Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AL 42/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 21/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 16/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.
Die am ...1943 geborene Klägerin war vom 01.11.1975 bis 31.12.1999 bei der K. GmbH & Co. KG beschäftigt, zuletzt als Operatorin. Laut Arbeitsbescheinigung betrug die Kündigungsfrist 7 Monate zum Monatsende. Am 06.05.1999 schloss die Klägerin mit Wirkung zum 31.12.1999 einen Aufhebungsvertrag mit der KG. Auf den Inhalt des Aufhebungsvertrages wird Bezug genommen. Die Klägerin, die zuletzt monatlich 6.186 DM verdiente, erhielt eine Abfindung in Höhe von 122.000 DM. In der Arbeitsbescheinigung wird dargestellt, dass die Abteilung, in der die Klägerin tätig gewesen ist, in Abstimmung mit dem Betriebsrat reorganisiert werde. Der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin entfalle. Eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz der Firma sei aus geschäftlichen und betrieblichen Gründen nicht möglich.
Am 17.12.1999 beantragte die Klägerin Arbeitslosengeld. Sie gab an, ihr Arbeitsplatz sei weggefallen. Sie habe mit dem Betriebsrat Rücksprache gehalten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, das Beschäftigungsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden, da die Kündigungsfrist eingehalten worden sei. Eine Kündigung wäre auf jeden Fall zum 31.12.1999 erfolgt. Die K. GmbH & Co. KG teilte mit, der Arbeitsplatz der Klägerin als Operatorin in der Abteilung EDV und Organisation sei aufgrund neu eingeführter technologischer Veränderungen zum 31.12.1999 definitiv weggefallen. Die Klägerin habe keinen besonderen Kündigungsschutz gehabt; sie habe zu dem Kreis der betroffenen Mitarbeiter gehört, denen auch gegen ihren Willen aufgrund einer zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat rechtsverbindlich abgeschlossenen schriftlichen Betriebsvereinbarung ordnungsgemäß gekündigt worden wäre. Der Betriebsrat hätte aufgrund der Betriebsvereinbarung einer entsprechenden Kündigung zugestimmt.
Auch die Klägerin bestätigte nochmals den Fortfall ihres Arbeitsplatzes.
Mit Bescheid vom 13.01.2000 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 24.03.2000 mit der Begründung eine Sperrzeit fest, die Klägerin habe ihre Beschäftigung selbst aufgegeben, weil sie ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.1999 durch Aufhebungsvertrag gelöst habe. Entscheidend sei, dass der Aufhebungsvertrag ohne Zustimmung der Klägerin nicht zustande gekommen wäre. Es bestehe kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Verhalten der Klägerin. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin darauf, dass ihr seitens der Arbeitgeberin fristgerecht zum 31.12.1999 gekündigt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Aufhebungsvertrag. Die vorherige Befragung eines Rechtsanwaltes habe ergeben, dass sie rechtlich keine Möglichkeit gehabt habe, gegen die angekündigte Kündigung vorzugehen. Ein aussichtsloser Rechtsstreit hätte sie mindestens 6.000 DM Rechtsanwaltsgebühren gekostet. Die Wahrscheinlichkeit wäre groß gewesen, dass im Falle eines Rechtsstreits die Abfindung erheblich niedriger ausgefallen wäre. In vergleichbaren Fällen habe das Arbeitsamt niemals eine Sperrzeit festgestellt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2000 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.02.2000 Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und darauf hingewiesen, dass sie den Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung durch ihre Arbeitgeberin geschlossen habe. Wegen der offensichtlichen Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sei es ihr nicht zumutbar gewesen, eine solche Kündigung abzuwarten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2000 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat den kaufmännischen Angestellten M. G. sowie den REFA-Techniker G. Sch. in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2001 als Zeugen vernommen. Auf den Inhalt ihrer Aussagen wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 23.01.2001 hat das Sozialgericht Köln die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2000 zu gewähren. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihr am 28.02.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.03.2001 Berufung eingelegt und vorgetragen, zwar könne das Drohen einer unabwendbaren Kündigung möglicherweise ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sein; dies dürfe, so die Beklagte, nach ihrer Auffassung für sich allein aber keinen wichtigen Grund für eine Arbeitsaufgabe darstellen. Vielmehr müsse ein Arbeitnehmer grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitgebers abwarten. Nur unter besonderen Umständen dürfe er einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus wichtigem Grund zuvorkommen. Dies sei anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zumutbarerweise nicht auf die arbeitgeberseitige Kündigung zu warten brauche, z. B. weil er objektive Nachteile aus der Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermeiden wolle. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil die Klägerin eine nach Höhe und Zuschnitt einer Vorruhestandsregelung vergleichbare Abfindung erhalten habe, so dass die Art der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für die geplante Zukunft nicht mehr von Bedeutung gewesen sei. Andere gleichgewichtige Gründe seien nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Sie wiederholt darüber hinaus ihr Vorbringen, sie habe einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt, weil ihr zum gleichen Zeitpunkt betriebsbedingt gekündigt worden wäre.
Mit Schriftsätzen vom 20. und 26.11.2001 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Dem Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten über die Klägerin (Stamm-Nr.: 357A123542) vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen. Hierauf und auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Rechtssache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich am 20. und 26.11.2001 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 23.01.2001 im Ergebnis zu Recht den Sperrzeitbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat zu Unrecht mit Bescheid vom 13.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2000 eine Sperrzeit gegen die Klägerin vom 01.01. bis 24.03.2000 festgestellt. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Sperrzeit sind nicht gegeben.
Zwar stimmt der Senat der Beklagten zu, dass die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 06.05.1999 zum 31.12.1999 beendet und damit zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich, ihre Arbeitslosigkeit zum 01.01.2000 herbeigeführt hat. Es ist nämlich ausreichend, dass die Klägerin durch ihre Zustimmung zu diesem Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat. Unerheblich ist, ob die Initiative von ihr oder von der Arbeitgeberin ausgegangen ist. Der Abschluss des Auflösungsvertrages zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch dann eine wesentliche Ursache für den Eintritt der Arbeitslosigkeit der Klägerin zum 01.01.2000, wenn unterstellt wird, dass das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin zum gleichen Zeitpunkt durch eine rechtmäßige ordentliche Kündigung gelöst worden wäre. Hier ist ausschließlich der tatsächliche Geschehensablauf maßgebend. Die Klägerin besaß keine konkreten Aussichten auf einen Anschluss-Arbeitsplatz.
Der Sperrzeitbescheid kann aber keinen Bestand haben, weil die Klägerin für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund besaß. Der Senat ist davon ausgegangen, dass die Sperrzeitregelung auf dem Grundgedanken beruht, dass die Gemeinschaft der Beitragszahler sich gegen Risikofälle und Manipulationsversuche der Arbeitnehmer wehren können muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft, und die Gesamtheit der Beitragszahler hierdurch finanziell belastet wird. Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Sperrzeit nur eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann. Zwar sieht der Senat einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.1999 im vorliegenden Fall nicht allein in der Zahlung einer Abfindung, wenngleich nicht verkannt werden darf, dass die Klägerin möglicherweise nach der Aussage der Zeugen G. und S. auf einen erheblichen Teil ihrer Abfindung hätte verzichten müssen, wenn sie dem Auflösungsvertrag nicht zugestimmt hätte.
Der Senat sieht es aber als einen wichtigen Grund an, dass die Klägerin der nach den Zeugenaussagen des kaufmännischen Angestellten G. sowie des REFA-Technikers Sch. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden arbeitgeber seitigen betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.1999 durch ihre Zustimmung zum Aufhebungsvertrag zuvorgekommen ist, sie hierdurch eine nicht unbeträchtliche Abfindungssumme erhalten und zudem eine in weiten Teilen der Bevölkerung als Makel angesehene Kündigung vermieden hat. Zudem besaß die Klägerin durch den Aufhebungsvertrag, in dem die hohe Wertschätzung ihrer Arbeitgeberin nicht nur durch die großzügige Abfindungsregelung zum Ausdruck kam, eine größere Chance, auch in ihrem Alter noch einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten, als wenn sie durch eine Kündigung ausgeschieden wäre.
Die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind ab 01.01.2000 erfüllt. Die Klägerin hat sich am 17.12.1999 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Sie war ab 01.01.2000 arbeitslos und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.
Die am ...1943 geborene Klägerin war vom 01.11.1975 bis 31.12.1999 bei der K. GmbH & Co. KG beschäftigt, zuletzt als Operatorin. Laut Arbeitsbescheinigung betrug die Kündigungsfrist 7 Monate zum Monatsende. Am 06.05.1999 schloss die Klägerin mit Wirkung zum 31.12.1999 einen Aufhebungsvertrag mit der KG. Auf den Inhalt des Aufhebungsvertrages wird Bezug genommen. Die Klägerin, die zuletzt monatlich 6.186 DM verdiente, erhielt eine Abfindung in Höhe von 122.000 DM. In der Arbeitsbescheinigung wird dargestellt, dass die Abteilung, in der die Klägerin tätig gewesen ist, in Abstimmung mit dem Betriebsrat reorganisiert werde. Der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin entfalle. Eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz der Firma sei aus geschäftlichen und betrieblichen Gründen nicht möglich.
Am 17.12.1999 beantragte die Klägerin Arbeitslosengeld. Sie gab an, ihr Arbeitsplatz sei weggefallen. Sie habe mit dem Betriebsrat Rücksprache gehalten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, das Beschäftigungsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden, da die Kündigungsfrist eingehalten worden sei. Eine Kündigung wäre auf jeden Fall zum 31.12.1999 erfolgt. Die K. GmbH & Co. KG teilte mit, der Arbeitsplatz der Klägerin als Operatorin in der Abteilung EDV und Organisation sei aufgrund neu eingeführter technologischer Veränderungen zum 31.12.1999 definitiv weggefallen. Die Klägerin habe keinen besonderen Kündigungsschutz gehabt; sie habe zu dem Kreis der betroffenen Mitarbeiter gehört, denen auch gegen ihren Willen aufgrund einer zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat rechtsverbindlich abgeschlossenen schriftlichen Betriebsvereinbarung ordnungsgemäß gekündigt worden wäre. Der Betriebsrat hätte aufgrund der Betriebsvereinbarung einer entsprechenden Kündigung zugestimmt.
Auch die Klägerin bestätigte nochmals den Fortfall ihres Arbeitsplatzes.
Mit Bescheid vom 13.01.2000 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 24.03.2000 mit der Begründung eine Sperrzeit fest, die Klägerin habe ihre Beschäftigung selbst aufgegeben, weil sie ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.1999 durch Aufhebungsvertrag gelöst habe. Entscheidend sei, dass der Aufhebungsvertrag ohne Zustimmung der Klägerin nicht zustande gekommen wäre. Es bestehe kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Verhalten der Klägerin. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin darauf, dass ihr seitens der Arbeitgeberin fristgerecht zum 31.12.1999 gekündigt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Aufhebungsvertrag. Die vorherige Befragung eines Rechtsanwaltes habe ergeben, dass sie rechtlich keine Möglichkeit gehabt habe, gegen die angekündigte Kündigung vorzugehen. Ein aussichtsloser Rechtsstreit hätte sie mindestens 6.000 DM Rechtsanwaltsgebühren gekostet. Die Wahrscheinlichkeit wäre groß gewesen, dass im Falle eines Rechtsstreits die Abfindung erheblich niedriger ausgefallen wäre. In vergleichbaren Fällen habe das Arbeitsamt niemals eine Sperrzeit festgestellt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2000 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.02.2000 Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und darauf hingewiesen, dass sie den Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung durch ihre Arbeitgeberin geschlossen habe. Wegen der offensichtlichen Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sei es ihr nicht zumutbar gewesen, eine solche Kündigung abzuwarten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2000 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat den kaufmännischen Angestellten M. G. sowie den REFA-Techniker G. Sch. in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2001 als Zeugen vernommen. Auf den Inhalt ihrer Aussagen wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 23.01.2001 hat das Sozialgericht Köln die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2000 zu gewähren. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihr am 28.02.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.03.2001 Berufung eingelegt und vorgetragen, zwar könne das Drohen einer unabwendbaren Kündigung möglicherweise ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sein; dies dürfe, so die Beklagte, nach ihrer Auffassung für sich allein aber keinen wichtigen Grund für eine Arbeitsaufgabe darstellen. Vielmehr müsse ein Arbeitnehmer grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitgebers abwarten. Nur unter besonderen Umständen dürfe er einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus wichtigem Grund zuvorkommen. Dies sei anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zumutbarerweise nicht auf die arbeitgeberseitige Kündigung zu warten brauche, z. B. weil er objektive Nachteile aus der Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermeiden wolle. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil die Klägerin eine nach Höhe und Zuschnitt einer Vorruhestandsregelung vergleichbare Abfindung erhalten habe, so dass die Art der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für die geplante Zukunft nicht mehr von Bedeutung gewesen sei. Andere gleichgewichtige Gründe seien nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Sie wiederholt darüber hinaus ihr Vorbringen, sie habe einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt, weil ihr zum gleichen Zeitpunkt betriebsbedingt gekündigt worden wäre.
Mit Schriftsätzen vom 20. und 26.11.2001 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Dem Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten über die Klägerin (Stamm-Nr.: 357A123542) vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen. Hierauf und auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Rechtssache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich am 20. und 26.11.2001 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 23.01.2001 im Ergebnis zu Recht den Sperrzeitbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat zu Unrecht mit Bescheid vom 13.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2000 eine Sperrzeit gegen die Klägerin vom 01.01. bis 24.03.2000 festgestellt. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Sperrzeit sind nicht gegeben.
Zwar stimmt der Senat der Beklagten zu, dass die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 06.05.1999 zum 31.12.1999 beendet und damit zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich, ihre Arbeitslosigkeit zum 01.01.2000 herbeigeführt hat. Es ist nämlich ausreichend, dass die Klägerin durch ihre Zustimmung zu diesem Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat. Unerheblich ist, ob die Initiative von ihr oder von der Arbeitgeberin ausgegangen ist. Der Abschluss des Auflösungsvertrages zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch dann eine wesentliche Ursache für den Eintritt der Arbeitslosigkeit der Klägerin zum 01.01.2000, wenn unterstellt wird, dass das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin zum gleichen Zeitpunkt durch eine rechtmäßige ordentliche Kündigung gelöst worden wäre. Hier ist ausschließlich der tatsächliche Geschehensablauf maßgebend. Die Klägerin besaß keine konkreten Aussichten auf einen Anschluss-Arbeitsplatz.
Der Sperrzeitbescheid kann aber keinen Bestand haben, weil die Klägerin für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund besaß. Der Senat ist davon ausgegangen, dass die Sperrzeitregelung auf dem Grundgedanken beruht, dass die Gemeinschaft der Beitragszahler sich gegen Risikofälle und Manipulationsversuche der Arbeitnehmer wehren können muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft, und die Gesamtheit der Beitragszahler hierdurch finanziell belastet wird. Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Sperrzeit nur eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann. Zwar sieht der Senat einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.1999 im vorliegenden Fall nicht allein in der Zahlung einer Abfindung, wenngleich nicht verkannt werden darf, dass die Klägerin möglicherweise nach der Aussage der Zeugen G. und S. auf einen erheblichen Teil ihrer Abfindung hätte verzichten müssen, wenn sie dem Auflösungsvertrag nicht zugestimmt hätte.
Der Senat sieht es aber als einen wichtigen Grund an, dass die Klägerin der nach den Zeugenaussagen des kaufmännischen Angestellten G. sowie des REFA-Technikers Sch. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden arbeitgeber seitigen betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.1999 durch ihre Zustimmung zum Aufhebungsvertrag zuvorgekommen ist, sie hierdurch eine nicht unbeträchtliche Abfindungssumme erhalten und zudem eine in weiten Teilen der Bevölkerung als Makel angesehene Kündigung vermieden hat. Zudem besaß die Klägerin durch den Aufhebungsvertrag, in dem die hohe Wertschätzung ihrer Arbeitgeberin nicht nur durch die großzügige Abfindungsregelung zum Ausdruck kam, eine größere Chance, auch in ihrem Alter noch einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten, als wenn sie durch eine Kündigung ausgeschieden wäre.
Die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind ab 01.01.2000 erfüllt. Die Klägerin hat sich am 17.12.1999 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Sie war ab 01.01.2000 arbeitslos und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.
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