Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SO 95/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Bewilligung darlehensweise gewährter Leistungen als Zuschuss.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1) und der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 2) bewohnten zunächst eine Erdgeschossmietwohnung im Mehrfamilienhaus am T. in T ... Im Februar 2008 erwarben sie ein Einfamilienhaus in der T. 21 in F., das sie seitdem bewohnen. Bis 31.05.2008 hatten sie zusammen mit ihren Kindern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. Mittlerweile beziehen beide eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da der Verbrauch an Strom und Gas die monatlich für die Wohnung im Haus am T. gezahlten Abschläge überstieg, forderte der Gas- und Stromversorger (die EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH) unter Hinweis auf die unter dem 14.05.2008 erstellte Schlussrechung von den Klägern insgesamt 1.458,10 Euro für Strom und Gas (für die Wohnung im Haus am T. in T. sowie das Haus in der T. in F. nach. Auf diese Forderung zahlten die Kläger einen Betrag in Höhe von 199,- Euro. Unter dem 22.07.2008 sprachen die Kläger beim Sozialamt der Stadt F. vor. Dort wurde für sie ein (fiktiver) Sozialhilfeanspruch in Höhe von monatlich 98,- Euro errechnet. Die Kläger verzichteten auf Sozialhilfeleistungen und nehmen seitdem einen höheren Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Anspruch, zunächst in Höhe von 193,- Euro monatlich. Gleichzeitig beantragten sie die Übernahme der Forderung der E. GmbH in Höhe von insgesamt 1.259,10 Euro (1.458,10 Euro abzgl. gezahlter 199,- Euro). Mit Bescheid vom 06.08.2008 bewilligte der Beklagte ihnen ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1.259,10 Euro. Die Kläger legten am 29.08.2008 Widerspruch ein und begehrten die Leistung als Zuschuss. Zur Begründung führten sie aus, angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse handele es sich um eine länger andauernde Notlage, so dass eine Rückzahlung in absehbarer Zeit nicht werde erfolgen können. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, selbst bei Sozialhilfeempfängern sehe das Gesetz die Bewilligung darlehensweiser Leistungen vor, was die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Rückzahlung impliziere. Erst Recht müsse dies dann für Bezieher eine Lastenzuschusses gelten, die nicht von Sozialhilfe abhängig seien. Das dem Beklagten zustehende Ermessen sei deshalb unter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit denen der Kläger dahingehend auszuüben, dass ein Bewilligung lediglich darlehensweise erfolge.
Hiergegen richtet sich die am 22.07.2009 erhobene Klage.
Die Kläger verweisen auf ein seinerzeit gegen den SGB II-Leistungsträger geführtes Gerichtsverfahren (Az.: S 11 AS 34/07) sowie auf ein in diesem Verfahren eingeholtes Gutachten betreffend die Heizkosten im Haus am T. in T ... Hieraus ergebe sich, dass der Verbrauch an Strom und Gas angemessen gewesen sei. Überdies habe sich ihre finanzielle Situation kaum geändert, so dass eine Rückzahlung des Darlehens in absehbarer Zeit nicht möglich sei.
Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 zu verurteilen, die darlehensweise gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen in Höhe von 1.259,10 Euro zuschussweise zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger werden durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie haben keinen Anspruch auf zuschussweise Bewilligung der darlehensweise gewährten Leistungen.
Grundlage für den Anspruch der Kläger ist § 34 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, zumal der Beklagte eine Entscheidung getroffen hat, entsprechende Leistungen jedenfalls darlehensweise zu bewilligen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen räumt § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII den Leistungsträgern ein Auswahlermessen ein, ob sie entsprechende Leistungen als Beihilfe (d.h. zuschussweise) oder als Darlehen erbringen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die darlehensweise Übernahme durch den Beklagten im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat zunächst zutreffend erkannt, dass ihm ein Ermessen eingeräumt ist, zwischen darlehensweiser oder zuschussweiser Bewilligung zu entscheiden und er hat sein Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Dem Gericht steht die Überprüfung von Ermessensentscheidungen wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG), nur in engen Grenzen zu. Zu überprüfen sind Ermessensentscheidungen daher nur auf die sog. Ermessensfehler: Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch und Ermessens- fehlgebrauch (zur Typologie etwa BSG, Urteil vom 14.12.1994, 4 RA 42/94 = SozR 3-1200 § 39 Nr. 1; BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 1/07 R = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1). Dies gilt auch für Vorschriften wie § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, die lediglich zwei Möglichkeiten der Auswahl (entweder Darlehen oder Beihilfe) vorsehen und damit dem Leistungsträger nur ein sehr enges Ermessen eröffnen. Ermessensfehler im o.g. Sinne sind der Entscheidung des Beklagten jedoch nicht zu entnehmen. Wie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zeigen, ist sich der Beklagte grundsätzlich seines Auswahlermessens zwischen darlehens- und zuschussweiser Bewilligung bewußt gewesen. Auch lassen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht erkennen, dass sich der Beklagte hat von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Insbesondere ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass § 1 Satz 2 SGB XII vorliegend als Ermessensdeterminante ausgeschlossen worden ist. Nach dieser Vorschrift sollen Leistungen so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihnen zu leben, d.h. es soll Hilfebedüftigen ermöglicht werden, in Zukunft ein Leben ohne Sozialhilfe führen zu können. In Anbetracht der Tatsache indessen, dass die Kläger an Stelle der ihnen zustehenden SGB XII-Leistungen in Höhe von (seinerzeit) monatlich 98,- Euro den wesentlich höheren Lastenzuschuss nach dem WoGG in Anspruch genommen haben, kann § 1 Satz 2 SGB XII nicht zur Anwendung kommen. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Denn die Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie, nämlich planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit des geregelten mit dem ungeregelten Sachverhalt (vgl. insoweit nur BSG, Urteil vom 27.06.2007, B 6 KA 24/06 R = juris, Rdnr. 18 m.w.N.; Urteil vom 31.05.2006, B 6 KA 62/04 R = juris, Rdnr. 14 m.w.N.), liegen nicht vor. SGB XII und WoGG verfolgen unterschiedliche Zwecke: Dem SGB XII liegt der Gedanke der Bedarfsdeckung zu Grunde, während das WoGG - unabhängig von der Bedarfsdeckung - lediglich eine staatliche Unterstützung darstellt. Bereits aus diesem Grund läßt sich im Rahmen der Ausübung des Ermessens nicht argumentieren, die Verpflichtung zur Rückzahlung festige die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen wie dem Lastenzuschuss nach dem WoGG.
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Forderung der EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH nicht auf ein säumiges oder unwirtschaftliches (Heiz-)Verhalten der Kläger zurückzuführen ist. Wie das im Verfahren S 11 AS 34/07 eingeholte Heizgutachten (das Bestandteil der Verwaltungsakte des Beklagten ist) zeigt, war der erhöhte Verbrauch der Kläger (zu Zeiten des Bezuges von SGB II-Leistungen) allein auf den schlechten Zustand des Gebäudes am T. in T. zurückzuführen. Dennoch sieht sie die Kläger nach der auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beschriebenen wirtschaftlichen Situation im Stande, das vom Beklagten gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Zwar leben die Kläger nach wie vor in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ihr aus Renten wegen voller Erwerbsminderung und einem Lastenzuschuss nach dem WoGG bestehendes Einkommen übersteigt indessen den sozialhilferechtlichen Bedarf, so dass es ihnen zuzumuten ist, das vom Beklagten gewährte Darlehen in geringen Raten (selbst für Sozialhilfebezieher sieht § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII monatliche Teilbeträge in Höhe von bis zu 5% des Eckregelsatzes vor) zurückzuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Bewilligung darlehensweise gewährter Leistungen als Zuschuss.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1) und der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 2) bewohnten zunächst eine Erdgeschossmietwohnung im Mehrfamilienhaus am T. in T ... Im Februar 2008 erwarben sie ein Einfamilienhaus in der T. 21 in F., das sie seitdem bewohnen. Bis 31.05.2008 hatten sie zusammen mit ihren Kindern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. Mittlerweile beziehen beide eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da der Verbrauch an Strom und Gas die monatlich für die Wohnung im Haus am T. gezahlten Abschläge überstieg, forderte der Gas- und Stromversorger (die EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH) unter Hinweis auf die unter dem 14.05.2008 erstellte Schlussrechung von den Klägern insgesamt 1.458,10 Euro für Strom und Gas (für die Wohnung im Haus am T. in T. sowie das Haus in der T. in F. nach. Auf diese Forderung zahlten die Kläger einen Betrag in Höhe von 199,- Euro. Unter dem 22.07.2008 sprachen die Kläger beim Sozialamt der Stadt F. vor. Dort wurde für sie ein (fiktiver) Sozialhilfeanspruch in Höhe von monatlich 98,- Euro errechnet. Die Kläger verzichteten auf Sozialhilfeleistungen und nehmen seitdem einen höheren Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Anspruch, zunächst in Höhe von 193,- Euro monatlich. Gleichzeitig beantragten sie die Übernahme der Forderung der E. GmbH in Höhe von insgesamt 1.259,10 Euro (1.458,10 Euro abzgl. gezahlter 199,- Euro). Mit Bescheid vom 06.08.2008 bewilligte der Beklagte ihnen ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1.259,10 Euro. Die Kläger legten am 29.08.2008 Widerspruch ein und begehrten die Leistung als Zuschuss. Zur Begründung führten sie aus, angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse handele es sich um eine länger andauernde Notlage, so dass eine Rückzahlung in absehbarer Zeit nicht werde erfolgen können. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, selbst bei Sozialhilfeempfängern sehe das Gesetz die Bewilligung darlehensweiser Leistungen vor, was die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Rückzahlung impliziere. Erst Recht müsse dies dann für Bezieher eine Lastenzuschusses gelten, die nicht von Sozialhilfe abhängig seien. Das dem Beklagten zustehende Ermessen sei deshalb unter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit denen der Kläger dahingehend auszuüben, dass ein Bewilligung lediglich darlehensweise erfolge.
Hiergegen richtet sich die am 22.07.2009 erhobene Klage.
Die Kläger verweisen auf ein seinerzeit gegen den SGB II-Leistungsträger geführtes Gerichtsverfahren (Az.: S 11 AS 34/07) sowie auf ein in diesem Verfahren eingeholtes Gutachten betreffend die Heizkosten im Haus am T. in T ... Hieraus ergebe sich, dass der Verbrauch an Strom und Gas angemessen gewesen sei. Überdies habe sich ihre finanzielle Situation kaum geändert, so dass eine Rückzahlung des Darlehens in absehbarer Zeit nicht möglich sei.
Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 zu verurteilen, die darlehensweise gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen in Höhe von 1.259,10 Euro zuschussweise zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger werden durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie haben keinen Anspruch auf zuschussweise Bewilligung der darlehensweise gewährten Leistungen.
Grundlage für den Anspruch der Kläger ist § 34 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, zumal der Beklagte eine Entscheidung getroffen hat, entsprechende Leistungen jedenfalls darlehensweise zu bewilligen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen räumt § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII den Leistungsträgern ein Auswahlermessen ein, ob sie entsprechende Leistungen als Beihilfe (d.h. zuschussweise) oder als Darlehen erbringen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die darlehensweise Übernahme durch den Beklagten im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat zunächst zutreffend erkannt, dass ihm ein Ermessen eingeräumt ist, zwischen darlehensweiser oder zuschussweiser Bewilligung zu entscheiden und er hat sein Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Dem Gericht steht die Überprüfung von Ermessensentscheidungen wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG), nur in engen Grenzen zu. Zu überprüfen sind Ermessensentscheidungen daher nur auf die sog. Ermessensfehler: Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch und Ermessens- fehlgebrauch (zur Typologie etwa BSG, Urteil vom 14.12.1994, 4 RA 42/94 = SozR 3-1200 § 39 Nr. 1; BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 1/07 R = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1). Dies gilt auch für Vorschriften wie § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, die lediglich zwei Möglichkeiten der Auswahl (entweder Darlehen oder Beihilfe) vorsehen und damit dem Leistungsträger nur ein sehr enges Ermessen eröffnen. Ermessensfehler im o.g. Sinne sind der Entscheidung des Beklagten jedoch nicht zu entnehmen. Wie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zeigen, ist sich der Beklagte grundsätzlich seines Auswahlermessens zwischen darlehens- und zuschussweiser Bewilligung bewußt gewesen. Auch lassen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht erkennen, dass sich der Beklagte hat von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Insbesondere ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass § 1 Satz 2 SGB XII vorliegend als Ermessensdeterminante ausgeschlossen worden ist. Nach dieser Vorschrift sollen Leistungen so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihnen zu leben, d.h. es soll Hilfebedüftigen ermöglicht werden, in Zukunft ein Leben ohne Sozialhilfe führen zu können. In Anbetracht der Tatsache indessen, dass die Kläger an Stelle der ihnen zustehenden SGB XII-Leistungen in Höhe von (seinerzeit) monatlich 98,- Euro den wesentlich höheren Lastenzuschuss nach dem WoGG in Anspruch genommen haben, kann § 1 Satz 2 SGB XII nicht zur Anwendung kommen. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Denn die Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie, nämlich planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit des geregelten mit dem ungeregelten Sachverhalt (vgl. insoweit nur BSG, Urteil vom 27.06.2007, B 6 KA 24/06 R = juris, Rdnr. 18 m.w.N.; Urteil vom 31.05.2006, B 6 KA 62/04 R = juris, Rdnr. 14 m.w.N.), liegen nicht vor. SGB XII und WoGG verfolgen unterschiedliche Zwecke: Dem SGB XII liegt der Gedanke der Bedarfsdeckung zu Grunde, während das WoGG - unabhängig von der Bedarfsdeckung - lediglich eine staatliche Unterstützung darstellt. Bereits aus diesem Grund läßt sich im Rahmen der Ausübung des Ermessens nicht argumentieren, die Verpflichtung zur Rückzahlung festige die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen wie dem Lastenzuschuss nach dem WoGG.
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Forderung der EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH nicht auf ein säumiges oder unwirtschaftliches (Heiz-)Verhalten der Kläger zurückzuführen ist. Wie das im Verfahren S 11 AS 34/07 eingeholte Heizgutachten (das Bestandteil der Verwaltungsakte des Beklagten ist) zeigt, war der erhöhte Verbrauch der Kläger (zu Zeiten des Bezuges von SGB II-Leistungen) allein auf den schlechten Zustand des Gebäudes am T. in T. zurückzuführen. Dennoch sieht sie die Kläger nach der auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beschriebenen wirtschaftlichen Situation im Stande, das vom Beklagten gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Zwar leben die Kläger nach wie vor in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ihr aus Renten wegen voller Erwerbsminderung und einem Lastenzuschuss nach dem WoGG bestehendes Einkommen übersteigt indessen den sozialhilferechtlichen Bedarf, so dass es ihnen zuzumuten ist, das vom Beklagten gewährte Darlehen in geringen Raten (selbst für Sozialhilfebezieher sieht § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII monatliche Teilbeträge in Höhe von bis zu 5% des Eckregelsatzes vor) zurückzuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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