Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 232/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 68/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27. Februar 2002 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2001 verurteilt, der Klägerin Anschluss-Unterhaltsgeld auf der Grundlage des im Bescheid vom 18. Juni 2001 festgesetzten Bemessungsentgelts ab 04. Dezember 2000 zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch der Klägerin auf Anschlussunterhaltsgeld in der Zeit vom 04.12.2000 bis 03.03.2001.
Die im Jahre 1954 geborene Klägerin ist durch Rehabilitierungsbescheinigung des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 15.08.2000 als Verfolgte im Sinne des § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG - BGBl 1994 I S. 1311) anerkannt. Nach Einreise in die Bundesrepublik bezog sie zunächst Unterhaltsgeld und arbeitete von September 1984 bis Februar 1985 als Sachbearbeiterin. Nach der Geburt ihres Kindes ... (28.03.1985) erhielt die Klägerin lediglich in der Zeit vom 29.09.1985 bis 21.02.1986 Leistungen der Arbeitsverwaltung und widmete sich anschließend der Betreuung ihres Kindes sowie der Pflege ihrer Mutter. In der Zeit vom 06.12.1999 bis 01.12.2000 nahm sie an der beruflichen Fortbildungsmaßnahme "Kaufmännische Sachbearbeitung am PC für Teilzeitkräfte mit Betriebspraktikum" teil. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Unterhaltsgeld für die Dauer dieser Maßnahme zunächst mit der Begründung ab, es fehle an einer ausreichenden Vorbeschäftigungszeit. Nachdem die Klägerin ihren Status als Verfolgte im Sinne des BerRehaG nachgewiesen hatte, bewilligte die Beklagte ihr ab 06.12.1999 Unterhaltsgeld in Höhe von 213,92 DM nach einem gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelt von 680 DM.
Dabei ging sie von einem erzielbaren Arbeitsentgelt nach BAT VII, einer wöchentlichen Arbeitsstundenzahl von 25 Stunden und der Leistungsgruppe D aus. Für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 03.12.2000 bezog die Klägerin nach der neuen Leistungstabelle Unterhaltsgeld in Höhe von 220,01 DM, weiterhin nach einem Bemessungsentgelt von 680 DM wöchentlich (Bescheid vom 18.06.2001).
Mit Abschluss der Fortbildung meldete die Klägerin sich ab 04.12.2000 erneut durchgehend arbeitslos. Sie arbeitete weder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis noch als selbständig Tätige.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Anschluss unterhaltsgeld vom 04.12.2000 lehnte die Beklagte mit einem am 09.01.2001 gefertigten Bescheid ab. Sie wies den Widerspruch der Klägerin vom 15.01.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2001 als unbegründet zurück. Da der Anspruch der Klägerin auf Unterhaltsgeld auf den Vorschriften des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes beruhe und diese einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nicht erwähnten, könne diese Leistung nicht erbracht werden.
Die Klägerin hat am 26.07.2001 beim Sozialgericht Duisburg Klage erhoben und geltend gemacht, ein Anspruch auf Bewilligung von Anschlussunterhaltsgeld ergebe sich aus § 6 Abs. 3 BerRehaG. Diese Vorschrift sehe ausdrücklich vor, dass auf das Unterhaltsgeld nach § 6 Abs. 1 BerRehaG die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden seien.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 zu verurteilen, ihr Anschlussunterhaltsgeld ab dem 04.12.2000 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.02.2002 entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Zwar seien die Voraussetzungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz für die Bewilligung von Unterhaltsgeld während der anerkannten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung der Klägerin erfüllt gewesen, ein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld ergebe sich hieraus jedoch nicht. Nach der Beendigung der Maßnahme habe die Klägerin nicht mehr an der Maßnahme teilgenommen, wie dies § 6 Abs. 1 BerRehaG für einen Anspruch auf Unterhaltsgeld voraussetze. Mit der Verwendung des Wortes "teilnehmen" im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 BerRehaG nicht auf die Vorschriften zum Anschlussunterhaltsgeld in den §§ 156,157 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) verweise, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nicht bestehen solle. Auch aus § 6 Abs. 3 BerRehaG ergebe sich kein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld, da diese Vorschrift keinen allgemeinen Verweis auf alle Bestimmungen des SGB III enthalte.
Gegen das ihr am 12.03.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.04.2002 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, mit den Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass die in der ehemaligen DDR politisch Verfolgten nach der Wiedervereinigung im Rahmen ihrer beruflichen Entwicklung bzw in der Ausbildung keine Nachteile hätten. Der Gesetzesauslegung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes könne nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber den Verfolgten bewusst einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld habe versagen wollen. Er habe sicherstellen müssen, dass aus dem Beitrittsgebiet stammende Verfolgte den zuvor in Deutschland lebenden Verfolgten gleichgestellt würden. Wie jeder andere Versicherte, der zuvor nach den §§ 153 ff SGB III Unterhaltsgeld bezogen habe, könne auch die Klägerin nach § 156 Abs. 1 SGB III Anschlussunterhaltsgeld erhalten. § 6 Abs. 1 BerRehaG erwähne die Vorschriften zum Anschlussunterhaltsgeld nicht, da der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der jenige, der Unterhaltsgeld bezogen habe, nach Beendigung der Maßnahme automatisch auch Anschlussunterhaltsgeld für die Dauer von drei Monaten erhalte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.02.2002 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, aus der Entstehungsgeschichte des § 6 BerRehaG sowie der enumerativen Aufzählung bestimmter Vorschriften des SGB III sei eindeutig zu entnehmen, dass Anschlussunterhaltsgeld nach § 156 SGB III nicht bewilligt werden und die Regelung des § 157 Abs. 2 SGB III keine Anwendung finden solle. § 6 Abs. 1 BerRehaG sei lex specialis zu § 6 Abs. 3 BerRehaG, weshalb nur diejenigen Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden seien, deren Anwendung nicht durch § 6 Abs. 1 BerRehaG ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Gerichtsakte SG Duisburg - S 1 AL 94/00 - und die das laufende Verfahren betreffende Prozessakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.02.2002 ist zu ändern, da die Klägerin in der Zeit ab 04.12.2000 in dem gesetzlich möglichen Anspruchszeitraum von drei Monaten (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGB III) Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld hat.
Die Klägerin erfüllt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 156 Abs. 1 SGB III. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld haben Arbeitnehmer, die
1. im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld arbeitslos sind,
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und
3. nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen können.
Sie war "im Anschluss" ( vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 7 AL 54/99 R - SozR 3-4300 § 156 SGB III Nr. 1) an die Beendigung ihrer Fortbildung am 01.12.2000 (Freitag) ab 04.12.2000 (Montag) arbeitslos, hat sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und kann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen. Zudem hat sie hat auch eine "Maßnahme mit dem Bezug von Unterhaltsgeld" abgeschlossen, wie dies § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraussetzt. Der Wortlaut dieser Vorschrift kann nicht erweiternd so ausgelegt werden, dass das während der Maßnahme bezogene Unterhaltsgeld nach den Vorschriften des SGB III, d.h. in Anwendung der §§ 153ff SGB III, bewilligt worden sein muß (a.A.Fischer, Das Anschlussunterhaltsgeld, SGb 1998, S, 301ff, 302). Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser Norm mit anderen Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuchs, in denen der Gesetzgeber im Zusammenhang mit einem Bezug von Unterhaltsgeld die Formulierung "Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen" (§ 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III; § 192 Satz 1 Nr. 4 SGB III) gewählt hat, wenn er nur an diesen Umstand bestimmte leistungsrechtliche Vergünstigungen anknüpfen wollte. Diesen eingegrenzt formulierten Wortlaut mit der Konsequenz eines Leistungsausschlusses bei einem Bezug von Unterhaltsgeld in "nur" entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (vgl. § 6 Abs. 1 BerRehaG) enthält § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht. Aus dem Wortlaut der Vorschrift kann daher nicht begründet werden, dass die Klägerin das Unterhaltsgeld als Anspruchsleistung, die - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - all denen zusteht, die eine Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld besucht haben (Niewald in Gagel, SGB III, Stand Oktober 2002, § 156 Rz 2), nicht erhalten soll.
Weiter geben die in den Gesetzesmaterialien zu § 156 SGB III enthaltenen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Personenkreis der Verfolgten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz von der Bewilligung des Anschlussunterhaltsgeldes ausgeschlossen sein sollte. Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung die soziale Sicherung der Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen bis zur Dauer von drei Monaten gewährleisten, da eine Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme oft nicht möglich sein werde (BT-Drucksache 13/4941, S. 182). Diese Überlegungen treffen auf den nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz besonders zu fördernden Personenkreis in gleicher Weise zu wie auf die sonstigen Bezieher von Unterhaltsgeld.
Auch aus den Vorschriften des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes läßt sich nicht entnehmen, dass der Personenkreis der politisch Verfolgten nur einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, nicht jedoch auf Anschlussunterhaltsgeld, haben sollte. Der allein einschlägige § 6 BerRehaG hat folgenden Wortlaut:
§ 6 Unterhaltsgeld als Zuschuss
(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) teilnehmen und an die ein Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld in entsprechen der Anwendung der §§ 153 bis 155, 157 Abs. 1 und der §§ 158 und 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) ...
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die Vorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz und sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder Bezieher dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden.
Diese Norm regelt allein die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsgeld trotz fehlender Vorversicherungszeiten, enthält jedoch keine Bestimmungen zu der eigenständigen Leistungsart des Anschlussunterhaltsgeldes, die trotz ihrer Bezeichnung eher dem Arbeitslosengeld und nicht dem bisherigen Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsrecht entspricht (§ 157 Abs. 2 SGB III; Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht (GK-SGB III), Stand Mai 2002, GK-Holst, § 156 Rdnr. 1). Da sich der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld (hier: aufgrund des tatsächlichen Bezuges von Unterhaltsgeld durch die Klägerin) unmittelbar aus den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, musste das Berufliche Rehabilitierungsgesetz keine Regelungen hierzu vorsehen. Es ist daher aus Sicht des Gesetzgebers konsequent, dass er in § 6 Abs. 1 BerRehaG und § 6 Abs. 3 BerRehaG nur auf die Vorschriften zum Unterhaltsgeld Bezug genommen hat. Mangels entsprechender Regelungen lässt sich hieraus nicht ableiten, dass ein Anspruch auf das von weiteren Voraussetzungen abhängige Anschlussunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen werden sollte.
Dies ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des § 6 BerRehaG. Der Gesetzgeber des am 01.07.1994 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht, das in Artikel 2 mit dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz den Bereich der beruflichen Rehabilitation regelt (BGBl 1994 I S. 1311), wollte politisch Verfolgten zum Ausgleich verfolgungsbedingter Nachteile in der beruflichen Qualifikation während der Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen eine Lebensunterhaltsleistung/Lohnersatzleistung auch dann zukommen lassen, wenn sie die individuellen Leistungsvoraussetzungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz zur Bewilligung von Unterhaltsgeld nicht erfüllten (BT- Drucks 12/4994 S. 19, 46). Vor dem Hintergrund, dass nach den bis 31.12.1997 geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) durch den Bezug von Unterhaltsgeld grundsätzlich Folgeansprüche auf Arbeitslosengeld begründet werden konnten, enthielt § 6 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG in der Ursprungsfassung (BGBl 1994 I S. 1311) sowie in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.1997 (BGBl 1997 I S. 1625) eine einschränken de Regelung dergestalt, dass der Bezug von Unterhaltsgeld "nach die sem Gesetz" (d.h. nach dem BerRehaG) den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nicht gleichstehen solle (BT-Drucks 12/4994, S. 10). Diese Formulierung hielt der Gesetzgeber für notwendig, obwohl - im Unterschied zu der jetzigen Fassung des § 156 Abs. 1 SGB III - in § 107 Satz 1 Nr. 5d des Arbeitsförde rungsgesetzes (AFG) die Formulierung enthalten war, dass "Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz ...den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung" gleichstehen sollten. Ungeachtet des Umstandes, dass demnach schon nach dem Wortlaut der Gleichstellungsregelung des § 107 Satz 1 Nr 5 Buchst d AFG der Bezug von Unterhaltsgeld nach dem BerRehaG einen Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz nicht begründen konnte (vgl BSG, Urteil vom 17.05.2001 - B 7 AL 42/00 -), hatte der Gesetzgeber leistungsrechtliche Folgewirkungen aus dem Unterhaltsgeldbezug in entsprechender Anwendung des § 44a Abs. 2a AFG nach § 6 BerRehaG in der Fassung der Bekanntmachung somit ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch zum Unterhaltsgeld passte der Gesetzgeber den Zweiten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes an die Terminologie des SGB III an (BT-Drucks 13/7491, S. 2,11). In dem Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wies er darauf hin, dass durch Änderungen bzw Ergänzungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes u.a. Vorschriften Defizite beseitigt werden sollten, die sich in der Praxis gezeigt hätten. Hierzu gehörten Leistungsverbesserungen im Zweiten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (bevorzugte berufliche Förderung und Umschulung -BT-Drucks 13/7491, S. 2). Vor diesem Hintergrund und der geltenden Fassung des § 6 Abs. 3 BerRehaG, die keine Einschränkung in dem Sinne enthält, dass der Bezug von Unterhaltsgeld nach dem BerRehaG einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nicht zu begründen vermag, kann aus § 6 BerRehaG nicht abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf Ansschlußunterhaltsgeld für den Personenkreis der politisch Verfolgten ausgeschlossen sein sollte.
Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien zu den einschlägigen Regelungen hat die Klägerin nach allem beginnend mit dem 04.12.2001- nach § 156 Abs. 2 SGB III - für die Dauer von drei Monaten (90 Kalendertage, § 339 Satz 1 SGB III) einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld auf der Grundlage des im Bescheid vom 18.06.2001 festgesezten Bemessungsentgelts (§ 158 Abs. 4 SGB III).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch der Klägerin auf Anschlussunterhaltsgeld in der Zeit vom 04.12.2000 bis 03.03.2001.
Die im Jahre 1954 geborene Klägerin ist durch Rehabilitierungsbescheinigung des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 15.08.2000 als Verfolgte im Sinne des § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG - BGBl 1994 I S. 1311) anerkannt. Nach Einreise in die Bundesrepublik bezog sie zunächst Unterhaltsgeld und arbeitete von September 1984 bis Februar 1985 als Sachbearbeiterin. Nach der Geburt ihres Kindes ... (28.03.1985) erhielt die Klägerin lediglich in der Zeit vom 29.09.1985 bis 21.02.1986 Leistungen der Arbeitsverwaltung und widmete sich anschließend der Betreuung ihres Kindes sowie der Pflege ihrer Mutter. In der Zeit vom 06.12.1999 bis 01.12.2000 nahm sie an der beruflichen Fortbildungsmaßnahme "Kaufmännische Sachbearbeitung am PC für Teilzeitkräfte mit Betriebspraktikum" teil. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Unterhaltsgeld für die Dauer dieser Maßnahme zunächst mit der Begründung ab, es fehle an einer ausreichenden Vorbeschäftigungszeit. Nachdem die Klägerin ihren Status als Verfolgte im Sinne des BerRehaG nachgewiesen hatte, bewilligte die Beklagte ihr ab 06.12.1999 Unterhaltsgeld in Höhe von 213,92 DM nach einem gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelt von 680 DM.
Dabei ging sie von einem erzielbaren Arbeitsentgelt nach BAT VII, einer wöchentlichen Arbeitsstundenzahl von 25 Stunden und der Leistungsgruppe D aus. Für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 03.12.2000 bezog die Klägerin nach der neuen Leistungstabelle Unterhaltsgeld in Höhe von 220,01 DM, weiterhin nach einem Bemessungsentgelt von 680 DM wöchentlich (Bescheid vom 18.06.2001).
Mit Abschluss der Fortbildung meldete die Klägerin sich ab 04.12.2000 erneut durchgehend arbeitslos. Sie arbeitete weder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis noch als selbständig Tätige.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Anschluss unterhaltsgeld vom 04.12.2000 lehnte die Beklagte mit einem am 09.01.2001 gefertigten Bescheid ab. Sie wies den Widerspruch der Klägerin vom 15.01.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2001 als unbegründet zurück. Da der Anspruch der Klägerin auf Unterhaltsgeld auf den Vorschriften des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes beruhe und diese einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nicht erwähnten, könne diese Leistung nicht erbracht werden.
Die Klägerin hat am 26.07.2001 beim Sozialgericht Duisburg Klage erhoben und geltend gemacht, ein Anspruch auf Bewilligung von Anschlussunterhaltsgeld ergebe sich aus § 6 Abs. 3 BerRehaG. Diese Vorschrift sehe ausdrücklich vor, dass auf das Unterhaltsgeld nach § 6 Abs. 1 BerRehaG die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden seien.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 zu verurteilen, ihr Anschlussunterhaltsgeld ab dem 04.12.2000 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.02.2002 entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Zwar seien die Voraussetzungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz für die Bewilligung von Unterhaltsgeld während der anerkannten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung der Klägerin erfüllt gewesen, ein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld ergebe sich hieraus jedoch nicht. Nach der Beendigung der Maßnahme habe die Klägerin nicht mehr an der Maßnahme teilgenommen, wie dies § 6 Abs. 1 BerRehaG für einen Anspruch auf Unterhaltsgeld voraussetze. Mit der Verwendung des Wortes "teilnehmen" im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 BerRehaG nicht auf die Vorschriften zum Anschlussunterhaltsgeld in den §§ 156,157 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) verweise, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nicht bestehen solle. Auch aus § 6 Abs. 3 BerRehaG ergebe sich kein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld, da diese Vorschrift keinen allgemeinen Verweis auf alle Bestimmungen des SGB III enthalte.
Gegen das ihr am 12.03.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.04.2002 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, mit den Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass die in der ehemaligen DDR politisch Verfolgten nach der Wiedervereinigung im Rahmen ihrer beruflichen Entwicklung bzw in der Ausbildung keine Nachteile hätten. Der Gesetzesauslegung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes könne nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber den Verfolgten bewusst einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld habe versagen wollen. Er habe sicherstellen müssen, dass aus dem Beitrittsgebiet stammende Verfolgte den zuvor in Deutschland lebenden Verfolgten gleichgestellt würden. Wie jeder andere Versicherte, der zuvor nach den §§ 153 ff SGB III Unterhaltsgeld bezogen habe, könne auch die Klägerin nach § 156 Abs. 1 SGB III Anschlussunterhaltsgeld erhalten. § 6 Abs. 1 BerRehaG erwähne die Vorschriften zum Anschlussunterhaltsgeld nicht, da der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der jenige, der Unterhaltsgeld bezogen habe, nach Beendigung der Maßnahme automatisch auch Anschlussunterhaltsgeld für die Dauer von drei Monaten erhalte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.02.2002 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, aus der Entstehungsgeschichte des § 6 BerRehaG sowie der enumerativen Aufzählung bestimmter Vorschriften des SGB III sei eindeutig zu entnehmen, dass Anschlussunterhaltsgeld nach § 156 SGB III nicht bewilligt werden und die Regelung des § 157 Abs. 2 SGB III keine Anwendung finden solle. § 6 Abs. 1 BerRehaG sei lex specialis zu § 6 Abs. 3 BerRehaG, weshalb nur diejenigen Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden seien, deren Anwendung nicht durch § 6 Abs. 1 BerRehaG ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Gerichtsakte SG Duisburg - S 1 AL 94/00 - und die das laufende Verfahren betreffende Prozessakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.02.2002 ist zu ändern, da die Klägerin in der Zeit ab 04.12.2000 in dem gesetzlich möglichen Anspruchszeitraum von drei Monaten (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGB III) Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld hat.
Die Klägerin erfüllt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 156 Abs. 1 SGB III. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld haben Arbeitnehmer, die
1. im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld arbeitslos sind,
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und
3. nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen können.
Sie war "im Anschluss" ( vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 7 AL 54/99 R - SozR 3-4300 § 156 SGB III Nr. 1) an die Beendigung ihrer Fortbildung am 01.12.2000 (Freitag) ab 04.12.2000 (Montag) arbeitslos, hat sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und kann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen. Zudem hat sie hat auch eine "Maßnahme mit dem Bezug von Unterhaltsgeld" abgeschlossen, wie dies § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraussetzt. Der Wortlaut dieser Vorschrift kann nicht erweiternd so ausgelegt werden, dass das während der Maßnahme bezogene Unterhaltsgeld nach den Vorschriften des SGB III, d.h. in Anwendung der §§ 153ff SGB III, bewilligt worden sein muß (a.A.Fischer, Das Anschlussunterhaltsgeld, SGb 1998, S, 301ff, 302). Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser Norm mit anderen Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuchs, in denen der Gesetzgeber im Zusammenhang mit einem Bezug von Unterhaltsgeld die Formulierung "Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen" (§ 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III; § 192 Satz 1 Nr. 4 SGB III) gewählt hat, wenn er nur an diesen Umstand bestimmte leistungsrechtliche Vergünstigungen anknüpfen wollte. Diesen eingegrenzt formulierten Wortlaut mit der Konsequenz eines Leistungsausschlusses bei einem Bezug von Unterhaltsgeld in "nur" entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (vgl. § 6 Abs. 1 BerRehaG) enthält § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht. Aus dem Wortlaut der Vorschrift kann daher nicht begründet werden, dass die Klägerin das Unterhaltsgeld als Anspruchsleistung, die - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - all denen zusteht, die eine Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld besucht haben (Niewald in Gagel, SGB III, Stand Oktober 2002, § 156 Rz 2), nicht erhalten soll.
Weiter geben die in den Gesetzesmaterialien zu § 156 SGB III enthaltenen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Personenkreis der Verfolgten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz von der Bewilligung des Anschlussunterhaltsgeldes ausgeschlossen sein sollte. Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung die soziale Sicherung der Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen bis zur Dauer von drei Monaten gewährleisten, da eine Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme oft nicht möglich sein werde (BT-Drucksache 13/4941, S. 182). Diese Überlegungen treffen auf den nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz besonders zu fördernden Personenkreis in gleicher Weise zu wie auf die sonstigen Bezieher von Unterhaltsgeld.
Auch aus den Vorschriften des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes läßt sich nicht entnehmen, dass der Personenkreis der politisch Verfolgten nur einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, nicht jedoch auf Anschlussunterhaltsgeld, haben sollte. Der allein einschlägige § 6 BerRehaG hat folgenden Wortlaut:
§ 6 Unterhaltsgeld als Zuschuss
(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) teilnehmen und an die ein Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld in entsprechen der Anwendung der §§ 153 bis 155, 157 Abs. 1 und der §§ 158 und 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) ...
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die Vorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz und sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder Bezieher dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden.
Diese Norm regelt allein die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsgeld trotz fehlender Vorversicherungszeiten, enthält jedoch keine Bestimmungen zu der eigenständigen Leistungsart des Anschlussunterhaltsgeldes, die trotz ihrer Bezeichnung eher dem Arbeitslosengeld und nicht dem bisherigen Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsrecht entspricht (§ 157 Abs. 2 SGB III; Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht (GK-SGB III), Stand Mai 2002, GK-Holst, § 156 Rdnr. 1). Da sich der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld (hier: aufgrund des tatsächlichen Bezuges von Unterhaltsgeld durch die Klägerin) unmittelbar aus den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, musste das Berufliche Rehabilitierungsgesetz keine Regelungen hierzu vorsehen. Es ist daher aus Sicht des Gesetzgebers konsequent, dass er in § 6 Abs. 1 BerRehaG und § 6 Abs. 3 BerRehaG nur auf die Vorschriften zum Unterhaltsgeld Bezug genommen hat. Mangels entsprechender Regelungen lässt sich hieraus nicht ableiten, dass ein Anspruch auf das von weiteren Voraussetzungen abhängige Anschlussunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen werden sollte.
Dies ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des § 6 BerRehaG. Der Gesetzgeber des am 01.07.1994 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht, das in Artikel 2 mit dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz den Bereich der beruflichen Rehabilitation regelt (BGBl 1994 I S. 1311), wollte politisch Verfolgten zum Ausgleich verfolgungsbedingter Nachteile in der beruflichen Qualifikation während der Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen eine Lebensunterhaltsleistung/Lohnersatzleistung auch dann zukommen lassen, wenn sie die individuellen Leistungsvoraussetzungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz zur Bewilligung von Unterhaltsgeld nicht erfüllten (BT- Drucks 12/4994 S. 19, 46). Vor dem Hintergrund, dass nach den bis 31.12.1997 geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) durch den Bezug von Unterhaltsgeld grundsätzlich Folgeansprüche auf Arbeitslosengeld begründet werden konnten, enthielt § 6 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG in der Ursprungsfassung (BGBl 1994 I S. 1311) sowie in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.1997 (BGBl 1997 I S. 1625) eine einschränken de Regelung dergestalt, dass der Bezug von Unterhaltsgeld "nach die sem Gesetz" (d.h. nach dem BerRehaG) den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nicht gleichstehen solle (BT-Drucks 12/4994, S. 10). Diese Formulierung hielt der Gesetzgeber für notwendig, obwohl - im Unterschied zu der jetzigen Fassung des § 156 Abs. 1 SGB III - in § 107 Satz 1 Nr. 5d des Arbeitsförde rungsgesetzes (AFG) die Formulierung enthalten war, dass "Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz ...den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung" gleichstehen sollten. Ungeachtet des Umstandes, dass demnach schon nach dem Wortlaut der Gleichstellungsregelung des § 107 Satz 1 Nr 5 Buchst d AFG der Bezug von Unterhaltsgeld nach dem BerRehaG einen Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz nicht begründen konnte (vgl BSG, Urteil vom 17.05.2001 - B 7 AL 42/00 -), hatte der Gesetzgeber leistungsrechtliche Folgewirkungen aus dem Unterhaltsgeldbezug in entsprechender Anwendung des § 44a Abs. 2a AFG nach § 6 BerRehaG in der Fassung der Bekanntmachung somit ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch zum Unterhaltsgeld passte der Gesetzgeber den Zweiten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes an die Terminologie des SGB III an (BT-Drucks 13/7491, S. 2,11). In dem Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wies er darauf hin, dass durch Änderungen bzw Ergänzungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes u.a. Vorschriften Defizite beseitigt werden sollten, die sich in der Praxis gezeigt hätten. Hierzu gehörten Leistungsverbesserungen im Zweiten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (bevorzugte berufliche Förderung und Umschulung -BT-Drucks 13/7491, S. 2). Vor diesem Hintergrund und der geltenden Fassung des § 6 Abs. 3 BerRehaG, die keine Einschränkung in dem Sinne enthält, dass der Bezug von Unterhaltsgeld nach dem BerRehaG einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nicht zu begründen vermag, kann aus § 6 BerRehaG nicht abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf Ansschlußunterhaltsgeld für den Personenkreis der politisch Verfolgten ausgeschlossen sein sollte.
Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien zu den einschlägigen Regelungen hat die Klägerin nach allem beginnend mit dem 04.12.2001- nach § 156 Abs. 2 SGB III - für die Dauer von drei Monaten (90 Kalendertage, § 339 Satz 1 SGB III) einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld auf der Grundlage des im Bescheid vom 18.06.2001 festgesezten Bemessungsentgelts (§ 158 Abs. 4 SGB III).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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