Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 587/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2067/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. März 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2007 in der Fassung des Bescheides vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 insgesamt 287,12 Euro als weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin 15 % der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 streitig.
Die am 1964 geborene, alleinstehende Klägerin bewohnt eine 58 m2 große Zwei-Zimmer-Wohnung. Das 1969 bezugsfertig gewordene Haus gehört ihrem Vater, der die Hauptwohnung bewohnt. Das Haus wird mit Öl beheizt. Für die Wohnung ist ab 1. September 2007 ein monatlicher Kaltmietzins in Höhe von 316,60 Euro nebst Vorauszahlungen auf die Mietnebenkosten in Höhe von 139,13 Euro vereinbart. Die Klägerin zahlt den Mietzins monatlich im Voraus in bar.
Die Klägerin steht seit dem 1. Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II. Auf ihre erstmalige Antragstellung hin teilte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 mit, dass der Beklagte für die Bewilligung von Unterkunftskosten zuständig sei. Diese würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Dies beurteile sich nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Ferner seien die nach dem Mietpreisspiegel errechneten ortsüblichen Mieten zum Vergleich heranzuziehen. Die von der Klägerin zu entrichtende tatsächliche Kaltmiete übersteige die angemessene Kaltmiete von 230,00 Euro. Die Klägerin wurde aufgefordert, sich intensiv um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen und ihre Bemühungen nachzuweisen. Die Bundesagentur für Arbeit setzte hierzu eine Frist bis zum 30. April 2005.
Mit Bescheid vom 23. November 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit sodann Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 712,06 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 18. April 2005 in der Fassung des Bescheids vom 18. Mai 2005 für die Zeit vom 1. April 2005 bis einschließlich 31. Juli 2005 Leistungen in Höhe von 708,89 Euro und für die Zeit vom 1. August bis zum 30. September 2005 in Höhe von monatlich 631,49 Euro. Zur Begründung wurde u.a. mitgeteilt, dass die tatsächliche Miete bis zum 31. Juli 2005 anerkannt werde. Ab dem 1. August 2005 werde die Mietobergrenze in Höhe von 230,00 Euro monatlich anerkannt.
Mit dem Bescheid vom 26. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2006 und einem Bescheid vom 8. September 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 in Höhe von 644,48 Euro.
In ihrem Antrag auf Fortzahlung der Leistungen vom 23. August 2007 gab die Klägerin an, eine monatliche Kaltmiete von 316,60 Euro, Heizkosten in Höhe von 82,58 Euro und Nebenkosten in Höhe von (insgesamt) 139,13 Euro zu tragen. Mit Bescheid vom 13. September 2007 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 in Höhe von 644,02 Euro monatlich. Dabei legte er die Miete einschließlich kalter Nebenkosten im Umfang von 258,32 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 38,70 Euro und die Regelleistung in Höhe von 347,00 Euro zu Grunde.
Mit ihrem Widerspruch vom 26. September 2007 trug die Klägerin dann vor, ihr sei zuletzt eine Miete von 260,78 Euro bewilligt worden, nunmehr erhalten sie 258,32 Euro. Sie habe zum 1. September 2007 eine Mieterhöhung von 3 % erhalten, d.h. ihre Miete sei von 307,40 Euro auf 316,60 Euro monatlich angehoben worden. Die bewilligten Heizkosten von 38,70 Euro lägen unterhalb der tatsächlich gezahlten 82,58 Euro. Ihr stünde die Übernahme der tatsächlichen Kosten in Höhe von 455,73 Euro monatlich zu. Die Differenz zu den bewilligten Leistungen von 158,71 Euro müsse sie ansonsten aus der Regelleistung bestreiten.
Mit Abhilfebescheid vom 11. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte sodann für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II in Höhe von 651,25 Euro. Hierbei berücksichtigte er eine Kaltmiete in Höhe von 230,00 Euro, Nebenkosten in Höhe von 35,55 Euro (56,55 Euro abzüglich Strompauschale: 15,22 Euro und Kabelgebühr: 5,78 Euro) sowie ein Heizkosten in Höhe von 38,70 Euro monatlich. Es ergebe sich eine Nachzahlung von monatlich 7,23 Euro.
Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nach der vorgelegten Nebenkostenabrechnung des Vermieters monatliche Nebenkosten in Höhe von 139,13 Euro anfielen. Überdies sei die berücksichtigte Miete von 258,32 Euro nicht angemessen. Für eine vergleichbare Miete sei auf dem Wohnungsmarkt der Stadt Biberach ein höherer Wert anzusetzen. Der Mietspiegel sei seit dem Jahr 1994 nicht angepasst worden. Bereits Inflationsgründe würden eine Anhebung des verkehrsüblichen Mietzinses erforderlich machen.
Nachdem die Klägerin am 30. Januar 2008 eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben hatte (Az.: S 2 AS 358/08), hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2008 dem Widerspruch der Klägerin teilweise stattgegeben und für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 Leistungen in Höhe von 671,50 Euro monatlich bewilligt und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Seiner Entscheidung hat der Beklagte eine angemessene Kaltmiete von 230,00 Euro monatlich sowie Nebenkosten im Umfang von 35,55 Euro monatlich berücksichtigt. Die Heizkosten hat er mit 58,95 Euro berücksichtigt. Diesen Betrag hat der Beklagte durch Umlegung der gesamten Heizkosten von insgesamt 2.477,35 Euro pro Jahr auf den 40 prozentigen Wohnflächenanteil der Klägerin (2.477,35 Euro./. 12 Monate, davon 40 % = 82,58 Euro) unter Berücksichtigung der Warmwasserpauschale in Höhe von 6,53 Euro, insgesamt also 76,05 Euro, errechnet und diesen, auf die 58 m2 große Wohnung bezogenen Betrag auf den einer angemessenen Wohnfläche (45 m2) entsprechenden Betrag (76,05 Euro./. 58 m2 = 1,31 Euro/m2; 45 m2 x 1,31 Euro/m2 = 58,95 Euro) begrenzt (sog. Flächenüberhangmodell).
Nach Rücknahme Untätigkeitsklage, hat die Klägerin am 19. Februar 2008 gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2008 beim SG Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass sie seit 2005 auf der Suche nach einer kleineren und billigeren Wohnung sei. Sie habe bei der GWO vorgesprochen und von dort die Auskunft erhalten, dass diese nur sehr wenige kleine Wohnungen habe. Ferner habe sie bei der Biberacher Siedlungsgesellschaft und weiteren Wohnbaugesellschaften nachgefragt ohne eine kleinere Wohnung erhalten zu haben. Beim Liegenschaftsamt der Stadt B. habe sie einen Antrag auf einen Wohnberechtigungssschein gestellt, der seit Beantragung im Frühjahr 2005 nicht erteilt worden sei. Sie habe seit 2005 sämtliche Wohnungsanzeigen gelesen und gesammelt jedoch keine Wohnung gefunden, die den Angemessenheitskriterien des Beklagten entsprechen würde. Der vom Beklagten zu Grunde gelegte Mietspiegel aus dem Jahr 2006 sei nicht mehr aktuell. Die von ihr bewohnte Wohnung sei mit dem Mietzins von 316,60 Euro "unschlagbar billig".
Mit Urteil vom 3. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, dass die vom Beklagten für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2008 berücksichtigten 230,00 Euro monatlich als Mietkosten nicht zu beanstanden seien. Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin seien unangemessen. Dies beurteile sich nach der Produkttheorie, nach welcher sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten aus dem Produkt dem für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Mietzins und der angemessenen Wohnfläche errechne. Für letzteres seien 45 m2 anzusetzen. Der vom Beklagten berücksichtigte Betrag von 230,00 Euro setze hiernach einen Quadratmeterzins von 5,11 Euro um. Nach dem Mietspiegel der Stadt Biberach, Stand März 2008, liege die Bandbreite bei einfachen Wohnungen, auf die sich die Klägerin verweisen lassen müsse, für Baujahre von 1988 bis 1993 bei 5,00 bis zu 5,70 Euro monatlich. Der klägerische Vortrag, seit 2005 ohne Erfolg auf Wohnungssuche gewesen zu sein überzeuge nicht. Bereits die Tatsache, dass im Mietspiegel der ortsübliche Mietzins in den dargestellten Umfängen berücksichtigt sei, belege mit hinreichender Deutlichkeit, dass entsprechender Wohnraum anmietbar sei. Nachdem die Wohnung mit 58 m2 überdies von nicht angemessener Größe sei, seien auch die Heizkosten nur entsprechend der Wohnungsgröße zu berücksichtigen. Der Beklagte sei berechtigt, die Heizkosten entsprechend zu reduzieren.
Gegen das am 29. April 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Mai 2009 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, die Vorgaben des Beklagten zur Wohnungsgröße und den Kosten seien nicht erfüllbar. Sie müsse sich nicht mit einer 40 m2 großen Wohnung zufrieden geben. Von den von der Beklagten vorgelegten Mietverträgen kämen lediglich sechs in Frage; könne die Beklagte innerhalb eines Jahres nur sechs Mietverträge vorweisen, sei anzunehmen, dass angemessener Wohnraum nicht ausreichend vorhanden sei. Auch sei die pauschale Festsetzung von Nebenkosten unzulässig, das SG habe die Wohnsituation nicht ausreichend ermittelt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. März 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13. September 2007 in der Fassung des Bescheides vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 zu verurteilen, der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Des Weiteren beantragt die Klägerin,
1. die Richtigkeit und Angemessenheit der Mietspiegel der Stadt Biberach, Stand 2006 und Stand 2008, sowie deren Vereinbarkeit mit den tatsächlichen Wohnraumverhältnissen durch die Einholung eines gerichtlich veranlassten Sachverständigengutachtens zu überprüfen. 2. zum Beweis dafür, dass der Mietspiegel der Stadt Biberach seit 1994 bis einschließlich Mietspiegel Stand März 2006 nicht mehr angepasst wurde, ein gerichtlich veranlasstes Sachverständigengutachtens einzuholen. 3. es wird beantragt, zu der Behauptung der Klägerin, dass angemessener (i.S.d. SGB II) bzw. preisgünstiger Wohnraum für sie in Biberach nicht ausreichend vorhanden ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Der Beklagte legte anonymisierte Mehrfertigungen von Mietverträgen, u.a. über Wohnraum welcher im Bereich Biberach angemietet wurde, vor. Die Klägerin lebe im Haus ihres Vaters und wolle schlicht aus dieser Wohnung nicht ausziehen. Die Heizkosten seien nach dem sog. Flächenüberhangprinzip ermittelt worden (mtl. 58,95 Euro). Andernfalls sei angemessener Richtwert für einen Ein-Personen-Haushalt der Betrag von 56,00 Euro. Im Übrigen legte der Beklagte sein Konzept zur Ermittlungen der angemessenen Unterkunftskosten dar.
Im Verfahren S 2 AS 3397/09, in dem über eine Änderung des Bescheids vom 13. September 2009 in der Fassung des Bescheides vom 11. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 nach § 44 SGB X gestritten wurde, sowie im Termin zur Erörterung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren vom 11. Dezember 2009 lehnte die Klägerin einen Vergleich über die Berücksichtigung von Mietkosten für die Zeit von März 2008 bis September 2008 in Höhe von 255,00 Euro monatlich entsprechend dem ab März 2008 geltenden Mietspiegel für die Stadt Biberach ab.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsakten, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet; das SG hat mit seinem Urteil vom 3. März 2009 die Klage nur zum Teil zu Recht abgewiesen.
Streitig sind im vorliegenden Fall alleine Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren von vornherein zulässigerweise auf diese Leistungen beschränkt (vgl. zur Zulässigkeit einer Beschränkung des Streitgegenstandes BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = juris Rdnr. 19, 21; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 9). Streitig sind zudem nur Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008. Die Klägerin hat mit ihrer Klage vor dem SG den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2009 in der Fassung des Bescheides vom 11. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 nur insoweit angefochten. Folgebescheide für Bewilligungszeiträume nach dem 30. September 2008 sind nicht Gegenstand des Verfahrens. § 86 SGG bzw. § 96 SGG findet in diesem Fall nach der ständigen Rechtsprechung des BSG keine Anwendung (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - juris; BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - juris).
Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2008 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; hierauf sind die bereits gezahlten monatlichen Beträge anzurechnen, sodass der Beklagte der Klägerin noch 287,12 Euro zu bezahlen hat. Daher war der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 11. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 abzuändern und der Beklagte zur entsprechenden Zahlung zu verurteilen. Das insoweit entgegenstehende Urteil des SG war abzuändern, im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt und ihre Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von ihren Eltern, erhält. Die Klägerin lebt alleine; eine Haushaltsgemeinschaft und eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren im selben Haus, aber in einer getrennten Wohnung lebenden Eltern, besteht im streitigen Zeitraum nicht; die Klägerin lebt alleine.
Im Rahmen der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. §§ 19 ff SGB II sind als grundsicherungsrechtlicher Bedarf für Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen. Die Vorschrift begrenzt die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen jedoch zugleich auf die nach dem SGB II angemessenen Kosten. Die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3): Im ersten Schritt ist die Größe der Wohnung des oder der Hilfebedürftigen festzustellen und zu überprüfen, ob diese angemessen ist. Dabei ergibt sich für Baden-Württemberg für eine aus einer Person bestehende Bedarfsgemeinschaft eine angemessene Größe von 45 m2. Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (zweiter Schritt). Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2), also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet.
Auf Grundlage der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt von 45 m2 und des örtlichen Vergleichsmaßstabes ist festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. Dabei ist die Mietobergrenze bzw. die Referenzmiete im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris). Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris).
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Konzept der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) schlüssig ist und daher zur Bestimmung des angemessenen Quadratmetermietzinses herangezogen werden muss.
Basis des Konzepts des Beklagten sind die qualifizierten Mietspiegel, die jeweils für die Stadt Biberach an der Riß einschließlich Teilorte erstellt und alle zwei Jahre überarbeitet werden. Diese Mietspiegel unterscheiden nach Baujahr (bis 1948, 1949 - 1960, 1961 - 1969, 1970 - 1975, 1976 - 1981, 1982 - 1987, 1988 - 1993, 1994 - 1999, 2000 - 2005, 2006 - ) sowie nach Einfacher, mittlerer, guter und bester Wohnlage. Dabei geben sie jeweils eine Bandbreite sowie einen Mittelwert an. Für 1-Zimmer-Appartments bis 45 m2 sieht der Mietspiegel einen Zuschlag von 17 %, für Wohnungen unter 50 m2 einen Zuschlag von 12 %, für Wohnungen ab 50 bis unter 60 m2 einen Zuschlag von 7 % und für Wohnungen von 60 bis unter 70 m2 einen Zuschlag von 5 % vor. Für Wohnungen mit einer Normalgröße von 10 bis 80 m2 werden weder Zu- noch Abschläge vorgenommen. Bei Wohnungen mit einer Größe von über 80 bis 90 m2, über 90 bis 100 m2, über 100 bis 120 m2 und über 120 m2 sind Abschläge in Höhe von 3 %, 5 %, 7 % bzw. 10 % vorgesehen.
Der Mietspiegel vom März 2006 sieht folgende Werte vor: Baujahr Einfache Wohnlage Mittlere Wohnlage Gute Wohnlage Beste Wohnlage Mittel-wert Bandbreite Mittel-wert Bandbreite Mittel-wert Bandbreite Mittel-wert Bandbreite Bis 1949 3,20 EUR 2,90 EUR - 3,50 EUR 3,45 EUR 3,20 EUR - 3,70 EUR 3,75 EUR 3,50 EUR - 4,00 EUR 3,95 EUR 3,65 EUR - 4,25 EUR 1949-1960 3,45 EUR 3,20 EUR - 3,70 EUR 3,60 EUR 3,25 EUR - 3,95 EUR 4,00 EUR 3,75 EUR - 4,25 EUR 4,30 EUR 4,05 EUR - 4,55 EUR 1961-1969 3,65 EUR 3,35 EUR - 3,95 EUR 3,80 EUR 3,45 EUR - 4,15 EUR 4,20 EUR 3,95 EUR - 4,45 EUR 4,35 EUR 4,10 EUR - 4,60 EUR 1970-1975 3,80 EUR 3,55 EUR - 4,05 EUR 4,25 EUR 3,95 EUR - 4,55 EUR 4,40 EUR 4,15 EUR - 4,65 EUR 4,65 EUR 4,25 EUR - 5,05 EUR 1976-1981 4,25 EUR 4,05 EUR - 4,45 EUR 4,75 EUR 4,25 EUR - 5,30 EUR 5,20 EUR 4,70 EUR - 5,70 EUR 5,50 EUR 5,00 EUR - 6,00 EUR 1982-1987 4,45 EUR 4,20 EUR - 4,70 EUR 5,00 EUR 4,50 EUR - 5,50 EUR 5,70 EUR 5,20 EUR - 6,20 EUR 6,00 EUR 5,50 EUR - 6,50 EUR 1988-1993 5,10 EUR 4,75 EUR - 5,45 EUR 5,70 EUR 5,15 EUR - 6,25 EUR 6,30 EUR 5,65 EUR - 6,95 EUR 6,80 EUR 6,25 EUR - 7,35 EUR 1994-1999 5,55 EUR 5,20 EUR - 5,90 EUR 5,90 EUR 5,35 EUR - 6,45 EUR 6,80 EUR 6,25 EUR - 7,35 EUR 7,00 EUR 6,50 EUR - 7,50 EUR 2000-2005 5,90 EUR 5,50 EUR - 6,30 EUR 6,20 EUR 5,70 EUR - 6,70 EUR 7,00 EUR 6,5ß0 EUR - 7,50 EUR 7,20 EUR 6,70 EUR - 7,70 EUR
Der Mietspiegel vom März 2008 sieht folgende Werte vor: Baujahr Einfache Wohnlage Mittlere Wohnlage Gute Wohnlage Beste Wohnlage Mittelwert Bandbreite Mittelwert Bandbreite Mittelwert Bandbreite Mittelwert Bandbreite Bis 1949 3,35 EUR 3,05 EUR - 3,65 EUR 3,65 EUR 3,40 EUR - 3,90 EUR 3,95 EUR 3,70 EUR - 4,20 EUR 4,15 EUR 3,85 EUR - 4,45 EUR 1949-1960 3,65 EUR 3,40 EUR - 3,90 EUR 3,80 EUR 3,45 EUR - 4,15 EUR 4,20 EUR 3,95 EUR - 4,45 EUR 4,50 EUR 4,25 EUR - 4,75 EUR 1961-1969 3,80 EUR 3,50 EUR - 4,10 EUR 4,00 EUR 3,65 EUR - 4,35 EUR 4,40 EUR 4,15 EUR - 4,65 EUR 4,55 EUR 4,30 EUR - 4,80 EUR 1970-1975 4,00 EUR 3,75 EUR - 4,25 EUR 4,45 EUR 4,15 EUR - 4,75 EUR 4,60 EUR 4,35 EUR - 4,85 EUR 4,85 EUR 4,45 EUR - 5,25 EUR 1976-1981 4,45 EUR 4,25 EUR - 4,65 EUR 5,00 EUR 4,50 EUR - 5,55 EUR 5,50 EUR 5,00 EUR - 6,00 EUR 5,80 EUR 5,30 EUR - 6,30 EUR 1982-1987 4,65 EUR 4,40 EUR - 4,90 EUR 5,25 EUR 4,75 EUR - 5,75 EUR 6,00 EUR 5,50 EUR - 6,50 EUR 6,30 EUR 5,80 EUR - 6,80 EUR 1988-1993 5,35 EUR 5,00 EUR - 5,70 EUR 6,00 EUR 5,45 EUR - 6,55 EUR 6,60 EUR 5,95 EUR - 7,25 EUR 7,10 EUR 6,55 EUR - 7,65 EUR 1994-1999 5,80 EUR 5,45 EUR - 6,15 EUR 6,20 EUR 5,65 EUR - 6,75 EUR 7,15 EUR 6,60 EUR - 7,70 EUR 7,30 EUR 6,80 EUR- 7,80 EUR 2000-2005 6,20 EUR 5,80 EUR - 6,60 EUR 6,60 EUR 6,10 EUR - 7,10 EUR 7,35 EUR 6,85 EUR - 7,85 EUR 7,50 EUR 7,00 EUR - 8,00 EUR 2006 - 6,40 EUR 6,00 EUR - 6,80 EUR 6,70 EUR 6,30 EUR - 7,10 EUR 7,55 EUR 7,15 EUR - 8,05 EUR 7,80 EUR 7,40 EUR - 8,20 EUR
Soweit die Klägerin begehrt, zur Richtigkeit und Angemessenheit der Mietspiegel der Stadt Biberach, Stand 2006 und Stand 2008, sowie deren Vereinbarkeit mit den tatsächlichen Wohnraumverhältnissen durch die Einholung eines gerichtlich veranlassten Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, ist schon ein Beweisantrag nicht ordnungsgemäß formuliert. Weder benennt noch behauptet er Tatsachen, die durch die Beweiserhebung ermittelt werden sollen. Er behauptet auch nicht - legt dies auch nicht einmal im entferntesten dar, dass auf Grundlage der Beweisergebnisse der Klägerin ein höherer Leistungsanspruch zusteht. Denn nach der Rechtsprechung des BSG genügt es als schlüssiges Konzept bereits, die Werte eines qualifizierten Mietspiegels zu übernehmen. Insoweit ist der Beweisantrag auch unbegründet, denn angesichts der über den Werten der jeweiligen Mietspiegel liegenden Mietobergrenzen des Beklagten hätte die Klägerin vortragen und schlüssig behaupten müssen, dass das Konzept des Beklagten nicht schlüssig ist und sich aus den mittels des Beweises erhobenen Ergebnissen ein höherer Anspruch ergäbe. Dies hat sie nicht getan. Gleiches gilt für den zweiten von der Klägerin gestellten Beweisantrag. Mit dem vom Haus- und Grundeigentümerverein Biberach, dem DMB Mieterverein Biberach und Umgebung e.V. und der Stadtverwaltung Biberach - Liegenschaftsamt - erstellten Mietspiegel 2006 sowie 2008 besteht eine umfassende Datengrundlage über den Wohnraum in der Stadt Biberach an der Riß sowie deren Teilorte. Der Senat ist der Überzeugung, dass der Mietspiegel jeweils im Jahr 2006 und 2008 angepasst wurde; dies ergibt sich aus den die jeweiligen Mietspiegel einleitenden Worten, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Mietspiegel jeweils im zweijährigen Rhythmus fortgeschrieben werden (vgl. Mietspiegel März 2006 Seite 4 Ziffer IV 4.; Mietspiegel März 2008 Seite 4 Ziffer IV. 4). Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, der Mietspiegel sei seit 1994 nicht mehr angepasst worden, hat sie keinerlei Anhaltspunkte mitgeteilt, die darauf hindeuteten, dass der Mietspiegel nicht angepasst worden war; insbesondere ergibt sich - über die bloße Mitteilung der Anpassung (s.o.) aus den dem Senat vorliegenden Mietspiegel mit Stand 2004, 2006 und 2008 auch, dass jeweils veränderte, erhöhte Mietpreisspannen im jeweiligen Mietspiegel festgestellt wurden. Soweit die Klägerin dagegen ohne nähere Begründung, lediglich auf einen Schriftsatz ihres früheren Bevollmächtigten - der ebenso keine Anhaltspunkte für den behaupteten Umstand angeführt hat - verweisend, behauptet, der Mietspiegel sei lange nicht angepasst worden, ist ein Beweisantrag rechtsmissbräuchlich, weil er lediglich Tatsachen aufs Geratewohl ins Blaue hinein behauptet, ohne Anhaltspunkte für die Behauptung zu liefern (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 5 RJ 26/94 - BSGE 77, 140-147 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 12 = juris Rn. 25). Insbesondere hat die Klägerin die Behauptung des bloß vermuteten Umstands, dass der Mietspiegel nicht angepasst worden sei, ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufstellt. Insoweit handelt es sich auch um einen bloßen Ausforschungsantrag, der keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag beinhaltet (Leitherer in Maeyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 160 Rn. 18a). Des Weiteren hat die Klägerin auch nicht dargetan und auch nicht behauptet, dass sich nach Einholung des Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Mietspiegel der Stadt Biberach in der Zeit zwischen 1994 und 2006 nicht angepasst worden war, ihr günstige Schlüsse zu ziehen sind. Auch insoweit hätte die Klägerin darlegen müssen, dass sich in Folge des von ihr erwarteten Beweisergebnisses für sie ein höherer Leistungsanspruch ergeben würde. Insoweit handelt es sich bei beiden Beweisanträgen um bloße Ausforschungsbeweise, die ohne konkreten Anhaltspunkt in Blaue hinein gestellt sind und aus deren Beantwortung die Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag keine für sie vorteilhaften Schüsse zieht. Derartigen Beweisanträgen musste der Senat nicht nachkommen.
Nach dem Konzept des Beklagten sind auf Grundlage der im Mietspiegel mitgeteilten Werte im Bereich der einfachen Wohnlage sowie der mittleren Wohnlage die im Mietspiegel genannten Quadratmetermietpreise für Wohnraum der Baujahre 1961 - 1993 zu addieren. Dabei stellt der Beklagte für die Städte Biberach an der Riß und Laupheim jeweils in der Spalte einfache Wohnlage und mittlere Wohnlage auf den jeweils hohen Wert der im Mietspiegel genannten "Bandbreite" und bei den übrigen Kreisgemeinden auf den niederen Wert der "Bandbreite", jeweils für die Jahre 1961 - 1993, ab. Aus der Addition der dort genannten Quadratmetermietpreise und einer Teilung durch die fünf erfassten Baujahrgänge (1961 - 1969, 1970 - 1975, 1976 - 1981, 1982 - 1987, 1988 - 1993) ergibt sich so dann jeweils ein Grundpreis für den Bereich "einfache Wohnlage, Baujahr 1961-1993", und für den Bereich "mittlere Wohnlage, Baujahr 1961 —1993". Auf diesen Grundpreis wird der jeweils in der Anlage des Mietspiegels in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße vorgesehene Zu- oder Abschlag angelegt. Der so für beide Wohnlagen ermittelte Quadratmetermietpreis wird jeweils mit der maßgeblichen Wohnungsgröße multipliziert. Der Mittelwert dieser beiden, aus für einfachen und für mittleren Wohnraum ermittelten Mietpreise stellt den angemessenen Mietpreis für eine Wohnung (Richtwert, Mietobergrenze) dar. Anschließend prüft der Beklagte nach seinem Konzept, ob es zu diesen Preisen überhaupt Wohnungen gibt. Dazu werden Mietverträge von Klienten gesammelt, die eine Wohnung zum Richtwert erhalten haben und Wohnungsannoncen gesammelt, die Wohnungen zum Richtwert anbieten
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192-199 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = juris Rdnr. 19) ist ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das Konzept des Beklagten ist - soweit es vorliegend für die Stadt Biberach an der Riß und deren Teilorte zu beurteilen ist - im Sinne der Rechtsprechung des BSG schlüssig; ob dies auch für die Stadt Laupheim und die sonstigen Gemeinden des Kreisgebietes gilt, war vorliegend nicht zu beurteilen. Das Konzept des Beklagte beruht auf einer statistisch ausgewerteten Basis (qualifizierter Mietspiegel) die nicht nur einen genau eingegrenzten Vergleichsraum sondern das gesamte Stadtgebiet betrifft, enthält eine genaue Definition der Art von Wohnungen (einfache und mittlere Wohnlage, Jahrgänge 1961 - 1993, Spannenoberwert), Angaben über den Beobachtungszeitraum (jeweils der dem Mietspiegel zugrundeliegende Beobachtungszeitraum, also die dem Mietspiegel vorangegangenen zwei Jahre, vgl. z.B. Mietspiegel 2008, Seite 4 Ziffer 7.), legt die Art der Datenerhebung fest (der jeweils gültige Mietspiegel), hält mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung ein und legt die gezogenen Schlüsse in Form einer Mietobergrenze fest (z.B. ab Geltung des Mietspiegels 2008: 255,00 Euro). Damit ist das Konzept des Beklagten jedenfalls bezogen auf die Stadt Biberach an der Riß und deren Teilorte schlüssig und der Berechnung der angemessenen Mietkostenim vorliegenden Fall zugrunde zu legen. Ob der Beklagte auf Grundlage des Mietspiegels - z.B. in Folge einer direkten Übernahme der sich aus dem Mietspiegel ergebenden Werte für Wohnungen eines Baujahres - auch zu niedrigeren Werten hätte gelangen dürfen, war vorliegend nicht zu entscheiden.
Auf Grundlage dargestellten Konzepts hat der Beklagte für den Geltungszeitraum des Mietspiegels 2008 für alleinstehende Hilfebedürftigen unter Zugrundelegung einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m2 eine Mietobergrenze in Höhe von 255,00 Euro, für den Geltungszeitraum des Mietspiegels 2006 eine Mietobergrenze von 230,00 Euro festgelegt.
Zutreffend hat der Beklagte auf Basis des ab März 2008 geltenden Mietspiegels für Wohnraum mit 45 m2 die Mietobergrenze von 255,00 Euro errechnet. Denn dieser Wert ergibt sich aus der Anwendung des Konzepts des Beklagten auf den Mietspiegel Stand März 2008. Dieser enthielt in den Baujahresstufen 1961-1969, 1970-1975, 1976-1981, 1982-1987 und 1988-1993 für die einfache Wohnlage Spannenoberwerte von 4,10 Euro, 4.25 Euro, 4,65 Euro, 4,90 Euro und 5,70 Euro (gesamt: 23,60 Euro) und für die mittlere Wohnlage Spannenoberwerte von 4,35 Euro, 4,75 Euro, 5,55 Euro, 5,75 Euro und 6,55 Euro (gesamt: 26,95 Euro). Bereinigt um die Baujahrgangsstufen (./. 5 = 4,72 Euro bzw. 5,39 Euro) und erhöht um 12 % (= 0,57 Euro bzw. 0,65 Euro) ergeben sich Quadratmetermietpreise von 5,29 Euro bzw. 6,04 Euro. Multipliziert mit 45 m2 errechnen sich gerundete Mietpreise von 238,00 Euro bzw. 272,00 Euro, im Durchschnitt also (238,00 Euro zuzüglich 272,00 Euro./. 2 =) 255,00 Euro.
Auf Basis des ab März 2006 geltenden Mietspiegels für Wohnraum mit 45 m2 gilt eine Mietobergrenze von 244,00 Euro. Denn dieser Wert ergibt sich aus der Anwendung des Konzepts des Beklagten auf den Mietspiegel Stand März 2006. Dieser enthielt in den Baujahresstufen 1961-1969, 1970-1975, 1976-1981, 1982-1987 und 1988-1993 für die einfache Wohnlage Spannenoberwerte von 3,95 Euro, 4,05 Euro, 4,45 Euro, 4,70 Euro und 5,45 Euro (gesamt: 22,60 Euro) und für die mittlere Wohnlage Spannenoberwerte von 4,15 Euro, 4,55 Euro, 5,30 Euro, 5,50 Euro und 6,25 Euro (gesamt: 25,75 Euro). Bereinigt um die Baujahrgangsstufen (./. 5 = 4,52 Euro bzw. 5,15 Euro) und erhöht um 12 % (= 0,54 Euro bzw. 0,62 Euro) ergeben sich Quadratmetermietpreise von 4,52 Euro bzw. 5,77 Euro. Multipliziert mit 45 m2 errechnen sich gerundete Mietpreise von 228,00 Euro bzw. 260,00 Euro, im Durchschnitt also (228,00 Euro zuzüglich 260,00 Euro./. 2 =) 244,00 Euro. Soweit der Beklagte einen Betrag von lediglich 230,00 Euro errechnet hat, ist der errechnete Betrag falsch. Jedoch beruht dieser Fehler nicht auf einem Fehler des Konzepts und macht dieses unschlüssig, sondern es handelt sich um einen vom Gericht zu korrigierenden Fehler bei der Anwendung des Konzepts.
Zu diesen Mietpreisen sind nach Auffassung des Senats auch im Raum Biberach ausreichend anmietbare Wohnungen vorhanden. Soweit die Klägerin meint, sie könne nicht auf eine Wohnung verwiesen werden, die kleiner als 45 m2 sei, folgt ihr der Senat nicht. Maßgeblich für die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten ist weder eine bestimmte Fläche, noch ein bestimmter Quadratmetermietpreis; maßgeblich ist vielmehr, dass das Produkt aus Fläche multipliziert mit Quadratmetermietpreis angemessen ist (sog. Produkttheorie). Hiernach steht es im Belieben des Hilfebedürftigen, eine größere Wohnung zu einem günstigeren Quadratmetermietpreis oder eine kleinere Wohnung zu einem teureren Quadratmetermietpreis anzumieten. Damit ist es aber auch zumutbar, eine kleinere Wohnung anzumieten. Die Klägerin kann lediglich im Rahmen des Produkts Wohnfläche mal Quadratmetermietpreis nicht auf eine kleinere Wohnfläche als 45 m2 verwiesen werden. Auch ist Verweisbarkeit der Klägerin nicht alleine auf den Wohnungsmarkt der Stadt Biberach beschränkt; vielmehr gehören in dem ländlich geprägten Gebiet auch die umliegenden Dörfer und Gemeinden zum Verteilgebiet. Innerhalb dieses Gebiets gibt es ausreichend zumutbaren und anmietbaren Wohnraum. Dies wird zur Überzeugung des Senats aus den von der Beklagten vorgelegten Mietverträgen und den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsinseraten deutlich. Dass nicht alle vorgelegten Mietverträge im streitigen Zeitraum abgeschlossen wurden, steht dem nicht entgegen. Darüber hinaus ist der Senat sogar davon überzeugt, dass es in der Stadt Biberach selbst ausreichend zumutbaren und anmietbaren Wohnraum gibt.
Soweit die Klägerin insoweit den Beweisantrag (Beweisantrag 3) gestellt hat, zu ihrer Behauptung, dass angemessener (i.S.d. SGB II) bzw. preisgünstiger Wohnraum für sie in Biberach nicht ausreichend vorhanden sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen, musste der Senat diesem nicht folgen. Zunächst hatte der Senat sowohl die vom Beklagten als auch der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsinserate und Wohnungsmietverträge zu Wohnraum im streitigen Zeitraum besehen und dabei festgestellt, dass im streitigen Zeitraum jeweils eine nicht geringe Anzahl von Wohnungen zu dem oben genannten Mietzins ausgeschrieben und vermietet worden waren. Im Übrigen hat der Senat auf Beweisantrag hin zu einer Tatsache Beweis zu erheben, nicht zu einer Behauptung der Klägerin. Insoweit genügt der Beweisantrag schon aus formellen Gründen nicht den erforderlichen Darlegungen, er ist unzulässig.
Da die Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 316,60 Euro für den Wohnraum den angemessenen Mietpreis von 244,00 Euro bzw. 255,00 Euro für eine Person überschreiten, handelt es sich mithin um unangemessene Kosten, die von dem Grundsicherungsträger nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2, ab 1. August 2006 nach Satz 3 SGB II, grundsätzlich nicht mehr übernommen werden müssen. Voraussetzung für eine auf das gefundene Niveau der Vergleichsmiete abgesenkte Leistungsgewährung ist eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger und die Zumutbarkeit bzw. die Möglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 bzw. ab 1. August 2006 Satz 3 SGB II, ggf. auch eines Umzugs (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - juris Rdnr. 30).
Objektiv ist der Klägerin eine Kostensenkung, einschließlich eines Umzugs, zumutbar. Denn die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative ist nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = juris Rdnr. 36). Dies gilt umso mehr, als der Senat sich davon überzeugen konnte, dass auch in Biberach und Umgebung in ausreichendem Maß verfügbarer Wohnraum zu dem oben genannten Betrag vorhanden ist. Auch sonstige Gründe, die objektiv einer Kostensenkung entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = juris Rdnr. 33 ff), liegen nach der Überzeugung des Senats hier nicht vor.
Andererseits sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen subjektiv nur dann zumutbar und möglich, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - juris; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263). Insoweit kann die Unmöglichkeit einer Kostensenkung vorliegen, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Unterkunftskosten über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = juris Rdnr. 38). Führen die unzutreffenden Angaben des Grundsicherungsträgers dazu, dass der Hilfeempfänger mit den "falschen" Parametern oder auf dem "falschen" Wohnungsmarkt sucht und er auf Grund dessen keine Wohnung zur angegebenen Referenzmiete finden kann, bleibt der Grundsicherungsträger auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Übernahme auch zu hoher Unterkunftskosten verpflichtet, bis der Irrtum des Hilfeempfängers oder die Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen auf sonstige Weise beseitigt ist (BSG a.a.O.) Selbst wenn der Beklagte bzw. die Bundesagentur für Arbeit mit dem Schreiben vom 27. Dezember 2004 einen unzutreffenden Hinweis zu den angemessenen Kosten der Kaltmiete erteilt hätte, wäre der fehlerhafte Hinweis nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin keine angemessene Wohnung gefunden hat. Denn der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin im vorliegend streitigen Zeitraum gar nicht ernsthaft versucht hatte, eine andere Wohnung zu finden oder die Kosten zu senken. Zwar hatte die Klägerin Wohnungsanzeigen vorgelegt, jedoch konnte sie nicht dokumentieren, dass sie sich ausreichend um eine günstigere Wohnung bemüht hat. Ihr Vorbringen lässt dabei nämlich keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wann eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter erfolgte und wann bzw. warum eine Absage erteilt wurde. Lässt sich aus den Unterlagen nicht schließen, dass die Klägerin sich zeitnah um die in den Zeitungsannoncen beworbenen Wohnungen bemüht hat, kann sich der Senat nicht von der Wohnungssuche der Klägerin überzeugen. Der Senat sieht sich in seiner Überzeugung auch durch den Umstand bestärkt, dass die Klägerin im Haus der Eltern in einer ihrem Vater gehörenden Wohnung lebt. Insoweit sprechen die tatsächlichen Umstände gegen eine Wohnungssuche der Klägerin. Hat diese keinen ausreichenden Versuch der Kostensenkung unternommen, so ist der fehlerhafte Hinwies nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin Kostensenkungsmaßnahmen nicht durchführen konnte.
Das Konzept des Beklagten stellt auf die Datenbasis des Mietspiegels ab, sodass sich unmittelbar bei einer Änderung des Mietspiegels unter Berücksichtigung des eigenen Konzepts des Beklagten jeweils auch geänderte Mietkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergeben. Da der Mietspiegel 2008 im März 2008 in Kraft getreten ist und dies eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zugunsten der Klägerin im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X darstellt, war der Beklagte verpflichtet, im Rahmen seines schlüssigen Konzepts den Mietspiegel 2008 mit Wirkung ab dem Beginn des Monats März 2008 der Berechnung der Unterkunftskosten zugrunde zu legen. Der Klägerin stehen daher für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 29. Februar 2008 kalte Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 244,00 Euro und vom 1. März 2008 bis zum 30. September 2008 in Höhe von 255,00 Euro zu.
An kalten Nebenkosten hatte die Klägerin im streitigen Zeitraum 139,13 Euro zu bezahlen, worauf 82,58 Euro auf die Heizkosten entfielen. Von den übrigen, kalten Nebenkosten in Höhe von monatlich 56,55 Euro hat die Beklagte die bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteile am Verbrauchsstrom in Höhe von monatlich 15,22 Euro sowie die Gebühr für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 5,78 Euro in Abzug zu bringen. Seit dem 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie sowie die zur Aufbereitung des warmen Wassers benötigte Energie umfasst (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 26. Mai 2010 - B 4 AS 7/10 B - juris Rn. 8). Daher hat die Beklagte insoweit zu Recht monatlich 35,55 Euro der kalten Nebenkosten der Klägerin übernommen; höhere kalte Nebenkosten stehen der Klägerin nicht zu.
Der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist auch unter Berücksichtigung der Heizkosten teilweise berechtigt. Diese stehen, wie die Kosten der Unterkunft, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R) erfolgt die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Eine Pauschalierung der Heizkosten nach dem "Flächenüberhangprinzip", d.h. die tatsächlichen Heizkosten bei einer unangemessen großen Wohnung nur anteilig, entsprechend der angemessenen Wohnungsgröße, zu gewähren, wie dies auch vom SG in seinem Urteil angenommen wurde, ist nicht zulässig. Grundsätzlich sind vielmehr die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten, sofern nicht Grenzwerte überschritten werden, die ein unangemessenes Heizverhalten indizieren. Hinsichtlich der Grenzwerte ist auf die Werte für "extrem hohe" Heizkosten im kommunalen Heizspiegel bzw., sofern ein solcher nicht vorliegt, im bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Nur im Falle der Überschreitung dieser Grenze obliegt es dem Leistungsempfänger im konkreten Einzelfall Umstände darzutun, warum seine Aufwendungen gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Ist diese Grenze nicht überschritten, sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten.
Die tatsächlichen Heizkosten der Kläger beliefen sich ausweislich der Nebenkostenaufstellung vom 26. Juli 2007 auf insgesamt 2.477,35 Euro, die vom Vermieter nachgelagert für den streitigen Zeitraum auf die Klägerin umgelegt wurden. Daher ergeben sich - auf die Wohnung der Klägerin umgelegt - monatliche Heizkosten der Klägerin in Höhe von (2.477,35 Euro./. 12 x 0,4 (Anteil an den Heizkosten laut Mietvertrag und Abrechnung)) 82,58 Euro bzw. bei einer Wohnungsgröße von 58 m², Kosten von (2.477,35 Euro x 0,4./. 58 m2) 17,09 Euro pro m² und Jahr. Der bundesweite Heizspiegel - Vergleichswerte zu Heizenergieverbrauch und Heizkosten für das Abrechnungsjahr 2007 - (u.a. abrufbar im Internet auf: http://www.heizspiegel.de/verbraucher /heizspiegel/bundesweiter-heizspiegel/index.html) geht indes bei einer ölbeheizten Wohnfläche von weniger als 250 m² bei Heizkosten von 15,10 Euro pro m² und Jahr von extrem hohen Heizkosten aus. Für das Abrechnungsjahr 2008 geht der bundesweite Heizspiegel - Vergleichswerte zu Heizenergieverbrauch und Heizkosten für das Abrechnungsjahr 2008 - (a.a.O.) bei einer ölbeheizten Wohnfläche von weniger als 250 m² bei Heizkosten von 19,40 Euro pro m² und Jahr von extrem hohen Heizkosten aus.
Mit Überschreitung des Grenzwertes der "extrem hohen" Kosten sind von einem Hilfebedürftigen Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen. Es obliegt in solchen Fällen dem Hilfesuchenden konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Es müssen objektiv nachvollziehbare Gründe dargetan werden, die die extrem hohen Heizkosten rechtfertigen können. Solche hat die Klägerin nicht dargetan, konnten auch vom Senat indes nicht festgestellt werden.
Der Grenzwert der angemessenen, vom Grundsicherungsträger zu tragenden Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) das Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten und der angemessenen Wohnfläche (in m²). Er beläuft sich bei einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² und Heizkosten von 15,10 Euro pro m² und Jahr im Jahr 2007 auf 679,50 Euro jährlich (56,63 Euro monatlich), im Jahr 2008 auf (45 m² x 19,40 Euro pro m² und Jahr) 873,00 Euro jährlich (72,75 Euro monatlich); dieser Betrag ist grds. vom Grundsicherungsträger zu tragen.
Nachdem indes, wie gleichfalls aus der Abrechnung ersichtlich, auch die Kosten der Warmwas-seraufbereitung in den Heizkosten der Kläger eingeschlossen sind, diese jedoch ab dem 1. Juli 2007 bereits in einem Umfang von 6,26 Euro (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179-185 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24 = juris) bzw. ab 1. Juli 2008 in einem Umfang von 6,33 Euro pro Person in der Regelleistung nach §§ 20 Abs. 2, Abs. 3 SGB II beinhaltet und aus dieser zu bestreiten sind, sind die monatlichen Heizkosten um diese Beträge zu reduzieren (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R).
Insgesamt errechnen sich vom Beklagten zu erbringende Kosten für Unterkunft und Heizung wie folgt: Für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007: Kalte Miete: 244,00 Euro Heizkosten: 56,63 Euro abzügl. Energiepauschale 6,26 Euro Kalte Nebenkosten: 35,55 Euro Summe: 329,92 Euro.
Für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Februar 2008: Kalte Miete: 244,00 Euro Heizkosten: 72,75 Euro abzügl. Energiepauschale 6,26 Euro Kalte Nebenkosten: 35,55 Euro Summe: 346,04 Euro
Für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 30. Juni 2008: Kalte Miete: 255,00 Euro Heizkosten: 72,75 Euro abzügl. Energiepauschale 6,26 Euro Kalte Nebenkosten: 35,55 Euro Summe: 357,04 Euro
Für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008: Kalte Miete: 255,00 Euro Heizkosten: 72,75 Euro abzügl. Energiepauschale 6,63 Euro (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - L 32 AS 1639/09 - juris Rdnr. 15) Kalte Nebenkosten: 35,55 Euro Summe: 356,67 Euro
Nachdem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2008 bereits Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (265,55 Euro zuzüglich 58,95 Euro) insgesamt monatlich 324,50 Euro bewilligt hat, steht der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 insgesamt noch ein Anspruch in Höhe von (3 x 329,92 Euro zuzüglich 2 x 346,04 Euro zuzüglich 4 x 357,04 Euro zuzüglich 3 x 356,67 Euro abzüglich der erbrachten Leistungen (12 x 324,50 Euro)) 287,12 Euro zu.
Das insoweit klageabweisende Urteil des SG ist daher abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 13. September 2007 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 zu verurteilen, der Klägerin 287,12 Euro zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde das teilweise aber geringe Obsiegen der Klägerin berücksichtigt.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin 15 % der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 streitig.
Die am 1964 geborene, alleinstehende Klägerin bewohnt eine 58 m2 große Zwei-Zimmer-Wohnung. Das 1969 bezugsfertig gewordene Haus gehört ihrem Vater, der die Hauptwohnung bewohnt. Das Haus wird mit Öl beheizt. Für die Wohnung ist ab 1. September 2007 ein monatlicher Kaltmietzins in Höhe von 316,60 Euro nebst Vorauszahlungen auf die Mietnebenkosten in Höhe von 139,13 Euro vereinbart. Die Klägerin zahlt den Mietzins monatlich im Voraus in bar.
Die Klägerin steht seit dem 1. Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II. Auf ihre erstmalige Antragstellung hin teilte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 mit, dass der Beklagte für die Bewilligung von Unterkunftskosten zuständig sei. Diese würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Dies beurteile sich nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Ferner seien die nach dem Mietpreisspiegel errechneten ortsüblichen Mieten zum Vergleich heranzuziehen. Die von der Klägerin zu entrichtende tatsächliche Kaltmiete übersteige die angemessene Kaltmiete von 230,00 Euro. Die Klägerin wurde aufgefordert, sich intensiv um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen und ihre Bemühungen nachzuweisen. Die Bundesagentur für Arbeit setzte hierzu eine Frist bis zum 30. April 2005.
Mit Bescheid vom 23. November 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit sodann Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 712,06 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 18. April 2005 in der Fassung des Bescheids vom 18. Mai 2005 für die Zeit vom 1. April 2005 bis einschließlich 31. Juli 2005 Leistungen in Höhe von 708,89 Euro und für die Zeit vom 1. August bis zum 30. September 2005 in Höhe von monatlich 631,49 Euro. Zur Begründung wurde u.a. mitgeteilt, dass die tatsächliche Miete bis zum 31. Juli 2005 anerkannt werde. Ab dem 1. August 2005 werde die Mietobergrenze in Höhe von 230,00 Euro monatlich anerkannt.
Mit dem Bescheid vom 26. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2006 und einem Bescheid vom 8. September 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 in Höhe von 644,48 Euro.
In ihrem Antrag auf Fortzahlung der Leistungen vom 23. August 2007 gab die Klägerin an, eine monatliche Kaltmiete von 316,60 Euro, Heizkosten in Höhe von 82,58 Euro und Nebenkosten in Höhe von (insgesamt) 139,13 Euro zu tragen. Mit Bescheid vom 13. September 2007 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 in Höhe von 644,02 Euro monatlich. Dabei legte er die Miete einschließlich kalter Nebenkosten im Umfang von 258,32 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 38,70 Euro und die Regelleistung in Höhe von 347,00 Euro zu Grunde.
Mit ihrem Widerspruch vom 26. September 2007 trug die Klägerin dann vor, ihr sei zuletzt eine Miete von 260,78 Euro bewilligt worden, nunmehr erhalten sie 258,32 Euro. Sie habe zum 1. September 2007 eine Mieterhöhung von 3 % erhalten, d.h. ihre Miete sei von 307,40 Euro auf 316,60 Euro monatlich angehoben worden. Die bewilligten Heizkosten von 38,70 Euro lägen unterhalb der tatsächlich gezahlten 82,58 Euro. Ihr stünde die Übernahme der tatsächlichen Kosten in Höhe von 455,73 Euro monatlich zu. Die Differenz zu den bewilligten Leistungen von 158,71 Euro müsse sie ansonsten aus der Regelleistung bestreiten.
Mit Abhilfebescheid vom 11. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte sodann für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II in Höhe von 651,25 Euro. Hierbei berücksichtigte er eine Kaltmiete in Höhe von 230,00 Euro, Nebenkosten in Höhe von 35,55 Euro (56,55 Euro abzüglich Strompauschale: 15,22 Euro und Kabelgebühr: 5,78 Euro) sowie ein Heizkosten in Höhe von 38,70 Euro monatlich. Es ergebe sich eine Nachzahlung von monatlich 7,23 Euro.
Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nach der vorgelegten Nebenkostenabrechnung des Vermieters monatliche Nebenkosten in Höhe von 139,13 Euro anfielen. Überdies sei die berücksichtigte Miete von 258,32 Euro nicht angemessen. Für eine vergleichbare Miete sei auf dem Wohnungsmarkt der Stadt Biberach ein höherer Wert anzusetzen. Der Mietspiegel sei seit dem Jahr 1994 nicht angepasst worden. Bereits Inflationsgründe würden eine Anhebung des verkehrsüblichen Mietzinses erforderlich machen.
Nachdem die Klägerin am 30. Januar 2008 eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben hatte (Az.: S 2 AS 358/08), hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2008 dem Widerspruch der Klägerin teilweise stattgegeben und für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 Leistungen in Höhe von 671,50 Euro monatlich bewilligt und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Seiner Entscheidung hat der Beklagte eine angemessene Kaltmiete von 230,00 Euro monatlich sowie Nebenkosten im Umfang von 35,55 Euro monatlich berücksichtigt. Die Heizkosten hat er mit 58,95 Euro berücksichtigt. Diesen Betrag hat der Beklagte durch Umlegung der gesamten Heizkosten von insgesamt 2.477,35 Euro pro Jahr auf den 40 prozentigen Wohnflächenanteil der Klägerin (2.477,35 Euro./. 12 Monate, davon 40 % = 82,58 Euro) unter Berücksichtigung der Warmwasserpauschale in Höhe von 6,53 Euro, insgesamt also 76,05 Euro, errechnet und diesen, auf die 58 m2 große Wohnung bezogenen Betrag auf den einer angemessenen Wohnfläche (45 m2) entsprechenden Betrag (76,05 Euro./. 58 m2 = 1,31 Euro/m2; 45 m2 x 1,31 Euro/m2 = 58,95 Euro) begrenzt (sog. Flächenüberhangmodell).
Nach Rücknahme Untätigkeitsklage, hat die Klägerin am 19. Februar 2008 gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2008 beim SG Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass sie seit 2005 auf der Suche nach einer kleineren und billigeren Wohnung sei. Sie habe bei der GWO vorgesprochen und von dort die Auskunft erhalten, dass diese nur sehr wenige kleine Wohnungen habe. Ferner habe sie bei der Biberacher Siedlungsgesellschaft und weiteren Wohnbaugesellschaften nachgefragt ohne eine kleinere Wohnung erhalten zu haben. Beim Liegenschaftsamt der Stadt B. habe sie einen Antrag auf einen Wohnberechtigungssschein gestellt, der seit Beantragung im Frühjahr 2005 nicht erteilt worden sei. Sie habe seit 2005 sämtliche Wohnungsanzeigen gelesen und gesammelt jedoch keine Wohnung gefunden, die den Angemessenheitskriterien des Beklagten entsprechen würde. Der vom Beklagten zu Grunde gelegte Mietspiegel aus dem Jahr 2006 sei nicht mehr aktuell. Die von ihr bewohnte Wohnung sei mit dem Mietzins von 316,60 Euro "unschlagbar billig".
Mit Urteil vom 3. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, dass die vom Beklagten für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2008 berücksichtigten 230,00 Euro monatlich als Mietkosten nicht zu beanstanden seien. Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin seien unangemessen. Dies beurteile sich nach der Produkttheorie, nach welcher sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten aus dem Produkt dem für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Mietzins und der angemessenen Wohnfläche errechne. Für letzteres seien 45 m2 anzusetzen. Der vom Beklagten berücksichtigte Betrag von 230,00 Euro setze hiernach einen Quadratmeterzins von 5,11 Euro um. Nach dem Mietspiegel der Stadt Biberach, Stand März 2008, liege die Bandbreite bei einfachen Wohnungen, auf die sich die Klägerin verweisen lassen müsse, für Baujahre von 1988 bis 1993 bei 5,00 bis zu 5,70 Euro monatlich. Der klägerische Vortrag, seit 2005 ohne Erfolg auf Wohnungssuche gewesen zu sein überzeuge nicht. Bereits die Tatsache, dass im Mietspiegel der ortsübliche Mietzins in den dargestellten Umfängen berücksichtigt sei, belege mit hinreichender Deutlichkeit, dass entsprechender Wohnraum anmietbar sei. Nachdem die Wohnung mit 58 m2 überdies von nicht angemessener Größe sei, seien auch die Heizkosten nur entsprechend der Wohnungsgröße zu berücksichtigen. Der Beklagte sei berechtigt, die Heizkosten entsprechend zu reduzieren.
Gegen das am 29. April 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Mai 2009 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, die Vorgaben des Beklagten zur Wohnungsgröße und den Kosten seien nicht erfüllbar. Sie müsse sich nicht mit einer 40 m2 großen Wohnung zufrieden geben. Von den von der Beklagten vorgelegten Mietverträgen kämen lediglich sechs in Frage; könne die Beklagte innerhalb eines Jahres nur sechs Mietverträge vorweisen, sei anzunehmen, dass angemessener Wohnraum nicht ausreichend vorhanden sei. Auch sei die pauschale Festsetzung von Nebenkosten unzulässig, das SG habe die Wohnsituation nicht ausreichend ermittelt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. März 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13. September 2007 in der Fassung des Bescheides vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 zu verurteilen, der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Des Weiteren beantragt die Klägerin,
1. die Richtigkeit und Angemessenheit der Mietspiegel der Stadt Biberach, Stand 2006 und Stand 2008, sowie deren Vereinbarkeit mit den tatsächlichen Wohnraumverhältnissen durch die Einholung eines gerichtlich veranlassten Sachverständigengutachtens zu überprüfen. 2. zum Beweis dafür, dass der Mietspiegel der Stadt Biberach seit 1994 bis einschließlich Mietspiegel Stand März 2006 nicht mehr angepasst wurde, ein gerichtlich veranlasstes Sachverständigengutachtens einzuholen. 3. es wird beantragt, zu der Behauptung der Klägerin, dass angemessener (i.S.d. SGB II) bzw. preisgünstiger Wohnraum für sie in Biberach nicht ausreichend vorhanden ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Der Beklagte legte anonymisierte Mehrfertigungen von Mietverträgen, u.a. über Wohnraum welcher im Bereich Biberach angemietet wurde, vor. Die Klägerin lebe im Haus ihres Vaters und wolle schlicht aus dieser Wohnung nicht ausziehen. Die Heizkosten seien nach dem sog. Flächenüberhangprinzip ermittelt worden (mtl. 58,95 Euro). Andernfalls sei angemessener Richtwert für einen Ein-Personen-Haushalt der Betrag von 56,00 Euro. Im Übrigen legte der Beklagte sein Konzept zur Ermittlungen der angemessenen Unterkunftskosten dar.
Im Verfahren S 2 AS 3397/09, in dem über eine Änderung des Bescheids vom 13. September 2009 in der Fassung des Bescheides vom 11. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 nach § 44 SGB X gestritten wurde, sowie im Termin zur Erörterung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren vom 11. Dezember 2009 lehnte die Klägerin einen Vergleich über die Berücksichtigung von Mietkosten für die Zeit von März 2008 bis September 2008 in Höhe von 255,00 Euro monatlich entsprechend dem ab März 2008 geltenden Mietspiegel für die Stadt Biberach ab.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsakten, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet; das SG hat mit seinem Urteil vom 3. März 2009 die Klage nur zum Teil zu Recht abgewiesen.
Streitig sind im vorliegenden Fall alleine Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren von vornherein zulässigerweise auf diese Leistungen beschränkt (vgl. zur Zulässigkeit einer Beschränkung des Streitgegenstandes BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = juris Rdnr. 19, 21; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 9). Streitig sind zudem nur Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008. Die Klägerin hat mit ihrer Klage vor dem SG den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2009 in der Fassung des Bescheides vom 11. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 nur insoweit angefochten. Folgebescheide für Bewilligungszeiträume nach dem 30. September 2008 sind nicht Gegenstand des Verfahrens. § 86 SGG bzw. § 96 SGG findet in diesem Fall nach der ständigen Rechtsprechung des BSG keine Anwendung (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - juris; BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - juris).
Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2008 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; hierauf sind die bereits gezahlten monatlichen Beträge anzurechnen, sodass der Beklagte der Klägerin noch 287,12 Euro zu bezahlen hat. Daher war der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 11. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 abzuändern und der Beklagte zur entsprechenden Zahlung zu verurteilen. Das insoweit entgegenstehende Urteil des SG war abzuändern, im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt und ihre Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von ihren Eltern, erhält. Die Klägerin lebt alleine; eine Haushaltsgemeinschaft und eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren im selben Haus, aber in einer getrennten Wohnung lebenden Eltern, besteht im streitigen Zeitraum nicht; die Klägerin lebt alleine.
Im Rahmen der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. §§ 19 ff SGB II sind als grundsicherungsrechtlicher Bedarf für Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen. Die Vorschrift begrenzt die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen jedoch zugleich auf die nach dem SGB II angemessenen Kosten. Die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3): Im ersten Schritt ist die Größe der Wohnung des oder der Hilfebedürftigen festzustellen und zu überprüfen, ob diese angemessen ist. Dabei ergibt sich für Baden-Württemberg für eine aus einer Person bestehende Bedarfsgemeinschaft eine angemessene Größe von 45 m2. Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (zweiter Schritt). Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2), also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet.
Auf Grundlage der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt von 45 m2 und des örtlichen Vergleichsmaßstabes ist festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. Dabei ist die Mietobergrenze bzw. die Referenzmiete im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris). Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris).
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Konzept der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) schlüssig ist und daher zur Bestimmung des angemessenen Quadratmetermietzinses herangezogen werden muss.
Basis des Konzepts des Beklagten sind die qualifizierten Mietspiegel, die jeweils für die Stadt Biberach an der Riß einschließlich Teilorte erstellt und alle zwei Jahre überarbeitet werden. Diese Mietspiegel unterscheiden nach Baujahr (bis 1948, 1949 - 1960, 1961 - 1969, 1970 - 1975, 1976 - 1981, 1982 - 1987, 1988 - 1993, 1994 - 1999, 2000 - 2005, 2006 - ) sowie nach Einfacher, mittlerer, guter und bester Wohnlage. Dabei geben sie jeweils eine Bandbreite sowie einen Mittelwert an. Für 1-Zimmer-Appartments bis 45 m2 sieht der Mietspiegel einen Zuschlag von 17 %, für Wohnungen unter 50 m2 einen Zuschlag von 12 %, für Wohnungen ab 50 bis unter 60 m2 einen Zuschlag von 7 % und für Wohnungen von 60 bis unter 70 m2 einen Zuschlag von 5 % vor. Für Wohnungen mit einer Normalgröße von 10 bis 80 m2 werden weder Zu- noch Abschläge vorgenommen. Bei Wohnungen mit einer Größe von über 80 bis 90 m2, über 90 bis 100 m2, über 100 bis 120 m2 und über 120 m2 sind Abschläge in Höhe von 3 %, 5 %, 7 % bzw. 10 % vorgesehen.
Der Mietspiegel vom März 2006 sieht folgende Werte vor: Baujahr Einfache Wohnlage Mittlere Wohnlage Gute Wohnlage Beste Wohnlage Mittel-wert Bandbreite Mittel-wert Bandbreite Mittel-wert Bandbreite Mittel-wert Bandbreite Bis 1949 3,20 EUR 2,90 EUR - 3,50 EUR 3,45 EUR 3,20 EUR - 3,70 EUR 3,75 EUR 3,50 EUR - 4,00 EUR 3,95 EUR 3,65 EUR - 4,25 EUR 1949-1960 3,45 EUR 3,20 EUR - 3,70 EUR 3,60 EUR 3,25 EUR - 3,95 EUR 4,00 EUR 3,75 EUR - 4,25 EUR 4,30 EUR 4,05 EUR - 4,55 EUR 1961-1969 3,65 EUR 3,35 EUR - 3,95 EUR 3,80 EUR 3,45 EUR - 4,15 EUR 4,20 EUR 3,95 EUR - 4,45 EUR 4,35 EUR 4,10 EUR - 4,60 EUR 1970-1975 3,80 EUR 3,55 EUR - 4,05 EUR 4,25 EUR 3,95 EUR - 4,55 EUR 4,40 EUR 4,15 EUR - 4,65 EUR 4,65 EUR 4,25 EUR - 5,05 EUR 1976-1981 4,25 EUR 4,05 EUR - 4,45 EUR 4,75 EUR 4,25 EUR - 5,30 EUR 5,20 EUR 4,70 EUR - 5,70 EUR 5,50 EUR 5,00 EUR - 6,00 EUR 1982-1987 4,45 EUR 4,20 EUR - 4,70 EUR 5,00 EUR 4,50 EUR - 5,50 EUR 5,70 EUR 5,20 EUR - 6,20 EUR 6,00 EUR 5,50 EUR - 6,50 EUR 1988-1993 5,10 EUR 4,75 EUR - 5,45 EUR 5,70 EUR 5,15 EUR - 6,25 EUR 6,30 EUR 5,65 EUR - 6,95 EUR 6,80 EUR 6,25 EUR - 7,35 EUR 1994-1999 5,55 EUR 5,20 EUR - 5,90 EUR 5,90 EUR 5,35 EUR - 6,45 EUR 6,80 EUR 6,25 EUR - 7,35 EUR 7,00 EUR 6,50 EUR - 7,50 EUR 2000-2005 5,90 EUR 5,50 EUR - 6,30 EUR 6,20 EUR 5,70 EUR - 6,70 EUR 7,00 EUR 6,5ß0 EUR - 7,50 EUR 7,20 EUR 6,70 EUR - 7,70 EUR
Der Mietspiegel vom März 2008 sieht folgende Werte vor: Baujahr Einfache Wohnlage Mittlere Wohnlage Gute Wohnlage Beste Wohnlage Mittelwert Bandbreite Mittelwert Bandbreite Mittelwert Bandbreite Mittelwert Bandbreite Bis 1949 3,35 EUR 3,05 EUR - 3,65 EUR 3,65 EUR 3,40 EUR - 3,90 EUR 3,95 EUR 3,70 EUR - 4,20 EUR 4,15 EUR 3,85 EUR - 4,45 EUR 1949-1960 3,65 EUR 3,40 EUR - 3,90 EUR 3,80 EUR 3,45 EUR - 4,15 EUR 4,20 EUR 3,95 EUR - 4,45 EUR 4,50 EUR 4,25 EUR - 4,75 EUR 1961-1969 3,80 EUR 3,50 EUR - 4,10 EUR 4,00 EUR 3,65 EUR - 4,35 EUR 4,40 EUR 4,15 EUR - 4,65 EUR 4,55 EUR 4,30 EUR - 4,80 EUR 1970-1975 4,00 EUR 3,75 EUR - 4,25 EUR 4,45 EUR 4,15 EUR - 4,75 EUR 4,60 EUR 4,35 EUR - 4,85 EUR 4,85 EUR 4,45 EUR - 5,25 EUR 1976-1981 4,45 EUR 4,25 EUR - 4,65 EUR 5,00 EUR 4,50 EUR - 5,55 EUR 5,50 EUR 5,00 EUR - 6,00 EUR 5,80 EUR 5,30 EUR - 6,30 EUR 1982-1987 4,65 EUR 4,40 EUR - 4,90 EUR 5,25 EUR 4,75 EUR - 5,75 EUR 6,00 EUR 5,50 EUR - 6,50 EUR 6,30 EUR 5,80 EUR - 6,80 EUR 1988-1993 5,35 EUR 5,00 EUR - 5,70 EUR 6,00 EUR 5,45 EUR - 6,55 EUR 6,60 EUR 5,95 EUR - 7,25 EUR 7,10 EUR 6,55 EUR - 7,65 EUR 1994-1999 5,80 EUR 5,45 EUR - 6,15 EUR 6,20 EUR 5,65 EUR - 6,75 EUR 7,15 EUR 6,60 EUR - 7,70 EUR 7,30 EUR 6,80 EUR- 7,80 EUR 2000-2005 6,20 EUR 5,80 EUR - 6,60 EUR 6,60 EUR 6,10 EUR - 7,10 EUR 7,35 EUR 6,85 EUR - 7,85 EUR 7,50 EUR 7,00 EUR - 8,00 EUR 2006 - 6,40 EUR 6,00 EUR - 6,80 EUR 6,70 EUR 6,30 EUR - 7,10 EUR 7,55 EUR 7,15 EUR - 8,05 EUR 7,80 EUR 7,40 EUR - 8,20 EUR
Soweit die Klägerin begehrt, zur Richtigkeit und Angemessenheit der Mietspiegel der Stadt Biberach, Stand 2006 und Stand 2008, sowie deren Vereinbarkeit mit den tatsächlichen Wohnraumverhältnissen durch die Einholung eines gerichtlich veranlassten Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, ist schon ein Beweisantrag nicht ordnungsgemäß formuliert. Weder benennt noch behauptet er Tatsachen, die durch die Beweiserhebung ermittelt werden sollen. Er behauptet auch nicht - legt dies auch nicht einmal im entferntesten dar, dass auf Grundlage der Beweisergebnisse der Klägerin ein höherer Leistungsanspruch zusteht. Denn nach der Rechtsprechung des BSG genügt es als schlüssiges Konzept bereits, die Werte eines qualifizierten Mietspiegels zu übernehmen. Insoweit ist der Beweisantrag auch unbegründet, denn angesichts der über den Werten der jeweiligen Mietspiegel liegenden Mietobergrenzen des Beklagten hätte die Klägerin vortragen und schlüssig behaupten müssen, dass das Konzept des Beklagten nicht schlüssig ist und sich aus den mittels des Beweises erhobenen Ergebnissen ein höherer Anspruch ergäbe. Dies hat sie nicht getan. Gleiches gilt für den zweiten von der Klägerin gestellten Beweisantrag. Mit dem vom Haus- und Grundeigentümerverein Biberach, dem DMB Mieterverein Biberach und Umgebung e.V. und der Stadtverwaltung Biberach - Liegenschaftsamt - erstellten Mietspiegel 2006 sowie 2008 besteht eine umfassende Datengrundlage über den Wohnraum in der Stadt Biberach an der Riß sowie deren Teilorte. Der Senat ist der Überzeugung, dass der Mietspiegel jeweils im Jahr 2006 und 2008 angepasst wurde; dies ergibt sich aus den die jeweiligen Mietspiegel einleitenden Worten, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Mietspiegel jeweils im zweijährigen Rhythmus fortgeschrieben werden (vgl. Mietspiegel März 2006 Seite 4 Ziffer IV 4.; Mietspiegel März 2008 Seite 4 Ziffer IV. 4). Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, der Mietspiegel sei seit 1994 nicht mehr angepasst worden, hat sie keinerlei Anhaltspunkte mitgeteilt, die darauf hindeuteten, dass der Mietspiegel nicht angepasst worden war; insbesondere ergibt sich - über die bloße Mitteilung der Anpassung (s.o.) aus den dem Senat vorliegenden Mietspiegel mit Stand 2004, 2006 und 2008 auch, dass jeweils veränderte, erhöhte Mietpreisspannen im jeweiligen Mietspiegel festgestellt wurden. Soweit die Klägerin dagegen ohne nähere Begründung, lediglich auf einen Schriftsatz ihres früheren Bevollmächtigten - der ebenso keine Anhaltspunkte für den behaupteten Umstand angeführt hat - verweisend, behauptet, der Mietspiegel sei lange nicht angepasst worden, ist ein Beweisantrag rechtsmissbräuchlich, weil er lediglich Tatsachen aufs Geratewohl ins Blaue hinein behauptet, ohne Anhaltspunkte für die Behauptung zu liefern (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 5 RJ 26/94 - BSGE 77, 140-147 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 12 = juris Rn. 25). Insbesondere hat die Klägerin die Behauptung des bloß vermuteten Umstands, dass der Mietspiegel nicht angepasst worden sei, ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufstellt. Insoweit handelt es sich auch um einen bloßen Ausforschungsantrag, der keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag beinhaltet (Leitherer in Maeyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 160 Rn. 18a). Des Weiteren hat die Klägerin auch nicht dargetan und auch nicht behauptet, dass sich nach Einholung des Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Mietspiegel der Stadt Biberach in der Zeit zwischen 1994 und 2006 nicht angepasst worden war, ihr günstige Schlüsse zu ziehen sind. Auch insoweit hätte die Klägerin darlegen müssen, dass sich in Folge des von ihr erwarteten Beweisergebnisses für sie ein höherer Leistungsanspruch ergeben würde. Insoweit handelt es sich bei beiden Beweisanträgen um bloße Ausforschungsbeweise, die ohne konkreten Anhaltspunkt in Blaue hinein gestellt sind und aus deren Beantwortung die Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag keine für sie vorteilhaften Schüsse zieht. Derartigen Beweisanträgen musste der Senat nicht nachkommen.
Nach dem Konzept des Beklagten sind auf Grundlage der im Mietspiegel mitgeteilten Werte im Bereich der einfachen Wohnlage sowie der mittleren Wohnlage die im Mietspiegel genannten Quadratmetermietpreise für Wohnraum der Baujahre 1961 - 1993 zu addieren. Dabei stellt der Beklagte für die Städte Biberach an der Riß und Laupheim jeweils in der Spalte einfache Wohnlage und mittlere Wohnlage auf den jeweils hohen Wert der im Mietspiegel genannten "Bandbreite" und bei den übrigen Kreisgemeinden auf den niederen Wert der "Bandbreite", jeweils für die Jahre 1961 - 1993, ab. Aus der Addition der dort genannten Quadratmetermietpreise und einer Teilung durch die fünf erfassten Baujahrgänge (1961 - 1969, 1970 - 1975, 1976 - 1981, 1982 - 1987, 1988 - 1993) ergibt sich so dann jeweils ein Grundpreis für den Bereich "einfache Wohnlage, Baujahr 1961-1993", und für den Bereich "mittlere Wohnlage, Baujahr 1961 —1993". Auf diesen Grundpreis wird der jeweils in der Anlage des Mietspiegels in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße vorgesehene Zu- oder Abschlag angelegt. Der so für beide Wohnlagen ermittelte Quadratmetermietpreis wird jeweils mit der maßgeblichen Wohnungsgröße multipliziert. Der Mittelwert dieser beiden, aus für einfachen und für mittleren Wohnraum ermittelten Mietpreise stellt den angemessenen Mietpreis für eine Wohnung (Richtwert, Mietobergrenze) dar. Anschließend prüft der Beklagte nach seinem Konzept, ob es zu diesen Preisen überhaupt Wohnungen gibt. Dazu werden Mietverträge von Klienten gesammelt, die eine Wohnung zum Richtwert erhalten haben und Wohnungsannoncen gesammelt, die Wohnungen zum Richtwert anbieten
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192-199 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = juris Rdnr. 19) ist ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das Konzept des Beklagten ist - soweit es vorliegend für die Stadt Biberach an der Riß und deren Teilorte zu beurteilen ist - im Sinne der Rechtsprechung des BSG schlüssig; ob dies auch für die Stadt Laupheim und die sonstigen Gemeinden des Kreisgebietes gilt, war vorliegend nicht zu beurteilen. Das Konzept des Beklagte beruht auf einer statistisch ausgewerteten Basis (qualifizierter Mietspiegel) die nicht nur einen genau eingegrenzten Vergleichsraum sondern das gesamte Stadtgebiet betrifft, enthält eine genaue Definition der Art von Wohnungen (einfache und mittlere Wohnlage, Jahrgänge 1961 - 1993, Spannenoberwert), Angaben über den Beobachtungszeitraum (jeweils der dem Mietspiegel zugrundeliegende Beobachtungszeitraum, also die dem Mietspiegel vorangegangenen zwei Jahre, vgl. z.B. Mietspiegel 2008, Seite 4 Ziffer 7.), legt die Art der Datenerhebung fest (der jeweils gültige Mietspiegel), hält mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung ein und legt die gezogenen Schlüsse in Form einer Mietobergrenze fest (z.B. ab Geltung des Mietspiegels 2008: 255,00 Euro). Damit ist das Konzept des Beklagten jedenfalls bezogen auf die Stadt Biberach an der Riß und deren Teilorte schlüssig und der Berechnung der angemessenen Mietkostenim vorliegenden Fall zugrunde zu legen. Ob der Beklagte auf Grundlage des Mietspiegels - z.B. in Folge einer direkten Übernahme der sich aus dem Mietspiegel ergebenden Werte für Wohnungen eines Baujahres - auch zu niedrigeren Werten hätte gelangen dürfen, war vorliegend nicht zu entscheiden.
Auf Grundlage dargestellten Konzepts hat der Beklagte für den Geltungszeitraum des Mietspiegels 2008 für alleinstehende Hilfebedürftigen unter Zugrundelegung einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m2 eine Mietobergrenze in Höhe von 255,00 Euro, für den Geltungszeitraum des Mietspiegels 2006 eine Mietobergrenze von 230,00 Euro festgelegt.
Zutreffend hat der Beklagte auf Basis des ab März 2008 geltenden Mietspiegels für Wohnraum mit 45 m2 die Mietobergrenze von 255,00 Euro errechnet. Denn dieser Wert ergibt sich aus der Anwendung des Konzepts des Beklagten auf den Mietspiegel Stand März 2008. Dieser enthielt in den Baujahresstufen 1961-1969, 1970-1975, 1976-1981, 1982-1987 und 1988-1993 für die einfache Wohnlage Spannenoberwerte von 4,10 Euro, 4.25 Euro, 4,65 Euro, 4,90 Euro und 5,70 Euro (gesamt: 23,60 Euro) und für die mittlere Wohnlage Spannenoberwerte von 4,35 Euro, 4,75 Euro, 5,55 Euro, 5,75 Euro und 6,55 Euro (gesamt: 26,95 Euro). Bereinigt um die Baujahrgangsstufen (./. 5 = 4,72 Euro bzw. 5,39 Euro) und erhöht um 12 % (= 0,57 Euro bzw. 0,65 Euro) ergeben sich Quadratmetermietpreise von 5,29 Euro bzw. 6,04 Euro. Multipliziert mit 45 m2 errechnen sich gerundete Mietpreise von 238,00 Euro bzw. 272,00 Euro, im Durchschnitt also (238,00 Euro zuzüglich 272,00 Euro./. 2 =) 255,00 Euro.
Auf Basis des ab März 2006 geltenden Mietspiegels für Wohnraum mit 45 m2 gilt eine Mietobergrenze von 244,00 Euro. Denn dieser Wert ergibt sich aus der Anwendung des Konzepts des Beklagten auf den Mietspiegel Stand März 2006. Dieser enthielt in den Baujahresstufen 1961-1969, 1970-1975, 1976-1981, 1982-1987 und 1988-1993 für die einfache Wohnlage Spannenoberwerte von 3,95 Euro, 4,05 Euro, 4,45 Euro, 4,70 Euro und 5,45 Euro (gesamt: 22,60 Euro) und für die mittlere Wohnlage Spannenoberwerte von 4,15 Euro, 4,55 Euro, 5,30 Euro, 5,50 Euro und 6,25 Euro (gesamt: 25,75 Euro). Bereinigt um die Baujahrgangsstufen (./. 5 = 4,52 Euro bzw. 5,15 Euro) und erhöht um 12 % (= 0,54 Euro bzw. 0,62 Euro) ergeben sich Quadratmetermietpreise von 4,52 Euro bzw. 5,77 Euro. Multipliziert mit 45 m2 errechnen sich gerundete Mietpreise von 228,00 Euro bzw. 260,00 Euro, im Durchschnitt also (228,00 Euro zuzüglich 260,00 Euro./. 2 =) 244,00 Euro. Soweit der Beklagte einen Betrag von lediglich 230,00 Euro errechnet hat, ist der errechnete Betrag falsch. Jedoch beruht dieser Fehler nicht auf einem Fehler des Konzepts und macht dieses unschlüssig, sondern es handelt sich um einen vom Gericht zu korrigierenden Fehler bei der Anwendung des Konzepts.
Zu diesen Mietpreisen sind nach Auffassung des Senats auch im Raum Biberach ausreichend anmietbare Wohnungen vorhanden. Soweit die Klägerin meint, sie könne nicht auf eine Wohnung verwiesen werden, die kleiner als 45 m2 sei, folgt ihr der Senat nicht. Maßgeblich für die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten ist weder eine bestimmte Fläche, noch ein bestimmter Quadratmetermietpreis; maßgeblich ist vielmehr, dass das Produkt aus Fläche multipliziert mit Quadratmetermietpreis angemessen ist (sog. Produkttheorie). Hiernach steht es im Belieben des Hilfebedürftigen, eine größere Wohnung zu einem günstigeren Quadratmetermietpreis oder eine kleinere Wohnung zu einem teureren Quadratmetermietpreis anzumieten. Damit ist es aber auch zumutbar, eine kleinere Wohnung anzumieten. Die Klägerin kann lediglich im Rahmen des Produkts Wohnfläche mal Quadratmetermietpreis nicht auf eine kleinere Wohnfläche als 45 m2 verwiesen werden. Auch ist Verweisbarkeit der Klägerin nicht alleine auf den Wohnungsmarkt der Stadt Biberach beschränkt; vielmehr gehören in dem ländlich geprägten Gebiet auch die umliegenden Dörfer und Gemeinden zum Verteilgebiet. Innerhalb dieses Gebiets gibt es ausreichend zumutbaren und anmietbaren Wohnraum. Dies wird zur Überzeugung des Senats aus den von der Beklagten vorgelegten Mietverträgen und den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsinseraten deutlich. Dass nicht alle vorgelegten Mietverträge im streitigen Zeitraum abgeschlossen wurden, steht dem nicht entgegen. Darüber hinaus ist der Senat sogar davon überzeugt, dass es in der Stadt Biberach selbst ausreichend zumutbaren und anmietbaren Wohnraum gibt.
Soweit die Klägerin insoweit den Beweisantrag (Beweisantrag 3) gestellt hat, zu ihrer Behauptung, dass angemessener (i.S.d. SGB II) bzw. preisgünstiger Wohnraum für sie in Biberach nicht ausreichend vorhanden sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen, musste der Senat diesem nicht folgen. Zunächst hatte der Senat sowohl die vom Beklagten als auch der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsinserate und Wohnungsmietverträge zu Wohnraum im streitigen Zeitraum besehen und dabei festgestellt, dass im streitigen Zeitraum jeweils eine nicht geringe Anzahl von Wohnungen zu dem oben genannten Mietzins ausgeschrieben und vermietet worden waren. Im Übrigen hat der Senat auf Beweisantrag hin zu einer Tatsache Beweis zu erheben, nicht zu einer Behauptung der Klägerin. Insoweit genügt der Beweisantrag schon aus formellen Gründen nicht den erforderlichen Darlegungen, er ist unzulässig.
Da die Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 316,60 Euro für den Wohnraum den angemessenen Mietpreis von 244,00 Euro bzw. 255,00 Euro für eine Person überschreiten, handelt es sich mithin um unangemessene Kosten, die von dem Grundsicherungsträger nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2, ab 1. August 2006 nach Satz 3 SGB II, grundsätzlich nicht mehr übernommen werden müssen. Voraussetzung für eine auf das gefundene Niveau der Vergleichsmiete abgesenkte Leistungsgewährung ist eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger und die Zumutbarkeit bzw. die Möglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 bzw. ab 1. August 2006 Satz 3 SGB II, ggf. auch eines Umzugs (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - juris Rdnr. 30).
Objektiv ist der Klägerin eine Kostensenkung, einschließlich eines Umzugs, zumutbar. Denn die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative ist nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = juris Rdnr. 36). Dies gilt umso mehr, als der Senat sich davon überzeugen konnte, dass auch in Biberach und Umgebung in ausreichendem Maß verfügbarer Wohnraum zu dem oben genannten Betrag vorhanden ist. Auch sonstige Gründe, die objektiv einer Kostensenkung entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = juris Rdnr. 33 ff), liegen nach der Überzeugung des Senats hier nicht vor.
Andererseits sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen subjektiv nur dann zumutbar und möglich, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - juris; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263). Insoweit kann die Unmöglichkeit einer Kostensenkung vorliegen, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Unterkunftskosten über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = juris Rdnr. 38). Führen die unzutreffenden Angaben des Grundsicherungsträgers dazu, dass der Hilfeempfänger mit den "falschen" Parametern oder auf dem "falschen" Wohnungsmarkt sucht und er auf Grund dessen keine Wohnung zur angegebenen Referenzmiete finden kann, bleibt der Grundsicherungsträger auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Übernahme auch zu hoher Unterkunftskosten verpflichtet, bis der Irrtum des Hilfeempfängers oder die Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen auf sonstige Weise beseitigt ist (BSG a.a.O.) Selbst wenn der Beklagte bzw. die Bundesagentur für Arbeit mit dem Schreiben vom 27. Dezember 2004 einen unzutreffenden Hinweis zu den angemessenen Kosten der Kaltmiete erteilt hätte, wäre der fehlerhafte Hinweis nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin keine angemessene Wohnung gefunden hat. Denn der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin im vorliegend streitigen Zeitraum gar nicht ernsthaft versucht hatte, eine andere Wohnung zu finden oder die Kosten zu senken. Zwar hatte die Klägerin Wohnungsanzeigen vorgelegt, jedoch konnte sie nicht dokumentieren, dass sie sich ausreichend um eine günstigere Wohnung bemüht hat. Ihr Vorbringen lässt dabei nämlich keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wann eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter erfolgte und wann bzw. warum eine Absage erteilt wurde. Lässt sich aus den Unterlagen nicht schließen, dass die Klägerin sich zeitnah um die in den Zeitungsannoncen beworbenen Wohnungen bemüht hat, kann sich der Senat nicht von der Wohnungssuche der Klägerin überzeugen. Der Senat sieht sich in seiner Überzeugung auch durch den Umstand bestärkt, dass die Klägerin im Haus der Eltern in einer ihrem Vater gehörenden Wohnung lebt. Insoweit sprechen die tatsächlichen Umstände gegen eine Wohnungssuche der Klägerin. Hat diese keinen ausreichenden Versuch der Kostensenkung unternommen, so ist der fehlerhafte Hinwies nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin Kostensenkungsmaßnahmen nicht durchführen konnte.
Das Konzept des Beklagten stellt auf die Datenbasis des Mietspiegels ab, sodass sich unmittelbar bei einer Änderung des Mietspiegels unter Berücksichtigung des eigenen Konzepts des Beklagten jeweils auch geänderte Mietkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergeben. Da der Mietspiegel 2008 im März 2008 in Kraft getreten ist und dies eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zugunsten der Klägerin im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X darstellt, war der Beklagte verpflichtet, im Rahmen seines schlüssigen Konzepts den Mietspiegel 2008 mit Wirkung ab dem Beginn des Monats März 2008 der Berechnung der Unterkunftskosten zugrunde zu legen. Der Klägerin stehen daher für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 29. Februar 2008 kalte Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 244,00 Euro und vom 1. März 2008 bis zum 30. September 2008 in Höhe von 255,00 Euro zu.
An kalten Nebenkosten hatte die Klägerin im streitigen Zeitraum 139,13 Euro zu bezahlen, worauf 82,58 Euro auf die Heizkosten entfielen. Von den übrigen, kalten Nebenkosten in Höhe von monatlich 56,55 Euro hat die Beklagte die bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteile am Verbrauchsstrom in Höhe von monatlich 15,22 Euro sowie die Gebühr für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 5,78 Euro in Abzug zu bringen. Seit dem 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie sowie die zur Aufbereitung des warmen Wassers benötigte Energie umfasst (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 26. Mai 2010 - B 4 AS 7/10 B - juris Rn. 8). Daher hat die Beklagte insoweit zu Recht monatlich 35,55 Euro der kalten Nebenkosten der Klägerin übernommen; höhere kalte Nebenkosten stehen der Klägerin nicht zu.
Der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist auch unter Berücksichtigung der Heizkosten teilweise berechtigt. Diese stehen, wie die Kosten der Unterkunft, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R) erfolgt die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Eine Pauschalierung der Heizkosten nach dem "Flächenüberhangprinzip", d.h. die tatsächlichen Heizkosten bei einer unangemessen großen Wohnung nur anteilig, entsprechend der angemessenen Wohnungsgröße, zu gewähren, wie dies auch vom SG in seinem Urteil angenommen wurde, ist nicht zulässig. Grundsätzlich sind vielmehr die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten, sofern nicht Grenzwerte überschritten werden, die ein unangemessenes Heizverhalten indizieren. Hinsichtlich der Grenzwerte ist auf die Werte für "extrem hohe" Heizkosten im kommunalen Heizspiegel bzw., sofern ein solcher nicht vorliegt, im bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Nur im Falle der Überschreitung dieser Grenze obliegt es dem Leistungsempfänger im konkreten Einzelfall Umstände darzutun, warum seine Aufwendungen gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Ist diese Grenze nicht überschritten, sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten.
Die tatsächlichen Heizkosten der Kläger beliefen sich ausweislich der Nebenkostenaufstellung vom 26. Juli 2007 auf insgesamt 2.477,35 Euro, die vom Vermieter nachgelagert für den streitigen Zeitraum auf die Klägerin umgelegt wurden. Daher ergeben sich - auf die Wohnung der Klägerin umgelegt - monatliche Heizkosten der Klägerin in Höhe von (2.477,35 Euro./. 12 x 0,4 (Anteil an den Heizkosten laut Mietvertrag und Abrechnung)) 82,58 Euro bzw. bei einer Wohnungsgröße von 58 m², Kosten von (2.477,35 Euro x 0,4./. 58 m2) 17,09 Euro pro m² und Jahr. Der bundesweite Heizspiegel - Vergleichswerte zu Heizenergieverbrauch und Heizkosten für das Abrechnungsjahr 2007 - (u.a. abrufbar im Internet auf: http://www.heizspiegel.de/verbraucher /heizspiegel/bundesweiter-heizspiegel/index.html) geht indes bei einer ölbeheizten Wohnfläche von weniger als 250 m² bei Heizkosten von 15,10 Euro pro m² und Jahr von extrem hohen Heizkosten aus. Für das Abrechnungsjahr 2008 geht der bundesweite Heizspiegel - Vergleichswerte zu Heizenergieverbrauch und Heizkosten für das Abrechnungsjahr 2008 - (a.a.O.) bei einer ölbeheizten Wohnfläche von weniger als 250 m² bei Heizkosten von 19,40 Euro pro m² und Jahr von extrem hohen Heizkosten aus.
Mit Überschreitung des Grenzwertes der "extrem hohen" Kosten sind von einem Hilfebedürftigen Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen. Es obliegt in solchen Fällen dem Hilfesuchenden konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Es müssen objektiv nachvollziehbare Gründe dargetan werden, die die extrem hohen Heizkosten rechtfertigen können. Solche hat die Klägerin nicht dargetan, konnten auch vom Senat indes nicht festgestellt werden.
Der Grenzwert der angemessenen, vom Grundsicherungsträger zu tragenden Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) das Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten und der angemessenen Wohnfläche (in m²). Er beläuft sich bei einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² und Heizkosten von 15,10 Euro pro m² und Jahr im Jahr 2007 auf 679,50 Euro jährlich (56,63 Euro monatlich), im Jahr 2008 auf (45 m² x 19,40 Euro pro m² und Jahr) 873,00 Euro jährlich (72,75 Euro monatlich); dieser Betrag ist grds. vom Grundsicherungsträger zu tragen.
Nachdem indes, wie gleichfalls aus der Abrechnung ersichtlich, auch die Kosten der Warmwas-seraufbereitung in den Heizkosten der Kläger eingeschlossen sind, diese jedoch ab dem 1. Juli 2007 bereits in einem Umfang von 6,26 Euro (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179-185 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24 = juris) bzw. ab 1. Juli 2008 in einem Umfang von 6,33 Euro pro Person in der Regelleistung nach §§ 20 Abs. 2, Abs. 3 SGB II beinhaltet und aus dieser zu bestreiten sind, sind die monatlichen Heizkosten um diese Beträge zu reduzieren (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R).
Insgesamt errechnen sich vom Beklagten zu erbringende Kosten für Unterkunft und Heizung wie folgt: Für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007: Kalte Miete: 244,00 Euro Heizkosten: 56,63 Euro abzügl. Energiepauschale 6,26 Euro Kalte Nebenkosten: 35,55 Euro Summe: 329,92 Euro.
Für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Februar 2008: Kalte Miete: 244,00 Euro Heizkosten: 72,75 Euro abzügl. Energiepauschale 6,26 Euro Kalte Nebenkosten: 35,55 Euro Summe: 346,04 Euro
Für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 30. Juni 2008: Kalte Miete: 255,00 Euro Heizkosten: 72,75 Euro abzügl. Energiepauschale 6,26 Euro Kalte Nebenkosten: 35,55 Euro Summe: 357,04 Euro
Für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008: Kalte Miete: 255,00 Euro Heizkosten: 72,75 Euro abzügl. Energiepauschale 6,63 Euro (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - L 32 AS 1639/09 - juris Rdnr. 15) Kalte Nebenkosten: 35,55 Euro Summe: 356,67 Euro
Nachdem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2008 bereits Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (265,55 Euro zuzüglich 58,95 Euro) insgesamt monatlich 324,50 Euro bewilligt hat, steht der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 insgesamt noch ein Anspruch in Höhe von (3 x 329,92 Euro zuzüglich 2 x 346,04 Euro zuzüglich 4 x 357,04 Euro zuzüglich 3 x 356,67 Euro abzüglich der erbrachten Leistungen (12 x 324,50 Euro)) 287,12 Euro zu.
Das insoweit klageabweisende Urteil des SG ist daher abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 13. September 2007 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 zu verurteilen, der Klägerin 287,12 Euro zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde das teilweise aber geringe Obsiegen der Klägerin berücksichtigt.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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