Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 895/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1961/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 13.10.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Aachen hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, die Einladung der Beklagten sei wegen des Bezugs der bis zum 30.11.2011 befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung mutwillig, bejahen. Denn die von der Beklagten in der Einladung nach § 59 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vom 15.07.2010 (zur Qualifizierung als Verwaltungsakt vgl. Berlit LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 31 Rn. 78; Rixen in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 31 Rn. 26) genannte Zielsetzung, "das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation der Klägerin zu besprechen", wird nicht durch die Gewährung einer Zeitrente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes in Frage gestellt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Anwendungsbereich der (richterlich entwickelten) Arbeitsmarktrente beschränkt sich auf die Rentenversicherung und ist auf das SGB II nicht übertragbar. Denn diese Normen sind darauf ausgerichtet, Erwerbsfähige in den Arbeitsmarkt zu integrieren und zusätzliche Erwerbspotentiale zu erschließen (Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 8 Rn. 37 m.w.N.).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Aachen hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, die Einladung der Beklagten sei wegen des Bezugs der bis zum 30.11.2011 befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung mutwillig, bejahen. Denn die von der Beklagten in der Einladung nach § 59 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vom 15.07.2010 (zur Qualifizierung als Verwaltungsakt vgl. Berlit LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 31 Rn. 78; Rixen in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 31 Rn. 26) genannte Zielsetzung, "das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation der Klägerin zu besprechen", wird nicht durch die Gewährung einer Zeitrente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes in Frage gestellt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Anwendungsbereich der (richterlich entwickelten) Arbeitsmarktrente beschränkt sich auf die Rentenversicherung und ist auf das SGB II nicht übertragbar. Denn diese Normen sind darauf ausgerichtet, Erwerbsfähige in den Arbeitsmarkt zu integrieren und zusätzliche Erwerbspotentiale zu erschließen (Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 8 Rn. 37 m.w.N.).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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