Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 22 (20) AL 135/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 236/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe rückwirkend aufzuheben und den gezahlten Betrag zurückzufordern.
Der am 1957 geborene Kläger war bis zum 31.10.1995 als kaufmännischer Angestellter tätig. Vom 01.11.1995 bis 29.10.1996 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 453,60 DM pro Woche. Am 07.10.1996 beantragte er Anschlussarbeitslosenhilfe. Im Antrag gab er an, weder er noch seine Ehefrau verfügten über eigenes Einkommen, Vermögen oder Bankguthaben. Mit Bescheid vom 10.10.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Arbeitslosenhilfe ab dem 30.10.1996 in Höhe von anfangs 380,40 DM pro Woche. Vom 29.09.1997 bis 15.12.1997 arbeitete der Kläger als Sachbearbeiter. Für diesen Zeitraum wurde keine Arbeitslosenhilfe gezahlt. Am 08.12.1997 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Die Frage nach vorhandenen Vermögen beantwortete er wiederum für sich und seine Ehefrau mit "nein". Mit zwei Bescheiden vom 03.02.1998 und 04.02.1998 bewilligte die Beklagte die Arbeitslosenhilfe erneut für die Zeit ab 16.12.1997 bzw. dem 01.01.1998. Nachdem der Kläger in seinem Fortzahlungsantrag vom 21.09.1998 erneut angegeben hatte, es sei kein Vermögen vorhanden, wurde Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 25.09.1998 auch für die Zeit ab dem 30.10.1998 wieder bewilligt.
Im November 1998 erfuhr die Beklagte von zwei Freistellungsaufträgen des Klägers und seiner Ehefrau. Sie schrieb den Kläger an und bat um Offenlegung der Vermögensverhältnisse. Der Kläger legte daraufhin verschiedene Unterlagen vor. Diesbezüglich wird auf Bl. 198 bis 202 der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Weitere Nachfragen ergaben dann einen Vermögensstand zu Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung Ende Oktober 1996 in folgender Höhe:
Einzahlung Sparkassenbrief 92.892,66 DM
Wert Aktiendepot 51.845,80 DM
Sparbuch Kläger 8.333,11 DM
Sparbuch Ehefrau 1,00 DM
153.072,57 DM
Der Sparkassenbrief war am 24.10.1996 angelegt worden und hatte eine Laufzeit von 4 Jahren. Für den Zeitpunkt der Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe am 16.12.1997 wurde folgender Vermögensstand festgestellt:
Wert Sparkassenbrief 100.000,00 DM
Wert Aktiendepot (weiterhin?) 51.845,80 DM
Sparbuch Kläger 8.638,98 DM
Sparbuch Ehefrau 1.098,79 DM
161,583,57 DM
Einer Mitteilung der Stadtsparkasse Dortmund vom 19.04.2001 zufolge wurde das Geld auf dem Sparkassenbrief nach Ablauf der Laufzeit von 4 Jahren wie folgt neu angelegt: Am 14.11.2000 wurden 78.233,20 DM an eine Vermögensverwaltung der DEKA überwiesen. 40.000,00 DM wurden am 31.10.2000 für ein Jahr auf einem Sparkassenbuch angelegt.
Mit Bescheid vom 27.11.1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.1999, hob die Beklagte zunächst die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 01.12.1998 für die Zukunft auf. Sie vertrat die Auffassung, der Kläger sei wegen seines zu berücksichtigenden Vermögens nicht bedürftig. Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (S 4 AL 58/99) endete mit einem Unterwerfungsvergleich, wonach die Beteiligten das hier jetzt anhängige Klageverfahren abwarten und entsprechend auf das dortige Verfahren übertragen wollten.
Mit Schreiben vom 27.11.1998 leitete die Beklagte ein Anhörungsverfahren dahingehend ein, der Kläger habe in der Zeit zwischen dem 30.10.1996 und dem 30.11.1998 über verwertbares Vermögen verfügt, welches seine Bedürftigkeit im gesamten Zeitraum ausgeschlossen habe. Er habe daher Arbeitslosenhilfe in Höhe von 36.745,98 DM zu Unrecht bezogen. Die Überzahlung sei durch falsche und unvollständige Angaben des Klägers verursacht worden. Der Kläger machte geltend, er habe das Vermögen für seine Alterssicherung vorgesehen habe und es deshalb nicht angegeben. Den Alterssicherungszweck habe er auch immer dem Anlageberater der Stadtsparkasse gegenüber zum Ausdruck gebracht.
Mit Bescheid vom 25.02.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30.10.1996 bis 27.09.1997 und vom 16.12.1997 bis zum 30.11.1998 in voller Höhe auf. Sie forderte die Erstattung der in dieser Zeit erbrachten Leistungen in Höhe von 36.745,98 DM zuzüglich der hierauf geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 11.144,12 DM, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 47.890,10 DM. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger erneut geltend, das vorhandene Vermögen sei für seine Alterssicherung und die seiner Ehefrau bestimmt gewesen, die sich seit der Geburt ihres ersten Kindes im Oktober 1994 im Erziehungsurlaub befinde. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie ging davon aus, dass das gesamte ermittelte Vermögen des Klägers ab Oktober 1996 anrechenbar sei mit Ausnahme von zwei Freibeträgen in Höhe von je 8.000,00 DM. Ein Alterssicherungszweck sei bei den gewählten Anlageformen nicht erkennbar. Der Höhe nach entfalle die Bedürftigkeit für den gesamten streitigen Zeitraum.
Hiergegen hat der Kläger am 16.06.1999 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, sein gesamtes Vermögen sei nicht verwertbar, da es der Sicherung einer angemessenen Altersrente habe dienen sollen.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und nochmals darauf hingewiesen, ein Alterssicherungszweck sei bei der gewählten Anlageform nicht erkennbar sei.
Mit Urteil vom 24.10.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat unterstellt, dass der Kläger die gesparten Gelder tatsächlich zur Alterssicherung habe einsetzen wollen. Aber selbst dann ergäbe sich nur ein Schonvermögen in Höhe von 74.000,00 DM, während etwa 70.000,00 DM als verwertbar anzusehen seien. Selbst bei diesem Betrag liege Bedürftigkeit für den genannten Aufhebungszeitraum nicht vor. Da der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe, sei auch einen Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) gerechtfertigt. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 27.11.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.12.2000 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung: Das gesamte Vermögen sei für seine Alterssicherung und die seiner Ehefrau gedacht gewesen. Dies sei auch immer gegenüber der Stadtsparkasse Dortmund erklärt worden. Der Höhe nach habe das Sozialgericht zu Unrecht nur einen Betrag von 74.000,00 DM als angemessen angesehen. Die Angemessenheit richte sich nicht nach der erst am 18.06.1999 in Kraft getretenen Ände rung der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO), sondern hier noch nach den Grundsätzen, wie sie im BSG-Urteil vom 22.10.1998 (B 7 AL 118/97 R) aufgestellt worden seien. Rechne man nach den dortigen Vorgaben, ergäbe sich ein Freibetrag, der über seinem tatsächlich festgestellten Vermögen liege. Nicht nur der Sparkassenbrief, sondern auch das Aktiendepot habe der Alterssicherung dienen sollen. Zum Beweis hierfür legt der Kläger weitere Unterlagen der Stadtsparkasse D. vor und beruft sich auf das Zeugnis seines Gesprächspartners bei der Stadtsparkasse D., Herrn S.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2000 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und räumt ein, der Freibetrag sei bei Anerkennung des Alterssicherungszwecks höher als das Guthaben auf dem Sparkassenbrief. Wegen der genauen Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 14.10.2001 Bezug genommen. Die Beklagte verbleibt aber dabei, dass man nicht nach dem BSG-Urteil vom 22.10.1998, sondern nach der Alhi-VO den angemesse nen Freibetrag zu ermitteln habe. Dies könne letztlich aber dahinstehen, weil der Alterssicherungszweck sich weder bei der Anlageform Sparkassenbrief noch beim Aktiendepot und erst Recht nicht beim Sparbuch objektivieren lasse. Damit sei das gesamte Vermögen abzüglich der Freibeträge zu berücksichtigen. Im Ergebnis bedeute dies, dass Bedürftigkeit im gesamten streitbefangenen Zeitraum nicht vorgelegen habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Vorstreitakte des Sozialgerichts Gelsenkirchen S 4 AL 58/99 und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stamm-Nr.: ... Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe an den Kläger in den Zeiträumen vom 30.10.1996 bis 27.09.1997 und vom 16.12.1997 bis 30.11.1998 wegen mangelnder Bedürftigkeit rechtswidrig war und nach § 45 SGB X rückwirkend aufgehoben werden durfte.
Der Kläger konnte Arbeitslosenhilfe ab dem 30.10.1996 nicht beanspruchen. Er hatte zuvor Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 930,00 DM pro Woche bezogen. Bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen hätte er bei einem Bemessungsentgelt von 930,00 DM nach der Leistungsgruppe C mit Kindermerkmal Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 385,80 DM pro Woche gehabt. Er war insbesondere arbeitslos, beauftragte Arbeitslosen hilfe und stand der Arbeitsverwaltung zur Verfügung. Er war jedoch nicht bedürftig im Sinne von § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, der hier für die Zeit ab Oktober 1996 noch anwendbar ist. Bedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als auf Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreicht (vgl. § 137 Abs. 1 AFG).
Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über verwertbares Vermögen. Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar sowie seine Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000,00 DM pro Person nicht übersteigt. Nach den durchgeführten Ermittlungen verfügte der Kläger zu Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung am 30.10.1996 über Vermögenswerte in Höhe von 153.072,57 DM. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht mehr umstritten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Einzahlung auf einen Sparkassenbrief in Höhe von 92.892,66 DM, dem Wert eines Aktiendepots in Höhe von 51.845,80 DM sowie zwei Sparbüchern im Gesamtwert von 8.334,11 DM. Dieses Vermögen ist nach Abzug der Freibeträge in Höhe von 16.000,00 DM verwertbar und einzusetzen. Allenfalls in Höhe von 40.000,00 DM könnte man den Alterssicherungszweck als glaubhaft ansehen, so dass jedenfalls ein zu berücksichtigendes Vermögen von 97.072,57 DM verbleibt.
Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Alhi-VO gilt als nicht zumutbar die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 22.10.1998 muss der Alterssicherungszweck feststellbar sein. Danach stellt sich zunächst die Frage, ob der Arbeitslose bestimmt hat, dass sein Vermögen der Alterssicherung dienen soll (subjektive Zweckbestimmung) und sodann, ob die objektiven Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens, wie etwa die Vertragsgestaltung, ferner das Alter des Versicherten und seine Familienverhältnisse im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist. Erst in einem weiteren Schritt schliesst sich die Prüfung an, ob das für die Altersvorsorge bestimmte Vermögen der Höhe nach angemessen ist. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung des BSG bereits in der Vergangenheit angeschlossen und hält hieran auch im vorliegenden Fall fest (vgl. zuletzt Urteil des Senates vom 07.02.2001 - L 12 AL 66/00 -).
Damit ist zunächst die subjektive Zweckbestimmung zu prüfen. Der Senat unterstellt den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als zutreffend. Deshalb konnte auf die Vernehmung des als Zeugen benannten Mitarbeiters der Stadtsparkasse D., Herrn S., verzichtet werden. Objektiv lässt sich jedoch aus den gewählten Anlageformen nur sehr begrenzt ein Alterssicherungszweck erkennen. Die jederzeit verfügbaren Sparbücher des Klägers und seiner Ehefrau sind objektiv nicht geeignet der Altersvorsorge zu dienen. Bei einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist fehlt nach der Auffassung des Senats jeglicher Bezug zur behaupteten Alterssicherung. Gleiches gilt nach Überzeugung des Senats für Aktiendepots und Fonds-Beteiligungen. Hierbei handelt es sich um Vermögensanlagen, die der Vermögensvermehrung dienen sollen und teilweise spekulativ sind. Ausserdem können Aktien und auch Fonds-Beteiligungen jederzeit verkauft werden, so dass auch hier ein Bezug zur Alterssicherung nicht erkennbar ist.
Am ehesten war der Alterssicherungszweck bei dem Sparkassenbrief in Betracht zu ziehen. Hier war im Verhalten des Klägers eine gewisse Kontinuität erkennbar. Das Vermögen ist seit 1992 angespart und nicht angetastet worden. Die Laufzeit von 4 Jahren lässt bei einem im Jahr 1996 39-jährigen Versicherten zwar nicht unbedingt auf einen Alterssicherungszweck schließen, jedoch will der Senat in der heutigen Zeit mit geringen Zinserträgen Vermögensanlagen über 4 Jahren nicht von vornherein vom Alterssicherungszweck ausschließen, wenn weitere Umstände hierauf schließen lassen. Hieran fehlt es weitgehend. Der Wortlaut des Vertrages vom 24.10.1996 gibt hierfür nichts her. Das Verhalten des Klägers nach Ablauf des Vertrages wertet der Senat allerdings als Indiz. Die Behauptung, bereits 1996 sei Alterssicherung bezweckt gewesen, würde glaubhafter, wenn nach Ablauf des Vertrages in gleicher Weise verfahren worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Nach der Auskunft der Stadtsparkasse Dortmund vom 19.04.2001 hat der Kläger 78.233,20 DM in ein Fonds-Depot eingezahlt und 40.000,00 DM auf ein Sparbuch für ein Jahr festgelegt. Die Anlage in einem Fonds-Depot hält der Senat wie bei einem Aktiendepot wegen der börsentäglichen Verfügbarkeit nicht für altersicherungsgeeignet. Allenfalls bei der Weiteranlage von 40.000,00 DM auf ein Sparbuch mit festgelegter Kündigungsfrist kann man eine Kontinuität der Geldanlage erkennen. Dieser Betrag wurde bis zu einem Zeitpunkt festgelegt, der als Beginn des sogenannten "Riester-Renten-Zeitalters" gilt. Der Senat ist daher lediglich in der Lage, aus dem Sparkassenbrief einen Teilbetrag von 40.000,00 DM als hinreichend für die Alterssicherung bestimmt und entsprechend glaubhaft gemacht anzuerkennen. Dieser Betrag ist in jedem Fall der Höhe nach angemessen, so dass es nicht darauf ankommt, ob man nach den Vorgaben des BSG-Urteils vom 22.10.1998 oder wie das Sozialgericht nach der Alhi-VO rechnet. Im Ergebnis kommt man somit, wie oben dargelegt, zur Verwertbarkeit eines Betrages in Höhe von 97.072,57 DM.
Rechnerisch bedeutet dies nach § 9 Alhi-VO, dass der Betrag von 97.072,57 DM durch das der Arbeitslosenhilfe ab dem 30.10.1996 zugrundezulegende Bemessungsentgelt von 930,00 zu teilen ist, so dass sich ein Zeitraum von 104 (vollen) Wochen der Nichtbedürftigkeit ergibt. Der Zeitraum vom 30.10.1996 bis 27.09.1997 umfasst 47 Wochen und 3 Tage, so dass im gesamten Zeitraum Bedürftigkeit nicht vorgelegen hat. Die Bewilligung war somit rechtswidrig im Sinne von § 45 SGB X. Die Bewilligung konnte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, da der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat. Er hat im Antrag auf Arbeitslosenhilfe angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Diese Angabe war unzutreffend. Selbst wenn der Kläger gemeint haben sollte, dass Vermögen sei wegen Alterssicherung nicht verwertbar, so hätte er zunächst die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zutreffend und vollständig machen müssen. Der Beklagten war es vorbehalten, in eine Sachprüfung über die Verwertbarkeit einzutreten. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann falsche Angaben in der Meinung zu machen, dass sich diese ohnehin nicht auswirkten. Sollten bei dem Kläger solche Überlegungen eine Rolle gespielt haben, so wäre dies nicht zu billigen. Grobe Fahrlässigkeit ist bei der Ausfüllung des Antrages somit zu bejahen. Die Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 30.10.1996 - 27.09.1997 war somit zu bestätigen. Der Höhe nach ist der Erstattungsbetrag für diesen Zeitraum in Höhe von 23.667,63 DM einschließlich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend erechnet worden. Anspruchsgrundlage hierfür sind die §§ 157 Abs. 3 a Satz 1 und 166 c AFG.
Für die Zeit vom 16.12.1997 bis 30.11.1998 gilt nichts anderes. Zunächst ist auch hier der Sachverhalt noch nach dem AFG zu beurteilen. Ab dem 01.01.1998 gilt das SGB III, was aber im vorliegenden Fall nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt hat. Der Zeitraum vom 16.12.1997 bis 30.11.1998 umfasst 50 Wochen. Bei Beginn der weiteren Arbeitslosigkeit war in eine erneute Prüfung der Bedürftigkeit einzutreten. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R -), wonach bereits einmal angerechnetes Vermögen nicht nochmals angerechnet werden darf, auch wenn es noch vorhanden ist, hat der Kläger von den 104 Wochen fehlender Bedürftigkeit bis zum 27.09.1997 bereits 47,5 Wochen verbraucht. Er ist also jedenfalls ab dem 16.12.1997 noch für weitere 56,5 Wochen nicht bedürftig. Da der streitige Zeitraum nur 50 Wochen umfasst, war hierfür die Bedürftigkeit in vollem Umfang zu verneinen, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedurfte, inwieweit der zum 16.12.1997 eingetretene Vermögenszuwachs eine Verlängerung des Zeitraumes fehlender Bedürftigkeit auslöst (vgl. zuvor zitiertes Urteil des BSG vom 09.08.2001). Dies kann sich allenfalls auf die hier nicht streitbefangene Zeit der Aufhebung ab dem 01.12.1998 auswirken. Da sich die Beteiligten für diese Zeit auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens verglichen haben, wird die Beklagte den Vergleich im Verfahren SG Gelsenkirchen S 4 AL 58/99 entsprechend einen neuen Bescheid zu erteilen haben und dabei das Urteil in dem hier vorliegenden Verfahren und das BSG-Urteil vom 09.08.2001 zu berücksichtigen haben. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten war somit auch für den Zeitraum vom 16.12.1997 bis 30.11.1998 mit der gleichen Begründung wie oben zu bestätigen.
Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern macht sie im Gegenteil zur Grundlage seiner Entscheidung.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe rückwirkend aufzuheben und den gezahlten Betrag zurückzufordern.
Der am 1957 geborene Kläger war bis zum 31.10.1995 als kaufmännischer Angestellter tätig. Vom 01.11.1995 bis 29.10.1996 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 453,60 DM pro Woche. Am 07.10.1996 beantragte er Anschlussarbeitslosenhilfe. Im Antrag gab er an, weder er noch seine Ehefrau verfügten über eigenes Einkommen, Vermögen oder Bankguthaben. Mit Bescheid vom 10.10.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Arbeitslosenhilfe ab dem 30.10.1996 in Höhe von anfangs 380,40 DM pro Woche. Vom 29.09.1997 bis 15.12.1997 arbeitete der Kläger als Sachbearbeiter. Für diesen Zeitraum wurde keine Arbeitslosenhilfe gezahlt. Am 08.12.1997 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Die Frage nach vorhandenen Vermögen beantwortete er wiederum für sich und seine Ehefrau mit "nein". Mit zwei Bescheiden vom 03.02.1998 und 04.02.1998 bewilligte die Beklagte die Arbeitslosenhilfe erneut für die Zeit ab 16.12.1997 bzw. dem 01.01.1998. Nachdem der Kläger in seinem Fortzahlungsantrag vom 21.09.1998 erneut angegeben hatte, es sei kein Vermögen vorhanden, wurde Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 25.09.1998 auch für die Zeit ab dem 30.10.1998 wieder bewilligt.
Im November 1998 erfuhr die Beklagte von zwei Freistellungsaufträgen des Klägers und seiner Ehefrau. Sie schrieb den Kläger an und bat um Offenlegung der Vermögensverhältnisse. Der Kläger legte daraufhin verschiedene Unterlagen vor. Diesbezüglich wird auf Bl. 198 bis 202 der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Weitere Nachfragen ergaben dann einen Vermögensstand zu Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung Ende Oktober 1996 in folgender Höhe:
Einzahlung Sparkassenbrief 92.892,66 DM
Wert Aktiendepot 51.845,80 DM
Sparbuch Kläger 8.333,11 DM
Sparbuch Ehefrau 1,00 DM
153.072,57 DM
Der Sparkassenbrief war am 24.10.1996 angelegt worden und hatte eine Laufzeit von 4 Jahren. Für den Zeitpunkt der Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe am 16.12.1997 wurde folgender Vermögensstand festgestellt:
Wert Sparkassenbrief 100.000,00 DM
Wert Aktiendepot (weiterhin?) 51.845,80 DM
Sparbuch Kläger 8.638,98 DM
Sparbuch Ehefrau 1.098,79 DM
161,583,57 DM
Einer Mitteilung der Stadtsparkasse Dortmund vom 19.04.2001 zufolge wurde das Geld auf dem Sparkassenbrief nach Ablauf der Laufzeit von 4 Jahren wie folgt neu angelegt: Am 14.11.2000 wurden 78.233,20 DM an eine Vermögensverwaltung der DEKA überwiesen. 40.000,00 DM wurden am 31.10.2000 für ein Jahr auf einem Sparkassenbuch angelegt.
Mit Bescheid vom 27.11.1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.1999, hob die Beklagte zunächst die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 01.12.1998 für die Zukunft auf. Sie vertrat die Auffassung, der Kläger sei wegen seines zu berücksichtigenden Vermögens nicht bedürftig. Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (S 4 AL 58/99) endete mit einem Unterwerfungsvergleich, wonach die Beteiligten das hier jetzt anhängige Klageverfahren abwarten und entsprechend auf das dortige Verfahren übertragen wollten.
Mit Schreiben vom 27.11.1998 leitete die Beklagte ein Anhörungsverfahren dahingehend ein, der Kläger habe in der Zeit zwischen dem 30.10.1996 und dem 30.11.1998 über verwertbares Vermögen verfügt, welches seine Bedürftigkeit im gesamten Zeitraum ausgeschlossen habe. Er habe daher Arbeitslosenhilfe in Höhe von 36.745,98 DM zu Unrecht bezogen. Die Überzahlung sei durch falsche und unvollständige Angaben des Klägers verursacht worden. Der Kläger machte geltend, er habe das Vermögen für seine Alterssicherung vorgesehen habe und es deshalb nicht angegeben. Den Alterssicherungszweck habe er auch immer dem Anlageberater der Stadtsparkasse gegenüber zum Ausdruck gebracht.
Mit Bescheid vom 25.02.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30.10.1996 bis 27.09.1997 und vom 16.12.1997 bis zum 30.11.1998 in voller Höhe auf. Sie forderte die Erstattung der in dieser Zeit erbrachten Leistungen in Höhe von 36.745,98 DM zuzüglich der hierauf geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 11.144,12 DM, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 47.890,10 DM. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger erneut geltend, das vorhandene Vermögen sei für seine Alterssicherung und die seiner Ehefrau bestimmt gewesen, die sich seit der Geburt ihres ersten Kindes im Oktober 1994 im Erziehungsurlaub befinde. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie ging davon aus, dass das gesamte ermittelte Vermögen des Klägers ab Oktober 1996 anrechenbar sei mit Ausnahme von zwei Freibeträgen in Höhe von je 8.000,00 DM. Ein Alterssicherungszweck sei bei den gewählten Anlageformen nicht erkennbar. Der Höhe nach entfalle die Bedürftigkeit für den gesamten streitigen Zeitraum.
Hiergegen hat der Kläger am 16.06.1999 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, sein gesamtes Vermögen sei nicht verwertbar, da es der Sicherung einer angemessenen Altersrente habe dienen sollen.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und nochmals darauf hingewiesen, ein Alterssicherungszweck sei bei der gewählten Anlageform nicht erkennbar sei.
Mit Urteil vom 24.10.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat unterstellt, dass der Kläger die gesparten Gelder tatsächlich zur Alterssicherung habe einsetzen wollen. Aber selbst dann ergäbe sich nur ein Schonvermögen in Höhe von 74.000,00 DM, während etwa 70.000,00 DM als verwertbar anzusehen seien. Selbst bei diesem Betrag liege Bedürftigkeit für den genannten Aufhebungszeitraum nicht vor. Da der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe, sei auch einen Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) gerechtfertigt. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 27.11.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.12.2000 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung: Das gesamte Vermögen sei für seine Alterssicherung und die seiner Ehefrau gedacht gewesen. Dies sei auch immer gegenüber der Stadtsparkasse Dortmund erklärt worden. Der Höhe nach habe das Sozialgericht zu Unrecht nur einen Betrag von 74.000,00 DM als angemessen angesehen. Die Angemessenheit richte sich nicht nach der erst am 18.06.1999 in Kraft getretenen Ände rung der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO), sondern hier noch nach den Grundsätzen, wie sie im BSG-Urteil vom 22.10.1998 (B 7 AL 118/97 R) aufgestellt worden seien. Rechne man nach den dortigen Vorgaben, ergäbe sich ein Freibetrag, der über seinem tatsächlich festgestellten Vermögen liege. Nicht nur der Sparkassenbrief, sondern auch das Aktiendepot habe der Alterssicherung dienen sollen. Zum Beweis hierfür legt der Kläger weitere Unterlagen der Stadtsparkasse D. vor und beruft sich auf das Zeugnis seines Gesprächspartners bei der Stadtsparkasse D., Herrn S.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2000 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und räumt ein, der Freibetrag sei bei Anerkennung des Alterssicherungszwecks höher als das Guthaben auf dem Sparkassenbrief. Wegen der genauen Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 14.10.2001 Bezug genommen. Die Beklagte verbleibt aber dabei, dass man nicht nach dem BSG-Urteil vom 22.10.1998, sondern nach der Alhi-VO den angemesse nen Freibetrag zu ermitteln habe. Dies könne letztlich aber dahinstehen, weil der Alterssicherungszweck sich weder bei der Anlageform Sparkassenbrief noch beim Aktiendepot und erst Recht nicht beim Sparbuch objektivieren lasse. Damit sei das gesamte Vermögen abzüglich der Freibeträge zu berücksichtigen. Im Ergebnis bedeute dies, dass Bedürftigkeit im gesamten streitbefangenen Zeitraum nicht vorgelegen habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Vorstreitakte des Sozialgerichts Gelsenkirchen S 4 AL 58/99 und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stamm-Nr.: ... Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe an den Kläger in den Zeiträumen vom 30.10.1996 bis 27.09.1997 und vom 16.12.1997 bis 30.11.1998 wegen mangelnder Bedürftigkeit rechtswidrig war und nach § 45 SGB X rückwirkend aufgehoben werden durfte.
Der Kläger konnte Arbeitslosenhilfe ab dem 30.10.1996 nicht beanspruchen. Er hatte zuvor Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 930,00 DM pro Woche bezogen. Bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen hätte er bei einem Bemessungsentgelt von 930,00 DM nach der Leistungsgruppe C mit Kindermerkmal Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 385,80 DM pro Woche gehabt. Er war insbesondere arbeitslos, beauftragte Arbeitslosen hilfe und stand der Arbeitsverwaltung zur Verfügung. Er war jedoch nicht bedürftig im Sinne von § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, der hier für die Zeit ab Oktober 1996 noch anwendbar ist. Bedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als auf Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreicht (vgl. § 137 Abs. 1 AFG).
Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über verwertbares Vermögen. Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar sowie seine Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000,00 DM pro Person nicht übersteigt. Nach den durchgeführten Ermittlungen verfügte der Kläger zu Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung am 30.10.1996 über Vermögenswerte in Höhe von 153.072,57 DM. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht mehr umstritten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Einzahlung auf einen Sparkassenbrief in Höhe von 92.892,66 DM, dem Wert eines Aktiendepots in Höhe von 51.845,80 DM sowie zwei Sparbüchern im Gesamtwert von 8.334,11 DM. Dieses Vermögen ist nach Abzug der Freibeträge in Höhe von 16.000,00 DM verwertbar und einzusetzen. Allenfalls in Höhe von 40.000,00 DM könnte man den Alterssicherungszweck als glaubhaft ansehen, so dass jedenfalls ein zu berücksichtigendes Vermögen von 97.072,57 DM verbleibt.
Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Alhi-VO gilt als nicht zumutbar die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 22.10.1998 muss der Alterssicherungszweck feststellbar sein. Danach stellt sich zunächst die Frage, ob der Arbeitslose bestimmt hat, dass sein Vermögen der Alterssicherung dienen soll (subjektive Zweckbestimmung) und sodann, ob die objektiven Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens, wie etwa die Vertragsgestaltung, ferner das Alter des Versicherten und seine Familienverhältnisse im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist. Erst in einem weiteren Schritt schliesst sich die Prüfung an, ob das für die Altersvorsorge bestimmte Vermögen der Höhe nach angemessen ist. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung des BSG bereits in der Vergangenheit angeschlossen und hält hieran auch im vorliegenden Fall fest (vgl. zuletzt Urteil des Senates vom 07.02.2001 - L 12 AL 66/00 -).
Damit ist zunächst die subjektive Zweckbestimmung zu prüfen. Der Senat unterstellt den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als zutreffend. Deshalb konnte auf die Vernehmung des als Zeugen benannten Mitarbeiters der Stadtsparkasse D., Herrn S., verzichtet werden. Objektiv lässt sich jedoch aus den gewählten Anlageformen nur sehr begrenzt ein Alterssicherungszweck erkennen. Die jederzeit verfügbaren Sparbücher des Klägers und seiner Ehefrau sind objektiv nicht geeignet der Altersvorsorge zu dienen. Bei einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist fehlt nach der Auffassung des Senats jeglicher Bezug zur behaupteten Alterssicherung. Gleiches gilt nach Überzeugung des Senats für Aktiendepots und Fonds-Beteiligungen. Hierbei handelt es sich um Vermögensanlagen, die der Vermögensvermehrung dienen sollen und teilweise spekulativ sind. Ausserdem können Aktien und auch Fonds-Beteiligungen jederzeit verkauft werden, so dass auch hier ein Bezug zur Alterssicherung nicht erkennbar ist.
Am ehesten war der Alterssicherungszweck bei dem Sparkassenbrief in Betracht zu ziehen. Hier war im Verhalten des Klägers eine gewisse Kontinuität erkennbar. Das Vermögen ist seit 1992 angespart und nicht angetastet worden. Die Laufzeit von 4 Jahren lässt bei einem im Jahr 1996 39-jährigen Versicherten zwar nicht unbedingt auf einen Alterssicherungszweck schließen, jedoch will der Senat in der heutigen Zeit mit geringen Zinserträgen Vermögensanlagen über 4 Jahren nicht von vornherein vom Alterssicherungszweck ausschließen, wenn weitere Umstände hierauf schließen lassen. Hieran fehlt es weitgehend. Der Wortlaut des Vertrages vom 24.10.1996 gibt hierfür nichts her. Das Verhalten des Klägers nach Ablauf des Vertrages wertet der Senat allerdings als Indiz. Die Behauptung, bereits 1996 sei Alterssicherung bezweckt gewesen, würde glaubhafter, wenn nach Ablauf des Vertrages in gleicher Weise verfahren worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Nach der Auskunft der Stadtsparkasse Dortmund vom 19.04.2001 hat der Kläger 78.233,20 DM in ein Fonds-Depot eingezahlt und 40.000,00 DM auf ein Sparbuch für ein Jahr festgelegt. Die Anlage in einem Fonds-Depot hält der Senat wie bei einem Aktiendepot wegen der börsentäglichen Verfügbarkeit nicht für altersicherungsgeeignet. Allenfalls bei der Weiteranlage von 40.000,00 DM auf ein Sparbuch mit festgelegter Kündigungsfrist kann man eine Kontinuität der Geldanlage erkennen. Dieser Betrag wurde bis zu einem Zeitpunkt festgelegt, der als Beginn des sogenannten "Riester-Renten-Zeitalters" gilt. Der Senat ist daher lediglich in der Lage, aus dem Sparkassenbrief einen Teilbetrag von 40.000,00 DM als hinreichend für die Alterssicherung bestimmt und entsprechend glaubhaft gemacht anzuerkennen. Dieser Betrag ist in jedem Fall der Höhe nach angemessen, so dass es nicht darauf ankommt, ob man nach den Vorgaben des BSG-Urteils vom 22.10.1998 oder wie das Sozialgericht nach der Alhi-VO rechnet. Im Ergebnis kommt man somit, wie oben dargelegt, zur Verwertbarkeit eines Betrages in Höhe von 97.072,57 DM.
Rechnerisch bedeutet dies nach § 9 Alhi-VO, dass der Betrag von 97.072,57 DM durch das der Arbeitslosenhilfe ab dem 30.10.1996 zugrundezulegende Bemessungsentgelt von 930,00 zu teilen ist, so dass sich ein Zeitraum von 104 (vollen) Wochen der Nichtbedürftigkeit ergibt. Der Zeitraum vom 30.10.1996 bis 27.09.1997 umfasst 47 Wochen und 3 Tage, so dass im gesamten Zeitraum Bedürftigkeit nicht vorgelegen hat. Die Bewilligung war somit rechtswidrig im Sinne von § 45 SGB X. Die Bewilligung konnte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, da der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat. Er hat im Antrag auf Arbeitslosenhilfe angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Diese Angabe war unzutreffend. Selbst wenn der Kläger gemeint haben sollte, dass Vermögen sei wegen Alterssicherung nicht verwertbar, so hätte er zunächst die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zutreffend und vollständig machen müssen. Der Beklagten war es vorbehalten, in eine Sachprüfung über die Verwertbarkeit einzutreten. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann falsche Angaben in der Meinung zu machen, dass sich diese ohnehin nicht auswirkten. Sollten bei dem Kläger solche Überlegungen eine Rolle gespielt haben, so wäre dies nicht zu billigen. Grobe Fahrlässigkeit ist bei der Ausfüllung des Antrages somit zu bejahen. Die Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 30.10.1996 - 27.09.1997 war somit zu bestätigen. Der Höhe nach ist der Erstattungsbetrag für diesen Zeitraum in Höhe von 23.667,63 DM einschließlich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend erechnet worden. Anspruchsgrundlage hierfür sind die §§ 157 Abs. 3 a Satz 1 und 166 c AFG.
Für die Zeit vom 16.12.1997 bis 30.11.1998 gilt nichts anderes. Zunächst ist auch hier der Sachverhalt noch nach dem AFG zu beurteilen. Ab dem 01.01.1998 gilt das SGB III, was aber im vorliegenden Fall nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt hat. Der Zeitraum vom 16.12.1997 bis 30.11.1998 umfasst 50 Wochen. Bei Beginn der weiteren Arbeitslosigkeit war in eine erneute Prüfung der Bedürftigkeit einzutreten. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R -), wonach bereits einmal angerechnetes Vermögen nicht nochmals angerechnet werden darf, auch wenn es noch vorhanden ist, hat der Kläger von den 104 Wochen fehlender Bedürftigkeit bis zum 27.09.1997 bereits 47,5 Wochen verbraucht. Er ist also jedenfalls ab dem 16.12.1997 noch für weitere 56,5 Wochen nicht bedürftig. Da der streitige Zeitraum nur 50 Wochen umfasst, war hierfür die Bedürftigkeit in vollem Umfang zu verneinen, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedurfte, inwieweit der zum 16.12.1997 eingetretene Vermögenszuwachs eine Verlängerung des Zeitraumes fehlender Bedürftigkeit auslöst (vgl. zuvor zitiertes Urteil des BSG vom 09.08.2001). Dies kann sich allenfalls auf die hier nicht streitbefangene Zeit der Aufhebung ab dem 01.12.1998 auswirken. Da sich die Beteiligten für diese Zeit auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens verglichen haben, wird die Beklagte den Vergleich im Verfahren SG Gelsenkirchen S 4 AL 58/99 entsprechend einen neuen Bescheid zu erteilen haben und dabei das Urteil in dem hier vorliegenden Verfahren und das BSG-Urteil vom 09.08.2001 zu berücksichtigen haben. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten war somit auch für den Zeitraum vom 16.12.1997 bis 30.11.1998 mit der gleichen Begründung wie oben zu bestätigen.
Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern macht sie im Gegenteil zur Grundlage seiner Entscheidung.
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