Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 36 (31) AS 459/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AS 426/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 186/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.03.2010 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2007 verurteilt, an die Kläger 2.973,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu zahlen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung einer Heizungsanlage.
Die Kläger leben in Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit Februar 2005 laufend Arbeitslosengeld II. Sie wohnen in einem eigenen Haus, das eine Gesamtgröße von 124 m² und einen Wohnflächenanteil von 100 m² hat. Der Verkehrswert des Hauses liegt bei ca. 130.000 Euro, das Haus ist abbezahlt und es fallen lediglich Heiz- und sonstige Nebenkosten an. Die Beklagte hat anerkannt, dass es sich bei der Immobilie um geschütztes Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II handelt.
Am 09.01.2007 beantragten die Kläger die darlehensweise Übernahme der Kosten für eine Heizungswartung und Heizungsreparatur. Sie legten eine Rechnung des Sanitärinstallateurs Q vor, mit der eine Wartungspauschale in Höhe von 85,00 Euro in Rechnung gestellt wurde. Mit Bescheid vom 01.06.2007 bewilligte die Beklagte diesen Betrag. Ebenfalls mit Bescheid vom 01.06.2007 lehnte die Beklagte die Übernahme weiterer Reparaturkosten ab, da diese aus der Regelleistung zu erbringen seien. Außerdem bewilligte die Beklagte für die Zeit von Februar 2005 bis November 2007 eine "Erhaltungsaufwandpauschale" in Höhe von insgesamt 1.774,80 Euro. Weitere Leistungen für die Erhaltung von Haus oder Heizung hat die Beklagte nicht erbracht.
Im Oktober 2007 beantragten die Kläger die Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage. Mit Bescheid vom 09.10.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, zunächst mit der Begründung, die Kosten seien aus der Regelleistung zu tragen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2007 zurück. Übernahmefähig seien nach § 22 SGB II lediglich die Nebenkosten des Wohnens, wie Grundbesitzabgaben, Versicherungsbeiträge, Schornsteinfegergebühren, Abwassergebühren, Müllentsorgungskosten usw. Zu den Nebenkosten gehöre bei Eigenheimen auch der periodisch anfallende Erhaltungsaufwand für Kleinreparaturen, Wartungsarbeiten sowie kleinere Ausbesserungsarbeiten am Haus oder auch der Heizungsanlage. Die Erneuerung der gesamten Heizungsanlage sei hingegen als wertsteigernde Maßnahme anzusehen und zähle damit nicht zum notwendigen Erhaltungsaufwand. Die Beklagte stützte sich auf den Beschluss des LSG NRW vom 30.08.2007 - L 9 B 136/07 AS ER.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 23.11.2007 erhobene Klage. Die Kläger haben ein Angebot der Firma Q über die Demontage der alten Anlage und Neuinstallation einer neuen Heizungsanlage in Höhe von 4.194,61 EUR sowie eine Bescheinigung der Firma N, Sanitär- und Heizungstechnik, vom 04.02.2010 vorgelegt. Hierin wird ausgeführt, dass die vorhandene Heizanlage wegen der bestehenden Schäden an Umwälzpumpe, Leiterplatte und elektronischer Regelung einen wirtschaftlichen Totalschaden habe und es ratsam sei, das Gerät zu ersetzen. Die Kläger haben gemeint, aufgrund dieser Situation handele es sich bei den Kosten der Erneuerung der Heizungsanlage um angemessene Unterkunftskosten.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2007 zu verpflichten, die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage in dem Hausgrundstück C-straße 00, E, zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 4194,61 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die Kläger müssten die Erneuerung der Heizungsanlage durch einen Kredit auf dem Kapitalmarkt finanzieren. Über die von der Beklagten erstattete Wartungspauschale und den pauschalierten Erhaltungsaufwand hinaus könnten die Kläger weitere Kosten nicht beanspruchen, da die Erstattung wertsteigernder Aufwendungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei.
Mit Urteil vom 05.03.2010, auf dessen Begründung verwiesen wird, hat das Sozialgericht - mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage in dem Hausgrundstück C-straße 00, E, zu gewähren.
Gegen diese, der Beklagten am 11.03.2010 zugestellte, Entscheidung richtet sich die am 17.03.2010 erhobene Berufung der Beklagten. Die Beklagte meint, dem Urteil des BSG vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R -, dem Beschluss des LSG NRW vom 30.08.2007 - L 9 B 136/07 AS ER, dem Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 16.11.2005 - L 2 B 68/05 AS ER und dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.03.2006 - L 7 AS 343/05 ER sei eine ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu entnehmen, dass wertsteigernde Investitionen in Immobilien nicht im Rahmen des SGB II erstattungsfähig seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.03.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, 2.973 EUR an die Kläger zu 1) und zu 2) zu zahlen.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tragen vor, dass die Heizungsanlage zum Preis von 2.973 EUR nunmehr ausgetauscht worden sei. Der Austausch habe auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages der Firma N, Sanitär- und Heizungstechnik, vom 27.01.2010, stattgefunden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vom Senat beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand des Verfahrens sind lediglich die Kosten für den Austausch der Heizungsanlage, nicht die gesamten Unterkunftskosten, denn hierbei handelt es sich um einen abtrennbaren Verfügungssatz und damit um einen eigenständigen Streitgegenstand (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2009 - L 12 AS 575/09).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage zu erstatten. Allerdings ist zweifelhaft, ob das Sozialgericht zutreffend ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG erlassen hat, denn die Frage, ob ein Anspruch nach § 22 SGB II besteht, steht in einem rechtlich zwingend angeordneten Zusammenhang mit der Frage, ob die geltend gemachten Kosten angemessen sind. Nachdem die Kläger im Berufungsverfahren einen konkreten Zahlungsantrag gestellt haben und der Senat sich in der Lage sieht, über Grund und Höhe des Anspruchs zu entscheiden, war das Urteil des Sozialgerichts entsprechend abzuändern. Die Tatsache, dass die Beklagte mit einem Zahlungsantrag im Berufungsverfahren nicht einverstanden war, ist unbeachtlich, denn die Kläger haben bereits erstinstanzlich (hilfsweise) einen Zahlungsantrag gestellt, so dass es sich bei dem Berufungsantrag nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 99 Abs.1 SGG handelt. Abgesehen davon wäre eine entsprechende Klageänderung sachdienlich.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage in Höhe von 2.973 EUR gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Kläger erfüllen unstreitig die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1, 2 SGB II. Bei den Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage handelt es sich um Kosten für Unterkunft und Heizung: Hiervon erfasst werden sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger für eine Unterkunft entstehen (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R zu Einzugsrenovierung; im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R). Die Heizungsanlage gehört zur Infrastruktur des Hauses und wird nach Einbau gem. § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken setzt voraus, diese beheizen und ggf. Wasser erwärmen zu können.
Die Aufwendungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Hausgeräte und entsprechende Instandhaltungskosten sind in der Regelleistung Beträge vorgesehen. Der Austausch der Heizungsanlage fällt nicht unter "Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten", da wesentliche Grundstücksbestandteile nicht zu den Haushaltsgeräten gehören (für Warmwasserboiler ausdrücklich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2009 - L 12 AS 575/09 -).
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Dies ist bei den geltend gemachten Kosten der Fall:
(1) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten am Wohnhaus zu finanzieren. Damit gehören größere Reparaturen und Umbauten regelmäßig nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Aufwand. Wertsteigernde Maßnahmen sind vom Leistungsträger des SGB II grundsätzlich nicht zu erbringen (vgl. nur LSG NRW, Beschluss vom 30.08.2007 - L 9 B 136/07 AS ER und LSG NRW, Urteil vom 27.01.2010 - L 12 SO 45/08). Berücksichtigungsfähig sind hingegen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und angemessen sind (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R). Bei der von den Klägern eingebauten Heizungsanlage handelt es sich nicht um eine Investition, die zu einer Verbesserung des Standards des Hauses der Kläger führt. Vielmehr dient die Erneuerung der Heizungsanlage lediglich dazu, die Nutzbarkeit des Hauses - entsprechend dem vorher bestehenden Zustand - zu gewährleisten. Das Haus hatte vor der Erneuerung der Heizungsanlage eine dem bei Einbau geltenden Standard entsprechende Heizung und hat nach Erneuerung ebenfalls einen dem Stand der Technik entsprechenden Heizungsstandard. Unerheblich ist hierbei, dass möglicherweise aufgrund des Fortschritts der Technik nunmehr eine modernere und energieeffizientere Heizungsanlage eingebaut wurde, während die vorherige Heizungsanlage möglicherweise veraltet war. Denn es kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass bei Ausfall einer Heizungsanlage diese dem Stand der Technik entsprechend erneuert werden kann und nicht bewusst eine alte, nicht energieeffiziente und nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlage eingebaut werden muss, um die Erstattungspflicht durch die Beklagte auszulösen.
(2) Die Erneuerung war im Umfang der geltend gemachten Kosten erforderlich. Das alte Gerät hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden und konnte nicht mehr verwendet werden. Die Kläger waren damit zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Hauses gezwungen, eine Kompletterneuerung der Heizungsanlage vorzunehmen. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung der Firma N vom 04.02.2010, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.973 EUR ein für die Erneuerung der Anlage angemessener Betrag ist, zumal ein alternativer Kostenvoranschlag der Firma Q auf den deutlich höheren Betrag in Höhe von 4.194,61 EUR lautete.
(3) Ein Erhaltungsaufwand ist durch die Beklagte nur dann zu übernehmen, wenn die Kosten für das selbstgenutzte Hausgrundstück in ihrer Gesamtheit angemessen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2009 - L 12 AS 575/09). Auch dies ist der Fall. Denn die Beklagte hat Unterkunftskosten ansonsten nur in Höhe der Heiz- und Nebenkosten zu erstatten, Schuldzinsen fallen nicht an. Damit bewegt sich die Gesamtbelastung der Beklagten mit Unterkunfts- und Heizkosten auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Erneuerung der Heizung deutlich im angemessenen Bereich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung einer Heizungsanlage.
Die Kläger leben in Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit Februar 2005 laufend Arbeitslosengeld II. Sie wohnen in einem eigenen Haus, das eine Gesamtgröße von 124 m² und einen Wohnflächenanteil von 100 m² hat. Der Verkehrswert des Hauses liegt bei ca. 130.000 Euro, das Haus ist abbezahlt und es fallen lediglich Heiz- und sonstige Nebenkosten an. Die Beklagte hat anerkannt, dass es sich bei der Immobilie um geschütztes Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II handelt.
Am 09.01.2007 beantragten die Kläger die darlehensweise Übernahme der Kosten für eine Heizungswartung und Heizungsreparatur. Sie legten eine Rechnung des Sanitärinstallateurs Q vor, mit der eine Wartungspauschale in Höhe von 85,00 Euro in Rechnung gestellt wurde. Mit Bescheid vom 01.06.2007 bewilligte die Beklagte diesen Betrag. Ebenfalls mit Bescheid vom 01.06.2007 lehnte die Beklagte die Übernahme weiterer Reparaturkosten ab, da diese aus der Regelleistung zu erbringen seien. Außerdem bewilligte die Beklagte für die Zeit von Februar 2005 bis November 2007 eine "Erhaltungsaufwandpauschale" in Höhe von insgesamt 1.774,80 Euro. Weitere Leistungen für die Erhaltung von Haus oder Heizung hat die Beklagte nicht erbracht.
Im Oktober 2007 beantragten die Kläger die Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage. Mit Bescheid vom 09.10.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, zunächst mit der Begründung, die Kosten seien aus der Regelleistung zu tragen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2007 zurück. Übernahmefähig seien nach § 22 SGB II lediglich die Nebenkosten des Wohnens, wie Grundbesitzabgaben, Versicherungsbeiträge, Schornsteinfegergebühren, Abwassergebühren, Müllentsorgungskosten usw. Zu den Nebenkosten gehöre bei Eigenheimen auch der periodisch anfallende Erhaltungsaufwand für Kleinreparaturen, Wartungsarbeiten sowie kleinere Ausbesserungsarbeiten am Haus oder auch der Heizungsanlage. Die Erneuerung der gesamten Heizungsanlage sei hingegen als wertsteigernde Maßnahme anzusehen und zähle damit nicht zum notwendigen Erhaltungsaufwand. Die Beklagte stützte sich auf den Beschluss des LSG NRW vom 30.08.2007 - L 9 B 136/07 AS ER.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 23.11.2007 erhobene Klage. Die Kläger haben ein Angebot der Firma Q über die Demontage der alten Anlage und Neuinstallation einer neuen Heizungsanlage in Höhe von 4.194,61 EUR sowie eine Bescheinigung der Firma N, Sanitär- und Heizungstechnik, vom 04.02.2010 vorgelegt. Hierin wird ausgeführt, dass die vorhandene Heizanlage wegen der bestehenden Schäden an Umwälzpumpe, Leiterplatte und elektronischer Regelung einen wirtschaftlichen Totalschaden habe und es ratsam sei, das Gerät zu ersetzen. Die Kläger haben gemeint, aufgrund dieser Situation handele es sich bei den Kosten der Erneuerung der Heizungsanlage um angemessene Unterkunftskosten.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2007 zu verpflichten, die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage in dem Hausgrundstück C-straße 00, E, zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 4194,61 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die Kläger müssten die Erneuerung der Heizungsanlage durch einen Kredit auf dem Kapitalmarkt finanzieren. Über die von der Beklagten erstattete Wartungspauschale und den pauschalierten Erhaltungsaufwand hinaus könnten die Kläger weitere Kosten nicht beanspruchen, da die Erstattung wertsteigernder Aufwendungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei.
Mit Urteil vom 05.03.2010, auf dessen Begründung verwiesen wird, hat das Sozialgericht - mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage in dem Hausgrundstück C-straße 00, E, zu gewähren.
Gegen diese, der Beklagten am 11.03.2010 zugestellte, Entscheidung richtet sich die am 17.03.2010 erhobene Berufung der Beklagten. Die Beklagte meint, dem Urteil des BSG vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R -, dem Beschluss des LSG NRW vom 30.08.2007 - L 9 B 136/07 AS ER, dem Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 16.11.2005 - L 2 B 68/05 AS ER und dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.03.2006 - L 7 AS 343/05 ER sei eine ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu entnehmen, dass wertsteigernde Investitionen in Immobilien nicht im Rahmen des SGB II erstattungsfähig seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.03.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, 2.973 EUR an die Kläger zu 1) und zu 2) zu zahlen.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tragen vor, dass die Heizungsanlage zum Preis von 2.973 EUR nunmehr ausgetauscht worden sei. Der Austausch habe auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages der Firma N, Sanitär- und Heizungstechnik, vom 27.01.2010, stattgefunden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vom Senat beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand des Verfahrens sind lediglich die Kosten für den Austausch der Heizungsanlage, nicht die gesamten Unterkunftskosten, denn hierbei handelt es sich um einen abtrennbaren Verfügungssatz und damit um einen eigenständigen Streitgegenstand (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2009 - L 12 AS 575/09).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage zu erstatten. Allerdings ist zweifelhaft, ob das Sozialgericht zutreffend ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG erlassen hat, denn die Frage, ob ein Anspruch nach § 22 SGB II besteht, steht in einem rechtlich zwingend angeordneten Zusammenhang mit der Frage, ob die geltend gemachten Kosten angemessen sind. Nachdem die Kläger im Berufungsverfahren einen konkreten Zahlungsantrag gestellt haben und der Senat sich in der Lage sieht, über Grund und Höhe des Anspruchs zu entscheiden, war das Urteil des Sozialgerichts entsprechend abzuändern. Die Tatsache, dass die Beklagte mit einem Zahlungsantrag im Berufungsverfahren nicht einverstanden war, ist unbeachtlich, denn die Kläger haben bereits erstinstanzlich (hilfsweise) einen Zahlungsantrag gestellt, so dass es sich bei dem Berufungsantrag nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 99 Abs.1 SGG handelt. Abgesehen davon wäre eine entsprechende Klageänderung sachdienlich.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage in Höhe von 2.973 EUR gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Kläger erfüllen unstreitig die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1, 2 SGB II. Bei den Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage handelt es sich um Kosten für Unterkunft und Heizung: Hiervon erfasst werden sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger für eine Unterkunft entstehen (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R zu Einzugsrenovierung; im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R). Die Heizungsanlage gehört zur Infrastruktur des Hauses und wird nach Einbau gem. § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken setzt voraus, diese beheizen und ggf. Wasser erwärmen zu können.
Die Aufwendungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Hausgeräte und entsprechende Instandhaltungskosten sind in der Regelleistung Beträge vorgesehen. Der Austausch der Heizungsanlage fällt nicht unter "Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten", da wesentliche Grundstücksbestandteile nicht zu den Haushaltsgeräten gehören (für Warmwasserboiler ausdrücklich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2009 - L 12 AS 575/09 -).
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Dies ist bei den geltend gemachten Kosten der Fall:
(1) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten am Wohnhaus zu finanzieren. Damit gehören größere Reparaturen und Umbauten regelmäßig nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Aufwand. Wertsteigernde Maßnahmen sind vom Leistungsträger des SGB II grundsätzlich nicht zu erbringen (vgl. nur LSG NRW, Beschluss vom 30.08.2007 - L 9 B 136/07 AS ER und LSG NRW, Urteil vom 27.01.2010 - L 12 SO 45/08). Berücksichtigungsfähig sind hingegen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und angemessen sind (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R). Bei der von den Klägern eingebauten Heizungsanlage handelt es sich nicht um eine Investition, die zu einer Verbesserung des Standards des Hauses der Kläger führt. Vielmehr dient die Erneuerung der Heizungsanlage lediglich dazu, die Nutzbarkeit des Hauses - entsprechend dem vorher bestehenden Zustand - zu gewährleisten. Das Haus hatte vor der Erneuerung der Heizungsanlage eine dem bei Einbau geltenden Standard entsprechende Heizung und hat nach Erneuerung ebenfalls einen dem Stand der Technik entsprechenden Heizungsstandard. Unerheblich ist hierbei, dass möglicherweise aufgrund des Fortschritts der Technik nunmehr eine modernere und energieeffizientere Heizungsanlage eingebaut wurde, während die vorherige Heizungsanlage möglicherweise veraltet war. Denn es kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass bei Ausfall einer Heizungsanlage diese dem Stand der Technik entsprechend erneuert werden kann und nicht bewusst eine alte, nicht energieeffiziente und nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlage eingebaut werden muss, um die Erstattungspflicht durch die Beklagte auszulösen.
(2) Die Erneuerung war im Umfang der geltend gemachten Kosten erforderlich. Das alte Gerät hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden und konnte nicht mehr verwendet werden. Die Kläger waren damit zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Hauses gezwungen, eine Kompletterneuerung der Heizungsanlage vorzunehmen. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung der Firma N vom 04.02.2010, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.973 EUR ein für die Erneuerung der Anlage angemessener Betrag ist, zumal ein alternativer Kostenvoranschlag der Firma Q auf den deutlich höheren Betrag in Höhe von 4.194,61 EUR lautete.
(3) Ein Erhaltungsaufwand ist durch die Beklagte nur dann zu übernehmen, wenn die Kosten für das selbstgenutzte Hausgrundstück in ihrer Gesamtheit angemessen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2009 - L 12 AS 575/09). Auch dies ist der Fall. Denn die Beklagte hat Unterkunftskosten ansonsten nur in Höhe der Heiz- und Nebenkosten zu erstatten, Schuldzinsen fallen nicht an. Damit bewegt sich die Gesamtbelastung der Beklagten mit Unterkunfts- und Heizkosten auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Erneuerung der Heizung deutlich im angemessenen Bereich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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