Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AL 121/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 240/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 21/01 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14. November 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 286 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III).
Der am ...1961 geborene Kläger besitzt die kroatische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 17.01.1988 als Asylsuchender in das Bundesgebiet ein. Dieses Verfahren ist nach den Angaben des Klägers bis heute noch nicht abgeschlossen. Er besitzt eine Duldung nach dem Ausländerrecht, die zur Zeit bis zum 31.07.2001 befristet ist.
Seit Ende 1991 waren ihm mit kurzen Unterbrechungen wiederholt Arbeitserlaubnisse erteilt worden. In der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.1998 waren ihm jeweils befristete besondere Arbeitserlaubnisse mit uneingeschränktem Geltungsbereich in Nordrhein-Westfalen erteilt worden. Ab 1999 erhielt er keine Arbeitsgenehmigung mehr. Verschiedene Klageverfahren sind in der Vergangenheit erfolglos geblieben.
Am 13.03.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung. Er wies daraufhin, dass es ihm um die Erteilung einer Arbeitsberechtigung und nicht um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehe. Im Hinblick auf die früher erteilten besonderen Arbeitserlaubnisse müsse schon aus Kontinuitätsgründen eine Arbeitsberechtigung erteilt werden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.03.2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.05.2000, mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung. Da der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sei und Ausnahmetatbestände nach § 2 der Arbeitsgenehmgigungsverordnung (ArGV) nicht erkennbar seien, sei die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nicht möglich. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei Benennung eines konkreten Arbeitgebers wurde in Aussicht gestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 14.06.2000 Klage bei dem Sozialgericht Detmold erhoben. Er hat erneut vorgetragen, aufgrund der bis zum Jahr 1998 wiederholt erteilten besonderen Arbeitserlaubnisse müsse ihm nunmehr auch eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 zu verurteilen, ihm eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen für eine Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III, noch für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III. Wegen des genauen Wortlautes der Entscheidungsgründe wird auf den in den Akten befindlichen Gerichtsbescheid vom 14.11.2000 Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 04.12.2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12.12.2000 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger begehrt weiterhin die Erteilung einer Arbeitsberechtigung. Er hat ausdrücklich erklärt, dass es ihm nicht um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehe. Eine solche wolle und könne er nicht beantragen, weil er derzeit keinen einstellungswilligen Arbeitgeber benennen könne. Insbesondere könne er nicht bei seinen Onkel in ... arbeiten, da dieser ein Speditionsgeschäft betreibe und er selbst keine Fahrerlaubnis besitze. Könne er dagegen eine Arbeitsberechtigung vorweisen, so finde er bei seiner Arbeitssuche eher einen einstellungswilligen Arbeitgeber.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14.11.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 zu verurteilen, ihm eine Arbeitsberechtigung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III nicht erfülle, weil er lediglich im Besitz einer Duldung zur Durchführung des Asylverfahrens sei. Die Beklagte hat ausdrücklich ihr Angebot wiederholt, dem Kläger unter Härtegesichtspunkte eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, wenn er einen entsprechenden Arbeitgeber benennne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden Akten der Beklagten (2 Bände: Genehmigungsakte und Leistungsakte), sowie der Vorstreitakten des SG Detmold S 3 AL 236/99 und S 3 AL 5/00 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung in Form einer Arbeitsberechtigung hat.
Der Kläger bedarf als Ausländer nach § 284 Abs. 1 SGB III zur Aufnahme einer Beschäftigung einer Genehmigung des Arbeitsamtes. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, die in § 284 Abs. 1 Satz 2 SGB III normiert sind, liegen ersichtlich nicht vor. Die Genehmigung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 286 SGB III als Arbeitsberechtigung und unter den Voraussetzungen des § 285 SGB III als Arbeitserlaubnis erteilt, die der Kläger aber nicht begehrt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten Arbeitsberechtigung nach § 286 Abs. 1 SGB III. Denn danach wird die Arbeitsberechtigung erteilt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und weitere Voraussetzungen erfüllt.
Bei dem Kläger fehlt es, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, bereits an den ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung , denn ausweislich seines Ausweisersatzes, den er im Verhandlungstermin am 20.06.2001 vorgelegt hat, ist er nur im Besitz einer Duldung, die z. Zt. bis zum 31.07.2001 befristet ist.
Die vom Kläger vorgetragenen Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III unbeachtlich. Zwar können nach § 286 Abs. 1 Satz 2 SGB III für einzelne Personengruppen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden. Die entsprechenden möglichen Ausnahmen sind in § 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV - normiert. Die dort aufgeführten Ausnahmegründe knüpfen durchgehend an den ausländerrechtlichen Status an. Für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArGV nur dann möglich, wenn der Ausländer einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Der Kläger hat daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III. Eine Arbeiterlaubnis begehrt der Kläger nicht, wie er nochmals im Verhandlungstermin betont hat.
Sofern der Kläger aus den früher erteilen besonderen Arbeitserlaubnissen Rechte für die Gegenwart herleitet, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtlage mit Inkrafttreten des SGB III am 01.01.1998 geändert hat und die alte Rechtslage nur noch für bereits erteilte Erlaubnisse bis zu deren Ablauf weiter Anwendung finden konnte. So ist die Beklagte offenbar bis Ende 1998 verfahren. Für den hier streitigen Antrag vom 13.03.2000 war aber allein auf die zu diesem Zeitpunkt gültige Rechtslage abzustellen, ohne dass aus den früher erteilten Erlaubnissen Rechte für die Zukunft hergeleitet werden können.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben. Der angefochtene Gerichtsbescheid war zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 286 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III).
Der am ...1961 geborene Kläger besitzt die kroatische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 17.01.1988 als Asylsuchender in das Bundesgebiet ein. Dieses Verfahren ist nach den Angaben des Klägers bis heute noch nicht abgeschlossen. Er besitzt eine Duldung nach dem Ausländerrecht, die zur Zeit bis zum 31.07.2001 befristet ist.
Seit Ende 1991 waren ihm mit kurzen Unterbrechungen wiederholt Arbeitserlaubnisse erteilt worden. In der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.1998 waren ihm jeweils befristete besondere Arbeitserlaubnisse mit uneingeschränktem Geltungsbereich in Nordrhein-Westfalen erteilt worden. Ab 1999 erhielt er keine Arbeitsgenehmigung mehr. Verschiedene Klageverfahren sind in der Vergangenheit erfolglos geblieben.
Am 13.03.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung. Er wies daraufhin, dass es ihm um die Erteilung einer Arbeitsberechtigung und nicht um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehe. Im Hinblick auf die früher erteilten besonderen Arbeitserlaubnisse müsse schon aus Kontinuitätsgründen eine Arbeitsberechtigung erteilt werden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.03.2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.05.2000, mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung. Da der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sei und Ausnahmetatbestände nach § 2 der Arbeitsgenehmgigungsverordnung (ArGV) nicht erkennbar seien, sei die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nicht möglich. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei Benennung eines konkreten Arbeitgebers wurde in Aussicht gestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 14.06.2000 Klage bei dem Sozialgericht Detmold erhoben. Er hat erneut vorgetragen, aufgrund der bis zum Jahr 1998 wiederholt erteilten besonderen Arbeitserlaubnisse müsse ihm nunmehr auch eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 zu verurteilen, ihm eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen für eine Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III, noch für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III. Wegen des genauen Wortlautes der Entscheidungsgründe wird auf den in den Akten befindlichen Gerichtsbescheid vom 14.11.2000 Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 04.12.2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12.12.2000 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger begehrt weiterhin die Erteilung einer Arbeitsberechtigung. Er hat ausdrücklich erklärt, dass es ihm nicht um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehe. Eine solche wolle und könne er nicht beantragen, weil er derzeit keinen einstellungswilligen Arbeitgeber benennen könne. Insbesondere könne er nicht bei seinen Onkel in ... arbeiten, da dieser ein Speditionsgeschäft betreibe und er selbst keine Fahrerlaubnis besitze. Könne er dagegen eine Arbeitsberechtigung vorweisen, so finde er bei seiner Arbeitssuche eher einen einstellungswilligen Arbeitgeber.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14.11.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 zu verurteilen, ihm eine Arbeitsberechtigung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III nicht erfülle, weil er lediglich im Besitz einer Duldung zur Durchführung des Asylverfahrens sei. Die Beklagte hat ausdrücklich ihr Angebot wiederholt, dem Kläger unter Härtegesichtspunkte eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, wenn er einen entsprechenden Arbeitgeber benennne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden Akten der Beklagten (2 Bände: Genehmigungsakte und Leistungsakte), sowie der Vorstreitakten des SG Detmold S 3 AL 236/99 und S 3 AL 5/00 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung in Form einer Arbeitsberechtigung hat.
Der Kläger bedarf als Ausländer nach § 284 Abs. 1 SGB III zur Aufnahme einer Beschäftigung einer Genehmigung des Arbeitsamtes. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, die in § 284 Abs. 1 Satz 2 SGB III normiert sind, liegen ersichtlich nicht vor. Die Genehmigung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 286 SGB III als Arbeitsberechtigung und unter den Voraussetzungen des § 285 SGB III als Arbeitserlaubnis erteilt, die der Kläger aber nicht begehrt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten Arbeitsberechtigung nach § 286 Abs. 1 SGB III. Denn danach wird die Arbeitsberechtigung erteilt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und weitere Voraussetzungen erfüllt.
Bei dem Kläger fehlt es, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, bereits an den ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung , denn ausweislich seines Ausweisersatzes, den er im Verhandlungstermin am 20.06.2001 vorgelegt hat, ist er nur im Besitz einer Duldung, die z. Zt. bis zum 31.07.2001 befristet ist.
Die vom Kläger vorgetragenen Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III unbeachtlich. Zwar können nach § 286 Abs. 1 Satz 2 SGB III für einzelne Personengruppen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden. Die entsprechenden möglichen Ausnahmen sind in § 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV - normiert. Die dort aufgeführten Ausnahmegründe knüpfen durchgehend an den ausländerrechtlichen Status an. Für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArGV nur dann möglich, wenn der Ausländer einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Der Kläger hat daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III. Eine Arbeiterlaubnis begehrt der Kläger nicht, wie er nochmals im Verhandlungstermin betont hat.
Sofern der Kläger aus den früher erteilen besonderen Arbeitserlaubnissen Rechte für die Gegenwart herleitet, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtlage mit Inkrafttreten des SGB III am 01.01.1998 geändert hat und die alte Rechtslage nur noch für bereits erteilte Erlaubnisse bis zu deren Ablauf weiter Anwendung finden konnte. So ist die Beklagte offenbar bis Ende 1998 verfahren. Für den hier streitigen Antrag vom 13.03.2000 war aber allein auf die zu diesem Zeitpunkt gültige Rechtslage abzustellen, ohne dass aus den früher erteilten Erlaubnissen Rechte für die Zukunft hergeleitet werden können.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben. Der angefochtene Gerichtsbescheid war zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
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