Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 35 AS 1824/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 1278/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Tatbestand:
Die Kläger begehren noch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein vor dem Sozialgericht geführtes Klageverfahren.
Die Kläger hatten mit ihrer am 19. Mai 2008 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage mit dem schriftsätzlich angekündigten Antrag begehrt, den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2008 aufzuheben (Klagebegründung, Schriftsatz vom 04. Januar 2009). Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte eine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für die Zeit vom 01. September 2006 bis 31. Oktober 2006 teilweise in Höhe von insgesamt 408,66 EUR aufgehoben und diesen Betrag von der Klägerin zu 1) erstattet verlangt. Mit der Klageerhebung haben die Kläger beantragt, ihnen für das Verfahren PKH zu bewilligen und ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2009, zugestellt am 02. Juli 2009, mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg.
Hiergegen haben die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten am 16. Juli 2009 eine "Gegenvorstellung, hilfsweise sofortige Beschwerde" erhoben, mit der sie beantragen, ihnen "antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren und Rechtsanwalt Boris Brandner beizuordnen.
Unter dem 24. Juni 2009 hat das Sozialgericht den Beteiligten einen Vorschlag zur vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits unterbreitet, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. August 2009, Eingang bei Gericht am 19. August 2009, und die Kläger mit Schriftsatz vom 14. September 2009, Eingang bei Gericht am 15. September 2009, angenommen haben.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2009 haben die Kläger beim Sozialgericht weiter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Über diesen Antrag hat das Sozialgericht noch nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren und auf den Vorgang zur PKH verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Entscheidungsgründe:
Das Begehren der Kläger war als Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 24. Juni 2009 erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Eine "sofortige Beschwerde" ist im Sozialgerichtsgesetz - SGG - nicht vorgesehen; für eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist das Landessozialgericht nicht zur Entscheidung berufen.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und war daher in entsprechender Anwendung von § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdewert von 750,00 Euro wird nicht erreicht.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., 2008, § 73a, Rdnr. 2). Damit erfasst die Verweisung auch auf § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH die sofortige Beschwerde gegeben ist, soweit der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigt. Die "entsprechende Anwendung" fordert eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei 600,00 EUR, während im sozialgerichtlichen Verfahren der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist oder der Wert bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Senat verkennt nicht, dass die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinsichtlich des Beschwerdewertes streitig ist (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg vom 2. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 73a Rn. 12 sowie die zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise des 12. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL - juris, sowie die Beschlüsse des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 - juris [bejahend] und des 13. Senats desselben Gerichts vom 23. Februar 2009 - L 13 AS 3835/08 - juris [verneinend]) und der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen seine Rechtsprechung hinsichtlich der Wertgrenze im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zuletzt vor dem Hintergrund der seit dem 1. April 2008 in § 172 Abs. 3 SGG geregelten Beschwerdeausschlusstatbestände sogar aufgegeben hat (LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS).
Der Senat hält weiter auch unter Berücksichtigung der seit dem 1. April 2008 geltenden Regelung des § 172 Abs. 3 SGG eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für gegeben und damit regelmäßig das Erreichen der Wertgrenze des § 144 SGG im PKH-Beschwerdeverfahren für erforderlich. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL). Die in § 73a SGG angeordnete "entsprechende" Geltung der ZPO -Vorschriften enthält weder einen Vorbehalt noch ist sie an weitere Voraussetzungen geknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf sozialgerichtliche Verfahren ausgeschlossen sein sollte, ergeben sich weder aus dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 noch aus dem zeitlich weitgehend parallelen 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144), dem 7. SGG-Änderungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3302) oder dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444; vgl. insgesamt ausführlich: Beschluss des Senats v. 17. September 2009, L 20 B 2247/08 AS PKH, juris).
Die Kläger hatten sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der sie in Höhe von 408,66 EUR belastet hatte (Rückforderungssumme), gewandt. Damit war der Wert der Beschwer von 750,00 EUR nicht erreicht, so dass auch der Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Versagung der PKH nicht erreicht ist. Ob die Beschwerde angesichts der Tatsache, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und keine Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mehr bezweckt ist (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO), Erfolg gehabt hätte, kann dahinstehen.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Tatbestand:
Die Kläger begehren noch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein vor dem Sozialgericht geführtes Klageverfahren.
Die Kläger hatten mit ihrer am 19. Mai 2008 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage mit dem schriftsätzlich angekündigten Antrag begehrt, den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2008 aufzuheben (Klagebegründung, Schriftsatz vom 04. Januar 2009). Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte eine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für die Zeit vom 01. September 2006 bis 31. Oktober 2006 teilweise in Höhe von insgesamt 408,66 EUR aufgehoben und diesen Betrag von der Klägerin zu 1) erstattet verlangt. Mit der Klageerhebung haben die Kläger beantragt, ihnen für das Verfahren PKH zu bewilligen und ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2009, zugestellt am 02. Juli 2009, mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg.
Hiergegen haben die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten am 16. Juli 2009 eine "Gegenvorstellung, hilfsweise sofortige Beschwerde" erhoben, mit der sie beantragen, ihnen "antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren und Rechtsanwalt Boris Brandner beizuordnen.
Unter dem 24. Juni 2009 hat das Sozialgericht den Beteiligten einen Vorschlag zur vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits unterbreitet, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. August 2009, Eingang bei Gericht am 19. August 2009, und die Kläger mit Schriftsatz vom 14. September 2009, Eingang bei Gericht am 15. September 2009, angenommen haben.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2009 haben die Kläger beim Sozialgericht weiter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Über diesen Antrag hat das Sozialgericht noch nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren und auf den Vorgang zur PKH verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Entscheidungsgründe:
Das Begehren der Kläger war als Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 24. Juni 2009 erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Eine "sofortige Beschwerde" ist im Sozialgerichtsgesetz - SGG - nicht vorgesehen; für eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist das Landessozialgericht nicht zur Entscheidung berufen.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und war daher in entsprechender Anwendung von § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdewert von 750,00 Euro wird nicht erreicht.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., 2008, § 73a, Rdnr. 2). Damit erfasst die Verweisung auch auf § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH die sofortige Beschwerde gegeben ist, soweit der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigt. Die "entsprechende Anwendung" fordert eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei 600,00 EUR, während im sozialgerichtlichen Verfahren der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist oder der Wert bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Senat verkennt nicht, dass die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinsichtlich des Beschwerdewertes streitig ist (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg vom 2. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 73a Rn. 12 sowie die zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise des 12. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL - juris, sowie die Beschlüsse des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 - juris [bejahend] und des 13. Senats desselben Gerichts vom 23. Februar 2009 - L 13 AS 3835/08 - juris [verneinend]) und der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen seine Rechtsprechung hinsichtlich der Wertgrenze im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zuletzt vor dem Hintergrund der seit dem 1. April 2008 in § 172 Abs. 3 SGG geregelten Beschwerdeausschlusstatbestände sogar aufgegeben hat (LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS).
Der Senat hält weiter auch unter Berücksichtigung der seit dem 1. April 2008 geltenden Regelung des § 172 Abs. 3 SGG eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für gegeben und damit regelmäßig das Erreichen der Wertgrenze des § 144 SGG im PKH-Beschwerdeverfahren für erforderlich. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL). Die in § 73a SGG angeordnete "entsprechende" Geltung der ZPO -Vorschriften enthält weder einen Vorbehalt noch ist sie an weitere Voraussetzungen geknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf sozialgerichtliche Verfahren ausgeschlossen sein sollte, ergeben sich weder aus dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 noch aus dem zeitlich weitgehend parallelen 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144), dem 7. SGG-Änderungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3302) oder dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444; vgl. insgesamt ausführlich: Beschluss des Senats v. 17. September 2009, L 20 B 2247/08 AS PKH, juris).
Die Kläger hatten sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der sie in Höhe von 408,66 EUR belastet hatte (Rückforderungssumme), gewandt. Damit war der Wert der Beschwer von 750,00 EUR nicht erreicht, so dass auch der Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Versagung der PKH nicht erreicht ist. Ob die Beschwerde angesichts der Tatsache, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und keine Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mehr bezweckt ist (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO), Erfolg gehabt hätte, kann dahinstehen.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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