Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 7503/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zumindest für das Merkzeichen "aG" mangelt es seit 01.01.2009 einer Verrechnungsermächtigung, deren Inhalt, Zweck und Ausmaß den Vorgaben von Artikel 80 Abs. 1 S. 2 GG entspricht.
2. § 30 Abs. 17 BVG gibt nur für die medizinische GdB-Bewertung des Behindertenrechts nach dem SGB 9 eine tragfähige Grundlage ab, mehr jedoch nicht.
3. Für den Nachteilsausgleich gelten die bisherigen "Anhaltspunkte ..." (AHP) auch über den 31.12.2008 sinngemäß weiter unter einzelfallbezogener besonderer Würdigung des Anspruchs auf Teilhabe und Integration.
2. § 30 Abs. 17 BVG gibt nur für die medizinische GdB-Bewertung des Behindertenrechts nach dem SGB 9 eine tragfähige Grundlage ab, mehr jedoch nicht.
3. Für den Nachteilsausgleich gelten die bisherigen "Anhaltspunkte ..." (AHP) auch über den 31.12.2008 sinngemäß weiter unter einzelfallbezogener besonderer Würdigung des Anspruchs auf Teilhabe und Integration.
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2009 verurteilt, dem Kläger das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen.
2.Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und Auslagen des Klägers.
Tatbestand:
1 Die Beteiligten streiten im Rahmen der Durchführung des Behindertenrechts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) darüber, ob der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" im Sinne einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erfüllt.
2 Erstmals waren bei dem 1931 geborenen Kläger unter Bewertung des Grads der Behinderung (GdB) in Höhe von 30 mit Bescheid des Versorgungsamts Stuttgart vom 28. Oktober 1988 als Behinderungen festgestellt worden: "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Folgeerscheinungen, Schulter-Arm-Syndrom rechts, degenerative Veränderungen am rechten Knie- und linken Sprunggelenk, geringe Bewegungseinschränkung des linken Zeigefingers und Daumens im Endgelenk, Aufhebung der Berührungsempfindlichkeit an den Fingern der linken Hand auf der Beuge- und teilweise auf der Streckseite." - Nach Hinzutretens eines Karzinomsleidens erfolgte mit Bescheid des Versorgungsamts Stuttgart vom 3. August 1998 eine Anhebung des Gesamt-GdB auf 60 mit einer entsprechenden Erweiterung und teilweisen Umformulierung des Leidenstenors. Merkzeichen im Rahmen der Durchführung des Nachteilsausgleichs waren seinerzeit weder beantragt noch festgestellt worden.
3 Der Kläger trat mit einem am 30. September 2008 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Erhöhung des GdB und Zuerkennung des Merkzeichens "aG" hervor und führte antragsbegründend u. a. auch eine zur operativen Behandlung vorgemerkte Spinalstenose an. Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Verwaltungsverfahrens legte alsdann auch Orthopäde Dr. F./S. einen ärztlichen Befundschein vor und bezeichnete hierbei das Gehvermögen als stark reduziert vor dem Hintergrund von Spinalkanalstenose und aktivierten Arthrosen der Wirbelgelenke sowie massiven degenerativen Veränderungen der Bandscheiben mit teilweise Nervenkontakt, schilderte ergänzend auch ähnliche degenerativ bedingte Verschleißerscheinungen im Bereich der Kniegelenke und bewertete das Gehvermögen mit maximal 30 bis 50 Metern. In unmittelbarem Anschluss an eine vorangegangene stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB), durchgeführt in der Zeit vom 29. Oktober 2008 bis 19. November 2008 in der S.-Klinik Z. nach vorangegangenen stationären operativen Eingriffen im Bereich der Lendenwirbelsäule vom 8. Oktober und 20. Oktober 2008 erweiterte der Kläger seinen Neufeststellungsantrag zunächst auch noch um die Zuerkennung weiterer Merkzeichen den Nachteilsausgleich betreffend.
4 In Auswertung der weiteren zwischenzeitlich auch bei der Beklagten eingegangenen medizinischen Unterlagen äußerte sich nach Aktenlage alsdann Internist Dr. L. unter dem 10. Februar 2009 in dem Sinne, dass der Gesamt-GdB auch wegen zwischenzeitlicher Heilungsbewährung des behandelten Karzinomleidens nunmehr mit 50 zu bewerten sei. Hierbei legte er folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: "1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom, Spinalkanalstenose operiert (Teil-GdB: 40), 2. Berufsunfallbedingte Gebrauchseinschränkung der linken Hand (Teil-GdB: 25), 3. Schwerhörigkeit (Teil-GdB: 20), 4. Verlust der Prostata (Teil-GdB: 10) und 5. Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Funktionsbehinderung beider Sprunggelenke (Teil-GdB 10)." Hinsichtlich des Merkzeichens "aG" wurden ohne weitere Begründung die erforderlichen Voraussetzungen als nicht gegeben bezeichnet.
5 Nach erfolgter Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 4. Mai 2009 den Gesamt-GdB auf nunmehr 50 fest unter gleichzeitiger Zuerkennung des Merkzeichens "G", lehnte indessen ohne weitere sachbezogene Ausführungen zur Begründung die Erteilung des Merkzeichens "aG" ab. Im Rahmen des von ihm angestrengten Widerspruchsverfahrens bezog sich der Kläger auch auf eine entsprechende ärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr. F./S. vom 26. Juni 2009, der nach näherer Darstellung des Restgehvermögens - zusammengefasst - das Merkzeichen "aG" als indiziert bezeichnet hatte. Für die Beklagte überprüfte alsdann die Aktenlage Dr. H. am 17. August 2009, bewertete hier die Funktionsbehinderungen beider Knie-, Sprung- und Hüftgelenke etwas höher mit einem Teil-GdB in Höhe von 20 und bezeichnete in der Gesamt-Bewertung den zugrunde zu legenden GdB im Ergebnis unverändert als den Betrag von 60 erreichend, die Voraussetzungen für "aG" jedoch deshalb nicht als erfüllt, da die verordnungsseitig vorgegebene Vergleichbarkeit mit einem Doppeloberschenkelamputierten nicht vorliege. Mit dem vorliegend insoweit nicht streitbefangenen Teil-Abhilfebescheid der Beklagten vom 24. August 2009 erfolgte dann der Sache nach die Beibehaltung des bisherigen Gesamt-GdB in Höhe von 60. Bezüglich "aG" bestätigte mit dem gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2009 indessen die Beklagte mit etwas ausführlicheren Darstellungen im Begründungsteil die vorangegangene Verwaltungsentscheidung.
6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 9. November 2009 per Fax und am Folgetag im Original bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Klage. Klagbegründend bezeichnet der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von "aG" bei ihm als gegeben. Hierzu trägt er im Einzelnen auch vor, seine gesamte Lendenwirbelsäule sei eingesteift mit der Folge regelmäßiger Tage dauernder Wurzelreizerscheinungen bei erheblicher Schmerzhaftigkeit ohne Linderungsaussicht. Auch bestünden erhebliche Schmerzen im Bereich der beiden Kniegelenke sowie der Sprunggelenke mit erheblichen Wasseransammlungen im Bereich der Beine. Da er bei dem Restgehvermögen erhebliche Kraft und Energie aufwenden müsse, benötige er schon nach 20 bis 30 m Wegstrecke eine längere Pause von fünf bis zehn Minuten Dauer, zumal er wegen des erbrachten Kraftaufwands dann auch schon völlig "durchgeschwitzt" und seine Muskulatur total verkrampft sei. Auch zur entsprechenden Entkrampfung müsse er sich alsdann jeweils hinsetzen bzw. bei mangelnden Sitzmöglichkeiten sich an irgendetwas festhalten, wobei nach den jeweiligen Pausen sich diese Prozedur alsdann wiederholen müsse.
7 Während des weiteren gerichtlichen Streitverfahrens gelangte ein neueres ärztliches Attest des Internisten E./S. vom 10. Mai 2010 ebenso zu den Akten wie ein Arztbrief des Orthopäden Dr. F. vom 29. März 2010, worin dieser u. a. die Indikation zur prothetischen Versorgung auch vor dem Hintergrund einer fortgeschrittenen Gonarthrose mit medial aufgebrauchtem Gelenkspalt sowie deutlicher retropatellaren Arthrose im Bereich des rechten Knies darstellte.
8 Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2009 zu verurteilen, bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsaugleichs/des Merk-zeichens "aG" festzustellen.
9 Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
10 Sie bezeichnet die Klage als sachlich-rechtlich nicht begründet und bezieht sich insbesondere auf die vorangegangenen genannten versorgungsärztlichen Stellungnahmen sowie die Begründung des erwähnten Widerspruchsbescheids.
11 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird verwiesen auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen 06/35/326 992) und denjenigen der gerichtlichen Streitakte. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung.
Entscheidungsgründe:
12 Die frist- und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und begründet.
13 Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage dem Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" versagen konnte. Das ist vorliegend indessen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht der Fall. Da der Kläger mithin durch die zugrundeliegenden und insoweit von ihm noch angefochtenen Verwaltungsentscheidungen in rechtswidriger Weise in seinen Rechten beeinträchtigt wird, hatte die Klage den erstrebten Erfolg.
14 Dass der Kläger faktisch massiv gehbehindert ist, ist zwischen den Beteiligten der Sache nach unstreitig und war von ihm auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in zurückhaltender Darstellungsweise überzeugend erläutert worden. Insoweit bedarf es deshalb keines weiteren Eingehens auf diesen Tatsachenkomplex.
15 Problematisch ist vielmehr die Rechtsgrundlage, vor deren Hintergrund die Beklagte zu der abschlägigen Verwaltungsentscheidung kam. Entgegen ihrer Ansicht nach konnte sich die Beklagte nämlich nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten maßgeblichen Verwaltungsentscheidung (sc. Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2009) stützen, wie sie unter Verwendung gängiger Textbausteine hier v. a. auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen hat. In Langfassung bedeutet das, dass sie als Ausgangspunkt für ihre Beurteilung Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 (VwV-StVO), neu bekannt gemacht am 26. Januar 2001 (BAnz 2001, Nr. 21, S. 1419) und zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BAnz Nr. 110, S. 2598), genommen hat.
16 Hiernach ist "außergewöhnlich gehbehindert" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann (Rn. 129 der Verwaltungsvorschrift). Erläuternd wird der angesprochene Personenkreis umschrieben als "Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese zu tragen oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind" (Rn. 130 der Verwaltungsvorschrift). Der durch die letztgenannten Formulierungen umschriebene Personenkreis findet seine wortwörtliche Wiederholung in Abschnitt D 3. lit. b der als "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) bezeichneten Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung [VersMedV] vom 10. Dezember 2008; BGBl. I S. 2412), die von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wurde.
17 Ermächtigungsgrundlage der VwV-StVO vom 22. Oktober 1998 in der Fassung vom 17. Juli 2009 ist gemäß dortigem Artikel 1 seinerseits § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG. Beachtlich ist hierbei allerdings, dass die Zielrichtung dieser Ermächtigungsgrundlage eine andere ist, nämlich dem Wortlaut nach Regelungen betreffend "sonstige zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, für Zwecke der Verteidigung, zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr". Eine rechtliche Verknüpfung der VwV-StV zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 des StVG fehlt indessen.
18 Unter rechtlichen Gesichtspunkten hat das zur Folge, dass der erforderliche juristische Querbezug der von der Beklagten zugrunde gelegten VersMedV hier sich - zurückhaltend formuliert - nicht ohne Weiteres erschließt. Hinzu tritt auch der Umstand, dass beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG mittlerweile durch Artikel 1 Nr. 1. des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Veränderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) nunmehr teilweise neu gefasst wurde. Die sich hieraus ergebende Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bezieht sich nunmehr auf "die Beschränkung des Haltens und Parkens zu Gunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte", wobei der zusätzlich aus sozialpolitischen Erwägungen neu begünstigte Personenkreis durch die Hereinnahme ansonsten unüblicher fachmedizinischer Ausdrücke in den direkten Gesetzestext gezielt war auf sog. "Contergan-Opfer".
19 Folgerichtigerweise wäre nunmehr insoweit mangels entsprechender Anpassung die Aufzählung in D 3 lit. b der VersMedV zwischenzeitlich zumindest unvollständig geworden. Der nunmehr speziell angesprochene Personenkreis bliebe bei strikter Beachtung der Neureglung mangels entsprechender Nachführung im untergesetzlichen Bereich mithin in seiner Rechtsposition zumindest gefährdet, zumal die Ergänzung der VwV-StVO durch Rn. 135 zu Nr. 11 (Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen) nicht geeignet ist, rechtlich fragwürdige Ermächtigungsgrundlagen ersetzen zu können.
20 Auch muss erstaunen, dass im Rahmen der Prüfung der Rechtsförmlichkeit erkennbar übersehen wurde, dass die Verordnungskompetenz innerhalb der Bundesregierung gem. § 6 Abs. 2 bis 4 StVG primär bei dem geschäftsführenden Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung liegt. Eine Beteiligung des die VersMedV erlassenden Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist indessen an keiner Stelle vorgesehen und lasse sich selbst bei großzügiger Interpretation von § 6 Abs. 4 StVG nicht etwa im Sinne einer Übertragung der Kompetenz weg vom federführenden (Verkehrs-)Ressort konstruieren. Mithin fehlt es letztlich für "aG" en einer rechtlich tragfähigen Ermächtigungsgrundlage, da hier die VersMedV aus Gründen fehlerhafter Kompetenzberühmung nicht anwendbar ist.
21 Sinngemäß ein Gleiches gilt auch für den in Rn. 130 der genannten Verwaltungsvorschrift umschriebenen Personenkreis (s. o.). In der Vergangenheit war diese Umschreibung gleichwohl sachliche Grundlage jahrelanger Verwaltungspraxis. Diese ihrerseits zeichnete sich indessen dadurch aus, dass die dortige Auflistung im Sinne eines "Numerus clausus" verstanden wurde und nicht als das, wie sie vor dem Hintergrund der wesentlich allgemeineren Formulierung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG nur verstanden werden konnte im Sinne einer Darstellung sog. "Regelbeispiele" ohne abschließenden Charakter.
22 Bezeichnend für die einschlägige Problematik mit vielfach als ungerecht empfundenen Ergebnissen war in der Folge immerhin, dass auf landesrechtlicher Ebene zunehmend Lösungsmöglichkeiten eingeführt wurden durch Einführung des sog. "aG-light" oder auch für das Bundesland Berlin z. B. das zusätzliche Merkzeichen "T" (= synonym für Taxibenutzung). Auch bemühte sich die einschlägige Rechtsprechung (so insbesondere zuletzt Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2007 [B 9a SB/1/06 R] - m. w. N.) um praktikabelere Lösungsformen, wenngleich auch unter - zutreffendem - Hinweis auf stringende Beurteilungskriterien, vor allem auch vor dem Hintergrund einer nicht beliebigen Vermehrbarkeit öffentlichen Parkraums als knappem Gut. Besondere Schwierigkeiten mussten sich indessen dann einstellen, ging es um erheblich körperlich beeinträchtigte Behinderte, die vornehmlich aufgrund innerer Erkrankungen nicht ohne Weiteres unter den Personenkreis von Doppeloberschenkelamputierten u. dgl. zu subsummieren waren. Unbeschadet des Umstands, dass § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG vom Wortlaut her eine Limitierung auf diesen Personenkreis gerade nicht zwingend vorgab, lief die Verwaltungspraxis in eine andere Richtung und war im Sinne vormaliger Rechtsauslegung auch nur in Einzelfällen limitiert korrigierbar.
23 Für das vorliegende Streitverfahren ist alleine maßgeblich die neue Rechtslage, wie sie sich seit 1. Januar 2009 durch Inkrafttreten der VersMedV ergeben musste. Anstelle der vormals in jahrzehntelanger Entwicklung, hervorgehend aus dem Bereich der Kriegsopferversorgung schon zur Kaiserzeit, heraus entwickelten ministeriellen "Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung ..." (AHP, zuletzt neu herausgegeben im Jahr 2008) mit deren letztlich ungeklärten Rechtscharakter trat nunmehr die neue Verordnung mit dem erklärten Ziel einer Angleichung an auch verfassungsrechtlich gebotene Standards (s. insbes. Giese in MedSach 2010, S. 85 ff.). In der Konsequenz bedeutet das allerdings, dass das einschlägige Beurteilungswesen mit den sich daraus ergebenden (justiziablen) Verwaltungsentscheidungen an den rechtlichen Vorgaben messen lassen muss, den die Rechtsordnung hierfür vorsieht.
24 Als Ermächtigungsgrundlage für die VersMedV wird für die Feststellung der Behinderung und entsprechender Ausweise gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX nun ohne erkennbare weitere Differenzierungen nach Regelungsbereichen § 30 Abs. 17 BVG herangezogen, zumal die übrigen in dem SGB IX enthaltenen Verordnungsermächtigungen ohnedies andere Regelungsgegenstände haben und ansonsten auch § 126 SGB IX im Bereich des Nachteilsausgleichs außer einer dort mehr oder minder unverbindlichen (weiteren) Gesetzeszieldarstellung in Abs. 2 nur eine Besitzstandsregelung trifft.
§ 30 Abs. 17 BVG, eingeführt mit Wirkung ab 21. Dezember 2007 durch Artikel 1 Nr. 32 lit. i des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) betrifft indessen - soweit vorliegend maßgeblich - indessen lediglich eine Ermächtigung, die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen, (GdS) sowie noch einige Komplexe für die Bewertung von Hilflosigkeit und Pflegezulage zu regeln. Nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage erfasst ist jedoch insoweit zumindest der Teil des Ausweiswesens, der die Umschreibung der notwendigen sachlichen Grundlagen entsprechender Vergünstigungsmerkmale zur Sicherung des Nachteilsausgleichs betrifft.
25 Zur Überzeugung des Gerichts erfasst § 30 Abs. 17 BVG bereits vom Wortlaut her nicht die in den VersMedV festgehaltenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung entsprechender Ausweise im Rahmen der Durchführung des Nachteilsausgleichs, vorliegend insbesondere betreffend "aG". Entsprechende rechtliche Zweifel waren in Rechtsprechung und Literatur bereits in der Vergangenheit geäußert worden (s. z. B. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 14. August 2009 [L 8 SB 1691/08] sowie vom 20. November 2009 [Aktenzeichen L 8 SB 3887/08] und Dau in jurisPR-SozR 4/2009 Anm. 4 dort Nr. 5. Fazit).
26 Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. § 30 Abs. 17 BVG genügt zumindest für die vorliegend zur Beurteilung anstehenden Komplexe des Nachteilsausgleichs zur Überzeugung des Gerichts diesen bindenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Hierbei ist es eine allgemein bekannte Tatsache, dass die einschlägige Spruchpraxis insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) alleine in der Datenbank JURIS (mittlerweile annähernd 400 Positionen umfassend) sich im Verlauf der Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts verfeinert und präzisiert hat im Sinne einer Aufstellung erhöhter Genauigkeitsstandards. Hierbei macht es im Übrigen - soweit erkennbar - auch keinen entscheidenden Unterschied, ob nun Bereiche der sog. "darreichenden Verwaltung" oder solche der "eingreifenden Verwaltung" jeweils Beurteilungs-gegenstand waren.
27 § 30 Abs. 17 BVG, eingebettet in spezialrechtliche leistungsrechtliche Definierungen im Rahmen eines Spezialgesetzes, das diesen Charakter trotz seines Heranwachsens als Muttergesetz des gesamten sozialen Entschädigungsrechts nicht verloren hat, lässt indessen an keiner Stelle eine Zielrichtung für den Verordnungsgeber erkennen, wie er nun im Einzelnen im Bereich des Behindertenrechts beispielsweise für das in der Praxis bedeutsame Ausweiswesen in Zusammenhang mit Nachteilsausgleichen zu regeln hat. Hier findet sich zwar eine einfach-rechtliche Zielvorgabe in § 1 Abs. 1 SGB IX in Gestalt einer ausdrücklichen Statuierung staatlicher Leistungspflichten zur Sicherstellung von Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Der Sache nach ist das eigentlich nichts Neues, da sich eine entsprechende Zielbestimmung bereits u. a. in § 10 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs (SGB I) seit Anfang an befindet. Gleichwohl blieben in der Praxis dieser Zielvorgaben merkwürdig unbeachtet, was insbesondere den mit dem Inkrafttreten des SGB IX ausdrücklich gesetzgeberischerseits angestrebten Paradigmen-Wechsel im Sinne einer Stärkung des Teilhabeanspruchs (i. w. S.) betrifft. In der einschlägigen Fachliteratur sind hier allenfalls erste Ansätze erkennbar (vgl. u. a. Knickrehm, SGb 2008, S. 226 ff. und Dau, a.a.O. - jeweils m. w. N.).
28 Diese Zielvorgaben blieben indessen in der Praxis mangels eindeutiger weiterer einfach-rechtlicher Konkretisierung in einer als merkwürdig zu bezeichnenden Weise nicht umgesetzt. Ob einer der Mitgründe hierfür auch das natürliche Beharrungsvermögen einer jahrzehntelang gewachsenen Spezialverwaltung und deren ministeriellem Überbau mit ursächlich sein mussten mag Spekulation bleiben. Es bedurfte jedenfalls von außen kommender Anstöße, hier wenigstens ein juristisches Problembewusstsein auf eine breitere Basis zu stellen, wobei z. B. - wenngleich noch nach altem Recht - die sog. "Zucker-Rechtsprechung" des Bundessozialgerichts, ausgehend von dem Urteil vom 24. April 2008 (B 9/9a SB 10/06 R) ebenso gehört wie das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2009 (Aktenzeichen L 13 SB 235/07) mit den dortigen Hinweisen auf bindendes supranationales Rechts (Rn. 34) oder zuletzt BSG, Urteil vom 29. April 2010 (Aktenzeichen B 9 SB 2/09 R, dort insbes. Rn. 42 f., wenngleich dort zu vordergründig anderem Bezug) und - von einem gänzlich anderen Ansatz her hierzu allerdings noch kritisch z. b. Luthe (in SGb 2009, S. 569 ff. - m. w. N.) - durch den Bundesrat mit dessen Entschließung vom 28. November 2008 unter der Zielrichtung einer Überprüfung unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben der individueller bezogenen ICF (= Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit; BR-Drs. 767/08). Folgerichtigerweise wurde auch aus berufenem Munde die VersMedV sinngemäß als Übergangsrecht im Sinne eines ersten Schrittes in eine neue Richtung bezeichnet (s. Giese, a. a. O.).
29 Bezogen auf das vorliegende Streitverfahren hat das unter sinngemäßer Heranziehung der vormals gültigen einschlägigen Beurteilungskriterien, die schon mangels konträrer ausdrücklicher Aufhebungs- bzw. Außerkraft-Regelung weiter Anwendung finden müssen, um den betroffenen Personenkreis nicht im rechtlosen Raum stehen lassen zu müssen, das zur Konsequenz, dass das in der beschriebenen Weise äußerst eingeschränkte konkrete Restgehvermögen des Klägers die erforderlichen Kriterien für die streitige Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfüllt.
30 Die auf letztlich formale Gesichtspunkte reduzierte Interpretation seitens der beklagten Verwaltung in Gestalt der angefochtenen Entscheidungen konnte keinen Bestand haben. Zum Einen mangelte es insoweit der erforderlichen hinreichend tragfähigen förmlichen Rechtsgrundlage. Zum Anderen würde dem grundrechtlich verbrieften Anspruch des Klägers auf Erhaltung seiner Menschenwürde im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 GG nicht entsprochen werden können, beließe man ihn in einem starren Beurteilungsschema, das - wenngleich in einstmals guter Absicht - für Schwerstkriegsversehrte entwickelt worden war und in dieser Rigidität nunmehr schon der Sache nach nicht mehr zeitangemessen ist.
31 Vorliegend war mithin zu entscheiden wie geschehen. - Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
2.Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und Auslagen des Klägers.
Tatbestand:
1 Die Beteiligten streiten im Rahmen der Durchführung des Behindertenrechts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) darüber, ob der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" im Sinne einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erfüllt.
2 Erstmals waren bei dem 1931 geborenen Kläger unter Bewertung des Grads der Behinderung (GdB) in Höhe von 30 mit Bescheid des Versorgungsamts Stuttgart vom 28. Oktober 1988 als Behinderungen festgestellt worden: "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Folgeerscheinungen, Schulter-Arm-Syndrom rechts, degenerative Veränderungen am rechten Knie- und linken Sprunggelenk, geringe Bewegungseinschränkung des linken Zeigefingers und Daumens im Endgelenk, Aufhebung der Berührungsempfindlichkeit an den Fingern der linken Hand auf der Beuge- und teilweise auf der Streckseite." - Nach Hinzutretens eines Karzinomsleidens erfolgte mit Bescheid des Versorgungsamts Stuttgart vom 3. August 1998 eine Anhebung des Gesamt-GdB auf 60 mit einer entsprechenden Erweiterung und teilweisen Umformulierung des Leidenstenors. Merkzeichen im Rahmen der Durchführung des Nachteilsausgleichs waren seinerzeit weder beantragt noch festgestellt worden.
3 Der Kläger trat mit einem am 30. September 2008 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Erhöhung des GdB und Zuerkennung des Merkzeichens "aG" hervor und führte antragsbegründend u. a. auch eine zur operativen Behandlung vorgemerkte Spinalstenose an. Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Verwaltungsverfahrens legte alsdann auch Orthopäde Dr. F./S. einen ärztlichen Befundschein vor und bezeichnete hierbei das Gehvermögen als stark reduziert vor dem Hintergrund von Spinalkanalstenose und aktivierten Arthrosen der Wirbelgelenke sowie massiven degenerativen Veränderungen der Bandscheiben mit teilweise Nervenkontakt, schilderte ergänzend auch ähnliche degenerativ bedingte Verschleißerscheinungen im Bereich der Kniegelenke und bewertete das Gehvermögen mit maximal 30 bis 50 Metern. In unmittelbarem Anschluss an eine vorangegangene stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB), durchgeführt in der Zeit vom 29. Oktober 2008 bis 19. November 2008 in der S.-Klinik Z. nach vorangegangenen stationären operativen Eingriffen im Bereich der Lendenwirbelsäule vom 8. Oktober und 20. Oktober 2008 erweiterte der Kläger seinen Neufeststellungsantrag zunächst auch noch um die Zuerkennung weiterer Merkzeichen den Nachteilsausgleich betreffend.
4 In Auswertung der weiteren zwischenzeitlich auch bei der Beklagten eingegangenen medizinischen Unterlagen äußerte sich nach Aktenlage alsdann Internist Dr. L. unter dem 10. Februar 2009 in dem Sinne, dass der Gesamt-GdB auch wegen zwischenzeitlicher Heilungsbewährung des behandelten Karzinomleidens nunmehr mit 50 zu bewerten sei. Hierbei legte er folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: "1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom, Spinalkanalstenose operiert (Teil-GdB: 40), 2. Berufsunfallbedingte Gebrauchseinschränkung der linken Hand (Teil-GdB: 25), 3. Schwerhörigkeit (Teil-GdB: 20), 4. Verlust der Prostata (Teil-GdB: 10) und 5. Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Funktionsbehinderung beider Sprunggelenke (Teil-GdB 10)." Hinsichtlich des Merkzeichens "aG" wurden ohne weitere Begründung die erforderlichen Voraussetzungen als nicht gegeben bezeichnet.
5 Nach erfolgter Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 4. Mai 2009 den Gesamt-GdB auf nunmehr 50 fest unter gleichzeitiger Zuerkennung des Merkzeichens "G", lehnte indessen ohne weitere sachbezogene Ausführungen zur Begründung die Erteilung des Merkzeichens "aG" ab. Im Rahmen des von ihm angestrengten Widerspruchsverfahrens bezog sich der Kläger auch auf eine entsprechende ärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr. F./S. vom 26. Juni 2009, der nach näherer Darstellung des Restgehvermögens - zusammengefasst - das Merkzeichen "aG" als indiziert bezeichnet hatte. Für die Beklagte überprüfte alsdann die Aktenlage Dr. H. am 17. August 2009, bewertete hier die Funktionsbehinderungen beider Knie-, Sprung- und Hüftgelenke etwas höher mit einem Teil-GdB in Höhe von 20 und bezeichnete in der Gesamt-Bewertung den zugrunde zu legenden GdB im Ergebnis unverändert als den Betrag von 60 erreichend, die Voraussetzungen für "aG" jedoch deshalb nicht als erfüllt, da die verordnungsseitig vorgegebene Vergleichbarkeit mit einem Doppeloberschenkelamputierten nicht vorliege. Mit dem vorliegend insoweit nicht streitbefangenen Teil-Abhilfebescheid der Beklagten vom 24. August 2009 erfolgte dann der Sache nach die Beibehaltung des bisherigen Gesamt-GdB in Höhe von 60. Bezüglich "aG" bestätigte mit dem gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2009 indessen die Beklagte mit etwas ausführlicheren Darstellungen im Begründungsteil die vorangegangene Verwaltungsentscheidung.
6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 9. November 2009 per Fax und am Folgetag im Original bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Klage. Klagbegründend bezeichnet der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von "aG" bei ihm als gegeben. Hierzu trägt er im Einzelnen auch vor, seine gesamte Lendenwirbelsäule sei eingesteift mit der Folge regelmäßiger Tage dauernder Wurzelreizerscheinungen bei erheblicher Schmerzhaftigkeit ohne Linderungsaussicht. Auch bestünden erhebliche Schmerzen im Bereich der beiden Kniegelenke sowie der Sprunggelenke mit erheblichen Wasseransammlungen im Bereich der Beine. Da er bei dem Restgehvermögen erhebliche Kraft und Energie aufwenden müsse, benötige er schon nach 20 bis 30 m Wegstrecke eine längere Pause von fünf bis zehn Minuten Dauer, zumal er wegen des erbrachten Kraftaufwands dann auch schon völlig "durchgeschwitzt" und seine Muskulatur total verkrampft sei. Auch zur entsprechenden Entkrampfung müsse er sich alsdann jeweils hinsetzen bzw. bei mangelnden Sitzmöglichkeiten sich an irgendetwas festhalten, wobei nach den jeweiligen Pausen sich diese Prozedur alsdann wiederholen müsse.
7 Während des weiteren gerichtlichen Streitverfahrens gelangte ein neueres ärztliches Attest des Internisten E./S. vom 10. Mai 2010 ebenso zu den Akten wie ein Arztbrief des Orthopäden Dr. F. vom 29. März 2010, worin dieser u. a. die Indikation zur prothetischen Versorgung auch vor dem Hintergrund einer fortgeschrittenen Gonarthrose mit medial aufgebrauchtem Gelenkspalt sowie deutlicher retropatellaren Arthrose im Bereich des rechten Knies darstellte.
8 Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2009 zu verurteilen, bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsaugleichs/des Merk-zeichens "aG" festzustellen.
9 Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
10 Sie bezeichnet die Klage als sachlich-rechtlich nicht begründet und bezieht sich insbesondere auf die vorangegangenen genannten versorgungsärztlichen Stellungnahmen sowie die Begründung des erwähnten Widerspruchsbescheids.
11 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird verwiesen auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen 06/35/326 992) und denjenigen der gerichtlichen Streitakte. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung.
Entscheidungsgründe:
12 Die frist- und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und begründet.
13 Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage dem Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" versagen konnte. Das ist vorliegend indessen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht der Fall. Da der Kläger mithin durch die zugrundeliegenden und insoweit von ihm noch angefochtenen Verwaltungsentscheidungen in rechtswidriger Weise in seinen Rechten beeinträchtigt wird, hatte die Klage den erstrebten Erfolg.
14 Dass der Kläger faktisch massiv gehbehindert ist, ist zwischen den Beteiligten der Sache nach unstreitig und war von ihm auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in zurückhaltender Darstellungsweise überzeugend erläutert worden. Insoweit bedarf es deshalb keines weiteren Eingehens auf diesen Tatsachenkomplex.
15 Problematisch ist vielmehr die Rechtsgrundlage, vor deren Hintergrund die Beklagte zu der abschlägigen Verwaltungsentscheidung kam. Entgegen ihrer Ansicht nach konnte sich die Beklagte nämlich nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten maßgeblichen Verwaltungsentscheidung (sc. Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2009) stützen, wie sie unter Verwendung gängiger Textbausteine hier v. a. auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen hat. In Langfassung bedeutet das, dass sie als Ausgangspunkt für ihre Beurteilung Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 (VwV-StVO), neu bekannt gemacht am 26. Januar 2001 (BAnz 2001, Nr. 21, S. 1419) und zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BAnz Nr. 110, S. 2598), genommen hat.
16 Hiernach ist "außergewöhnlich gehbehindert" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann (Rn. 129 der Verwaltungsvorschrift). Erläuternd wird der angesprochene Personenkreis umschrieben als "Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese zu tragen oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind" (Rn. 130 der Verwaltungsvorschrift). Der durch die letztgenannten Formulierungen umschriebene Personenkreis findet seine wortwörtliche Wiederholung in Abschnitt D 3. lit. b der als "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) bezeichneten Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung [VersMedV] vom 10. Dezember 2008; BGBl. I S. 2412), die von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wurde.
17 Ermächtigungsgrundlage der VwV-StVO vom 22. Oktober 1998 in der Fassung vom 17. Juli 2009 ist gemäß dortigem Artikel 1 seinerseits § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG. Beachtlich ist hierbei allerdings, dass die Zielrichtung dieser Ermächtigungsgrundlage eine andere ist, nämlich dem Wortlaut nach Regelungen betreffend "sonstige zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, für Zwecke der Verteidigung, zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr". Eine rechtliche Verknüpfung der VwV-StV zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 des StVG fehlt indessen.
18 Unter rechtlichen Gesichtspunkten hat das zur Folge, dass der erforderliche juristische Querbezug der von der Beklagten zugrunde gelegten VersMedV hier sich - zurückhaltend formuliert - nicht ohne Weiteres erschließt. Hinzu tritt auch der Umstand, dass beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG mittlerweile durch Artikel 1 Nr. 1. des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Veränderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) nunmehr teilweise neu gefasst wurde. Die sich hieraus ergebende Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bezieht sich nunmehr auf "die Beschränkung des Haltens und Parkens zu Gunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte", wobei der zusätzlich aus sozialpolitischen Erwägungen neu begünstigte Personenkreis durch die Hereinnahme ansonsten unüblicher fachmedizinischer Ausdrücke in den direkten Gesetzestext gezielt war auf sog. "Contergan-Opfer".
19 Folgerichtigerweise wäre nunmehr insoweit mangels entsprechender Anpassung die Aufzählung in D 3 lit. b der VersMedV zwischenzeitlich zumindest unvollständig geworden. Der nunmehr speziell angesprochene Personenkreis bliebe bei strikter Beachtung der Neureglung mangels entsprechender Nachführung im untergesetzlichen Bereich mithin in seiner Rechtsposition zumindest gefährdet, zumal die Ergänzung der VwV-StVO durch Rn. 135 zu Nr. 11 (Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen) nicht geeignet ist, rechtlich fragwürdige Ermächtigungsgrundlagen ersetzen zu können.
20 Auch muss erstaunen, dass im Rahmen der Prüfung der Rechtsförmlichkeit erkennbar übersehen wurde, dass die Verordnungskompetenz innerhalb der Bundesregierung gem. § 6 Abs. 2 bis 4 StVG primär bei dem geschäftsführenden Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung liegt. Eine Beteiligung des die VersMedV erlassenden Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist indessen an keiner Stelle vorgesehen und lasse sich selbst bei großzügiger Interpretation von § 6 Abs. 4 StVG nicht etwa im Sinne einer Übertragung der Kompetenz weg vom federführenden (Verkehrs-)Ressort konstruieren. Mithin fehlt es letztlich für "aG" en einer rechtlich tragfähigen Ermächtigungsgrundlage, da hier die VersMedV aus Gründen fehlerhafter Kompetenzberühmung nicht anwendbar ist.
21 Sinngemäß ein Gleiches gilt auch für den in Rn. 130 der genannten Verwaltungsvorschrift umschriebenen Personenkreis (s. o.). In der Vergangenheit war diese Umschreibung gleichwohl sachliche Grundlage jahrelanger Verwaltungspraxis. Diese ihrerseits zeichnete sich indessen dadurch aus, dass die dortige Auflistung im Sinne eines "Numerus clausus" verstanden wurde und nicht als das, wie sie vor dem Hintergrund der wesentlich allgemeineren Formulierung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG nur verstanden werden konnte im Sinne einer Darstellung sog. "Regelbeispiele" ohne abschließenden Charakter.
22 Bezeichnend für die einschlägige Problematik mit vielfach als ungerecht empfundenen Ergebnissen war in der Folge immerhin, dass auf landesrechtlicher Ebene zunehmend Lösungsmöglichkeiten eingeführt wurden durch Einführung des sog. "aG-light" oder auch für das Bundesland Berlin z. B. das zusätzliche Merkzeichen "T" (= synonym für Taxibenutzung). Auch bemühte sich die einschlägige Rechtsprechung (so insbesondere zuletzt Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2007 [B 9a SB/1/06 R] - m. w. N.) um praktikabelere Lösungsformen, wenngleich auch unter - zutreffendem - Hinweis auf stringende Beurteilungskriterien, vor allem auch vor dem Hintergrund einer nicht beliebigen Vermehrbarkeit öffentlichen Parkraums als knappem Gut. Besondere Schwierigkeiten mussten sich indessen dann einstellen, ging es um erheblich körperlich beeinträchtigte Behinderte, die vornehmlich aufgrund innerer Erkrankungen nicht ohne Weiteres unter den Personenkreis von Doppeloberschenkelamputierten u. dgl. zu subsummieren waren. Unbeschadet des Umstands, dass § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG vom Wortlaut her eine Limitierung auf diesen Personenkreis gerade nicht zwingend vorgab, lief die Verwaltungspraxis in eine andere Richtung und war im Sinne vormaliger Rechtsauslegung auch nur in Einzelfällen limitiert korrigierbar.
23 Für das vorliegende Streitverfahren ist alleine maßgeblich die neue Rechtslage, wie sie sich seit 1. Januar 2009 durch Inkrafttreten der VersMedV ergeben musste. Anstelle der vormals in jahrzehntelanger Entwicklung, hervorgehend aus dem Bereich der Kriegsopferversorgung schon zur Kaiserzeit, heraus entwickelten ministeriellen "Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung ..." (AHP, zuletzt neu herausgegeben im Jahr 2008) mit deren letztlich ungeklärten Rechtscharakter trat nunmehr die neue Verordnung mit dem erklärten Ziel einer Angleichung an auch verfassungsrechtlich gebotene Standards (s. insbes. Giese in MedSach 2010, S. 85 ff.). In der Konsequenz bedeutet das allerdings, dass das einschlägige Beurteilungswesen mit den sich daraus ergebenden (justiziablen) Verwaltungsentscheidungen an den rechtlichen Vorgaben messen lassen muss, den die Rechtsordnung hierfür vorsieht.
24 Als Ermächtigungsgrundlage für die VersMedV wird für die Feststellung der Behinderung und entsprechender Ausweise gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX nun ohne erkennbare weitere Differenzierungen nach Regelungsbereichen § 30 Abs. 17 BVG herangezogen, zumal die übrigen in dem SGB IX enthaltenen Verordnungsermächtigungen ohnedies andere Regelungsgegenstände haben und ansonsten auch § 126 SGB IX im Bereich des Nachteilsausgleichs außer einer dort mehr oder minder unverbindlichen (weiteren) Gesetzeszieldarstellung in Abs. 2 nur eine Besitzstandsregelung trifft.
§ 30 Abs. 17 BVG, eingeführt mit Wirkung ab 21. Dezember 2007 durch Artikel 1 Nr. 32 lit. i des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) betrifft indessen - soweit vorliegend maßgeblich - indessen lediglich eine Ermächtigung, die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen, (GdS) sowie noch einige Komplexe für die Bewertung von Hilflosigkeit und Pflegezulage zu regeln. Nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage erfasst ist jedoch insoweit zumindest der Teil des Ausweiswesens, der die Umschreibung der notwendigen sachlichen Grundlagen entsprechender Vergünstigungsmerkmale zur Sicherung des Nachteilsausgleichs betrifft.
25 Zur Überzeugung des Gerichts erfasst § 30 Abs. 17 BVG bereits vom Wortlaut her nicht die in den VersMedV festgehaltenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung entsprechender Ausweise im Rahmen der Durchführung des Nachteilsausgleichs, vorliegend insbesondere betreffend "aG". Entsprechende rechtliche Zweifel waren in Rechtsprechung und Literatur bereits in der Vergangenheit geäußert worden (s. z. B. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 14. August 2009 [L 8 SB 1691/08] sowie vom 20. November 2009 [Aktenzeichen L 8 SB 3887/08] und Dau in jurisPR-SozR 4/2009 Anm. 4 dort Nr. 5. Fazit).
26 Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. § 30 Abs. 17 BVG genügt zumindest für die vorliegend zur Beurteilung anstehenden Komplexe des Nachteilsausgleichs zur Überzeugung des Gerichts diesen bindenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Hierbei ist es eine allgemein bekannte Tatsache, dass die einschlägige Spruchpraxis insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) alleine in der Datenbank JURIS (mittlerweile annähernd 400 Positionen umfassend) sich im Verlauf der Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts verfeinert und präzisiert hat im Sinne einer Aufstellung erhöhter Genauigkeitsstandards. Hierbei macht es im Übrigen - soweit erkennbar - auch keinen entscheidenden Unterschied, ob nun Bereiche der sog. "darreichenden Verwaltung" oder solche der "eingreifenden Verwaltung" jeweils Beurteilungs-gegenstand waren.
27 § 30 Abs. 17 BVG, eingebettet in spezialrechtliche leistungsrechtliche Definierungen im Rahmen eines Spezialgesetzes, das diesen Charakter trotz seines Heranwachsens als Muttergesetz des gesamten sozialen Entschädigungsrechts nicht verloren hat, lässt indessen an keiner Stelle eine Zielrichtung für den Verordnungsgeber erkennen, wie er nun im Einzelnen im Bereich des Behindertenrechts beispielsweise für das in der Praxis bedeutsame Ausweiswesen in Zusammenhang mit Nachteilsausgleichen zu regeln hat. Hier findet sich zwar eine einfach-rechtliche Zielvorgabe in § 1 Abs. 1 SGB IX in Gestalt einer ausdrücklichen Statuierung staatlicher Leistungspflichten zur Sicherstellung von Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Der Sache nach ist das eigentlich nichts Neues, da sich eine entsprechende Zielbestimmung bereits u. a. in § 10 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs (SGB I) seit Anfang an befindet. Gleichwohl blieben in der Praxis dieser Zielvorgaben merkwürdig unbeachtet, was insbesondere den mit dem Inkrafttreten des SGB IX ausdrücklich gesetzgeberischerseits angestrebten Paradigmen-Wechsel im Sinne einer Stärkung des Teilhabeanspruchs (i. w. S.) betrifft. In der einschlägigen Fachliteratur sind hier allenfalls erste Ansätze erkennbar (vgl. u. a. Knickrehm, SGb 2008, S. 226 ff. und Dau, a.a.O. - jeweils m. w. N.).
28 Diese Zielvorgaben blieben indessen in der Praxis mangels eindeutiger weiterer einfach-rechtlicher Konkretisierung in einer als merkwürdig zu bezeichnenden Weise nicht umgesetzt. Ob einer der Mitgründe hierfür auch das natürliche Beharrungsvermögen einer jahrzehntelang gewachsenen Spezialverwaltung und deren ministeriellem Überbau mit ursächlich sein mussten mag Spekulation bleiben. Es bedurfte jedenfalls von außen kommender Anstöße, hier wenigstens ein juristisches Problembewusstsein auf eine breitere Basis zu stellen, wobei z. B. - wenngleich noch nach altem Recht - die sog. "Zucker-Rechtsprechung" des Bundessozialgerichts, ausgehend von dem Urteil vom 24. April 2008 (B 9/9a SB 10/06 R) ebenso gehört wie das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2009 (Aktenzeichen L 13 SB 235/07) mit den dortigen Hinweisen auf bindendes supranationales Rechts (Rn. 34) oder zuletzt BSG, Urteil vom 29. April 2010 (Aktenzeichen B 9 SB 2/09 R, dort insbes. Rn. 42 f., wenngleich dort zu vordergründig anderem Bezug) und - von einem gänzlich anderen Ansatz her hierzu allerdings noch kritisch z. b. Luthe (in SGb 2009, S. 569 ff. - m. w. N.) - durch den Bundesrat mit dessen Entschließung vom 28. November 2008 unter der Zielrichtung einer Überprüfung unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben der individueller bezogenen ICF (= Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit; BR-Drs. 767/08). Folgerichtigerweise wurde auch aus berufenem Munde die VersMedV sinngemäß als Übergangsrecht im Sinne eines ersten Schrittes in eine neue Richtung bezeichnet (s. Giese, a. a. O.).
29 Bezogen auf das vorliegende Streitverfahren hat das unter sinngemäßer Heranziehung der vormals gültigen einschlägigen Beurteilungskriterien, die schon mangels konträrer ausdrücklicher Aufhebungs- bzw. Außerkraft-Regelung weiter Anwendung finden müssen, um den betroffenen Personenkreis nicht im rechtlosen Raum stehen lassen zu müssen, das zur Konsequenz, dass das in der beschriebenen Weise äußerst eingeschränkte konkrete Restgehvermögen des Klägers die erforderlichen Kriterien für die streitige Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfüllt.
30 Die auf letztlich formale Gesichtspunkte reduzierte Interpretation seitens der beklagten Verwaltung in Gestalt der angefochtenen Entscheidungen konnte keinen Bestand haben. Zum Einen mangelte es insoweit der erforderlichen hinreichend tragfähigen förmlichen Rechtsgrundlage. Zum Anderen würde dem grundrechtlich verbrieften Anspruch des Klägers auf Erhaltung seiner Menschenwürde im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 GG nicht entsprochen werden können, beließe man ihn in einem starren Beurteilungsschema, das - wenngleich in einstmals guter Absicht - für Schwerstkriegsversehrte entwickelt worden war und in dieser Rigidität nunmehr schon der Sache nach nicht mehr zeitangemessen ist.
31 Vorliegend war mithin zu entscheiden wie geschehen. - Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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