Beurteilung der Frage, ob die Berechnung der Fahrtkosten nach den am 01.01.1998 in Kraft getretenen Regelungen des § 83 SGB III vorzunehmen sei, sei ausschließlich maßgebend, dass sie die Fahrtkosten erst nach dem 01.01.1998, nämlich am 27.07.1998 beantragt habe, teilt der Senat nicht. Denn die Antragstellung vom 30.06.1997 umfasste das Begehren, alle im Zusammenhang mit der Fortbildung in Betracht kommenden Leistungen zu beziehen und ist von der Beklagten zu Recht auch so verstanden worden. Dementsprechend hat sie mit Bescheid vom 17.07.1997 die Einzelleistungen Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Kosten der Arbeitskleidung und auch die Fahrtkosten für die gesamte Dauer der Maßnahme dem Grunde nach bewilligt. Hierzu gehörten auch die Kosten für die Fahrten zum Praktikanten-Arbeitsplatz. Sowohl das Praktikum in A. als auch die folgenden 11 Praktika waren, wie die Klägerin im Erörterungstermin am 24.08.2000 selbst ausgeführt hat, Bestandteil der Bildungsmaßnahme, woraus der Senat schließt, dass diese mit dem theoretischen Unterricht vom Maßnahmeträger zu einem Fortbildungsgesamtplan zusammengefasst gewesen sind. Die Praktika bildeten deshalb zusammen mit dem theoretischen Unterricht eine einheitliche Gesamtmaßnahme. Der Bewilligungsbescheid vom 17.07.1997 umfasste deshalb auch die Erstattung der Fahrtkosten für Wegstrecken zum und vom Praktikanten-Arbeitsplatz. Einer erneuten Antragstellung, die den Fahrkostenanspruch dieser Wegstrecken dem Grunde nach betraf, bedurfte es deshalb nicht. Einen solchen Antrag hat die Klägerin nach Auffassung des Senats im Übrigen am 27.07.1998 auch nicht gestellt, sondern lediglich eine Erklärung über die weitere Entfernung der Wegstrecke abgegeben. Selbst wenn der Senat die Auffassung der Klägerin teilte, diese Erklärung sei eine Antragstellung im Sinne von § 16 SGB I, beträfe diese allenfalls die Höhe der Fahrtkosten, die infolge der Änderung der Wegstrecke und nicht wegen der ab 01.01.1998 eingetretenen Gesetzesänderung entstanden waren.
Der Senat folgt dabei auch der Auffassung des Sozialgerichts, dass § 426 Abs. 1 SGB III Beziehern von Leistungen und Trägern von Maßnahmen Planungssicherheit geben und die Arbeitsämter vom Aufrollen laufender Fälle entlasten will (BT-Drucks. 13/4941, S. 227).
Da die Klägerin die Maßnahme am 30.06.1997 beantragt hat, wäre eine Anspruch auf Berechnung der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der höheren Kilometerpauschale nur dann begründet, wenn das Praktikum im Krankenhaus in A. als eine von der Fortbildung unabhängige Bildungsmaßnahme und damit als neue eigenständige Fortbildung, die am 03.08.1998 begann, angesehen werden könnte. Dies ist jedoch - wie bereits dargelegt - nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat der Senat bei dieser eindeutigen Rechtslage nicht gesehen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Dauer der Teilnahme an einem Praktikum weitere Fahrtkosten in Höhe von 738 DM zu erstatten hat.
Die im Jahr 1964 geborene Klägerin beantragte nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit, während der sie Arbeitslosengeld bezog, am 30.06.1997 die Förderung der Teilnahme an einer Fortbildungsmaß nahme als Physiotherapeutin. Maßnahmeträgerin war die Deutsche Angestellten-Akademie (DAA) in S. Die Maßnahme begann am 04.08.1997 und endete am 03.08.2000. Während der Maßnahme absolvierte die Klägerin insgesamt 12 Praktika in verschiedenen Krankenhäusern in den Kreisen S./W. und O.
Die Beklagte bewilligte die Förderung der Teilnahme mit Bescheid vom 17.07.1997. Die Förderung umfasste die Übernahme von Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Kosten der Arbeitskleidung sowie die Erstattung von Fahrtkosten für eine Wegstrecke von 8 Kilometern (Hin- und Rückfahrt) für 37 Monate in Höhe von 24,05 DM pro Monat, was einem Gesamtbetrag von 889,85 DM entspricht. Der Berechnung der Höhe der Fahrtkosten legte sie eine Pauschale von 0,20 DM pro Kilometer zu Grunde. Außerdem bewilligte sie der Klägerin Kinderbetreuungskosten - ebenfalls für die gesamte Dauer der Maßnahme - (Bescheid vom 12.08.1997) und Unterhaltsgeld ab dem 04.08.1997 (Bescheid vom 24.07.1997).
Ihr erstes Praktikum absolvierte die Klägerin in der Zeit vom 03.08.1998 bis 28.09.1998 in einem Krankenhaus in A.
Am 27.07.1998 erklärte sie, für die Fahrt zum Praktikanten-Arbeitsplatz in A. habe sie von ihrem Wohnsitz in S. nach A. nunmehr eine Wegstrecke von insgesamt 100 km (Hin- und Rückfahrt) zu bewältigen.
Daraufhin bewilligte die Beklagte ihr für die Dauer des Praktikums Fahrtkosten in Höhe von 820 DM - monatliche Raten von je 410 DM - (Bescheid vom 11.08.1998). Der Berechnung der Fahrtkosten legte sie erneut eine Pauschale von 0,20 DM pro Kilometer zu Grunde. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, ihr stehe nunmehr die höhere Kilometerpauschale von 0,38 DM nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu, da in ihrem Falle die seit 01.01.1998 geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) anwendbar seien. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.1998 zurück: Die Höhe der Fahrtkosten sei nach den bis 31.12.1997 geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu berechnen. Die Maßnahme habe vor dem 01.01.1998 begonnen und die Leistungen seien bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden.
Mit der am 27.10.1998 bei dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Fahrtkosten für das Praktikum habe sie erst nach dem In-Kraft-Treten des SGB III beantragt.
Durch Urteil vom 28.06.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung zugelassen. Es hat die Auffassung vertreten, die Höhe der Fahrtkosten seien gem. § 426 SGB III nach dem bis 31.12.1997 geltenden Recht zu berechnen. Der Anspruch auf Fahrtkosten sei vor dem 01.01.1998 entstanden.
Gegen das am 08.07.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.07.1999 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe § 426 SGB III rechtsfehlerhaft angewandt. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 17.07.1997 lediglich Fahrtkosten für Fahrten zur Bildungsstätte und von dort zum Wohnort bewilligt. Der Bewilligungsbescheid habe die Fahrtkosten zum Praktikumsort, der seinerzeit noch nicht bekannt gewesen sei, nicht umfasst. Die Kosten für Fahrten nach A. seien erst im Jahre 1998 beantragt worden, so dass das seit 01.01.1998 geltende Recht anwendbar sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.1999 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.1998 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 03.08.1998 bis zum 28.09.1998 weitere Fahrtkosten in Höhe von 738 DM zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig. Der Anspruch auf Fahrtkosten sei vor dem 01.01.1998 entstanden und entsprechend mit Bescheid vom 17.07.1997 für die gesamte Dauer der Maßnahme bewilligt worden. Die Änderung der Wegstrecke berühre die Entstehung des Anspruchs auf Fahrtkosten nicht. Im Falle der Klägerin sei wegen der Übergangsvorschrift des § 426 SGB III noch das bis zum 31.12.1997 geltende Recht des AFG anwendbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten, Stamm-Nr.: 4436, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, die das Sozialgericht im Urteil zugelassen hat, ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.1998 ist rechtmäßig. Der Klägerin stehen für die Dauer der Teilnahme an dem Praktikum in A. gem. § 45 AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung i.V.m. § 18 Abs. 1 und 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung um Umschulung (A Fortbildung und Umschulung vom 29.04.1993 in der Fassung der Änderungsanordnung vom 16.03.1994 ANBA 1994, S. 295) lediglich Fahrtkosten in Höhe von 820 DM zu.
Gemäß § 45 Satz 1 AFG kann die Bundesanstalt ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen. Hierzu gehören neben den Lehrgangskosten, den Kosten für Lernmittel und den Kosten der Arbeitskleidung, auch Fahrtkosten. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anordnung "Fortbildung und Umschulung" schreibt vor, dass Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen für Pendelfahrten bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel eine Pauschale von 0,20 DM pro zurückzulegenden Kilometer erhalten können. Da die Klägerin in der Zeit vom 03.08.1998 bis 28.09.1998 an 41 Tagen von ihrer Wohnung zum Praktikumsort in A. eine Wegstrecke von insgesamt 100 km (Hin- und Rückfahrt) zurückzulegen hatte, lag ihr Fahrtkostenerstattungsanspruch bei 820 DM (41 x 100 x 0,20 DM = 820 DM). Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin auch bewilligt.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung war die Beklagte nicht verpflichtet, eine Pauschale von 0,38 DM pro Kilometer Wegstrecke zu erstatten. Zwar können nach § 83 Abs. 1 und 2 SGB III bei Benutzung eines KFZ s mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm Fahrtkosten bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des BRKG (1998: 0,38 DM pro Kilometer) übernommen werden. Im Falle der Klägerin finden die Vorschriften des § 83 Abs. 1 und 2 SGB III, die auf die Wegstreckenentschädigung des BRKG verweisen, jedoch wegen der Übergangsvorschrift des § 426 Abs. 1 Ziff. 3 SGB III keine Anwendung. Die genannte Vorschrift schreibt vor, dass auf Leistungen nach dem 4. bis 8. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des AFG - in dem auch die individuelle Förderung der berufliche Bildung geregelt ist -, bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme, die jeweils maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden sind, wenn vor dem 01. Januar 1998 die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
Diese Voraussetzungen der Übergangsvorschrift mit der Folge, dass im Falle der Klägerin das bis zum 31.12.1997 geltende AFG noch anzuwenden ist, liegen vor. Die Klägerin hat die Förderung der Maßnahme am 30.06.1997 beantragt. Beginn der Maßnahme war der 04.08.1997.
Die Auffassung der Klägerin, bei der Beurteilung der Frage, ob die Berechnung der Fahrtkosten nach den am 01.01.1998 in Kraft getretenen Regelungen des § 83 SGB III vorzunehmen sei, sei ausschließlich maßgebend, dass sie die Fahrtkosten erst nach dem 01.01.1998, nämlich am 27.07.1998 beantragt habe, teilt der Senat nicht. Denn die Antragstellung vom 30.06.1997 umfasste das Begehren, alle im Zusammenhang mit der Fortbildung in Betracht kommenden Leistungen zu beziehen und ist von der Beklagten zu Recht auch so verstanden worden. Dementsprechend hat sie mit Bescheid vom 17.07.1997 die Einzelleistungen Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Kosten der Arbeitskleidung und auch die Fahrtkosten für die gesamte Dauer der Maßnahme dem Grunde nach bewilligt. Hierzu gehörten auch die Kosten für die Fahrten zum Praktikanten-Arbeitsplatz. Sowohl das Praktikum in A. als auch die folgenden 11 Praktika waren, wie die Klägerin im Erörterungstermin am 24.08.2000 selbst ausgeführt hat, Bestandteil der Bildungsmaßnahme, woraus der Senat schließt, dass diese mit dem theoretischen Unterricht vom Maßnahmeträger zu einem Fortbildungsgesamtplan zusammengefasst gewesen sind. Die Praktika bildeten deshalb zusammen mit dem theoretischen Unterricht eine einheitliche Gesamtmaßnahme. Der Bewilligungsbescheid vom 17.07.1997 umfasste deshalb auch die Erstattung der Fahrtkosten für Wegstrecken zum und vom Praktikanten-Arbeitsplatz. Einer erneuten Antragstellung, die den Fahrkostenanspruch dieser Wegstrecken dem Grunde nach betraf, bedurfte es deshalb nicht. Einen solchen Antrag hat die Klägerin nach Auffassung des Senats im Übrigen am 27.07.1998 auch nicht gestellt, sondern lediglich eine Erklärung über die weitere Entfernung der Wegstrecke abgegeben. Selbst wenn der Senat die Auffassung der Klägerin teilte, diese Erklärung sei eine Antragstellung im Sinne von § 16 SGB I, beträfe diese allenfalls die Höhe der Fahrtkosten, die infolge der Änderung der Wegstrecke und nicht wegen der ab 01.01.1998 eingetretenen Gesetzesänderung entstanden waren.
Der Senat folgt dabei auch der Auffassung des Sozialgerichts, dass § 426 Abs. 1 SGB III Beziehern von Leistungen und Trägern von Maßnahmen Planungssicherheit geben und die Arbeitsämter vom Aufrollen laufender Fälle entlasten will (BT-Drucks. 13/4941, S. 227).
Da die Klägerin die Maßnahme am 30.06.1997 beantragt hat, wäre eine Anspruch auf Berechnung der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der höheren Kilometerpauschale nur dann begründet, wenn das Praktikum im Krankenhaus in A. als eine von der Fortbildung unabhängige Bildungsmaßnahme und damit als neue eigenständige Fortbildung, die am 03.08.1998 begann, angesehen werden könnte. Dies ist jedoch - wie bereits dargelegt - nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat der Senat bei dieser eindeutigen Rechtslage nicht gesehen.
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