Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 4872/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 9/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die in Israel lebende Klägerin macht einen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente geltend.
Die 1922 in Velky-Meder, Westslowakei (ab dem 01. Oktober 1938 zu Ungarn gehörend), Bezirk Komarno, geborene Klägerin ist Jüdin und lebte bis zum Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung (vom Frühjahr 1944 bis zur Befreiung aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen am 15. April 1945) in ihrem Geburtsort. Nach ihrer Befreiung kehrte sie zunächst dahin zurück. Da sie vor dem Hintergrund der politischen Entwicklung nach 1945 in der Slowakei erneut mit Verfolgung rechnen musste, wanderte sie mit ihrem Ehegatten Dr. A V, den sie am 31. August 1945 geheiratet hatte, am 04. August 1949 in Israel ein.
Im Juni 1983 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung vorgezogenen Altersruhegeldes u.a. mit der Begründung, in den Vertreibungsgebieten Versicherungszeiten zurückgelegt zu haben, die sie aber nicht näher bezeichnete. Im Dezember 1983 nahm sie den Antrag zurück.
Einen erneuten Antrag vom Januar 1995 sah die Beklagte als Antrag auf eine Leistung für Kindererziehung für die 1948 geborene Tochter Miriam an, den sie mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. März 1995 ablehnte. Den Fragebogen über Zeiten der Beschäftigung (Versicherungsverlauf) füllte sie trotz des Hinweises, dass dieser immer auszufüllen sei, nicht aus. Sie gab aber an, Beiträge zur israelischen Sozialversicherung entrichtet zu haben.
Am 02. August 1995 stellte sie einen neuen Rentenantrag nach dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen vom 12. Februar 1995 und beantragte gleichzeitig, sie zur Nachentrichtung zuzulassen. Sie gab an, bis 1941 das Gymnasium besucht und im Anschluss daran von 1941 bis Januar 1944 im Handarbeits- und Wollgeschäft der P W in D-S als Verkäuferin gearbeitet zu haben. Es habe sich um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt. An die Höhe des Arbeitsverdienstes könne sie sich nicht erinnern. Wahrscheinlich sei sie bei der staatlichen Versicherung versichert gewesen (Bl. 62 VA). Zum Nachweis ihrer Beschäftigung übersandte sie eine schriftliche Zeugenerklärung der PW vom 20. Juni 1996. Diese bestätigte, dass sie eng mit den Eltern der Klägerin befreundet gewesen sei, P nach dem Abitur aus rassistischen Gründen nicht mehr habe weiter lernen dürfen und daher ab 01. September 1941 bis Januar 1944 in ihrem Geschäft gearbeitet habe.
Außerdem legte sie einen Versicherungsverlauf der israelischen Nationalversicherung vor, aus dem sich 321 Monate der Pflichtversicherung wegen abhängiger Beschäftigung ergaben.
Die Beklagte forderte die Entschädigungsakte der Klägerin vom Bezirksamt für Wiedergutmachung an. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1961 war die Klägerin als Verfolgte i.S.d. § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und ein Freiheitsschaden vom 05. April 1944 bis 15. April 1945 entschädigt worden. Aus dem ärztlichen Gutachten des Dr. M M in Tel-Aviv vom 17. August 1971 ergab sich, dass die Klägerin zu ihrem beruflichen Werdegang dort angegeben hatte, nach dem Abitur 1941 bis April 1944 „zu Hause“ gewesen zu sein. Einen Beruf habe sie nicht erlernen müssen, da die materielle Lage der Familie gut gewesen sei.
Auf Anfrage teilte der slowakische Versicherungsträger unter dem 10. Juli 1996 mit, Unterlagen bezüglich der Beschäftigung der Klägerin seien nicht auffindbar.
Mit Bescheid vom 13. November 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente ab, da die Wartezeit nicht erfüllt sei. Die behaupteten Beitragszeiten vom 01. September 1941 bis 31. Januar 1944 könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie weder nachgewiesen noch durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht worden seien. Der Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen wurde ebenfalls abgelehnt, weil keine Beitragszeiten erstmalig nach § 17 a Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt worden seien.
Dem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 18. September 1997, zugestellt am 25. September 1997, der Erfolg versagt.
Mit der am 27. Oktober 1997 (Montag) zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin P. W. über die vorgelegte schriftliche Zeugenaussage hinaus keine Angaben mehr machen könne, da sie zwischenzeitlich verstorben sei. Sie legte jedoch zwei weitere Zeugenerklärungen der Eheleute R (geb. am ...
1929) und J (geb. am ... 1927) vor. Das Sozialgericht hat die Zeugen im Wege der Rechtshilfe vernehmen lassen und die Klage durch Urteil vom 19. Januar 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Altersrente zustehe, da sie die Wartezeit nicht erfüllt habe. Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Zeugen R und J Sdie zur fraglichen Zeit zwischen 12 und 16 Jahre alt gewesen seien, hätten keine näheren Angaben dazu machen können, ob die Klägerin für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten habe und ob Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Hierzu habe auch die verstorbene P W in ihrer Erklärung vom 20. Juni 1996 keine Angaben gemacht.
Gegen das ihr am 17. Februar 2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung vom 17. März 2000. Sie macht geltend, die Zeugen hätten ihre Angaben entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bestätigt. Es sei unschädlich, dass sie bezüglich Gehalt und Sozialabgaben keine Angaben hätten machen können. Schließlich habe es sich dabei um rein private Angelegenheiten gehandelt, über die man damals wie heute nicht gesprochen habe bzw. spreche. Der Klägerin könne auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie habe die Beschäftigung im Entschädigungsverfahren nicht genannt. Damals sei es um die Abwicklung eines Gesundheitsschadens gegangen. Der damalige Rechtsanwalt sei der Auffassung gewesen, für die Entschädigung komme es auf etwaige beitragspflichtige Beschäftigungen nicht an. Ergänzend legte sie Zeugenerklärungen der I-C F, geb. am ... 1928, und der F L, geb. am ... 1922, vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 13. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zuzulassen und ihr nach erfolgter Nachentrichtung eine Regelaltersrente, insbesondere unter Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 01. September 1941 bis 31. Januar 1944 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide und das ihrer Auffassung nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts.
Mit Beweisbeschluss vom 29. Dezember 2000 hat der Senat weiter Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin F Ldurch das Amtsgericht in Tel-Aviv.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Rentenakten der Klägerin und ihre Entschädigungsakten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Regelaltersrente hat, da die Wartezeit nicht erfüllt ist. Denn Beitragszeiten nach dem FRG hat die Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, so dass auch keine Ersatzzeiten bzw. israelische Beitragszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden können.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind §§ 35, 113, 271 Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. §§ 15, 16, 17a FRG und Nr. 11 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Soziale Sicherheit, die gem. Art. 1 des Zusatzabkommens vom 12. Februar 1995 (BGBl. 96, II, S. 299) zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 (DISVA) dort eingefügt wurde, und Art. 20 Abs. 1 DISVA.
Da die Zahlung einer „Fremdrente“ ins Ausland nur möglich ist, wenn in einem bestimmten Umfang Bundesgebiets-Beiträge geleistet wurden - der Klägerin zur Zahlbarmachung der Rente nach Israel also nur ein Nachentrichtungsrecht hilft - geht der Senat davon aus, dass der angefochtene Bescheid vom 13. November 1996, der auch die Ablehnung des Nachentrichtungsrechts enthielt, auch insoweit angefochten werden sollte, obwohl es an einem solchen - ausdrücklichen - Antrag im Sozialgerichtsverfahren gefehlt hat. Denn die Anerkennung von Zeiten nach dem FRG ist wirtschaftlich sinnlos, wenn nicht auch die Voraussetzungen für die Zahlbarmachung der Rente nach Israel durch Nachentrichtung geschaffen werden. Ginge der Senat davon aus, dass die Ablehnung des Nachentrichtungsrechts bereits bestandskräftig wäre, stellte sich die Frage nach dem Sinn des vorliegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass auch die Versagung des Nachentrichtungsrechts konkludent mitangefochten ist.
Könnten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach deutschem Recht berücksichtigt werden, wäre die Wartezeit durch dann zur Begründung des Anspruchs gegen die deutsche Rentenversicherung berücksichtigungsfähige israelische Beiträge erfüllt (Art. 20 Abs. 1 DISVA).
An solchen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach § 15, 16 FRG fehlt es allerdings, weil diese nicht glaubhaft gemacht sind. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Die behauptete Beschäftigung wäre nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 des ungarischen Gesetzes über die obligatorische Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenversicherung vom 28. Juli 1928 i.V.m. § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung vom 03. August 1927 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen (vgl. Pin, Die gesetzliche Rentenversicherung im Ausland S. 521 ff).
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin nach Abschluss des Abiturs ab 01. September 1941 bis 31. Januar 1944 eine solche rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Zu Recht hat das Sozialgericht zur Begründung darauf abgestellt, dass die Zeugen J und R S nur bestätigen konnten, dass die Klägerin damals Handarbeiten in dem Geschäft der P Wverrichtet und auch im Verkauf gearbeitet hat. Diese - glaubhaften - Angaben reichen aber nicht aus, um eine versicherungspflichtige Beschäftigung überwiegend wahrscheinlich zu machen. Zum einen haben die Zeugen ausgeführt, über die Höhe des Gehalts und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nichts zu wissen, da sie damals noch Jugendliche gewesen seien. Damit fehlt den Zeugen aber gerade das Wissen um die entscheidungserheblichen Umstände der Glaubhaftmachung einer Beschäftigung i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung. Es lässt sich den Aussagen nur entnehmen, dass die Zeugen die Klägerin mehr oder weniger regelmäßig im Handarbeitsgeschäft der P Wgesehen haben. Sie mag dort Handarbeiten verrichtet oder auch im Verkauf geholfen haben. Ob dies allerdings im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geschah, ist offen. Letzteres lässt sich auch der schriftlichen Zeugenaussage der P W vom 20. Juni 1996 nicht mit Sicherheit entnehmen. Genauso gut könnte es sein, dass die Klägerin sich wie andere Frauen des Ortes auch im Geschäft aufgehalten hat, um dort Neuigkeiten auszutauschen und gemeinsam zu stricken und zu häkeln und im Rahmen dieses Aufenthaltes bei Bedarf einmal ausgeholfen - gearbeitet - hat. Denn bei dem fraglichen Geschäft der P What es sich nach Aussage der Zeugen S auch um einen Treffpunkt gehandelt, zu dem man nicht nur ging, um Waren einzukaufen. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass Jugendliche im Alter von 12 bis 16 Jahren, wie die Zeugen S, ohne dass man mit ihnen darüber gesprochen hat, aus eigenem Wissen oder Sachverstand beurteilen können, wer in einem solchen Geschäft beschäftigt ist und wer nicht. Die Zeugin R Shat ihre Behauptung in der schriftlichen Zeugenerklärung vom 04. November 1997, die Klägerin habe ihr von der vertraglichen Absicherung und der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen berichtet, so jedenfalls bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung nicht wiederholt. Gegen ein Beschäftigungsverhältnis spricht auch der Umstand, dass die Klägerin selbst im Entschädigungsverfahren nicht von einer solchen Beschäftigung gesprochen hat. Vielmehr hat sie im Rahmen der ärztlichen Begutachtung in Israel angegeben, wegen der guten wirtschaftlichen Situation der Familie keinen Beruf erlernt zu haben und zu Hause gewesen zu sein. Dann vermag es aber nicht zu überzeugen, dass sie nunmehr behauptet, gut zwei Jahre lang eine ungelernte Aushilfstätigkeit versicherungspflichtig verrichtet zu haben. Schließlich hat die Klägerin auch in den vorangegangenen Rentenanträgen keine Angaben zu einer Beschäftigung gemacht.
Ihre Angaben im Entschädigungsverfahren kann sie auch nicht damit entkräften, dort sei es um die Abgeltung eines Gesundheitsschadens gegangen, der in keinem Zusammenhang mit einer vorangegangenen beruflichen Tätigkeit gestanden habe. Dies allein ist aber noch kein Grund, auf die Frage des Gutachters nach dem beruflichen Werdegang unzutreffende Angaben zu machen und eine mehr als zweijährige Tätigkeit, für die Beiträge entrichtet worden seien sollen, zu verschweigen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der im Berufungsverfahren eingeholten Zeugenaussage der F L nichts anderes. Denn auch diese konnte zu Beginn und Beendigung der Beschäftigung keine genauen Angaben machen; zur Höhe des Gehalts und zur Frage des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen wusste sie nichts. Aus den schriftlichen Angaben der Zeugin F ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Die Bedeutung ihrer Angabe, die Klägerin habe ein gutes Gehalt bezogen, Sozialabgaben seien entrichtet worden, ihre Mutter habe ihr - einem 13- bzw. 14-jährigen Mädchen - die Zusammenhänge erläutert, ist vor dem Gesamtergebnis der Ermittlungen stark zu relativieren und reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.
Letzlich kann die Klägerin auch mit ihrem Einwand keinen Erfolg haben, die Zeiten seien glaubhaft gemacht, weil alle fünf Zeugen mehr oder weniger dasselbe gesagt hätten. Dabei verkennt sie, dass diese zu den entscheidenden Fragen der Glaubhaftmachung, nämlich dem Beschäftigungsverhältnis selbst, dem Bezug eines Gehaltes und dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, keine nachvollziehbaren Angaben machen konnten. Die übereinstimmende Aussage der Zeugen, die Klägerin sei regelmäßig im Geschäft der P W gewesen, habe dort Handarbeiten verrichtet und im Verkauf geholfen, reicht für die Glaubhaftmachung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.
Haben sich damit aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit i.S.d. §§ 15, 16 FRG ergeben, erweisen sich die Bescheide der Beklagten als rechtmäßig; dies gilt auch für das abgelehnte Nachentrichtungsrecht, da eine erstmalige Berücksichtigung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht in Betracht kommt (Nr. 11 des Schlussprotokolls i. V. m. § 17 a FRG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Die in Israel lebende Klägerin macht einen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente geltend.
Die 1922 in Velky-Meder, Westslowakei (ab dem 01. Oktober 1938 zu Ungarn gehörend), Bezirk Komarno, geborene Klägerin ist Jüdin und lebte bis zum Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung (vom Frühjahr 1944 bis zur Befreiung aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen am 15. April 1945) in ihrem Geburtsort. Nach ihrer Befreiung kehrte sie zunächst dahin zurück. Da sie vor dem Hintergrund der politischen Entwicklung nach 1945 in der Slowakei erneut mit Verfolgung rechnen musste, wanderte sie mit ihrem Ehegatten Dr. A V, den sie am 31. August 1945 geheiratet hatte, am 04. August 1949 in Israel ein.
Im Juni 1983 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung vorgezogenen Altersruhegeldes u.a. mit der Begründung, in den Vertreibungsgebieten Versicherungszeiten zurückgelegt zu haben, die sie aber nicht näher bezeichnete. Im Dezember 1983 nahm sie den Antrag zurück.
Einen erneuten Antrag vom Januar 1995 sah die Beklagte als Antrag auf eine Leistung für Kindererziehung für die 1948 geborene Tochter Miriam an, den sie mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. März 1995 ablehnte. Den Fragebogen über Zeiten der Beschäftigung (Versicherungsverlauf) füllte sie trotz des Hinweises, dass dieser immer auszufüllen sei, nicht aus. Sie gab aber an, Beiträge zur israelischen Sozialversicherung entrichtet zu haben.
Am 02. August 1995 stellte sie einen neuen Rentenantrag nach dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen vom 12. Februar 1995 und beantragte gleichzeitig, sie zur Nachentrichtung zuzulassen. Sie gab an, bis 1941 das Gymnasium besucht und im Anschluss daran von 1941 bis Januar 1944 im Handarbeits- und Wollgeschäft der P W in D-S als Verkäuferin gearbeitet zu haben. Es habe sich um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt. An die Höhe des Arbeitsverdienstes könne sie sich nicht erinnern. Wahrscheinlich sei sie bei der staatlichen Versicherung versichert gewesen (Bl. 62 VA). Zum Nachweis ihrer Beschäftigung übersandte sie eine schriftliche Zeugenerklärung der PW vom 20. Juni 1996. Diese bestätigte, dass sie eng mit den Eltern der Klägerin befreundet gewesen sei, P nach dem Abitur aus rassistischen Gründen nicht mehr habe weiter lernen dürfen und daher ab 01. September 1941 bis Januar 1944 in ihrem Geschäft gearbeitet habe.
Außerdem legte sie einen Versicherungsverlauf der israelischen Nationalversicherung vor, aus dem sich 321 Monate der Pflichtversicherung wegen abhängiger Beschäftigung ergaben.
Die Beklagte forderte die Entschädigungsakte der Klägerin vom Bezirksamt für Wiedergutmachung an. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1961 war die Klägerin als Verfolgte i.S.d. § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und ein Freiheitsschaden vom 05. April 1944 bis 15. April 1945 entschädigt worden. Aus dem ärztlichen Gutachten des Dr. M M in Tel-Aviv vom 17. August 1971 ergab sich, dass die Klägerin zu ihrem beruflichen Werdegang dort angegeben hatte, nach dem Abitur 1941 bis April 1944 „zu Hause“ gewesen zu sein. Einen Beruf habe sie nicht erlernen müssen, da die materielle Lage der Familie gut gewesen sei.
Auf Anfrage teilte der slowakische Versicherungsträger unter dem 10. Juli 1996 mit, Unterlagen bezüglich der Beschäftigung der Klägerin seien nicht auffindbar.
Mit Bescheid vom 13. November 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente ab, da die Wartezeit nicht erfüllt sei. Die behaupteten Beitragszeiten vom 01. September 1941 bis 31. Januar 1944 könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie weder nachgewiesen noch durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht worden seien. Der Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen wurde ebenfalls abgelehnt, weil keine Beitragszeiten erstmalig nach § 17 a Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt worden seien.
Dem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 18. September 1997, zugestellt am 25. September 1997, der Erfolg versagt.
Mit der am 27. Oktober 1997 (Montag) zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin P. W. über die vorgelegte schriftliche Zeugenaussage hinaus keine Angaben mehr machen könne, da sie zwischenzeitlich verstorben sei. Sie legte jedoch zwei weitere Zeugenerklärungen der Eheleute R (geb. am ...
1929) und J (geb. am ... 1927) vor. Das Sozialgericht hat die Zeugen im Wege der Rechtshilfe vernehmen lassen und die Klage durch Urteil vom 19. Januar 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Altersrente zustehe, da sie die Wartezeit nicht erfüllt habe. Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Zeugen R und J Sdie zur fraglichen Zeit zwischen 12 und 16 Jahre alt gewesen seien, hätten keine näheren Angaben dazu machen können, ob die Klägerin für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten habe und ob Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Hierzu habe auch die verstorbene P W in ihrer Erklärung vom 20. Juni 1996 keine Angaben gemacht.
Gegen das ihr am 17. Februar 2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung vom 17. März 2000. Sie macht geltend, die Zeugen hätten ihre Angaben entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bestätigt. Es sei unschädlich, dass sie bezüglich Gehalt und Sozialabgaben keine Angaben hätten machen können. Schließlich habe es sich dabei um rein private Angelegenheiten gehandelt, über die man damals wie heute nicht gesprochen habe bzw. spreche. Der Klägerin könne auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie habe die Beschäftigung im Entschädigungsverfahren nicht genannt. Damals sei es um die Abwicklung eines Gesundheitsschadens gegangen. Der damalige Rechtsanwalt sei der Auffassung gewesen, für die Entschädigung komme es auf etwaige beitragspflichtige Beschäftigungen nicht an. Ergänzend legte sie Zeugenerklärungen der I-C F, geb. am ... 1928, und der F L, geb. am ... 1922, vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 13. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zuzulassen und ihr nach erfolgter Nachentrichtung eine Regelaltersrente, insbesondere unter Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 01. September 1941 bis 31. Januar 1944 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide und das ihrer Auffassung nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts.
Mit Beweisbeschluss vom 29. Dezember 2000 hat der Senat weiter Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin F Ldurch das Amtsgericht in Tel-Aviv.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Rentenakten der Klägerin und ihre Entschädigungsakten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Regelaltersrente hat, da die Wartezeit nicht erfüllt ist. Denn Beitragszeiten nach dem FRG hat die Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, so dass auch keine Ersatzzeiten bzw. israelische Beitragszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden können.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind §§ 35, 113, 271 Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. §§ 15, 16, 17a FRG und Nr. 11 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Soziale Sicherheit, die gem. Art. 1 des Zusatzabkommens vom 12. Februar 1995 (BGBl. 96, II, S. 299) zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 (DISVA) dort eingefügt wurde, und Art. 20 Abs. 1 DISVA.
Da die Zahlung einer „Fremdrente“ ins Ausland nur möglich ist, wenn in einem bestimmten Umfang Bundesgebiets-Beiträge geleistet wurden - der Klägerin zur Zahlbarmachung der Rente nach Israel also nur ein Nachentrichtungsrecht hilft - geht der Senat davon aus, dass der angefochtene Bescheid vom 13. November 1996, der auch die Ablehnung des Nachentrichtungsrechts enthielt, auch insoweit angefochten werden sollte, obwohl es an einem solchen - ausdrücklichen - Antrag im Sozialgerichtsverfahren gefehlt hat. Denn die Anerkennung von Zeiten nach dem FRG ist wirtschaftlich sinnlos, wenn nicht auch die Voraussetzungen für die Zahlbarmachung der Rente nach Israel durch Nachentrichtung geschaffen werden. Ginge der Senat davon aus, dass die Ablehnung des Nachentrichtungsrechts bereits bestandskräftig wäre, stellte sich die Frage nach dem Sinn des vorliegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass auch die Versagung des Nachentrichtungsrechts konkludent mitangefochten ist.
Könnten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach deutschem Recht berücksichtigt werden, wäre die Wartezeit durch dann zur Begründung des Anspruchs gegen die deutsche Rentenversicherung berücksichtigungsfähige israelische Beiträge erfüllt (Art. 20 Abs. 1 DISVA).
An solchen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach § 15, 16 FRG fehlt es allerdings, weil diese nicht glaubhaft gemacht sind. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Die behauptete Beschäftigung wäre nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 des ungarischen Gesetzes über die obligatorische Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenversicherung vom 28. Juli 1928 i.V.m. § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung vom 03. August 1927 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen (vgl. Pin, Die gesetzliche Rentenversicherung im Ausland S. 521 ff).
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin nach Abschluss des Abiturs ab 01. September 1941 bis 31. Januar 1944 eine solche rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Zu Recht hat das Sozialgericht zur Begründung darauf abgestellt, dass die Zeugen J und R S nur bestätigen konnten, dass die Klägerin damals Handarbeiten in dem Geschäft der P Wverrichtet und auch im Verkauf gearbeitet hat. Diese - glaubhaften - Angaben reichen aber nicht aus, um eine versicherungspflichtige Beschäftigung überwiegend wahrscheinlich zu machen. Zum einen haben die Zeugen ausgeführt, über die Höhe des Gehalts und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nichts zu wissen, da sie damals noch Jugendliche gewesen seien. Damit fehlt den Zeugen aber gerade das Wissen um die entscheidungserheblichen Umstände der Glaubhaftmachung einer Beschäftigung i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung. Es lässt sich den Aussagen nur entnehmen, dass die Zeugen die Klägerin mehr oder weniger regelmäßig im Handarbeitsgeschäft der P Wgesehen haben. Sie mag dort Handarbeiten verrichtet oder auch im Verkauf geholfen haben. Ob dies allerdings im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geschah, ist offen. Letzteres lässt sich auch der schriftlichen Zeugenaussage der P W vom 20. Juni 1996 nicht mit Sicherheit entnehmen. Genauso gut könnte es sein, dass die Klägerin sich wie andere Frauen des Ortes auch im Geschäft aufgehalten hat, um dort Neuigkeiten auszutauschen und gemeinsam zu stricken und zu häkeln und im Rahmen dieses Aufenthaltes bei Bedarf einmal ausgeholfen - gearbeitet - hat. Denn bei dem fraglichen Geschäft der P What es sich nach Aussage der Zeugen S auch um einen Treffpunkt gehandelt, zu dem man nicht nur ging, um Waren einzukaufen. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass Jugendliche im Alter von 12 bis 16 Jahren, wie die Zeugen S, ohne dass man mit ihnen darüber gesprochen hat, aus eigenem Wissen oder Sachverstand beurteilen können, wer in einem solchen Geschäft beschäftigt ist und wer nicht. Die Zeugin R Shat ihre Behauptung in der schriftlichen Zeugenerklärung vom 04. November 1997, die Klägerin habe ihr von der vertraglichen Absicherung und der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen berichtet, so jedenfalls bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung nicht wiederholt. Gegen ein Beschäftigungsverhältnis spricht auch der Umstand, dass die Klägerin selbst im Entschädigungsverfahren nicht von einer solchen Beschäftigung gesprochen hat. Vielmehr hat sie im Rahmen der ärztlichen Begutachtung in Israel angegeben, wegen der guten wirtschaftlichen Situation der Familie keinen Beruf erlernt zu haben und zu Hause gewesen zu sein. Dann vermag es aber nicht zu überzeugen, dass sie nunmehr behauptet, gut zwei Jahre lang eine ungelernte Aushilfstätigkeit versicherungspflichtig verrichtet zu haben. Schließlich hat die Klägerin auch in den vorangegangenen Rentenanträgen keine Angaben zu einer Beschäftigung gemacht.
Ihre Angaben im Entschädigungsverfahren kann sie auch nicht damit entkräften, dort sei es um die Abgeltung eines Gesundheitsschadens gegangen, der in keinem Zusammenhang mit einer vorangegangenen beruflichen Tätigkeit gestanden habe. Dies allein ist aber noch kein Grund, auf die Frage des Gutachters nach dem beruflichen Werdegang unzutreffende Angaben zu machen und eine mehr als zweijährige Tätigkeit, für die Beiträge entrichtet worden seien sollen, zu verschweigen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der im Berufungsverfahren eingeholten Zeugenaussage der F L nichts anderes. Denn auch diese konnte zu Beginn und Beendigung der Beschäftigung keine genauen Angaben machen; zur Höhe des Gehalts und zur Frage des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen wusste sie nichts. Aus den schriftlichen Angaben der Zeugin F ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Die Bedeutung ihrer Angabe, die Klägerin habe ein gutes Gehalt bezogen, Sozialabgaben seien entrichtet worden, ihre Mutter habe ihr - einem 13- bzw. 14-jährigen Mädchen - die Zusammenhänge erläutert, ist vor dem Gesamtergebnis der Ermittlungen stark zu relativieren und reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.
Letzlich kann die Klägerin auch mit ihrem Einwand keinen Erfolg haben, die Zeiten seien glaubhaft gemacht, weil alle fünf Zeugen mehr oder weniger dasselbe gesagt hätten. Dabei verkennt sie, dass diese zu den entscheidenden Fragen der Glaubhaftmachung, nämlich dem Beschäftigungsverhältnis selbst, dem Bezug eines Gehaltes und dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, keine nachvollziehbaren Angaben machen konnten. Die übereinstimmende Aussage der Zeugen, die Klägerin sei regelmäßig im Geschäft der P W gewesen, habe dort Handarbeiten verrichtet und im Verkauf geholfen, reicht für die Glaubhaftmachung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.
Haben sich damit aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit i.S.d. §§ 15, 16 FRG ergeben, erweisen sich die Bescheide der Beklagten als rechtmäßig; dies gilt auch für das abgelehnte Nachentrichtungsrecht, da eine erstmalige Berücksichtigung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht in Betracht kommt (Nr. 11 des Schlussprotokolls i. V. m. § 17 a FRG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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