Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5870/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1677/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Erstattung weiterer Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch in Höhe von 41,20 EUR.
Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Auf seinen Antrag zahlte ihm die Beklagte am 7. September 2007 irrtümlich einen Betrag von 312 EUR per Scheck aus. Sodann bewilligte sie Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch in S.- W. (Fahrtstrecke mit dem Kfz 1.606 km) in Höhe von 130 EUR für Fahrkosten und 16 EUR Tagegeld (Bescheid vom 14. November 2007, Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2007). Soweit bereits 312 EUR ausgezahlt worden seien, werde von der Rückforderung des überzahlten Betrags abgesehen.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) machte der Kläger geltend, in der ihm vorliegenden Broschüre werde eine Begrenzung der Fahrkostenerstattung nicht erwähnt, ihm stünden insgesamt 353,20 EUR zu, so dass eine Restforderung von 41,20 EUR verbleibe.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2008 wies das SG die Klage ab. Auf den vom Kläger gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung wies das SG mit Urteil vom 30. März 2009 erneut die Klage ab. Zur Begründung führte das SG im Wesentlichen aus, gemäß §§ 16 Abs. 1, Sätze 1 und 2 SGB II, 45 Sätze 1 und 2, 46 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG) betrage die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kfz 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 EUR. Eine Rechtsgrundlage für eine darüber hinaus gehende Fahrkostenerstattung sei nicht gegeben.
Hiergegen richtet sich die am 13. April 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. In dieser Sache sehe er eine grundsätzliche Bedeutung, da das BRKG für die Fahrkosten herangezogen werde, obwohl er nicht zu dem in § 1 BRKG genannten Personenkreis gehöre. In § 46 SGB III werde auf das BRKG hingewiesen, welches aber nicht angewendet werden dürfe, weil es sich nicht um Personen im Geltungsbereich des § 1 BRKG handele.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von insgesamt 41,20 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Eine ungeklärte Rechtsfrage stellt sich hier nicht, vielmehr geht es um einfache Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung einer Verweisungskette, die vom SGB II über das SGB III ins BRKG führt. Die Tatsache, dass der Kläger die Entscheidung des SG für falsch hält, begründet keine grundsätzliche Bedeutung.
Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor, ebenso ist ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weder dargetan noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 30. März 2009 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Erstattung weiterer Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch in Höhe von 41,20 EUR.
Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Auf seinen Antrag zahlte ihm die Beklagte am 7. September 2007 irrtümlich einen Betrag von 312 EUR per Scheck aus. Sodann bewilligte sie Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch in S.- W. (Fahrtstrecke mit dem Kfz 1.606 km) in Höhe von 130 EUR für Fahrkosten und 16 EUR Tagegeld (Bescheid vom 14. November 2007, Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2007). Soweit bereits 312 EUR ausgezahlt worden seien, werde von der Rückforderung des überzahlten Betrags abgesehen.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) machte der Kläger geltend, in der ihm vorliegenden Broschüre werde eine Begrenzung der Fahrkostenerstattung nicht erwähnt, ihm stünden insgesamt 353,20 EUR zu, so dass eine Restforderung von 41,20 EUR verbleibe.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2008 wies das SG die Klage ab. Auf den vom Kläger gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung wies das SG mit Urteil vom 30. März 2009 erneut die Klage ab. Zur Begründung führte das SG im Wesentlichen aus, gemäß §§ 16 Abs. 1, Sätze 1 und 2 SGB II, 45 Sätze 1 und 2, 46 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG) betrage die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kfz 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 EUR. Eine Rechtsgrundlage für eine darüber hinaus gehende Fahrkostenerstattung sei nicht gegeben.
Hiergegen richtet sich die am 13. April 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. In dieser Sache sehe er eine grundsätzliche Bedeutung, da das BRKG für die Fahrkosten herangezogen werde, obwohl er nicht zu dem in § 1 BRKG genannten Personenkreis gehöre. In § 46 SGB III werde auf das BRKG hingewiesen, welches aber nicht angewendet werden dürfe, weil es sich nicht um Personen im Geltungsbereich des § 1 BRKG handele.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von insgesamt 41,20 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Eine ungeklärte Rechtsfrage stellt sich hier nicht, vielmehr geht es um einfache Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung einer Verweisungskette, die vom SGB II über das SGB III ins BRKG führt. Die Tatsache, dass der Kläger die Entscheidung des SG für falsch hält, begründet keine grundsätzliche Bedeutung.
Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor, ebenso ist ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weder dargetan noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 30. März 2009 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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