L 1 RA 35/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 2898/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 35/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2001 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten.

Der im April 1935 geborene Kläger absolvierte in der ehemaligen DDR von September 1951 bis August 1953 eine Lehre zum Betonbauer, die er am 24. August 1953 erfolgreich mit der Abschlussprüfung beendete. Anschließend war er nach seinen Angaben im Rentenantrag, dem ein Antrag auf Kontenklärung vom selben Tag (29. Mai 1998) beigefügt war, weiter im Lehrbetrieb, der Fa. L , bzw.VEB BBbeschäftigt. Nach einer Arbeitsbescheinigung der Fa. K vom 22. September 1998, die nach Auskunft des Gesamtvollstreckungsverwalters die Lohnunterlagen des VEB und der VEB verwaltete, erkannte die Beklagte Pflichtbeitragszeiten bis zum 03. März 1954 an. Für die vom Kläger darüber hinaus bis 16. Juni 1954 behauptete Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber konnte die Fa. K keine Lohnunterlagen ermitteln. Vom 17. Juni bis 01. November 1954 bescheinigte die I B eine Beschäftigung als Betonbauer. In der Zeit vom 02. November 1954 bis 17. Januar 1955 war der Kläger nach seinen Angaben im Rentenantrag weiter bei seinem Lehrbetrieb beschäftigt, was die Firmen K und IBmbH aus den ihnen vorliegenden Unterlagen nicht bestätigen konnten. Vom 18. Januar 1955 bis 03. September 1955 war der Kläger beim B R beschäftigt (Bescheinigung vom 27. April 1998), für die Zeit vom 04. September 1955 bis 29. Januar 1957 - der Kläger gab im Rentenantrag an, zwar beschäftigt gewesen zu sein, sich aber an die Arbeitgeber nicht mehr erinnern zu können - fanden sich keine Arbeitsnachweise. Lediglich für die Zeit vom 30. Januar bis 07. Juli 1957 konnte die IB eine Tätigkeit als Betonfacharbeiter weiter bescheinigen. Nachdem der Kläger im Rentenantrag noch eine Beschäftigung bei den Rechtsvorgängern der Fa. IB auch in der Zeit vom 08. Juli 1957 bis 12. August 1957 behauptet hatte, räumte er im Schreiben vom 22. November 1998 ein, in der Zeit vom 08. Juli bis 01. September 1957 eine Urlaubsreise gemacht und sich auf das Studium vorbereitet zu haben. Am 02. September 1957 begann er ein Studium an der A-B-Fakultät der Pädagogischen Hochschule Potsdam, das ihn zu einer Lehrtätigkeit befähigen sollte. Er legte insoweit ein Schreiben der Aufnahmekommission und zwei Zeugnisse über den Abschluss des 1. und 2. Studienjahres im gesellschaftswissenschaftlichen Studienzweig vor. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit, ein Zeugnis über den Abschluss des 3. Studienjahres nicht zu besitzen. Er gab aber an, noch bis Juni 1960 an der Pädagogischen Hochschule studiert und anschließend bis September 1961 wieder bei den VEB gearbeitet zu haben. Denn nach Abschluss des dreijährigen Grundstudiums sei er im Jahre 1960 mit der Begründung „fehlender politischer Reife“ nicht zur Abiturprüfung zugelassen worden; Nachweise über die Nichtzulassung konnte er nicht vorlegen. Die Zeugnisse über das 1. und 2. Studienjahr belegen im Wesentlichen nur genügende und mangelhafte Leistungen. Über die behaupteten Beschäftigungszeiten in den Jahren 1954 bis 1957 legte der Kläger weiter ein Schreiben der G-GmbH vor, aus dem sich ergab, dass er dort angegeben hatte, im fraglichen Zeitraum bei deren Rechtsvorgängerin, der K KG, beschäftigt gewesen zu sein. Unterlagen, den fraglichen Zeitraum betreffend, lagen der GRUWA-GmbH nicht vor. Das Landesarchiv Berlin (Schreiben vom 20. August 1998) teilte mit, die Firma K KG sei am 17. April 1972 in den VEB T- und W umgewandelt worden und habe 1975 eine Zuordnung zum Kombinat VEB Ti erfahren. Lohnunterlagen seien möglicherweise noch bei der D-GmbH, Landesdepot Berlin und Brandenburg vorhanden. Dies bestätigte sich nicht, denn die D-GmbH verwies hinsichtlich der VEB Bund VEB BB wieder an die Firmen K und I B G, die die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten nicht bestätigen konnten (Bescheinigungen vom 28. April, 22. September, und 13. Oktober 1998).

Der Kläger war nach Beendigung seines Studiums und der behaupteten Tätigkeit für die genannten Baubetriebeals Kleindarsteller und Aufnahmeleiter des Fernsehens der DDR tätig. Über diese Beschäftigungen legte er eine Vielzahl von Lohnabrechnungen vor. Im Jahre 1976 wurde ihm dort eine Festanstellung verweigert, nachdem seine Kaderakte beigezogen worden war. Der Kläger gab an, dass die Verweigerung der Festanstellung mit der Beendigung des Studiums wegen „fehlender politischer Reife“ zusammenhänge.

Mit Rentenbescheid vom 19. November 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte und lehnte die Anerkennung der Zeiten vom 04. März 1954 bis 16. Juni 1954, 02. November 1954 bis 17. Januar 1955, 04. September 1955 bis 29. Januar 1957 und 01. Juli 1960 bis 31. August 1961 als Beitragszeiten ab, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragszahlung für diese Zeiten nicht nachgewiesen sei.

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz vor, nach der er in der DDR vom 01. Januar 1976 bis 02. Oktober 1990 verfolgt wurde. Aus dem damit verbundenen rentenrechtlichen Nachteilsausgleich ergab sich eine Erhöhung der monatlichen Rente von 976,61 DM auf 1.297,55 DM bezogen auf den Zahlbetrag im 1. Halbjahr 1999 (Bescheid vom 18. Januar 1999). Im Hinblick auf die geltend gemachten zusätzlichen Beitragszeiten versicherte der Kläger im Schreiben vom 22. November 1998, als eidesstattliche Versicherung bezeichnet, berufstätig gewesen zu sein. In der Zeit von 1954 bis 1961 habe er wöchentlich 150,00 bis 200,00 Mark netto verdient. Drei Jahre lang habe er im genannten Zeitraum allerdings studiert. Ergänzend trug er am 12. März 1999 vor, er sei zur eidesstattlichen Versicherung zuzulassen, da er seinen Sozialversicherungsausweis betreffend den fraglichen Zeitraum verlegt habe. Seine Angaben seien schon deshalb glaubhaft, weil er ohne regelmäßige Beschäftigung bis zum Jahre 1957 nicht zum Studium an der A-B-Fakultät der Pädagogischen Hochschule zugelassen worden wäre. Die Prüfung der Beschäftigung sei damals anhand des Sozialversicherungsausweises erfolgt. Anfragen bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (Schreiben vom 08. April 1999), der H-AG M als Rechtsnachfolger des VEB B B(Auskunft vom 11. August 1999) und der B F-GmbH als Rechtsnachfolger der VEB B Bblieben erfolglos.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2000 stellte die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung hier nicht streitiger weiterer Zeiten und Entgelte neu fest, was bezogen auf Zahlbetrag im ersten Halbjahr 1999 zu einer Erhöhung der Rente auf 1.334,82 DM führte.

Dem Widerspruch blieb im Hinblick auf die im Bescheid vom 19. November 1998 abgelehnten Beitragszeiten (Widerspruchsbescheid vom 02. Juni 2000) der Erfolg versagt.

Zur Begründung seiner zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen und auf Anfrage mitgeteilt, er könne sich an Namen früherer Arbeitskollegen nicht erinnern. Durch wechselnde Betriebe und wechselnde Baustellen habe es nie eine lange Zusammenarbeit gegeben. Der Sozialversicherungsausweis sei im Zusammenhang mit den politischen Repressalien im Jahre 1976 abhanden gekommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2001 hat der Kläger angegeben, in der Zeit vom 04. März bis 16. Juni 1954 bei der Firma K, später VEB T gearbeitet zu haben, in den anderen streitigen Zeiträumen beim VEB Bbeschäftigt gewesen zu sein. Der VEB BB habe damals verschiedene Niederlassungen gehabt, eine am Ostbahnhof in Friedrichshain und eine in Grünau. 1954 sei er am Ostbahnhof tätig gewesen, zu den anderen Zeiten in Grünau.

Mit Urteil vom 10. Juli 2001 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beitragszeiten als glaubhaft höhere Altersrente zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger sei die Glaubhaftmachung der streitigen Beitragszeit gelungen. Sowohl das Erzielen eines beitragspflichtigen Entgelts als auch die Zahlung von Beiträgen müsse als glaubhaft angesehen werden. Die Kammer stütze sich insbesondere auf die überzeugenden und glaubhaften Darlegungen des Klägers im Termin. Dabei sei sich die Kammer des Umstandes bewusst, dass die Tatsache, dass der Kläger von Anfang an angegeben habe, sich an die einzelnen Arbeitsstellen nicht mehr genau erinnern zu können, für eine Glaubhaftmachung problematisch sei. In aller Regel müssten die geltend gemachten Beschäftigungszeiten wenigstens klar umrissen sein. Es sei jedoch ausschlaggebend, dass der Kläger im Laufe des Rentenverfahrens, in dem er sich mit der Problematik immer stärker befasst und versucht habe, sich zu erinnern, seine Erinnerung auch zum großen Teil zurückgewonnen habe. Der Eindruck der Glaubwürdigkeit, den der Kläger vermittelt habe, sowie die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ergebe sich auch daraus, dass aus den Ermittlungen im Rentenverfahren zum großen Teil ersichtlich sei, dass seine Angaben zu den Beschäftigungen bei verschiedenen Firmen richtig gewesen seien. Für die Kammer sei es auch glaubhaft, dass der Kläger sich nach über vierzig Jahren nicht mehr an Einzelheiten erinnern könne. Sein mangelndes Erinnerungsvermögen habe der Kläger auch nicht verhehlt, was seine Glaubwürdigkeit für die Kammer erhöhe.

Gegen das ihr am 14. August 2001 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend, dass von einer Glaubhaftmachung nicht ausgegangen werden könne. Der Kläger habe während des Renten-, Widerspruchs- und Klageverfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er im Widerspruchsverfahren zunächst behauptet, seinen Sozialversicherungsausweis verlegt zu haben. Im Klageverfahren habe er dann angegeben, dieser sei im Zusammenhang mit den politischen Repressalien, denen er ausgesetzt gewesen sei, abhanden gekommen. Auch die Angaben über die behaupteten Beitragszeiten seien widersprüchlich. Der Versicherte habe im Rentenverfahren erhebliche Erinnerungslücken gehabt. Im Laufe des Verfahrens hätten zwar Entgeltbescheinigungen beigebracht werden können, trotzdem seien die Angaben für die verbliebenen Zeiträume nicht nachvollziehbar. Auf eine telefonische Nachfrage habe die I BGmbH (Telefonvermerk vom 04. September 2001) mitgeteilt, dass die Lohnunterlagen jahresweise komplett seien. Daher könne der Versicherte keinesfalls vor bzw. nach dem in der Entgeltbescheinigung bestätigten Zeitraum bei dem VEB B B gearbeitet haben. Wenn der Versicherte allerdings angebe, tatsächlich seit 1955 und über den 07. Juli 1957 hinaus bei dem VEB BB beschäftigt gewesen zu sein, sei dies gegebenenfalls damit zu erklären, dass der VEB B B seine gewerblichen Mitarbeiter seinerzeit auch an andere Betriebe vermittelt habe. Diese Personen seien dann allerdings nicht mehr bei dem VEB B B beschäftigt gewesen, sondern bei den anderen Betrieben. Nach Hinweis der IGmbH, dass die Unterlagen über die vermittelten Mitarbeiter der VEB-B B bei der I-Verwaltungsgesellschaft sein könnten, habe die Beklagte dort nachgeforscht. Es hätten sich allerdings keine Unterlagen ergeben (Bescheinigung vom 21. November 2001).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2001 aufzuheben

und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen des Sozialgerichts Berlin.

Wegen der weiteren Rechtsausführungen und der Sachdarstellung wird auf den Inhalt der Versichertenrentenakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten zu gewähren, denn solche sind weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Nach § 286 b Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch - SGB VI - sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrundeliegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Glaubhaft ist eine Tatsache dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die streitigen Zeiten vom 04. März bis 16. Juni 1954, 02. November 1954 bis 17. Januar 1955, 04. September 1955 bis 29. Juni 1957 und 01. Juni 1960 bis 31. August 1961 nicht gegeben. Denn nach dem Ermittlungsergebnis ist offen, ob der Kläger in den fraglichen Zeiträumen überhaupt beschäftigt gewesen ist und bei welchen Firmen und zu welcher Zeit gegebenenfalls eine solche Beschäftigung vorgelegen haben könnte. Die im Tatbestand genannten und befragten Rechtsnachfolger bzw. die jetzigen Verwalter der Lohnunterlagen der fraglichen Betriebe konnten die Angaben des Klägers nicht bestätigen; er selbst konnte auch im Berufungsverfahren keine weiterführenden Angaben machen (Schriftsatz vom 14. August 2002). So konnte in den fraglichen Zeiträumen über die anerkannten Zeiten hinaus weder eine Beschäftigung bei der Firma L noch eine Beschäftigung bei der Firma K KG oder den VEB Bund BB bestätigt werden. Auch nur halbwegs genaue Erinnerungen hat der Kläger ausweislich der verschiedenen Angaben während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens an die fragliche Zeit nicht. So hat er in dem dem Rentenantrag beigefügten Antrag auf Kontenklärung zunächst angegeben, von September 1953 bis 16. Juni 1954 - also im Anschluss an seine Lehre - und vom 02. November 1954 bis 17. Januar 1955 bei dem ehemaligen Lehrbetrieb (L) als Betonbauer gearbeitet zu haben. Im Fragebogen zur Klärung und Prüfung von Zeiten im Beitrittsgebiet hat er für diese Zeiträume den VEB B Berlin als Arbeitgeber angegeben, das Ende der Beschäftigung dort aber offen gelassen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht will er in der Zeit vom 04. März 1954 bis 16. Juni 1954 bei der Firma KKG beschäftigt gewesen sein, bei der es sich dann nach seinen Angaben im Rentenantrag auch um den Lehrbetrieb gehandelt haben müsste, weil er auch nach dem Abschluss der Lehre im Lehrbetrieb gearbeitet haben will. Nach seinen Angaben vor dem Sozialgericht war er vom 02. November 1954 bis 17. Januar 1955 bei dem VEB B B beschäftigt, also einem Betrieb, der mit dem Arbeitgeber in der vorangegangenen Zeit vom 04. März 1954 bis 16. Juni 1954 nicht identisch ist. Im Rentenantrag hatte der Kläger aber noch behauptet, der Lehrbetrieb und der Arbeitgeber dieser ersten beiden fraglichen Zeiträume seien identisch. Nicht glaubwürdiger werden seine Angaben dadurch, dass der Beklagten mitgeteilt wurde, die Firma KKG sei erst am 17. April 1972 in den VEB T- und Wumgewandelt worden und habe erst 1975 eine Zuordnung zum VEB T erfahren. Der Kläger hatte bei seiner Anfrage bei der G GmbH noch behauptet, von 1954 bis 1957 bei der Firma K KG beschäftigt gewesen zu sein.

Daraus kann der Senat nur folgern, dass der Kläger nicht mehr weiß, wo er in den fraglichen Zeiträumen beschäftigt war, auch wenn sich ein Teil seiner Angaben - nämlich die, die zur Anerkennung von Beitragszeiten durch die Beklagte geführt haben - als zutreffend erwiesen hat. Die nach dem Zeitablauf von fast 50 Jahren verständlichen Erinnerungslücken können aber nicht dazu führen, dass widersprüchliche Angaben als zur Glaubhaftmachung geeignet angesehen werden.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für die anderen beiden Zeiträume vom 04. September 1955 bis 29. Januar 1957 und 01. Juni 1960 und 31. August 1961. Für den erstgenannten Zeitraum hat der Kläger im Rentenantrag noch angegeben „Arbeitgeber nicht in Erinnerung“, für den zweiten Zeitraum „beschäftigt“. In diesem Zusammenhang ist für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers auch von Bedeutung, dass er im selben Antrag behauptet hatte, vom 08. Juli bis 12. August 1957 bei der Firma IB GmbH beschäftigt gewesen zu sein, obwohl er später eingeräumt hat, in diesem Zeitraum u.a. Urlaub gemacht zu haben. Vor diesem Hintergrund überzeugt die im Fragebogen zur Klärung und Prüfung von Zeiten im Beitrittsgebiet gemachte Angabe, beim VEB B B bis 12. August 1957 gearbeitet zu haben, nicht. Dies gilt umso mehr, als er im genannten Fragebogen keine Angaben zum Beginn der Beschäftigung machen konnte.

Der Senat kann der Argumentation des Klägers auch nicht folgen, wenn er geltend macht, die Lücken in der Beschäftigung in der Zeit vor Aufnahme seines Studiums könne es nicht gegeben haben, weil er sonst zum Studium an der A- und B-Fakultät gar nicht zugelassen worden wäre. Auch wenn der vorgelegten Bescheinigung vom 01. Juni 1957 zu entnehmen ist, dass „die Arbeiterklasse die Voraussetzungen für dein Studium geschaffen“ hat und dass „deine Arbeitskollegen dich zum Studium delegiert haben“, ist damit noch nicht glaubhaft gemacht, dass vor dieser Zeit eine lückenlose Beschäftigung vorgelegen hat. Dem Kläger ist insoweit allerdings zuzugeben, dass seinem Vortrag eine gewisse Plausibilität nicht abgesprochen werden kann. Dies führt bei der Beweiswürdigung allerdings nur dazu, dass die Möglichkeit anzuerkennen ist, alles habe sich entsprechend dem Vortrag des Klägers ereignet. Eine solche bloße Möglichkeit reicht für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Denn einerseits steht nicht fest, dass nur solche Studenten auf die Pädagogische Hochschule gehen konnten, die vorab einen lückenlosen Beschäftigungsverlauf nachweisen konnten. Andererseits steht auch nicht fest, dass von diesem Grundsatz - so es ihn denn gegeben hat - keine Ausnahmen gemacht wurden. Darüber hinaus kommt auch in Betracht, dass den Zulassungsgremien damals entgangen sein könnte, dass der Kläger keinen lückenlosen Beschäftigungsverlauf nachweisen konnte. Möglicherweise hat er auch schon damals nicht mehr über den diesen Zeitraum betreffenden Versicherungsausweis verfügt, von dem er zunächst behauptet hat, er habe ihn verlegt, dann, er sei während der politischen Repressalien ab dem Jahre 1976 abhanden gekommen. Auch ist nicht nachgewiesen, dass das Studium des Klägers tatsächlich wegen „fehlender politischer Reife“ beendet wurde. Nach den vorgelegten Zeugnissen, die nur eine Leistung am unteren Rande des Leistungsspektrums belegen, kann Grund des Abbruchs auch die mangelnde Leistung gewesen sein. Dann wäre aber schon nicht plausibel, warum der Sozialversicherungsausweis im Zusammenhang mit den politischen Repressalien, die der Kläger ab 1976 ohne Zweifel zu erdulden hatte, abhanden gekommen sein soll. Insgesamt muss daher festgestellt werden, dass die Umstände, die zur Aufnahme des Klägers auf die Pädagogische Hochschule geführt haben, ebenso ungeklärt sind wie die der Beendigung des Studiums. Somit kann die Aufnahme auf die Pädagogische Hochschule auch nicht zur Glaubhaftmachung des Umstandes herangezogen werden, der Kläger habe zuvor einen lückenlosen Beschäftigungsnachweis führen können.

Da der Kläger dem Senat weiter mitgeteilt hat, dass er sich weder an Arbeitskollegen noch an die verschiedenen Baustellen während der streitigen Beschäftigungszeiträume erinnert, waren weitere Ermittlungen unmöglich. Allerdings ist dem Kläger insoweit entgegenzuhalten, dass es verwundert, dass er sich weder an die Arbeitskollegen noch an die Beschäftigungsbetriebe und die verschiedenen Baustellen erinnert, wenn seine Leistungen dort tatsächlich so vorzüglich waren, dass sie die Aufnahme in die A- und B-Fakultät der Pädagogischen Hochschule gerechtfertigt haben. Denn es ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ohne Weiteres zu vereinbaren, dass man sich an Kollegen und Beschäftigungen gerade in den Zeiträumen nicht erinnert, in denen man sich besonders ausgezeichnet hat. Nach alledem ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in den fraglichen Zeiträumen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen ist und hiervon Beiträge entrichtet wurden.

Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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