L 1 AL 27/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 (22,3) AL 245/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 27/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 57/01 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 17.03.1996.

Die am ...1944 geborene, ledige Klägerin ist Alleineigentümerin eines 960 qm großen Grundstückes in S. und eines sich darauf befindlichen Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von ca. 84 qm. Für den Erwerb des Grundstückes musste die Klägerin 60.000 DM aufwenden. Zur Finanzierung wurde u.a. eine Grundschuld in Höhe von 40.000 DM für die Landesbausparkasse bestellt, die im Jahre 1994 getilgt wurde. Der Kreis Aachen gab mit Verkehrswertgutachten vom 07.10.1996 den Wert des Hausgrundstückes mit 160.000 DM an. Mit Darlehensverträgen vom 16.01.1997 und vom 07.05.1999 gewährte die ...bank eG S. der Klägerin ein Darlehen über 30.000 bzw. 10.000 DM. Zur Sicherung dieser Darlehen wurde für die ...bank eine Grundschuld über 40.000 DM bestellt.

Die Klägerin bezog zunächst bis zum 16.03.1996 - auf der Grundlage eines wöchentlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 850 DM - Arbeitslosengeld. Sie beantragte am 09.04.1996 die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13.06.1996 ab. Der eingelegte Widerspruch wurde u.a. damit begründet, dass das Hausgrundstück der Altersvorsorge dienen solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.1996 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin besitze mit dem Hausgrundstück verwertbares Vermögen und sei deswegen nicht bedürftig. Im anschließenden Klageverfahren (SG Düsseldorf, S 23 Ar 152/96) machte die Klägerin geltend, das Haus werde von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, Herrn K. (K), bewohnt. Dieser habe u.a. die gesamten Erstellungskosten des Hauses sowie die Kosten für die Garteneinrichtung zu 50 v.H. getragen. Die Beteiligten einigten sich mit Vergleich vom 03.02.1998 darauf, dass die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosenhilfe neu bescheide, sobald die Klägerin eine substantiierte Aufstellung über den behaupteten Aufwendungsersatzanspruch des K vorgelegt habe.

Die Klägerin beantragte am 09.04.1998 die Neubescheidung ihres am 09.04.1996 gestellten Antrags auf Arbeitslosenhilfe. Sie stützte sich auf eine Erklärung des K gegenüber der Beklagten, dass der Wert des Hausgrundstückes 225.000 DM betrage. Die Klägerin habe sich daran lediglich mit 25.000 DM beteiligt.

Mit Bescheid vom 05.06.1998 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 13.06.1996 ab. Die Klägerin sei rechtlich alleinige Eigentümerin des Hauses. Es bestehe keinerlei rechtliche Einschränkung, die dem Verkauf des Hauses entgegen stände. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.1998 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch des K nicht dargetan habe und deswegen der Bescheid vom 13.06.1996 nicht rechtswidrig sei.

Mit der am 17.11.1998 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das Haus sei nicht zu verwerten gewesen, weil es von K bis zu seinem Tod - im August 1999 - bewohnt und deswegen unverkäuflich gewesen sei. Diesem habe zudem ein Aufwendungsersatzanspruch zugestanden, da er in den Vorjahren erhebliche bauliche Investitionen vorgenommen habe. K habe mit eigenen Mitteln und eigenen Händen auf dem Grundstück ein Holzhaus erstellt. Dafür seien von ihm 193.000 DM in Rechnung gestellt worden. Zur Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses über diesen Betrag sei es nicht gekommen, weil sie mit K in der Erwartung der Eheschließung zusammengelebt habe. K hätte das Objekt nur freigemacht, wenn er für seine Investitionen eine entsprechende Entschädigung erhalten hätte. Das Grundstück sei (zur zeit wieder) mit einer Grundschuld von 40.000 DM belastet. Eine höhere Werthaltigkeit habe die finanzierende Bank nicht feststellen können. Der Wert sei aufgrund eines Sanierungsstaus gemindert.

Die Verwertung des Hausgrundstückes sei ihr im Übrigen auch unzumutbar, weil das Hausgrundstück ihrer Alterssicherung diene. Sie habe lediglich eine monatliche Altersrente in Höhe von ca. 1.500 DM zu erwarten und daher ein erhebliches Interesse an der Erhaltung und späteren Eigennutzung. Der Grundstückskauf sei mit eigenen Bausparverträgen sowie mit Hilfen ihrer Mutter und ihres damaligen Lebensgefährten finanziert worden. Weil sie Vorsorge für ihr Alter habe treffen wollen, sei es ihr wichtig gewesen, dass ihr sachenrechtlich das Gesamteigentum zukomme.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.1998 in der estalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.1998 zu verurteilen, den Bescheid vom 13.06.1996 aufzuheben und ihr für die Zeit ab dem 18.03.1996 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen ihrer angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin auch im Klageverfahren einen Aufwendungsersatzanspruch des K nicht dargetan habe. Die Klägerin habe ferner nicht glaubhaft gemacht, dass das Hausgrundstück ihrer Alterssicherung diene. Denn sie habe ausdrücklich auf das uneingeschränkte Nutzungsrecht des K verwiesen. Selbst wenn das Hausgrundstück der Alterssicherung gedient hätte, so errechne sich unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 52.000 DM das Fehlen der Bedürftigkeit.

In der Zeit vom 07.01.1997 bis 16.01.1997 arbeitete die Klägerin als Verkaufshilfe und meldete sich am 17.01.1997 erneut arbeitslos. In der Zeit vom 01.08.1998 bis zum 29.02.2000 war sie als Telefonberaterin beschäftigt.

Mit Urteil vom 20.02.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 129 ff. der Gerichtsakten verwiesen.

Gegen das am 07.03.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.04.2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Grundstück diene in voller Höhe ihrer Altersversorgung. Eine teilweise Verwertung komme nicht in Betracht. Soweit für die Altersversorgung ein Betrag von 52.000 DM als angemessener Versorgungsbetrag angesehen werde, sei darauf zu verweisen, dass sie sodann im Alter unterversorgt sei. Der Aufwendungsersatzanspruch des K sei auf seine - ihr unbekannten - Erben übergegangen. Sie wisse nicht, ob diese die Aufwendungen zukünftig geltend machen würden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1998 zu verurteilen, den Bescheid vom 13.06.1996 zurückzunehmen und der Klägerin ab dem 17.03.1996 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Klägerin ein Freibetrag in Höhe des Grundstückwertes nicht eingeräumt werden könne. Grundvoraussetzung dafür, dass die Klägerin überhaupt einen höheren Freibetrag als 8.000 DM geltend machen könne, sei zunächst, dass das vorhandene Vermögen der Alterssicherung diene. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Selbst wenn man von einer entsprechenden Zweckbestimmung ausgehen würde, könne sich das geschützte Vermögen nur um 1000 DM pro vollendetem Lebensjahr erhöhen. Daraus ergebe sich für die Klägerin ein Betrag in Höhe von 52.000 DM. Hinsichtlich der weiter aufgenommenen Darlehen ergebe sich kein zeitlicher Zusammenhang zu dem im Streit stehenden Zeitraum. Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosenhilfe sei die persönliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin wegen ihres Vermögens nicht bedürftig gewesen.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte, der Akten des Streitverfahrens SG Düsseldorf, S 23 Ar 152/96, und der Leistungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der Klägerin steht ab dem 17.03.1996 keine Arbeitslosenhilfe zu.

Der Bescheid vom 05.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1998 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den bestandskräftigen Bescheid vom 13.06.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.1996 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Die Beklagte hat jedoch zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe abgelehnt. Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass - Bekanntgabe - des Verwaltungsaktes vom 13.06.1996 (vgl. BSG Urteil vom 30.01.1997, 4 RA 55/95, SozR 3-2600 § 300 Nr. 10). Nach der demnach maßgeblichen Vorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur derjenige, der (u.a.) bedürftig ist. Bedürftig ist nach § 137 Abs. 1 AFG ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 137 Abs. 3 AFG beruhenden §§ 6 ff Arbeitslosenhilfe- Verordnung (AlhiV).

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist u.a. das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV).

Nicht zumutbar ist nach den in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 AlhiV aufgeführten Regelbeispielen u.a. die Verwertung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt (Nr. 7). Die Klägerin hat das Haus in S. im streitigen Zeitraum nicht selbst bewohnt. Das Haus wurde bis zu seinem Tod im August 1999 ausschließlich von K bewohnt. Demgegenüber bildete für die Klägerin ihre Wohnung in M. den Lebensmittelpunkt.

Die Klägerin kann sich für den streitigen Zeitraum auch nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 3. Alternative AlhiV berufen. Hiernach ist die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Auch ein Haus- und Grundbesitz kann grundsätzlich zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt sein und damit den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV erfüllen (BSG Urteil vom 25.03.1999, B 7 AL 28/98 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 7).

Die Klägerin hat erstmals mit Widerspruchsbegründung vom 18.09.1996 erklärt, das Hausgrundstück diene ihrer Altersversorgung. Die derart pauschale Erklärung, ein Hausgrundstück solle zur Alterssicherung dienen, genügt allein nicht. Wegen der Besonderheiten der "Anlageform" Haus- und Grundbesitz, bei der es im Gegensatz zur Anlage von Kapital keine hinreichend sicheren Kriterien gibt, dass das Hauseigentum tatsächlich zur Alterssicherung bestimmt ist, ist es geboten, an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen zu stellen. Die subjektive Zweckbestimmung ist daher nur dann glaubhaft, wenn sie mit den objektiven Gegebenheiten in Einklang steht (vgl. BSG Urteil vom 24.04.1997, 11 RAr 23/96, SozR 3-4100 § 137 Nr. 9; Urteil vom 22.10.1998, B 7 AL 118/97, BSGE 83, 88). Der "Alterssicherungswille" muss aus den gesamten objektivierbaren Umständen erkennbar sein (BSG Urteil vom 25.03.1999, B 7 AL 28/98 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 7).

Der Wille der Klägerin, das Haus in S. als Alterssicherung zu nutzen, ist indes nicht objektivierbar. Die Klägerin hat seit 1986 ihren (ersten) Wohnsitz in M. Sie hat zudem zunächst lediglich das Grundstück erworben, ohne dass weitere Umstände erkennen lassen, ob das Grundstück von ihr bebaut und als Altersruhesitz genutzt werden soll. Die ihr seinerzeit zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ließen eine alleinige weitere Nutzung des Grundstückes nicht zu. Des Weiteren hat der K auf dem Grundstück - nach Angaben der Klägerin - erhebliche Investitionen getätigt. Gleichwohl hat sie - zu Lebzeiten des K - keine Veranlassung gesehen, sicherzustellen, dass ihr das Hausgrundstück zukünftig erhalten bleibt. Die Klägerin ist vielmehr stets dem Risiko ausgesetzt gewesen, dass K seinen - nach dem Vortrag der Klägerin offensichtlich bestehenden - Aufwendungsersatzanspruch durchsetzt. Angesichts ihrer finanziellen Situation hätte die Klägerin diesem Anspruch nur durch Verkauf des Objekts oder gegebenenfalls durch Eintragung des K als Miteigentümer ins Grundbuch begegnen können. In jedem Fall wäre ihre Möglichkeit, das Hausgrundstück als Alterssitz zu nutzen oder zur Alterssicherung zu verwerten, versagt bzw. erheblich eingeschränkt worden. Angesichts dieser Ungewissheit und Unsicherheiten ist ein im Zeitpunkt der Antragstellung, im April 1996, bereits gefasster "Lebensplan", das Hausgrundstück im Alter mietfrei zu nutzen, nicht zu erkennen bzw. objektivierbar. Hätte die Klägerin tatsächlich die Absicht gehabt, das Hausgrundstück als Alterssicherung zu nutzen, hätte es nahegelegen, eine (notarielle) Regelung zu treffen, die sicher stellt, dass ihr ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt bzw. das Miteigentum des K im Wege der Rechtsnachfolge erworben wird.

Die Verwertung des Vermögens ist ferner nicht offensichtlich unwirtschaftlich und kann unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung erwartet werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung nur dann, wenn der dadurch erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (BSG, Urteil vom 17.10.1999, 11 RAr 133/88, DBlR Nr. 3785a zu § 137 AFG). Zu berücksichtigen sind die Gesamtumstände des Einzelfalles sowie Sinn und Zweck der Arbeitslosenhilfe-Regelungen (BSG Urteil vom 17. 10. 1996, 7 RAr 2/96, SozR 3-4100 § 137 Nr. 7). Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Verwertung des Hausgrundstückes in diesem Sinne unwirtschaftlich für die Klägerin wäre. Denn nach Auskunft des Oberstadtdirektors des Kreises A. kann das Hausgrundstück zum Preis von 160.000 DM veräußert werden (Verkehrswertgutachten vom 07.10.1996).

Das Hausgrundstück ist für die Klägerin auch verwertbar. Es wäre nicht verwertbar, soweit sie in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV vgl. BSG SozR 4100 § 138 AFG Nr. 3). Die Klägerin ist als allein im Grundbuch eingetragene Eigentümerin in der Verfügung über das Grundstück nicht beschränkt. Sie hat in der Vergangenheit, wie die erneute Eintragung einer Grundschuld zur Sicherung der Darlehen über insgesamt 40.000 DM zeigt, von der Möglichkeit zur Belastung des Grundstückes Gebrauch gemacht. Potentielle Ansprüche möglicher Erben des K beschränken die Klägerin derzeit nicht in ihrer Verfügungsmacht über das Grundstück, worauf die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend hingewiesen haben.

Selbst wenn angenommen würde, das Hausgrundstück hätte der Alterssicherung gedient, hätte der Klägerin - unter (entsprechender) Anwendung von § 6 Abs. 4 AlhiV - für 117 Wochen kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zu gestanden. Zwar ist § 6 Abs. 4 AlhiV erst am 29.06.1999 in Kraft getreten, gleichwohl kann diese Regelung - ungeachtet der Entscheidungen des BSG vom 22.1.1998 (B 7 AL 118/97 R) und 25.03.1999 (B 7 AL 28/98 R) - zur Bestimmung dessen, was unter angemessener Alterssicherung in Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV zu verstehen ist, her angezogen werden (Spellbrink, Die Änderung der Arbeitslosenhilfe - Verordnung bei der Anrechnung von Vermögen, ZfS 2000, 193 (204)). Die Klägerin vollendete 1996 das 52. Lebensjahr, so dass gem. § 6 Abs. 4 AlhiV allenfalls ein Betrag von 52.000 DM als angemessene Alterssicherung anzusehen wäre. Abzüglich eines solchen Betrages sowie des Freibetrages von 8000 DM verbliebe bei dem Wert des Hausgrundstückes in Höhe von 160.000 DM immer noch ein zumutbar verwertbares Restvermögen von 100.000,- DM. Gem. § 9 AlhiV würde dies zu einer fehlenden Bedürftigkeit für 117 Wochen führen. Denn dem bis zum 16.03.1996 gezahlten Arbeitslosengeld lag ein Arbeitsentgelt in Höhe von 850 DM zugrunde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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