Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 8 AL 72/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2009 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte für die Zeit vom 24.04.2009 bis 07.05.2009 rechtmäßig eine Sperrzeit gegenüber dem Kläger verhängt hat.
Der Kläger bezog Arbeitslosengeld von der Beklagten. Mit Bescheid vom 05.01.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2009 in Höhe von 643,50 Euro monatlich.
Ein Antrag des Klägers auf Übernahme der Bewerbungskosten vom 12.11.2008 wurde am 09.04.2009 beschieden. Für die Bewerbungen wurden dem Kläger 70 EUR gewährt.
Mit Schreiben vom 12.03.2009 wurde der Kläger von der Beklagten aufgefordert, seine Eigenbemühungen nachzuweisen. Er wurde aufgefordert, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen sich in der Zeit vom 12.03.2009 bis 23.04.2009 zusätzlich zu den drei ausgehändigten Vermittlungsvorschlägen zehn schriftliche Eigeninitiativbewerbungen für Stellen als Produktionshelfer A-Stadt + 50 km und zehn schriftliche Eigeninitiativbewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen anhand der ausgehändigten Liste zu unternehmen.
Mit Bescheid vom 07.05.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass vom 24.04.2009 bis 07.05.2009 eine Sperrzeit eingetreten sei.
Der Kläger legte Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2009 zurückgewiesen wurde.
Der Antrag vom 12.03.2009 auf Übernahme von Bewerbungskosten wurde am 18.06.2009 entschieden. Für acht Bewerbungen wurden 40 EUR gewährt. Dem Kläger wurde in dem Bescheid mitgeteilt, dass weitere Bewerbungskosten nicht übernommen werden könnten, da das Budget ausgeschöpft sei.
Der Kläger hat am 03.07.2009 Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtwidrig. Er habe sich zwischen dem 12.03.2009 bis 23.04.2009 bei 17 Firmen schriftlich beworben, weshalb der Tatbestand der Sperrzeit nicht erfüllt sei. Zudem sei die Erstattung von Bewerbungskosten nicht zeitnah erfolgt. Die Kosten für Bewerbungen im Zeitraum Dezember 2008 bis Februar 2009 seien erst im April erstattet worden. Ihm sei am 12.03.2009 ein Antrag auf Erstattung von 10 Bewerbungen mitgegeben worden, die anderen Bewerbungen hätte er selber tragen müssen. Mit dem Bescheid vom 18.06.2009 sei die Übernahme von Bewerbungskosten teilweise abgelehnt worden. Er weist darauf hin, er habe vom 30.03.2009 bis 08.05.2009 an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilgenommen. Er habe dort auch die Möglichkeit genutzt, seine Bewerbungen zu verbessern. Kosten für Porto, Bewerbungsmappen und Passbilder seien trotzdem entstanden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Anforderungen, die die Beklagte aufstelle, unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation unverhältnismäßig und unzumutbar seien. In der Eingliederungsvereinbarung sei keine feste Anzahl der erforderlichen Bewerbungen genannt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, sich die Kosten der Bewerbung erstatten zu lassen. Er hätte ebenso durch Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme die Möglichkeit gehabt, mit Unterstützung Bewerbungen zu erstellen. Der Vortrag, dass die Bewerbungen wegen finanzieller Möglichkeiten unterblieben seien, nicht nachvollziehbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 07.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, aus diesem Grund ist der Bescheid aufzuheben und der Klage stattzugeben. Denn der Tatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist nicht erfüllt, so dass die Sperrzeit nicht eingetreten ist und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zum Ruhen gekommen ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer C. versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III vor, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen).
Der Tatbestandes § 144 Abs.1 S. 2 Nr. 3 SGB III ist nicht erfüllt, da der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Der Kläger war mit dem ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Höhe von 643,50 Euro monatlich nicht in der Lage, die Aufwendungen für die geforderten Bewerbungen zu bestreiten. Die Beklagte hatte vom Kläger gefordert, sich im Zeitraum vom 12.03.2009 bis 23.04.2009 23 Mal zu bewerben. Der Kläger hat sich in diesem Zeitraum 17 Mal beworben.
Die Beklagte erstattet grundsätzlich für eine Bewerbung Kosten in Höhe von fünf Euro. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob die Kostenerstattung in Höhe von fünf Euro kostendeckend ist.
Unterstellt man, dass dieser Betrag kostendeckend ist, dann entstehen für 23 Bewerbungen mindestens Kosten in Höhe von 115,- Euro. Damit blieben dem Kläger in diesem Monat noch 528,50 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Bei Zugrundelegung, dass der Gesetzgeber im Rahmen des SGB II davon ausgeht, dass zur Existenzsicherung 359,- Euro zuzüglich der Kosten der Unterkunft erforderlich sind, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger von einem Betrag von 528,50 Euro seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können.
Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, dass der Kläger Anspruch auf Übernahme der Bewerbungskosten habe. Der Kläger hat einen solchen Antrag auch gegenüber der Beklagten am 12.03.2010 gestellt und das entsprechende Formular am 29.04.2010 eingereicht. Die beantragte Kostenerstattung erfolgte weder zeitnah noch vollständig. Von den 17 Bewerbungen erfolgte lediglich für acht Bewerbungen eine Kostenerstattung. Einen erheblichen Anteil der Kosten für die 17 Bewerbungen musste der Kläger damit aus den eigenen knappen Mittel bestreiten.
Keine Berücksichtigung kann ebenfalls der Einwand der Beklagten finden, dass der Kläger die Bewerbungskosten durch Teilnahme an einem Bewerbungstraining hätte senken können. Denn zum einen hat der Kläger an einer solchen Maßnahme in dem Zeitraum teilgenommen, in welchem er Eigenbemühungen nachweisen sollte.
Im Mittelpunkt des Bewerbungstrainings steht die Verbesserung der Bewerbungen. Im Rahmen der Maßnahme werden Anschreiben erstellt. Diese können ausgedruckt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit zu kopieren, jedoch werden keine Bewerbungsmappen zur Verfügung gestellt oder Passfotos gefertigt. Die Versendung der Bewerbung erfolgt durch den Kläger. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass die Teilnahme an dem Bewerbungstraining spürbar die Kosten der Bewerbung senken kann. Eine Kostensenkung scheint nur in der Form zu bestehen, dass Druck- und Kopierkosten entfallen. Kostenintensive Posten wie die Bewerbungsmappe, Porto und Passbilder fallen weiterhin an.
Da der Kläger aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht in der Lage war, in Vorleistung für die Kosten für 23 Bewerbungen zu treten, liegt ein wichtiger Grund für sein Verhalten vor, so dass der Tatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt ist.
Aus diesem Grund bedarf es keiner Entscheidung, ob nicht bereits die Forderung der Beklagten, sich binnen sechs Wochen 23 Mal bewerben zu müssen, unzumutbar ist. Denn bei den geforderten Bewerbungen handelt es sich nicht nur um offene Stellenausschreibungen, sondern überwiegend um Eigeninitiativbewerbungen. Aus der Akte ergibt sich jedenfalls kein Grund, warum vom Kläger Eigenbemühungen in diesem Umfang gefordert wurden.
Da der Tatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt ist, fehlt es am Eintritt der Sperrzeit, so dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nicht zum Ruhen gekommen ist, ist der Bescheid vom 07.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Aus diesem Grund ist der Bescheid vom 07.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2009 aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte für die Zeit vom 24.04.2009 bis 07.05.2009 rechtmäßig eine Sperrzeit gegenüber dem Kläger verhängt hat.
Der Kläger bezog Arbeitslosengeld von der Beklagten. Mit Bescheid vom 05.01.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2009 in Höhe von 643,50 Euro monatlich.
Ein Antrag des Klägers auf Übernahme der Bewerbungskosten vom 12.11.2008 wurde am 09.04.2009 beschieden. Für die Bewerbungen wurden dem Kläger 70 EUR gewährt.
Mit Schreiben vom 12.03.2009 wurde der Kläger von der Beklagten aufgefordert, seine Eigenbemühungen nachzuweisen. Er wurde aufgefordert, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen sich in der Zeit vom 12.03.2009 bis 23.04.2009 zusätzlich zu den drei ausgehändigten Vermittlungsvorschlägen zehn schriftliche Eigeninitiativbewerbungen für Stellen als Produktionshelfer A-Stadt + 50 km und zehn schriftliche Eigeninitiativbewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen anhand der ausgehändigten Liste zu unternehmen.
Mit Bescheid vom 07.05.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass vom 24.04.2009 bis 07.05.2009 eine Sperrzeit eingetreten sei.
Der Kläger legte Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2009 zurückgewiesen wurde.
Der Antrag vom 12.03.2009 auf Übernahme von Bewerbungskosten wurde am 18.06.2009 entschieden. Für acht Bewerbungen wurden 40 EUR gewährt. Dem Kläger wurde in dem Bescheid mitgeteilt, dass weitere Bewerbungskosten nicht übernommen werden könnten, da das Budget ausgeschöpft sei.
Der Kläger hat am 03.07.2009 Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtwidrig. Er habe sich zwischen dem 12.03.2009 bis 23.04.2009 bei 17 Firmen schriftlich beworben, weshalb der Tatbestand der Sperrzeit nicht erfüllt sei. Zudem sei die Erstattung von Bewerbungskosten nicht zeitnah erfolgt. Die Kosten für Bewerbungen im Zeitraum Dezember 2008 bis Februar 2009 seien erst im April erstattet worden. Ihm sei am 12.03.2009 ein Antrag auf Erstattung von 10 Bewerbungen mitgegeben worden, die anderen Bewerbungen hätte er selber tragen müssen. Mit dem Bescheid vom 18.06.2009 sei die Übernahme von Bewerbungskosten teilweise abgelehnt worden. Er weist darauf hin, er habe vom 30.03.2009 bis 08.05.2009 an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilgenommen. Er habe dort auch die Möglichkeit genutzt, seine Bewerbungen zu verbessern. Kosten für Porto, Bewerbungsmappen und Passbilder seien trotzdem entstanden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Anforderungen, die die Beklagte aufstelle, unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation unverhältnismäßig und unzumutbar seien. In der Eingliederungsvereinbarung sei keine feste Anzahl der erforderlichen Bewerbungen genannt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, sich die Kosten der Bewerbung erstatten zu lassen. Er hätte ebenso durch Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme die Möglichkeit gehabt, mit Unterstützung Bewerbungen zu erstellen. Der Vortrag, dass die Bewerbungen wegen finanzieller Möglichkeiten unterblieben seien, nicht nachvollziehbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 07.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, aus diesem Grund ist der Bescheid aufzuheben und der Klage stattzugeben. Denn der Tatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist nicht erfüllt, so dass die Sperrzeit nicht eingetreten ist und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zum Ruhen gekommen ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer C. versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III vor, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen).
Der Tatbestandes § 144 Abs.1 S. 2 Nr. 3 SGB III ist nicht erfüllt, da der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Der Kläger war mit dem ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Höhe von 643,50 Euro monatlich nicht in der Lage, die Aufwendungen für die geforderten Bewerbungen zu bestreiten. Die Beklagte hatte vom Kläger gefordert, sich im Zeitraum vom 12.03.2009 bis 23.04.2009 23 Mal zu bewerben. Der Kläger hat sich in diesem Zeitraum 17 Mal beworben.
Die Beklagte erstattet grundsätzlich für eine Bewerbung Kosten in Höhe von fünf Euro. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob die Kostenerstattung in Höhe von fünf Euro kostendeckend ist.
Unterstellt man, dass dieser Betrag kostendeckend ist, dann entstehen für 23 Bewerbungen mindestens Kosten in Höhe von 115,- Euro. Damit blieben dem Kläger in diesem Monat noch 528,50 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Bei Zugrundelegung, dass der Gesetzgeber im Rahmen des SGB II davon ausgeht, dass zur Existenzsicherung 359,- Euro zuzüglich der Kosten der Unterkunft erforderlich sind, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger von einem Betrag von 528,50 Euro seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können.
Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, dass der Kläger Anspruch auf Übernahme der Bewerbungskosten habe. Der Kläger hat einen solchen Antrag auch gegenüber der Beklagten am 12.03.2010 gestellt und das entsprechende Formular am 29.04.2010 eingereicht. Die beantragte Kostenerstattung erfolgte weder zeitnah noch vollständig. Von den 17 Bewerbungen erfolgte lediglich für acht Bewerbungen eine Kostenerstattung. Einen erheblichen Anteil der Kosten für die 17 Bewerbungen musste der Kläger damit aus den eigenen knappen Mittel bestreiten.
Keine Berücksichtigung kann ebenfalls der Einwand der Beklagten finden, dass der Kläger die Bewerbungskosten durch Teilnahme an einem Bewerbungstraining hätte senken können. Denn zum einen hat der Kläger an einer solchen Maßnahme in dem Zeitraum teilgenommen, in welchem er Eigenbemühungen nachweisen sollte.
Im Mittelpunkt des Bewerbungstrainings steht die Verbesserung der Bewerbungen. Im Rahmen der Maßnahme werden Anschreiben erstellt. Diese können ausgedruckt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit zu kopieren, jedoch werden keine Bewerbungsmappen zur Verfügung gestellt oder Passfotos gefertigt. Die Versendung der Bewerbung erfolgt durch den Kläger. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass die Teilnahme an dem Bewerbungstraining spürbar die Kosten der Bewerbung senken kann. Eine Kostensenkung scheint nur in der Form zu bestehen, dass Druck- und Kopierkosten entfallen. Kostenintensive Posten wie die Bewerbungsmappe, Porto und Passbilder fallen weiterhin an.
Da der Kläger aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht in der Lage war, in Vorleistung für die Kosten für 23 Bewerbungen zu treten, liegt ein wichtiger Grund für sein Verhalten vor, so dass der Tatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt ist.
Aus diesem Grund bedarf es keiner Entscheidung, ob nicht bereits die Forderung der Beklagten, sich binnen sechs Wochen 23 Mal bewerben zu müssen, unzumutbar ist. Denn bei den geforderten Bewerbungen handelt es sich nicht nur um offene Stellenausschreibungen, sondern überwiegend um Eigeninitiativbewerbungen. Aus der Akte ergibt sich jedenfalls kein Grund, warum vom Kläger Eigenbemühungen in diesem Umfang gefordert wurden.
Da der Tatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt ist, fehlt es am Eintritt der Sperrzeit, so dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nicht zum Ruhen gekommen ist, ist der Bescheid vom 07.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Aus diesem Grund ist der Bescheid vom 07.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2009 aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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