Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 26 AS 1145/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1184/10 ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 27.05.2010 bis zum 31.10.2010 zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere wirksam gestellt. Zwar hat der Antragsteller seinen per Telefax gestellten Antrag nicht unterschrieben, allerdings ist eine Unterschrift hier verzichtbar. Denn zum einen geht aus der Antragsschrift eindeutig hervor, wer den Antrag gestellt hat, zum anderen sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag ohne den Willen des Antragstellers in den Verkehr gelangt ist (vgl. insoweit zur Klageerhebung Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., München 2008, § 90, Rn. 5a).
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Anordnungsanspruch erfordert die Begründetheit des materiellen Rechts. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes in dem von der Eilbedürftigkeit geprägten vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29.07.2003, Az. 2 BvR 311/03).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage dem Antragsteller mit Bescheid vom 21.05.2010 zu Unrecht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 66 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) versagt.
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift hat er Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht, § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stellt es im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, keine unzumutbare und unangemessene Anforderung dar, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen (durch die Vorlage von Kontoauszügen) zu geben, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist. Dementsprechend kann von demjenigen, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt, grundsätzlich verlangt werden, dass dieser Kontoauszüge als Beweismittel gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit vorlegt, im Falle der Nichtvorlage kann die Leistung grundsätzlich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene schon Leistungen bezogen hat und Grundsicherungsleistungen für Folgezeiträume geltend macht. Allerdings hat das BSG eine solche Vorlagepflicht in zeitlicher Hinsicht "jedenfalls" soweit Kontoauszüge für die letzten drei Monate angefordert worden sind, angenommen. Es hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, inwieweit eine Vorlagepflicht von Kontoauszügen für die letzten zwölf Monate noch im Rahmen des § 65 SGB I hinnehmbar wäre (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az. B 14 AS 45/07 R und BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R).
Die Antragsgegnerin hat hier von dem Antragsteller zur Entscheidung über seine Anträge auf Weiterbewilligung vom 09.04.2010 und 07.05.2010 zunächst (ungeschwärzte) Kontoauszüge für die Jahre 2005 bis 2009 bzw. zuletzt für das Jahr 2009 angefordert. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob eine solche Anforderung im Hinblick auf die Entscheidung über einen Weiterbewilligungsantrag noch von den §§ 60, 65 SGB I gedeckt ist und ob eine Nichtvorlage der Kontoauszüge bzw. die Vorlage geschwärzter Kontoauszüge für diesen Zeitraum eine Versagung der Leistung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I rechtfertigen kann. Auf die Frage, ob der Antragsteller bestimmte Angaben schwärzen durfte, kommt es mithin gar nicht an. Denn insoweit kann nicht die Aufklärung des für die Weiterbewilligung maßgeblichen Sachverhalts erschwert werden, für den es auf die aktuelle Situation ankommt. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass sie im Januar 2010 vom Vermieter des Antragstellers eine wohl von der Sparkasse stammende Umsatzabfrage desselben erhalten hat, aus der sich zum 16.10.2009 ein Kontostand i. H. v. 76.395,12 EUR ergibt, ist ihr darin Recht zu geben, dass ein solches Guthaben auch für die vorzunehmende Prüfung des weiteren Leistungsanspruchs relevant wäre. Allerdings hat der Antragsteller vorgetragen, dass es sich bei diesem Kontoauszug um eine Fälschung seines Vermieters, mit dem er seit längerer Zeit im Streit steht, handelt. Ob dieser Vortrag zutrifft, ob die Umsatzabfrage echt ist oder ob es sich - wie wohl die Antragsgegnerin vermutet hat - um eine Fälschung des Antragstellers, um seinem Vermieter gegenüber seine Bonität nachzuweisen, handelt, kann im Eilverfahren offen bleiben. Denn der Antragsteller hat eine Bescheinigung der Sparkasse E vom 25.05.2010 hinsichtlich seines einzigen bei dieser (bis längstens zum 04.02.1010) geführten Kontos vorgelegt, wonach der Saldo am 16.10.2010 1,90 EUR betrug und ein Betrag i. H. v. 76.395,12 EUR sich nicht auf dem Konto befand. Hierdurch sowie durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, wonach sich sein Vermögen in Überraschungsei-Figuren erschöpft, hat er glaubhaft gemacht, dass er nicht über ein solches Guthaben verfügt bzw. verfügt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigung der Sparkasse E gefälscht ist, wie die Antragsgegnerin vermutet, sind nicht ersichtlich. Dem wird in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Dasselbe gilt für die von der Antragsgegnerin zu Recht angemerkten weiteren Unstimmigkeiten der von dem Antragsteller vorgelegten Kontenübersichten, die auf eine Fälschung derselben hindeuten könnten, sich aber auf den Monat Oktober 2009 beziehen und damit nicht den hier streitigen Zeitraum sondern allenfalls eine Rückforderung für vergangene Zeiträume betreffen. Soweit die Antragsgegnerin in den Raum stellt, dass die von dem Vermieter übersandte Umsatzabfrage sich möglicherweise nicht auf das Konto des Antragstellers sondern auf ein solches seiner Mutter bezieht, steht dieser Vermutung zum einen entgegen, dass als Kontoinhaber ausdrücklich der Antragsteller genannt ist. Zum anderen weisen die von dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge seiner Mutter für denselben Zeitraum keinen derartigen Saldo bzw. entsprechende Kontobewegungen aus. Auch diese Frage muss daher letztlich einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig i. S. d. § 9 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist.
So hat er eine strafbewehrte eidesstattliche Versicherung darüber vorgelegt, dass er über kein Einkommen verfügt und sich sein Vermögen in Überraschungsei-Figuren, deren Wert er mit 27,00 EUR angibt, erschöpft. Die Frage, wieviel die Überraschungsei-Figuren tatsächlich wert sind und ob es sich insoweit um verwertbares Vermögen i. S. d. § 12 SGB II handelt, kann im Eilverfahren nicht geklärt werden. Dies wird gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein. Derzeit ist eine Verwertung der Figuren jedenfalls nicht erforderlich. Der insoweit mit Schriftsatz vom 06.06.2010 ergänzend gestellte Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass er die Figuren nicht veräußern müsse, wird als ergänzende Begründung seines Leistungsantrags ausgelegt. Indem dem Leistungsantrag im tenorierten Umfang entsprochen wurde, ist notwendig auch festgehalten, dass eine Veräußerung vorerst nicht notwendig ist. Eine isolierte Feststellung hätte insoweit keine eigene Bedeutung.
Der Antragsteller hat weiterhin eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter, die derzeit für länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig ist, vorgelegt, wonach diese zur Zeit über Einkommen aus einem Kleingewerbe i. H. v. ca. 100,00 EUR monatlich sowie aus Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verfügt. Ihr Vermögen gibt sie mit Überraschungsei-Figuren im Wert von ca. 25,00 EUR an. Auch das Einkommen und Vermögen der Mutter des Antragstellers, die im Falle eines Leistungsbezugs desselben gemäß §§ 7 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. 28 SGB II mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft bilden würde, kann dessen Hilfebedürftigkeit mithin nicht ausschließen.
Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seiner eidesstattlichen Versicherung gemäß über keine Mittel verfügt, so dass er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es ist ihm daher nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe:
Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere wirksam gestellt. Zwar hat der Antragsteller seinen per Telefax gestellten Antrag nicht unterschrieben, allerdings ist eine Unterschrift hier verzichtbar. Denn zum einen geht aus der Antragsschrift eindeutig hervor, wer den Antrag gestellt hat, zum anderen sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag ohne den Willen des Antragstellers in den Verkehr gelangt ist (vgl. insoweit zur Klageerhebung Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., München 2008, § 90, Rn. 5a).
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Anordnungsanspruch erfordert die Begründetheit des materiellen Rechts. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes in dem von der Eilbedürftigkeit geprägten vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29.07.2003, Az. 2 BvR 311/03).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage dem Antragsteller mit Bescheid vom 21.05.2010 zu Unrecht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 66 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) versagt.
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift hat er Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht, § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stellt es im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, keine unzumutbare und unangemessene Anforderung dar, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen (durch die Vorlage von Kontoauszügen) zu geben, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist. Dementsprechend kann von demjenigen, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt, grundsätzlich verlangt werden, dass dieser Kontoauszüge als Beweismittel gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit vorlegt, im Falle der Nichtvorlage kann die Leistung grundsätzlich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene schon Leistungen bezogen hat und Grundsicherungsleistungen für Folgezeiträume geltend macht. Allerdings hat das BSG eine solche Vorlagepflicht in zeitlicher Hinsicht "jedenfalls" soweit Kontoauszüge für die letzten drei Monate angefordert worden sind, angenommen. Es hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, inwieweit eine Vorlagepflicht von Kontoauszügen für die letzten zwölf Monate noch im Rahmen des § 65 SGB I hinnehmbar wäre (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az. B 14 AS 45/07 R und BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R).
Die Antragsgegnerin hat hier von dem Antragsteller zur Entscheidung über seine Anträge auf Weiterbewilligung vom 09.04.2010 und 07.05.2010 zunächst (ungeschwärzte) Kontoauszüge für die Jahre 2005 bis 2009 bzw. zuletzt für das Jahr 2009 angefordert. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob eine solche Anforderung im Hinblick auf die Entscheidung über einen Weiterbewilligungsantrag noch von den §§ 60, 65 SGB I gedeckt ist und ob eine Nichtvorlage der Kontoauszüge bzw. die Vorlage geschwärzter Kontoauszüge für diesen Zeitraum eine Versagung der Leistung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I rechtfertigen kann. Auf die Frage, ob der Antragsteller bestimmte Angaben schwärzen durfte, kommt es mithin gar nicht an. Denn insoweit kann nicht die Aufklärung des für die Weiterbewilligung maßgeblichen Sachverhalts erschwert werden, für den es auf die aktuelle Situation ankommt. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass sie im Januar 2010 vom Vermieter des Antragstellers eine wohl von der Sparkasse stammende Umsatzabfrage desselben erhalten hat, aus der sich zum 16.10.2009 ein Kontostand i. H. v. 76.395,12 EUR ergibt, ist ihr darin Recht zu geben, dass ein solches Guthaben auch für die vorzunehmende Prüfung des weiteren Leistungsanspruchs relevant wäre. Allerdings hat der Antragsteller vorgetragen, dass es sich bei diesem Kontoauszug um eine Fälschung seines Vermieters, mit dem er seit längerer Zeit im Streit steht, handelt. Ob dieser Vortrag zutrifft, ob die Umsatzabfrage echt ist oder ob es sich - wie wohl die Antragsgegnerin vermutet hat - um eine Fälschung des Antragstellers, um seinem Vermieter gegenüber seine Bonität nachzuweisen, handelt, kann im Eilverfahren offen bleiben. Denn der Antragsteller hat eine Bescheinigung der Sparkasse E vom 25.05.2010 hinsichtlich seines einzigen bei dieser (bis längstens zum 04.02.1010) geführten Kontos vorgelegt, wonach der Saldo am 16.10.2010 1,90 EUR betrug und ein Betrag i. H. v. 76.395,12 EUR sich nicht auf dem Konto befand. Hierdurch sowie durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, wonach sich sein Vermögen in Überraschungsei-Figuren erschöpft, hat er glaubhaft gemacht, dass er nicht über ein solches Guthaben verfügt bzw. verfügt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigung der Sparkasse E gefälscht ist, wie die Antragsgegnerin vermutet, sind nicht ersichtlich. Dem wird in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Dasselbe gilt für die von der Antragsgegnerin zu Recht angemerkten weiteren Unstimmigkeiten der von dem Antragsteller vorgelegten Kontenübersichten, die auf eine Fälschung derselben hindeuten könnten, sich aber auf den Monat Oktober 2009 beziehen und damit nicht den hier streitigen Zeitraum sondern allenfalls eine Rückforderung für vergangene Zeiträume betreffen. Soweit die Antragsgegnerin in den Raum stellt, dass die von dem Vermieter übersandte Umsatzabfrage sich möglicherweise nicht auf das Konto des Antragstellers sondern auf ein solches seiner Mutter bezieht, steht dieser Vermutung zum einen entgegen, dass als Kontoinhaber ausdrücklich der Antragsteller genannt ist. Zum anderen weisen die von dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge seiner Mutter für denselben Zeitraum keinen derartigen Saldo bzw. entsprechende Kontobewegungen aus. Auch diese Frage muss daher letztlich einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig i. S. d. § 9 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist.
So hat er eine strafbewehrte eidesstattliche Versicherung darüber vorgelegt, dass er über kein Einkommen verfügt und sich sein Vermögen in Überraschungsei-Figuren, deren Wert er mit 27,00 EUR angibt, erschöpft. Die Frage, wieviel die Überraschungsei-Figuren tatsächlich wert sind und ob es sich insoweit um verwertbares Vermögen i. S. d. § 12 SGB II handelt, kann im Eilverfahren nicht geklärt werden. Dies wird gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein. Derzeit ist eine Verwertung der Figuren jedenfalls nicht erforderlich. Der insoweit mit Schriftsatz vom 06.06.2010 ergänzend gestellte Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass er die Figuren nicht veräußern müsse, wird als ergänzende Begründung seines Leistungsantrags ausgelegt. Indem dem Leistungsantrag im tenorierten Umfang entsprochen wurde, ist notwendig auch festgehalten, dass eine Veräußerung vorerst nicht notwendig ist. Eine isolierte Feststellung hätte insoweit keine eigene Bedeutung.
Der Antragsteller hat weiterhin eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter, die derzeit für länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig ist, vorgelegt, wonach diese zur Zeit über Einkommen aus einem Kleingewerbe i. H. v. ca. 100,00 EUR monatlich sowie aus Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verfügt. Ihr Vermögen gibt sie mit Überraschungsei-Figuren im Wert von ca. 25,00 EUR an. Auch das Einkommen und Vermögen der Mutter des Antragstellers, die im Falle eines Leistungsbezugs desselben gemäß §§ 7 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. 28 SGB II mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft bilden würde, kann dessen Hilfebedürftigkeit mithin nicht ausschließen.
Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seiner eidesstattlichen Versicherung gemäß über keine Mittel verfügt, so dass er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es ist ihm daher nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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