L 7 AS 4884/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2491/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4884/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Oktober 2009 (Versagung einstweiligen Rechtsschutzes) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 23. Oktober 2009 nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 14. Oktober 2009 ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).

Die Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überschritten. Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B - (unveröffentlicht); Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr.14). Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen die Entscheidung des SG vom 14. Oktober 2010, seinen dort gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Im dortigen Verfahren wandte sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. August 2009, mit dem ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2009 bewilligt worden waren. Ausweislich seiner Schriftsätze vom 10. und 23. September 2009 begehrte er, ihm diese Leistungen vorläufig ab Antragstellung - also ab 14. September 2009 - "ohne Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau P. und deren Tochter" zu gewähren. Wäre dieses Begehren Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache, wäre das Zahlungsverlangen des Antragstellers begrenzt auf den Zeitraum vom 14. September 2009 (Antragseingang beim SG) bis zum 31. Oktober 2009, dem Ende des Bewilligungszeitraumes, über den der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 13. August 2009 eine Entscheidung getroffen hat. Der auf den Fortzahlungsantrag des Antragstellers ergangene Bescheid vom 22. Oktober 2009, mit dem ihm Leistungen nach dem SGB II für den Folgezeitraum vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 bewilligt wurden, wäre nicht gemäß § 96 SGG - auch nicht in analoger Anwendung - Gegenstand des Gerichtsverfahrens in der Hauptsache geworden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), z.B. BSGE 97, 242; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 2; Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R -, vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - und vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 39/06 R - (alle juris); so auch die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B -, vom 27. Oktober 2009 - L 7 AS 2618/09 ER-B -, vom 9. November 2009 - L 7 AS 2456/09 ER-B- und vom 11. August 2010 - L 7 SO 420/10 ER-B - ;vgl. auch Leitherer, a.a.O., § 96 Rdnr. 9f). Da der einstweilige Rechtsschutz der Sicherung des Hauptsacheanspruches dient (Krodel "Das sozialgerichtliche Eilverfahren", 2. Aufl., Rdnr. 409) und Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollen (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 1), gilt für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nichts anderes. Ebenso wie im gerichtlichen Verfahren in der Hauptsache ist auch hier bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II eine Einbeziehung von Folgezeiträumen in (analoger) Anwendung des § 96 SGG nicht zulässig. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist ebenfalls zeitlich beschränkt auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum, sodass ein möglicher Regelungsinhalt der einstweiligen Anordnung mit Ablauf des Bewilligungszeitraums endet (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 8 B 90/06 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Juni 2007 - L 28 B 676/07 AS-ER - und vom 20. August 2007 - L 26 B 807/07 AS-ER -; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - L 7 SO 131/07 ER -; SG Berlin, Beschluss vom 11. September 2008 - S 26 AS 14505/08 ER - (alle juris)). Zwar haben weder der Antragsteller in seinen Schriftsätzen noch das SG in seinem Beschluss einen Endzeitpunkt für die vom Antragsteller im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Leistungen nach dem SGB II erwähnt. Bei vernünftiger und sachdienlicher Auslegung sowohl des Vorbringens des Antragstellers als auch des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich das Begehren des Antragstellers jedoch auf den Zeitraum vom 14. September bis 31. Oktober 2009. Der Folgezeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. April 2010 war nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens, zumal der über diesen Zeitraum entscheidende Bescheid vom 22. Oktober 2009 im Zeitpunkt der Entscheidung des SG noch nicht ergangen war, somit vom SG auch nicht hätte berücksichtigt werden können. Im damit streitgegenständlichen Zeitraum vom 14. September bis 31. Oktober 2009 wird die Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR nicht überschritten. Ohne Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau P. und deren Tochter - wie vom Antragsteller begehrt - würde sich sein Bedarf im September und Oktober 2009 auf monatlich 578,55 EUR belaufen. Dieser Bedarf errechnet sich wie folgt:

Regelleistung 359,00 EUR Miete 553,00 EUR: 3 (Kopfteile) 184,34 EUR Heizung 126,00 EUR: 3 (Kopfteile) 42,00 EUR abzüglich Warmwasserpauschale (wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt) 6,79 EUR insgesamt 578,55 EUR.

Hiervon ist im September 2009 nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der ab 1. August 2009 geltenden Fassung der Verordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2340)) das anteilig bis zum 24. September 2009 vom Antragsteller bezogene Arbeitslosengeld I (168,72 EUR) in Höhe von 138,72 EUR als Einkommen abzuziehen, sodass dem Antragsteller ohne Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau P. und deren Tochter Leistungen nach dem SGB II im September 2009 in Höhe von 439,83 EUR und im Oktober 2009 in Höhe von 578,55 EUR zustünden. Abzüglich der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits gewährten Leistungen für September 2009 in Höhe von 30,22 EUR und für Oktober 2009 in Höhe von 198,94 EUR ergibt sich hieraus eine Differenz für September 2009 von 409,61 EUR und für Oktober 2009 von 379,61 EUR. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass der Antragsteller im September 2009 lediglich Leistungen ab dem 14. September 2009 begehrt, sodass sich die Differenz in diesem Monat auf 232,11 EUR ( 409,61 EUR: 30 x 17) reduziert. Das Begehren des Antragstellers ist damit auf die Gewährung eines Betrages von insgesamt 611,72 EUR gerichtet, der deutlich unter der Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR liegt.

Auch die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen nicht vor, weil nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.

Die Beschwerde des Antragstellers war daher mangels Zulässigkeit in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr.6).

Aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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