Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AL 587/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AL 244/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.08.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).
Am 08.03.2010 meldete sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld unter Vorlage einer Bescheinigung über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vom 01.05.2008 bis 30.06.2008 sowie eine Arbeitsbescheinigung vom 24.03.2009, wonach das vom 01.02.2009 bis 30.11.2009 bestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers durch dessen Eigenkündigung vom 28.10.2009 zum 30.11.2009 beendet worden sei. Zu den Gründen dieser Beendigung gab der Antragsteller an, gegen ihn werde wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ermittelt. Er habe gekündigt, um eine Rufschädigung für sich und seine zwei Arbeitgeber abzuwenden.
Mit Bescheid vom 21.04.2010 stellte die Antragsgegnerin eine Sperrzeit vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 wegen der Eigenkündigung, das Ruhen des Leistungsanspruchs für den Sperrzeitzeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer um 84 Tage fest.
Seinen Widerspruch gegen diese Entscheidung begründete der Antragsteller damit, der Vorfall, wegen dem strafrechtlich gegen ihn ermittelt worden sei, habe sich bei Nutzung eines Dienstfahrzeuges der letzten Arbeitgeberin ereignet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010 (W 1150/10) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 24.06.2010 in dem Verfahren S 11 AL 500/10 Klage zum Sozialgericht erhoben und mitgeteilt, der Arbeitgeber habe nicht auf ihn eingewirkt, er solle das Arbeitsverhältnis beenden.
Mit weiterem Bescheid vom 21.04.2010 stellte die Antragsgegnerin eine Sperrzeit vom 23.02.2010 bis 01.03.2010 wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung, das Ruhen des Leistungsanspruches für diesen Zeitraum und die Minderung des Gesamtanspruches um sieben Tage fest. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 27.05.2010 (W 1151/10) zurückgewiesen, gegen den der Antragsteller am 24.06.2010 in dem Verfahren S 11 AL 498/10 Klage zum Sozialgericht erhoben hat, die er mit Erkrankung begründet.
Mit weiterem Bescheid vom 21.04.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosengeld für ursprünglich 180 Tage unter Berücksichtigung angenommenen Nebeneinkommens sowie unter weiterer Berücksichtigung der mit den beiden Sperrzeitbescheiden vom 21.04.2010 festgestellten Anspruchsminderungen.
Am 19.03.2010 schloss der Antragsteller mit der Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung, mit der er sich u.a. zu Bewerbungen verpflichtete. Er hielt gleichfalls am 19.03.2010 einen Vermittlungsvorschlag mit der Aufforderung, sich beim künftigen möglichen Arbeitgeber vorzustellen. Nach Lage der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin war diesem Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung bzgl. der möglichen Sperrzeitfolgen beigefügt.
Mit Schreiben vom 18.05.2010 teilte das die Stelle anbietende Unternehmen mit, der Antragsteller habe sich nicht vorgestellt.
Mit Bescheid vom 22.06.2010 stellte die Antragsgegnerin den Eintritt einer Sperrzeit vom 27.03. bis 16.04.2010, das Ruhen des Leistungsanspruches für den Sperrzeitzeitraum und die Minderung des Gesamtanspruches um 21 Tage fest.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 19.07.2010 Widerspruch eingelegt und damit begründet, er sei wegen einer Erkrankung an der Vorstellung gehindert gewesen. Mit Bescheid vom 05.08.2010 (W 1450/10) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hierzu ist das Klageverfahren S 11 AL 681/10 mit Klageerhebung am 27.08.2010 eingeleitet worden.
Mit Einladung vom 10.05.2010 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, zu einem Meldetermin am 21.05.2010 zu erscheinen. Nach Aktenlage war dieser Aufforderung eine Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich der möglichen Folgen eines Nichterscheinens beigefügt. Am 21.05.2010 erschien der Antragsteller nicht bei der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 22.06.2010 stellte die Antragsgegnerin daraufhin eine Sperrzeit für die Zeit vom 22.05.2010 bis 28.05.2010 wegen eines Meldeversäumnisses, das Ruhen des Anspruches für den genannten Zeitraum sowie die Minderung des Gesamtanspruches um sieben Tage fest. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 19.07.2010 Widerspruch eingelegt und damit begründet, er sei wegen einer Erkrankung an der Wahrnehmung des Termines gehindert gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2010 (W 1451/10) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Antragsteller im Verfahren S 11 AL 682/10 Klage zum Sozialgericht erhoben und beruft sich weiterhin darauf, er sei krankheitsbedingt am Erscheinen zum Meldetermin gehindert gewesen.
Mit Änderungsbescheid vom 21.06.2010 stellte die Antragsgegnerin den Leistungsanspruch des Antragstellers ab dem 08.03.2010 nun ohne Anrechnung von Nebeneinkommen und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich festgestellten Sperrzeiten vom 27.03.2010 bis 16.04.2010 sowie 22.05.2010 bis 28.05.2010 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 22.06.2010 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 05.06.2010 wegen Erschöpfung des Anspruches auf. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 26.08.2010 beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Überprüfung sowohl des Änderungsbescheides vom 21.06.2010 als auch des Aufhebungsbescheides vom 22.06.2010 begehrt. Die "Beschwerde" gegen die Aufhebungsentscheidung wird unter dem Aktenzeichen S 11 AL 672/10, die "Beschwerde" gegen den Änderungsbescheid vom 21.06.2010 unter dem Aktenzeichen S 11 AL 673/10 geführt.
Am 25.06.2010 stellte der Antragsteller beim Leistungsträger für Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - einen Leistungsantrag. Am 10.08.2010 beantragte er beim Sozialgericht die einstweilige Verpflichtung des Leistungsträgers nach dem SGB II zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23.09.2010 in dem Verfahren S 10 AS 1733/10 ER abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen wird beim Landessozialgericht mit dem Aktenzeichen L 20 AS 1712/10 B ER geführt.
Mit Antrag an das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren vom 29.07.2010 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung weiterer Leistungen nach dem SGB III begehrt. Mit Beschluss vom 17.08.2010, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht diesen Antrag abgelehnt. Gegen den ihm am 19.08.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26.08.2010 Beschwerde eingelegt, mit der er sich sinngemäß gegen die Sperrzeitentscheidungen, Änderungsentscheidungen und den Aufhebungsbescheid vom 22.08.2010 wendet.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung weiteren Arbeitslosengeldes gerichtete Begehren ist trotz der gegen die Sperrzeitbescheide anhängigen Klagen nicht als auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen gerichteter und grundsätzlich vorrangiger Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu behandeln. Denn der angestrebten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB III über den 04.06.2010 hinaus steht die Bestandskraft des nicht rechtzeitig angefochtenen Aufhebungsbescheides vom 22.06.2010 entgegen, mit dem eine Aufhebung ab dem 05.06.2010 vorgenommen worden ist.
Der möglicherweise zugleich in der Beschwerde in dem Verfahren S 11 AL 672/10 liegende Überprüfungsantrag im Sinne von § 44 des Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) beseitigt die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 22.06.2010 nicht.
Das Begehren des Antragstellers ist danach als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG aufzufassen, bleibt jedoch erfolglos.
Hierbei lässt der Senat auch weiterhin (vgl. z.B. Beschluss vom 21.10.2009 - L 19 B 233/09 AS ER) dahinstehen, ob ein nach § 44 SGB X gestellter Überprüfungsantrag die Sperrwirkung der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 22.06.2010 nach § 77 SGG im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes beseitigen kann.
Jedenfalls besteht vorliegend kein Anordnungsgrund.
Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt (nur) in Betracht, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt wurde und der Anspruch auf Arbeitslosengeld offensichtlich begründet ist (Brand in Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 118 Rn 11, Beschlüsse des Senats vom 23.11.2009 - L 19 B 37/09 AL ER -, vom 14.01.2010 - L 19 B 31/09 AL ER -).
Zwar hat der Antragsteller bislang einen erfolglosen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gestellt, der behauptete Anspruch auf weiteres Arbeitslosengeld ist jedoch nicht offensichtlich begründet. Denn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 05.06.2010 besteht - nach Prüfung in der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen Prüfungsdichte - nicht. Der ursprünglich vorhandene Leistungsanspruch des Antragstellers ist, soweit er nicht durch Inanspruchnahme aufgebraucht ist, wegen voraussichtlich rechtmäßiger Sperrzeiten durch Minderung erloschen.
Der ursprünglich 180 Kalendertage umfassende Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wurde von ihm nach der Aufstellung Bl. 260 der Verwaltungsakte der Beklagten in den Zeiträumen vom 08.03. bis 26.03.2010 (19 Tage), vom 17.04. bis 21.05.2010 (35 Tage) sowie vom 29.05. bis 04.06.2010 (7 Tage), insgesamt also im Umfang von 61 Tagen, in Anspruch genommen. Der verbleibende Anspruch von 119 Kalendertagen ist infolge der Sperrzeiten vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 (84 Tage), 23.02.2010 bis 01.03.2010 (7 Tage), 27.03.2010 bis 16.04.2010 (21 Tage) sowie vom 22.05.2010 bis 28.05.2010 (7 Tage) um insgesamt 119 Tage (84 + 7 + 21 + 7) gemindert. Ein Restanspruch ab dem 05.06.2010 besteht insofern nicht.
Die gegen die Sperrzeitentscheidungen erhobenen Klagen werden - nach Prüfung in der im einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen Prüfungsdichte - voraussichtlich erfolglos bleiben:
Die wegen Eigenkündigung des letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eingetretene Sperrzeit (Bescheid vom 21.04.2010, Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010, Klage S 11 AL 500/10, die mit einer Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Tage der Sperrzeit einhergeht (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) ist eingetreten, weil der Antragsteller sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Voraussetzungen nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III sind nach Aktenlage erfüllt, insbesondere liegt in der Absicht des Antragstellers, eine befürchtete Rufschädigung für sich und seinen Arbeitgeber abzuwenden, kein wichtiger Grund, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Zieles der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren können, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 26). Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, wenn ein Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft sich nicht anders verhalten konnte. Dem Arbeitslosen obliegt es, vor einer Eigenkündigung alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden (BSG, a.a.O. sowie im Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R; Beschluss des Senats vom 27.02.2009 - L 19 B 11/09 AL -).
Insoweit ist nach dem Akteninhalt bislang davon auszugehen, dass der Arbeitgeber des Antragstellers nicht auf ihn eingewirkt hat, er solle das Arbeitsverhältnis beenden. Irgendwelche Eigenbemühungen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuwenden, trägt der Antragsteller nicht vor. Er gibt vielmehr an, sein Arbeitsverhältnis wegen befürchteter Rufschädigung beendet zu haben. Ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung liegt hierin nicht.
Gleichfalls erfolglos bleiben wird voraussichtlich die Klage gegen die Sperrzeit vom 23.02.2010 bis 01.03.2010 (Bescheid vom 21.04.2010, Widerspruchsbescheid W 1151/10, S 11 AL 498/10). Diese Sperrzeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III und geht mit einer Minderung des Anspruches um die sieben Tage der Sperrzeit einher, § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.
Insoweit der Antragsteller sich hinsichtlich der verspäteten Antragstellung auf Erkrankung beruft, ist er bislang jeglichen Beweis gesundheitsbedingter Unfähigkeit zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung im Zeitraum vom 28.10.2009 bis 08.03.2010 schuldig geblieben. Ein wichtiger Grund kann daher nicht festgestellt werden.
Die Sperrzeit vom 27.03.2010 bis 16.04.2010 (Bescheid vom 21.06.2010, Widerspruchsbescheid vom 05.08.2010 W 1450/10, S 11 AL 681/10) beruht auf § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), beträgt bei erstmaligem versicherungswidrigen Verhalten dieser Art drei Wochen (§ 144 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB III) und mindert die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld um die Anzahl der Tage der Sperrzeit (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die Voraussetzungen der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung sind erfüllt, denn der Antragsteller hat sich unstreitig nicht vorgestellt und konnte einen wichtigen Grund für dieses Unterlassen zumindest bislang nicht belegen. Hinweise für eine Unzumutbarkeit des Arbeitsangebotes bietet der Sachverhalt nicht. Insbesondere hat sich der Antragsteller am 19.03.2010 durch Abschluss der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, sich auf Arbeitsstellen der angebotenen Art zu bewerben. Nach der Niederschrift zu dem Beratungstermin vom 19.03.2010 hat er zudem angegeben, er könne nach Überwindung zwischenzeitlicher persönlicher Probleme nun wieder arbeiten. Nach Aktenlage gibt es auch keine Belege für eine gesundheitsbedingte Unfähigkeit des Antragstellers, sich in der Zeit ab dem 19.03.2010 bei einem möglichen neuen Arbeitgeber vorzustellen. Die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und Entlassungsberichte decken den Zeitraum ab dem 19.03.2010 nicht ab. Insbesondere der Entlassungsbericht des Klinikums Herford vom 14.04.2010 bestätigt zwar die vom Antragsteller angegebene Grunderkrankung sowie einen stationären Aufenthalt vom 14.10.2010 bis 15.04.2010. Eine gesundheitsbedingte Unfähigkeit des Antragstellers, sich in den verbleibenden Zeiträumen vom 19.03.2010 bis 09.04.2010 sowie vom 16.04.2010 bis 18.05.2010 zu bewerben, ist hierdurch jedoch nicht belegt.
Schließlich wird auch die Klage gegen die Sperrzeit vom 22.05.2010 bis 28.05.2010 wegen des Meldeversäumnisses vom 21.05.2010 (Bescheid vom 22.06.2010, Widerspruchsbescheid 05.08.2010 W 1451/10, S 11 AL 682/10) voraussichtlich erfolglos bleiben. Diese Sperrzeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III, dauert sieben Tage (§ 144 Abs. 6 SGB III) und geht mit einer Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit einher (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Auch die Voraussetzungen für diese Sperrzeit sind nach Aktenlage erfüllt. Denn der Antragsteller hat den Meldetermin vom 21.05.2010 nicht wahrgenommen, ohne bislang einen wichtigen Grund hierfür nachgewiesen zu haben. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beziehen sich auf andere Zeiträume. Möglicherweise verwechselt der Antragsteller das Datum des Meldetermins (21.05.2010) mit dem 31.05.2010 bzw. der für die Folgetage dieses Tages nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit vom 01.06.2010 bis 02.06.2010.
Mit einem Erfolg der gegen die Sperrzeitentscheidungen eingeleiteten Rechtsmittel ist daher nach Aktenlage ebenso wenig zu rechnen wie mit der Durchsetzung eines weiteren Anspruches des Antragstellers auf Arbeitslosengeld im Hauptsacheverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).
Am 08.03.2010 meldete sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld unter Vorlage einer Bescheinigung über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vom 01.05.2008 bis 30.06.2008 sowie eine Arbeitsbescheinigung vom 24.03.2009, wonach das vom 01.02.2009 bis 30.11.2009 bestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers durch dessen Eigenkündigung vom 28.10.2009 zum 30.11.2009 beendet worden sei. Zu den Gründen dieser Beendigung gab der Antragsteller an, gegen ihn werde wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ermittelt. Er habe gekündigt, um eine Rufschädigung für sich und seine zwei Arbeitgeber abzuwenden.
Mit Bescheid vom 21.04.2010 stellte die Antragsgegnerin eine Sperrzeit vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 wegen der Eigenkündigung, das Ruhen des Leistungsanspruchs für den Sperrzeitzeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer um 84 Tage fest.
Seinen Widerspruch gegen diese Entscheidung begründete der Antragsteller damit, der Vorfall, wegen dem strafrechtlich gegen ihn ermittelt worden sei, habe sich bei Nutzung eines Dienstfahrzeuges der letzten Arbeitgeberin ereignet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010 (W 1150/10) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 24.06.2010 in dem Verfahren S 11 AL 500/10 Klage zum Sozialgericht erhoben und mitgeteilt, der Arbeitgeber habe nicht auf ihn eingewirkt, er solle das Arbeitsverhältnis beenden.
Mit weiterem Bescheid vom 21.04.2010 stellte die Antragsgegnerin eine Sperrzeit vom 23.02.2010 bis 01.03.2010 wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung, das Ruhen des Leistungsanspruches für diesen Zeitraum und die Minderung des Gesamtanspruches um sieben Tage fest. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 27.05.2010 (W 1151/10) zurückgewiesen, gegen den der Antragsteller am 24.06.2010 in dem Verfahren S 11 AL 498/10 Klage zum Sozialgericht erhoben hat, die er mit Erkrankung begründet.
Mit weiterem Bescheid vom 21.04.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosengeld für ursprünglich 180 Tage unter Berücksichtigung angenommenen Nebeneinkommens sowie unter weiterer Berücksichtigung der mit den beiden Sperrzeitbescheiden vom 21.04.2010 festgestellten Anspruchsminderungen.
Am 19.03.2010 schloss der Antragsteller mit der Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung, mit der er sich u.a. zu Bewerbungen verpflichtete. Er hielt gleichfalls am 19.03.2010 einen Vermittlungsvorschlag mit der Aufforderung, sich beim künftigen möglichen Arbeitgeber vorzustellen. Nach Lage der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin war diesem Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung bzgl. der möglichen Sperrzeitfolgen beigefügt.
Mit Schreiben vom 18.05.2010 teilte das die Stelle anbietende Unternehmen mit, der Antragsteller habe sich nicht vorgestellt.
Mit Bescheid vom 22.06.2010 stellte die Antragsgegnerin den Eintritt einer Sperrzeit vom 27.03. bis 16.04.2010, das Ruhen des Leistungsanspruches für den Sperrzeitzeitraum und die Minderung des Gesamtanspruches um 21 Tage fest.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 19.07.2010 Widerspruch eingelegt und damit begründet, er sei wegen einer Erkrankung an der Vorstellung gehindert gewesen. Mit Bescheid vom 05.08.2010 (W 1450/10) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hierzu ist das Klageverfahren S 11 AL 681/10 mit Klageerhebung am 27.08.2010 eingeleitet worden.
Mit Einladung vom 10.05.2010 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, zu einem Meldetermin am 21.05.2010 zu erscheinen. Nach Aktenlage war dieser Aufforderung eine Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich der möglichen Folgen eines Nichterscheinens beigefügt. Am 21.05.2010 erschien der Antragsteller nicht bei der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 22.06.2010 stellte die Antragsgegnerin daraufhin eine Sperrzeit für die Zeit vom 22.05.2010 bis 28.05.2010 wegen eines Meldeversäumnisses, das Ruhen des Anspruches für den genannten Zeitraum sowie die Minderung des Gesamtanspruches um sieben Tage fest. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 19.07.2010 Widerspruch eingelegt und damit begründet, er sei wegen einer Erkrankung an der Wahrnehmung des Termines gehindert gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2010 (W 1451/10) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Antragsteller im Verfahren S 11 AL 682/10 Klage zum Sozialgericht erhoben und beruft sich weiterhin darauf, er sei krankheitsbedingt am Erscheinen zum Meldetermin gehindert gewesen.
Mit Änderungsbescheid vom 21.06.2010 stellte die Antragsgegnerin den Leistungsanspruch des Antragstellers ab dem 08.03.2010 nun ohne Anrechnung von Nebeneinkommen und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich festgestellten Sperrzeiten vom 27.03.2010 bis 16.04.2010 sowie 22.05.2010 bis 28.05.2010 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 22.06.2010 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 05.06.2010 wegen Erschöpfung des Anspruches auf. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 26.08.2010 beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Überprüfung sowohl des Änderungsbescheides vom 21.06.2010 als auch des Aufhebungsbescheides vom 22.06.2010 begehrt. Die "Beschwerde" gegen die Aufhebungsentscheidung wird unter dem Aktenzeichen S 11 AL 672/10, die "Beschwerde" gegen den Änderungsbescheid vom 21.06.2010 unter dem Aktenzeichen S 11 AL 673/10 geführt.
Am 25.06.2010 stellte der Antragsteller beim Leistungsträger für Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - einen Leistungsantrag. Am 10.08.2010 beantragte er beim Sozialgericht die einstweilige Verpflichtung des Leistungsträgers nach dem SGB II zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23.09.2010 in dem Verfahren S 10 AS 1733/10 ER abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen wird beim Landessozialgericht mit dem Aktenzeichen L 20 AS 1712/10 B ER geführt.
Mit Antrag an das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren vom 29.07.2010 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung weiterer Leistungen nach dem SGB III begehrt. Mit Beschluss vom 17.08.2010, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht diesen Antrag abgelehnt. Gegen den ihm am 19.08.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26.08.2010 Beschwerde eingelegt, mit der er sich sinngemäß gegen die Sperrzeitentscheidungen, Änderungsentscheidungen und den Aufhebungsbescheid vom 22.08.2010 wendet.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung weiteren Arbeitslosengeldes gerichtete Begehren ist trotz der gegen die Sperrzeitbescheide anhängigen Klagen nicht als auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen gerichteter und grundsätzlich vorrangiger Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu behandeln. Denn der angestrebten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB III über den 04.06.2010 hinaus steht die Bestandskraft des nicht rechtzeitig angefochtenen Aufhebungsbescheides vom 22.06.2010 entgegen, mit dem eine Aufhebung ab dem 05.06.2010 vorgenommen worden ist.
Der möglicherweise zugleich in der Beschwerde in dem Verfahren S 11 AL 672/10 liegende Überprüfungsantrag im Sinne von § 44 des Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) beseitigt die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 22.06.2010 nicht.
Das Begehren des Antragstellers ist danach als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG aufzufassen, bleibt jedoch erfolglos.
Hierbei lässt der Senat auch weiterhin (vgl. z.B. Beschluss vom 21.10.2009 - L 19 B 233/09 AS ER) dahinstehen, ob ein nach § 44 SGB X gestellter Überprüfungsantrag die Sperrwirkung der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 22.06.2010 nach § 77 SGG im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes beseitigen kann.
Jedenfalls besteht vorliegend kein Anordnungsgrund.
Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt (nur) in Betracht, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt wurde und der Anspruch auf Arbeitslosengeld offensichtlich begründet ist (Brand in Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 118 Rn 11, Beschlüsse des Senats vom 23.11.2009 - L 19 B 37/09 AL ER -, vom 14.01.2010 - L 19 B 31/09 AL ER -).
Zwar hat der Antragsteller bislang einen erfolglosen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gestellt, der behauptete Anspruch auf weiteres Arbeitslosengeld ist jedoch nicht offensichtlich begründet. Denn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 05.06.2010 besteht - nach Prüfung in der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen Prüfungsdichte - nicht. Der ursprünglich vorhandene Leistungsanspruch des Antragstellers ist, soweit er nicht durch Inanspruchnahme aufgebraucht ist, wegen voraussichtlich rechtmäßiger Sperrzeiten durch Minderung erloschen.
Der ursprünglich 180 Kalendertage umfassende Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wurde von ihm nach der Aufstellung Bl. 260 der Verwaltungsakte der Beklagten in den Zeiträumen vom 08.03. bis 26.03.2010 (19 Tage), vom 17.04. bis 21.05.2010 (35 Tage) sowie vom 29.05. bis 04.06.2010 (7 Tage), insgesamt also im Umfang von 61 Tagen, in Anspruch genommen. Der verbleibende Anspruch von 119 Kalendertagen ist infolge der Sperrzeiten vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 (84 Tage), 23.02.2010 bis 01.03.2010 (7 Tage), 27.03.2010 bis 16.04.2010 (21 Tage) sowie vom 22.05.2010 bis 28.05.2010 (7 Tage) um insgesamt 119 Tage (84 + 7 + 21 + 7) gemindert. Ein Restanspruch ab dem 05.06.2010 besteht insofern nicht.
Die gegen die Sperrzeitentscheidungen erhobenen Klagen werden - nach Prüfung in der im einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen Prüfungsdichte - voraussichtlich erfolglos bleiben:
Die wegen Eigenkündigung des letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eingetretene Sperrzeit (Bescheid vom 21.04.2010, Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010, Klage S 11 AL 500/10, die mit einer Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Tage der Sperrzeit einhergeht (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) ist eingetreten, weil der Antragsteller sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Voraussetzungen nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III sind nach Aktenlage erfüllt, insbesondere liegt in der Absicht des Antragstellers, eine befürchtete Rufschädigung für sich und seinen Arbeitgeber abzuwenden, kein wichtiger Grund, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Zieles der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren können, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 26). Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, wenn ein Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft sich nicht anders verhalten konnte. Dem Arbeitslosen obliegt es, vor einer Eigenkündigung alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden (BSG, a.a.O. sowie im Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R; Beschluss des Senats vom 27.02.2009 - L 19 B 11/09 AL -).
Insoweit ist nach dem Akteninhalt bislang davon auszugehen, dass der Arbeitgeber des Antragstellers nicht auf ihn eingewirkt hat, er solle das Arbeitsverhältnis beenden. Irgendwelche Eigenbemühungen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuwenden, trägt der Antragsteller nicht vor. Er gibt vielmehr an, sein Arbeitsverhältnis wegen befürchteter Rufschädigung beendet zu haben. Ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung liegt hierin nicht.
Gleichfalls erfolglos bleiben wird voraussichtlich die Klage gegen die Sperrzeit vom 23.02.2010 bis 01.03.2010 (Bescheid vom 21.04.2010, Widerspruchsbescheid W 1151/10, S 11 AL 498/10). Diese Sperrzeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III und geht mit einer Minderung des Anspruches um die sieben Tage der Sperrzeit einher, § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.
Insoweit der Antragsteller sich hinsichtlich der verspäteten Antragstellung auf Erkrankung beruft, ist er bislang jeglichen Beweis gesundheitsbedingter Unfähigkeit zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung im Zeitraum vom 28.10.2009 bis 08.03.2010 schuldig geblieben. Ein wichtiger Grund kann daher nicht festgestellt werden.
Die Sperrzeit vom 27.03.2010 bis 16.04.2010 (Bescheid vom 21.06.2010, Widerspruchsbescheid vom 05.08.2010 W 1450/10, S 11 AL 681/10) beruht auf § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), beträgt bei erstmaligem versicherungswidrigen Verhalten dieser Art drei Wochen (§ 144 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB III) und mindert die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld um die Anzahl der Tage der Sperrzeit (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die Voraussetzungen der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung sind erfüllt, denn der Antragsteller hat sich unstreitig nicht vorgestellt und konnte einen wichtigen Grund für dieses Unterlassen zumindest bislang nicht belegen. Hinweise für eine Unzumutbarkeit des Arbeitsangebotes bietet der Sachverhalt nicht. Insbesondere hat sich der Antragsteller am 19.03.2010 durch Abschluss der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, sich auf Arbeitsstellen der angebotenen Art zu bewerben. Nach der Niederschrift zu dem Beratungstermin vom 19.03.2010 hat er zudem angegeben, er könne nach Überwindung zwischenzeitlicher persönlicher Probleme nun wieder arbeiten. Nach Aktenlage gibt es auch keine Belege für eine gesundheitsbedingte Unfähigkeit des Antragstellers, sich in der Zeit ab dem 19.03.2010 bei einem möglichen neuen Arbeitgeber vorzustellen. Die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und Entlassungsberichte decken den Zeitraum ab dem 19.03.2010 nicht ab. Insbesondere der Entlassungsbericht des Klinikums Herford vom 14.04.2010 bestätigt zwar die vom Antragsteller angegebene Grunderkrankung sowie einen stationären Aufenthalt vom 14.10.2010 bis 15.04.2010. Eine gesundheitsbedingte Unfähigkeit des Antragstellers, sich in den verbleibenden Zeiträumen vom 19.03.2010 bis 09.04.2010 sowie vom 16.04.2010 bis 18.05.2010 zu bewerben, ist hierdurch jedoch nicht belegt.
Schließlich wird auch die Klage gegen die Sperrzeit vom 22.05.2010 bis 28.05.2010 wegen des Meldeversäumnisses vom 21.05.2010 (Bescheid vom 22.06.2010, Widerspruchsbescheid 05.08.2010 W 1451/10, S 11 AL 682/10) voraussichtlich erfolglos bleiben. Diese Sperrzeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III, dauert sieben Tage (§ 144 Abs. 6 SGB III) und geht mit einer Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit einher (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Auch die Voraussetzungen für diese Sperrzeit sind nach Aktenlage erfüllt. Denn der Antragsteller hat den Meldetermin vom 21.05.2010 nicht wahrgenommen, ohne bislang einen wichtigen Grund hierfür nachgewiesen zu haben. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beziehen sich auf andere Zeiträume. Möglicherweise verwechselt der Antragsteller das Datum des Meldetermins (21.05.2010) mit dem 31.05.2010 bzw. der für die Folgetage dieses Tages nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit vom 01.06.2010 bis 02.06.2010.
Mit einem Erfolg der gegen die Sperrzeitentscheidungen eingeleiteten Rechtsmittel ist daher nach Aktenlage ebenso wenig zu rechnen wie mit der Durchsetzung eines weiteren Anspruches des Antragstellers auf Arbeitslosengeld im Hauptsacheverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
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